Tarmed
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird mit Blick auf das unter der Geschäftsnummer C-1960/2022 weitergeführte Beschwerdeverfahren einbehalten resp. nicht nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet; der endgültige Entscheid über die Verfahrenskosten wird im Beschwerdeverfahren C-1960/2022 ergehen.
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, den Beschwerdegegner und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdefüh- rerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird mit Blick auf das unter der Geschäftsnummer C-1960/2022 weitergeführte Be- schwerdeverfahren einbehalten resp. nicht nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet; der endgültige Entscheid über die Verfahrenskosten wird im Beschwerdeverfahren C-1960/2022 ergehen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. C-6803/2025 Seite 8
- Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, den Beschwerde- gegner und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6803/2025 Abschreibungsentscheid vom 29. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, vertreten durch Valentin Schumacher, Rechtsanwalt, L'Etude Swiss Lawyers SNC, Boulevard de Pérolles 21, Case postale 295, 1701 Fribourg, Beschwerdeführerin, gegen Verband Zürcher Krankenhäuser, Nordstrasse 15, 8006 Zürich, vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt, Patrizia Gratwohl, Rechtsanwältin, und Dr. iur. Daniela Kühne, Rechtsanwältin, Steinbrüchel Hüssy Rechtsanwälte, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich, Beschwerdegegner, Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8090 Zürich, Vorinstanz, Gegenstand Krankenversicherung (KVG), Tariffestsetzung TARMED Taxpunktwert für vom Verband Zürcher Krankenhäuser vertretene Spitäler ab 1. Juni 2018, Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 443 vom 16. März 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich (im Folgenden: Vorinstanz) an seiner Sitzung vom 16. März einen Beschluss (im Folgenden: RRB bzw. RRB Nr. 443) erlassen hat, dass damit für die ambulanten Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die nach TARMED abgerechnet werden, gegenüber den unter anderem von der tarifsuisse ag vertretenen Versicherern für die aufgelisteten, dem Verband Zürcher Krankenhäuser (im Folgenden: VZK oder Beschwerdegegner) zugehörigen Spitäler, die für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 weder einen TARMED-Tarifvertrag abgeschlossen noch einem solchen beigetreten sind, mit Wirkung ab 1. Januar 2018 ein TARMED-Taxpunktwert (im Folgenden: TPW) von Fr. 0.91 festgesetzt worden ist (Dispositivziffer I), dass dabei die Tarifpartner berechtigt sind, rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 die Differenz zwischen dem mit RRB Nr. 838/2017 angeordneten provisorischen TPW und dem gemäss Dispositivziffer I festgesetzten TPW nachzufordern (Dispositivziffer II), dass die mit RRB Nr. 838/2017 im Sinne vorsorglicher Massnahmen angeordnete provisorische Weitergeltung der verlängerten Tarifverträge samt TPW von Fr. 0.89 für die Dauer der Rechtsmittelfrist und eines sich allenfalls daran anschliessenden Rechtsmittelverfahrens in Kraft bleibt (Dispositivziffer V), dass die PROVITA Gesundheitsversicherung AG und weitere Krankenversicherer (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen), vertreten durch die tarifsuisse AG, alle vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Schuhmacher und Rechtsanwältin Alicia Loosli, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. April 2022 Beschwerde gegen den RRB Nr. 443 vom 16. März 2022 haben erheben lassen (Akten im Beschwerdeverfahren C-1620/2022 [im Folgenden: BVGER-act.] 1 und 4), dass dieses Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer C-1960/2022 geführt wird, dass die Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden sind, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2 und 3), dass dieser Aufforderung nachgekommen worden ist (BVGer-act. 5), dass der durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Saxer, Rechtsanwältin Gratwohl und Rechtsanwältin Dr. iur. Kühne vertretene VZK in seiner Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde hat beantragen lassen (BVGer-act. 8), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2022 beantragt hat, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (BVGer-act. 7), dass mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2025 je ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. Juli 2022, der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners vom 1. Juli 2022 inkl. Beilagen sowie je eine Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 4. April 2023 inkl. Beilage zur Kenntnisnahme an die übrigen Verfahrensbeteiligten gegangen ist (BVGer-act. 13), dass gleichzeitig die Eidgenössische Preisüberwachung (PUE) mit Hinweis auf Art. 53 Abs. 2 Bst. b und c des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) ersucht worden ist, innert 30 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung als Fachbehörde Stellung zu nehmen, dass die Stellungnahme der PUE vom 21. Juli 2025 am 23. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (BVGer-act. 15), dass mit prozessleitender Verfügung vom 29. August 2025 je eine Kopie der Stellungnahme der PUE vom 21. Juli 2025 zur Kenntnisnahme an die übrigen Verfahrensbeteiligten gegangen ist (BVGer-act. 18), dass gleichzeitig das Bundesamt für Gesundheit unter Hinweis auf die Nichterstreckbarkeit dieser Frist ersucht worden ist, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung als Fachbehörde Stellung zu nehmen, dass die am 24. Juni 2023 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene PROVITA Gesundheitsversicherung AG am 3. Januar 2024 gelöscht worden ist (Unternehmens-Identifikationsnummer CHE-110.110.151) und die Aktiven und Passiven (Fremdkapital) infolge Fusion auf die SWICA Krankenversicherung AG mit Sitz in Winterthur (Unternehmens-Identifikationsnummer CHE-109.337.400; im Folgenden: SWICA) übergegangen sind (vgl. www.zefix.ch > Firmenname PROVITA Gesundheitsversicherung AG [gelöschte Rechtseinheiten suchen] > suchen > kantonaler Auszug; zuletzt besucht am 9. September 2025), dass die Vorinstanz mit RRB Nr. 700 vom 2. Juli 2025 den Tarifvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und der SWICA betreffend Vergütung von ambulanten ärztlichen Leistungen nach TARMED ab 1. Januar 2018 genehmigt hat, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 3. September 2025 ausgeführt haben, die SWICA ersuche um Abtrennung ihres Beschwerdeverfahrens von dem Verfahren der restlichen, von tarifsuisse ag vertretenen Krankenversicherern, damit ihre Beschwerde gegen den RRB Nr. 443/2022 vom 16. März 2022 infolge Gegenstandslosigkeit ohne Kostenfolge resp. ohne Zusprache einer Parteientschädigung abgeschrieben werden könne; abschliessend sei erwähnt, dass die übrigen, von tarifsuisse ag vertretenen Beschwerdeführerinnen selbstredend weiterhin an der Beschwerde festhalten würden (BVGer-act. 20), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2025 vom Beschwerdeverfahren C-1960/2022 abgetrennt worden ist (BVGer-act. 21), dass das Beschwerdeverfahren zwischen der Beschwerdeführerin SWICA und dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz unter der vorliegenden Verfahrensnummer C-6803/2025 und dasjenige zwischen den verbliebenen Beschwerdeführerinnen und den anderen Verfahrensbeteiligten weiterhin unter der Geschäftsnummer C-1960/2022 zu führen ist, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet; vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG (Urteil des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 1 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4]), dass nach Art. 53 Abs. 1 KVG gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen RRB Nr. 443 vom 16. März 2022 zuständig ist, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 27. April 2022 einzutreten ist, dass zufolge der am 3. September 2025 (BVGer-act. 30) schriftlich und betreffend die SWICA vorbehaltlos beantragten Abschreibung der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit das vorliegende Beschwerdeverfahren C-6803/2025 im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die übrigen, von tarifsuisse ag vertretenen Beschwerdeführerinnen antragsgemäss (BVGer-act. 20) weiterhin an der Beschwerde festhalten und darüber im Beschwerdeverfahren C-1960/2022 zu befinden ist, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE), dass die Verfahrenskosten einer Partei ganz erlassen werden können, wenn bspw. Gründe in der Sache es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE), dass der bisherige Aufwand im Beschwerdeverfahren C-1960/2022 resp. im vorliegenden Beschwerdeverfahren C-6803/2025 insgesamt weniger erheblich gewesen ist als bspw. im Beschwerdeverfahren C-7163/2023 (Abschreibungsentscheid vom 6. September 2024), dass daher den Beschwerdeführerinnen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren C-6803/2025 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass dennoch der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- mit Blick auf das unter der Geschäftsnummer C-1960/2022 weiterzuführende Beschwerdeverfahren zwischen den verbleibenden Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz einzubehalten resp. nicht nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten ist, da der endgültige Entscheid über die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren C-1960/2022 zu ergehen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE; vgl. auch Abschreibungsentscheid des BVGer C-7163/2023 vom 6. September 2024), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist (vgl. auch BGE 141 V 361). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird mit Blick auf das unter der Geschäftsnummer C-1960/2022 weitergeführte Beschwerdeverfahren einbehalten resp. nicht nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet; der endgültige Entscheid über die Verfahrenskosten wird im Beschwerdeverfahren C-1960/2022 ergehen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, den Beschwerdegegner und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Versand: