Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (Jahrgang 1983) reiste am 18. Juli 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) abgewiesen. Das daraufhin angestrengte Beschwerdeverfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde am 30. Juni 2003 abgeschrieben. B. Am 21. Mai 2003 heiratete der Beschwerdeführer eine um dreissig Jahre ältere Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe wurde ihm am 16. Juni 2003 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde, letztmals bis zum 20. Mai 2007. Am 7. August 2003 wurde dem Beschwerdeführer zudem der Stellenantritt bewilligt. C. Mit Schreiben vom 5. April 2004 wandte sich die Ehefrau an das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend Migrationsamt). Sie teilte darin mit, dass der Beschwerdeführer bereits am 19. Juli 2003 die eheliche Wohnung verlassen habe. Zudem habe er sie auf massivste Art und Weise bedroht und psychisch unter Druck gesetzt. Dem Schreiben beigelegt waren eine Verfügung des Bezirksgerichts X._______ vom 26. August 2003, mit der ein von der Ehefrau eingeleitetes Eheschutzverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben wurde, ein die Ehefrau betreffendes ärztliches Zeugnis sowie Kopien diverser handschriftlicher Dokumente. Die darin erhobenen Vorwürfe (unter Druck setzen zwecks Eingehung einer Scheinehe, Drohungen) nahm die Ehefrau am 17. Mai 2004 schriftlich zurück und kündigte an, die eheliche Gemeinschaft gegen Ende des Jahres wieder aufnehmen zu wollen. Per 19. Mai 2004 wurde die freiwillige Trennung aufgehoben. D. Nachdem der Beschwerdeführer sich per 13. Oktober 2006 alleine an einer neuen Adresse angemeldet hatte, liess ihm das Migrationsamt am 1. November 2006 einen Fragenkatalog bezüglich der ehelichen Situation zukommen. Gemäss der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2006 hätten sich die Ehegatten Mitte August 2006 getrennt und mittlerweile ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Grund für das Scheitern der Ehe sei vor allem der schlechte Gesundheitszustand der Ehefrau gewesen. Deren Stimmungsschwankungen hätten ihn, den Beschwerdeführer, überfordert. Mit Urteil des Bezirksgerichtes X._______ vom 5. Februar 2007 wurde die Ehe geschieden. E. Am 31. Mai 2007 unterbreitete die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons die anstehende Verlängerung der Aufenthaltbewilligung der Vorinstanz zur Zustimmung. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden war, verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. August 2007 die beantragte Zustimmung, ordnete die Wegweisung an und setzte eine Frist zur Ausreise. Zur Begründung wies sie zunächst darauf hin, dass das Bundesrecht keine Grundlage für die vom Kanton Zürich praktizierte "Dreijahresregel" enthalte, wonach die Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werde, wenn das eheliche Zusammenleben mehr als drei Jahre gedauert habe; vielmehr sei bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren bei jedem Gesuch zu prüfen, ob die Bedingungen für eine Verlängerung erfüllt seien. Sodann führte sie aus, dass mit der Scheidung vor Ablauf von fünf Jahren kein eigenständiger Anspruch auf eine Verlängerung des Aufenthaltes entstanden sei. Es liege kein Härtefall vor und die Rückkehr ins Heimatland sei für den Beschwerdeführer zumutbar. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz sowie die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass die Verweigerung der Zustimmung unverhältnismässig sei. Sie widerspreche auch der langjährigen Praxis des Kantons Zürich, welche von der Vorinstanz seit Jahren gebilligt worden sei. Eine Praxisänderung auf Bundesebene sei unzulässig, da sie gegen die Prinzipien der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit verstosse. Es gehe nicht darum, dass die Vorinstanz die "Dreijahresregel" automatisch und ohne sorgfältige Prüfung des Einzelfalles anzuwenden habe. Eine solche sorgfältige Prüfung müsse aber im Falle des Beschwerdeführers zu einem positiven Entscheid führen: Er verfüge über einen einwandfreien Leumund, habe eine feste Arbeitsstelle, sei finanziell unabhängig und spreche gut Deutsch. Er habe Familie in der Schweiz und einen grossen Bekannten- und Freundeskreis. Durch die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung werde das Recht auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt. Der Beschwerde beigelegt war ein Zwischenzeugnis des Arbeitgebers des Beschwerdeführers. G. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit der Vernehmlassung reichte die Vorinstanz neben den Vorakten auch die Akten des Kantons Zürich ein. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Verfahren vor Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurde, ist gemäss Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar.
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 4 Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 aANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [aBVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM (Art. 51 letzter Satz aBVO i.V.m. Art. 1 der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht [aZustimmungsverordnung, AS 1983 535]). Gemäss Art. 1 Abs. 1 aZustimmungsverordnung ist die Zustimmung erforderlich, wenn bestimmte Gruppen von Ausländern im Interesse der Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gültigen oder anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung im Einzelfall verlangt (Bst. c). Gemäss Ziffer 132.4 Bst. f der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (3. Auflage 2006) des BFM (aANAG-Weisungen, im Internet unter: www.bfm.admin.ch -> Themen -> rechtliche Grundlagen -> Weisungen und Kreisschreiben -> Archiv Weisungen und Kreisschreiben) ist dem BFM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person nach der Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod zur Zustimmung zu unterbreiten, sofern diese nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung entscheidet das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 aANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 4 mit Hinweisen). Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 131 II 339 E. 1 S. 342 f., 130 II 388 E. 1.1 S. 389 f., 130 II 281 E. 2.1 S. 284).
E. 4.1 Aufgrund der am 21. Mai 2003 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 erster Satz aANAG). Mit der Scheidung vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz aANAG ist dieser Anspruch erloschen.
E. 4.2 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, da ein solcher in erster Linie das Zusammenleben mit der Kernfamilie (Ehegatte sowie minderjährige, im selben Haushalt lebende Kinder) umfasst, die er nicht besitzt. Es stellt sich damit höchstens die Frage, ob die Garantie auf Achtung des Privatlebens dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch verschaffen könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Anspruch in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen); erforderlich sei "eine perfekte Integration, eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung anderswo, insbesondere im Heimatland, praktisch unmöglich erscheint" (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2). In der Lehre wird demgegenüber die Meinung vertreten, nach einer langjährigen (bzw. zehnjährigen) Anwesenheitsdauer in der Schweiz eine so starke Verbundenheit mit der Schweiz anzunehmen, dass diese dem Schutzbereich des Privatlebens zuzuordnen wäre (Rahel Martin-Küttel, Zweckbindung der Aufenthaltsbewilligung erwerbstätiger Drittstaatsangehöriger, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/ Basel/Genf 2006, S. 176 f.; Martin Bertschi/Thomas Gächter, Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003 S. 225 ff., S. 262).
E. 4.2.1 Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung können nur über das Normalmass hinausgehende, besonders intensive Bindungen oder Beziehungen - die ohnehin nur in Ausnahmefällen denkbar sind - zu einem solchen Anspruch führen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Familienmitglieder von ihm in der Schweiz lebten, und er einen grossen Bekannten- und Freundeskreis habe. Sein Leumund sei einwandfrei und er komme für seinen Lebensunterhalt selber auf. Aufgrund dieser Darlegungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich recht gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt hat. Der Grad der sozialen und beruflichen Integration, wie er sich aus den Akten ergibt, ist jedoch nicht so hoch, dass er zu einem Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK führen könnte.
E. 4.2.2 Auch wenn man, dem Vorschlag der Lehre folgend, auf die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz abstellen würde, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer ist erstmals am 18. Juli 2002 in die Schweiz eingereist. Am 21. Mai 2003 entstand durch die Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Je nach Sichtweise kann dem Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 31. August 2007 eine Aufenthaltsdauer von 5 Jahren und 1 Monat bzw. 4 Jahren und 3 Monaten zugerechnet werden. Der seither verstrichene Zeitraum, den der Beschwerdeführer aufgrund des laufenden Verfahrens in der Schweiz verbracht hat, kann hierbei nicht berücksichtigt werden. Auch aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes kann somit nicht von einer besonders starken Verbundenheit mit der Schweiz ausgegangen werden.
E. 4.2.3 Damit ist festzustellen, dass keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, welche die Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als einen unrechtmässigen Eingriff in den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Anspruch auf Achtung des Privatlebens qualifizieren könnten.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass aufgrund der vom Kanton Zürich seit Jahren praktizierten "Dreijahres-Regel" ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe, wenn die Ehe mehr als drei Jahre gedauert habe. Diese Ansicht geht fehl. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten kann. Eine Anspruchsgrundlage kann wegen der intertemporalen Unterstellung der vorliegenden Streitsache unter das alte Recht (vgl. oben E. 2) namentlich nicht in Art. 50 AuG erblickt werden, der bei Auflösung der Ehe neue Anspruchstatbestände einführt (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-497/2006 E. 5 mit Hinweisen).
E. 6 Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher von der Behörde nach freiem Ermessen zu beurteilen (Art. 4 aANAG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbesondere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 aANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAV, AS 1949 228]). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
E. 6.1 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehörige) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, durch welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausgenommen wird, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 aBVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 E. 6.1 mit Hinweis).
E. 6.2 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden privaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, das Alter und die schulische Integration von Kindern sowie die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände ihrer Auflösung. Dabei ist besonders in Rechnung zu stellen, wenn der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 E. 6.2.1).
E. 6.3 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung von Art. 7 Abs. 1 aANAG zu beurteilen, die dem ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zukommt, dass heisst der Ehedauer in der Schweiz und den Umständen der Auflösung der Ehe. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als die Härte nicht gerade in der Dauer der Ehe in der Schweiz und den Umständen ihrer Auflösung erblickt werden können (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 4.4; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 15.2 im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe durch Tod des schweizerischen Ehegatten).
E. 6.3.1 Die Ehe des Beschwerdeführers wurde nach drei Jahren und acht Monaten geschieden. Die eheliche Gemeinschaft wurde jedoch bereits zwei Monate nach der Heirat durch den Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung ein erstes Mal aufgelöst. Diese Trennung wurde den Behörden erst durch ein Schreiben der Ehefrau vom 5. April 2004 zur Kenntnis gebracht und dauerte bis zum 27. Mai 2004, als der Beschwerdeführer sich wieder an der Adresse seiner Frau anmeldete. Per 13. Oktober 2006 meldete sich der Beschwerdeführer von der gemeinsamen Adresse ab; die eheliche Gemeinschaft wurde gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2006 zuhanden des Migrationsamtes jedoch bereits Mitte August 2006 aufgegeben. Insgesamt lebte der Beschwerdeführer somit lediglich knapp 2½ Jahre in ehelicher Gemeinschaft. Bezüglich den Umständen der Auflösung der Ehe kann den Akten nichts genaues entnommen werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich der grosse Altersunterschied sowie der Gesundheitszustand der Ehefrau, der geprägt war von grossen Stimmungsschwankungen, belastend ausgewirkt hätten. In Bezug auf mögliche Auswirkungen der geltend gemachten Stimmungsschwankungen der Ehefrau lässt sich den kantonalen Akten Folgendes entnehmen: Am 5. April 2004 wandte sich die Ehefrau schriftlich an das Migrationsamt. Sie machte geltend, dass sie nur auf Druck eines Onkels des Beschwerdeführers geheiratet habe, dass sie vom Beschwerdeführer getrennt lebe und sich scheiden lassen wolle. Dem Beschwerdeführer gehe es nur um seine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz, ihr Gesundheitszustand sei ihm egal. Am 17. Mai 2004 nahm die Ehefrau sämtliche Vorwürfe zurück und erklärte, dass sie sich getrennt hätten, weil es ihr gesundheitlich nicht gut gegangen sei und sie Abstand gebraucht habe. Sie wollten die eheliche Gemeinschaft gegen Ende Jahr wieder aufnehmen. Beiden Schreiben war eine Kopie eines ärztlichen Zeugnisses vom 1. März 2004 beigelegt, welches der Ehefrau eine depressive ängstliche Erkrankung sowie mehrere somatische Erkrankungen attestiert. Gemäss dem Allgemeinmediziner sei die Patientin durch die gesundheitlichen Probleme sowie durch die neue Eheschliessung körperlich und psychisch deutlich überfordert. Demgegenüber finden sich Hinweise in den Akten, welche bezüglich der Motive des Beschwerdeführers für die Eheschliessung Fragen aufwerfen: So war dieser von einem negativen Asylentscheid betroffen, der nach dem Beschwerderückzug - welcher nach der Eheschliessung erfolgte - in Rechtskraft erwuchs; die Ehe wurde mit einer um dreissig Jahre älteren Frau geschlossen, die bereits damals an gesundheitlichen Problemen litt (gemäss dem ärztlichen Zeugnis seit 1991); bereits zwei Monate nach der Eheschliessung kam es erstmals zur Trennung, ohne dass die Behörden darüber informiert worden wären; schliesslich deutete die Ehefrau an, eine Scheinehe eingegangen zu sein. Erfahrungsgemäss zeigen sich solche Elemente in Fällen von Scheinehe bzw. von rechtsmissbräuchlichem Festhalten an einer nur noch formell bestehenden Ehe zum Zwecke der Sicherung des Aufenthaltes. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerdeschrift den im Jahre 2004 von seiner damaligen Ehefrau gemachten Vorwurf der Scheinehe. Zur Begründung führt er jedoch nur deren labilen Gesundheitszustand an. Angesichts der erwähnten Indizien, welche nicht im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen seiner Ex-Ehefrau stehen, sind Zweifel an der Motivation des Beschwerdeführers, die Ehe einzugehen, angebracht.
E. 6.3.2 Aufgrund der Dauer der Ehe, der Umstände der Eheschliessung und des weiteren Verlaufs der Ehe kann somit nicht von einer besonderen Härte ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich daher, einen strengen Massstab bezüglich der privaten Interessen des Beschwerdeführers anzulegen.
E. 6.4 Bei der Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, seinen Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben und in seine Heimat zurückzukehren, ist auf die Situation des Beschwerdeführers in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht abzustellen und diese der zu erwartenden Situation im Heimatland gegenüber zu stellen.
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer ist im Jahre 2002 mit 19 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat seit mehreren Jahren eine Stelle in einem italienischen Restaurant, wo er im Laufe der Zeit vom Pizzaiolo zum Pasta-Koch avanciert ist. Er hat offenbar Deutsch gelernt und sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Zudem leben einige Familienmitglieder ebenfalls in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat somit den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Die Rückkehr dorthin erscheint daher zumutbar. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er sich angesichts seines Alters und der relativ kurzen Abwesenheit von seinem Heimatland mit einer gewissen Leichtigkeit wieder integrieren kann und sich, anknüpfend an seine Jugendzeit, ein neues soziales Netz aufbauen kann, sollte er, entgegen der Lebenserfahrung, über kein solches mehr verfügen.
E. 6.5 Daraus ergibt sich, dass der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Verfügung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden.
E. 7 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 aANAG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2 bis 4 aANAG), so dass das zuständige Bundesamt gestützt auf Art. 14a Abs. 1 aANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergeben sich Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers sprächen: Dem Vollzug seiner Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 aANAG behauptet. Der Beschwerdeführer ist insbesondere weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Die recht gute Integration in der Schweiz einerseits sowie die Hinweise auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits sind, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, jedenfalls unbeachtlich. Der Wegweisungsvollzug ist zweifellos auch möglich.
E. 8 Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv S. 14)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 2. November 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. _____ sowie ZH _____ retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-6699/2007 {T 0/2} Urteil vom 30. Juli 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Inge Mokry, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung. Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (Jahrgang 1983) reiste am 18. Juli 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) abgewiesen. Das daraufhin angestrengte Beschwerdeverfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde am 30. Juni 2003 abgeschrieben. B. Am 21. Mai 2003 heiratete der Beschwerdeführer eine um dreissig Jahre ältere Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe wurde ihm am 16. Juni 2003 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde, letztmals bis zum 20. Mai 2007. Am 7. August 2003 wurde dem Beschwerdeführer zudem der Stellenantritt bewilligt. C. Mit Schreiben vom 5. April 2004 wandte sich die Ehefrau an das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend Migrationsamt). Sie teilte darin mit, dass der Beschwerdeführer bereits am 19. Juli 2003 die eheliche Wohnung verlassen habe. Zudem habe er sie auf massivste Art und Weise bedroht und psychisch unter Druck gesetzt. Dem Schreiben beigelegt waren eine Verfügung des Bezirksgerichts X._______ vom 26. August 2003, mit der ein von der Ehefrau eingeleitetes Eheschutzverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben wurde, ein die Ehefrau betreffendes ärztliches Zeugnis sowie Kopien diverser handschriftlicher Dokumente. Die darin erhobenen Vorwürfe (unter Druck setzen zwecks Eingehung einer Scheinehe, Drohungen) nahm die Ehefrau am 17. Mai 2004 schriftlich zurück und kündigte an, die eheliche Gemeinschaft gegen Ende des Jahres wieder aufnehmen zu wollen. Per 19. Mai 2004 wurde die freiwillige Trennung aufgehoben. D. Nachdem der Beschwerdeführer sich per 13. Oktober 2006 alleine an einer neuen Adresse angemeldet hatte, liess ihm das Migrationsamt am 1. November 2006 einen Fragenkatalog bezüglich der ehelichen Situation zukommen. Gemäss der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2006 hätten sich die Ehegatten Mitte August 2006 getrennt und mittlerweile ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Grund für das Scheitern der Ehe sei vor allem der schlechte Gesundheitszustand der Ehefrau gewesen. Deren Stimmungsschwankungen hätten ihn, den Beschwerdeführer, überfordert. Mit Urteil des Bezirksgerichtes X._______ vom 5. Februar 2007 wurde die Ehe geschieden. E. Am 31. Mai 2007 unterbreitete die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons die anstehende Verlängerung der Aufenthaltbewilligung der Vorinstanz zur Zustimmung. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden war, verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. August 2007 die beantragte Zustimmung, ordnete die Wegweisung an und setzte eine Frist zur Ausreise. Zur Begründung wies sie zunächst darauf hin, dass das Bundesrecht keine Grundlage für die vom Kanton Zürich praktizierte "Dreijahresregel" enthalte, wonach die Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werde, wenn das eheliche Zusammenleben mehr als drei Jahre gedauert habe; vielmehr sei bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren bei jedem Gesuch zu prüfen, ob die Bedingungen für eine Verlängerung erfüllt seien. Sodann führte sie aus, dass mit der Scheidung vor Ablauf von fünf Jahren kein eigenständiger Anspruch auf eine Verlängerung des Aufenthaltes entstanden sei. Es liege kein Härtefall vor und die Rückkehr ins Heimatland sei für den Beschwerdeführer zumutbar. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Oktober 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz sowie die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass die Verweigerung der Zustimmung unverhältnismässig sei. Sie widerspreche auch der langjährigen Praxis des Kantons Zürich, welche von der Vorinstanz seit Jahren gebilligt worden sei. Eine Praxisänderung auf Bundesebene sei unzulässig, da sie gegen die Prinzipien der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit verstosse. Es gehe nicht darum, dass die Vorinstanz die "Dreijahresregel" automatisch und ohne sorgfältige Prüfung des Einzelfalles anzuwenden habe. Eine solche sorgfältige Prüfung müsse aber im Falle des Beschwerdeführers zu einem positiven Entscheid führen: Er verfüge über einen einwandfreien Leumund, habe eine feste Arbeitsstelle, sei finanziell unabhängig und spreche gut Deutsch. Er habe Familie in der Schweiz und einen grossen Bekannten- und Freundeskreis. Durch die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung werde das Recht auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt. Der Beschwerde beigelegt war ein Zwischenzeugnis des Arbeitgebers des Beschwerdeführers. G. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit der Vernehmlassung reichte die Vorinstanz neben den Vorakten auch die Akten des Kantons Zürich ein. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Verfahren vor Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurde, ist gemäss Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 4. Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 aANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [aBVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM (Art. 51 letzter Satz aBVO i.V.m. Art. 1 der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht [aZustimmungsverordnung, AS 1983 535]). Gemäss Art. 1 Abs. 1 aZustimmungsverordnung ist die Zustimmung erforderlich, wenn bestimmte Gruppen von Ausländern im Interesse der Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gültigen oder anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung im Einzelfall verlangt (Bst. c). Gemäss Ziffer 132.4 Bst. f der Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (3. Auflage 2006) des BFM (aANAG-Weisungen, im Internet unter: www.bfm.admin.ch -> Themen -> rechtliche Grundlagen -> Weisungen und Kreisschreiben -> Archiv Weisungen und Kreisschreiben) ist dem BFM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person nach der Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod zur Zustimmung zu unterbreiten, sofern diese nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung entscheidet das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 4 aANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 4 mit Hinweisen). Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 131 II 339 E. 1 S. 342 f., 130 II 388 E. 1.1 S. 389 f., 130 II 281 E. 2.1 S. 284). 4.1 Aufgrund der am 21. Mai 2003 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 erster Satz aANAG). Mit der Scheidung vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz aANAG ist dieser Anspruch erloschen. 4.2 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, da ein solcher in erster Linie das Zusammenleben mit der Kernfamilie (Ehegatte sowie minderjährige, im selben Haushalt lebende Kinder) umfasst, die er nicht besitzt. Es stellt sich damit höchstens die Frage, ob die Garantie auf Achtung des Privatlebens dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch verschaffen könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Anspruch in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen); erforderlich sei "eine perfekte Integration, eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung anderswo, insbesondere im Heimatland, praktisch unmöglich erscheint" (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2). In der Lehre wird demgegenüber die Meinung vertreten, nach einer langjährigen (bzw. zehnjährigen) Anwesenheitsdauer in der Schweiz eine so starke Verbundenheit mit der Schweiz anzunehmen, dass diese dem Schutzbereich des Privatlebens zuzuordnen wäre (Rahel Martin-Küttel, Zweckbindung der Aufenthaltsbewilligung erwerbstätiger Drittstaatsangehöriger, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Zürich/ Basel/Genf 2006, S. 176 f.; Martin Bertschi/Thomas Gächter, Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003 S. 225 ff., S. 262). 4.2.1 Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung können nur über das Normalmass hinausgehende, besonders intensive Bindungen oder Beziehungen - die ohnehin nur in Ausnahmefällen denkbar sind - zu einem solchen Anspruch führen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Familienmitglieder von ihm in der Schweiz lebten, und er einen grossen Bekannten- und Freundeskreis habe. Sein Leumund sei einwandfrei und er komme für seinen Lebensunterhalt selber auf. Aufgrund dieser Darlegungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich recht gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt hat. Der Grad der sozialen und beruflichen Integration, wie er sich aus den Akten ergibt, ist jedoch nicht so hoch, dass er zu einem Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK führen könnte. 4.2.2 Auch wenn man, dem Vorschlag der Lehre folgend, auf die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz abstellen würde, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer ist erstmals am 18. Juli 2002 in die Schweiz eingereist. Am 21. Mai 2003 entstand durch die Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Je nach Sichtweise kann dem Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 31. August 2007 eine Aufenthaltsdauer von 5 Jahren und 1 Monat bzw. 4 Jahren und 3 Monaten zugerechnet werden. Der seither verstrichene Zeitraum, den der Beschwerdeführer aufgrund des laufenden Verfahrens in der Schweiz verbracht hat, kann hierbei nicht berücksichtigt werden. Auch aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes kann somit nicht von einer besonders starken Verbundenheit mit der Schweiz ausgegangen werden. 4.2.3 Damit ist festzustellen, dass keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, welche die Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als einen unrechtmässigen Eingriff in den durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Anspruch auf Achtung des Privatlebens qualifizieren könnten. 4.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass aufgrund der vom Kanton Zürich seit Jahren praktizierten "Dreijahres-Regel" ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe, wenn die Ehe mehr als drei Jahre gedauert habe. Diese Ansicht geht fehl. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten kann. Eine Anspruchsgrundlage kann wegen der intertemporalen Unterstellung der vorliegenden Streitsache unter das alte Recht (vgl. oben E. 2) namentlich nicht in Art. 50 AuG erblickt werden, der bei Auflösung der Ehe neue Anspruchstatbestände einführt (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-497/2006 E. 5 mit Hinweisen). 6. Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher von der Behörde nach freiem Ermessen zu beurteilen (Art. 4 aANAG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbesondere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 aANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAV, AS 1949 228]). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 6.1 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehörige) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, durch welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausgenommen wird, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 aBVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 E. 6.1 mit Hinweis). 6.2 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden privaten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, das Alter und die schulische Integration von Kindern sowie die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände ihrer Auflösung. Dabei ist besonders in Rechnung zu stellen, wenn der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 E. 6.2.1). 6.3 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung von Art. 7 Abs. 1 aANAG zu beurteilen, die dem ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zukommt, dass heisst der Ehedauer in der Schweiz und den Umständen der Auflösung der Ehe. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer Massstab, als die Härte nicht gerade in der Dauer der Ehe in der Schweiz und den Umständen ihrer Auflösung erblickt werden können (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 4.4; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 15.2 im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe durch Tod des schweizerischen Ehegatten). 6.3.1 Die Ehe des Beschwerdeführers wurde nach drei Jahren und acht Monaten geschieden. Die eheliche Gemeinschaft wurde jedoch bereits zwei Monate nach der Heirat durch den Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung ein erstes Mal aufgelöst. Diese Trennung wurde den Behörden erst durch ein Schreiben der Ehefrau vom 5. April 2004 zur Kenntnis gebracht und dauerte bis zum 27. Mai 2004, als der Beschwerdeführer sich wieder an der Adresse seiner Frau anmeldete. Per 13. Oktober 2006 meldete sich der Beschwerdeführer von der gemeinsamen Adresse ab; die eheliche Gemeinschaft wurde gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2006 zuhanden des Migrationsamtes jedoch bereits Mitte August 2006 aufgegeben. Insgesamt lebte der Beschwerdeführer somit lediglich knapp 2½ Jahre in ehelicher Gemeinschaft. Bezüglich den Umständen der Auflösung der Ehe kann den Akten nichts genaues entnommen werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich der grosse Altersunterschied sowie der Gesundheitszustand der Ehefrau, der geprägt war von grossen Stimmungsschwankungen, belastend ausgewirkt hätten. In Bezug auf mögliche Auswirkungen der geltend gemachten Stimmungsschwankungen der Ehefrau lässt sich den kantonalen Akten Folgendes entnehmen: Am 5. April 2004 wandte sich die Ehefrau schriftlich an das Migrationsamt. Sie machte geltend, dass sie nur auf Druck eines Onkels des Beschwerdeführers geheiratet habe, dass sie vom Beschwerdeführer getrennt lebe und sich scheiden lassen wolle. Dem Beschwerdeführer gehe es nur um seine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz, ihr Gesundheitszustand sei ihm egal. Am 17. Mai 2004 nahm die Ehefrau sämtliche Vorwürfe zurück und erklärte, dass sie sich getrennt hätten, weil es ihr gesundheitlich nicht gut gegangen sei und sie Abstand gebraucht habe. Sie wollten die eheliche Gemeinschaft gegen Ende Jahr wieder aufnehmen. Beiden Schreiben war eine Kopie eines ärztlichen Zeugnisses vom 1. März 2004 beigelegt, welches der Ehefrau eine depressive ängstliche Erkrankung sowie mehrere somatische Erkrankungen attestiert. Gemäss dem Allgemeinmediziner sei die Patientin durch die gesundheitlichen Probleme sowie durch die neue Eheschliessung körperlich und psychisch deutlich überfordert. Demgegenüber finden sich Hinweise in den Akten, welche bezüglich der Motive des Beschwerdeführers für die Eheschliessung Fragen aufwerfen: So war dieser von einem negativen Asylentscheid betroffen, der nach dem Beschwerderückzug - welcher nach der Eheschliessung erfolgte - in Rechtskraft erwuchs; die Ehe wurde mit einer um dreissig Jahre älteren Frau geschlossen, die bereits damals an gesundheitlichen Problemen litt (gemäss dem ärztlichen Zeugnis seit 1991); bereits zwei Monate nach der Eheschliessung kam es erstmals zur Trennung, ohne dass die Behörden darüber informiert worden wären; schliesslich deutete die Ehefrau an, eine Scheinehe eingegangen zu sein. Erfahrungsgemäss zeigen sich solche Elemente in Fällen von Scheinehe bzw. von rechtsmissbräuchlichem Festhalten an einer nur noch formell bestehenden Ehe zum Zwecke der Sicherung des Aufenthaltes. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerdeschrift den im Jahre 2004 von seiner damaligen Ehefrau gemachten Vorwurf der Scheinehe. Zur Begründung führt er jedoch nur deren labilen Gesundheitszustand an. Angesichts der erwähnten Indizien, welche nicht im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen seiner Ex-Ehefrau stehen, sind Zweifel an der Motivation des Beschwerdeführers, die Ehe einzugehen, angebracht. 6.3.2 Aufgrund der Dauer der Ehe, der Umstände der Eheschliessung und des weiteren Verlaufs der Ehe kann somit nicht von einer besonderen Härte ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich daher, einen strengen Massstab bezüglich der privaten Interessen des Beschwerdeführers anzulegen. 6.4 Bei der Frage, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, seinen Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben und in seine Heimat zurückzukehren, ist auf die Situation des Beschwerdeführers in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht abzustellen und diese der zu erwartenden Situation im Heimatland gegenüber zu stellen. 6.4.1 Der Beschwerdeführer ist im Jahre 2002 mit 19 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat seit mehreren Jahren eine Stelle in einem italienischen Restaurant, wo er im Laufe der Zeit vom Pizzaiolo zum Pasta-Koch avanciert ist. Er hat offenbar Deutsch gelernt und sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Zudem leben einige Familienmitglieder ebenfalls in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat somit den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Die Rückkehr dorthin erscheint daher zumutbar. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass er sich angesichts seines Alters und der relativ kurzen Abwesenheit von seinem Heimatland mit einer gewissen Leichtigkeit wieder integrieren kann und sich, anknüpfend an seine Jugendzeit, ein neues soziales Netz aufbauen kann, sollte er, entgegen der Lebenserfahrung, über kein solches mehr verfügen. 6.5 Daraus ergibt sich, dass der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Verfügung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. 7. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 aANAG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2 bis 4 aANAG), so dass das zuständige Bundesamt gestützt auf Art. 14a Abs. 1 aANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergeben sich Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers sprächen: Dem Vollzug seiner Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 aANAG behauptet. Der Beschwerdeführer ist insbesondere weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Die recht gute Integration in der Schweiz einerseits sowie die Hinweise auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits sind, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, jedenfalls unbeachtlich. Der Wegweisungsvollzug ist zweifellos auch möglich. 8. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv S. 14) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 2. November 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. _____ sowie ZH _____ retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: