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C-6788/2009

C-6788/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-14 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) reiste am 29. Oktober 1990 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) am 9. Juli 1992 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Mit Urteil vom 28. Oktober 1998 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen eingereichte Beschwerde ab, wobei die Wegweisung aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug in die Türkei bestätigt wurden. Am 23. April 1999 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1978). Durch diese Heirat erhielt er am 1. Juli 1999 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt. B. Gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin stellte der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 22. November 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 10. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das Bürgerrecht des Kantons Waadt sowie das Gemeindebürgerrecht von Gressy (VD). C. Im Juli/August 2005 zog der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung aus. Am 23. Februar 2006 wurde die kinderlos gebliebene Ehe mit der schweizerischen Ehefrau in Basel rechtskräftig geschieden. Am 9. Mai 2006 heiratete der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörige C._______ (geb. 1972). Einen Monat später, am 9. Juni 2006, stellte er im Kanton Basel-Stadt ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder D._______ (geb. 1990), E._______ (geb. 2000) und F._______ (geb. 2002). D. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 28. August 2006 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Beschwerdeführer verschiedentlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Ferner wurde die schweizerische Ehefrau am 15. Januar 2008 vom Bürgerrechtsdienst Basel-Stadt im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als Auskunftsperson zu den Umständen der Heirat, der Ehe und der Trennung bzw. Scheidung befragt. E. Am 2. März 2009 erteilte der Kanton Waadt die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 28. September 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2009 beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung dieser Verfügung. H. Die Vorinstanz beantragt am 16. Dezember 2009 - unter Verzicht auf eine eingehende Vernehmlassung - die Abweisung der Beschwerde. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2, BGE 132 II 113 E. 3.2, BGE 130 II 482 E. 2, BGE 129 II 401 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).

E. 4.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

E. 4.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Waadt hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 2. März 2009 erteilt und die Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2011 vom 27. September 2011 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gegeben sind, indem der Beschwerdeführer seine Einbürgerung erschlichen hat. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Hat die betroffene Person erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben und weiss sie, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie ihre Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3).

E. 5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

E. 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es liege auf der Hand, dass die schriftliche Erklärung vor der Einbürgerung nicht der Wahrheit entsprochen habe. Die Fremdbeziehung des Beschwerdeführers zu seiner jetzigen Ehefrau, das Zeugen der Kinder während der Ehe mit der schweizerischen Ex-Ehefrau, die Trennung kurz nach erfolgter Einbürgerung und die anschliessende Heirat der Mutter seiner Kinder zeigten dies deutlich. Er habe somit die Einbürgerung bereits während des Einbürgerungsverfahrens durch unwahre Angaben erschlichen. Insbesondere habe er auch die Existenz der beiden ausserehelich geborenen Kinder verheimlicht.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2009 im Wesentlichen dagegen, er habe die schweizerische Ex-Ehefrau 1995 kennengelernt. Aus der zunächst rein freundschaftlichen Beziehung habe sich je länger je mehr eine Liebesbeziehung entwickelt. Der Ex-Ehefrau sei vor der Heirat bekannt gewesen, dass er aus einer früheren Beziehung in der Türkei eine Tochter habe. Zu Beginn des Jahres 2005 sei die Ex-Ehefrau arbeitslos geworden, weshalb sie die freie Zeit genutzt habe, neue soziale Kontakte zu schliessen, wodurch sie sich von ihm abgewendet habe. Sie habe auch festgestellt, dass sie sich mehr vom weiblichen als vom männlichen Geschlecht angezogen fühle. Im Laufe des Jahres 2005 habe sie sich in eine Frau verliebt und ihm dies mitgeteilt. Zur selben Zeit habe sie erfahren, dass er in der Türkei noch zwei weitere Kinder mit derselben Kindsmutter habe. Dies sei der Anlass gewesen, weshalb sie sich entschlossen hätten, den gemeinsamen Haushalt im Sommer 2005 aufzugeben und schliesslich die Ehe im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Die Geburten der beiden Kinder seien nicht Ausdruck einer echten Liebesbeziehung zur Kindsmutter, sondern mehr Ausdruck seiner geschlechtlichen Bedürfnisse gewesen, welche wohl in der Beziehung zur Ex-Ehefrau aufgrund ihrer allerdings erst später festgestellten Neigung zu kurz gekommen seien. Zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung (10. Dezember 2004) habe er sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 26 f. BüG erfüllt.

E. 7.1 Aus den Akten ergibt sich der folgende nicht bestrittene Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gelangte im Oktober 1990, kurz nachdem in der Türkei seine mit der heutigen Ehefrau gezeugte Tochter zur Welt gekommen war, in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Im Laufe des Jahres 1995 lernte er die schweizerische Ex-Ehefrau kennen, die er im April 1999 heiratete, nachdem sein Asylgesuch im Oktober 1998 letztinstanzlich abgewiesen worden war. Während dieser Ehe reiste er regelmässig (ein- bis zweimal im Jahr) ohne Ehefrau in die Türkei zur Tochter und Kindsmutter. Dabei wurden seine beiden jüngeren Kinder (geb. 2000 und 2002) gezeugt. Gestützt auf das Gesuch vom 10. Oktober 2002 und die von den Eheleuten am 22. November 2004 unterzeichnete Erklärung wurde er am 10. Dezember 2004 erleichtert eingebürgert. Nur ca. sieben Monate später verliess der Beschwerdeführer den ehelichen Wohnsitz definitiv und liess sich am 23. Februar 2006 scheiden. Am 9. Mai 2006 heiratete er die Mutter seiner drei Kinder und stellte für sie einen Monat später ein Familiennachzugsgesuch.

E. 7.2 Bereits die äusseren Umstände (Heirat vor dem Hintergrund einer drohenden Wegweisung als abgewiesener Asylbewerber; aussereheliche Beziehung und Zeugen von zwei Kindern mit derselben Frau, mit der er schon vor seiner Ehe in der Schweiz eine Tochter gezeugt hatte; definitive Trennung sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung; Heirat der Mutter seiner Kinder zweieinhalb Monate nach der Scheidung und nachfolgende Einreichung des entsprechenden Familiennachzugsgesuches) begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, die Ehe sei schon vor dem Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht intakt und nicht auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen und die erleichterte Einbürgerung sei somit erschlichen worden.

E. 7.3 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung bzw. zur definitiven Trennung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben umschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer spielt die aussereheliche Beziehung zur Kindsmutter herunter und bringt vor, die Geburten seiner zwei jüngeren Kinder seien nicht Ausdruck einer echten Liebesbeziehung sondern seiner geschlechtlichen Bedürfnisse gewesen. Die Tatsache, dass er mit der Kindsmutter bereits vor der Heirat der schweizerischen Ex-Ehefrau ein gemeinsames Kind hatte sowie mit ihr nur acht Monate nach dieser Heirat ein zweites Kind und gut zwei Jahre später ein drittes Kind zeugte, weist jedoch auf den Aufbau einer Zweitfamilie bzw. eine derart intensive Beziehung hin, dass sie diejenige mit der schweizerischen Ex-Ehefrau zur Nebenbeziehung werden liess. Für eine echte Liebesbeziehung zur Kindsmutter spricht zudem, dass der Beschwerdeführer sie kurz nach der Scheidung der ersten Ehe heiratete und sogleich für sie und ihre gemeinsamen Kinder ein Familiennachzugsgesuch einreichte. Das Zeugen von mehreren ausserehelichen Kindern mit derselben Frau, mit welcher der Beschwerdeführer offensichtlich über Jahre hinweg eine aussereheliche Beziehung pflegte, spricht denn auch eindeutig gegen einen intakten Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft mit der schweizerischen Ex-Ehefrau (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6821/2008 vom 11. Mai 2010 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 4.3.2).

E. 8.2 Als ausserordentliches Ereignis der Trennung von der schweizerischen Ex-Ehefrau macht der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit der Ex-Ehefrau, die daraus folgende Knüpfung neuer sozialer Kontakte unter gleichzeitiger Abwendung vom Beschwerdeführer, ihre sexuelle Neuausrichtung, die Liebesbeziehung zu einer Frau und die Kenntnis von zwei weiteren Kindern des Beschwerdeführers geltend. Zeitlich terminierte der Beschwerdeführer diese Ereignisse in seiner Rechtsmitteleingabe auf das Jahr 2005, also nach der erleichterten Einbürgerung. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Angaben der schweizerischen Ex-Ehefrau anlässlich der Befragung durch den Bürgerrechtsdienst Basel-Stadt am 15. Januar 2008. Dort gab diese zu Protokoll, bereits Ende 2004 ("zum Zeitpunkt als ich diese Freundin hatte") von Scheidung oder Trennung gesprochen zu haben (vgl. Befragungsprotokoll S. 4). Wenn aber schon zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung aufgrund der sexuellen Neuausrichtung der schweizerischen Ex-Ehefrau von Trennung bzw. Scheidung gesprochen wurde, dann bestand die gleichgeschlechtliche Liebesbeziehung der Ex-Ehefrau bereits einige Zeit vor der erleichterten Einbürgerung, weshalb auch aus diesem Grund schon damals keine intakte und stabile Ehegemeinschaft mehr vorhanden war. Die offenbar erst nach der erleichterten Einbürgerung erfolgte Kenntnisnahme der schweizerischen Ex-Ehefrau von den ausserehelichen Geburten zweier weiterer Kinder des Beschwerdeführers löste somit nicht den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft aus, sondern stellte - unabhängig von dem mit dem Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft nicht zu vereinbarenden Aufbau einer Zweitfamilie durch den Beschwerdeführer - vielmehr den Endpunkt einer vorangegangenen Phase gegenseitiger Entfremdung dar.

E. 9 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung in Frage zu stellen, wonach schon vor dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem er in der mit der Ex-Ehefrau gemeinsam unterzeichneten Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte bzw. gegenüber der Einbürgerungsbehörde seine tatsächlichen Lebensverhältnisse verheimlichte (insbesondere die aussereheliche Beziehung und die Geburten seiner beiden jüngeren Kinder), hat er die Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.

E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 4. Dezember 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) - Service de la population, Naturalisation, Avenue de Beaulieu 19, 1014 Lausanne Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6788/2009 Urteil vom 14. Juni 2012 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) reiste am 29. Oktober 1990 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) am 9. Juli 1992 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Mit Urteil vom 28. Oktober 1998 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die dagegen eingereichte Beschwerde ab, wobei die Wegweisung aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug in die Türkei bestätigt wurden. Am 23. April 1999 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1978). Durch diese Heirat erhielt er am 1. Juli 1999 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt. B. Gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin stellte der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 22. November 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 10. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das Bürgerrecht des Kantons Waadt sowie das Gemeindebürgerrecht von Gressy (VD). C. Im Juli/August 2005 zog der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung aus. Am 23. Februar 2006 wurde die kinderlos gebliebene Ehe mit der schweizerischen Ehefrau in Basel rechtskräftig geschieden. Am 9. Mai 2006 heiratete der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörige C._______ (geb. 1972). Einen Monat später, am 9. Juni 2006, stellte er im Kanton Basel-Stadt ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder D._______ (geb. 1990), E._______ (geb. 2000) und F._______ (geb. 2002). D. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 28. August 2006 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte der Beschwerdeführer verschiedentlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Ferner wurde die schweizerische Ehefrau am 15. Januar 2008 vom Bürgerrechtsdienst Basel-Stadt im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als Auskunftsperson zu den Umständen der Heirat, der Ehe und der Trennung bzw. Scheidung befragt. E. Am 2. März 2009 erteilte der Kanton Waadt die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 28. September 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2009 beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung dieser Verfügung. H. Die Vorinstanz beantragt am 16. Dezember 2009 - unter Verzicht auf eine eingehende Vernehmlassung - die Abweisung der Beschwerde. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2, BGE 132 II 113 E. 3.2, BGE 130 II 482 E. 2, BGE 129 II 401 E. 2.2 mit Hinweis). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. 4.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Waadt hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 2. März 2009 erteilt und die Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2011 vom 27. September 2011 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gegeben sind, indem der Beschwerdeführer seine Einbürgerung erschlichen hat. Das blosse Fehlen einer Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Hat die betroffene Person erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben und weiss sie, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie ihre Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3). 5. 5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es liege auf der Hand, dass die schriftliche Erklärung vor der Einbürgerung nicht der Wahrheit entsprochen habe. Die Fremdbeziehung des Beschwerdeführers zu seiner jetzigen Ehefrau, das Zeugen der Kinder während der Ehe mit der schweizerischen Ex-Ehefrau, die Trennung kurz nach erfolgter Einbürgerung und die anschliessende Heirat der Mutter seiner Kinder zeigten dies deutlich. Er habe somit die Einbürgerung bereits während des Einbürgerungsverfahrens durch unwahre Angaben erschlichen. Insbesondere habe er auch die Existenz der beiden ausserehelich geborenen Kinder verheimlicht. 6.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2009 im Wesentlichen dagegen, er habe die schweizerische Ex-Ehefrau 1995 kennengelernt. Aus der zunächst rein freundschaftlichen Beziehung habe sich je länger je mehr eine Liebesbeziehung entwickelt. Der Ex-Ehefrau sei vor der Heirat bekannt gewesen, dass er aus einer früheren Beziehung in der Türkei eine Tochter habe. Zu Beginn des Jahres 2005 sei die Ex-Ehefrau arbeitslos geworden, weshalb sie die freie Zeit genutzt habe, neue soziale Kontakte zu schliessen, wodurch sie sich von ihm abgewendet habe. Sie habe auch festgestellt, dass sie sich mehr vom weiblichen als vom männlichen Geschlecht angezogen fühle. Im Laufe des Jahres 2005 habe sie sich in eine Frau verliebt und ihm dies mitgeteilt. Zur selben Zeit habe sie erfahren, dass er in der Türkei noch zwei weitere Kinder mit derselben Kindsmutter habe. Dies sei der Anlass gewesen, weshalb sie sich entschlossen hätten, den gemeinsamen Haushalt im Sommer 2005 aufzugeben und schliesslich die Ehe im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Die Geburten der beiden Kinder seien nicht Ausdruck einer echten Liebesbeziehung zur Kindsmutter, sondern mehr Ausdruck seiner geschlechtlichen Bedürfnisse gewesen, welche wohl in der Beziehung zur Ex-Ehefrau aufgrund ihrer allerdings erst später festgestellten Neigung zu kurz gekommen seien. Zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung (10. Dezember 2004) habe er sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 26 f. BüG erfüllt. 7. 7.1 Aus den Akten ergibt sich der folgende nicht bestrittene Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gelangte im Oktober 1990, kurz nachdem in der Türkei seine mit der heutigen Ehefrau gezeugte Tochter zur Welt gekommen war, in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Im Laufe des Jahres 1995 lernte er die schweizerische Ex-Ehefrau kennen, die er im April 1999 heiratete, nachdem sein Asylgesuch im Oktober 1998 letztinstanzlich abgewiesen worden war. Während dieser Ehe reiste er regelmässig (ein- bis zweimal im Jahr) ohne Ehefrau in die Türkei zur Tochter und Kindsmutter. Dabei wurden seine beiden jüngeren Kinder (geb. 2000 und 2002) gezeugt. Gestützt auf das Gesuch vom 10. Oktober 2002 und die von den Eheleuten am 22. November 2004 unterzeichnete Erklärung wurde er am 10. Dezember 2004 erleichtert eingebürgert. Nur ca. sieben Monate später verliess der Beschwerdeführer den ehelichen Wohnsitz definitiv und liess sich am 23. Februar 2006 scheiden. Am 9. Mai 2006 heiratete er die Mutter seiner drei Kinder und stellte für sie einen Monat später ein Familiennachzugsgesuch. 7.2 Bereits die äusseren Umstände (Heirat vor dem Hintergrund einer drohenden Wegweisung als abgewiesener Asylbewerber; aussereheliche Beziehung und Zeugen von zwei Kindern mit derselben Frau, mit der er schon vor seiner Ehe in der Schweiz eine Tochter gezeugt hatte; definitive Trennung sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung; Heirat der Mutter seiner Kinder zweieinhalb Monate nach der Scheidung und nachfolgende Einreichung des entsprechenden Familiennachzugsgesuches) begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, die Ehe sei schon vor dem Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht intakt und nicht auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen und die erleichterte Einbürgerung sei somit erschlichen worden. 7.3 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung bzw. zur definitiven Trennung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben umschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer spielt die aussereheliche Beziehung zur Kindsmutter herunter und bringt vor, die Geburten seiner zwei jüngeren Kinder seien nicht Ausdruck einer echten Liebesbeziehung sondern seiner geschlechtlichen Bedürfnisse gewesen. Die Tatsache, dass er mit der Kindsmutter bereits vor der Heirat der schweizerischen Ex-Ehefrau ein gemeinsames Kind hatte sowie mit ihr nur acht Monate nach dieser Heirat ein zweites Kind und gut zwei Jahre später ein drittes Kind zeugte, weist jedoch auf den Aufbau einer Zweitfamilie bzw. eine derart intensive Beziehung hin, dass sie diejenige mit der schweizerischen Ex-Ehefrau zur Nebenbeziehung werden liess. Für eine echte Liebesbeziehung zur Kindsmutter spricht zudem, dass der Beschwerdeführer sie kurz nach der Scheidung der ersten Ehe heiratete und sogleich für sie und ihre gemeinsamen Kinder ein Familiennachzugsgesuch einreichte. Das Zeugen von mehreren ausserehelichen Kindern mit derselben Frau, mit welcher der Beschwerdeführer offensichtlich über Jahre hinweg eine aussereheliche Beziehung pflegte, spricht denn auch eindeutig gegen einen intakten Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft mit der schweizerischen Ex-Ehefrau (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6821/2008 vom 11. Mai 2010 E. 8.1 mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 4.3.2). 8.2 Als ausserordentliches Ereignis der Trennung von der schweizerischen Ex-Ehefrau macht der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit der Ex-Ehefrau, die daraus folgende Knüpfung neuer sozialer Kontakte unter gleichzeitiger Abwendung vom Beschwerdeführer, ihre sexuelle Neuausrichtung, die Liebesbeziehung zu einer Frau und die Kenntnis von zwei weiteren Kindern des Beschwerdeführers geltend. Zeitlich terminierte der Beschwerdeführer diese Ereignisse in seiner Rechtsmitteleingabe auf das Jahr 2005, also nach der erleichterten Einbürgerung. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Angaben der schweizerischen Ex-Ehefrau anlässlich der Befragung durch den Bürgerrechtsdienst Basel-Stadt am 15. Januar 2008. Dort gab diese zu Protokoll, bereits Ende 2004 ("zum Zeitpunkt als ich diese Freundin hatte") von Scheidung oder Trennung gesprochen zu haben (vgl. Befragungsprotokoll S. 4). Wenn aber schon zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung aufgrund der sexuellen Neuausrichtung der schweizerischen Ex-Ehefrau von Trennung bzw. Scheidung gesprochen wurde, dann bestand die gleichgeschlechtliche Liebesbeziehung der Ex-Ehefrau bereits einige Zeit vor der erleichterten Einbürgerung, weshalb auch aus diesem Grund schon damals keine intakte und stabile Ehegemeinschaft mehr vorhanden war. Die offenbar erst nach der erleichterten Einbürgerung erfolgte Kenntnisnahme der schweizerischen Ex-Ehefrau von den ausserehelichen Geburten zweier weiterer Kinder des Beschwerdeführers löste somit nicht den Zerfall der ehelichen Gemeinschaft aus, sondern stellte - unabhängig von dem mit dem Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft nicht zu vereinbarenden Aufbau einer Zweitfamilie durch den Beschwerdeführer - vielmehr den Endpunkt einer vorangegangenen Phase gegenseitiger Entfremdung dar.

9. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung in Frage zu stellen, wonach schon vor dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem er in der mit der Ex-Ehefrau gemeinsam unterzeichneten Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte bzw. gegenüber der Einbürgerungsbehörde seine tatsächlichen Lebensverhältnisse verheimlichte (insbesondere die aussereheliche Beziehung und die Geburten seiner beiden jüngeren Kinder), hat er die Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.

10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 4. Dezember 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- Service de la population, Naturalisation, Avenue de Beaulieu 19, 1014 Lausanne Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: