Rentenanspruch
Sachverhalt
A. A.a Der am (...) 1976 geborene, damals in (...) wohnhafte, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) erlitt am 23. November 1993 - er stand damals in Ausbildung zum Automechaniker - einen Unfall, der zu einer Impressionsfraktur des linken Orbitabogens mit Bruch der ventralen Wand des Sinus frontalis links führte. Er beklagte in der Folge ausgeprägte Kopfschmerzen, leichte bis mittelschwere Funktionsstörungen unklarer Genese; es wurden weiter organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen in der Folge des Unfalls diagnostiziert (IVSTA-act. 3). A.b Mit Antrag vom 3. April 1996 (Posteingang 22. April 1996) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an (IVSTA-act. 2). A.c Mit Verfügung vom 13. Januar 1997 schrieb IV-Stelle das Gesuch als erledigt ab, soweit berufliche Massnahmen betreffend (IVSTA-act. 7). Am 6. Januar 1998 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Invalidenrente (zuzüglich Ehegattenrente) infolge langdauernder Krankheit ab dem August 1996 zu (IVSTA-act. 12). Mit Urteil vom 16. September 1998 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ eine hiergegen erhobene Beschwerde ab (IVSTA-act. 16/10 ff.). Das Eidgenössische Versicherungsgericht, Sozialversicherungsabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, hiess am 3. August 1999 eine dagegen erhobene Beschwerde gut, hob das Urteil sowie die Rentenverfügung auf und wies die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen medizinischer und beruflicher Art an die Verwaltung zurück (IVSTA-act. 15, 16/3 ff.). A.d Mit Verfügung vom 14. April 2000 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 70% ab Februar 1999 eine ganze Invalidenrente, zuzüglich Zusatzrente für den Ehegatten, zu (IVSTA-act. 19). Später kamen Zusatzrenten für die 1999, 2002 und 2007 geborenen Kinder hinzu (vgl. IVSTA-act. 112, 157/8). A.e Nach Wegzug des Versicherten in den Kosovo übertrug die IV-Stelle am 15. Juli 2002 die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; IVSTA-act. 21). B. Die Vorinstanz leitete am 17. März 2003 ein erstes Revisionsverfahren von Amtes wegen ein (IVSTA-act. 24). Nach Abklärungen medizinischer Art, mehrheitlich im Kosovo, teilte die Vorinstanz am 15. Dezember 2009 mit, dass aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die bisherigen Leistungen bestehe (IVSTA-act. 69). C. C.a Am 19. September 2012 leitete die Vorinstanz erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und ordnete eine Begutachtung des Gesundheitszustandes des Versicherten in den Disziplinen Neurologie und Psychiatrie an, was nach einer Würdigung in der Folge eingegangener Arztberichte um die Disziplinen Neuropsychologie und Ophthalmologie erweitert wurde (IVSTA-act. 73, 108). Die Begutachtung wurde vom 8. bis 10. September 2014 durch die C._______, durchgeführt, welche das Gutachten mit Datum vom 4. November 2014 vorlegte (IVSTA-act. 157). C.b Nach Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes (IVSTA-act. 161, 164) beschloss die Vorinstanz die Durchführung eines Arbeitstrainings respektive einer beruflichen Potentialabklärung (IVSTA-act. 170, 176). Mit dieser wurde D._______ beauftragt; die auf vier Wochen Dauer geplante Abklärung begann am 30. Januar 2017, sie wurde am 15. Februar 2017 als abgebrochen erklärt; der effektiv letzte Arbeitstag war der 3. Februar 2017 (IVSTA-act. 176, 209, 217 f., 224). C.c Nach neuerlichen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes (IVSTA-act. 219, 227, 236) stellte die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 6. Juli 2017 die Aufhebung der Invalidenrente ab dem Datum der Begutachtung, also ab September 2014, in Aussicht (IVSTA-act. 237). Der Versicherte erhob am 11. September 2017 einen Einwand, welchen er am 11. Oktober 2017 - nach erfolgter Akteneinsicht - ergänzte (IVSTA-act 240, 257). Dabei stellte er der Vorinstanz diverse Arztberichte zu (IVSTA-act. 242-253 und 258-265). C.d Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 hob die Vorinstanz den Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem Oktober 2014 auf. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IVSTA-act. 271). D. D.a Hiergegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2018 Beschwerde. Er stellte im Hauptpunkt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter gleichzeitiger Verpflichtung der Vorinstanz, weiterhin die ganze Rente auszurichten (act. 1). D.b Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerde (act. 1) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung, welches er mit Eingabe und Gesuchsformular am 4. April 2018 ergänzte (act. 7). Das Gesuch wurde am 11. April 2018 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurde Rechtsanwältin Christine Fleisch als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. D.c In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen und die Sache zur Einholung eines aktuellen polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei aufrecht zu erhalten (act. 13). D.d In seiner Replik vom 2. Juli 2018 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Rückweisung an die Vorinstanz einverstanden. Gleichzeitig begründete er den erneut gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (act. 15). D.e In ihrer Duplik vom 8. August 2018 bestätigte die Vorinstanz die in der Vernehmlassung gestellten Anträge (act. 17). E. Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz in Aussicht, die seit Oktober 2014 ausbezahlten Renten im Betrag von total Fr. 134.424.- zurückzufordern. (IVSTA-act. 273). Auf Einwand des Versicherten vom 2. Februar 2018 hin (IVSTA-act. 281) sistierte die Vorinstanz das Rückerstattungsverfahren, bis über die Frage der Rechtmässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung entschieden sei (IVSTA-act. 282).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der seinen Rentenanspruch aufhebenden Verfügung vom 14. Dezember 2017 beschwert und somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung keinen Kostenvorschuss zu leisten hatte, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG) einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und seit Juli 2002 wieder im Kosovo wohnhaft. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat namentlich zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovo, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten geniessen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1).
E. 3.2 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E.3.1.1; Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1), bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil des BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2).
E. 3.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die strittige Invalidenrente am 14. April 2000 zugesprochen und der entsprechende IV-Anspruch entstand am 1. Februar 1999 (Sachv. A.d). Da die Entstehung des IV-Rentenanspruchs somit vor Ende März 2010 erfolgt ist, gelangt vorliegend das besagte Sozialversicherungsabkommen (Art. 25) weiterhin zur Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens).
E. 4.1 Das im Rahmen des Revisionsverfahrens erhobene Gutachten des C._______ vom 4. November 2014 (Sachv. C.a) kam zusammenfassend zum Schluss, der Versicherte sei für jede körperlich leichte bis schwere Tätigkeit zu 100% arbeits- und leistungsfähig. Medizinische Massnahmen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit seien vorgeschlagen worden, berufliche Massnahmen könnten jedoch nicht empfohlen werden. Die Wiedereingliederungsprognose sei schlecht (subjektive Krankheitsüberzeugung, früh einsetzende und lange dauernde Berentung).
E. 4.2 In der Beschwerde wurde - unter anderem - ausführlich zu den Schlussfolgerungen des Gutachtens Stellung genommen (S. 9 ff., Ziff. 14). Der Eventualantrag (lautend auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines neuerlichen Gutachtens) wurde namentlich damit begründet, es könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden, da es für die streitigen Belange nicht umfassend sei, es die geklagten Beschwerden nicht berücksichtige, nur auf jene Vorakten abstelle, welche die Schlussfolgerungen der Gutachter bestätigten, somit die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nicht einleuchte und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht begründet seien; das Gutachten basiere zudem nicht auf einem strukturierten Beweisverfahren. Die Verschlechterung gründe nicht auf einer - dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vorgehaltenen - Aggravation oder Simulation (Beschwerde, S. 23).
E. 4.3 Die Vorinstanz legte die zur Verfügung gestellten neueren Belege dem Medizinischen Dienst vor. Gestützt auf die Stellungnahme einer Allgemeinmedizinerin wie auch einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie räumte sie ein, dass das dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende Gutachten nicht mehr aktuell sei, d.h. es ergäben sich aus den seither erstellten medizinischen Unterlagen Hinweise darauf, dass sich die medizinische Situation inzwischen "teilweise anders darstellen könnte". Es sei nicht ausreichend erstellt, ob zu Recht von einer Aggravation respektive Simulation ausgegangen worden sei. Zudem entspreche das Gutachten nicht den Anforderungen der neueren Rechtsprechung. Folglich sei im Sinne des Eventualantrags die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen Begutachten zurückzuweisen (Vernehmlassung, S. 1 unten). Die Vernehmlassung schweigt sich zu den zu berücksichtigenden Disziplinen aus; die diesbezüglich befragte Allgemeinmedizinerin hält dafür, es sei eine Untersuchung in den Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Innere Medizin vorzunehmen (Stellungnahme Dr. E._______ vom 29. Mai 2018, unnummerierte Vernehmlassungsbeilage)
E. 4.4 Der Beschwerdeführer erklärt sich mit der Rückweisung zur erneuten polydisziplinären Begutachtung einverstanden (Replik, S. 1, Ziff. 1).
E. 4.5 Zwischen den Parteien besteht Einigkeit dahingehend, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Erstellung eines polydisziplinaren Gutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen sei. Nach Einsicht in die Akten sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte. Aufgrund der Akten erscheinen die von der Allgemeinmedizinerin des Medizinischen Dienstes zur Begutachtung vorgeschlagenen Disziplinen (Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Innere Medizin; nicht [mehr] aber Ophthalmologie) nachvollziehbar und sachgerecht. Nach ergänzender Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit werden folglich die erwerblichen Auswirkungen zu bestimmen sein.
E. 4.6 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als sie die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes rügt (Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. Art. 12 VwVG und Art. 43 ff. ATSG). Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Rückweisung an die Vorinstanz ist zulässig und geboten (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) und erfolgt mit der verbindlichen Weisung, ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen und die Sache neu zu beurteilen.
E. 5.1 Die Beschwerde hat im Grundsatz aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die verfügende Behörde kann diese in ihrer Verfügung entziehen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Im Bereich der Invalidenversicherung kann die IV-Stelle als zuständige verfügende Behörde entgegen der allgemeinen Regel von Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung mit ihrer Verfügung auch dann entziehen, wenn diese eine Geldleistung zum Gegenstand hat (Art. 97 AHVG i.V.m. Art. 66 IVG.). Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder die Instruktionsrichterin kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen (Art. 55 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 97 AHVG und Art. 66 IVG).
E. 5.2 Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung bedeutet nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug rechtfertigen können. Es ist Sache der zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Entscheidgrundlage ist im Regelfall der Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne dass zeitraubende weitere Erhebungen durchgeführt würden. Der mögliche Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache darf in die Abwägungen der Gründe für oder gegen die Aufhebung einbezogen werden, sofern die Prognose eindeutig ist (BGE 105 V 266 E. 2).
E. 5.3 Vorliegend wurde die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend auf den Zeitpunkt der Untersuchung durch die Gutachter des C._______ revisionsweise aufgehoben. Würde man die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, so bedeutete dies, dass weiterhin Rentenleistungen ausgerichtet würden, die im Falle des Unterliegens des Beschwerdeführers als zu Unrecht bezogen gelten würden und zurückgefordert werden müssten. Die Rückforderung ist mit administrativen Umständen und dem Risiko der Uneinbringlichkeit verbunden. Dem steht das Interesse des Beschwerdeführers an der Sicherung seines regelmässigen Renteneinkommens gegenüber oder allenfalls das Interesse, nicht die öffentliche Fürsorge beanspruchen zu müssen.
E. 5.4 Das Bundesgericht misst den mit der Rückforderung verbundenen administrativen Umständen und dem Inkassorisiko gegenüber dem Interesse der Versicherten, auf die Verzinsung einer Nachzahlung verzichten zu müssen und insbesondere vorübergehend Leistungen der öffentlichen Fürsorge beanspruchen zu müssen, ein überwiegende Gewicht bei. Jedenfalls gilt dies, solange nicht in der Hauptsache mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Obsiegen zu vermuten ist. Diese Gewichtung nimmt das Bundesgericht bereits bei reinen Inlandssachverhalten vor (BGE 105 V 266 E. 3). Es liegt auf der Hand, dass eine Rückforderung über die Landesgrenze hinweg ungleich grössere administrative Umstände und Ausfallrisiken in sich birgt.
E. 5.5 Nach der Rechtsprechung dauert der mit der revisionsweise (Art. 17 Abs. 1 ATSG) verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an. Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzuges der aufschiebenden Wirkung ist demnach lediglich in Ausnahmefällen zulässig (BGE 129 V 370 und 106 V 18; Urteile des BGer 9C_856/2016 vom 9. März 2017 E. 3.1 und 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 2.2.1). Eingeschränkt wird dieser Grundsatz dadurch, dass das Sozialversicherungsgericht die in der Revisonsverfügung entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde für den Zeitraum wieder herzustellen hat, den das Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn es formell korrekt durchgeführt worden wäre (BGE 129 V 370 E. 4.3 S. 376). Dies zum Schutze des Versicherten für den Fall, dass die angefochtene Revisionsverfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen bloss deshalb erlassen wurde, um einen möglichst frühen Zeitpunkt der Wirkungen der Revision zu provozieren (Urteile 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014 E. 4.1, 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 2.2).
E. 5.6 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hätten der Vorinstanz alle Berichte vorgelegen, die ihr die Erkenntnis ermöglicht hätten, auf das Gutachten des C._______ könne nicht abgestellt werden. Gleichwohl habe die Vorinstanz auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet, um die entsprechenden Abklärungen ins Beschwerdeverfahren zu verlagern und so einen möglichst frühen Einstellungszeitpunkt zu provozieren (Replik, S. 2 ff., Ziff. 2) Die Vorinstanz verweist auf die Rechtsprechung, gemäss welcher der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch für das weitere Abklärungsverfahren nach der Rückweisung bestand habe, bleibe eine rückwirkende Bestätigung der Rentenaufhebung doch weiter möglich (Vernehmlassung, S. 2).
E. 5.7.1 Die Rückweisung zum Zweck weiterer Abklärungen stellt für die Belange der aufschiebenden Wirkung kein Obsiegen in der Sache dar - davon wäre erst zu sprechen, wenn dannzumalige, weitere Abklärungen zum Schluss führen würden, von einer Aufhebung der Rente sei abzusehen. Im jetzigen Zeitpunkt kann keine eindeutige Entscheidprognose gefällt werden, denn der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann nicht materiell beurteilt werden. Der Frage, ob angesichts der im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Berichte offensichtlich war, dass das Gutachten des C._______ als Grundlage inhaltlich nicht zu halten war (so Replik, S. 3 Ziff. 2.8), ist deshalb mit Zurückhaltung zu begegnen. Von der Beurteilung der vorgelegten Berichte abgesehen, ist dieses Gutachten letztlich auch nach Auffassung der Vorinstanz deshalb als Grundlage nicht mehr verwendbar, weil es den Anforderungen der neueren Rechtsprechung an die Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden (BGE 143 V 418), insbesondere im Falle von depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409) nicht entspricht. Die beiden Urteile, welche die Änderung der Rechtsprechung begründeten, datieren zwar vom 30. November 2017, wurden indessen erst am 14. Dezember 2017 (mittags) auf der Website des Bundesgerichts aufgeschaltet (Urteile 8C_130/2017 und 8C_841/2016, https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index_aza.php?date=20171214&lang=de&mode=news), also am Tag, als die angefochtene Verfügung erlassen wurde. Angesichts dessen, dass diese Verfügung im wesentlichen Gehalt dem Vorbescheid vom 6. Juli 2017 entspricht, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe in bewusstem Ignorieren der am 14. Dezember 2017 neuesten Rechtsprechung einen möglichst frühen Einstellungszeitpunkt provozieren wollen.
E. 5.7.2 Wie die Vorinstanz selbst ausführt, sind die beiden Ärztinnen des medizinischen Dienstes, eine Psychiaterin und eine Somatikerin, in ihren Berichten vom 23. April 2018 und 29. Mai 2018 zur übereinstimmenden Beurteilung gelangt, dass sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweise und sich deshalb die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens aufdränge; das ursprüngliche Gutachten sei nicht mehr aktuell, weil sich aus den seitdem erstellten medizinischen Unterlagen Hinweise ergeben, dass sich die medizinische Situation heute teilweise anders darstellen könnte. Dies war aber aufgrund des eingehenden Einwandes und der breiten Dokumentation durch den Beschwerdeführer (vgl. Sachv. C.c), wie dieser zu Recht vorbringt, bereits im Vorbescheidverfahren und jedenfalls im Verfügungszeitpunkt erkennbar, sind doch seither keine weiteren medizinischen Erkenntnisse hinzugekommen und hat die Vorinstanz sofort im Anschluss an die Stellungnahme zum Vorbescheid die Verfügung erlassen. Die Vorinstanz muss sich somit den Vorwurf gefallen lassen, dass sie im Vorbescheidverfahren bereits fälligen Abklärungen nicht mehr selbst an die Hand genommen, sondern ins Beschwerdeverfahren verlagert hat.
E. 5.7.3 Die Vorinstanz begründete den Zeitpunkt, auf den hin die Rente eingestellt wurde - Oktober 2014 - mit dem Zeitpunkt der Begutachtung, da zu jenem Zeitpunkt die Verbesserung des Gesundheitszustandes jedenfalls gegeben gewesen sei. Entfällt aber dieses Gutachten als Entscheidgrundlage, so wird dieser Zeitpunkt der Renteneinstellung kaum zu halten sein. Es erscheint als zwar nicht undenkbar, aber weitgehend spekulativ, im jetzigen Zeitpunkt anzunehmen, ein erneut zu erstellendes Gutachten würde wiederum zum Schluss kommen, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei wiederum ab Oktober 2014 anzunehmen. Von der erneuten Begutachtung unabhängig scheint die Vorinstanz zudem bereits auf der aktuellen Aktengrundlage den Vorhalt der Aggravation respektive Simulation nicht aufrecht zu erhalten ("[...] ist aufgrund der Gesamtheit der Akten nicht ausreichend erstellt, ob unser ärztlicher Dienst zu Recht vom Vorliegen von Aggravation/Simulation ausgegangen ist", Vernehmlassung, S. 1 unten); dieser Vorwurf war (auch) ein Grund für die Einstellung der Rente per Oktober 2014 (angefochtene Verfügung, S. 4 Mitte).
E. 5.7.4 Folglich kann immerhin insoweit eine Prognose gestellt werden, als eine Aufhebung der Rente per Oktober 2014 nach neuerlicher Begutachtung nur mit erhöhten Anforderungen an die Begründung - die den bei einem solchen Resultat nicht abwegigen Verdacht der nachgeschobenen Begründung auszuräumen vermag - möglich erscheint. Selbst wenn eine neuerliche Begutachtung wiederum zur Aufhebung der Rente führen sollte, ist mit höherer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, diese würde auf den Zeitpunkt dieser erneuten Begutachtung erfolgen. Diese hätte, wäre sie - wie geboten (E. 5.7.2) - im Vorbescheidverfahren angeordnet worden, frühestens zu Beginn des Jahres 2018 durchgeführt werden können. Der Zeitraum von Oktober 2014 bis und mit Dezember 2017 ist derjenige, für den im Sinne der vorstehend (E. 5.5 a.E.) zitierten Rechtsprechung mit Blick auf das formell korrekt geführte Verfügungsverfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist. Für die Zeit ab dem Januar 2018 ist angesichts der beim Auslandssachverhalt eminenten Inkassorisiken (E. 5.4) einerseits, der bei formell korrekt geführtem Verfahren erhöhten Möglichkeit der Rentenaufhebung auf den Januar 2018 hin anderseits die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verweigern.
E. 5.7.5 Im Ergebnis ist die aufschiebende Wirkung für die Aufhebung der Invaliden- und Zusatzrenten der Periode vom Oktober 2014 bis und mit Dezember 2017 wiederherzustellen; die Vorinstanz ist gleichzeitig anzuweisen, das Verfahren auf Rückforderung der in diesem Zeitraum ausbezahlten Renten sistiert zu halten (vgl. Sachv. E).
E. 6 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 7 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Die seitens der beschwerdeführenden Rechtsvertretung eingereichte Honorarnote erscheint unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen als noch angemessen; dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung von Fr. 3'361.20 (Honorar: Fr. 3'263.30, Auslagen: Fr. 97.90; infolge ausländischen Wohnsitzes des Mandanten aber ohne Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 14. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden erneuten Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung (in den Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Innere Medizin) abklären zu lassen. Der Beizug weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz beziehungsweise des Gutachters oder der Gutachterin gestellt.
- Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird für die Frage der Aufhebung der Invaliden- und Zusatzrenten für die Zeit vom Oktober 2014 bis und mit Dezember 2017 wieder hergestellt. Die Vorinstanz wird angewiesen, ihr Verfahren auf Rückforderung der für diese Periode ausgerichteten Renten sistiert zu halten. Soweit weitergehend, wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'361.20 zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Thomas Bischof Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-667/2018 Urteil vom 14. September 2018 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, (Kosovo), vertreten durch lic. iur. LL.M. Christine Fleisch, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Revision und Einstellung der Rente. Verfügung der IVSTA vom 14. Dezember 2017. Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1976 geborene, damals in (...) wohnhafte, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) erlitt am 23. November 1993 - er stand damals in Ausbildung zum Automechaniker - einen Unfall, der zu einer Impressionsfraktur des linken Orbitabogens mit Bruch der ventralen Wand des Sinus frontalis links führte. Er beklagte in der Folge ausgeprägte Kopfschmerzen, leichte bis mittelschwere Funktionsstörungen unklarer Genese; es wurden weiter organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen in der Folge des Unfalls diagnostiziert (IVSTA-act. 3). A.b Mit Antrag vom 3. April 1996 (Posteingang 22. April 1996) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an (IVSTA-act. 2). A.c Mit Verfügung vom 13. Januar 1997 schrieb IV-Stelle das Gesuch als erledigt ab, soweit berufliche Massnahmen betreffend (IVSTA-act. 7). Am 6. Januar 1998 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Invalidenrente (zuzüglich Ehegattenrente) infolge langdauernder Krankheit ab dem August 1996 zu (IVSTA-act. 12). Mit Urteil vom 16. September 1998 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ eine hiergegen erhobene Beschwerde ab (IVSTA-act. 16/10 ff.). Das Eidgenössische Versicherungsgericht, Sozialversicherungsabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, hiess am 3. August 1999 eine dagegen erhobene Beschwerde gut, hob das Urteil sowie die Rentenverfügung auf und wies die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen medizinischer und beruflicher Art an die Verwaltung zurück (IVSTA-act. 15, 16/3 ff.). A.d Mit Verfügung vom 14. April 2000 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 70% ab Februar 1999 eine ganze Invalidenrente, zuzüglich Zusatzrente für den Ehegatten, zu (IVSTA-act. 19). Später kamen Zusatzrenten für die 1999, 2002 und 2007 geborenen Kinder hinzu (vgl. IVSTA-act. 112, 157/8). A.e Nach Wegzug des Versicherten in den Kosovo übertrug die IV-Stelle am 15. Juli 2002 die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; IVSTA-act. 21). B. Die Vorinstanz leitete am 17. März 2003 ein erstes Revisionsverfahren von Amtes wegen ein (IVSTA-act. 24). Nach Abklärungen medizinischer Art, mehrheitlich im Kosovo, teilte die Vorinstanz am 15. Dezember 2009 mit, dass aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die bisherigen Leistungen bestehe (IVSTA-act. 69). C. C.a Am 19. September 2012 leitete die Vorinstanz erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und ordnete eine Begutachtung des Gesundheitszustandes des Versicherten in den Disziplinen Neurologie und Psychiatrie an, was nach einer Würdigung in der Folge eingegangener Arztberichte um die Disziplinen Neuropsychologie und Ophthalmologie erweitert wurde (IVSTA-act. 73, 108). Die Begutachtung wurde vom 8. bis 10. September 2014 durch die C._______, durchgeführt, welche das Gutachten mit Datum vom 4. November 2014 vorlegte (IVSTA-act. 157). C.b Nach Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes (IVSTA-act. 161, 164) beschloss die Vorinstanz die Durchführung eines Arbeitstrainings respektive einer beruflichen Potentialabklärung (IVSTA-act. 170, 176). Mit dieser wurde D._______ beauftragt; die auf vier Wochen Dauer geplante Abklärung begann am 30. Januar 2017, sie wurde am 15. Februar 2017 als abgebrochen erklärt; der effektiv letzte Arbeitstag war der 3. Februar 2017 (IVSTA-act. 176, 209, 217 f., 224). C.c Nach neuerlichen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes (IVSTA-act. 219, 227, 236) stellte die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 6. Juli 2017 die Aufhebung der Invalidenrente ab dem Datum der Begutachtung, also ab September 2014, in Aussicht (IVSTA-act. 237). Der Versicherte erhob am 11. September 2017 einen Einwand, welchen er am 11. Oktober 2017 - nach erfolgter Akteneinsicht - ergänzte (IVSTA-act 240, 257). Dabei stellte er der Vorinstanz diverse Arztberichte zu (IVSTA-act. 242-253 und 258-265). C.d Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 hob die Vorinstanz den Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem Oktober 2014 auf. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IVSTA-act. 271). D. D.a Hiergegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2018 Beschwerde. Er stellte im Hauptpunkt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter gleichzeitiger Verpflichtung der Vorinstanz, weiterhin die ganze Rente auszurichten (act. 1). D.b Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerde (act. 1) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung, welches er mit Eingabe und Gesuchsformular am 4. April 2018 ergänzte (act. 7). Das Gesuch wurde am 11. April 2018 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurde Rechtsanwältin Christine Fleisch als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. D.c In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen und die Sache zur Einholung eines aktuellen polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei aufrecht zu erhalten (act. 13). D.d In seiner Replik vom 2. Juli 2018 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Rückweisung an die Vorinstanz einverstanden. Gleichzeitig begründete er den erneut gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (act. 15). D.e In ihrer Duplik vom 8. August 2018 bestätigte die Vorinstanz die in der Vernehmlassung gestellten Anträge (act. 17). E. Mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz in Aussicht, die seit Oktober 2014 ausbezahlten Renten im Betrag von total Fr. 134.424.- zurückzufordern. (IVSTA-act. 273). Auf Einwand des Versicherten vom 2. Februar 2018 hin (IVSTA-act. 281) sistierte die Vorinstanz das Rückerstattungsverfahren, bis über die Frage der Rechtmässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung entschieden sei (IVSTA-act. 282). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der seinen Rentenanspruch aufhebenden Verfügung vom 14. Dezember 2017 beschwert und somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung keinen Kostenvorschuss zu leisten hatte, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG) einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und seit Juli 2002 wieder im Kosovo wohnhaft. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat namentlich zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovo, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nurmehr innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten geniessen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1). 3.2 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E.3.1.1; Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1), bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil des BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). 3.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die strittige Invalidenrente am 14. April 2000 zugesprochen und der entsprechende IV-Anspruch entstand am 1. Februar 1999 (Sachv. A.d). Da die Entstehung des IV-Rentenanspruchs somit vor Ende März 2010 erfolgt ist, gelangt vorliegend das besagte Sozialversicherungsabkommen (Art. 25) weiterhin zur Anwendung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens). 4. 4.1 Das im Rahmen des Revisionsverfahrens erhobene Gutachten des C._______ vom 4. November 2014 (Sachv. C.a) kam zusammenfassend zum Schluss, der Versicherte sei für jede körperlich leichte bis schwere Tätigkeit zu 100% arbeits- und leistungsfähig. Medizinische Massnahmen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit seien vorgeschlagen worden, berufliche Massnahmen könnten jedoch nicht empfohlen werden. Die Wiedereingliederungsprognose sei schlecht (subjektive Krankheitsüberzeugung, früh einsetzende und lange dauernde Berentung). 4.2 In der Beschwerde wurde - unter anderem - ausführlich zu den Schlussfolgerungen des Gutachtens Stellung genommen (S. 9 ff., Ziff. 14). Der Eventualantrag (lautend auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines neuerlichen Gutachtens) wurde namentlich damit begründet, es könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden, da es für die streitigen Belange nicht umfassend sei, es die geklagten Beschwerden nicht berücksichtige, nur auf jene Vorakten abstelle, welche die Schlussfolgerungen der Gutachter bestätigten, somit die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nicht einleuchte und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht begründet seien; das Gutachten basiere zudem nicht auf einem strukturierten Beweisverfahren. Die Verschlechterung gründe nicht auf einer - dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vorgehaltenen - Aggravation oder Simulation (Beschwerde, S. 23). 4.3 Die Vorinstanz legte die zur Verfügung gestellten neueren Belege dem Medizinischen Dienst vor. Gestützt auf die Stellungnahme einer Allgemeinmedizinerin wie auch einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie räumte sie ein, dass das dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende Gutachten nicht mehr aktuell sei, d.h. es ergäben sich aus den seither erstellten medizinischen Unterlagen Hinweise darauf, dass sich die medizinische Situation inzwischen "teilweise anders darstellen könnte". Es sei nicht ausreichend erstellt, ob zu Recht von einer Aggravation respektive Simulation ausgegangen worden sei. Zudem entspreche das Gutachten nicht den Anforderungen der neueren Rechtsprechung. Folglich sei im Sinne des Eventualantrags die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen Begutachten zurückzuweisen (Vernehmlassung, S. 1 unten). Die Vernehmlassung schweigt sich zu den zu berücksichtigenden Disziplinen aus; die diesbezüglich befragte Allgemeinmedizinerin hält dafür, es sei eine Untersuchung in den Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Innere Medizin vorzunehmen (Stellungnahme Dr. E._______ vom 29. Mai 2018, unnummerierte Vernehmlassungsbeilage) 4.4 Der Beschwerdeführer erklärt sich mit der Rückweisung zur erneuten polydisziplinären Begutachtung einverstanden (Replik, S. 1, Ziff. 1). 4.5 Zwischen den Parteien besteht Einigkeit dahingehend, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Erstellung eines polydisziplinaren Gutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen sei. Nach Einsicht in die Akten sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte. Aufgrund der Akten erscheinen die von der Allgemeinmedizinerin des Medizinischen Dienstes zur Begutachtung vorgeschlagenen Disziplinen (Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Innere Medizin; nicht [mehr] aber Ophthalmologie) nachvollziehbar und sachgerecht. Nach ergänzender Abklärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit werden folglich die erwerblichen Auswirkungen zu bestimmen sein. 4.6 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als sie die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes rügt (Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. Art. 12 VwVG und Art. 43 ff. ATSG). Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Rückweisung an die Vorinstanz ist zulässig und geboten (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) und erfolgt mit der verbindlichen Weisung, ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen und die Sache neu zu beurteilen. 5. 5.1 Die Beschwerde hat im Grundsatz aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die verfügende Behörde kann diese in ihrer Verfügung entziehen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Im Bereich der Invalidenversicherung kann die IV-Stelle als zuständige verfügende Behörde entgegen der allgemeinen Regel von Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung mit ihrer Verfügung auch dann entziehen, wenn diese eine Geldleistung zum Gegenstand hat (Art. 97 AHVG i.V.m. Art. 66 IVG.). Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder die Instruktionsrichterin kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen (Art. 55 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 97 AHVG und Art. 66 IVG). 5.2 Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung bedeutet nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug rechtfertigen können. Es ist Sache der zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Entscheidgrundlage ist im Regelfall der Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne dass zeitraubende weitere Erhebungen durchgeführt würden. Der mögliche Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache darf in die Abwägungen der Gründe für oder gegen die Aufhebung einbezogen werden, sofern die Prognose eindeutig ist (BGE 105 V 266 E. 2). 5.3 Vorliegend wurde die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend auf den Zeitpunkt der Untersuchung durch die Gutachter des C._______ revisionsweise aufgehoben. Würde man die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, so bedeutete dies, dass weiterhin Rentenleistungen ausgerichtet würden, die im Falle des Unterliegens des Beschwerdeführers als zu Unrecht bezogen gelten würden und zurückgefordert werden müssten. Die Rückforderung ist mit administrativen Umständen und dem Risiko der Uneinbringlichkeit verbunden. Dem steht das Interesse des Beschwerdeführers an der Sicherung seines regelmässigen Renteneinkommens gegenüber oder allenfalls das Interesse, nicht die öffentliche Fürsorge beanspruchen zu müssen. 5.4 Das Bundesgericht misst den mit der Rückforderung verbundenen administrativen Umständen und dem Inkassorisiko gegenüber dem Interesse der Versicherten, auf die Verzinsung einer Nachzahlung verzichten zu müssen und insbesondere vorübergehend Leistungen der öffentlichen Fürsorge beanspruchen zu müssen, ein überwiegende Gewicht bei. Jedenfalls gilt dies, solange nicht in der Hauptsache mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Obsiegen zu vermuten ist. Diese Gewichtung nimmt das Bundesgericht bereits bei reinen Inlandssachverhalten vor (BGE 105 V 266 E. 3). Es liegt auf der Hand, dass eine Rückforderung über die Landesgrenze hinweg ungleich grössere administrative Umstände und Ausfallrisiken in sich birgt. 5.5 Nach der Rechtsprechung dauert der mit der revisionsweise (Art. 17 Abs. 1 ATSG) verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an. Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzuges der aufschiebenden Wirkung ist demnach lediglich in Ausnahmefällen zulässig (BGE 129 V 370 und 106 V 18; Urteile des BGer 9C_856/2016 vom 9. März 2017 E. 3.1 und 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 2.2.1). Eingeschränkt wird dieser Grundsatz dadurch, dass das Sozialversicherungsgericht die in der Revisonsverfügung entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde für den Zeitraum wieder herzustellen hat, den das Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn es formell korrekt durchgeführt worden wäre (BGE 129 V 370 E. 4.3 S. 376). Dies zum Schutze des Versicherten für den Fall, dass die angefochtene Revisionsverfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen bloss deshalb erlassen wurde, um einen möglichst frühen Zeitpunkt der Wirkungen der Revision zu provozieren (Urteile 9C_519/2013 vom 26. Februar 2014 E. 4.1, 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 2.2). 5.6 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hätten der Vorinstanz alle Berichte vorgelegen, die ihr die Erkenntnis ermöglicht hätten, auf das Gutachten des C._______ könne nicht abgestellt werden. Gleichwohl habe die Vorinstanz auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet, um die entsprechenden Abklärungen ins Beschwerdeverfahren zu verlagern und so einen möglichst frühen Einstellungszeitpunkt zu provozieren (Replik, S. 2 ff., Ziff. 2) Die Vorinstanz verweist auf die Rechtsprechung, gemäss welcher der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch für das weitere Abklärungsverfahren nach der Rückweisung bestand habe, bleibe eine rückwirkende Bestätigung der Rentenaufhebung doch weiter möglich (Vernehmlassung, S. 2). 5.7 5.7.1 Die Rückweisung zum Zweck weiterer Abklärungen stellt für die Belange der aufschiebenden Wirkung kein Obsiegen in der Sache dar - davon wäre erst zu sprechen, wenn dannzumalige, weitere Abklärungen zum Schluss führen würden, von einer Aufhebung der Rente sei abzusehen. Im jetzigen Zeitpunkt kann keine eindeutige Entscheidprognose gefällt werden, denn der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann nicht materiell beurteilt werden. Der Frage, ob angesichts der im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Berichte offensichtlich war, dass das Gutachten des C._______ als Grundlage inhaltlich nicht zu halten war (so Replik, S. 3 Ziff. 2.8), ist deshalb mit Zurückhaltung zu begegnen. Von der Beurteilung der vorgelegten Berichte abgesehen, ist dieses Gutachten letztlich auch nach Auffassung der Vorinstanz deshalb als Grundlage nicht mehr verwendbar, weil es den Anforderungen der neueren Rechtsprechung an die Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden (BGE 143 V 418), insbesondere im Falle von depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409) nicht entspricht. Die beiden Urteile, welche die Änderung der Rechtsprechung begründeten, datieren zwar vom 30. November 2017, wurden indessen erst am 14. Dezember 2017 (mittags) auf der Website des Bundesgerichts aufgeschaltet (Urteile 8C_130/2017 und 8C_841/2016, https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index_aza.php?date=20171214&lang=de&mode=news), also am Tag, als die angefochtene Verfügung erlassen wurde. Angesichts dessen, dass diese Verfügung im wesentlichen Gehalt dem Vorbescheid vom 6. Juli 2017 entspricht, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe in bewusstem Ignorieren der am 14. Dezember 2017 neuesten Rechtsprechung einen möglichst frühen Einstellungszeitpunkt provozieren wollen. 5.7.2 Wie die Vorinstanz selbst ausführt, sind die beiden Ärztinnen des medizinischen Dienstes, eine Psychiaterin und eine Somatikerin, in ihren Berichten vom 23. April 2018 und 29. Mai 2018 zur übereinstimmenden Beurteilung gelangt, dass sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweise und sich deshalb die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens aufdränge; das ursprüngliche Gutachten sei nicht mehr aktuell, weil sich aus den seitdem erstellten medizinischen Unterlagen Hinweise ergeben, dass sich die medizinische Situation heute teilweise anders darstellen könnte. Dies war aber aufgrund des eingehenden Einwandes und der breiten Dokumentation durch den Beschwerdeführer (vgl. Sachv. C.c), wie dieser zu Recht vorbringt, bereits im Vorbescheidverfahren und jedenfalls im Verfügungszeitpunkt erkennbar, sind doch seither keine weiteren medizinischen Erkenntnisse hinzugekommen und hat die Vorinstanz sofort im Anschluss an die Stellungnahme zum Vorbescheid die Verfügung erlassen. Die Vorinstanz muss sich somit den Vorwurf gefallen lassen, dass sie im Vorbescheidverfahren bereits fälligen Abklärungen nicht mehr selbst an die Hand genommen, sondern ins Beschwerdeverfahren verlagert hat. 5.7.3 Die Vorinstanz begründete den Zeitpunkt, auf den hin die Rente eingestellt wurde - Oktober 2014 - mit dem Zeitpunkt der Begutachtung, da zu jenem Zeitpunkt die Verbesserung des Gesundheitszustandes jedenfalls gegeben gewesen sei. Entfällt aber dieses Gutachten als Entscheidgrundlage, so wird dieser Zeitpunkt der Renteneinstellung kaum zu halten sein. Es erscheint als zwar nicht undenkbar, aber weitgehend spekulativ, im jetzigen Zeitpunkt anzunehmen, ein erneut zu erstellendes Gutachten würde wiederum zum Schluss kommen, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei wiederum ab Oktober 2014 anzunehmen. Von der erneuten Begutachtung unabhängig scheint die Vorinstanz zudem bereits auf der aktuellen Aktengrundlage den Vorhalt der Aggravation respektive Simulation nicht aufrecht zu erhalten ("[...] ist aufgrund der Gesamtheit der Akten nicht ausreichend erstellt, ob unser ärztlicher Dienst zu Recht vom Vorliegen von Aggravation/Simulation ausgegangen ist", Vernehmlassung, S. 1 unten); dieser Vorwurf war (auch) ein Grund für die Einstellung der Rente per Oktober 2014 (angefochtene Verfügung, S. 4 Mitte). 5.7.4 Folglich kann immerhin insoweit eine Prognose gestellt werden, als eine Aufhebung der Rente per Oktober 2014 nach neuerlicher Begutachtung nur mit erhöhten Anforderungen an die Begründung - die den bei einem solchen Resultat nicht abwegigen Verdacht der nachgeschobenen Begründung auszuräumen vermag - möglich erscheint. Selbst wenn eine neuerliche Begutachtung wiederum zur Aufhebung der Rente führen sollte, ist mit höherer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, diese würde auf den Zeitpunkt dieser erneuten Begutachtung erfolgen. Diese hätte, wäre sie - wie geboten (E. 5.7.2) - im Vorbescheidverfahren angeordnet worden, frühestens zu Beginn des Jahres 2018 durchgeführt werden können. Der Zeitraum von Oktober 2014 bis und mit Dezember 2017 ist derjenige, für den im Sinne der vorstehend (E. 5.5 a.E.) zitierten Rechtsprechung mit Blick auf das formell korrekt geführte Verfügungsverfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist. Für die Zeit ab dem Januar 2018 ist angesichts der beim Auslandssachverhalt eminenten Inkassorisiken (E. 5.4) einerseits, der bei formell korrekt geführtem Verfahren erhöhten Möglichkeit der Rentenaufhebung auf den Januar 2018 hin anderseits die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verweigern. 5.7.5 Im Ergebnis ist die aufschiebende Wirkung für die Aufhebung der Invaliden- und Zusatzrenten der Periode vom Oktober 2014 bis und mit Dezember 2017 wiederherzustellen; die Vorinstanz ist gleichzeitig anzuweisen, das Verfahren auf Rückforderung der in diesem Zeitraum ausbezahlten Renten sistiert zu halten (vgl. Sachv. E).
6. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7. Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Die seitens der beschwerdeführenden Rechtsvertretung eingereichte Honorarnote erscheint unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen als noch angemessen; dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung von Fr. 3'361.20 (Honorar: Fr. 3'263.30, Auslagen: Fr. 97.90; infolge ausländischen Wohnsitzes des Mandanten aber ohne Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 14. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden erneuten Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung (in den Disziplinen Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Innere Medizin) abklären zu lassen. Der Beizug weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz beziehungsweise des Gutachters oder der Gutachterin gestellt.
3. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird für die Frage der Aufhebung der Invaliden- und Zusatzrenten für die Zeit vom Oktober 2014 bis und mit Dezember 2017 wieder hergestellt. Die Vorinstanz wird angewiesen, ihr Verfahren auf Rückforderung der für diese Periode ausgerichteten Renten sistiert zu halten. Soweit weitergehend, wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'361.20 zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Thomas Bischof Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: