opencaselaw.ch

C-6921/2016

C-6921/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-05 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a A._______, geboren im Juli 1945, ist kroatischer Staatsangehöriger und wohnt in Kroatien. 1970 heiratete er B._______, geboren im Januar 1947, ebenfalls kroatische Staatsangehörige. Beide arbeiteten mehrere Jahre in der Schweiz und zahlten Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] 3, 6, 9, 23 S. 1; SAK 25 S. 3) A.b Mit Verfügung vom 23. April 2010 sprach die SAK (Vorinstanz) A._______ ab 1. August 2009 eine (wegen Vorbezug gekürzte) Altersrente in der Höhe von CHF 178.- pro Monat zu. Ab 1. Februar 2010 bezog auch B._______ eine schweizerische Altersrente, worauf die Leistung von A._______ neu berechnet wurde und die SAK ihm die Wahl zwischen der Auszahlung einer monatlichen Rente von CHF 191.- (ab 1. Februar 2010) oder der Überweisung einer einmaligen Abfindung von CHF 31'024.- anbot. Der Versicherte entschied sich für die einmalige Abfindung, worauf die SAK ihm mit Verfügung vom 30. Juli 2010 (nach Verrechnung mit den ausbezahlten Renten) eine einmalige Abfindung in der Höhe von CHF 29'956.- zusprach. Im Januar 2016 verstarb B._______ (vgl. SAK 16, 19-21, 25 S. 4; SAK 26). B. B.a Mit Anmeldeformular vom 28. Januar 2016 beantragte A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer, Versicherter, Ehemann) beim kroatischen Versicherungsträger zuhanden der SAK die Ausrichtung einer Witwerrente (SAK 22). B.b Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 wies die SAK den Antrag auf Zusprache einer Hinterlassenenrente mit der Begründung ab, dass ein Witwer (nur) Anspruch auf eine Witwerrente habe, solange er Kinder unter 18 Jahren habe. Das sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall (SAK 24). B.c Am 9. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Altersrente der verstorbenen Ehefrau bzw. die Ausrichtung einer entsprechenden Witwerrente (SAK 25). B.d Mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016 wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 10. Juni 2016 (SAK 26). C. C.a Am 7. November 2016 erhob der Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung einer Witwerrente (Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 1). C.b Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, reichte der Beschwerdeführer ein unterschriebenes Exemplar der Beschwerde ein. C.c Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 5. Oktober 2016 (B-act. 6). C.d Am 11. Januar 2017 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der SAK zu und schloss den Schriftenwechsel ab. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen AHV-Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Auf die fristgerecht und - nach Nachbesserung - formgerecht eingereichte Beschwerde vom 7. November 2016 ist daher einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 2.1 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht einen Anspruch auf eine Witwerrente abgesprochen hat. Zunächst sind dazu die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden rechtlichen Grundlagen darzulegen.

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).

E. 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 2.4 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist. Das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) wurde für die Schweiz allerdings erst am 1. Januar 2017 auf Kroatien ausgedehnt (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen: Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien am 01.01.2017, abgerufen am 05.07.2017). Daher ist das FZA vorliegend nicht anwendbar. Es ist weiterhin das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (SR 0.831.109.291.1) anzuwenden (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 desselben). Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. i die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente bestimmt sich demnach ausschliesslich nach dem innerstaatlichen Recht.

E. 2.5 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt: a. Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden; b. Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden (Abs. 2). Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats (Abs. 3). Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente (Art. 25 Abs. 3 AHVG). Als Pflegekinder im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b AHVG gelten Kinder, denen beim Tod der Pflegemutter oder des Pflegevaters eine Waisenrente nach Artikel 49 AHVV zustehen würde (Art. 46 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (Art. 49 Abs. 1 AHVV). Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV).

E. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine eigenen Kinder hatten (vgl. SAK 6, 10, 22, 25; B-act. 1). Ein Anspruch auf eine Witwerrente gemäss Art. 23 Abs. 1 oder Art. 23 Abs. 2 Bst. a AHVG ist somit ausgeschlossen. Ein solcher wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

E. 3.2 Hingegen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, seine Ehefrau und er hätten im August 2010 die Nichte seiner Ehefrau und deren Familie (Ehemann und drei minderjährige Kinder) in ihre Familie aufgenommen, um sie zu unterstützen und die Erziehung der Kinder zu gewährleisten, wozu die Rente seiner Ehefrau erheblich beigetragen habe. Da seine Ehefrau in der Zwischenzeit schwer erkrankt sei, hätten sie die Beziehung zwischen ihnen und der Nichte und deren Familie auch rechtlich regeln wollen und hätten im Januar 2016 vor Gericht einen Vertrag für einen gegenseitigen lebenslangen Unterhalt abgeschlossen. Seine Frau sei im weiteren Verlauf des Januars 2016 verstorben und ihre monatliche Rente von EUR 272.39, die für den verbleibenden Haushalt (drei Erwachsene und drei Kinder) gebraucht würde, bleibe aus.

E. 3.3 Da die Eltern der Kinder zusammen mit diesen im Haushalt des Beschwerdeführers leben, fällt das Vorliegen eines Pflegekindverhältnisses im Sinne von AHVG und AHVV (s. oben E. 2.5) ausser Betracht (vgl. insbesondere Art. 49 Abs. 3 AHVV e contrario). Insbesondere kann ein Pflegekindverhältnis auch nicht durch einen gegenseitigen Unterhaltsvertrag begründet werden, da damit die faktische Obhut und die damit verbundene Pflege und Erziehung über ein Kind nicht aufgegeben wurde bzw. weiterbesteht (vgl. Urteil des BVGer C-4618/2010 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2.4 ff.).

E. 3.4 Dass die finanzielle Lage des erweiterten Haushalts des Beschwerdeführers durch den Wegfall der Altersrente der verstorbenen Ehefrau verschlechtert wird, gibt keinen Anspruch auf eine Witwerrente, da diese keine Fürsorgeleistung zum Ausgleich finanzieller Nöte ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der auf eine Witwerrente Anspruch erhebende Versicherte sich zur Unterstützung Dritter verpflichtet hat oder von solchen unterstützt wird oder mit solchen - wie vorliegend - einen gegenseitigen Unterhaltsvertrag abgeschlossen hat.

E. 3.5 Vorliegend besteht somit keine gesetzliche Grundlage zur Ausrichtung einer Witwerrente. Die Vorinstanz hat einen entsprechenden Anspruch zu Recht verneint. Die Beschwerde ist damit, weil offensichtlich unbegründet, abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) zu bestätigen.

E. 4 Obwohl nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Ausrichtung einer Altersrente mit dem Tod der Rentenbezügerin erlischt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Auch diesbezüglich ergibt sich aus finanzieller Not kein Anspruch auf Weiterausrichtung der Altersrente über den Tod hinaus.

E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Somit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6921/2016 Urteil vom 5. Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in Kroatien)Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV Witwerrente; Einspracheentscheid der SAK vom 5. Oktober 2016. Sachverhalt: A. A.a A._______, geboren im Juli 1945, ist kroatischer Staatsangehöriger und wohnt in Kroatien. 1970 heiratete er B._______, geboren im Januar 1947, ebenfalls kroatische Staatsangehörige. Beide arbeiteten mehrere Jahre in der Schweiz und zahlten Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] 3, 6, 9, 23 S. 1; SAK 25 S. 3) A.b Mit Verfügung vom 23. April 2010 sprach die SAK (Vorinstanz) A._______ ab 1. August 2009 eine (wegen Vorbezug gekürzte) Altersrente in der Höhe von CHF 178.- pro Monat zu. Ab 1. Februar 2010 bezog auch B._______ eine schweizerische Altersrente, worauf die Leistung von A._______ neu berechnet wurde und die SAK ihm die Wahl zwischen der Auszahlung einer monatlichen Rente von CHF 191.- (ab 1. Februar 2010) oder der Überweisung einer einmaligen Abfindung von CHF 31'024.- anbot. Der Versicherte entschied sich für die einmalige Abfindung, worauf die SAK ihm mit Verfügung vom 30. Juli 2010 (nach Verrechnung mit den ausbezahlten Renten) eine einmalige Abfindung in der Höhe von CHF 29'956.- zusprach. Im Januar 2016 verstarb B._______ (vgl. SAK 16, 19-21, 25 S. 4; SAK 26). B. B.a Mit Anmeldeformular vom 28. Januar 2016 beantragte A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer, Versicherter, Ehemann) beim kroatischen Versicherungsträger zuhanden der SAK die Ausrichtung einer Witwerrente (SAK 22). B.b Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 wies die SAK den Antrag auf Zusprache einer Hinterlassenenrente mit der Begründung ab, dass ein Witwer (nur) Anspruch auf eine Witwerrente habe, solange er Kinder unter 18 Jahren habe. Das sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall (SAK 24). B.c Am 9. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Altersrente der verstorbenen Ehefrau bzw. die Ausrichtung einer entsprechenden Witwerrente (SAK 25). B.d Mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016 wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 10. Juni 2016 (SAK 26). C. C.a Am 7. November 2016 erhob der Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung einer Witwerrente (Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 1). C.b Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, reichte der Beschwerdeführer ein unterschriebenes Exemplar der Beschwerde ein. C.c Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 5. Oktober 2016 (B-act. 6). C.d Am 11. Januar 2017 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der SAK zu und schloss den Schriftenwechsel ab. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen AHV-Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Auf die fristgerecht und - nach Nachbesserung - formgerecht eingereichte Beschwerde vom 7. November 2016 ist daher einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht einen Anspruch auf eine Witwerrente abgesprochen hat. Zunächst sind dazu die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden rechtlichen Grundlagen darzulegen. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). 2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 2.4 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien, das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist. Das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) wurde für die Schweiz allerdings erst am 1. Januar 2017 auf Kroatien ausgedehnt (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen: Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien am 01.01.2017, abgerufen am 05.07.2017). Daher ist das FZA vorliegend nicht anwendbar. Es ist weiterhin das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (SR 0.831.109.291.1) anzuwenden (zur Anwendbarkeit vgl. Art. 3 desselben). Nach Art. 4 Abs. 1 dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A Bst. i die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Witwerrente bestimmt sich demnach ausschliesslich nach dem innerstaatlichen Recht. 2.5 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt: a. Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden; b. Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden (Abs. 2). Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats (Abs. 3). Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente (Art. 25 Abs. 3 AHVG). Als Pflegekinder im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b AHVG gelten Kinder, denen beim Tod der Pflegemutter oder des Pflegevaters eine Waisenrente nach Artikel 49 AHVV zustehen würde (Art. 46 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (Art. 49 Abs. 1 AHVV). Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird (Art. 49 Abs. 3 AHVV). 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine eigenen Kinder hatten (vgl. SAK 6, 10, 22, 25; B-act. 1). Ein Anspruch auf eine Witwerrente gemäss Art. 23 Abs. 1 oder Art. 23 Abs. 2 Bst. a AHVG ist somit ausgeschlossen. Ein solcher wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 3.2 Hingegen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, seine Ehefrau und er hätten im August 2010 die Nichte seiner Ehefrau und deren Familie (Ehemann und drei minderjährige Kinder) in ihre Familie aufgenommen, um sie zu unterstützen und die Erziehung der Kinder zu gewährleisten, wozu die Rente seiner Ehefrau erheblich beigetragen habe. Da seine Ehefrau in der Zwischenzeit schwer erkrankt sei, hätten sie die Beziehung zwischen ihnen und der Nichte und deren Familie auch rechtlich regeln wollen und hätten im Januar 2016 vor Gericht einen Vertrag für einen gegenseitigen lebenslangen Unterhalt abgeschlossen. Seine Frau sei im weiteren Verlauf des Januars 2016 verstorben und ihre monatliche Rente von EUR 272.39, die für den verbleibenden Haushalt (drei Erwachsene und drei Kinder) gebraucht würde, bleibe aus. 3.3 Da die Eltern der Kinder zusammen mit diesen im Haushalt des Beschwerdeführers leben, fällt das Vorliegen eines Pflegekindverhältnisses im Sinne von AHVG und AHVV (s. oben E. 2.5) ausser Betracht (vgl. insbesondere Art. 49 Abs. 3 AHVV e contrario). Insbesondere kann ein Pflegekindverhältnis auch nicht durch einen gegenseitigen Unterhaltsvertrag begründet werden, da damit die faktische Obhut und die damit verbundene Pflege und Erziehung über ein Kind nicht aufgegeben wurde bzw. weiterbesteht (vgl. Urteil des BVGer C-4618/2010 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2.4 ff.). 3.4 Dass die finanzielle Lage des erweiterten Haushalts des Beschwerdeführers durch den Wegfall der Altersrente der verstorbenen Ehefrau verschlechtert wird, gibt keinen Anspruch auf eine Witwerrente, da diese keine Fürsorgeleistung zum Ausgleich finanzieller Nöte ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der auf eine Witwerrente Anspruch erhebende Versicherte sich zur Unterstützung Dritter verpflichtet hat oder von solchen unterstützt wird oder mit solchen - wie vorliegend - einen gegenseitigen Unterhaltsvertrag abgeschlossen hat. 3.5 Vorliegend besteht somit keine gesetzliche Grundlage zur Ausrichtung einer Witwerrente. Die Vorinstanz hat einen entsprechenden Anspruch zu Recht verneint. Die Beschwerde ist damit, weil offensichtlich unbegründet, abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) zu bestätigen.

4. Obwohl nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Ausrichtung einer Altersrente mit dem Tod der Rentenbezügerin erlischt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Auch diesbezüglich ergibt sich aus finanzieller Not kein Anspruch auf Weiterausrichtung der Altersrente über den Tod hinaus.

5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2009 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Somit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: