Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Wiedererwägung Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 19. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-6657/2025
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anja Valier. Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand BVG, Wiedererwägung Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 19. August 2025.
C-6657/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 11. Juli 2025 A._______ als Inhaber der Einzelfirma A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) rückwirkend per 1. Mai 2023 zwangsweise an die Vorinstanz angeschlossen hat (Akten des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Vorinstanz vom 28. Juli 2025 mitteilte, dass seine Einzelfirma seit 1. Mai 2023 bei der B._______ angeschlossen sei (BVGer-act. 1 Beilage), dass gemäss Wiedererwägungsverfügung vom 19. August 2025 die Vo- rinstanz die eingereichten Unterlagen geprüft und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2023 den Anschlussvertrag unterzeichnet habe und rückwirkend seit dem 1. Mai 2023 der B._______ angeschlossen sei (BVGer-act. 1 Beilage), dass daher die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. August 2025 die Verfü- gung vom 11. Juli 2025 in Wiedererwägung zog und den Zwangsanschluss des Beschwerdeführers aufhob (BVGer-act. 1 Beilage), dass die Vorinstanz in ihrer Wiedererwägungsverfügung feststellte, dass die Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlas- ses der ursprünglichen Verfügung vom 11. Juli 2025 zwar formell erfüllt gewesen seien, indem die Vorinstanz nach vorgängiger Androhung (Zu- stellung des rechtlichen Gehörs vom 9. April 2025) gestützt auf die damals bekannte Sach- und Rechtslage verpflichtet gewesen sei, zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes eine Zwangsanschlussverfügung zu erlas- sen, und der Beschwerdeführer erst später nachgewiesen habe, dass be- reits ein Anschlussvertrag bestanden habe (BVGer-act. 1 Beilage), dass die Vorinstanz mit der Wiedererwägungsverfügung weiter ausführte, dass der Beschwerdeführer den Beweis des Anschlusses nicht rechtzeitig und korrekt erbracht habe und die Vorinstanz ihm daher aufgrund seines vorwerfbaren Verhaltens die Kosten für den Erlass der Verfügung vom
11. Juli 2025 von Fr. 450.−, die Kosten für die Durchführung des Zwangs- anschlusses von Fr. 575.− sowie die Kosten für die Wiedererwägungsver- fügung von Fr. 450.− auferlegt habe (BVGer-act. 1 Beilage), dass der Beschwerdeführer gegen die erwähnte Wiedererwägungsverfü- gung am 2. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
C-6657/2025 Seite 3 erhob und die Kostenauflage von Fr. 1'025.− (recte: Fr. 1’475.−) gemäss Verfügung vom 19. August 2025, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, beantragte und gel- tend machte, er sei seit 1. Mai 2023 ordnungsgemäss bei der B._______ angeschlossen, er habe die notwendigen Informationen fristgerecht einge- reicht beziehungsweise sei die Stiftung Auffangeinrichtung in der Lage ge- wesen, den bestehenden Anschluss festzustellen, und die Kosten seien unverhältnismässig, da kein Schaden entstanden sei (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG vor Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. September 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.– bis zum 6. Oktober 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass die Zwischenverfügung vom 5. September 2025 dem Beschwerde- führer nachweislich am 8. September 2025 am Postschalter zugestellt und damit eröffnet wurde (BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bis heute nicht geleistet hat (BVGer-act. 4) und das Gericht auch nicht um eine Fristerstreckung ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer als unterliegende Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
C-6657/2025 Seite 4 dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Anja Valier
C-6657/2025 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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