Personen des Asylrechts
Sachverhalt
A. Am 4. März 2001 reiste der aus Äthiopien stammende A._______, Beschwerdeführer, (geb. 1972) in die Schweiz ein, wo er am 27. März 2001 um Asyl nachsuchte. Das ehemalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) stellte am 10. April 2002 fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Auf seine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 10. Juni 2002 nicht ein. Das BFF setzte ihm daraufhin eine neue Ausreisefrist bis zum 13. August 2002. Der Verpflichtung zur Ausreise kam der Beschwerdeführer nicht nach und bemühte sich auch nicht um die Beschaffung der für die Rückkehr erforderlichen heimatlichen Reisepapiere, sondern verweigerte diesbezüglich jegliche Koope-ration. Die Wegweisung konnte daher bis anhin nicht vollzogen werden. Am 24. August 2005 versuchte der Beschwerdeführer mit einem verfälschten französischen Reisepass über den Flughafen Zürich nach Kanada auszureisen. Der Pass wurde sichergestellt und der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 25. August 2005 wegen Verwendung eines verfälschten fremdenpolizeilichen Ausweises (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121]) zu 2 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. März 2006 wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. März 2006 ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. April 2006 trat die ARK mit Urteil vom 15. Mai 2006 nicht ein. Weiter wurde der anlässlich der richterlich angeordneten Hausdurchsuchung vom 14. November 2006 gefundene Geldbetrag im Gesamtwert von Fr. 1'404.95 (abzüglich Fr. 100.--) zuhanden des Sicherheitskontos eingezogen. Am 12. Januar 2007 erfolgte eine Anzeige wegen Nichtanzeigen eines Fundes, da der Beschwerdeführer einräumte, er habe den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. November 2006 sichergestellten MP3-Player im Zug an sich genommen. B. Am 2. Juli 2007 unterbreitete die Fremdenpolizei der Stadt Biel der Vorinstanz ein Gesuch um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2007 mit, es erwäge, die Zustimmung zu einer entsprechenden Aufenthaltsregelung zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer liess sich am 2. August 2007 durch seine Parteivertreterin vernehmen. C. Mit Verfügung vom 31. August 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer halte sich erst seit gut sechs Jahren in der Schweiz auf. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sei ein Verlustschein vorgelegen, der Beschwerdeführer sei wegen Widerhandlungen gegen das ANAG verurteilt worden und es liege eine weitere Anzeige gegen ihn vor. Insgesamt handle es sich dabei zwar nicht um schwere Verstösse, das Kriterium der Respektierung der in der Schweiz geltenden Rechtsordnung sei jedoch klar nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei nicht erwerbstätig, kinderlos und gemäss Aktenlage gesund. Nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylgesuchs sei er der Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, während mehrerer Jahre nicht nachgekommen; dies obwohl die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise immer bestanden habe. Aus den genannten Gründen liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 14 Abs. 2 AsylG vor. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe macht er im Wesentlichen geltend, er habe nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylgesuchs keiner Arbeit nachgehen können, da er keine Arbeitsbewilligung erhalten habe. Er halte sich seit Einreichung des Asylgesuchs vom 27. März 2001 ununterbrochen in der Schweiz auf, weshalb das Kriterium eines Aufenthalts in der Schweiz von mindestens fünf Jahren erfüllt sei. Das anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Bargeld stamme aus Zuwendungen privater Dritter, welche ihn regelmässig finanziell unterstützen würden, und nicht, wie das BFM mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung suggerieren wolle, aus einer illegalen Erwerbstätigkeit. Eine freiwillige Rückkehr nach Äthiopien oder Eritrea sei für ihn nicht möglich gewesen, da die jeweiligen Botschaften hohe, zum Teil nicht erfüllbare Bedingungen zur Ausstellung eines Reisedokuments stellen würden. Es sei auch auf die nach wie vor sehr schwierige Menschenrechtslage in Äthiopien hinzuweisen. Oppositionelle - und eine Person, welche in einem anderen Land ein Asylgesuch gestellt und damit gegen die äthiopische Regierung ausgesagt habe, gelte als oppositionell - würden verfolgt. Folterungen fänden nach wie vor statt und tausende politische Gefangene befänden sich noch immer unter menschenunwürdigen Bedingungen in Haft. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien hätte er mit menschenrechtswidrigen Benachteiligungen zu rechnen. Mit aller Deutlichkeit sei darauf hinzuweisen, dass er seit mehr als sechs Jahren seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe. Als Beweismittel wurden ein Auszug aus dem Betreibungsregister vom 21. September 2007 sowie mehrere Schreiben betreffend Spenden an den Beschwerdeführer eingereicht. E. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. Oktober 2007 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2007 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 2. Januar 2008 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und reicht eine Adress- und Telefonliste der Temporärbüros in Biel zu den Akten. I. Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte der Beschwerdeführer am 16. März 2009 einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 12. Februar 2009 sowie einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 10. Februar 2009 zu den Akten und macht geltend, er habe sich stets um Arbeit bemüht. J. Am 29. Oktober 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern und der Stadt Biel bei. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
E. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen beziehungsweise ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3.1). Anwendbar ist die im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar (Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], 2. Auflage Basel 2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens vgl. BVGE 2009/40 E. 3.4.2).
E. 3.2 Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asylgesetz in Art. 44 Abs. 3 bis 5 die Möglichkeit vor, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war. Rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende waren von der Möglichkeit der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen. Die nunmehr geltende Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende, sondern bringt der betroffenen Person auch insoweit eine rechtliche Besserstellung, als ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme gewährt werden kann (zur Entstehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE 2009/40 E. 3.1).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung des Asylgesuches mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt". Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen).
E. 4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g).
E. 5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13 Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre.
E. 5.2 Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits deshalb erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3 Zu beachten gilt es, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 14a ANAG und Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 5.2 und C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.2).
E. 5.4 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt (anders Aufenthalte im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2 mit Hinweis). In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden - beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug - zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 42 mit Hinweis).
E. 6.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 10. April 2002 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der negative Asylentscheid erwuchs mit dem Nichteintretensentscheid der ARK vom 10. Juni 2002 in Rechtskraft, woraus folgt, dass er sich seitdem (bzw. nach Ablauf der Ausreisefrist, vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. A) rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat. Die illegale Anwesenheit dauerte - mit Ausnahme des Vollzugstopps während des Wiedererwägungsverfahrens vor der ARK vom 18. April 2006 bis 15. Mai 2006 - bis zum Beginn des vorliegenden Verfahrens (Juli 2007). Aus der mittlerweile etwas mehr als neuneinhalbjährigen Anwesenheitsdauer (wovon bloss rund fünfzehn Monate im Rahmen des Asylverfahrens und gut dreieinhalb Jahre im Rahmen des Härtefallverfahrens anzurechnen sind) kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten (zum Ganzen vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 6.2, C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2 und 6 sowie C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.4). Es stellt sich lediglich die Frage, wie die sonstigen Umstände seines Aufenthalts und Verhaltens zu würdigen sind bzw. ob sich für ihn allenfalls daraus eine schwerwiegende persönliche Notlage ergibt (siehe auch E. 5.4 hiervor).
E. 6.2 Eng mit der Missachtung der Ausreisefrist und dem illegalen Aufenthalt zusammen hängt die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers mit den zuständigen Behörden im Rahmen der Papierbeschaffung. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Ausreisepflicht beschränkt sich nicht darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und allfällige aufenthaltsbeendende Massnahmen ohne Widerstand über sich ergehen zu lassen. Die ausreisepflichtige Person ist vielmehr gehalten, von sich aus die Schweiz zu verlassen und im Vorfeld der Ausreise alles zu unternehmen, um dies zu ermöglichen, was offenkundig nicht geschah. Auch eine faktische Duldung der rechtswidrigen Anwesenheit seitens der Behörden ist nicht erkennbar. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer wiederholt auf die im Asyl- und Wegweisungsverfahren gebotenen Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht, namentlich auch darauf, bei der Papierbeschaffung aktiv mitzuwirken. Anlässlich der Ausreisegespräche beim Migrationsdienst des Kantons Bern vom 20. Juli 2005, 24. Februar 2006, 25. April 2006, 31. August 2006 sowie 16. November 2006 weigerte er sich beispielsweise jeweils die Ersatzreisepapiere (Laissez-Passer) oder das Antragsformular dafür zu unterschreiben. Für den 29. Juli 2005 war für den Beschwerdeführer ein Flug nach Addis Abeba, Äthiopien, gebucht. Obwohl dem Beschwerdeführer anlässlich des Ausreisegesprächs beim Migrationsdienst des Kantons Bern vom 20. Juli 2005 erläutert wurde, er habe diesen Termin unbedingt wahrzunehmen und er auf allfällige Massnahmen im Unterlassungsfall hingewiesen wurde, erschien er nicht am Flughafen um den Flug anzutreten. Er wurde deshalb vom Migrationsdienst des Kantons Bern auf die Unterstützungsstufe "Minimal" gesetzt und es wurden ihm Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt, wenn er seiner Ausreisepflicht nicht nachkomme. Wie schon die frühere Regelung soll auch die heutige Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nur für Personen in Betracht fallen, die nach Ablehnung ihres Asylgesuches aus nicht selbst verschuldeten oder nicht selbst zu verantwortenden Gründen in der Schweiz geblieben sind. (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 6.2.2 u. 6.2.3). Eine solche Situation ist hier, wie angetönt, nicht gegeben. Die äthiopische Botschaft in Genf hat dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2005 sowie 17. Januar 2006 jeweils ein Laissez-Passer ausgestellt, mit welchen er nach Äthiopien hätte zurückkehren können. Das Verhalten des Beschwerdeführers, sprich die Verletzung von Mitwirkungspflichten und das absichtliche Hinauszögern des Aufenthalts, darf daher im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. des Kriterienkatalogs von Art. 31 Abs. 1 VZAE (insbesondere von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) nicht ausser Acht gelassen werden.
E. 6.3 Weiter sind gemäss Art 31 Abs. 1 Bst. d VZAE die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern wird vollumfänglich von der Sozialhilfe der Stadt Biel unterstützt. Gemäss Art. 31 Abs. 5 VZAE ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, wenn aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbotes nach Art. 43 AsylG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich war. Mit Ablauf der Ausreisefrist vom 13. August 2002 unterstand der Beschwerdeführer grundsätzlich diesem Arbeitsverbot. Hinweise auf Bemühungen vor Ablauf dieser Frist, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, lassen sich den Akten aber nicht entnehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer zudem jederzeit möglich gewesen, im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen oder von gemeinnützigen Projekten tätig zu werden; auch die Möglichkeit sich weiterzubilden hätte bestanden. Besondere Bemühungen des Beschwerdeführers in diese Richtung sind aber - abgesehen vom belegten Besuch mehrerer Sprachkurse - nicht aktenkundig, was seinen Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung doch relativiert (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE). Der Beschwerdeführer muss sich auch entgegenhalten lassen, dass er finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so dass gegen ihn ein Schuldschein resultierte, obwohl er gleichzeitig im Besitz vom Bargeld in der Höhe vom Fr. 1'404.95 war, welches anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. November 2006 zum Vorschein kam. Die berufliche Integration kann mit anderen Worten keineswegs als überdurchschnittlich bezeichnet werden.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 25. August 2005 wegen Verwendung eines verfälschten fremdenpolizeilichen Ausweises (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ANAG) zu 2 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt und musste am 12. Januar 2007 wegen Nichtanzeigen eines Fundes verzeigt werden. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, handelt es sich dabei zwar nicht um besonders schwere Straftaten, das Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE ist jedoch als nicht erfüllt zu erachten. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit der Anzeige vom 12. Januar 2007 nicht mehr aktenkundig straffällig geworden ist und der Eintrag im Strafregister mittlerweile gelöscht wurde, nichts zu ändern, ist doch die Zeitspanne seit der letzten Straftat als relativ kurz zu betrachten.
E. 6.5 Was die persönliche und soziale Integration anbelangt (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE), so hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass diese in vielen Fällen insbesondere über die Arbeit stattfinde. Auch hier ist aber zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er während des grössten Teils seines Aufenthalts in der Schweiz dem Arbeitsverbot von Art. 43 AsylG unterstellt war. Weiter kann zugunsten des Beschwerdeführers gewertet werden, dass er sich in einer christlichen Gebetsgruppe engagiert hat und so Kontakt zur einheimischen Wohnbevölkerung knüpfen konnte. Weitere Anstrengungen des Beschwerdeführers, sich beispielsweise durch Tätigkeiten in Vereinen oder durch ein Engagement in sozialen Projekten weiter zu integrieren, sind nicht aktenkundig. Auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er deliktisch in Erscheinung getreten ist. Es kann demnach nicht gesagt werden, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers zu einer über das übliche Mass hinausgehenden persönlichen und sozialen Integration geführt hätten.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer ist vor gut neuneinhalb Jahren im Alter von 29 Jahren in die Schweiz gelangt. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die wichtigen Jahre der Persönlichkeitsbildung und der Sozialisierung in Addis Abeba verbracht. Er hat dort gemäss eigenen Angaben anlässlich der kantonalen Anhörung vom 3. Juli 2001 12 Jahre die Schule besucht und danach von 1991 bis 1992 im Geschäft sowie im Hotel seiner Familie gearbeitet. Dann habe er eine Lizenz für Import/Export erhalten und von 1992 bis zu seiner Ausreise 2001 als Händler gearbeitet. Er habe in Addis Abeba mit seinen Eltern sowie vier seiner fünf Geschwister zusammen gelebt, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in Addis Abeba ein tragfähiges, verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Aufgrund seiner eher überdurchschnittlichen Schulbildung, seiner Arbeitserfahrung, seiner in der Schweiz erworbenen Sprachkenntnisse sowie seines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in Addis Abeba ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich in Äthiopien wieder einzugliedern (vgl. Art 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Bezüglich der auf Rechtsmittelebene erneut geltend gemachten menschenrechtswidrigen Benachteiligungen in Äthiopien seitens der Regierung ist festzuhalten, dass diese bereits im Asylverfahren als unglaubhaft beurteilt wurden, weshalb auf dieses Vorbringen nicht mehr näher einzugehen ist.
E. 6.7 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher aktenkundig bei guter Gesundheit ist. Es liegt demnach auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nichts vor, was einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall begründen könnte (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE).
E. 6.8 Ferner ergibt sich aus den Akten auch ansonsten nichts, das auf derart enge Beziehungen zur Schweiz schliessen liesse, dass vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden könnte, sein Leben in einem anderen Land, insbesondere in seinem Heimatland, weiterzuführen (vgl. oben E. 5.2).
E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat die Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG daher zu Recht verweigert.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Beschwerdeführer aber mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6749/2007 {T 0/2} Urteil vom 8. Dezember 2010 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Adrian Brand. Parteien A._______, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Sachverhalt: A. Am 4. März 2001 reiste der aus Äthiopien stammende A._______, Beschwerdeführer, (geb. 1972) in die Schweiz ein, wo er am 27. März 2001 um Asyl nachsuchte. Das ehemalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) stellte am 10. April 2002 fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Auf seine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 10. Juni 2002 nicht ein. Das BFF setzte ihm daraufhin eine neue Ausreisefrist bis zum 13. August 2002. Der Verpflichtung zur Ausreise kam der Beschwerdeführer nicht nach und bemühte sich auch nicht um die Beschaffung der für die Rückkehr erforderlichen heimatlichen Reisepapiere, sondern verweigerte diesbezüglich jegliche Koope-ration. Die Wegweisung konnte daher bis anhin nicht vollzogen werden. Am 24. August 2005 versuchte der Beschwerdeführer mit einem verfälschten französischen Reisepass über den Flughafen Zürich nach Kanada auszureisen. Der Pass wurde sichergestellt und der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 25. August 2005 wegen Verwendung eines verfälschten fremdenpolizeilichen Ausweises (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121]) zu 2 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. März 2006 wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. März 2006 ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. April 2006 trat die ARK mit Urteil vom 15. Mai 2006 nicht ein. Weiter wurde der anlässlich der richterlich angeordneten Hausdurchsuchung vom 14. November 2006 gefundene Geldbetrag im Gesamtwert von Fr. 1'404.95 (abzüglich Fr. 100.--) zuhanden des Sicherheitskontos eingezogen. Am 12. Januar 2007 erfolgte eine Anzeige wegen Nichtanzeigen eines Fundes, da der Beschwerdeführer einräumte, er habe den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. November 2006 sichergestellten MP3-Player im Zug an sich genommen. B. Am 2. Juli 2007 unterbreitete die Fremdenpolizei der Stadt Biel der Vorinstanz ein Gesuch um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2007 mit, es erwäge, die Zustimmung zu einer entsprechenden Aufenthaltsregelung zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer liess sich am 2. August 2007 durch seine Parteivertreterin vernehmen. C. Mit Verfügung vom 31. August 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer halte sich erst seit gut sechs Jahren in der Schweiz auf. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sei ein Verlustschein vorgelegen, der Beschwerdeführer sei wegen Widerhandlungen gegen das ANAG verurteilt worden und es liege eine weitere Anzeige gegen ihn vor. Insgesamt handle es sich dabei zwar nicht um schwere Verstösse, das Kriterium der Respektierung der in der Schweiz geltenden Rechtsordnung sei jedoch klar nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei nicht erwerbstätig, kinderlos und gemäss Aktenlage gesund. Nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylgesuchs sei er der Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, während mehrerer Jahre nicht nachgekommen; dies obwohl die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise immer bestanden habe. Aus den genannten Gründen liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 14 Abs. 2 AsylG vor. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe macht er im Wesentlichen geltend, er habe nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylgesuchs keiner Arbeit nachgehen können, da er keine Arbeitsbewilligung erhalten habe. Er halte sich seit Einreichung des Asylgesuchs vom 27. März 2001 ununterbrochen in der Schweiz auf, weshalb das Kriterium eines Aufenthalts in der Schweiz von mindestens fünf Jahren erfüllt sei. Das anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Bargeld stamme aus Zuwendungen privater Dritter, welche ihn regelmässig finanziell unterstützen würden, und nicht, wie das BFM mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung suggerieren wolle, aus einer illegalen Erwerbstätigkeit. Eine freiwillige Rückkehr nach Äthiopien oder Eritrea sei für ihn nicht möglich gewesen, da die jeweiligen Botschaften hohe, zum Teil nicht erfüllbare Bedingungen zur Ausstellung eines Reisedokuments stellen würden. Es sei auch auf die nach wie vor sehr schwierige Menschenrechtslage in Äthiopien hinzuweisen. Oppositionelle - und eine Person, welche in einem anderen Land ein Asylgesuch gestellt und damit gegen die äthiopische Regierung ausgesagt habe, gelte als oppositionell - würden verfolgt. Folterungen fänden nach wie vor statt und tausende politische Gefangene befänden sich noch immer unter menschenunwürdigen Bedingungen in Haft. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien hätte er mit menschenrechtswidrigen Benachteiligungen zu rechnen. Mit aller Deutlichkeit sei darauf hinzuweisen, dass er seit mehr als sechs Jahren seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe. Als Beweismittel wurden ein Auszug aus dem Betreibungsregister vom 21. September 2007 sowie mehrere Schreiben betreffend Spenden an den Beschwerdeführer eingereicht. E. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. Oktober 2007 zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2007 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 2. Januar 2008 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest und reicht eine Adress- und Telefonliste der Temporärbüros in Biel zu den Akten. I. Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte der Beschwerdeführer am 16. März 2009 einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 12. Februar 2009 sowie einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 10. Februar 2009 zu den Akten und macht geltend, er habe sich stets um Arbeit bemüht. J. Am 29. Oktober 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Migrationsdienstes des Kantons Bern und der Stadt Biel bei. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215). 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen beziehungsweise ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3.1). Anwendbar ist die im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar (Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], 2. Auflage Basel 2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens vgl. BVGE 2009/40 E. 3.4.2). 3.2 Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asylgesetz in Art. 44 Abs. 3 bis 5 die Möglichkeit vor, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war. Rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende waren von der Möglichkeit der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen. Die nunmehr geltende Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende, sondern bringt der betroffenen Person auch insoweit eine rechtliche Besserstellung, als ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme gewährt werden kann (zur Entstehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE 2009/40 E. 3.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung des Asylgesuches mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt". Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen). 4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). 5. 5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13 Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. 5.2 Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits deshalb erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 5.3 Zu beachten gilt es, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 14a ANAG und Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 5.2 und C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.2). 5.4 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt (anders Aufenthalte im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2 mit Hinweis). In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden - beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug - zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 42 mit Hinweis). 6. 6.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 10. April 2002 abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der negative Asylentscheid erwuchs mit dem Nichteintretensentscheid der ARK vom 10. Juni 2002 in Rechtskraft, woraus folgt, dass er sich seitdem (bzw. nach Ablauf der Ausreisefrist, vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. A) rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat. Die illegale Anwesenheit dauerte - mit Ausnahme des Vollzugstopps während des Wiedererwägungsverfahrens vor der ARK vom 18. April 2006 bis 15. Mai 2006 - bis zum Beginn des vorliegenden Verfahrens (Juli 2007). Aus der mittlerweile etwas mehr als neuneinhalbjährigen Anwesenheitsdauer (wovon bloss rund fünfzehn Monate im Rahmen des Asylverfahrens und gut dreieinhalb Jahre im Rahmen des Härtefallverfahrens anzurechnen sind) kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten (zum Ganzen vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 6.2, C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2 und 6 sowie C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.4). Es stellt sich lediglich die Frage, wie die sonstigen Umstände seines Aufenthalts und Verhaltens zu würdigen sind bzw. ob sich für ihn allenfalls daraus eine schwerwiegende persönliche Notlage ergibt (siehe auch E. 5.4 hiervor). 6.2 Eng mit der Missachtung der Ausreisefrist und dem illegalen Aufenthalt zusammen hängt die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers mit den zuständigen Behörden im Rahmen der Papierbeschaffung. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Ausreisepflicht beschränkt sich nicht darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und allfällige aufenthaltsbeendende Massnahmen ohne Widerstand über sich ergehen zu lassen. Die ausreisepflichtige Person ist vielmehr gehalten, von sich aus die Schweiz zu verlassen und im Vorfeld der Ausreise alles zu unternehmen, um dies zu ermöglichen, was offenkundig nicht geschah. Auch eine faktische Duldung der rechtswidrigen Anwesenheit seitens der Behörden ist nicht erkennbar. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer wiederholt auf die im Asyl- und Wegweisungsverfahren gebotenen Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht, namentlich auch darauf, bei der Papierbeschaffung aktiv mitzuwirken. Anlässlich der Ausreisegespräche beim Migrationsdienst des Kantons Bern vom 20. Juli 2005, 24. Februar 2006, 25. April 2006, 31. August 2006 sowie 16. November 2006 weigerte er sich beispielsweise jeweils die Ersatzreisepapiere (Laissez-Passer) oder das Antragsformular dafür zu unterschreiben. Für den 29. Juli 2005 war für den Beschwerdeführer ein Flug nach Addis Abeba, Äthiopien, gebucht. Obwohl dem Beschwerdeführer anlässlich des Ausreisegesprächs beim Migrationsdienst des Kantons Bern vom 20. Juli 2005 erläutert wurde, er habe diesen Termin unbedingt wahrzunehmen und er auf allfällige Massnahmen im Unterlassungsfall hingewiesen wurde, erschien er nicht am Flughafen um den Flug anzutreten. Er wurde deshalb vom Migrationsdienst des Kantons Bern auf die Unterstützungsstufe "Minimal" gesetzt und es wurden ihm Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt, wenn er seiner Ausreisepflicht nicht nachkomme. Wie schon die frühere Regelung soll auch die heutige Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nur für Personen in Betracht fallen, die nach Ablehnung ihres Asylgesuches aus nicht selbst verschuldeten oder nicht selbst zu verantwortenden Gründen in der Schweiz geblieben sind. (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 6.2.2 u. 6.2.3). Eine solche Situation ist hier, wie angetönt, nicht gegeben. Die äthiopische Botschaft in Genf hat dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2005 sowie 17. Januar 2006 jeweils ein Laissez-Passer ausgestellt, mit welchen er nach Äthiopien hätte zurückkehren können. Das Verhalten des Beschwerdeführers, sprich die Verletzung von Mitwirkungspflichten und das absichtliche Hinauszögern des Aufenthalts, darf daher im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. des Kriterienkatalogs von Art. 31 Abs. 1 VZAE (insbesondere von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) nicht ausser Acht gelassen werden. 6.3 Weiter sind gemäss Art 31 Abs. 1 Bst. d VZAE die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern wird vollumfänglich von der Sozialhilfe der Stadt Biel unterstützt. Gemäss Art. 31 Abs. 5 VZAE ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, wenn aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbotes nach Art. 43 AsylG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht möglich war. Mit Ablauf der Ausreisefrist vom 13. August 2002 unterstand der Beschwerdeführer grundsätzlich diesem Arbeitsverbot. Hinweise auf Bemühungen vor Ablauf dieser Frist, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, lassen sich den Akten aber nicht entnehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer zudem jederzeit möglich gewesen, im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen oder von gemeinnützigen Projekten tätig zu werden; auch die Möglichkeit sich weiterzubilden hätte bestanden. Besondere Bemühungen des Beschwerdeführers in diese Richtung sind aber - abgesehen vom belegten Besuch mehrerer Sprachkurse - nicht aktenkundig, was seinen Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung doch relativiert (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE). Der Beschwerdeführer muss sich auch entgegenhalten lassen, dass er finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so dass gegen ihn ein Schuldschein resultierte, obwohl er gleichzeitig im Besitz vom Bargeld in der Höhe vom Fr. 1'404.95 war, welches anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. November 2006 zum Vorschein kam. Die berufliche Integration kann mit anderen Worten keineswegs als überdurchschnittlich bezeichnet werden. 6.4 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 25. August 2005 wegen Verwendung eines verfälschten fremdenpolizeilichen Ausweises (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ANAG) zu 2 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt und musste am 12. Januar 2007 wegen Nichtanzeigen eines Fundes verzeigt werden. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, handelt es sich dabei zwar nicht um besonders schwere Straftaten, das Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE ist jedoch als nicht erfüllt zu erachten. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit der Anzeige vom 12. Januar 2007 nicht mehr aktenkundig straffällig geworden ist und der Eintrag im Strafregister mittlerweile gelöscht wurde, nichts zu ändern, ist doch die Zeitspanne seit der letzten Straftat als relativ kurz zu betrachten. 6.5 Was die persönliche und soziale Integration anbelangt (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE), so hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass diese in vielen Fällen insbesondere über die Arbeit stattfinde. Auch hier ist aber zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er während des grössten Teils seines Aufenthalts in der Schweiz dem Arbeitsverbot von Art. 43 AsylG unterstellt war. Weiter kann zugunsten des Beschwerdeführers gewertet werden, dass er sich in einer christlichen Gebetsgruppe engagiert hat und so Kontakt zur einheimischen Wohnbevölkerung knüpfen konnte. Weitere Anstrengungen des Beschwerdeführers, sich beispielsweise durch Tätigkeiten in Vereinen oder durch ein Engagement in sozialen Projekten weiter zu integrieren, sind nicht aktenkundig. Auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er deliktisch in Erscheinung getreten ist. Es kann demnach nicht gesagt werden, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers zu einer über das übliche Mass hinausgehenden persönlichen und sozialen Integration geführt hätten. 6.6 Der Beschwerdeführer ist vor gut neuneinhalb Jahren im Alter von 29 Jahren in die Schweiz gelangt. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die wichtigen Jahre der Persönlichkeitsbildung und der Sozialisierung in Addis Abeba verbracht. Er hat dort gemäss eigenen Angaben anlässlich der kantonalen Anhörung vom 3. Juli 2001 12 Jahre die Schule besucht und danach von 1991 bis 1992 im Geschäft sowie im Hotel seiner Familie gearbeitet. Dann habe er eine Lizenz für Import/Export erhalten und von 1992 bis zu seiner Ausreise 2001 als Händler gearbeitet. Er habe in Addis Abeba mit seinen Eltern sowie vier seiner fünf Geschwister zusammen gelebt, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in Addis Abeba ein tragfähiges, verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Aufgrund seiner eher überdurchschnittlichen Schulbildung, seiner Arbeitserfahrung, seiner in der Schweiz erworbenen Sprachkenntnisse sowie seines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in Addis Abeba ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich in Äthiopien wieder einzugliedern (vgl. Art 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Bezüglich der auf Rechtsmittelebene erneut geltend gemachten menschenrechtswidrigen Benachteiligungen in Äthiopien seitens der Regierung ist festzuhalten, dass diese bereits im Asylverfahren als unglaubhaft beurteilt wurden, weshalb auf dieses Vorbringen nicht mehr näher einzugehen ist. 6.7 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher aktenkundig bei guter Gesundheit ist. Es liegt demnach auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nichts vor, was einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall begründen könnte (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE). 6.8 Ferner ergibt sich aus den Akten auch ansonsten nichts, das auf derart enge Beziehungen zur Schweiz schliessen liesse, dass vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden könnte, sein Leben in einem anderen Land, insbesondere in seinem Heimatland, weiterzuführen (vgl. oben E. 5.2). 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat die Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG daher zu Recht verweigert. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Beschwerdeführer aber mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: