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C-669/2013

C-669/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-18 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am [...] 1954, serbischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Z._______/Republik Serbien, arbeitete von 1975 bis 1977 in der Schweiz und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenversicherung (Akten Vorinstanz [IV] 13, 14.1, 45). A.b Am 23. März 2010 erfasste der serbische Versicherungsträger in Belgrad das Gesuch von A._______ um Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung und leitete dieses an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) weiter, welche dessen Eingang am 28. Juni 2011 verbuchte (IV 3, 7). Nach weiteren Abklärungen in medizi­nischer und erwerblicher Hinsicht beurteilte Dr. E._______ des Regio­nal Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung Y._______ (nachfolgend: RAD) den Versicherten in einer ersten Stellungnahme vom 7. Mai 2012 als seit 16. März 2009 in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig (IV 49). Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm in Serbien auch eine Invalidenrente zuge­sprochen (IV 45). A.c Mit Vorbescheid vom 13. August 2012 teilte die IVSTA dem Ver­sicherten mit, die Invalidität sei zwar am 16. März 2010 (nach Ablauf des Wartejahres) eingetreten, jedoch weise er nur Beitragszeiten von 24 Monaten (1975: 4 Monate, 1976: 8 Monate, 1977: 12 Monate) statt der erforderlichen drei Jahre auf, weshalb das Gesuch abgewiesen werden müsse. Dagegen erhob der Versicherte am 16. Oktober 2012 Einsprache. Die IVSTA wies mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2012 die Einsprache und das Leistungsbegehren ab und wies darauf hin, dass sich der Rentenanspruch nach schweizerischem Recht bestimme und für die Bestimmung der Beitragsdauer der Zeitpunkt des Eintritts des Ver­sicherungsfalls (vorliegend: 16. März 2010) ausschlaggebend sei (IV 60). B. B.a Gegen den Einspracheentscheid erhob A._______ am 30. Januar 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver­fügung, die Ausrichtung einer Invalidenrente ab Zeitpunkt der Antrags­stellung (7. Juli 2008) oder die Auszahlung einer einmaligen Abfindung (Beschwerdeakten [B-act.] 1). B.b Am 15. März 2013 leistete der Beschwerdeführer einen Kostenvor­schuss von Fr. 400.- (B-act. 6). B.c In ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver­fügung (B-act. 16). In ihrer Begründung wies sie darauf hin, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Bedingung der dreijährigen Versicherungszeit erfüllt sein müsse, der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls mass­­gebend sei; zu diesem Zeitpunkt, der gemäss Beurteilung des RAD auf den 16. März 2010 zu datieren sei, habe der Beschwerdeführer nur 24 Versicherungsmonate aufgewiesen. B.d Mit Replik vom 21. Juni 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und verwies (im Sinne der rechtsgleichen Behandlung) auf einen Entscheid betreffend eine weitere Versicherte (B-act. 18). B.e Die Vorinstanz hielt ihrerseits mit Duplik vom 15. Juli 2013 an ihren Anträgen fest (B-act. 20), worauf der Instruktionsrichter mit Zwischenver­fügung vom 6. August 2013 den Schriftenwechsel abschloss (B-act. 21). B.f Mit Eingaben vom 1. August und 22. September 2014 reichte der Be­schwerdeführer unaufgefordert weitere Briefe oder Rentenentscheide be­treffend Versicherte aus Serbien, die trotz einer Versicherungszeit von 12 Monaten eine schweizerische Rente erhalten hätten, ein und ersuchte sinngemäss um rechtsgleiche Behandlung (B-act. 28 f.). B.g Mit weiteren Eingaben vom 20. Oktober 2014, 12. Februar 2015 und 9. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss den Ab­schluss des Beschwerdeverfahrens, die Berücksichtigung des Anmelde­zeitpunkts vom 7. Juli 2008, einer Versicherungszeit von 12 Monaten als Mindestbeitragsdauer und die Gewährung einer Rente ab 22. April 2009, Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in Serbien, bzw. die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung (B-act. 30 - 32). C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter­lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 30. Januar 2013, mit welcher der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. Dezember 2012, mit der sein Leistungsbegehren abgewiesen worden ist, angefochten hat.

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Pro­zess­voraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde eingetreten werden kann (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an­fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In­validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach­gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Be­stim­mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozial­versicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver­sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hin­sicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz­lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be­schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; betreffend Recht­zeitigkeit vgl. IV 62 f. und B-act. 16). Auch der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Als Adressat ist der Beschwerde­führer durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämt­liche Prozess­voraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be­gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwal­tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

E. 3 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehe­maligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einzelnen Nach­folgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Maze­donien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicher­heit abgeschlossen. Für Bürger von Serbien findet demnach weiter­hin das Sozialversicherungsabkommen Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkom­mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts­vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sind keine abweichenden Vorschriften aus­zumachen.

E. 3.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich dem­nach ausschliesslich nach den innerstaatlichen schweizerischen Rechts­vorschriften, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG, heute: Bundes­ge­richt] I 785/04 vom 25. April 2006 E. 1 mit weiteren Hinweisen und Art. 4 Sozialversicherungs­ab­kommen). Ferner besteht für die rechts­an­wen­denden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Ver­sicherungs­träger, Krankenkassen, Behör­den und Ärzte bezüglich Invalidi­tätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweis­mittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).

E. 3.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An­wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision/1. Mass­nahmenpaket]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden­ver­sicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 5. und 6. IV-Revision).

E. 3.4 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) zu beachten. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits­­un­fähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickel­ten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffs­bestimmungen verwiesen wird.

E. 4.1 Strittig ist, ob die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerde­führers zu Recht abgewiesen hat. Zu prüfen ist insbesondere, ob der Be­schwerdeführer während der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer Bei­träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­ver­sicherung entrichtet hat (AHV/IV).

E. 4.2 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.

E. 4.3 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität (Versicherungsfall) nicht nach dem Zeitpunkt der Rentenanmeldung, sondern in dem Zeitpunkt als einge­treten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung [s. unten E. 5.3 i.V.m. BGE 138 V 475]) entsteht, d.h. wenn der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbs­unfähig geworden ist (Bst. c) oder während eines Jahres ohne wesent­lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeits­unfähig gewesen war (Bst. b). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der Fas­sung ab 1. Januar 2008 entsteht der Rentenanspruch frühestens 6 Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

E. 4.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG (in seiner Fassung vom 5. Oktober 1967; AS 1968 29 42, BBl 1967 I 653) haben Anspruch auf Leistungen der In­validenversicherung alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schwei­zer Bürger, Ausländer und Staatenlosen. Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1 und 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter­las­senenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind unter anderem natürliche Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b AHVG). Anlässlich einer Revision von Art. 6 Abs. 1 IVG wurde zwar die so­genannte Versicherungsklausel aufgehoben, wonach nur Anspruch auf IV-Leistungen hatte, wer bei Eintritt der Invalidität versichert war. Ab In­kraft­treten dieser Revision am 1. Januar 2001 (AS 2000 2677 2682 sowie BBl 1999 4983) hat aber nun Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, wer invalid im Sinne des Ge­setzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität (Versiche­rungsfall) während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die schweize­rische AHV/IV geleistet hat - also gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG während mindestens eines vollen Jahres (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. mindestens drei Jahren (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kum­u­lativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten­anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des EVG I 620/05 vom 21. November 2006 E. 5 und E. 6.3 und I 76/05 vom 30. Mai 2006 E. 1.2).

E. 4.5 Bei der Beurteilung der ausreichenden Beitragsdauer sind grund­sätz­lich die Bestimmungen des AHVG anwendbar (Art. 36 Abs. 2 IVG in analogiam). Ein volles Beitragsjahr im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn der Versicherte insgesamt länger als elf Monate der Bei­tragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet worden sind (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] in der vom 1. Januar 1954 bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) bzw. wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1 (bzw. 1a) oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindest­beitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. Art. 50 AHVV in den seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassungen; vgl. auch Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2010, Art. 36 S. 415 f.).

E. 4.6 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Kon­ten (IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten er­forderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 36 Abs. 2 erster Satz IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung i.V.m. Art. 30 Abs. 1ter AHVG in der seit dem 1. Januar 1969 geltenden Fassung). Diese Konten sind für die Bestimmung der Beitragszeiten und -höhe grundsätzlich verbindlich, so­fern diese nicht fristgerecht berichtigt wurden (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV in der ab dem 1. Januar 1999 bis Ende 2002 gültig ge­wesenen und der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung) oder im Streitfall der volle Beweis für die Unrichtigkeit der Einträge erbracht wird (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).

E. 5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer lediglich 24 Beitrags­monate in der Schweiz aufweist (IV 14.1, B-act. 1); der Beschwerdeführer legt selber mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. April 2013 einen Auszug aus dem IK vom 11. Juli 2011 ins Recht, welchem eine Gesamtver­sicherungszeit von 24 Monaten zu entnehmen ist (B-act. 14 Beilage 1, vgl. auch IV 64.1). Er macht jedoch geltend, gestützt auf das Sozialver­sicherungsabkommen genüge eine Mindestbeitragszeit von 12 Monaten.

E. 5.2 Einleitend ist in Erinnerung zu rufen, dass sich der Rentenanspruch trotz Bestehen des Sozialversicherungsabkommens mit dem ehemaligen Jugoslawien nach schweizerischem Recht bestimmt; hierzu wird auf die Ausführungen in E. 3.1 f. verwiesen.

E. 5.3.1 Strittig ist vorliegend, ob eine Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten oder von 36 Monaten erforderlich ist, damit ein Rentenanspruch ent­stehen kann. Nach Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens einem Jahr (altrechtliche Regelung, gültig bis 31. Dezember 2007) oder mindestens drei Jahren (neurechtliche Regelung ab 1. Januar 2008 [AS 2007 5129]) Beiträge geleistet haben (vgl. auch oben E. 4.4). Die hier er­forderliche Mindestbeitragsdauer bestimmt sich daher nach dem Eintritt der Invalidität bzw. des Versicherungsfalls. Nicht zu folgen ist daher dem Beschwerdeführer, insoweit er in seinen verschiedenen Eingaben im Beschwerdeverfahren geltend macht, es sei auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen. Es kann daher vorliegend offen bleiben, ob die Anmeldung am 23. März 2010 (Datum der Erfassung des Gesuchs durch den serbischen Versicherungsträger), am 28. Juni 2011 (Datum des Eingangs des Gesuchs bei der Vorinstanz) oder bereits am 7. Juli 2008 (Angabe gemäss Beschwerdeführer: Anmeldungsdatum beim serbischen Versicherungsträger) eingereicht worden ist.

E. 5.3.2 Entsprechend dem in E. 4.3 Gesagten tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeits­unfähig gewesen war (Art. 28 Abs. 1 IVG). Dr. E._______ hat in Beurteilung der zahlreichen aktenkundigen medizinischen Akten am 7. Mai 2012 (IV 49) festgehalten, dass der Be­schwerdeführer seit Jahren an einem Diabetes mellitus Typ 2, an aktivem Tabakmissbrauch, Übergewicht, Bluthochdruck und einer Hyperlipidämie (erhöhte Blutfettwerte) leide. Damit seien folgende Komplikationen ver­bunden: Angina pectoris bei kleinsten Anstrengungen, schmerzhafte Polyneuropathie an den Beinen ohne vaskulär bedingtes Hinken, nicht proliferative Retinopathie mit regelmässig sich verschlechterndem Visus, zwei Hirnschläge rechts, Schwindel (vermutlich zerebral bedingt) sowie normale Intelligenz, aber Störungen beim Sehvermögen, ängstlich-depressive Züge mit hypochondrischer Tendenz, Frustrationsintoleranz sowie gesteigerte Verletzlichkeit. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen insulinabhängigen Diabetes mit multiplen Komplikationen (ICD-10: E 10.7), als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine stabile Angina pectoris (ICD-10: I 20), Hirninfarkt (ICD-10: I 63.9), diabetische Polyneuropathie der Beine (ICD-10: G 63.2), nicht proliferative diabetische Retinopathie (ICD-10: H 36.0) und als Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Schwindel. Er erachtete den Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seiner Begut­achtung durch die serbische IV-Kommission (16. März 2009) als zu 100% arbeitsunfähig sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als auch in ange­passten Verweistätigkeiten. Er wies darauf hin, dass die medizinischen Akten genügend für eine Beurteilung seien und die multiplen Komplika­tionen des Diabetes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Aktivi­täten ab 16. März 2009 rechtfertigen würden. Die Situation sei stabil; es sei mit einer langsamen Verschlechterung [der gesundheitlichen Situa­tion] zu rechnen. Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2012 bestätigte Dr. E._______ seine frühere Beurteilung, wonach seit 2009 eine vollständige Arbeitsun­fähigkeit vorliege (IV 54). Die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes erscheint plausibel und nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer in der Folge weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren explizit bestritten. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, er habe einen Rentenan­spruch seit Antragsstellung am 7. Juli 2008 (IV 58, B-act. 1, 31), jedoch begründete er dies mit dem Vorliegen des Sozialversicherungsab­kommens und seiner früher erfolgten Antragsstellung in Serbien. Mit Ein­gaben vom 12. Februar und 9. März 2015 wies er schliesslich selber da­rauf hin, er habe Anspruch auf eine Rentengewährung ab 22. April 2009, dem Datum seiner Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in Serbien. Mit diesem Hinweis/Antrag und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis April 2009 ohne Einschränkung während 72 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (vgl. den Fragebogen für Selbständi­gerwerbende vom 5. Dezember 2011 [IV 34, 36]), bestätigt er selber, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit vorge­legen hatte. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei der 22. April 2009 als Rentenbeginn zu berücksichtigen, tritt der Versicherungsfall nach schweizerischem Recht jedoch nicht bereits mit Eintritt der Arbeitsun­fähigkeit ein, sondern nach Ablauf einer Wartefrist von einem Jahr (vgl. dazu oben E. 4.3), d.h. vorliegend am 16. März 2010 bzw. am 1. März 2010, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt.

E. 5.3.3 Gestützt auf den Eintritt des Versicherungsfalls am 1. März 2010 ist die Frage danach, ob die Mindestbeitragsdauer alt- oder neurechtlich zu beurteilen ist, entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Ent­scheid zu beantworten, wonach eine Mindestbeitragsdauer von drei Jahren bzw. 36 Monaten vorauszusetzen ist, damit ein Rentenanspruch nach Art. 36 Abs. 1 IVG entstehen kann. Der Beschwerdeführer weist da­her mit einer bestätigten Beitragsdauer von 24 Monaten nicht die er­forderliche Mindestbeitragsdauer von drei Jahren bzw. 36 Monaten auf. Damit kann der Rentenanspruch nicht entstehen, auch wenn der Regio­nale Ärztliche Dienst und die Vorinstanz eine Invalidität ab März 2010 be­jahen.

E. 6.1 Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint und sein Gesuch auf Rentenleistungen abgewiesen. Nichts anderes ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren einge­reichten Verfahrensbelegen von anderen versicherten Personen aus Serbien, zumal der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzeigt, inwie­fern in diesen Rentenverfahren eine rechtsungleiche Behandlung vorliegt. Diesbezüglich ist er zudem darauf hinzuweisen, dass im Rentenentscheid betreffend R. F._______ nicht ausgeführt wird, wann der Ver­sicherungsfall eingetreten ist, im Schreiben an D. G._______-H._______ vom 12. März 2013 explizit der Hinweis auf eine Beitragspflicht von drei Jahren "(bei Versicherungsfall vor 01.01.2008 ein Jahr)" enthalten ist und das Schreiben an V. I._______-G._______ einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der AHV zum Thema hat, der abweichenden gesetzlichen Grundlagen untersteht. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einen Antrag auf Ausrichtung einer Abfindung gestellt hat, ist dieser Antrag ebenfalls ab­zuweisen.

E. 6.2 Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Ver­fügung vom 11. Dezember 2012 zu bestätigen.

E. 7 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei­entschädigung.

E. 7.1 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- sind dem unter­liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-669/2013

Urteil vom 18. Mai 2015

Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richter Markus Metz, Richter David Weiss,

Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien

A._______, (wohnhaft in Serbien),

vertreten durch B._______, Agentur C._______ (Serbien), Zustelladresse: c/o D._______, (Schweiz),Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente; Mindestbeitragsdauer;

Verfügung der IVSTA vom 11. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am [...] 1954, serbischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Z._______/Republik Serbien, arbeitete von 1975 bis 1977 in der Schweiz und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenversicherung (Akten Vorinstanz [IV] 13, 14.1, 45).

A.b Am 23. März 2010 erfasste der serbische Versicherungsträger in Belgrad das Gesuch von A._______ um Bezug einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung und leitete dieses an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) weiter, welche dessen Eingang am 28. Juni 2011 verbuchte (IV 3, 7). Nach weiteren Abklärungen in medizi­nischer und erwerblicher Hinsicht beurteilte Dr. E._______ des Regio­nal Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung Y._______ (nachfolgend: RAD) den Versicherten in einer ersten Stellungnahme vom 7. Mai 2012 als seit 16. März 2009 in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig (IV 49). Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm in Serbien auch eine Invalidenrente zuge­sprochen (IV 45).

A.c Mit Vorbescheid vom 13. August 2012 teilte die IVSTA dem Ver­sicherten mit, die Invalidität sei zwar am 16. März 2010 (nach Ablauf des Wartejahres) eingetreten, jedoch weise er nur Beitragszeiten von 24 Monaten (1975: 4 Monate, 1976: 8 Monate, 1977: 12 Monate) statt der erforderlichen drei Jahre auf, weshalb das Gesuch abgewiesen werden müsse. Dagegen erhob der Versicherte am 16. Oktober 2012 Einsprache. Die IVSTA wies mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2012 die Einsprache und das Leistungsbegehren ab und wies darauf hin, dass sich der Rentenanspruch nach schweizerischem Recht bestimme und für die Bestimmung der Beitragsdauer der Zeitpunkt des Eintritts des Ver­sicherungsfalls (vorliegend: 16. März 2010) ausschlaggebend sei (IV 60).

B.

B.a Gegen den Einspracheentscheid erhob A._______ am 30. Januar 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver­fügung, die Ausrichtung einer Invalidenrente ab Zeitpunkt der Antrags­stellung (7. Juli 2008) oder die Auszahlung einer einmaligen Abfindung (Beschwerdeakten [B-act.] 1).

B.b Am 15. März 2013 leistete der Beschwerdeführer einen Kostenvor­schuss von Fr. 400.- (B-act. 6).

B.c In ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver­fügung (B-act. 16). In ihrer Begründung wies sie darauf hin, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Bedingung der dreijährigen Versicherungszeit erfüllt sein müsse, der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls mass­­gebend sei; zu diesem Zeitpunkt, der gemäss Beurteilung des RAD auf den 16. März 2010 zu datieren sei, habe der Beschwerdeführer nur 24 Versicherungsmonate aufgewiesen.

B.d Mit Replik vom 21. Juni 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und verwies (im Sinne der rechtsgleichen Behandlung) auf einen Entscheid betreffend eine weitere Versicherte (B-act. 18).

B.e Die Vorinstanz hielt ihrerseits mit Duplik vom 15. Juli 2013 an ihren Anträgen fest (B-act. 20), worauf der Instruktionsrichter mit Zwischenver­fügung vom 6. August 2013 den Schriftenwechsel abschloss (B-act. 21).

B.f Mit Eingaben vom 1. August und 22. September 2014 reichte der Be­schwerdeführer unaufgefordert weitere Briefe oder Rentenentscheide be­treffend Versicherte aus Serbien, die trotz einer Versicherungszeit von 12 Monaten eine schweizerische Rente erhalten hätten, ein und ersuchte sinngemäss um rechtsgleiche Behandlung (B-act. 28 f.).

B.g Mit weiteren Eingaben vom 20. Oktober 2014, 12. Februar 2015 und 9. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss den Ab­schluss des Beschwerdeverfahrens, die Berücksichtigung des Anmelde­zeitpunkts vom 7. Juli 2008, einer Versicherungszeit von 12 Monaten als Mindestbeitragsdauer und die Gewährung einer Rente ab 22. April 2009, Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in Serbien, bzw. die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung (B-act. 30 - 32).

C. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter­lagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 30. Januar 2013, mit welcher der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. Dezember 2012, mit der sein Leistungsbegehren abgewiesen worden ist, angefochten hat.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Pro­zess­voraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde eingetreten werden kann (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an­fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In­validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach­gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).

1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Be­stim­mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozial­versicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver­sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hin­sicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz­lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be­schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; betreffend Recht­zeitigkeit vgl. IV 62 f. und B-act. 16). Auch der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Als Adressat ist der Beschwerde­führer durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämt­liche Prozess­voraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be­gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwal­tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehe­maligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einzelnen Nach­folgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Maze­donien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicher­heit abgeschlossen. Für Bürger von Serbien findet demnach weiter­hin das Sozialversicherungsabkommen Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkom­mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts­vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sind keine abweichenden Vorschriften aus­zumachen.

3.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich dem­nach ausschliesslich nach den innerstaatlichen schweizerischen Rechts­vorschriften, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG, heute: Bundes­ge­richt] I 785/04 vom 25. April 2006 E. 1 mit weiteren Hinweisen und Art. 4 Sozialversicherungs­ab­kommen).

Ferner besteht für die rechts­an­wen­denden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Ver­sicherungs­träger, Krankenkassen, Behör­den und Ärzte bezüglich Invalidi­tätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweis­mittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).

Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An­wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision/1. Mass­nahmenpaket]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden­ver­sicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 5. und 6. IV-Revision).

3.4 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) zu beachten. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits­­un­fähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickel­ten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffs­bestimmungen verwiesen wird.

4.

4.1 Strittig ist, ob die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerde­führers zu Recht abgewiesen hat. Zu prüfen ist insbesondere, ob der Be­schwerdeführer während der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer Bei­träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden­ver­sicherung entrichtet hat (AHV/IV).

4.2 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.

4.3 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

Im Falle einer Rente gilt die Invalidität (Versicherungsfall) nicht nach dem Zeitpunkt der Rentenanmeldung, sondern in dem Zeitpunkt als einge­treten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung [s. unten E. 5.3 i.V.m. BGE 138 V 475]) entsteht, d.h. wenn der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbs­unfähig geworden ist (Bst. c) oder während eines Jahres ohne wesent­lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeits­unfähig gewesen war (Bst. b). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der Fas­sung ab 1. Januar 2008 entsteht der Rentenanspruch frühestens 6 Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG (in seiner Fassung vom 5. Oktober 1967; AS 1968 29 42, BBl 1967 I 653) haben Anspruch auf Leistungen der In­validenversicherung alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schwei­zer Bürger, Ausländer und Staatenlosen. Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1 und 2 AHVG obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter­las­senenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind unter anderem natürliche Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b AHVG).

Anlässlich einer Revision von Art. 6 Abs. 1 IVG wurde zwar die so­genannte Versicherungsklausel aufgehoben, wonach nur Anspruch auf IV-Leistungen hatte, wer bei Eintritt der Invalidität versichert war. Ab In­kraft­treten dieser Revision am 1. Januar 2001 (AS 2000 2677 2682 sowie BBl 1999 4983) hat aber nun Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, wer invalid im Sinne des Ge­setzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität (Versiche­rungsfall) während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die schweize­rische AHV/IV geleistet hat - also gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG während mindestens eines vollen Jahres (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. mindestens drei Jahren (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kum­u­lativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten­anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des EVG I 620/05 vom 21. November 2006 E. 5 und E. 6.3 und I 76/05 vom 30. Mai 2006 E. 1.2).

4.5 Bei der Beurteilung der ausreichenden Beitragsdauer sind grund­sätz­lich die Bestimmungen des AHVG anwendbar (Art. 36 Abs. 2 IVG in analogiam). Ein volles Beitragsjahr im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn der Versicherte insgesamt länger als elf Monate der Bei­tragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet worden sind (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] in der vom 1. Januar 1954 bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) bzw. wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1 (bzw. 1a) oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindest­beitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. Art. 50 AHVV in den seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassungen; vgl. auch Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2010, Art. 36 S. 415 f.).

4.6 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Kon­ten (IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten er­forderlichen Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 36 Abs. 2 erster Satz IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung i.V.m. Art. 30 Abs. 1ter AHVG in der seit dem 1. Januar 1969 geltenden Fassung). Diese Konten sind für die Bestimmung der Beitragszeiten und -höhe grundsätzlich verbindlich, so­fern diese nicht fristgerecht berichtigt wurden (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV in der ab dem 1. Januar 1999 bis Ende 2002 gültig ge­wesenen und der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung) oder im Streitfall der volle Beweis für die Unrichtigkeit der Einträge erbracht wird (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).

5.

5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer lediglich 24 Beitrags­monate in der Schweiz aufweist (IV 14.1, B-act. 1); der Beschwerdeführer legt selber mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. April 2013 einen Auszug aus dem IK vom 11. Juli 2011 ins Recht, welchem eine Gesamtver­sicherungszeit von 24 Monaten zu entnehmen ist (B-act. 14 Beilage 1, vgl. auch IV 64.1). Er macht jedoch geltend, gestützt auf das Sozialver­sicherungsabkommen genüge eine Mindestbeitragszeit von 12 Monaten.

5.2 Einleitend ist in Erinnerung zu rufen, dass sich der Rentenanspruch trotz Bestehen des Sozialversicherungsabkommens mit dem ehemaligen Jugoslawien nach schweizerischem Recht bestimmt; hierzu wird auf die Ausführungen in E. 3.1 f. verwiesen.

5.3

5.3.1 Strittig ist vorliegend, ob eine Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten oder von 36 Monaten erforderlich ist, damit ein Rentenanspruch ent­stehen kann. Nach Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens einem Jahr (altrechtliche Regelung, gültig bis 31. Dezember 2007) oder mindestens drei Jahren (neurechtliche Regelung ab 1. Januar 2008 [AS 2007 5129]) Beiträge geleistet haben (vgl. auch oben E. 4.4). Die hier er­forderliche Mindestbeitragsdauer bestimmt sich daher nach dem Eintritt der Invalidität bzw. des Versicherungsfalls.

Nicht zu folgen ist daher dem Beschwerdeführer, insoweit er in seinen verschiedenen Eingaben im Beschwerdeverfahren geltend macht, es sei auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen. Es kann daher vorliegend offen bleiben, ob die Anmeldung am 23. März 2010 (Datum der Erfassung des Gesuchs durch den serbischen Versicherungsträger), am 28. Juni 2011 (Datum des Eingangs des Gesuchs bei der Vorinstanz) oder bereits am 7. Juli 2008 (Angabe gemäss Beschwerdeführer: Anmeldungsdatum beim serbischen Versicherungsträger) eingereicht worden ist.

5.3.2 Entsprechend dem in E. 4.3 Gesagten tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Versicherte mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeits­unfähig gewesen war (Art. 28 Abs. 1 IVG).

Dr. E._______ hat in Beurteilung der zahlreichen aktenkundigen medizinischen Akten am 7. Mai 2012 (IV 49) festgehalten, dass der Be­schwerdeführer seit Jahren an einem Diabetes mellitus Typ 2, an aktivem Tabakmissbrauch, Übergewicht, Bluthochdruck und einer Hyperlipidämie (erhöhte Blutfettwerte) leide. Damit seien folgende Komplikationen ver­bunden: Angina pectoris bei kleinsten Anstrengungen, schmerzhafte Polyneuropathie an den Beinen ohne vaskulär bedingtes Hinken, nicht proliferative Retinopathie mit regelmässig sich verschlechterndem Visus, zwei Hirnschläge rechts, Schwindel (vermutlich zerebral bedingt) sowie normale Intelligenz, aber Störungen beim Sehvermögen, ängstlich-depressive Züge mit hypochondrischer Tendenz, Frustrationsintoleranz sowie gesteigerte Verletzlichkeit. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen insulinabhängigen Diabetes mit multiplen Komplikationen (ICD-10: E 10.7), als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine stabile Angina pectoris (ICD-10: I 20), Hirninfarkt (ICD-10: I 63.9), diabetische Polyneuropathie der Beine (ICD-10: G 63.2), nicht proliferative diabetische Retinopathie (ICD-10: H 36.0) und als Nebendiagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Schwindel. Er erachtete den Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seiner Begut­achtung durch die serbische IV-Kommission (16. März 2009) als zu 100% arbeitsunfähig sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als auch in ange­passten Verweistätigkeiten. Er wies darauf hin, dass die medizinischen Akten genügend für eine Beurteilung seien und die multiplen Komplika­tionen des Diabetes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Aktivi­täten ab 16. März 2009 rechtfertigen würden. Die Situation sei stabil; es sei mit einer langsamen Verschlechterung [der gesundheitlichen Situa­tion] zu rechnen.

Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2012 bestätigte Dr. E._______ seine frühere Beurteilung, wonach seit 2009 eine vollständige Arbeitsun­fähigkeit vorliege (IV 54).

Die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes erscheint plausibel und nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer in der Folge weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren explizit bestritten. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, er habe einen Rentenan­spruch seit Antragsstellung am 7. Juli 2008 (IV 58, B-act. 1, 31), jedoch begründete er dies mit dem Vorliegen des Sozialversicherungsab­kommens und seiner früher erfolgten Antragsstellung in Serbien. Mit Ein­gaben vom 12. Februar und 9. März 2015 wies er schliesslich selber da­rauf hin, er habe Anspruch auf eine Rentengewährung ab 22. April 2009, dem Datum seiner Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in Serbien. Mit diesem Hinweis/Antrag und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis April 2009 ohne Einschränkung während 72 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (vgl. den Fragebogen für Selbständi­gerwerbende vom 5. Dezember 2011 [IV 34, 36]), bestätigt er selber, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit vorge­legen hatte.

Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei der 22. April 2009 als Rentenbeginn zu berücksichtigen, tritt der Versicherungsfall nach schweizerischem Recht jedoch nicht bereits mit Eintritt der Arbeitsun­fähigkeit ein, sondern nach Ablauf einer Wartefrist von einem Jahr (vgl. dazu oben E. 4.3), d.h. vorliegend am 16. März 2010 bzw. am 1. März 2010, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt.

5.3.3 Gestützt auf den Eintritt des Versicherungsfalls am 1. März 2010 ist die Frage danach, ob die Mindestbeitragsdauer alt- oder neurechtlich zu beurteilen ist, entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Ent­scheid zu beantworten, wonach eine Mindestbeitragsdauer von drei Jahren bzw. 36 Monaten vorauszusetzen ist, damit ein Rentenanspruch nach Art. 36 Abs. 1 IVG entstehen kann. Der Beschwerdeführer weist da­her mit einer bestätigten Beitragsdauer von 24 Monaten nicht die er­forderliche Mindestbeitragsdauer von drei Jahren bzw. 36 Monaten auf. Damit kann der Rentenanspruch nicht entstehen, auch wenn der Regio­nale Ärztliche Dienst und die Vorinstanz eine Invalidität ab März 2010 be­jahen.

6.

6.1 Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint und sein Gesuch auf Rentenleistungen abgewiesen.

Nichts anderes ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren einge­reichten Verfahrensbelegen von anderen versicherten Personen aus Serbien, zumal der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aufzeigt, inwie­fern in diesen Rentenverfahren eine rechtsungleiche Behandlung vorliegt. Diesbezüglich ist er zudem darauf hinzuweisen, dass im Rentenentscheid betreffend R. F._______ nicht ausgeführt wird, wann der Ver­sicherungsfall eingetreten ist, im Schreiben an D. G._______-H._______ vom 12. März 2013 explizit der Hinweis auf eine Beitragspflicht von drei Jahren "(bei Versicherungsfall vor 01.01.2008 ein Jahr)" enthalten ist und das Schreiben an V. I._______-G._______ einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der AHV zum Thema hat, der abweichenden gesetzlichen Grundlagen untersteht.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einen Antrag auf Ausrichtung einer Abfindung gestellt hat, ist dieser Antrag ebenfalls ab­zuweisen.

6.2 Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Ver­fügung vom 11. Dezember 2012 zu bestätigen.

7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei­entschädigung.

7.1 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- sind dem unter­liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

7.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber

Sonja Andrea Fünfkirchen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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