Freiwillige Versicherung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 In Gutheissung der Beschwerde vom 6. Dezember 2013 wird der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
E. 4 Das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 5 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde vom 6. Dezember 2013 wird der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
- Das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6877/2013 Urteil vom 4. März 2014 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Brasilien, vertreten durch Dr. iur. Matthias Aeberli, Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel , Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand amtliche Beitragsverfügung für das Jahr 2011. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) am 7. Februar 2013 eine amtliche Beitragsverfügung für das Jahr 2011 erlassen hat, dass A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, hiergegen am 15. März 2013 Einsprache erhoben hat, dass diese Einsprache mit Entscheid vom 30. Oktober 2013 abgewiesen worden ist, dass zur Begründung zusammengefasst ausgeführt worden ist, es sei nach wie vor nicht möglich, anhand der vorliegenden Unterlagen eine normale Taxation vorzunehmen; eine glaubwürdige Darstellung der Einnahmen aus den gelegentlichen Übersetzungen sowie eine Aufstellung der Unterstützungszahlungen der Familie und von Freunden lägen nicht vor, dass der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 hat Beschwerde erheben und beantragen lassen, dieser Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und der AHV-/IV-Beitrag für das Jahr 2011 sei den effektiven, massgebenden Vermögensverhältnissen anzupassen, dass er weiter beantragt hat, es sei ihm der "Kostenerlass mit dem unterzeichnenden Advokaten als unentgeltlichen Rechtsbeistand" zu bewilligen, dass zur Begründung zusammengefasst ausgeführt worden ist, die Vorinstanz habe willkürlich und in nicht nachvollziehbarer Weise eine Vermögenseinschätzung für das Jahr 2011 vorgenommen habe; diese widerspreche klar den Angaben des Beschwerdeführers und den eingereichten Unterlagen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2014 die Gutheissung der Beschwerde beantragt und eine neue Taxation in Aussicht gestellt hat, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt worden ist, der Beschwerdeführer lebe von Zuwendungen aus der Schweiz und gelegentlichen Übersetzungsarbeiten; diese Einkünfte seien erstmals anlässlich des Beschwerdeverfahrens steuerlich belegt und für das Jahr 2011 sei nunmehr ein Einkommen von BRL 18'000.- nachgewiesen worden, dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. Oktober 2013 eine Verfügung nach Art. 5 VwVG darstellt, dass die SAK eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, dass hinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. Oktober 2013 von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltenden Sach- und Rechtslage anschliessen kann, auszugehen ist, dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz anhand des vorstehend erwähnten Einkommens eine neue Taxation vorzunehmen und anschliessend eine neue Beitragsverfügung zu erlassen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieses Umstands in der Sache nicht selbst entscheiden kann, dass die Beschwerde vom 6. Dezember 2013 demnach insofern gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheids vom 30. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung, eine Neutaxation vorzunehmen, dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 127 V 205 E. 4.), dass die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zur Neubeurteilung praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), dass dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass vorliegend - unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen - eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-} resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]) gerechtfertigt ist, dass das beschwerdeweise am 6. Dezember 2013 gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist (vgl. hierzu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1245/2010 vom 1. Juli 2011 E. 8.4). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde vom 6. Dezember 2013 wird der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
4. Das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: