opencaselaw.ch

C-6824/2009

C-6824/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-30 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1971) ist brasilianische Staatsangehörige. Am 21. Oktober 2009 wurde sie von Beamten der Kantonspolizei Basel-Stadt in den Räumlichkeiten einer in der Rotlichtszene einschlägig bekannten Kontaktbar angetroffen und am 27. Oktober 2009 wegen des Verdachts der illegalen Ausübung der Prostitution einvernommen. Die Beschwerdeführerin bestritt dabei alle Vorhaltungen. B. Der geschilderte Sachverhalt führte am 28. Oktober 2009 zur Verzeigung der Beschwerdeführerin wegen Zuwiderhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigen Aufenthalt. Ein Strafurteil ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ergangen. C. Ebenfalls am 28. Oktober 2009 erliess die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot. Die Massnahme wurde damit begründet, dass sie durch illegalen Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (konkret: Prostitution) gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung. D. Gegen vorgenannte Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingaben vom 30. Oktober und 16. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie ersucht darin in der Hauptsache um Aufhebung des über sie verhängten Einreiseverbots. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Verfügung sei willkürlich bzw. unverhältnismässig. Der Vorwurf der illegalen Erwerbstätigkeit respektive Prostitution sei in keiner Weise gerechtfertigt; er beruhe auf haltlosen Behauptungen und unbegründeten Verdäch-tigungen. Was den Vorwurf eines Überschreitens des maximal zulässigen bewilligungsfreien Aufenthalts betreffe, so sei das damit verbundene Fehlverhalten - es gehe um etwa sechs Tage - marginal und reiche nicht aus, um auf eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2009 lehnte der zuständige Instruktionsrichter die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2010 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 23. Februar 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3.1 Das Einreiseverbot kann nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), ausgeschafft worden sind (Bst. c) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. d). Das Einreiseverbot wird befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Während der Gültigkeit des Einreiseverbots ist der ausländischen Person die Einreise in die Schweiz untersagt. Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, kann das Einreiseverbot vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 4 AuG).

E. 3.2 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG umfasst neben anderen polizeilichen Schutzgütern die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). Somit kann eine Zuwiderhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, jedoch nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz vor künftigen Störungen (vgl. BBl 2002 3813).

E. 3.3 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Vorordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009).

E. 4.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, sie habe durch ihre Anwesenheiten im Verlaufe des Jahres 2009 die Vorschriften über den bewilligungsfreien Aufenthalt verletzt. Darüber hinaus hält sie der Beschwerdeführerin die Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätig-keit in Gestalt der Prostitution vor. Die Bescherdeführerin bestreitet die Vorhaltungen. Dass sie sich in der Schweiz prostituiert habe oder in sonstiger Weise illegal erwerbstätig gewesen wäre, treffe nicht zu. Sie sei in Brasilien Verkäuferin und habe sich hier in der Schweiz bei Freundinnen aufgehalten, die ebenfalls aus Brasilien stammten und hier verheiratet seien. Irgendwelche Beweise für die ihr unterstellte Tätigkeit existierten nicht. Sie räumt lediglich ein, dass sie sich möglicherweise etwa sechs Tage zu lange ohne Anmeldung hier aufgehalten habe. Eine solche Überschreitung wäre aber marginal und würde eine Fernhaltemassnahme nicht rechtfertigen.

E. 4.2 Der vorinstanzliche Entscheid beruht auf der folgenden Aktenlage: Am 21. Oktober 2009 führte die Kantonspolizei Basel-Stadt in der einschlägig bekannten Kontaktbar "X_______" eine Kontrolle durch. Dem (in diesem Zusammenhang erstellten) Rapport zufolge war dem Fahndungsdienst aufgrund diverser anonymer Hinweise bekannt, dass sich in dieser Lokalität zahlreiche Brasilianerinnen aufhielten, welche in der Bar Kunden akquirierten und anschliessend in über der Bar liegenden Räumlichkeiten mit sexuellen Dienstleistungen bedienten. Der aktuellste Hinweis habe den Namen der Beschwerdeführerin enthalten, die angeblich in der Bar regelmässig als Animierdame arbeite. Eine Durchsicht der Hotelmeldescheine habe ergeben, dass eine Frau dieses Namens dort am 17. Juli 2009 ein Zimmer angemietet habe. Zuvor sei sie in derselben Lokalität per 12. Februar 2009, 29. Sep-tember 2008 und 16. Juli 2007 gemeldet worden. Anlässlich der erwähnten Polizeikontrolle vom 21. Oktober 2009 konnte die Beschwer-deführerin in einem der über der Kontaktbar gelegenen Zimmer in Be-gleitung eines Mannes angetroffen werden. Dabei äusserte sich letzterer (immer gemäss Rapport vom 22. Oktober 2009) gegenüber den Fahndern in der Weise, dass er die Beschwerdeführerin seit etwa einem Jahr kenne und bisher zwei- bis dreimal in der X_______ Bar besucht habe. Heute habe er ihr an der Bar diverse Getränke bezahlt und sie dann ohne Aufpreis in ihr Zimmer begleiten und dort küssen dürfen. Die Beschwerdeführerin selbst äusserte sich bei ihrer Anhaltung offenbar nicht zur Sache. In ihrem Reisepass war nach Feststellung der Fahnder eine letzte Einreise in den Schengen-Raum am 16. Juli 2009 eingetragen. Am 27. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin von der kantona-len Migrationsbehörde zu Protokoll einvernommen. Dabei gestand sie - auf den Passeintrag angesprochen - ein, dass sie sich seit dem 16. Juli 2009 in der Schweiz aufhalte. Sie habe sich zu einer namentlich genannten Freundin an deren Privatadresse in Basel begeben und sich dort etwa einen Monat aufgehalten. Auf den Einwand des Befragers, wonach sie schon am 20. Juli 2009 vom Inhaber des X_______ gemeldet worden sei, beharrte die Beschwerdeführerin auf ihrer Darstellung, ohne für den aufgezeigten Widerspruch eine Erklärung zu liefern. Sie sei "mal da und mal dort" gewesen. Auf die Frage, wann sie zuvor letztmals in die Schweiz eingereist sei und bei wem sie sich damals aufgehalten habe, meinte die Beschwerdeführerin, das sei glaublich im März 2009 gewesen und sie habe damals ebenfalls bei einer (diesmal nicht namentlich genannten) Freundin logiert. Vom Befrager mit einem Hotelmeldeschein des X_______ vom 11. Februar 2009 konfrontiert, meinte die Beschwerdeführerin einzig, sie sei nicht im X_______ geblieben, gab jedoch zu, sie habe sich damals drei Monate in der Schweiz aufgehalten und sei am 6. Mai 2009 nach Brasilien zurückgekehrt. Auf eine weitere Frage äusserte die Beschwerdeführerin, zuvor sei sie glaublich im September 2008 in die Schweiz gekommen. Mit dem entsprechenden Hotelmeldeschein vom 29. September 2008 konfrontiert, meinte die Beschwerdeführerin lapidar, sie sei zwar auch damals zuerst dort abgestiegen, dann aber woanders hin gegangen. Auf Nachfrage ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe sich ab dem 29. September 2008 drei Monate in der Schweiz aufgehalten. Schliesslich gestand die Beschwerdeführerin auch noch ein, sich schon einmal im Jahre 2007 in der Schweiz aufgehalten zu haben. Mit dem entsprechenden Hotelmeldeschein des X_______ vom 16. Juli 2007 konfrontiert, äusserte sie, sie sei zwar schon damals dort abgestiegen, habe aber jemanden kennen gelernt, zu dem sie dann "gegangen" sei. Auf die Frage, um wen es sich dabei gehandelt habe, gab sie zu Protokoll, es sei ein verheirateter Mann gewesen. Auf die anschliessende Feststellung des Befragers, wonach sie in diesem Fall doch nicht bei ihm habe logieren können, meinte die Beschwerdeführerin, sie sei nicht zu ihm gegangen. Der fragliche Mann habe ein Appartement gehabt, in dem sie sich habe aufhalten können. Die Adresse kenne sie nicht. Darauf angesprochen, weshalb sie sich so oft ausserhalb ihres Heimatlandes aufhalte, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe Brasilien nicht gerne, weil sie dort alleine sei. Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, das X_______ habe sie ein erstes Mal aufgesucht, um dort etwas zu trinken. Es habe dort noch andere brasilianische Frauen. Auf den Einwand des Befragers, wonach es sich bei dieser Lokalität nicht um ein Hotel oder um eine normale Bar, sondern um eine sogenannte Kontaktbar mit separaten Zimmern handle, in denen zuvor in der Bar vereinbarte Liebesdienste angeboten würden, meinte die Beschwerdeführerin bloss, das habe sie nicht gewusst. Der Betreiber des Lokals habe ihr das Zimmer organisiert. Sie müsse nichts dafür bezahlen, da sie seit zwei Monaten eine Liebesbeziehung zu ihm pflege und ihn heiraten wolle. Auf die Frage, wie das vorher gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, bei früheren Gelegenheiten habe sie selbst bezahlen müssen. Auf die Frage, wieviel das Zimmer gekostet habe, antwortete sie, das wisse sie nicht mehr; jemand habe das Zimmer für sie bezahlt. Angesprochen auf den Mann, in dessen Begleitung die Beschwerdeführerin von den polizeilichen Fahndern angetroffen worden war und den sich daraus ergebenden Widerspruch zur behaupteten Beziehung zum Barbetreiber, entgegnete die Beschwerdeführerin, dieser Begleiter habe für das Küssen kein Geld gegeben und Getränke könne jeder bezahlen. Auf Fragen schliesslich, wie sie ihre bisherigen Reisen in die Schweiz und die Aufenthalte hier finanziert habe, meinte sie, aktuell habe sie Geld vom Barbetreiber und Freund, zudem helfe ihr der Vater in Brasilien, schliesslich habe sie Rückstellungen aus einer früheren Berufstätigkeit als Produktevertreterin und aus dem Verkauf ihres Motorrades.

E. 4.3 Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich somit entnehmen, dass sie sich zwischen dem 28. September 2008 und der Vornahme der Polizeikontrolle am 21. Oktober 2009 mehr als neun Monate in der Schweiz aufgehalten hatte. Selbst wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, hätte sie damit den für nicht erwerbstätige Personen geltenden anmelde- und bewilligungsfreien Aufenthalt von drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten massiv (und nicht bloss, wie sie behauptet, um einige wenige Tage) überschritten (vgl. Art. 10 AuG i.V.m. Art. 9 und Art. 10 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Indessen muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Beteuerungen eine Erwerbstätigkeit ausübte. Denn die Einmietung in einem einschlägig bekannten Lokal, die spezifischen Umstände der polizeilichen Anhaltung und das von Ungereimheiten, Ausweichmanövern und Stereotypien geprägte Aussageverhalten, wie es sich der vorstehenden Zusammenfassung ohne weiteres entnehmen lässt, rechtfertigen willkürfrei den Schluss, dass die Beschwerdeführerin an besagtem Ort der Prostitution nachging. Diese gilt nach ständiger Praxis als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3789/2008 vom 21. April 2009 Bst. A und E. 5.1 sowie C-51/2006 vom 17. April 2007 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin meldete sich in Verletzung von Art. 11 AuG weder an, noch holte sie die gemäss Art. 10 Abs. 2 AuG erforderliche Bewilligung ein. Anzufügen bleibt, dass brasilianische Staatsange-hörige nur soweit von der Visumspflicht befreit sind, als sie nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einreisen (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Davon kann im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der gesamten Umstände kaum ausgegangen werden. Wie es sich mit der Rechtmässigkeit ihrer Einreise verhält, muss indessen nicht abschliessend beurteilt werden, denn der illegale Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung bilden unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots.

E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat in erheblichem Umfang ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt, wobei bei ihr keinerlei Einsicht festzustellen ist. Es besteht daher ein gewichtiges spezial- und generalpräventiv motiviertes öffentliches Interesse an ihrer Fernhaltung.

E. 5.3 Eine Beeinträchtigung der persönlichen Interessen macht die Beschwerdeführerin insoweit geltend, als sie behauptet, das Einreiseverbot verunmögliche es ihr, ihren in der Schweiz lebenden Freund bzw. ihre im übrigen Schengenraum lebenden Verwandten zu besuchen. Die Ausführungen bleiben jedoch unbestimmt und pauschal. Ihnen ist namentlich nichts zu entnehmen, was die Annahme rechtfertigen könnte, dass die angerufenen privaten und verwandtschaftlichen Beziehungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geeignet wären, der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zu vermitteln. Hinzu kommt, dass die rechtliche Annahme der Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Das Einreiseverbot gilt keineswegs absolut. Einerseits können die schweizerischen Behörden auf Gesuch hin und bei Vorliegen stichhaltiger Gründe die Wirkungen des Einreiseverbots für bestimmte Zeit aussetzen (Art. 67 Abs. 4 AuG). Andererseits haben die übrigen Schengen-Staaten in ähnlicher Weise die Möglichkeit, der Beschwer-deführerin ungeachtet des Einreiseverbots die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet unter bestimmten Voraussetzungen zu gestatten (vgl. dazu oben Ziff. 3.3).

E. 5.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffent-lichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnis-mässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...]) das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration, Ref. Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6824/2009 {T 0/2} Urteil vom 30. Juli 2010 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien L_______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. Stefan Suter, Advokat, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1971) ist brasilianische Staatsangehörige. Am 21. Oktober 2009 wurde sie von Beamten der Kantonspolizei Basel-Stadt in den Räumlichkeiten einer in der Rotlichtszene einschlägig bekannten Kontaktbar angetroffen und am 27. Oktober 2009 wegen des Verdachts der illegalen Ausübung der Prostitution einvernommen. Die Beschwerdeführerin bestritt dabei alle Vorhaltungen. B. Der geschilderte Sachverhalt führte am 28. Oktober 2009 zur Verzeigung der Beschwerdeführerin wegen Zuwiderhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigen Aufenthalt. Ein Strafurteil ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ergangen. C. Ebenfalls am 28. Oktober 2009 erliess die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot. Die Massnahme wurde damit begründet, dass sie durch illegalen Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (konkret: Prostitution) gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung. D. Gegen vorgenannte Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingaben vom 30. Oktober und 16. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie ersucht darin in der Hauptsache um Aufhebung des über sie verhängten Einreiseverbots. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Verfügung sei willkürlich bzw. unverhältnismässig. Der Vorwurf der illegalen Erwerbstätigkeit respektive Prostitution sei in keiner Weise gerechtfertigt; er beruhe auf haltlosen Behauptungen und unbegründeten Verdäch-tigungen. Was den Vorwurf eines Überschreitens des maximal zulässigen bewilligungsfreien Aufenthalts betreffe, so sei das damit verbundene Fehlverhalten - es gehe um etwa sechs Tage - marginal und reiche nicht aus, um auf eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2009 lehnte der zuständige Instruktionsrichter die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2010 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 23. Februar 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Das Einreiseverbot kann nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), ausgeschafft worden sind (Bst. c) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. d). Das Einreiseverbot wird befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Während der Gültigkeit des Einreiseverbots ist der ausländischen Person die Einreise in die Schweiz untersagt. Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, kann das Einreiseverbot vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 4 AuG). 3.2 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG umfasst neben anderen polizeilichen Schutzgütern die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). Somit kann eine Zuwiderhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen als Teil der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, jedoch nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz vor künftigen Störungen (vgl. BBl 2002 3813). 3.3 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Vorordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September 2009). 4. 4.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, sie habe durch ihre Anwesenheiten im Verlaufe des Jahres 2009 die Vorschriften über den bewilligungsfreien Aufenthalt verletzt. Darüber hinaus hält sie der Beschwerdeführerin die Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätig-keit in Gestalt der Prostitution vor. Die Bescherdeführerin bestreitet die Vorhaltungen. Dass sie sich in der Schweiz prostituiert habe oder in sonstiger Weise illegal erwerbstätig gewesen wäre, treffe nicht zu. Sie sei in Brasilien Verkäuferin und habe sich hier in der Schweiz bei Freundinnen aufgehalten, die ebenfalls aus Brasilien stammten und hier verheiratet seien. Irgendwelche Beweise für die ihr unterstellte Tätigkeit existierten nicht. Sie räumt lediglich ein, dass sie sich möglicherweise etwa sechs Tage zu lange ohne Anmeldung hier aufgehalten habe. Eine solche Überschreitung wäre aber marginal und würde eine Fernhaltemassnahme nicht rechtfertigen. 4.2 Der vorinstanzliche Entscheid beruht auf der folgenden Aktenlage: Am 21. Oktober 2009 führte die Kantonspolizei Basel-Stadt in der einschlägig bekannten Kontaktbar "X_______" eine Kontrolle durch. Dem (in diesem Zusammenhang erstellten) Rapport zufolge war dem Fahndungsdienst aufgrund diverser anonymer Hinweise bekannt, dass sich in dieser Lokalität zahlreiche Brasilianerinnen aufhielten, welche in der Bar Kunden akquirierten und anschliessend in über der Bar liegenden Räumlichkeiten mit sexuellen Dienstleistungen bedienten. Der aktuellste Hinweis habe den Namen der Beschwerdeführerin enthalten, die angeblich in der Bar regelmässig als Animierdame arbeite. Eine Durchsicht der Hotelmeldescheine habe ergeben, dass eine Frau dieses Namens dort am 17. Juli 2009 ein Zimmer angemietet habe. Zuvor sei sie in derselben Lokalität per 12. Februar 2009, 29. Sep-tember 2008 und 16. Juli 2007 gemeldet worden. Anlässlich der erwähnten Polizeikontrolle vom 21. Oktober 2009 konnte die Beschwer-deführerin in einem der über der Kontaktbar gelegenen Zimmer in Be-gleitung eines Mannes angetroffen werden. Dabei äusserte sich letzterer (immer gemäss Rapport vom 22. Oktober 2009) gegenüber den Fahndern in der Weise, dass er die Beschwerdeführerin seit etwa einem Jahr kenne und bisher zwei- bis dreimal in der X_______ Bar besucht habe. Heute habe er ihr an der Bar diverse Getränke bezahlt und sie dann ohne Aufpreis in ihr Zimmer begleiten und dort küssen dürfen. Die Beschwerdeführerin selbst äusserte sich bei ihrer Anhaltung offenbar nicht zur Sache. In ihrem Reisepass war nach Feststellung der Fahnder eine letzte Einreise in den Schengen-Raum am 16. Juli 2009 eingetragen. Am 27. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin von der kantona-len Migrationsbehörde zu Protokoll einvernommen. Dabei gestand sie - auf den Passeintrag angesprochen - ein, dass sie sich seit dem 16. Juli 2009 in der Schweiz aufhalte. Sie habe sich zu einer namentlich genannten Freundin an deren Privatadresse in Basel begeben und sich dort etwa einen Monat aufgehalten. Auf den Einwand des Befragers, wonach sie schon am 20. Juli 2009 vom Inhaber des X_______ gemeldet worden sei, beharrte die Beschwerdeführerin auf ihrer Darstellung, ohne für den aufgezeigten Widerspruch eine Erklärung zu liefern. Sie sei "mal da und mal dort" gewesen. Auf die Frage, wann sie zuvor letztmals in die Schweiz eingereist sei und bei wem sie sich damals aufgehalten habe, meinte die Beschwerdeführerin, das sei glaublich im März 2009 gewesen und sie habe damals ebenfalls bei einer (diesmal nicht namentlich genannten) Freundin logiert. Vom Befrager mit einem Hotelmeldeschein des X_______ vom 11. Februar 2009 konfrontiert, meinte die Beschwerdeführerin einzig, sie sei nicht im X_______ geblieben, gab jedoch zu, sie habe sich damals drei Monate in der Schweiz aufgehalten und sei am 6. Mai 2009 nach Brasilien zurückgekehrt. Auf eine weitere Frage äusserte die Beschwerdeführerin, zuvor sei sie glaublich im September 2008 in die Schweiz gekommen. Mit dem entsprechenden Hotelmeldeschein vom 29. September 2008 konfrontiert, meinte die Beschwerdeführerin lapidar, sie sei zwar auch damals zuerst dort abgestiegen, dann aber woanders hin gegangen. Auf Nachfrage ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe sich ab dem 29. September 2008 drei Monate in der Schweiz aufgehalten. Schliesslich gestand die Beschwerdeführerin auch noch ein, sich schon einmal im Jahre 2007 in der Schweiz aufgehalten zu haben. Mit dem entsprechenden Hotelmeldeschein des X_______ vom 16. Juli 2007 konfrontiert, äusserte sie, sie sei zwar schon damals dort abgestiegen, habe aber jemanden kennen gelernt, zu dem sie dann "gegangen" sei. Auf die Frage, um wen es sich dabei gehandelt habe, gab sie zu Protokoll, es sei ein verheirateter Mann gewesen. Auf die anschliessende Feststellung des Befragers, wonach sie in diesem Fall doch nicht bei ihm habe logieren können, meinte die Beschwerdeführerin, sie sei nicht zu ihm gegangen. Der fragliche Mann habe ein Appartement gehabt, in dem sie sich habe aufhalten können. Die Adresse kenne sie nicht. Darauf angesprochen, weshalb sie sich so oft ausserhalb ihres Heimatlandes aufhalte, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe Brasilien nicht gerne, weil sie dort alleine sei. Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, das X_______ habe sie ein erstes Mal aufgesucht, um dort etwas zu trinken. Es habe dort noch andere brasilianische Frauen. Auf den Einwand des Befragers, wonach es sich bei dieser Lokalität nicht um ein Hotel oder um eine normale Bar, sondern um eine sogenannte Kontaktbar mit separaten Zimmern handle, in denen zuvor in der Bar vereinbarte Liebesdienste angeboten würden, meinte die Beschwerdeführerin bloss, das habe sie nicht gewusst. Der Betreiber des Lokals habe ihr das Zimmer organisiert. Sie müsse nichts dafür bezahlen, da sie seit zwei Monaten eine Liebesbeziehung zu ihm pflege und ihn heiraten wolle. Auf die Frage, wie das vorher gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, bei früheren Gelegenheiten habe sie selbst bezahlen müssen. Auf die Frage, wieviel das Zimmer gekostet habe, antwortete sie, das wisse sie nicht mehr; jemand habe das Zimmer für sie bezahlt. Angesprochen auf den Mann, in dessen Begleitung die Beschwerdeführerin von den polizeilichen Fahndern angetroffen worden war und den sich daraus ergebenden Widerspruch zur behaupteten Beziehung zum Barbetreiber, entgegnete die Beschwerdeführerin, dieser Begleiter habe für das Küssen kein Geld gegeben und Getränke könne jeder bezahlen. Auf Fragen schliesslich, wie sie ihre bisherigen Reisen in die Schweiz und die Aufenthalte hier finanziert habe, meinte sie, aktuell habe sie Geld vom Barbetreiber und Freund, zudem helfe ihr der Vater in Brasilien, schliesslich habe sie Rückstellungen aus einer früheren Berufstätigkeit als Produktevertreterin und aus dem Verkauf ihres Motorrades. 4.3 Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich somit entnehmen, dass sie sich zwischen dem 28. September 2008 und der Vornahme der Polizeikontrolle am 21. Oktober 2009 mehr als neun Monate in der Schweiz aufgehalten hatte. Selbst wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, hätte sie damit den für nicht erwerbstätige Personen geltenden anmelde- und bewilligungsfreien Aufenthalt von drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten massiv (und nicht bloss, wie sie behauptet, um einige wenige Tage) überschritten (vgl. Art. 10 AuG i.V.m. Art. 9 und Art. 10 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Indessen muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Beteuerungen eine Erwerbstätigkeit ausübte. Denn die Einmietung in einem einschlägig bekannten Lokal, die spezifischen Umstände der polizeilichen Anhaltung und das von Ungereimheiten, Ausweichmanövern und Stereotypien geprägte Aussageverhalten, wie es sich der vorstehenden Zusammenfassung ohne weiteres entnehmen lässt, rechtfertigen willkürfrei den Schluss, dass die Beschwerdeführerin an besagtem Ort der Prostitution nachging. Diese gilt nach ständiger Praxis als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3789/2008 vom 21. April 2009 Bst. A und E. 5.1 sowie C-51/2006 vom 17. April 2007 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin meldete sich in Verletzung von Art. 11 AuG weder an, noch holte sie die gemäss Art. 10 Abs. 2 AuG erforderliche Bewilligung ein. Anzufügen bleibt, dass brasilianische Staatsange-hörige nur soweit von der Visumspflicht befreit sind, als sie nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einreisen (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Davon kann im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der gesamten Umstände kaum ausgegangen werden. Wie es sich mit der Rechtmässigkeit ihrer Einreise verhält, muss indessen nicht abschliessend beurteilt werden, denn der illegale Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung bilden unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.). 5.2 Die Beschwerdeführerin hat in erheblichem Umfang ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt, wobei bei ihr keinerlei Einsicht festzustellen ist. Es besteht daher ein gewichtiges spezial- und generalpräventiv motiviertes öffentliches Interesse an ihrer Fernhaltung. 5.3 Eine Beeinträchtigung der persönlichen Interessen macht die Beschwerdeführerin insoweit geltend, als sie behauptet, das Einreiseverbot verunmögliche es ihr, ihren in der Schweiz lebenden Freund bzw. ihre im übrigen Schengenraum lebenden Verwandten zu besuchen. Die Ausführungen bleiben jedoch unbestimmt und pauschal. Ihnen ist namentlich nichts zu entnehmen, was die Annahme rechtfertigen könnte, dass die angerufenen privaten und verwandtschaftlichen Beziehungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geeignet wären, der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zu vermitteln. Hinzu kommt, dass die rechtliche Annahme der Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Das Einreiseverbot gilt keineswegs absolut. Einerseits können die schweizerischen Behörden auf Gesuch hin und bei Vorliegen stichhaltiger Gründe die Wirkungen des Einreiseverbots für bestimmte Zeit aussetzen (Art. 67 Abs. 4 AuG). Andererseits haben die übrigen Schengen-Staaten in ähnlicher Weise die Möglichkeit, der Beschwer-deführerin ungeachtet des Einreiseverbots die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet unter bestimmten Voraussetzungen zu gestatten (vgl. dazu oben Ziff. 3.3). 5.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffent-lichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnis-mässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...]) das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration, Ref. Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli