Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)
Sachverhalt
A. Der im Jahr 1963 in B._______ (Indien) geborene Beschwerdeführer verliess Indien eigenen Angaben gemäss am 6. Mai 1992 und gelangte am 12. Mai 1992 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM]) lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Juli 1992 ab, verfügte gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde angeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, und der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. September 1992 nicht ein. Gemäss einer Meldung der zuständigen kantonalen Behörde vom 17. März 1993 war der Beschwerdeführer seit dem 5. März 1993 unbekannten Aufenthalts. B. Der Beschwerdeführer heiratete am 15. November 1996 in C._______ (Frankreich) eine in Basel-Stadt wohnhafte schweizerische Staatsangehörige. Der Kanton D._______ erteilte ihm zwecks Verbleibs bei der Ehegattin am 16. Dezember 1996 eine Aufenthaltsbewilligung. C. Die Ehegattin des Beschwerdeführers teilte dem Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; heute BFM) am 14. Mai 1997 mit, der von Frankreich ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge ihres Ehemannes werde am 6. Dezember 1997 ablaufen. Sie erkundigte sich, ob es möglich sei, ihm ein schweizerisches Reisedokument für Flüchtlinge auszustellen. Das BFF teilte dem Beschwerdeführer am 27. Mai 1997 mit, seinem (sinngemässen) Gesuch um Zweitasyl könne nicht entsprochen werden, da er sich noch nicht seit zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalte. Es könne ihm nach Ablauf des französischen Reiseausweises für Flüchtlinge ein Identitätsausweis ausgestellt werden, mit dem er auch Auslandreisen unternehmen könne. D. Am 12. November 1999 stellte der Beschwerdeführer bei E._______ zuhanden des BFF ein Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers. Er gab an, bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes vergeblich um die Ausstellung eines Reisedokuments ersucht zu haben. Das BFF übermittelte dem Beschwerdeführer am 13. März 2000 einen Pass für eine ausländische Person und wies ihn darauf hin, es bestehe keine Gewähr auf Verlängerung des Dokuments. Das BFF bestätigte dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2001 den Erhalt seines Passes für eine ausländische Person mit dem Vermerk "Passverlängerung". Es wies ihn darauf hin, dass sich nicht staatenlose Ausländer um den Erhalt eines heimatlichen Ausweispapiers zu bemühen hätten. Er sei bereits darauf hingewiesen worden, dass keine Gewähr auf Verlängerung des Dokuments bestehe, und müsse sich zwecks Erhalts eines gültigen heimatlichen Passes an die heimatlichen Behörden wenden. Der zugestellte Pass für eine ausländische Person werde nicht verlängert. E. Der Beschwerdeführer teilte zuhanden des BFF am 28. Juni 2003 mit, er habe am 12. Dezember 2002 eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Er möchte nun ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung stellen. Seit dem 16. März 2001 besitze er keinen Pass mehr, da er den französischen Reiseausweis "Titre de voyage" bei der Einreise in die Schweiz habe abgeben müssen. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2003 mit, er müsse das Gesuch um Ausstellung eines Reisepapiers bei der kantonalen Fremdenpolizei stellen, die es mit einer Stellungnahme ans Bundesamt weiterleite. F. Am 15. Juli 2003 stellte der Beschwerdeführer bei E._______ zuhanden des BFF ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Er gab erneut an, vergeblich um die Ausstellung eines Reisedokuments ersucht zu haben. Das BFF lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2003 ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die diplomatischen Vertretungen von Indien ihren in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen auf Gesuch hin gültige Reisepässe ausstellten. Da der Beschwerdeführer keine Belege seiner Bemühungen, einen indischen Pass zu erhalten, vorlege, widerlege er diese Erkenntnis nicht. Am 22. August 2003 reichte der Beschwerdeführer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Das BFF kam am 20. Oktober 2003 wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 28. Juli 2003 zurück und stellte dem Beschwerdeführer einen Pass für eine ausländische Person aus. Das EJPD schrieb die Beschwerde vom 22. August 2003 mit Entscheid vom 4. November 2003 als gegenstandslos geworden ab. G. Am 20. Juni 2006 stellte der Beschwerdeführer beim F._______ zuhanden des BFM ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Er gab an, es sei ihm momentan nicht möglich, von den heimatlichen Behörden ein Reisedokument zu erhalten. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2006 mit, sein Gesuch sei grundsätzlich gutgeheissen worden. Nach Begleichung der beiliegenden Rechnung werde das Dokument hergestellt und ihm zugestellt. H. Das F._______ übermittelte dem BFM am 22. September 2011 ein erneutes Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Er begründete das Gesuch vom 9. August 2011 bzw. 19. September 2011 damit, dass er schon mehrmals vergeblich versucht habe, von den heimatlichen Behörden ein Reisedokument zu erhalten. Das BFM stellte in einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 12. Oktober 2011 fest, die Voraussetzungen für die Ausstellung des entsprechenden Dokuments seien offensichtlich nicht erfüllt. Es sei ihm möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen heimatlichen Behörden in der Schweiz um die Ausstellung eines Reisepasses zu bemühen, womit er nicht auf die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisedokuments angewiesen sei. Bei dieser Ausgangslage werde auf den Erlass einer Verfügung verzichtet und das Gesuch werde ohne Gegenbericht bis zum 3. November 2011 als gegenstandslos abgeschrieben. Der Beschwerdeführer teilte dem BFM am 24. Oktober 2011 mit, er habe bereits im Jahr 2007 bei der indischen Botschaft in Bern ein Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses gestellt. Leider habe er weder einen Reiseausweis noch das einbezahlte Geld, wohl aber seine Unterlagen mit einer mündlichen Absage zurückerhalten. Er bitte um nochmalige Prüfung seines Gesuchs um Verlängerung seines Passes für eine ausländische Person. Der Eingabe lagen unter anderem eine Postquittung über einen an die indische Botschaft in Bern bezahlten Betrag von Fr. 675.-, ein ausgefülltes Gesuchsformular für die Ausstellung eines Reisedokuments, ein "Affidavit" und ein Geburtsschein bei. I. Das BFM wies das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person mit Verfügung vom 28. November 2011 ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nie als Flüchtling anerkannt gewesen, weshalb es ihm möglich und zumutbar sei, sich bei der zuständigen Behörde seines Heimatstaats in der Schweiz um die Ausstellung eines Reisedokuments zu bemühen. Dabei obliege es ihm, die von der Botschaft verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Die indische Vertretung habe seinen Antrag um Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses mündlich abgelehnt. Es obliege ihm, sich im Heimatland entweder über einen Rechtsvertreter oder persönlich um einen heimatlichen Reisepass zu bemühen. Zum jetzigen Zeitpunkt lägen dafür keine Beweise vor. Da er nicht alle Möglichkeiten zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses ausgeschöpft habe, gelte er nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2010, AS 2010 621). J. Mit Eingabe an das BFM vom 10. Dezember 2011 reichte der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. November 2011 ein. Er ersuchte sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Ausstellung des beantragten Ersatzreisepapiers. Zur Begründung lässt er im wesentlichen vorbringen, die an ihn gerichtete Aufforderung, sich einen indischen Reiseausweis ausstellen zu lassen, sei unnötig und für ihn unmöglich. Er befinde sich seit 15 Jahren in der Schweiz und habe eine bis im Jahr 2015 gültige Niederlassungsbewilligung. Er sei in Indien mit dem Schweizer Pass registriert und sei mit diesem schon mehrmals nach Indien gereist. Er habe auch in Indien mehrmals versucht, eine indische Identitätskarte zu erhalten, was misslungen sei. Für seine Existenz in der Schweiz benötige er einen gültigen Reisepass. Das BFM übermittelte die Beschwerde gestützt auf Art. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) am 15. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. In seiner Beschwerdeergänzung vom 23. Dezember 2011 führte der Beschwerdeführer an, die indische Botschaft verweigere ihm zu seinen Anfragen um Ausstellung eines Reisepasses eine schriftliche Antwort. Es gebe zu seinen Anfragen jedoch zwei Zeugen, die eine Aussage machen könnten. K. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2011 auf, bis zum 30. Januar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 10. Januar 2012 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Zudem ersuchte er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, da er vom BFM eine Begründung für die Verweigerung der Verlängerung seines Passes erhalten wolle. Er bitte darum, dass ihm nach Eingang der Begründung eine Frist zur Stellungnahme gesetzt werde. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 17. Februar 2012 das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, mit der Androhung, im Unterlassungsfall über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten zu entscheiden. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern bezahlte am 15. Februar 2012 den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 900.- ein. In einer weiteren Eingabe vom 15. Februar 2012 wiederholte der Beschwerdeführer die bereits in seiner Beschwerde vorgebrachten Argumente. L. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2012 die Abweisung der Beschwerde. M. Der Beschwerdeführer teilte am 26. März 2012 mit, er habe die seinem Rechtsvertreter erteilte Vollmacht widerrufen. Er bitte darum, dass zukünftig alle Korrespondenz an ihn übermittelt werde. N. Mit Eingabe vom 19. November 2012 (Poststempel: 13. Juni 2013) wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Er schilderte nochmals den Sachverhalt und ersuchte um Verlängerung seines Reisepasses. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie 2011/1 E.2).
E. 3 Am 1. Dezember 2012 trat die neue Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2010, AS 2010 621) ersetzt. Gemäss der Übergangsbestimmung der RDV gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV Anwendung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings gegenüber der alten RDV keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben.
E. 4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV).
E. 4.2 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird nach Art. 10 Abs. 4 RDV im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt.
E. 4.3 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz - von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
E. 5.1 Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, ist dabei in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis).
E. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass die Verfügung des BFM vom 28. November 2011 rechtsgenüglich begründet wurde, wurde dem Beschwerdeführer darin doch in verständlicher Weise mitgeteilt, aus welchen Gründen das BFM ihn nicht als schriftenlos im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen erachtete. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, sich in seinen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht mit den vor-instanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen. Die in der Eingabe vom 10. Januar 2012 gestellten Gesuche um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme nach Erhalt der vorinstanzlichen Begründung sind demnach abzuweisen.
E. 5.3 Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 RDV). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass von Personen, die - wie der Beschwerdeführer - im Besitze einer Niederlassungsbewilligung und nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt werden kann. Der Beschwerdeführer erhebt denn auch - zu Recht - keine Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden, hat er sich doch bereits mit der heimatlichen Vertretung in Verbindung gesetzt (vgl. die zum Beleg der Bemühungen um Erhalt eines indischen Reisepasses eingereichten Dokumente; vorstehend Bst. I.c). Zudem ist er mit dem ihm vom BFM am 19. Juli 2006 ausgestellten Pass für eine ausländische Person unbestrittenermassen mehrmals nach Indien eingereist. Der Beschwerdeführer ist somit nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten.
E. 5.4 Streitig ist somit allein, ob dem Beschwerdeführer die Beschaffung von heimatlichen Reisedokumenten möglich ist. Eine Unmöglichkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird angenommen, wenn eine Person an Auslandreisen gehindert wird, weil sich die heimatlichen Behörden ohne hinreichenden Grund - und damit willkürlich - weigern, ein Reisepapier auszustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1217/2009 vom 12. Juni 2009 E. 4.3.5).
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sowohl die indische Botschaft in Bern, als auch die indischen Behörden im Heimatland hätten sich geweigert, ihm einen indischen Reisepass bzw. eine indische Identitätskarte auszustellen. Zum Beleg dafür reichte er einen Antrag an die indische Botschaft in Bern um Ausstellung eines Reisedokuments aus dem Jahr 2007 ein und machte geltend, er habe die eingereichten Dokumente zurückerhalten und sein Antrag sei mündlich abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer macht indessen nicht geltend und den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er sich nach dem Jahr 2007 nochmals an die indische Botschaft in Bern gewandt hätte, um die Ausstellung eines Reisedokuments zu erwirken. Der letzte und einzige dokumentierte Versuch des Beschwerdeführers, einen indischen Reiseausweis zu erhalten, datiert vom Jahr 2007. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich auch in seinem Heimatland mehrmals um den Erhalt eines Reisedokuments bemüht, wird von ihm nicht konkretisiert und es liegen diesbezüglich keinerlei Unterlagen bei den Akten. Das BFM führte in diesem Zusammenhang berechtigterweise an, dem Beschwerdeführer sei es möglich, sich erneut an die indische Botschaft in Bern zu wenden oder unter Beizug eines Anwalts bei den zuständigen Behörden im Heimatland die notwendigen Rechtsvorkehren zur Ausstellung eines Reisedokuments einzuleiten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Einträgen in seinem Pass für eine ausländische Person (P0001435) letztmals im Mai 2010 in Indien aufhielt, sodass auch seine dortigen Bemühungen um ein Identitätsdokument mittlerweile drei Jahre zurückliegen.
E. 5.4.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe die bestehenden Möglichkeiten zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses voll ausgeschöpft (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A_335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.4). Für die Annahme, die indische Botschaft in Bern weigere sich a priori, ihm den verlangten Reisepass auszustellen, ergeben sich aufgrund der Aktenlage ebenfalls keine Hinweise. Wie bereits vorstehend erwogen, obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei den heimatlichen Behörden erneut um die Ausstellung eines Reisedokuments zu bemühen und die dazu notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Würde die Schweiz in einer Situation wie der vorliegenden auf breiter Basis von einer Schriftenlosigkeit ausgehen, wäre sie regelmässig gehalten, in die Passhoheit - und damit in die Souveränität eines andern Staates - einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3724/2010 vom 26. April 2011 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeergänzung vom 23. Dezember 2011 geltend, er habe zwei Zeugen, die seine Anfragen an die indische Botschaft bestätigen könnten. Da das Bundesverwaltungsgericht angesichts der zeitlich zurückliegenden Bemühungen des Beschwerdeführers um Erhalt eines Reisedokuments davon ausgeht, er habe sich nochmals an die Behörden seines Heimatlandes zu wenden - sei es an die indische Botschaft in Bern oder mittels eines Anwalts an die heimatlichen Behörden -, erweist sich eine Zeugeneinvernahme als nicht dienlich. Der sinngemässe Antrag, die beiden - nicht namentlich genannten - Zeugen seien durch das Bundesverwaltungsgericht zu befragen, ist demnach schon deshalb abzuweisen.
E. 5.4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass in casu nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschaffung eines Reisedokumentes sei für den Beschwerdeführer objektiv unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV.
E. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist somit die Beschaffung eines gültigen heimatlichen Reisedokuments zumutbar; sie ist auch nicht objektiv unmöglich. Er ist folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV zu betrachten.
E. 6 Die Vorinstanz hat in casu zu Recht die Ausstellung des beantragten schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch vom 10. Januar 2012 um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels ungenügend belegter Bedürftigkeit abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. N [...] retour) - das F._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6765/2011 Urteil vom 18. Juni 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Sachverhalt: A. Der im Jahr 1963 in B._______ (Indien) geborene Beschwerdeführer verliess Indien eigenen Angaben gemäss am 6. Mai 1992 und gelangte am 12. Mai 1992 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM]) lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Juli 1992 ab, verfügte gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde angeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, und der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. September 1992 nicht ein. Gemäss einer Meldung der zuständigen kantonalen Behörde vom 17. März 1993 war der Beschwerdeführer seit dem 5. März 1993 unbekannten Aufenthalts. B. Der Beschwerdeführer heiratete am 15. November 1996 in C._______ (Frankreich) eine in Basel-Stadt wohnhafte schweizerische Staatsangehörige. Der Kanton D._______ erteilte ihm zwecks Verbleibs bei der Ehegattin am 16. Dezember 1996 eine Aufenthaltsbewilligung. C. Die Ehegattin des Beschwerdeführers teilte dem Bundesamt für Ausländerfragen (BFA; heute BFM) am 14. Mai 1997 mit, der von Frankreich ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge ihres Ehemannes werde am 6. Dezember 1997 ablaufen. Sie erkundigte sich, ob es möglich sei, ihm ein schweizerisches Reisedokument für Flüchtlinge auszustellen. Das BFF teilte dem Beschwerdeführer am 27. Mai 1997 mit, seinem (sinngemässen) Gesuch um Zweitasyl könne nicht entsprochen werden, da er sich noch nicht seit zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalte. Es könne ihm nach Ablauf des französischen Reiseausweises für Flüchtlinge ein Identitätsausweis ausgestellt werden, mit dem er auch Auslandreisen unternehmen könne. D. Am 12. November 1999 stellte der Beschwerdeführer bei E._______ zuhanden des BFF ein Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers. Er gab an, bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes vergeblich um die Ausstellung eines Reisedokuments ersucht zu haben. Das BFF übermittelte dem Beschwerdeführer am 13. März 2000 einen Pass für eine ausländische Person und wies ihn darauf hin, es bestehe keine Gewähr auf Verlängerung des Dokuments. Das BFF bestätigte dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2001 den Erhalt seines Passes für eine ausländische Person mit dem Vermerk "Passverlängerung". Es wies ihn darauf hin, dass sich nicht staatenlose Ausländer um den Erhalt eines heimatlichen Ausweispapiers zu bemühen hätten. Er sei bereits darauf hingewiesen worden, dass keine Gewähr auf Verlängerung des Dokuments bestehe, und müsse sich zwecks Erhalts eines gültigen heimatlichen Passes an die heimatlichen Behörden wenden. Der zugestellte Pass für eine ausländische Person werde nicht verlängert. E. Der Beschwerdeführer teilte zuhanden des BFF am 28. Juni 2003 mit, er habe am 12. Dezember 2002 eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Er möchte nun ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung stellen. Seit dem 16. März 2001 besitze er keinen Pass mehr, da er den französischen Reiseausweis "Titre de voyage" bei der Einreise in die Schweiz habe abgeben müssen. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2003 mit, er müsse das Gesuch um Ausstellung eines Reisepapiers bei der kantonalen Fremdenpolizei stellen, die es mit einer Stellungnahme ans Bundesamt weiterleite. F. Am 15. Juli 2003 stellte der Beschwerdeführer bei E._______ zuhanden des BFF ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Er gab erneut an, vergeblich um die Ausstellung eines Reisedokuments ersucht zu haben. Das BFF lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2003 ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die diplomatischen Vertretungen von Indien ihren in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen auf Gesuch hin gültige Reisepässe ausstellten. Da der Beschwerdeführer keine Belege seiner Bemühungen, einen indischen Pass zu erhalten, vorlege, widerlege er diese Erkenntnis nicht. Am 22. August 2003 reichte der Beschwerdeführer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Das BFF kam am 20. Oktober 2003 wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 28. Juli 2003 zurück und stellte dem Beschwerdeführer einen Pass für eine ausländische Person aus. Das EJPD schrieb die Beschwerde vom 22. August 2003 mit Entscheid vom 4. November 2003 als gegenstandslos geworden ab. G. Am 20. Juni 2006 stellte der Beschwerdeführer beim F._______ zuhanden des BFM ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Er gab an, es sei ihm momentan nicht möglich, von den heimatlichen Behörden ein Reisedokument zu erhalten. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2006 mit, sein Gesuch sei grundsätzlich gutgeheissen worden. Nach Begleichung der beiliegenden Rechnung werde das Dokument hergestellt und ihm zugestellt. H. Das F._______ übermittelte dem BFM am 22. September 2011 ein erneutes Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Er begründete das Gesuch vom 9. August 2011 bzw. 19. September 2011 damit, dass er schon mehrmals vergeblich versucht habe, von den heimatlichen Behörden ein Reisedokument zu erhalten. Das BFM stellte in einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 12. Oktober 2011 fest, die Voraussetzungen für die Ausstellung des entsprechenden Dokuments seien offensichtlich nicht erfüllt. Es sei ihm möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen heimatlichen Behörden in der Schweiz um die Ausstellung eines Reisepasses zu bemühen, womit er nicht auf die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisedokuments angewiesen sei. Bei dieser Ausgangslage werde auf den Erlass einer Verfügung verzichtet und das Gesuch werde ohne Gegenbericht bis zum 3. November 2011 als gegenstandslos abgeschrieben. Der Beschwerdeführer teilte dem BFM am 24. Oktober 2011 mit, er habe bereits im Jahr 2007 bei der indischen Botschaft in Bern ein Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses gestellt. Leider habe er weder einen Reiseausweis noch das einbezahlte Geld, wohl aber seine Unterlagen mit einer mündlichen Absage zurückerhalten. Er bitte um nochmalige Prüfung seines Gesuchs um Verlängerung seines Passes für eine ausländische Person. Der Eingabe lagen unter anderem eine Postquittung über einen an die indische Botschaft in Bern bezahlten Betrag von Fr. 675.-, ein ausgefülltes Gesuchsformular für die Ausstellung eines Reisedokuments, ein "Affidavit" und ein Geburtsschein bei. I. Das BFM wies das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person mit Verfügung vom 28. November 2011 ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nie als Flüchtling anerkannt gewesen, weshalb es ihm möglich und zumutbar sei, sich bei der zuständigen Behörde seines Heimatstaats in der Schweiz um die Ausstellung eines Reisedokuments zu bemühen. Dabei obliege es ihm, die von der Botschaft verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Die indische Vertretung habe seinen Antrag um Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses mündlich abgelehnt. Es obliege ihm, sich im Heimatland entweder über einen Rechtsvertreter oder persönlich um einen heimatlichen Reisepass zu bemühen. Zum jetzigen Zeitpunkt lägen dafür keine Beweise vor. Da er nicht alle Möglichkeiten zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses ausgeschöpft habe, gelte er nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2010, AS 2010 621). J. Mit Eingabe an das BFM vom 10. Dezember 2011 reichte der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. November 2011 ein. Er ersuchte sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Ausstellung des beantragten Ersatzreisepapiers. Zur Begründung lässt er im wesentlichen vorbringen, die an ihn gerichtete Aufforderung, sich einen indischen Reiseausweis ausstellen zu lassen, sei unnötig und für ihn unmöglich. Er befinde sich seit 15 Jahren in der Schweiz und habe eine bis im Jahr 2015 gültige Niederlassungsbewilligung. Er sei in Indien mit dem Schweizer Pass registriert und sei mit diesem schon mehrmals nach Indien gereist. Er habe auch in Indien mehrmals versucht, eine indische Identitätskarte zu erhalten, was misslungen sei. Für seine Existenz in der Schweiz benötige er einen gültigen Reisepass. Das BFM übermittelte die Beschwerde gestützt auf Art. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) am 15. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. In seiner Beschwerdeergänzung vom 23. Dezember 2011 führte der Beschwerdeführer an, die indische Botschaft verweigere ihm zu seinen Anfragen um Ausstellung eines Reisepasses eine schriftliche Antwort. Es gebe zu seinen Anfragen jedoch zwei Zeugen, die eine Aussage machen könnten. K. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2011 auf, bis zum 30. Januar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 10. Januar 2012 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Zudem ersuchte er um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, da er vom BFM eine Begründung für die Verweigerung der Verlängerung seines Passes erhalten wolle. Er bitte darum, dass ihm nach Eingang der Begründung eine Frist zur Stellungnahme gesetzt werde. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 17. Februar 2012 das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, mit der Androhung, im Unterlassungsfall über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten zu entscheiden. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern bezahlte am 15. Februar 2012 den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 900.- ein. In einer weiteren Eingabe vom 15. Februar 2012 wiederholte der Beschwerdeführer die bereits in seiner Beschwerde vorgebrachten Argumente. L. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2012 die Abweisung der Beschwerde. M. Der Beschwerdeführer teilte am 26. März 2012 mit, er habe die seinem Rechtsvertreter erteilte Vollmacht widerrufen. Er bitte darum, dass zukünftig alle Korrespondenz an ihn übermittelt werde. N. Mit Eingabe vom 19. November 2012 (Poststempel: 13. Juni 2013) wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Er schilderte nochmals den Sachverhalt und ersuchte um Verlängerung seines Reisepasses. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie 2011/1 E.2).
3. Am 1. Dezember 2012 trat die neue Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) in Kraft, welche die bisherige Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2010, AS 2010 621) ersetzt. Gemäss der Übergangsbestimmung der RDV gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV Anwendung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings gegenüber der alten RDV keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben. 4. 4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV). 4.2 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird nach Art. 10 Abs. 4 RDV im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt. 4.3 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz - von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 5. 5.1 Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, ist dabei in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis). 5.2 Vorab ist festzustellen, dass die Verfügung des BFM vom 28. November 2011 rechtsgenüglich begründet wurde, wurde dem Beschwerdeführer darin doch in verständlicher Weise mitgeteilt, aus welchen Gründen das BFM ihn nicht als schriftenlos im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen erachtete. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, sich in seinen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht mit den vor-instanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen. Die in der Eingabe vom 10. Januar 2012 gestellten Gesuche um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme nach Erhalt der vorinstanzlichen Begründung sind demnach abzuweisen. 5.3 Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 RDV). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass von Personen, die - wie der Beschwerdeführer - im Besitze einer Niederlassungsbewilligung und nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt werden kann. Der Beschwerdeführer erhebt denn auch - zu Recht - keine Einwände gegen eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden, hat er sich doch bereits mit der heimatlichen Vertretung in Verbindung gesetzt (vgl. die zum Beleg der Bemühungen um Erhalt eines indischen Reisepasses eingereichten Dokumente; vorstehend Bst. I.c). Zudem ist er mit dem ihm vom BFM am 19. Juli 2006 ausgestellten Pass für eine ausländische Person unbestrittenermassen mehrmals nach Indien eingereist. Der Beschwerdeführer ist somit nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten. 5.4 Streitig ist somit allein, ob dem Beschwerdeführer die Beschaffung von heimatlichen Reisedokumenten möglich ist. Eine Unmöglichkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird angenommen, wenn eine Person an Auslandreisen gehindert wird, weil sich die heimatlichen Behörden ohne hinreichenden Grund - und damit willkürlich - weigern, ein Reisepapier auszustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1217/2009 vom 12. Juni 2009 E. 4.3.5). 5.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sowohl die indische Botschaft in Bern, als auch die indischen Behörden im Heimatland hätten sich geweigert, ihm einen indischen Reisepass bzw. eine indische Identitätskarte auszustellen. Zum Beleg dafür reichte er einen Antrag an die indische Botschaft in Bern um Ausstellung eines Reisedokuments aus dem Jahr 2007 ein und machte geltend, er habe die eingereichten Dokumente zurückerhalten und sein Antrag sei mündlich abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer macht indessen nicht geltend und den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er sich nach dem Jahr 2007 nochmals an die indische Botschaft in Bern gewandt hätte, um die Ausstellung eines Reisedokuments zu erwirken. Der letzte und einzige dokumentierte Versuch des Beschwerdeführers, einen indischen Reiseausweis zu erhalten, datiert vom Jahr 2007. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich auch in seinem Heimatland mehrmals um den Erhalt eines Reisedokuments bemüht, wird von ihm nicht konkretisiert und es liegen diesbezüglich keinerlei Unterlagen bei den Akten. Das BFM führte in diesem Zusammenhang berechtigterweise an, dem Beschwerdeführer sei es möglich, sich erneut an die indische Botschaft in Bern zu wenden oder unter Beizug eines Anwalts bei den zuständigen Behörden im Heimatland die notwendigen Rechtsvorkehren zur Ausstellung eines Reisedokuments einzuleiten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Einträgen in seinem Pass für eine ausländische Person (P0001435) letztmals im Mai 2010 in Indien aufhielt, sodass auch seine dortigen Bemühungen um ein Identitätsdokument mittlerweile drei Jahre zurückliegen. 5.4.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe die bestehenden Möglichkeiten zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses voll ausgeschöpft (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A_335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.4). Für die Annahme, die indische Botschaft in Bern weigere sich a priori, ihm den verlangten Reisepass auszustellen, ergeben sich aufgrund der Aktenlage ebenfalls keine Hinweise. Wie bereits vorstehend erwogen, obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei den heimatlichen Behörden erneut um die Ausstellung eines Reisedokuments zu bemühen und die dazu notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Würde die Schweiz in einer Situation wie der vorliegenden auf breiter Basis von einer Schriftenlosigkeit ausgehen, wäre sie regelmässig gehalten, in die Passhoheit - und damit in die Souveränität eines andern Staates - einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3724/2010 vom 26. April 2011 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 5.4.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeergänzung vom 23. Dezember 2011 geltend, er habe zwei Zeugen, die seine Anfragen an die indische Botschaft bestätigen könnten. Da das Bundesverwaltungsgericht angesichts der zeitlich zurückliegenden Bemühungen des Beschwerdeführers um Erhalt eines Reisedokuments davon ausgeht, er habe sich nochmals an die Behörden seines Heimatlandes zu wenden - sei es an die indische Botschaft in Bern oder mittels eines Anwalts an die heimatlichen Behörden -, erweist sich eine Zeugeneinvernahme als nicht dienlich. Der sinngemässe Antrag, die beiden - nicht namentlich genannten - Zeugen seien durch das Bundesverwaltungsgericht zu befragen, ist demnach schon deshalb abzuweisen. 5.4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass in casu nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschaffung eines Reisedokumentes sei für den Beschwerdeführer objektiv unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist somit die Beschaffung eines gültigen heimatlichen Reisedokuments zumutbar; sie ist auch nicht objektiv unmöglich. Er ist folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV zu betrachten.
6. Die Vorinstanz hat in casu zu Recht die Ausstellung des beantragten schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch vom 10. Januar 2012 um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels ungenügend belegter Bedürftigkeit abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref.-Nr. N [...] retour)
- das F._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: