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C-6802/2008

C-6802/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-19 · Deutsch CH

Schlussabrechnung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine 1969 geborene serbische Staatsangehörige, gelangte im Dezember 1996 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) trat auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Dezember 1996 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. B. Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 4. Juli 1997 mit einem (zu diesem Zeitpunkt bereits vorläufig aufgenommenen) serbischen Landsmann verheiratet hatte, sistierte die Vorinstanz den Vollzug ihrer Wegweisung. Am 17. Juni 1999 stellte die Vorinstanz in Bezug auf beide Ehegatten fest, dass sie von einer vom Bundesrat am 7. April 1999 beschlossenen kollektiven vorläufigen Aufnahme erfasst seien. Nachdem diese Massnahme vom Bundesrat mit einem weiteren Beschluss wieder aufgehoben worden war, verfügte die Vorinstanz am 25. April 2000 gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage erneut eine vorläufige Aufnahme. C. Am 17. Januar 2003 unterbreitete die Vorinstanz den Ehegatten den Entwurf einer Zwischenabrechnung über die Sicherheitskonten Nr. [...] (Konto der Beschwerdeführerin) und Nr. [...] (Konto des Ehegatten). Darin wurden die von den Ehegatten bisher geleisteten Sicherheiten berechnet und den für das Asylverfahren rückerstattungspflichtigen und zur Vereinnahmung vorgesehenen Kosten gegenübergestellt (im Falle der Beschwerdeführerin Fr. 200.-, im Falle ihres Ehemannes Fr. 3'600.-). Mit Schreiben vom 18. Februar 2003 erklärten sich die Ehegatten mit der vorgenannten Zwischenabrechnung nicht einverstanden. Die Einwände bezogen sich nicht auf die Berechnung der rückerstattungspflichtigen Kosten, sondern auf die Erfassung bereits geleisteter Sicherheiten. D. Am 18. Februar 2004 erliess die Vorinstanz (unter zusätzlicher Berücksichtigung weiterer, zwischenzeitlich eingegangener Zahlungen) eine Verfügung. Von den besagten Sicherheitskonten, welche einen Stand von Fr. 1'963.25 (Konto Nr. [...] der Beschwerdeführerin) bzw. Fr. 27'383.- (Konto Nr. [...] des Ehegatten) aufwiesen, wurden zu Gunsten des Bundes als anteilmässige Rückerstattung an verursachte Kosten Fr. 200.- bzw. Fr. 3'600.- vereinnahmt. Die Verfügung über die Zwischenabrechnung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. E. Am 24. Mai 2005 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn, am 20. März 2008 kam eine Tochter zur Welt. Am 14. Juli 2008 erhielt die ganze Familie eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. F. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 liquidierte die Vorinstanz das auf die Beschwerdeführerin lautende Sicherheitskonto Nr. [...]. Dazu hielt sie einleitend fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe unterstehe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV2, SR 142.312) sei sie jedoch nicht mehr sonderabgabepflichtig, weil die zeitliche Begrenzung von 3 Jahren seit der vorläufigen Aufnahme erfüllt sei. Die Vorinstanz stellte dem Kontostand von Fr. 8'069.60 zuzüglich des teilsaldierten Betrages von Fr. 200.- aus der Zwischenabrechnung den unter der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber, vereinnahmte die bisher geleisteten, nicht schon abgerechneten Sicherheiten und wies darauf hin, dass der Negativsaldo noch eingezogen werden könnte, sollte die Beschwerdeführerin später zu Vermögen kommen, das nicht aus Erwerbseinkommen stammt. G. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zur Begründung ihres Begehrens bringt sie vor, sie habe zu keiner Zeit Fürsorgegelder bezogen, weshalb die von ihr geleisteten Sicherheiten in vollem Umfang zurückzuerstatten seien. H. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2008 sprach sich die Vorinstanz unter Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die Abweisung der Beschwerde aus. I. In einer Replik vom 14. Januar 2009 lässt die nunmehr anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführerin an ihrem Begehren und dessen Begründung festhalten. Eine Vereinnahmung der geleisteten Sicherheiten rechtfertige sich weder nach altem noch nach neuem Recht. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwer­de berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweisen).

E. 3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Legitimation der Vorinstanz, von ihrem Sicherheitskonto unter dem Titel der Sonderabgabepflicht geleistete Sicherheiten und künftige Vermögenswerte bis zu einem Betrag von Fr. 15'000.- zu vereinnahmen.

E. 4.1 Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe vollzogen wurde.

E. 4.2 Das SiRück-System wurde mit dem dringlichen Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938) für Personen des Asylrechts und mit dem Bundesbeschluss über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 16. Dezember 1994 (AS 1994 2874) für vorläufig Aufgenommene auf Gesetzesebene eingeführt. Seine Grund­sätze - soweit für die vorliegende Streitsache von Bedeutung - stellten sich per 31. Dezember 2007 wie folgt dar:

E. 4.3 Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999 2262), regelt die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht von Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten. Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) haben sie - soweit zumutbar - die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle) Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) aufgrund einer individuellen Abrechnung über die rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst. a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält (Bst. c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto. Die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen in ihrer ursprünglichen, bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (AsylV 2, SR 142.312; AS 1999 2318) führt zusätzlich eine Zwischenabrechnung ein, die erfolgt, wenn eine sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläufige Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung werden die bis zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die Schlussabrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand aufweist (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26. Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per 1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2254]).

E. 4.4 Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts, So­zialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmit­telverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art. 85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und Kosten­senkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung indivi­duell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten aufgege­ben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine Sonderab­gabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufent­haltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betroffe­nen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen und längs­tens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erho­ben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit den individuell zurechenba­ren Kosten und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabe­pflichtigen lautenden Saldos findet nicht statt. Mit der Regelung weiterer Ein­zelheiten, namentlich der Statuierung von Ausnahmen von der Rücker­stattungspflicht und der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt (Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Ne­ben die Sonderabgabepflicht tritt die Vermögenswertabnahme, die im Wesentlichen unter denselben Voraussetzungen erhoben werden kann, wie im alten Recht. Allerdings wird auch hier keine Verrechnung mit individuell verrechenbaren Kosten vorgenommen. Stattdessen ergeht an den Bundesrat die Ermächtigung festzusetzen, in welchem Umfang die ab­genommenen Vermögenswerte an die Sonderabgabe angerechnet wer­den (Art. 87 AsylG). Art. 88 AuG unterstellt vorläufig Aufgenommene der Sonderabgabepflicht und der Vermögenswertabnahme nach Art. 86 AsylG und 87 AsylG und erklärt die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels des Asylgesetzes für anwendbar.

E. 4.5 Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet, wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber - bei vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind - nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise (Bst. e).

E. 4.6 Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes, nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen. Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen- oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1 AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG).

E. 4.7 Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von 15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des Ehegatten angerechnet.

E. 5.1 Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Die Beschwerdeführerin äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts ihr Sicherheitskonto mit Lohnabzügen. Beim Statuswechsel zur vorläufigen Aufnahme wurde für ihr Sicherheitskonto eine Zwischenabrechnung erstellt. Darin setzte die Vorinstanz die bis zu diesem Zeitpunkt rückerstattungspflichtigen individuellen Kosten auf Fr. 200.- fest. Das Restguthaben der Beschwerdeführerin wurde auf dem Sicherheitskonto belassen. Zu einer Schlussabrechnung vor dem 1. Januar 2008 kam es mangels Verwirklichung eines Schlussabrechnungsgrundes indes nicht. Die Vorinstanz sah die Beschwerdeführerin deshalb gemäss Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG dem neuen Recht unterstellt und löste ihr Sicherheitskonto in Anwendung von Art. 10 AsylV 2 in Verbindung mit Abs. 6 bis 8 ihrer Übergangsbestimmungen auf. Zu diesem Zweck erliess sie die angefochtene Verfügung. Darin wurden vom fraglichen Sicherheitskonto die bereits geleisteten und noch nicht verrechneten Sicherheiten im Gesamtbetrag von Fr. 8'069.60 zu Gunsten des Bundes vereinnahmt.

E. 5.2 Zur Zulässigkeit der rechtssatzmässigen Ausgestaltung der Sonderabgabe, der entsprechenden Übergangsbestimmungen sowie der konkreten Handhabung einzelner Verordnungsbestimmungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Grundsatzurteil geäussert (Urteil C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6). Die Vorgehensweise der Vorinstanz im Falle der Beschwerdeführerin ist auch sonst nicht zu beanstanden. Ihr Sicherheitskonto hatte Ende 2007 Bestand und ein altrechtlicher Schlussabrechnungsgrund wurde vor dem 1. Januar 2008 nicht verwirklicht. Das neue Recht kam deshalb zu Recht zur Anwendung und es liegt - wie aufgezeigt - in der Natur des Systems der Sonderabgabe, dass keine individuelle Abrechnung mehr stattfindet.

E. 6 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv Seite 11)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: N [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6802/2008 Urteil vom 19. September 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schlussabrechnung Sicherheitskonto. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine 1969 geborene serbische Staatsangehörige, gelangte im Dezember 1996 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) trat auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Dezember 1996 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. B. Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 4. Juli 1997 mit einem (zu diesem Zeitpunkt bereits vorläufig aufgenommenen) serbischen Landsmann verheiratet hatte, sistierte die Vorinstanz den Vollzug ihrer Wegweisung. Am 17. Juni 1999 stellte die Vorinstanz in Bezug auf beide Ehegatten fest, dass sie von einer vom Bundesrat am 7. April 1999 beschlossenen kollektiven vorläufigen Aufnahme erfasst seien. Nachdem diese Massnahme vom Bundesrat mit einem weiteren Beschluss wieder aufgehoben worden war, verfügte die Vorinstanz am 25. April 2000 gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage erneut eine vorläufige Aufnahme. C. Am 17. Januar 2003 unterbreitete die Vorinstanz den Ehegatten den Entwurf einer Zwischenabrechnung über die Sicherheitskonten Nr. [...] (Konto der Beschwerdeführerin) und Nr. [...] (Konto des Ehegatten). Darin wurden die von den Ehegatten bisher geleisteten Sicherheiten berechnet und den für das Asylverfahren rückerstattungspflichtigen und zur Vereinnahmung vorgesehenen Kosten gegenübergestellt (im Falle der Beschwerdeführerin Fr. 200.-, im Falle ihres Ehemannes Fr. 3'600.-). Mit Schreiben vom 18. Februar 2003 erklärten sich die Ehegatten mit der vorgenannten Zwischenabrechnung nicht einverstanden. Die Einwände bezogen sich nicht auf die Berechnung der rückerstattungspflichtigen Kosten, sondern auf die Erfassung bereits geleisteter Sicherheiten. D. Am 18. Februar 2004 erliess die Vorinstanz (unter zusätzlicher Berücksichtigung weiterer, zwischenzeitlich eingegangener Zahlungen) eine Verfügung. Von den besagten Sicherheitskonten, welche einen Stand von Fr. 1'963.25 (Konto Nr. [...] der Beschwerdeführerin) bzw. Fr. 27'383.- (Konto Nr. [...] des Ehegatten) aufwiesen, wurden zu Gunsten des Bundes als anteilmässige Rückerstattung an verursachte Kosten Fr. 200.- bzw. Fr. 3'600.- vereinnahmt. Die Verfügung über die Zwischenabrechnung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. E. Am 24. Mai 2005 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn, am 20. März 2008 kam eine Tochter zur Welt. Am 14. Juli 2008 erhielt die ganze Familie eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. F. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 liquidierte die Vorinstanz das auf die Beschwerdeführerin lautende Sicherheitskonto Nr. [...]. Dazu hielt sie einleitend fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe unterstehe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV2, SR 142.312) sei sie jedoch nicht mehr sonderabgabepflichtig, weil die zeitliche Begrenzung von 3 Jahren seit der vorläufigen Aufnahme erfüllt sei. Die Vorinstanz stellte dem Kontostand von Fr. 8'069.60 zuzüglich des teilsaldierten Betrages von Fr. 200.- aus der Zwischenabrechnung den unter der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber, vereinnahmte die bisher geleisteten, nicht schon abgerechneten Sicherheiten und wies darauf hin, dass der Negativsaldo noch eingezogen werden könnte, sollte die Beschwerdeführerin später zu Vermögen kommen, das nicht aus Erwerbseinkommen stammt. G. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zur Begründung ihres Begehrens bringt sie vor, sie habe zu keiner Zeit Fürsorgegelder bezogen, weshalb die von ihr geleisteten Sicherheiten in vollem Umfang zurückzuerstatten seien. H. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2008 sprach sich die Vorinstanz unter Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die Abweisung der Beschwerde aus. I. In einer Replik vom 14. Januar 2009 lässt die nunmehr anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführerin an ihrem Begehren und dessen Begründung festhalten. Eine Vereinnahmung der geleisteten Sicherheiten rechtfertige sich weder nach altem noch nach neuem Recht. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwer­de berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Legitimation der Vorinstanz, von ihrem Sicherheitskonto unter dem Titel der Sonderabgabepflicht geleistete Sicherheiten und künftige Vermögenswerte bis zu einem Betrag von Fr. 15'000.- zu vereinnahmen. 4. 4.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe vollzogen wurde. 4.2. Das SiRück-System wurde mit dem dringlichen Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938) für Personen des Asylrechts und mit dem Bundesbeschluss über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 16. Dezember 1994 (AS 1994 2874) für vorläufig Aufgenommene auf Gesetzesebene eingeführt. Seine Grund­sätze - soweit für die vorliegende Streitsache von Bedeutung - stellten sich per 31. Dezember 2007 wie folgt dar: 4.3. Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999 2262), regelt die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht von Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten. Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) haben sie - soweit zumutbar - die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle) Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) aufgrund einer individuellen Abrechnung über die rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst. a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Niederlassungsbewilligung erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält (Bst. c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto. Die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen in ihrer ursprünglichen, bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (AsylV 2, SR 142.312; AS 1999 2318) führt zusätzlich eine Zwischenabrechnung ein, die erfolgt, wenn eine sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläufige Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung werden die bis zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die Schlussabrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand aufweist (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26. Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per 1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2254]). 4.4. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts, So­zialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmit­telverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art. 85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und Kosten­senkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung indivi­duell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten aufgege­ben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine Sonderab­gabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufent­haltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betroffe­nen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen und längs­tens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erho­ben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit den individuell zurechenba­ren Kosten und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabe­pflichtigen lautenden Saldos findet nicht statt. Mit der Regelung weiterer Ein­zelheiten, namentlich der Statuierung von Ausnahmen von der Rücker­stattungspflicht und der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt (Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Ne­ben die Sonderabgabepflicht tritt die Vermögenswertabnahme, die im Wesentlichen unter denselben Voraussetzungen erhoben werden kann, wie im alten Recht. Allerdings wird auch hier keine Verrechnung mit individuell verrechenbaren Kosten vorgenommen. Stattdessen ergeht an den Bundesrat die Ermächtigung festzusetzen, in welchem Umfang die ab­genommenen Vermögenswerte an die Sonderabgabe angerechnet wer­den (Art. 87 AsylG). Art. 88 AuG unterstellt vorläufig Aufgenommene der Sonderabgabepflicht und der Vermögenswertabnahme nach Art. 86 AsylG und 87 AsylG und erklärt die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels des Asylgesetzes für anwendbar. 4.5. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet, wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber - bei vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind - nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise (Bst. e). 4.6. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes, nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen. Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen- oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1 AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG). 4.7. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von 15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des Ehegatten angerechnet. 5. 5.1. Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Die Beschwerdeführerin äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts ihr Sicherheitskonto mit Lohnabzügen. Beim Statuswechsel zur vorläufigen Aufnahme wurde für ihr Sicherheitskonto eine Zwischenabrechnung erstellt. Darin setzte die Vorinstanz die bis zu diesem Zeitpunkt rückerstattungspflichtigen individuellen Kosten auf Fr. 200.- fest. Das Restguthaben der Beschwerdeführerin wurde auf dem Sicherheitskonto belassen. Zu einer Schlussabrechnung vor dem 1. Januar 2008 kam es mangels Verwirklichung eines Schlussabrechnungsgrundes indes nicht. Die Vorinstanz sah die Beschwerdeführerin deshalb gemäss Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG dem neuen Recht unterstellt und löste ihr Sicherheitskonto in Anwendung von Art. 10 AsylV 2 in Verbindung mit Abs. 6 bis 8 ihrer Übergangsbestimmungen auf. Zu diesem Zweck erliess sie die angefochtene Verfügung. Darin wurden vom fraglichen Sicherheitskonto die bereits geleisteten und noch nicht verrechneten Sicherheiten im Gesamtbetrag von Fr. 8'069.60 zu Gunsten des Bundes vereinnahmt. 5.2. Zur Zulässigkeit der rechtssatzmässigen Ausgestaltung der Sonderabgabe, der entsprechenden Übergangsbestimmungen sowie der konkreten Handhabung einzelner Verordnungsbestimmungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem Grundsatzurteil geäussert (Urteil C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6). Die Vorgehensweise der Vorinstanz im Falle der Beschwerdeführerin ist auch sonst nicht zu beanstanden. Ihr Sicherheitskonto hatte Ende 2007 Bestand und ein altrechtlicher Schlussabrechnungsgrund wurde vor dem 1. Januar 2008 nicht verwirklicht. Das neue Recht kam deshalb zu Recht zur Anwendung und es liegt - wie aufgezeigt - in der Natur des Systems der Sonderabgabe, dass keine individuelle Abrechnung mehr stattfindet.

6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv Seite 11) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: N [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: