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C-6717/2013

C-6717/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-08 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der am 26. September 1954 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in AT-X._______, arbeitete von 1989 bis 1994 als Grenzgänger in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Danach arbeitete er in Österreich als angelernter Bauarbeiter (Wildbachverbauung, Wegebau, Forstarbeiter, Lawinenverbauung). Am 16. März 2012 hat er aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit definitiv aufgegeben (Akten der Vorinstanz [doc.] 15 S. 3, 6). Mit Bescheid vom 6. März 2012 hat die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Vorarlberg den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension ab dem 1. Oktober 2011 anerkannt (doc. 3 S. 4). B. Am 28. September 2011 stellte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) einen Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente (doc. 1 S. 7). Aufgrund der medizinischen Akten hielt der Arzt des regionalärztlichen Dienstes (RAD), Dr. B._______, in seinen Stellungnahmen vom 9. Januar 2013 (doc. 31) und vom 30. September 2013 (doc. 51) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Versteifung der Wirbelkörper C5-C7 infolge chronischer Cervikobrachialgien (M54.2) sowie chronische Lendenschmerzen (M54.5) fest. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab dem 15. November 2011 nicht mehr arbeitsfähig. In einer Verweistätigkeit sei er ab dem 15. November 2011 bis zum 29. Mai 2012 zu 0% arbeitsunfähig gewesen, ab dem 30. Mai 2012 (Datum der erfolgten Versteifung) bis zum 11. November 2012 zu 100%. Ab dem 12. November 2012, dem Datum der Untersuchung beim Gutachter des österreichischen Versicherungsträgers (vgl. doc. 31, doc. 29), sei er in einer Verweistätigkeit wieder zu 0% arbeitsunfähig (doc. 31, 51). Der Einkommensvergleich ergab eine Erwerbseinbusse von 40% ab dem 15. November 2011 bis zum 29. Mai 2012, von 100% ab dem 30. Mai 2012 bis zum 11. November 2012 und von 40% ab dem 12. November 2012. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer deshalb mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2012 zu (doc. 52, 56). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. November 2013 (Datum Postaufgabe: 22. November 2013) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer vollen Rente; er sei zumindest ab dem 15. Dezember 2011 zu 70% arbeitsunfähig (recte: erwerbsunfähig; Beschwerdeakten [B-act.] 1). Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz habe in ihrer angefochtenen Verfügung festgestellt, er sei nur in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Er sei nun 59-jährig und nicht mehr in der Lage, die Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherzustellen oder zu verbessern. Zudem sei es nicht richtig, dass die angeführten leichten Tätigkeiten als nicht qualifizierter Hilfsarbeiter in einem/r Werk/Fabrik/Produktionsstätte oder Park- oder Museumswächter noch zu 100% zumutbar seien und damit eine Erwerbseinbusse von nur 40% bestehe. Insbesondere aufgrund der vorliegenden orthopädischen wie auch HNO-Befunde lasse sich diese Auffassung nicht halten. Er sei gesundheitlich derart angeschlagen, dass er auch für eine Umschulung nicht mehr befähigt sei. Tatsächlich sei er zumindest zu 70% arbeitsunfähig, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Die österreichische Pensionsversicherungsanstalt habe eine 70-prozentige Invalidität anerkannt. C.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss über Fr. 400.- zu leisten, welcher am 18. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen ist (B-act. 2,4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (B-act. 7). Zur Begründung machte sie hauptsächlich geltend, der Beschwerdeführer könne aus der Tatsache des Bezugs der Invalidenpension in Österreich, wo der festgestellte Grad der Behinderung 70% betrage, in Bezug auf den Anspruch aus der schweizerischen Invalidenversicherung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sowohl der Gutachter der österreichischen Pensionsversicherung als auch der RAD-Arzt hätten festgestellt, dass der Beschwerdeführer in leidensangepassten Tätigkeiten ab dem 12. November 2012 wieder vollschichtig arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine berufliche Ausbildung und er habe immer Hilfsarbeiten ausgeübt und angesichts seines Alters komme eine Umschulung nicht in Betracht. Leichte Hilfsarbeiten seien auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden, und würden altersunabhängig nachgefragt. In leichten Verweistätigkeiten sei er nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung vollzeitig arbeitsfähig, weshalb von der Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. C.d Mit Zwischenverfügung vom 13 Februar 2014 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Februar 2014 zu und gab ihm Gelegenheit, eine Replik abzugeben (B-act. 8). C.e Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2014 stellte das Bundeverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hat und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 9). D. Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.

E. 2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).

E. 2.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letzteres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah Art. 40 Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.

E. 2.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mitgliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung.

E. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1).

E. 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vorliegend ist der Anspruch auf einen Invalidenrente ab 1. Dezember 2012 strittig, weshalb insbesondere das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129) sowie vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; AS 2011 5659) und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in den entsprechenden Fassungen der 5. und 6. IV-Teilrevision) massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-richts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Ebensowenig brachte die 6. IV-Revision - mit Ausnahme der auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 gestützten Rentenrevisionen - substantielle Änderungen bei der Bemessung der Invalidität.

E. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 7 ATSG).

E. 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie - wie der Beschwerdeführer - in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.

E. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).

E. 4.4 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegen sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 5.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungs-organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän-digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/ Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen die-se Pflichten der zuständigen IV-Stelle (Art. 54 bis 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Bst. c bis g IVG).

E. 5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).

E. 5.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstützt.

E. 5.5 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

E. 5.6 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikatio-nen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwal-tung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen kön-nen. Gestützt auf die Angaben des medizinischen Dienstes kann die IV-Stelle über die Leistungsberechtigung befinden, wobei sie auf die Stel-lungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen kann, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-richts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bun-desgerichts] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Nimmt der medizini-sche Dienst selber keine Untersuchung vor, hat der versicherungsinterne Arzt zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi-ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben re-spektive ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforderlichen Un-tersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden (vgl. zu den An-forderungen an einen Aktenbericht die Urteile des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1).

E. 5.7 Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d sowie BGE 135 V 465 E. 4.4). Um solche Zweifel auszuräumen, wird das Gericht vielmehr entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.6).

E. 6 Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer beantragt eine ganze Rente; die Vorinstanz hat ihm in der angefochtenen Verfügung eine Viertelsrente zugesprochen.

E. 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Gesamtversicherungszeit in der Schweiz von 60 Monaten aufweist (doc. 54 S. 4), womit er die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt (IVSTA 50). Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 dem Beschwerdeführer zu Recht nur eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2012 zugesprochen hat. Dieser macht geltend, er habe Anspruch auf eine ganze Rente.

E. 6.2 Den Akten sind folgende medizinische Berichte und Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu entnehmen:

- Der MR-Befund des MR-Instituts X._______ (Dr. C._______) vom 23. Februar 2004 nach Knieschmerzen rechts (doc. 12 S.1, doc. 22). Dort werden im Ergebnis eine Retropatellararthrose mit bis zu Chondromalazie IV und Varusgonarthrose mit 1,5cm grosser Geröllziste im anteromedialen Tibiaplateau sowie zarte Varizen beschrieben. Sonst liege ein normaler Befund vor.

- Im Ambulanzbericht vom 5. Februar 2007 stellte der behandelnde Arzt des Landeskrankenhauses Y._______ die Diagnose schmerzhafte AC-Gelenksarthrose links (unvollständiger Bericht; doc. 46 S. 1).

- Dr. D._______ des Krankenhauses Y.______ stellte in seinem Bericht vom 5. März 2007 fest, dass der Beschwerdeführer nach einer erfolgten lateralen Clavicularesektion an der linken Schulter in gutem Zustand nach Hause entlassen werden konnte (doc. 11 S. 3 f.).

- Dr. E._______ der Abteilung Orthopädie des Krankenhauses X._______ diagnostizierte vom 22. September 2008 eine Varusgonarthrose am rechten Knie, welche mittels einer diagnostischen Arthroskopie mit Knorpelglättung am medialen Femurcondyl rechts komplikationslos behoben wurde. (doc. 11 S.1-2)

- Der Röntgenbefund von Dr. F._______ vom 6. Mai 2010 (doc. 10 S. 4) stellte u.a. eine deutliche Bandscheibenverschmälerung C3/4 und C5 bis C7 mit hochgradiger Osteochondrose und beginnenden Spondylarthrosen fest.

- Im Austrittsbericht des Kurzentrums Z._______ vom 16. Dezember 2010 (Dr. G._______, doc. 10 S. 1-3), wurden als Behandlungsdiagnose hauptsächlich Zervikalsyndrom (CVS), Dorsolumbalgie, Gonarthralgie bds., Varusgonarthrose rechts, arterielle Hypertonie und Polyarthralgien festgehalten. Der Patient sei seit Geburt schwerhörig.

- Der Röntgen-/Ultraschallbefund von Dr. F._______ vom 7. Februar 2011 (doc. 19) stellte u.a. eine Linksskoliosehaltung der unteren HWS sowie Streckfehlhaltung mit angedeutetem Kyphoseknick auf Höhe C4 sowie geringe Bandscheibenraumverschmälerung C3/C4 sowie insbesondere C5 bis C7 mit hochgradiger Osteochondrose fest.

- Dr. F._______ stellt in einem weiteren Röntgen-/Ultraschallbefund vom 11. März 2011 betreffend den Thorax und die Brustwirbelsäule der Norm entsprechende Verhältnisse fest (doc. 20).

- Dr. H._______ (behandelnder Facharzt Orthopädie) erhob in seinem Arztbericht vom 14. Februar 2011 zur Vorlage an die Pensionsversicherungsanstalt (doc. 9, doc. 18) folgende Diagnosen: Chondromalacia patellae Grad IV rechts und deutliche Varusgonarthrose mit 1,5cm grosser Geröllzyste subchondral medial; chronisches häufig akutes Cervikalsyndrom bei schwerer Osteochondrose C5-C7 und kyphotischem Knick C4/C5; Zustand nach Acromioplastik an der rechten Schulter; rezidivierende Lumbalgie und Lumboischialgie bei subligamentärer mediolinkslateraner Discushernie L4/L5 und Protrusion L5/S1 (MRT mässig nachgewiesen).

- Der MR-Befund des Krankenhauses X._______ vom 5. März 2011 (Dr. I._______) ergab zusammengefasst mehrsegmentale Bandscheibenschäden mit Streckhaltung, keine manifeste Cervikostenose, flache Begleitdiscusprotrusion C3/C4, vorbestehend mediane Discushernie C5/C6, und keine relevante Befundveränderung im Vergleich zum Februar 2007 (doc. 8, doc. 21).

- Der Röntgen-/Ultraschallbefund von Dr. F._______ vom 11. März 2011 (doc. 7 S. 4, doc. 20) stellte eine flache Linksskoliose der unteren Brustwirbelsäule sowie einen mässiggradigen Rundrücken fest. Die Wirbelkörper seien nicht höhengemindert, die Deckplatten intakt, die Bandscheibenräume von normaler Höhe. Es lagen eine mässige Osteochondrose und Spondylose sowie eine incipiente ventrale Spangenbildung BWK8 bis BWK10 vor.

- Dr. J._______, Abteilung Orthopädie des Krankenhauses in X._______, stellte in ihrem Austrittsbericht vom 24. August 2011 (B-act. 1 Beilage 17) anhand einer stationären Behandlung vom 16. bis 24. August 2011 die Diagnosen Zervikobrachialgie beidseits (M53.1) bei medianer Diskushernie C5/C6 (M51.2), arterielle Hypertonie (I10) und Hypakusis (H91.9). Die Therapie sei konservativ erfolgt mit analgetischen Mischinfusionen und Physiotherapie.

- In ihrem weiteren Bericht vom 26. August 2011 an Dr. K._______ (doc. 7 S. 2 f.) berichteten Dr. J._______ und Dr. L._______ von einer durchgeführten Facettengelenksinfiltration C5/C6 und eine Wurzelinfiltration. Die beiden Orthopäden diagnostizierten (wiederum) eine Zervikobrachialgie beidseits bei medianer Discushernie C5/C6 und als Nebendiagnosen arterielle Hypertonie und Hypakusis. Der Patient wurde in gutem Allgemeinzustand, aber ohne deutliche Besserung der Schmerzen am 24. August 2011 aus dem Spital entlassen.

- Der behandelnde Arzt, Dr. K._______ (Arzt für Allgemeinmedizin) diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. September 2011 (doc. 7 S. 1) u. a. ein chronisches Cervikalsyndrom bei hochgradiger Osteochondrose C5-C7 mit kyphotischem Knick C4/C5 und medianer Discushernie (C5/C6), eine rezidivierende Lumboischialgie bei mediolateraler Discushernie L4/L5 und Discusprotrusion L5/S1.

- Laut Austrittsbericht von Dr. M._______ des Krankenhauses X._______, Abteilung Orthopädie, vom 5. November 2011 (doc. 17), wurde eine Facettgelenksinfiltration C5/C6 sowie eine Wurzelumspritzung C5/C6 links durchgeführt. Als Diagnosen nannte er eine Zervikobrachialgie beidseits bei medianer Discushernie (M53.1 M51.2) arterielle Hypertonie (I10) sowie Hypakusis (H91.9).

- Dr. L._______ des Krankenhauses X._______ stellte am 8. November 2011 (doc. 13), nach einer weiteren Facettengelenksinfiltration C5/C6 sowie der Wurzelumspritzung C5/C6 links am 4. November 2011, die Diagnosen Zervikobrachialgie beidseits bei medianer Discushernie, arterielle Hypertonie und Hypakusis fest. Der Entlassungsbefund sei etwas besser (noch links zervikale Beschwerden, keine Ausfälle), der Beschwerdeführer habe nach der Behandlung in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

- Dr. N._______, Facharzt für Orthopädie und orthop. Chirurgie, stellte in seinem Gutachten vom 25. Januar 2012 zuhanden der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (doc. 6) nach einer gleichentags erfolgten Untersuchung als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit chronische Nackenschmerzen mit Ausstrahlung über die Schulter in beide Arme bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) fest (ICD: M54.2). Als weitere Leiden nannte er ein chronisches Lumbalsyndrom bei bekannter medio-linkslateraler Diskushernie L4/5 und Protrusion L5/S1, Schulterschmerzen beidseits mit Zustand nach lateraler Clavikula-resektion der rechten Schulter im Jahre 2007, eine Chondromalazie Grad IV retropatellär und eine deutliche Varus-Gonarthrose rechts, einen Zustand nach Kniegelenksarthroskopie beidseits, sowie einen Muskelabriss am rechten Oberarm im Jahre 2007 mit Refixation operativ im Landeskrankenhaus Hohenems. Aus orthopädischer Sicht seien keine schweren und mittelschweren Hebe- und Tragetätigkeiten möglich. Kopfüberarbeiten und höhenexponierte Tätigkeiten müssten vermieden werden. Permanente Arbeiten in vorgebeugter und gebückter Position sowie ständige kniende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Jedoch seien leichte Tätigkeiten ständig zumutbar.

- In seinem ärztlichen Gesamtgutachten vom 9. Februar 2012 (doc. 5) zuhanden der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt stellte Dr. O._______, Arzt für Allgemeinmedizin, nach einer Untersuchung vom 15. Dezember 2011, als Hauptursache für die Minderung der Erwerbstätigkeit die ICD-Codes M54.2 sowie M54.5 fest. Er diagnostizierte ein chronisches Halswirbelsäulenschmerzsyndrom mit Ausstrahlung in die Schultern und beide Arme bei ausgeprägten Abnützungserscheinungen, ein chronisches Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom bei bekannter Bandscheibenhernie L4/5 und Bandscheibenvorwölbung L5/S1, Schulterschmerzen beidseits mit Zustand nach Schlüsselbein-Teilentfernung rechts 2007, eine Kniearthrose rechts mit deutlichen Abnützungserscheinungen und einen Zustand nach Arthroskopie an beiden Knien. Zusammenfassend seien dem Pensionsbewerber noch ständig leichte und fallweise mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von schweren und mittelschweren Hebe- und Tragetätigkeiten, bei wechselnder Körperhaltung, unter Vermeidung von Überkopfarbeiten und höhenexponierten Tätigkeiten, grundsätzlich zumutbar.

- Im Austrittsbericht von Dr. P._______ des Krankenhauses X._______, Abteilung Orthopädie, vom 6. Juni 2012 (doc. 16) wird die durchgeführte ventrale Spondylodese C5 bis C7 mit autologer Beckenkammspongiosa rechts bei chronischer Cervikobrachialgie und Osteochondrose C5 bis C7 festgehalten.

- Am 8. August 2012 diagnostizierte Dr. Q._______ (HNO-Arzt) eine hochgradige Sinonasale Sarkoidosis (SNS) beidseits und hielt fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 14. Lebensjahr Hörgeräteträger. Die maximale Diskrimination mit Hörgerät liege beidseits bei 25%. Es seien jährliche Kontrollen durchzuführen (gleichlautende Berichte vom 8. August 2012 und 30. August 2013 [doc. 42-44]).

- In seinem Bericht vom 6. September 2012 (doc. 24) diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. B._______ einen Status nach Spondylodese C5-C7 sowie chronische Lumbalgien; den Beginn der 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers setzte er auf den 15. November 2011 (recte: 15. Dezember 2011) fest, dem Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. O._______ (doc. 5).

- In seinem Gutachten vom 12. November 2012 hielt Dr. N._______ gestützt auf eine Untersuchung gleichen Datums nebst den in seinem Gutachten vom 25. Januar 2012 gestellten Diagnosen zusätzlich die erfolgte Versteifung C5 bis C7 im Juni 2012 fest. Ansonsten bleiben die Diagnosen dieselben wie im Bericht vom 25. Januar 2012, ebenso seine Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (doc. 29).

- Aufgrund der medizinischen Akten diagnostizierte der RAD-Arzt in seinem Schlussbericht vom 9. Januar 2013 einen Status nach Spondylodese C5 bis C7 infolge Cervicobrachialgie (M54.2) sowie chronische Lumbalgien (M54.5), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Weiter hielt er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Clavicularesektion rechts im Jahr 2007, eine Gonarthrose nach Arthroskopien beidseits, eine arterielle Hypertonie, eine Hypakusie sowie einen Status nach Muskelriss im rechten Arm fest (doc. 31). Er beurteilte den Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als definitiv nicht mehr arbeitsfähig. Mit den nachfolgenden bzw. im Bericht von Dr. N._______ vom 25. Januar 2012 beschriebenen Einschränkungen sei der Versicherte ab dem 12. November 2012 in Verweistätigkeiten zu 100% arbeitsfähig. Im Annex kreuzte er als Beispiel von Arbeitsmöglichkeiten "Park- Museumswächter" an.

- Der Bericht des Landeskrankenhauses Y._______ vom 7. August 2013 beschreibt eine Cervicobrachialgie rechts mit sehr ausgeprägter Spondylose C5/C6 (doc. 45).

- In seinem RAD-Bericht vom 30. September 2013 (doc. 51) bestätigte Dr. B._______ seine Einschätzung vom 9. Januar 2013, wonach den eingereichten Arztberichten keine neuen medizinischen Elemente entnommen werden könnten, die zu einer Neubeurteilung führten (doc. 31).

E. 6.3 Übereinstimmend stellen der Vertrauensarzt des österreichischen Versicherungsträgers, Dr. N._______ (Orthopäde), und der RAD-Arzt, Dr. B._______, eine im Juni 2012 erfolgte Versteifung C5/C7 infolge einer degenerativen Veränderung der HWS im Juni 2012 fest (M54.2) sowie eine chronische Lumbalgie bzw. chronische Nackenschmerzen mit Ausstrahlung über die Schultern in beide Hände, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenfalls übereinstimmend beschreiben sie einen Status nach lateraler Clavicularesektion der rechten Schulter, eine Gonarthrose beidseits und einen Muskelabriss im rechten Oberarm, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (doc. 29, doc. 31 bzw. 51). Diese Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in orthopädischer Hinsicht werden von den übrigen sich in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen gestützt (insb. Gutachten Dr. O._______ [doc. 5], Austrittsbericht Dr. P._______ nach erfolgter Versteifung der HWS [doc. 16], Berichte der behandelnden Ärzte Dr. K._______ [doc. 7] und Dr. H._______ [doc. 9, 18]), sind nicht zu beanstanden und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er führt dazu aus, er leide seit 2007 an Schulterbeschwerden an der Halswirbelsäule, schmerzausstrahlend in den gesamten rechten Arm (B-act. 1). Die Hauptbeschwerden bestünden in einer sehr ausgeprägten Cervicobrachialgie mit einer Spondylose C5/C6 sowie in einer Bandscheibenraumverschmälerung im Bereich HWS C3/C4. Bereits im Jahr 2007 sei eine schmerzhafte AC- [Acromial- ]Gelenksarthrose am Schulterblatt links festgestellt worden (B-act. 1 S. 1).

E. 6.4 Ebenfalls im Wesentlichen übereinstimmend äussern sich Dr. N._______ und der RAD-Arzt zu den Auswirkungen der oben beschriebenen orthopädisch bedingten gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (doc. 29, doc. 31). Der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf definitiv nicht mehr arbeitsfähig. Dr. N._______ führt zu möglichen Verweistätigkeiten aus, es seien keine schweren und mittelschweren Hebe- und Tragetätigkeiten möglich. Kopfüberarbeiten und höhenexponierte Tätigkeiten müssten vermieden werden. Permanente Arbeiten in vorgebeugter und gebückter Position sowie ständige kniende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Im Anhang erstellte er ein Verzeichnis der Einschränkungen (Gutachten vom 25. Januar 2012, doc. 29 S. 5). Ansonsten hielt er den Beschwerdeführer für vollschichtig arbeitsfähig (doc. 29 S. 5 oben). Der RAD-Arzt verweist im Wesentlichen auf die von Dr. N._______ im Gutachten vom 25. Januar 2012 beschriebenen Einschränkungen und Beurteilungen; in diesem Rahmen sei der Beschwerdeführer ab dem 12. November 2012 zu 100% arbeitsfähig. Auch er erstellt ein Verzeichnis der Einschränkungen (doc. 31 p. 2), welches mit dem von Dr. N._______ übereinstimmt. Der RAD-Arzt führt als Beispiele möglicher Verweistätigkeiten ausschliesslich Park-/Museumswächter auf (doc. 31 S. 4 f.).

E. 6.5 Das Gutachten von Dr. N._______ zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers - aus orthopädischer Hinsicht - ist schlüssig und nachvollziehbar. Es ergibt ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und den gegenwärtigen Status. Zudem verfügt Dr. N._______ als Orthopäde über die fachlichen Qualifikationen, um die verbleibende Arbeitsfähigkeit abzuschätzen. Der RAD-Arzt hat sich deshalb bei seiner Beurteilung - aus orthopädischer Sicht - zu Recht hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. N._______ abgestützt und ist zum selben Ergebnis gelangt.

E. 7 Nachfolgend sind die erhobenen Rügen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitsfähigkeit zu prüfen.

E. 7.1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, er sei - unter Hinweis darauf, dass ihm die österreichische Pensionsversicherungsanstalt eine 70%ige generelle Arbeitsunfähigkeit bestätige und ihm eine entsprechende gesetzliche Rente gewähre - zumindest zu 70% arbeitsunfähig, weshalb nach Schweizer Recht ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe.

E. 7.1.2 In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 weist die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach Schweizer Recht erfolge und damit keine Bindung an den österreichischen Versicherungsträge bestehe.

E. 7.1.3 Praxisgemäss sind die Schweizer Behörden - wie dies die Vorinstanz zu Recht ausführt - nicht an die Rentenentscheide ausländischer Versicherungsträger gebunden (vgl. auch E. 2.3). Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht darauf berufen kann, dass die österreichische Pensionsversicherungsanstalt eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.

E. 7.2.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an einer hochgradigen Hörschädigung, die seit dem 14. Lebensjahr stets zugenommen habe (B-act. 1 S. 1). Diagnostiziert sei derzeit - unter Hinweis auf den Befund von Dr. Q._______ vom 30. Juli 2013 (doc. 42-44) - eine hochgradige SNS beidseits; die maximale Diskrimination mit Hörgerät betrage 25%.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz hat in der Begründung der Verfügung ausgeführt, unter anderem das Audiogramm dem ärztlichen Dienst unterbreitet zu haben. Dieser habe seine vorgängige Stellungnahme bestätigt (doc. 52. S. 2). In ihrer Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz zu allfälligen audiologischen Einschränkungen nicht geäussert und lediglich zu den orthopädisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen (B-act. 7). Auf das Einholen einer zusätzlichen fachspezifischen Stellungnahme eines RAD-Arztes hat die Vorinstanz verzichtet.

E. 7.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren auf seine Schwerhörigkeit hingewiesen und entsprechende medizinische Unterlagen beigebracht hat. Konkret hat dessen Vertreter am 9. August 2013 nebst anderen medizinischen Unterlagen den Befund von Dr. Q._______ vom 30. Juli 2013 samt Audiogramm eingereicht (doc. 39-44). Dort wird festgestellt, dass die maximale Diskrimination [Sprachverständlichkeit] mit Hörgerät beidseits bei 25% liege (doc. 44). Die Hörschwäche wird zwar im Gutachten des Vertrauensarztes des österreichischen Versicherungsträgers, Dr. N._______, erwähnt (doc. 29 S. 2 "Bekannte Hypoakusis beidseits"). Eine Diskussion in Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und auf das infolge schwerer Diskrimination verbleibende Feld an angepassten Verweistätigkeiten (Arbeiten in ruhiger Umgebung, Arbeiten am Einzelarbeitsplatz, ohne Kundenkontakt, ohne wiederholte Notwendigkeit von Rücksprachen?) findet jedoch dort nicht statt. Auch der RAD-Arzt erwähnt die Hypoakusie als "Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" (doc. 31 S. 1); es fehlt jedoch eine Begründung, warum die ausgewiesene Schwerhörigkeit keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben soll; dies gilt auch für die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 30. September 2013 (doc. 51).

E. 7.2.4 Vorliegend soll der Versicherungsfall ohne persönliche Begutachtung oder Einholung eines externen Gutachtens beurteilt werden, weshalb an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. vorne E. 5.7). Die vorhandenen medizinischen Unterlagen, insbesondere das Audiogramm vom 8. August 2012 und der audiologische Bericht vom 30. Juli 2013, welche einen erheblichen Hörschaden des Beschwerdeführers ausweisen, vermögen vorliegend Zweifel an den Schlussfolgerungen von Dr. N._______ und des RAD-Arztes zur Arbeitsfähigkeit zu wecken, da diese lediglich die orthopädischen Einschränkungen eingehend geprüft haben.

E. 7.2.5 Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Aktenlage ist deshalb nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) anzunehmen, dass die akute Hörschwäche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Die Vorinstanz hat es unterlassen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen.

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer rügt auch die Beurteilung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Er macht konkret geltend, die Ausführungen der Vorinstanz, wonach er in leichten Tätigkeiten, wie z.B. nicht qualifizierte Arbeit/Hilfsarbeiter in einem Werk/Fabrik/Pro-duktionsstätte, Parkwächter, Museumswächter, noch zu 100% zumutbar sei, seien nicht richtig. Insbesondere die orthopädischen wie auch HNO-Befunde stützten diese Auffassung nicht. Eine Umschulung sei angesichts seines Alters und seiner körperlichen Beschwerden nicht mehr zumutbar. Er habe in seinem Leben noch nie einen Computer bedient, könne keine Haushaltsgeräte reparieren und sei für Telefonvermittlung oder Rezeptionstätigkeit denkbar ungeeignet, und als Park- und Museumswächter (dies setze auch längeres Stehen voraus) gesundheitlich und intellektuell nicht in der Lage. Eine zumutbare Verweistätigkeit mit einer Erwerbseinbusse von 40% gebe es faktisch nicht. Ob solche vorhanden seien, habe der Versicherer abzuklären. Er sei 59 Jahre alt und habe sein Leben lang nur in körperlich anstrengenden Tätigkeiten auf dem Bau gearbeitet. Die wenigen - nach Zumutbarkeitsprofil noch möglichen - Kontroll-, Überwachungs- und Administrativtätigkeiten würden ihm geradezu ein jugendliches Mass an Flexibilität abverlangen. Realistischerweise finde sich kaum Arbeitgeber, welcher einen kurz vor der Pension stehenden Versicherten anstellen und einarbeiten würde.

E. 7.3.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, der Versicherte verfüge über keine berufliche Ausbildung und er habe immer Hilfsarbeiten ausgeübt, weshalb an eine Umschulung nicht zu denken sei. Leichte Hilfsarbeiten seien auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden und würden altersunabhängig nachgefragt. Die Gutachter des österreichischen Versicherungsträgers seien zum Schluss gelangt, dass leichte leidensangepasste Verweistätigkeiten noch vollschichtig zumutbar seien (doc. 5, 6). Auch das zweite Gutachten des Orthopäden vom 12. November 2012 stellte - nach erfolgter Spondylodese - fest, dass er in leichten leidensangepassten Verweistätigkeiten vollschichtig arbeiten könne. Der Versicherte leide weder an psychischen noch schwerwiegenden funktionellen oder neurologischen Einschränkungen. Auch im Hinblick auf das Alter sei seine Restarbeitsfähigkeit noch verwertbar. Die in den Gutachten und in der Beurteilung des ärztlichen Dienstes gemachten Einschränkungen liessen noch ein relativ weites Feld an Hilfstätigkeiten zu, ausser im Bereich der Überwachung, Aufsicht und Kontrolle auch in Industrie und Gewerbe. Eine detaillierte Spezifizierung und Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sei praxisgemäss nicht notwendig gewesen.

E. 7.3.3 Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitskraft angeht, ist zu beachten, dass der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (welcher dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen) einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt zählen auch sogenannte Ni-schenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Be-hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitge-bers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.4).

E. 7.3.4 Die Vorinstanz hat vorliegend die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausschliesslich unter Berücksichtigung der orthopädischen Einschränkungen beurteilt. Dieser Beurteilung ist die Grundlage entzogen, da - wie oben festgestellt - auch die Auswirkungen der Hörschwäche auf die Arbeitsfähigkeit und damit auch die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Hörschwäche die noch zumutbaren Verweistätigkeiten des Beschwerdeführers nicht weiter einschränkt. Der RAD-Arzt kreuzte als einzig mögliche Verweistätigkeiten Park-/Museumswächter an (doc. 31 S. 4/5). Die Vorinstanz ihrerseits ging davon aus, dass die Einschränkungen noch ein relativ weites Feld an Hilfsarbeiten zuliessen "ausser im Bereich von Überwachung, Aufsicht und Kontrolle, auch in Industrie und Gewerbe" (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2).

E. 7.3.5 Die obigen Beurteilungen der noch möglichen Verweistätigkeiten scheinen widersprüchlich. Zudem steht fest, dass alle genannten Verweistätigkeiten ein gewisses Mass an Hörfähigkeit voraussetzen, ansonsten sie nur beschränkt bzw. gar nicht ausgeübt werden können oder mit einem erheblichen Gefahrenpotenzial verbunden sind, so z. B. auch die im erwähnten Bundesgerichtsentscheid C_124/2010 beschriebenen Kontroll- oder Sortierarbeiten am Fliessband. Die noch zumutbaren Verweistätigkeiten sind daher auch vor dem Hintergrund der Hörschwäche zu prüfen.

E. 7.3.6 Im Ergebnis deuten die detailliert ausgewiesenen beträchtlichen orthopädischen Einschränkungen, das Alter des Beschwerdeführers, sein Werdegang (er hat seit 1994 stets im öffentlichen Dienst R._______ als Wildbach- und Lawinenverbauer gearbeitet [vgl. doc. 23 S. 1] und als Hilfsarbeiter nur körperlich schwere bis schwerste Tätigkeiten ausgeübt) und seine mangelnde berufliche Ausbildung darauf hin, dass eine Umschulung/Eingliederung nur schwer möglich ist. Kommt Hörschwäche dazu, ist die Umschulung möglicherweise (auch angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers) gar nicht mehr möglich. Die Zumutbarkeit einer Umschulung/Eingliederung ist daher auch vor dem Hintergrund der Hörschwäche zu prüfen.

E. 8.1 Aufgrund der Aktenlage ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) anzunehmen, dass die akute Hörschwäche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit und die Resterwerbsfähigkeit auswirkt. Die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit lassen sich damit nicht schlüssig beurteilen. Somit hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb) sowie vorne E. 5.2). Es kann deshalb nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden (zum gegenteiligen Fall bzw. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1), da von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten fachärztlichen Beurteilung neue verwertbare und entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2013 E. 3.3.4).

E. 8.2 Deshalb ist vorliegend - in Ergänzung zu den bereits erfolgten Abklärungen in orthopädischer Hinsicht - von einem Audiologen ein Gutachten einzuholen zur Frage, ob die Hörschwäche des Beschwerdeführers Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit hat. Der Audiologe hat auch - allenfalls unter Beizug eines Arbeitsmediziners oder der BEFAS - zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und zur Umschulungs- bzw. Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Erwähnt sei an dieser Stelle, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit, also das Datum des künftigen Gutachtens, abzustellen ist (BGE 138 V 457 E. 3.3). Zu prüfen ist auch der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser wurde vorliegend - für seine angestammte Tätigkeit-- gestützt auf die Gutachten RAD-Arztes (doc. 24, 31, 51) auf den 15. November 2011 festgesetzt; zutreffend ist jedoch der 15. Dezember 2011 (Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. O._______; vgl. doc. 24 sowie doc. 5). Somit hätte die Vorinstanz den Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach heutiger Aktenlage auf den 15. Dezember 2011 festlegen müssen.

E. 8.3 Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Fragen nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da die bisher gewährte Viertelsrente nicht in Frage gestellt wurde und die Abklärungen der Prüfung dienen, ob eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, kann auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur vorliegend angeordneten Rückweisung verzichtet werden (BGE 137 V 314).

E. 8.4 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2013 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.

E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein vom Beschwerdeführer anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 9.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Der Rechtsvertreter hat vorliegend keine Kostennote ein-gereicht, weshalb das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 800.- (Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG; Art. 9 Abs. 1 Bst. c, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 2 VGKE) festgesetzt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 19. November 2013 wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2013 aufgehoben wird und die Akten an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen 8.2 und 8.3 und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem obsiegenden Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Zahlungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6717/2013 Urteil vom 8. Juni 2015 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Urs Walker. Parteien A._______, AT-X._______, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Hämmerle Häusle Rützler, Riedgasse 20/3, AT-6850 Dornbirn , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 22. Oktober 2013. Sachverhalt: A. Der am 26. September 1954 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in AT-X._______, arbeitete von 1989 bis 1994 als Grenzgänger in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Danach arbeitete er in Österreich als angelernter Bauarbeiter (Wildbachverbauung, Wegebau, Forstarbeiter, Lawinenverbauung). Am 16. März 2012 hat er aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit definitiv aufgegeben (Akten der Vorinstanz [doc.] 15 S. 3, 6). Mit Bescheid vom 6. März 2012 hat die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Vorarlberg den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension ab dem 1. Oktober 2011 anerkannt (doc. 3 S. 4). B. Am 28. September 2011 stellte der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) einen Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente (doc. 1 S. 7). Aufgrund der medizinischen Akten hielt der Arzt des regionalärztlichen Dienstes (RAD), Dr. B._______, in seinen Stellungnahmen vom 9. Januar 2013 (doc. 31) und vom 30. September 2013 (doc. 51) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Versteifung der Wirbelkörper C5-C7 infolge chronischer Cervikobrachialgien (M54.2) sowie chronische Lendenschmerzen (M54.5) fest. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab dem 15. November 2011 nicht mehr arbeitsfähig. In einer Verweistätigkeit sei er ab dem 15. November 2011 bis zum 29. Mai 2012 zu 0% arbeitsunfähig gewesen, ab dem 30. Mai 2012 (Datum der erfolgten Versteifung) bis zum 11. November 2012 zu 100%. Ab dem 12. November 2012, dem Datum der Untersuchung beim Gutachter des österreichischen Versicherungsträgers (vgl. doc. 31, doc. 29), sei er in einer Verweistätigkeit wieder zu 0% arbeitsunfähig (doc. 31, 51). Der Einkommensvergleich ergab eine Erwerbseinbusse von 40% ab dem 15. November 2011 bis zum 29. Mai 2012, von 100% ab dem 30. Mai 2012 bis zum 11. November 2012 und von 40% ab dem 12. November 2012. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer deshalb mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2012 zu (doc. 52, 56). C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. November 2013 (Datum Postaufgabe: 22. November 2013) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer vollen Rente; er sei zumindest ab dem 15. Dezember 2011 zu 70% arbeitsunfähig (recte: erwerbsunfähig; Beschwerdeakten [B-act.] 1). Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz habe in ihrer angefochtenen Verfügung festgestellt, er sei nur in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Er sei nun 59-jährig und nicht mehr in der Lage, die Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherzustellen oder zu verbessern. Zudem sei es nicht richtig, dass die angeführten leichten Tätigkeiten als nicht qualifizierter Hilfsarbeiter in einem/r Werk/Fabrik/Produktionsstätte oder Park- oder Museumswächter noch zu 100% zumutbar seien und damit eine Erwerbseinbusse von nur 40% bestehe. Insbesondere aufgrund der vorliegenden orthopädischen wie auch HNO-Befunde lasse sich diese Auffassung nicht halten. Er sei gesundheitlich derart angeschlagen, dass er auch für eine Umschulung nicht mehr befähigt sei. Tatsächlich sei er zumindest zu 70% arbeitsunfähig, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Die österreichische Pensionsversicherungsanstalt habe eine 70-prozentige Invalidität anerkannt. C.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss über Fr. 400.- zu leisten, welcher am 18. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen ist (B-act. 2,4). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (B-act. 7). Zur Begründung machte sie hauptsächlich geltend, der Beschwerdeführer könne aus der Tatsache des Bezugs der Invalidenpension in Österreich, wo der festgestellte Grad der Behinderung 70% betrage, in Bezug auf den Anspruch aus der schweizerischen Invalidenversicherung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sowohl der Gutachter der österreichischen Pensionsversicherung als auch der RAD-Arzt hätten festgestellt, dass der Beschwerdeführer in leidensangepassten Tätigkeiten ab dem 12. November 2012 wieder vollschichtig arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine berufliche Ausbildung und er habe immer Hilfsarbeiten ausgeübt und angesichts seines Alters komme eine Umschulung nicht in Betracht. Leichte Hilfsarbeiten seien auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden, und würden altersunabhängig nachgefragt. In leichten Verweistätigkeiten sei er nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung vollzeitig arbeitsfähig, weshalb von der Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. C.d Mit Zwischenverfügung vom 13 Februar 2014 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Februar 2014 zu und gab ihm Gelegenheit, eine Replik abzugeben (B-act. 8). C.e Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2014 stellte das Bundeverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hat und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 9). D. Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 2.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letzteres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah Art. 40 Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor. 2.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mitgliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vorliegend ist der Anspruch auf einen Invalidenrente ab 1. Dezember 2012 strittig, weshalb insbesondere das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129) sowie vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; AS 2011 5659) und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in den entsprechenden Fassungen der 5. und 6. IV-Teilrevision) massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-richts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Ebensowenig brachte die 6. IV-Revision - mit Ausnahme der auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 gestützten Rentenrevisionen - substantielle Änderungen bei der Bemessung der Invalidität. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 7 ATSG). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie - wie der Beschwerdeführer - in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 4.4 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegen sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 5.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist dem Durchführungs-organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän-digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/ Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen die-se Pflichten der zuständigen IV-Stelle (Art. 54 bis 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Bst. c bis g IVG). 5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). 5.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstützt. 5.5 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 5.6 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikatio-nen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwal-tung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen kön-nen. Gestützt auf die Angaben des medizinischen Dienstes kann die IV-Stelle über die Leistungsberechtigung befinden, wobei sie auf die Stel-lungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen kann, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-richts [EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bun-desgerichts] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Nimmt der medizini-sche Dienst selber keine Untersuchung vor, hat der versicherungsinterne Arzt zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi-ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben re-spektive ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforderlichen Un-tersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden (vgl. zu den An-forderungen an einen Aktenbericht die Urteile des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). 5.7 Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d sowie BGE 135 V 465 E. 4.4). Um solche Zweifel auszuräumen, wird das Gericht vielmehr entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.6).

6. Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer beantragt eine ganze Rente; die Vorinstanz hat ihm in der angefochtenen Verfügung eine Viertelsrente zugesprochen. 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Gesamtversicherungszeit in der Schweiz von 60 Monaten aufweist (doc. 54 S. 4), womit er die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt (IVSTA 50). Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 dem Beschwerdeführer zu Recht nur eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2012 zugesprochen hat. Dieser macht geltend, er habe Anspruch auf eine ganze Rente. 6.2 Den Akten sind folgende medizinische Berichte und Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu entnehmen:

- Der MR-Befund des MR-Instituts X._______ (Dr. C._______) vom 23. Februar 2004 nach Knieschmerzen rechts (doc. 12 S.1, doc. 22). Dort werden im Ergebnis eine Retropatellararthrose mit bis zu Chondromalazie IV und Varusgonarthrose mit 1,5cm grosser Geröllziste im anteromedialen Tibiaplateau sowie zarte Varizen beschrieben. Sonst liege ein normaler Befund vor.

- Im Ambulanzbericht vom 5. Februar 2007 stellte der behandelnde Arzt des Landeskrankenhauses Y._______ die Diagnose schmerzhafte AC-Gelenksarthrose links (unvollständiger Bericht; doc. 46 S. 1).

- Dr. D._______ des Krankenhauses Y.______ stellte in seinem Bericht vom 5. März 2007 fest, dass der Beschwerdeführer nach einer erfolgten lateralen Clavicularesektion an der linken Schulter in gutem Zustand nach Hause entlassen werden konnte (doc. 11 S. 3 f.).

- Dr. E._______ der Abteilung Orthopädie des Krankenhauses X._______ diagnostizierte vom 22. September 2008 eine Varusgonarthrose am rechten Knie, welche mittels einer diagnostischen Arthroskopie mit Knorpelglättung am medialen Femurcondyl rechts komplikationslos behoben wurde. (doc. 11 S.1-2)

- Der Röntgenbefund von Dr. F._______ vom 6. Mai 2010 (doc. 10 S. 4) stellte u.a. eine deutliche Bandscheibenverschmälerung C3/4 und C5 bis C7 mit hochgradiger Osteochondrose und beginnenden Spondylarthrosen fest.

- Im Austrittsbericht des Kurzentrums Z._______ vom 16. Dezember 2010 (Dr. G._______, doc. 10 S. 1-3), wurden als Behandlungsdiagnose hauptsächlich Zervikalsyndrom (CVS), Dorsolumbalgie, Gonarthralgie bds., Varusgonarthrose rechts, arterielle Hypertonie und Polyarthralgien festgehalten. Der Patient sei seit Geburt schwerhörig.

- Der Röntgen-/Ultraschallbefund von Dr. F._______ vom 7. Februar 2011 (doc. 19) stellte u.a. eine Linksskoliosehaltung der unteren HWS sowie Streckfehlhaltung mit angedeutetem Kyphoseknick auf Höhe C4 sowie geringe Bandscheibenraumverschmälerung C3/C4 sowie insbesondere C5 bis C7 mit hochgradiger Osteochondrose fest.

- Dr. F._______ stellt in einem weiteren Röntgen-/Ultraschallbefund vom 11. März 2011 betreffend den Thorax und die Brustwirbelsäule der Norm entsprechende Verhältnisse fest (doc. 20).

- Dr. H._______ (behandelnder Facharzt Orthopädie) erhob in seinem Arztbericht vom 14. Februar 2011 zur Vorlage an die Pensionsversicherungsanstalt (doc. 9, doc. 18) folgende Diagnosen: Chondromalacia patellae Grad IV rechts und deutliche Varusgonarthrose mit 1,5cm grosser Geröllzyste subchondral medial; chronisches häufig akutes Cervikalsyndrom bei schwerer Osteochondrose C5-C7 und kyphotischem Knick C4/C5; Zustand nach Acromioplastik an der rechten Schulter; rezidivierende Lumbalgie und Lumboischialgie bei subligamentärer mediolinkslateraner Discushernie L4/L5 und Protrusion L5/S1 (MRT mässig nachgewiesen).

- Der MR-Befund des Krankenhauses X._______ vom 5. März 2011 (Dr. I._______) ergab zusammengefasst mehrsegmentale Bandscheibenschäden mit Streckhaltung, keine manifeste Cervikostenose, flache Begleitdiscusprotrusion C3/C4, vorbestehend mediane Discushernie C5/C6, und keine relevante Befundveränderung im Vergleich zum Februar 2007 (doc. 8, doc. 21).

- Der Röntgen-/Ultraschallbefund von Dr. F._______ vom 11. März 2011 (doc. 7 S. 4, doc. 20) stellte eine flache Linksskoliose der unteren Brustwirbelsäule sowie einen mässiggradigen Rundrücken fest. Die Wirbelkörper seien nicht höhengemindert, die Deckplatten intakt, die Bandscheibenräume von normaler Höhe. Es lagen eine mässige Osteochondrose und Spondylose sowie eine incipiente ventrale Spangenbildung BWK8 bis BWK10 vor.

- Dr. J._______, Abteilung Orthopädie des Krankenhauses in X._______, stellte in ihrem Austrittsbericht vom 24. August 2011 (B-act. 1 Beilage 17) anhand einer stationären Behandlung vom 16. bis 24. August 2011 die Diagnosen Zervikobrachialgie beidseits (M53.1) bei medianer Diskushernie C5/C6 (M51.2), arterielle Hypertonie (I10) und Hypakusis (H91.9). Die Therapie sei konservativ erfolgt mit analgetischen Mischinfusionen und Physiotherapie.

- In ihrem weiteren Bericht vom 26. August 2011 an Dr. K._______ (doc. 7 S. 2 f.) berichteten Dr. J._______ und Dr. L._______ von einer durchgeführten Facettengelenksinfiltration C5/C6 und eine Wurzelinfiltration. Die beiden Orthopäden diagnostizierten (wiederum) eine Zervikobrachialgie beidseits bei medianer Discushernie C5/C6 und als Nebendiagnosen arterielle Hypertonie und Hypakusis. Der Patient wurde in gutem Allgemeinzustand, aber ohne deutliche Besserung der Schmerzen am 24. August 2011 aus dem Spital entlassen.

- Der behandelnde Arzt, Dr. K._______ (Arzt für Allgemeinmedizin) diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. September 2011 (doc. 7 S. 1) u. a. ein chronisches Cervikalsyndrom bei hochgradiger Osteochondrose C5-C7 mit kyphotischem Knick C4/C5 und medianer Discushernie (C5/C6), eine rezidivierende Lumboischialgie bei mediolateraler Discushernie L4/L5 und Discusprotrusion L5/S1.

- Laut Austrittsbericht von Dr. M._______ des Krankenhauses X._______, Abteilung Orthopädie, vom 5. November 2011 (doc. 17), wurde eine Facettgelenksinfiltration C5/C6 sowie eine Wurzelumspritzung C5/C6 links durchgeführt. Als Diagnosen nannte er eine Zervikobrachialgie beidseits bei medianer Discushernie (M53.1 M51.2) arterielle Hypertonie (I10) sowie Hypakusis (H91.9).

- Dr. L._______ des Krankenhauses X._______ stellte am 8. November 2011 (doc. 13), nach einer weiteren Facettengelenksinfiltration C5/C6 sowie der Wurzelumspritzung C5/C6 links am 4. November 2011, die Diagnosen Zervikobrachialgie beidseits bei medianer Discushernie, arterielle Hypertonie und Hypakusis fest. Der Entlassungsbefund sei etwas besser (noch links zervikale Beschwerden, keine Ausfälle), der Beschwerdeführer habe nach der Behandlung in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

- Dr. N._______, Facharzt für Orthopädie und orthop. Chirurgie, stellte in seinem Gutachten vom 25. Januar 2012 zuhanden der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (doc. 6) nach einer gleichentags erfolgten Untersuchung als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit chronische Nackenschmerzen mit Ausstrahlung über die Schulter in beide Arme bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) fest (ICD: M54.2). Als weitere Leiden nannte er ein chronisches Lumbalsyndrom bei bekannter medio-linkslateraler Diskushernie L4/5 und Protrusion L5/S1, Schulterschmerzen beidseits mit Zustand nach lateraler Clavikula-resektion der rechten Schulter im Jahre 2007, eine Chondromalazie Grad IV retropatellär und eine deutliche Varus-Gonarthrose rechts, einen Zustand nach Kniegelenksarthroskopie beidseits, sowie einen Muskelabriss am rechten Oberarm im Jahre 2007 mit Refixation operativ im Landeskrankenhaus Hohenems. Aus orthopädischer Sicht seien keine schweren und mittelschweren Hebe- und Tragetätigkeiten möglich. Kopfüberarbeiten und höhenexponierte Tätigkeiten müssten vermieden werden. Permanente Arbeiten in vorgebeugter und gebückter Position sowie ständige kniende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Jedoch seien leichte Tätigkeiten ständig zumutbar.

- In seinem ärztlichen Gesamtgutachten vom 9. Februar 2012 (doc. 5) zuhanden der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt stellte Dr. O._______, Arzt für Allgemeinmedizin, nach einer Untersuchung vom 15. Dezember 2011, als Hauptursache für die Minderung der Erwerbstätigkeit die ICD-Codes M54.2 sowie M54.5 fest. Er diagnostizierte ein chronisches Halswirbelsäulenschmerzsyndrom mit Ausstrahlung in die Schultern und beide Arme bei ausgeprägten Abnützungserscheinungen, ein chronisches Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom bei bekannter Bandscheibenhernie L4/5 und Bandscheibenvorwölbung L5/S1, Schulterschmerzen beidseits mit Zustand nach Schlüsselbein-Teilentfernung rechts 2007, eine Kniearthrose rechts mit deutlichen Abnützungserscheinungen und einen Zustand nach Arthroskopie an beiden Knien. Zusammenfassend seien dem Pensionsbewerber noch ständig leichte und fallweise mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von schweren und mittelschweren Hebe- und Tragetätigkeiten, bei wechselnder Körperhaltung, unter Vermeidung von Überkopfarbeiten und höhenexponierten Tätigkeiten, grundsätzlich zumutbar.

- Im Austrittsbericht von Dr. P._______ des Krankenhauses X._______, Abteilung Orthopädie, vom 6. Juni 2012 (doc. 16) wird die durchgeführte ventrale Spondylodese C5 bis C7 mit autologer Beckenkammspongiosa rechts bei chronischer Cervikobrachialgie und Osteochondrose C5 bis C7 festgehalten.

- Am 8. August 2012 diagnostizierte Dr. Q._______ (HNO-Arzt) eine hochgradige Sinonasale Sarkoidosis (SNS) beidseits und hielt fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 14. Lebensjahr Hörgeräteträger. Die maximale Diskrimination mit Hörgerät liege beidseits bei 25%. Es seien jährliche Kontrollen durchzuführen (gleichlautende Berichte vom 8. August 2012 und 30. August 2013 [doc. 42-44]).

- In seinem Bericht vom 6. September 2012 (doc. 24) diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. B._______ einen Status nach Spondylodese C5-C7 sowie chronische Lumbalgien; den Beginn der 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers setzte er auf den 15. November 2011 (recte: 15. Dezember 2011) fest, dem Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. O._______ (doc. 5).

- In seinem Gutachten vom 12. November 2012 hielt Dr. N._______ gestützt auf eine Untersuchung gleichen Datums nebst den in seinem Gutachten vom 25. Januar 2012 gestellten Diagnosen zusätzlich die erfolgte Versteifung C5 bis C7 im Juni 2012 fest. Ansonsten bleiben die Diagnosen dieselben wie im Bericht vom 25. Januar 2012, ebenso seine Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (doc. 29).

- Aufgrund der medizinischen Akten diagnostizierte der RAD-Arzt in seinem Schlussbericht vom 9. Januar 2013 einen Status nach Spondylodese C5 bis C7 infolge Cervicobrachialgie (M54.2) sowie chronische Lumbalgien (M54.5), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Weiter hielt er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Clavicularesektion rechts im Jahr 2007, eine Gonarthrose nach Arthroskopien beidseits, eine arterielle Hypertonie, eine Hypakusie sowie einen Status nach Muskelriss im rechten Arm fest (doc. 31). Er beurteilte den Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als definitiv nicht mehr arbeitsfähig. Mit den nachfolgenden bzw. im Bericht von Dr. N._______ vom 25. Januar 2012 beschriebenen Einschränkungen sei der Versicherte ab dem 12. November 2012 in Verweistätigkeiten zu 100% arbeitsfähig. Im Annex kreuzte er als Beispiel von Arbeitsmöglichkeiten "Park- Museumswächter" an.

- Der Bericht des Landeskrankenhauses Y._______ vom 7. August 2013 beschreibt eine Cervicobrachialgie rechts mit sehr ausgeprägter Spondylose C5/C6 (doc. 45).

- In seinem RAD-Bericht vom 30. September 2013 (doc. 51) bestätigte Dr. B._______ seine Einschätzung vom 9. Januar 2013, wonach den eingereichten Arztberichten keine neuen medizinischen Elemente entnommen werden könnten, die zu einer Neubeurteilung führten (doc. 31). 6.3 Übereinstimmend stellen der Vertrauensarzt des österreichischen Versicherungsträgers, Dr. N._______ (Orthopäde), und der RAD-Arzt, Dr. B._______, eine im Juni 2012 erfolgte Versteifung C5/C7 infolge einer degenerativen Veränderung der HWS im Juni 2012 fest (M54.2) sowie eine chronische Lumbalgie bzw. chronische Nackenschmerzen mit Ausstrahlung über die Schultern in beide Hände, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenfalls übereinstimmend beschreiben sie einen Status nach lateraler Clavicularesektion der rechten Schulter, eine Gonarthrose beidseits und einen Muskelabriss im rechten Oberarm, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (doc. 29, doc. 31 bzw. 51). Diese Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in orthopädischer Hinsicht werden von den übrigen sich in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen gestützt (insb. Gutachten Dr. O._______ [doc. 5], Austrittsbericht Dr. P._______ nach erfolgter Versteifung der HWS [doc. 16], Berichte der behandelnden Ärzte Dr. K._______ [doc. 7] und Dr. H._______ [doc. 9, 18]), sind nicht zu beanstanden und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er führt dazu aus, er leide seit 2007 an Schulterbeschwerden an der Halswirbelsäule, schmerzausstrahlend in den gesamten rechten Arm (B-act. 1). Die Hauptbeschwerden bestünden in einer sehr ausgeprägten Cervicobrachialgie mit einer Spondylose C5/C6 sowie in einer Bandscheibenraumverschmälerung im Bereich HWS C3/C4. Bereits im Jahr 2007 sei eine schmerzhafte AC- [Acromial- ]Gelenksarthrose am Schulterblatt links festgestellt worden (B-act. 1 S. 1). 6.4 Ebenfalls im Wesentlichen übereinstimmend äussern sich Dr. N._______ und der RAD-Arzt zu den Auswirkungen der oben beschriebenen orthopädisch bedingten gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (doc. 29, doc. 31). Der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf definitiv nicht mehr arbeitsfähig. Dr. N._______ führt zu möglichen Verweistätigkeiten aus, es seien keine schweren und mittelschweren Hebe- und Tragetätigkeiten möglich. Kopfüberarbeiten und höhenexponierte Tätigkeiten müssten vermieden werden. Permanente Arbeiten in vorgebeugter und gebückter Position sowie ständige kniende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Im Anhang erstellte er ein Verzeichnis der Einschränkungen (Gutachten vom 25. Januar 2012, doc. 29 S. 5). Ansonsten hielt er den Beschwerdeführer für vollschichtig arbeitsfähig (doc. 29 S. 5 oben). Der RAD-Arzt verweist im Wesentlichen auf die von Dr. N._______ im Gutachten vom 25. Januar 2012 beschriebenen Einschränkungen und Beurteilungen; in diesem Rahmen sei der Beschwerdeführer ab dem 12. November 2012 zu 100% arbeitsfähig. Auch er erstellt ein Verzeichnis der Einschränkungen (doc. 31 p. 2), welches mit dem von Dr. N._______ übereinstimmt. Der RAD-Arzt führt als Beispiele möglicher Verweistätigkeiten ausschliesslich Park-/Museumswächter auf (doc. 31 S. 4 f.). 6.5 Das Gutachten von Dr. N._______ zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers - aus orthopädischer Hinsicht - ist schlüssig und nachvollziehbar. Es ergibt ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und den gegenwärtigen Status. Zudem verfügt Dr. N._______ als Orthopäde über die fachlichen Qualifikationen, um die verbleibende Arbeitsfähigkeit abzuschätzen. Der RAD-Arzt hat sich deshalb bei seiner Beurteilung - aus orthopädischer Sicht - zu Recht hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. N._______ abgestützt und ist zum selben Ergebnis gelangt.

7. Nachfolgend sind die erhobenen Rügen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 7.1 7.1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, er sei - unter Hinweis darauf, dass ihm die österreichische Pensionsversicherungsanstalt eine 70%ige generelle Arbeitsunfähigkeit bestätige und ihm eine entsprechende gesetzliche Rente gewähre - zumindest zu 70% arbeitsunfähig, weshalb nach Schweizer Recht ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. 7.1.2 In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 weist die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach Schweizer Recht erfolge und damit keine Bindung an den österreichischen Versicherungsträge bestehe. 7.1.3 Praxisgemäss sind die Schweizer Behörden - wie dies die Vorinstanz zu Recht ausführt - nicht an die Rentenentscheide ausländischer Versicherungsträger gebunden (vgl. auch E. 2.3). Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht darauf berufen kann, dass die österreichische Pensionsversicherungsanstalt eine 70%-ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. 7.2 7.2.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an einer hochgradigen Hörschädigung, die seit dem 14. Lebensjahr stets zugenommen habe (B-act. 1 S. 1). Diagnostiziert sei derzeit - unter Hinweis auf den Befund von Dr. Q._______ vom 30. Juli 2013 (doc. 42-44) - eine hochgradige SNS beidseits; die maximale Diskrimination mit Hörgerät betrage 25%. 7.2.2 Die Vorinstanz hat in der Begründung der Verfügung ausgeführt, unter anderem das Audiogramm dem ärztlichen Dienst unterbreitet zu haben. Dieser habe seine vorgängige Stellungnahme bestätigt (doc. 52. S. 2). In ihrer Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz zu allfälligen audiologischen Einschränkungen nicht geäussert und lediglich zu den orthopädisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen (B-act. 7). Auf das Einholen einer zusätzlichen fachspezifischen Stellungnahme eines RAD-Arztes hat die Vorinstanz verzichtet. 7.2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren auf seine Schwerhörigkeit hingewiesen und entsprechende medizinische Unterlagen beigebracht hat. Konkret hat dessen Vertreter am 9. August 2013 nebst anderen medizinischen Unterlagen den Befund von Dr. Q._______ vom 30. Juli 2013 samt Audiogramm eingereicht (doc. 39-44). Dort wird festgestellt, dass die maximale Diskrimination [Sprachverständlichkeit] mit Hörgerät beidseits bei 25% liege (doc. 44). Die Hörschwäche wird zwar im Gutachten des Vertrauensarztes des österreichischen Versicherungsträgers, Dr. N._______, erwähnt (doc. 29 S. 2 "Bekannte Hypoakusis beidseits"). Eine Diskussion in Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und auf das infolge schwerer Diskrimination verbleibende Feld an angepassten Verweistätigkeiten (Arbeiten in ruhiger Umgebung, Arbeiten am Einzelarbeitsplatz, ohne Kundenkontakt, ohne wiederholte Notwendigkeit von Rücksprachen?) findet jedoch dort nicht statt. Auch der RAD-Arzt erwähnt die Hypoakusie als "Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" (doc. 31 S. 1); es fehlt jedoch eine Begründung, warum die ausgewiesene Schwerhörigkeit keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben soll; dies gilt auch für die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 30. September 2013 (doc. 51). 7.2.4 Vorliegend soll der Versicherungsfall ohne persönliche Begutachtung oder Einholung eines externen Gutachtens beurteilt werden, weshalb an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. vorne E. 5.7). Die vorhandenen medizinischen Unterlagen, insbesondere das Audiogramm vom 8. August 2012 und der audiologische Bericht vom 30. Juli 2013, welche einen erheblichen Hörschaden des Beschwerdeführers ausweisen, vermögen vorliegend Zweifel an den Schlussfolgerungen von Dr. N._______ und des RAD-Arztes zur Arbeitsfähigkeit zu wecken, da diese lediglich die orthopädischen Einschränkungen eingehend geprüft haben. 7.2.5 Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Aktenlage ist deshalb nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) anzunehmen, dass die akute Hörschwäche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Die Vorinstanz hat es unterlassen, entsprechende Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen. 7.3 7.3.1 Der Beschwerdeführer rügt auch die Beurteilung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Er macht konkret geltend, die Ausführungen der Vorinstanz, wonach er in leichten Tätigkeiten, wie z.B. nicht qualifizierte Arbeit/Hilfsarbeiter in einem Werk/Fabrik/Pro-duktionsstätte, Parkwächter, Museumswächter, noch zu 100% zumutbar sei, seien nicht richtig. Insbesondere die orthopädischen wie auch HNO-Befunde stützten diese Auffassung nicht. Eine Umschulung sei angesichts seines Alters und seiner körperlichen Beschwerden nicht mehr zumutbar. Er habe in seinem Leben noch nie einen Computer bedient, könne keine Haushaltsgeräte reparieren und sei für Telefonvermittlung oder Rezeptionstätigkeit denkbar ungeeignet, und als Park- und Museumswächter (dies setze auch längeres Stehen voraus) gesundheitlich und intellektuell nicht in der Lage. Eine zumutbare Verweistätigkeit mit einer Erwerbseinbusse von 40% gebe es faktisch nicht. Ob solche vorhanden seien, habe der Versicherer abzuklären. Er sei 59 Jahre alt und habe sein Leben lang nur in körperlich anstrengenden Tätigkeiten auf dem Bau gearbeitet. Die wenigen - nach Zumutbarkeitsprofil noch möglichen - Kontroll-, Überwachungs- und Administrativtätigkeiten würden ihm geradezu ein jugendliches Mass an Flexibilität abverlangen. Realistischerweise finde sich kaum Arbeitgeber, welcher einen kurz vor der Pension stehenden Versicherten anstellen und einarbeiten würde. 7.3.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, der Versicherte verfüge über keine berufliche Ausbildung und er habe immer Hilfsarbeiten ausgeübt, weshalb an eine Umschulung nicht zu denken sei. Leichte Hilfsarbeiten seien auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden und würden altersunabhängig nachgefragt. Die Gutachter des österreichischen Versicherungsträgers seien zum Schluss gelangt, dass leichte leidensangepasste Verweistätigkeiten noch vollschichtig zumutbar seien (doc. 5, 6). Auch das zweite Gutachten des Orthopäden vom 12. November 2012 stellte - nach erfolgter Spondylodese - fest, dass er in leichten leidensangepassten Verweistätigkeiten vollschichtig arbeiten könne. Der Versicherte leide weder an psychischen noch schwerwiegenden funktionellen oder neurologischen Einschränkungen. Auch im Hinblick auf das Alter sei seine Restarbeitsfähigkeit noch verwertbar. Die in den Gutachten und in der Beurteilung des ärztlichen Dienstes gemachten Einschränkungen liessen noch ein relativ weites Feld an Hilfstätigkeiten zu, ausser im Bereich der Überwachung, Aufsicht und Kontrolle auch in Industrie und Gewerbe. Eine detaillierte Spezifizierung und Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sei praxisgemäss nicht notwendig gewesen. 7.3.3 Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitskraft angeht, ist zu beachten, dass der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (welcher dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen) einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt zählen auch sogenannte Ni-schenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Be-hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitge-bers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.4). 7.3.4 Die Vorinstanz hat vorliegend die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausschliesslich unter Berücksichtigung der orthopädischen Einschränkungen beurteilt. Dieser Beurteilung ist die Grundlage entzogen, da - wie oben festgestellt - auch die Auswirkungen der Hörschwäche auf die Arbeitsfähigkeit und damit auch die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Hörschwäche die noch zumutbaren Verweistätigkeiten des Beschwerdeführers nicht weiter einschränkt. Der RAD-Arzt kreuzte als einzig mögliche Verweistätigkeiten Park-/Museumswächter an (doc. 31 S. 4/5). Die Vorinstanz ihrerseits ging davon aus, dass die Einschränkungen noch ein relativ weites Feld an Hilfsarbeiten zuliessen "ausser im Bereich von Überwachung, Aufsicht und Kontrolle, auch in Industrie und Gewerbe" (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2). 7.3.5 Die obigen Beurteilungen der noch möglichen Verweistätigkeiten scheinen widersprüchlich. Zudem steht fest, dass alle genannten Verweistätigkeiten ein gewisses Mass an Hörfähigkeit voraussetzen, ansonsten sie nur beschränkt bzw. gar nicht ausgeübt werden können oder mit einem erheblichen Gefahrenpotenzial verbunden sind, so z. B. auch die im erwähnten Bundesgerichtsentscheid C_124/2010 beschriebenen Kontroll- oder Sortierarbeiten am Fliessband. Die noch zumutbaren Verweistätigkeiten sind daher auch vor dem Hintergrund der Hörschwäche zu prüfen. 7.3.6 Im Ergebnis deuten die detailliert ausgewiesenen beträchtlichen orthopädischen Einschränkungen, das Alter des Beschwerdeführers, sein Werdegang (er hat seit 1994 stets im öffentlichen Dienst R._______ als Wildbach- und Lawinenverbauer gearbeitet [vgl. doc. 23 S. 1] und als Hilfsarbeiter nur körperlich schwere bis schwerste Tätigkeiten ausgeübt) und seine mangelnde berufliche Ausbildung darauf hin, dass eine Umschulung/Eingliederung nur schwer möglich ist. Kommt Hörschwäche dazu, ist die Umschulung möglicherweise (auch angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers) gar nicht mehr möglich. Die Zumutbarkeit einer Umschulung/Eingliederung ist daher auch vor dem Hintergrund der Hörschwäche zu prüfen. 8. 8.1 Aufgrund der Aktenlage ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) anzunehmen, dass die akute Hörschwäche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit und die Resterwerbsfähigkeit auswirkt. Die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit lassen sich damit nicht schlüssig beurteilen. Somit hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb) sowie vorne E. 5.2). Es kann deshalb nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden (zum gegenteiligen Fall bzw. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1), da von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten fachärztlichen Beurteilung neue verwertbare und entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2013 E. 3.3.4). 8.2 Deshalb ist vorliegend - in Ergänzung zu den bereits erfolgten Abklärungen in orthopädischer Hinsicht - von einem Audiologen ein Gutachten einzuholen zur Frage, ob die Hörschwäche des Beschwerdeführers Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit hat. Der Audiologe hat auch - allenfalls unter Beizug eines Arbeitsmediziners oder der BEFAS - zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und zur Umschulungs- bzw. Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Erwähnt sei an dieser Stelle, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit, also das Datum des künftigen Gutachtens, abzustellen ist (BGE 138 V 457 E. 3.3). Zu prüfen ist auch der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser wurde vorliegend - für seine angestammte Tätigkeit-- gestützt auf die Gutachten RAD-Arztes (doc. 24, 31, 51) auf den 15. November 2011 festgesetzt; zutreffend ist jedoch der 15. Dezember 2011 (Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. O._______; vgl. doc. 24 sowie doc. 5). Somit hätte die Vorinstanz den Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach heutiger Aktenlage auf den 15. Dezember 2011 festlegen müssen. 8.3 Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Fragen nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da die bisher gewährte Viertelsrente nicht in Frage gestellt wurde und die Abklärungen der Prüfung dienen, ob eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, kann auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur vorliegend angeordneten Rückweisung verzichtet werden (BGE 137 V 314). 8.4 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2013 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein vom Beschwerdeführer anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Der Rechtsvertreter hat vorliegend keine Kostennote ein-gereicht, weshalb das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 800.- (Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG; Art. 9 Abs. 1 Bst. c, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 2 VGKE) festgesetzt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde vom 19. November 2013 wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2013 aufgehoben wird und die Akten an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen 8.2 und 8.3 und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem obsiegenden Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Zahlungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: