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C-6689/2026

C-6689/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung III (Sozialversicherungen, Gesundheit) · 2026-10-14 · Deutsch CH

Marktüberwachung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6689/2026 Urteil 14. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand Antidoping, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Swiss Sport Integrity vom 14. August 2026. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity mit Verfügung vom 14. August 2026 den Einzug und die Vernichtung des an A._______ adressierten und zurückgehaltenen Produktes (200 Kapseln Dhea Life Extension [25 mg DHEA]) sowie die Erhebung einer Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- angeordnet hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2 Beilage 8), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. September 2026 via E-Mail gegenüber der Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend Vorinstanz) den Antrag stellte, Ziffer 2 der Verfügung vom 14. August 2026 betreffend die Bearbeitungs-, Einziehungs- und Vernichtungsgebühren von Fr. 400.- in Wiedererwägung zu ziehen und die Gebühr aufzuheben (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 16. September 2026 mittels E-Mail mitteilte, nach Erlass der Verfügung nicht mehr zuständig zu sein, weil ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist laufe und seine Eingabe daher als Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werde (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. September 2026 am 17. September 2026 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Massnahmen gegen Doping (Marktüberwachung) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. September 2026 (eröffnet am 28. September 2026) aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung zu erklären, ob es sich bei seiner Eingabe vom 8. September 2026 um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht handle, und bejahendenfalls, eine Kopie der Eingabe handschriftlich zu unterzeichnen (BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffer 1; BVGer-act. 4), dass dem Beschwerdeführer für den Säumnisfall ein Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde (BVGer-act. 3 Dispositiv-Ziffer 2), dass eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass die Frist am 29. September 2026 zu laufen begonnen hat und - unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG - am Montag, 5. Oktober 2026 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist bis zum 5. Oktober 2026 keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat und sich im Übrigen bis dato auch nicht anderweitig beim Bundesverwaltungsgericht gemeldet hat, dass damit keine rechtsgültige Beschwerde eingereicht wurde, weshalb androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass der Vollständigkeit halber an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit betreffend allfälliger Wiedererwägungsgesuche nach Erlass der Verfügung zu verkennen scheint (vgl. zu den verschiedenen Formen der Wiedererwägung: Urteil des BVGer C-9217/2025 vom 29. Juni 2026 E. 2.2), wenn sie gegenüber dem Beschwerdeführer am 16. September 2026 die Auskunft gibt «Swiss Sport Integrity ist nach Zustellung der Verfügung nicht mehr zuständig.» (vgl. BVGer-act. 1), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass nach dem Verfahrensausgang weder der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: