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C-6810/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-30 · Deutsch CH

Marktüberwachung | Heilmittel, Antidoping; Verfügung von Swiss Sport Integrity vom 30. Juli 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-6810/2025

U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anja Valier. Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Heilmittel, Antidoping; Verfügung von Swiss Sport Integrity vom 30. Juli 2025.

C-6810/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend Vorinstanz) A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Vorbescheid vom 9. Juli 2025 über die Zurückhaltung von 60 Tabletten 1-Tetosterone HI Tech 160 mg à 110 mg, 90 Tabletten MK-2866 Ostarine Nucleon Nutrition à 15 mg sowie 60 Kapseln PCT PRO Post Cycle Therapie Core Labs à 50 mg, über deren unzulässige Einfuhr sowie die beabsichtigte Einziehung und Vernichtung der zurückgehaltenen Inhalte unter Kostenfolge informierte und ihm gleich- zeitig die Möglichkeit einräumte, bis zum 29. Juli 2025 Stellung zur Einzie- hung und Vernichtung zu nehmen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2 Beilage 3), dass der Beschwerdeführer innert dieser Frist keine Stellungnahme ein- reichte (BVGer-act. 2 Beilage 4), dass die Vorinstanz am 30. Juli 2025 die Einziehung und Vernichtung der zurückgehaltenen 60 Tabletten 1-Tetosterone HI Tech 160 mg à 110 mg, 90 Tabletten MK-2866 Ostarine Nucleon Nutrition à 15 mg sowie 60 Kap- seln PCT Pro Post Cycle Therapie Core Labs à 50 mg verfügte und dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegte (BVGer-act. 2 Bei- lage 4), dass am 14. August 2025 der Vorinstanz die eingeschriebene Verfügung vom 30. Juli 2025 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgesendet wurde (BVGer-act. 2 Beilage 4 und 5), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2025 die Verfügung vom 30. Juli 2025 mittels A-Post Plus erneut zukom- men liess und auf die Zustellfiktion von nicht abgeholten eingeschriebenen Sendungen hinwies (BVGer-act. 2 Beilage 5), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Vorinstanz vom 1. Septem- ber 2025 (Datum Eingang bei der Vorinstanz) sinngemäss ausführte, er habe die zurückbehaltenen Dopingmittel nicht bestellt und das erste Schreiben (gemeint ist der Vorbescheid vom 9. Juli 2025) der Vorinstanz nicht als verbindlich eingeschätzt, das zweite Schreiben (gemeint ist die Verfügung vom 30. Juli 2025) habe er nicht erhalten, da er sich zum betref- fenden Zeitpunkt auf einer Auslandreise befunden habe,

C-6810/2025 Seite 3 dass er hiermit «offiziell Einsprache» erhebe und die «Annullierung der Strafe» beantrage, da keine Absicht bestanden habe, gegen Vorschriften zu verstossen (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. September 2025 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. September 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beur- teilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Massnahmen gegen Do- ping (Marktüberwachung) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertre- ters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. Sep- tember 2025 feststellte, dass die Eingabe vom 1. September 2025 an die Vorinstanz gerichtet war, es unklar bleibt, ob der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juli 2025 erheben will, und die Eingabe zudem keine Originalunterschrift trägt, weshalb es den Beschwerdeführer aufforderte, innert 5 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung mitzuteilen, ob es sich bei seiner Eingabe um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht handelt, und bejahen- denfalls, die Eingabe zu unterzeichnen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),

C-6810/2025 Seite 4 dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 12. September 2025 nachweislich am 17. September 2025 zugestellt wurde (BVGer- act. 4), dass der Beschwerdeführer innert gesetzter Frist nicht reagierte und damit weder seinen Beschwerdewillen kundtat noch seine Eingabe an die Vo- rinstanz vom 1. September 2025 unterzeichnete, dass nach dem Gesagten auf die Eingabe an die Vorinstanz vom 1. Sep- tember 2025 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 52 VwVG; vgl. auch SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah- rensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 85), dass dem Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung vom

12. September 2025 zudem eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung zur Be- zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.– angesetzt wurde, wobei bei Nichtleistung auf die Beschwerde ebenfalls nicht einge- treten werde (BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keinen Kostenvor- schuss geleistet hat, weshalb auch aus diesem Grund auf die Eingabe vom

1. September 2025 nicht einzutreten ist, dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei diese einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass entsprechend dem Verfahrensausgang weder der Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) An- spruch auf eine Parteientschädigung haben.

C-6810/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. September 2025 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Anja Valier

C-6810/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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