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C-6777/2011

C-6777/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-03 · Deutsch CH

Rente

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6777/2011 Urteil vom 3. Dezember 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A. A._______, Z.________ (Kosovo), Zustelladresse: B._______, (Y._______), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Waisenrente betreffend D. A.________; Einspracheverfügung der SAK vom 22. November 2011. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend auch: Vor­instanz) der verwitweten A. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren 1958, mit Verfügung vom 4. Januar 2006 eine ordentliche Witwenrente ab 1. August 2005 sowie drei ordentliche Waisenrenten für die Kinder B._______ (geboren am [...] 1985), C._______ (geboren am [...] 1990) und D._______ (geboren am [...] 1991), je ab 1. August 2005 zusprach (act. SAK/3, 6.2), dass die SAK der Versicherten mit Verfügung vom 21. März 2011 mitteilte, die Waisenrente für ihren Sohn D.________ werde per 28. Februar 2011 eingestellt, weil dieser sich nicht in einem Vollzeitstudium befinde, und neben dem Studium eine lukrative Beschäftigung möglich sei (act. SAK/40), dass die Versicherte mit Eingabe vom 7. April 2011 gegen diesen Bescheid Einsprache erheben liess und sinngemäss ausführte, das tatsächliche Engagement ihres Sohnes im Rahmen des Studiums beruhe auf insgesamt mehr als 20 Wochenstunden, daneben könne nicht noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden (act. SAK/41.5 ff.), dass die Vorinstanz in der Folge die Angelegenheit weiter abklärte und weitere Akten einholte (vgl. act. SAK/42 f., 46.2, 47.1-3), dass die SAK die Einsprache am 22. November 2011 mit der Begründung abwies, der Sohn D._________ habe gestützt auf die eingereichten Studienunterlagen sein Studium nicht mit dem für eine Vollzeitausbildung objektiv zumutbaren Einsatz betrieben und im ersten Jahr mit dem Abschluss der Fächer Englisch, Einführung in die Psychologie und Methodik der Nachforschung nur 12 ECTS-Punkte von den pro Studienjahr festgelegten 60 ECTS-Punkten erreicht (act. SAK/51), dass die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfügung vom 22. November 2011 sei aufzuheben und ihrem Sohn D._______ (sowie ihrer Tochter C._______, vgl. Verfahren C-6836/2011) sei weiterhin eine Waisenrente über den 1. Oktober 2010 (recte: 28. Februar 2011) hinaus gemäss seinem Rentenanspruch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres während der ordentlichen Ausbildung zuzusprechen, die Nachzahlungen seien mit 4% zu verzinsen und die Vorinstanz sei zu verpflichten, eine Parteientschädigung für die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu leisten (B-act. 1), dass sie dies sinngemäss damit begründete, dass D._______ sich in einem ordentlichen Studium am Kollegium "Universum" befinde, jedoch vom 14. März 2011 bis 30. März 2011 krankgeschrieben und hospitalisiert gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Februar 2012 ihre Beschwerdeanträge wiederholte und ihr Zustelldomizil in der Schweiz mitteilte (B-act. 7), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2012 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Einspracheverfügung vom 22. November 2011 sowie die Verfügung vom 21. März 2011 seien zu bestätigen (B-act. 9), dass sich die Beschwerdeführerin innert der auferlegten Replikfrist nicht vernehmen liess (vgl. B-act. 12) und mit unaufgefordert eingereichter Ein­gabe vom 16. Juni 2012 ihre Beschwerdeanträge mit gleichlautender Begründung wiederholte, wobei dieses Dokument auch die Unterschriften von C. A._______ und D. A._______ enthält (B-act. 13), dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 16. Juni 2012 der Vorinstanz am 2. Juli 2012 zur Kenntnis übermittelte und den Schriftenwechsel abschloss (B-act. 14), dass am 22. November 2012 die Studienbestätigung für D. A._______ für das akademische Jahr 2011/2012 in Kopie (bereits aktenkundig, vgl. act. SAK/46.2) beim Bundesverwaltungsgericht zusammen mit der Wiederholung der Beschwerdeanträge vom 14. Dezember 2011 einging (B-act. 15), dass auf weitere eingereichte Akten - soweit der Angelegenheit dienlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) der SAK zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, dass vorliegend die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung des ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 AHVG), dass im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Mutter von D. A._______ Adressatin der angefochtenen Verfügung war und sie am 13. Dezember 2011 die Beschwerde eingereicht hat, deshalb die verfahrensleitenden Verfügungen zu Recht an sie adressiert wurden, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist, an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 ATSG) und daher zur Beschwerde legitimiert ist (s. dazu BGE 126 V 455 E. 2a), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 60 ATSG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass vorliegend in der Hauptsache strittig und zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht die Waisenrente von D. A.________ per 28. Februar 2011 eingestellt hat, dass Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG) haben, der Anspruch auf die Waisenrente am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats entsteht, mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise erlischt (Art. 25 Abs. 4 AHVG) und für Kinder, die noch in Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr dauert, wobei der Bundesrat festlegen kann, was als Ausbildung gilt, und der Bundesrat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht hat (Art. 25 Abs. 5 AHVG sowie Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101, in Kraft seit 1. Januar 2011]), dass der gesetzliche Begriff der Ausbildung nach ständiger Praxis und neu gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV so verstanden wird, als dass das Kind sich im Sinne eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen beruflichen Bildungsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe, dass eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen; wobei die Ausbildung den Willen voraussetzt, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/ Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2012, 3. Aufl., Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6567/2009 vom 17. September 2010 E. 4.3), dass die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend macht, ihr Sohn D.________ befinde sich in einer Ausbildung und sei ausserdem vom 14. März 2011 bis 30. März 2011 krankgeschrieben gewesen und stationär behandelt worden, dass aus den eingereichten medizinischen Akten im Wesentlichen hervorgeht, dass D. A.________ wegen einer Lungen-Tuberkulose und einer Psychose vom 14. März bis 30. März 2011 in der Universitätsklinik X.________, Pneumologische Klinik, stationär behandelt und die Behandlung anschliessend weitergeführt wurde (B-act. 1.1 - 1.3), dass für die Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizerische Waisenrente nach Vollendung des 18. Altersjahrs bei noch nicht abgeschlossener Ausbildung (vgl. Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG) die Frage massgebend ist, ob die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, um innert nützlicher Frist erfolgreich abgeschlossen zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5865/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweisen), dass deshalb, wird vom Regelverlauf des Studiums abgewichen, dies substantiiert zu begründen ist, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Feststellungen der Vorinstanz, D. A.________ habe im ersten Studienjahr nur 12 von jahresüblichen 60 ECTS-Punkten erlangt, was nicht auf ein zu erwartendes objektiv genügendes Engagement schliessen lasse, das Studienziel innert nützlicher Zeit zu erreichen, nichts dazu vorgebracht hat, weshalb der Sohn im Studienjahr 2010/2011 nur einen Fünftel der Vorgaben des ersten Studienjahrs erlangt hat, dass auch die Einreichung der drei Belege zur Spitalbehandlung im März 2011 während zwei Wochen und zur weiteren Tuberkulosetherapie an den Feststellungen der Vorinstanz nichts ändert, da damit nicht ansatzweise eine substantiierte Begründung eingereicht wurde, weshalb D. A.________ das übliche Studienziel bei Weitem nicht erfüllte, dass auch mittels der nicht weiter kommentierten Studienbestätigung des Kollegji Universum für das akademische Jahr 2011/2012 nicht belegt wird, dass D. A.________ das Studium nunmehr in der verlangten Intensität absolviere (act. SAK/46.2 = B-act. 15.1), dass unter den vorliegenden Umständen zufolge fehlender Dokumentation und fehlender Begründung nach Februar 2011 kein Waisenrentenanspruch mehr besteht, dass der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid somit vollumfänglich zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) sind, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass unter diesen Umständen die unterliegende Beschwerdeführerin und die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) haben, dass das vorinstanzliche Einspracheverfahren kostenlos ist und in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (vgl. Art. 52 Abs. 3 ATSG), weshalb auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der Vorinstanz seien die "aussergerichtlichen Kosten" aufzuerlegen, nicht weiter einzugehen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: