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C-6646/2009

C-6646/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-10 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am 10. Juni 2009 beantragte B.X._______ (kosovarischer Staats­angehöriger, geboren 1992; nachfolgend Gesuchsteller) bei der schweizerischen Botschaft in Pristina ein Visum für einen Besuchsaufenthalt von 30 Tagen in der Schweiz. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde weitere Informationen ein­geholt hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 22. Sep­tember 2009 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers könne aufgrund der wirtschaftlichen Situation im Herkunftsland sowie wegen seiner persön­lichen Verhältnisse nicht als gesichert angesehen werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Oktober 2009 beantragt die Be­schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver­fügung sowie die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Zur Begründung führt sie an, der Gesuchsteller wolle lediglich Ferien in der Schweiz machen, er studiere in seinem Heimatland und dürfe nicht allzu lange fehlen. Er werde die Schweiz fristgerecht verlassen. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. November 2009 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Davon machte sie keinen Gebrauch. F. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 teilte Rechtsanwalt Z._______ dem Gericht mit, er sei von der Familie X._______ mit der Interessenwahrung beauftragt worden (eine Vollmacht wurde nicht eingereicht) und ersucht um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Er führt aus, die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen in seinem Heimatland habe, würden nicht zutreffen. Dieser studiere nach wie vor an der Technischen Hochschule "Y._______" in [...]. Die Wiederausreise sei deshalb gesichert. Zudem habe der Gesuchsteller sein gesamtes bisheriges Leben im Kosovo verbracht, dort lebten seine Eltern und dieses Land sei seine Heimat. Trotzdem habe er das Bedürfnis, seinen Geburtsort im Kanton Bern zu besuchen und seine Familienangehörigen kennen zu lernen. Der Eingabe beigelegt waren eine Bestätigung der Technischen Hochschule vom 23. März 2010 sowie eine Geburtsurkunde des Gesuchstellers.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Als Garantin und Gastgeberin ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Die Eingabe vom 7. Dezember 2010 und die nachgereichten Beweis­mittel sind - ungeachtet der Ausführungen in Erwägung 11.2 - unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 VwVG zu berücksichtigen.

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).

E. 5 Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo­naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

E. 6.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund­heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 7 Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen­genraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün­den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 8 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Über­schreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besit­ze eines Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da das Gebiet des Kosovo in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht, ungeachtet der Anerkennung der Republik Kosovo durch die Schweiz.

E. 9.1 Geht es um die Frage nach dem Aufenthaltszweck und damit auch um das Kriterium der gesicherten Wiederausreise, so muss ein zu­künftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzel­falles zu würdigen sind. Dabei fällt unter anderem die all­gemeine Situa­tion im Herkunftsland in Betracht. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönlichen Inter­essenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 9.2 Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von lediglich 1'850 Euro ist der Kosovo eines der ärmsten Länder Europas. Darüber hin­aus weist er mit 47 % auch die höchste Arbeitslosenrate aller europäi­scher Länder auf. Der Armutsanteil liegt bei 45 % der Bevölkerung - 17 % leben gar in extremer Armut (vgl. www.worldbank.org > Countries > Kosovo > Overview > Country Brief October 2010, besucht im Dezember 2010). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch, auszuwandern. Vor allem jüngere und ungebundene Personen, die über ein bereits bestehendes, minimales Beziehungsnetz aus Ver­wandten oder Freunden im Ausland verfügen, fassen oftmals einen solchen Schritt ins Auge.

E. 9.3 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuchsteller ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um­stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Um­stand durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern oder Gesuch­stellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich­tungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verhalten, als hoch eingeschätzt werden.

E. 9.4 Der Gesuchsteller ist 18 Jahre alt, ledig und besucht gemäss eigenem Bekunden eine Technische Hochschule ("Secondary technical school"). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin kommen seine Eltern für seinen Lebensunterhalt auf. In der Schweiz möchte er seinen Geburtsort im Kanton Bern sowie seine Grosseltern und vier Onkel und Tanten besuchen. Die vorliegenden Informationen lassen keine Verpflichtungen er­kennen, die den Gesuchsteller nachhaltig von einer Emigration ab­hal­ten könnten. Die Tatsache, dass er eine Ausbildung absolviert - wobei die zuletzt eingereichte Bestätigung der Secondary technical school "Y._______" in [...] vom März 2010 datiert, also nicht aktuell ist - und seine Eltern im Kosovo leben, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr fällt ins Gewicht, dass mehrere Verwandte in der Schweiz leben und ihm den Entscheid, nicht wieder aus der Schweiz auszu­reisen, erleichtern könnten. Auch die persönliche Situation des Gesuchstellers ist somit nicht geeignet, die aufgrund der allgemeinen Lage im Kosovo negativ ausgefallene Prognose positiv zu beein­flussen.

E. 9.5 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands­lose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Be­suchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer ge­sicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechts­anspruch besteht - abzulehnen. Die von der Beschwerde­führerin abgegebenen Zusicherungen, der Gesuchsteller werde in sein Heimatland zurück­kehren, führen zu keiner anderen Beurteilung. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und wären faktisch nicht durch­setzbar, da es nicht um finanzielle Risiken geht, sondern um ein be­stimmtes Verhalten des Gesuchstellers (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).

E. 9.6 Schliesslich geht aus den Eingaben hervor, dass der Gesuch­steller seinen Geburtsort in der Schweiz besuchen und seine in der Schweiz lebenden Verwandten kennen lernen möch­te. Familiäre oder persönliche Gründe können unter Umständen dazu führen, dass aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränktem Geltungs­bereich erteilt wird (vgl. E. 7). Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern allein der Umstand, dass Verwandte in der Schweiz leben und der Gesuch­steller hier geboren ist, als humanitärer Grund herbeigezogen werden könnte, um die Ausstellung eines solchen Visums zu recht­fertigen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unter­liegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 ersuchte Rechtsanwalt Z._______, vertreten durch [...], um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Aus der Begründung des Gesuches wird deutlich, dass Z._______ als unentgeltlicher Rechtsbeistand des im Kosovo lebenden Gesuch­stellers, den er als Beschwerdeführer bezeichnete, eingesetzt werden möchte. Da dieser jedoch nicht Partei des vorliegenden Verfahren ist, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Immerhin kann angefügt werden, dass die Vorausset­zungen für die Einsetzung eines amtlichen Anwal­tes ohnehin verneint werden müssten (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG): So ist die Bedürftigkeit lediglich behauptet, aber nicht belegt; aufgrund der vorstehenden Erwägungen wird überdies deutlich, dass die Begehren von vornherein aussichtslos waren. Zudem ist nicht ersichtlich, dass zur Wahrung der Rechte der Beteiligten ein Anwalt nötig wäre. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift enthielten alle wesentlichen Vorbringen; die Eingabe vom 7. Dezember 2010 geht inhaltlich nicht darüber hinaus. (Dispositiv S. 9)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 3. November 2009 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird nicht eingetreten.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6646/2009{T 0/2} Urteil vom 10. Dezember 2010 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A.X.________,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B.X.________. Sachverhalt: A. Am 10. Juni 2009 beantragte B.X._______ (kosovarischer Staats­angehöriger, geboren 1992; nachfolgend Gesuchsteller) bei der schweizerischen Botschaft in Pristina ein Visum für einen Besuchsaufenthalt von 30 Tagen in der Schweiz. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde weitere Informationen ein­geholt hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 22. Sep­tember 2009 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers könne aufgrund der wirtschaftlichen Situation im Herkunftsland sowie wegen seiner persön­lichen Verhältnisse nicht als gesichert angesehen werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Oktober 2009 beantragt die Be­schwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver­fügung sowie die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Zur Begründung führt sie an, der Gesuchsteller wolle lediglich Ferien in der Schweiz machen, er studiere in seinem Heimatland und dürfe nicht allzu lange fehlen. Er werde die Schweiz fristgerecht verlassen. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. November 2009 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Davon machte sie keinen Gebrauch. F. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 teilte Rechtsanwalt Z._______ dem Gericht mit, er sei von der Familie X._______ mit der Interessenwahrung beauftragt worden (eine Vollmacht wurde nicht eingereicht) und ersucht um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Er führt aus, die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen in seinem Heimatland habe, würden nicht zutreffen. Dieser studiere nach wie vor an der Technischen Hochschule "Y._______" in [...]. Die Wiederausreise sei deshalb gesichert. Zudem habe der Gesuchsteller sein gesamtes bisheriges Leben im Kosovo verbracht, dort lebten seine Eltern und dieses Land sei seine Heimat. Trotzdem habe er das Bedürfnis, seinen Geburtsort im Kanton Bern zu besuchen und seine Familienangehörigen kennen zu lernen. Der Eingabe beigelegt waren eine Bestätigung der Technischen Hochschule vom 23. März 2010 sowie eine Geburtsurkunde des Gesuchstellers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Als Garantin und Gastgeberin ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Die Eingabe vom 7. Dezember 2010 und die nachgereichten Beweis­mittel sind - ungeachtet der Ausführungen in Erwägung 11.2 - unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 VwVG zu berücksichtigen.

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).

5. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6. 6.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo­naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 6.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund­heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

7. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen­genraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün­den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver­pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

8. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Über­schreiten der Aussen­grenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besit­ze eines Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da das Gebiet des Kosovo in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht, ungeachtet der Anerkennung der Republik Kosovo durch die Schweiz. 9. 9.1. Geht es um die Frage nach dem Aufenthaltszweck und damit auch um das Kriterium der gesicherten Wiederausreise, so muss ein zu­künftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzel­falles zu würdigen sind. Dabei fällt unter anderem die all­gemeine Situa­tion im Herkunftsland in Betracht. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönlichen Inter­essenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 9.2. Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von lediglich 1'850 Euro ist der Kosovo eines der ärmsten Länder Europas. Darüber hin­aus weist er mit 47 % auch die höchste Arbeitslosenrate aller europäi­scher Länder auf. Der Armutsanteil liegt bei 45 % der Bevölkerung - 17 % leben gar in extremer Armut (vgl. www.worldbank.org > Countries > Kosovo > Overview > Country Brief October 2010, besucht im Dezember 2010). Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch, auszuwandern. Vor allem jüngere und ungebundene Personen, die über ein bereits bestehendes, minimales Beziehungsnetz aus Ver­wandten oder Freunden im Ausland verfügen, fassen oftmals einen solchen Schritt ins Auge. 9.3. Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuchsteller ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um­stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Um­stand durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern oder Gesuch­stellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich­tungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 9.4. Der Gesuchsteller ist 18 Jahre alt, ledig und besucht gemäss eigenem Bekunden eine Technische Hochschule ("Secondary technical school"). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin kommen seine Eltern für seinen Lebensunterhalt auf. In der Schweiz möchte er seinen Geburtsort im Kanton Bern sowie seine Grosseltern und vier Onkel und Tanten besuchen. Die vorliegenden Informationen lassen keine Verpflichtungen er­kennen, die den Gesuchsteller nachhaltig von einer Emigration ab­hal­ten könnten. Die Tatsache, dass er eine Ausbildung absolviert - wobei die zuletzt eingereichte Bestätigung der Secondary technical school "Y._______" in [...] vom März 2010 datiert, also nicht aktuell ist - und seine Eltern im Kosovo leben, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr fällt ins Gewicht, dass mehrere Verwandte in der Schweiz leben und ihm den Entscheid, nicht wieder aus der Schweiz auszu­reisen, erleichtern könnten. Auch die persönliche Situation des Gesuchstellers ist somit nicht geeignet, die aufgrund der allgemeinen Lage im Kosovo negativ ausgefallene Prognose positiv zu beein­flussen. 9.5. Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands­lose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Be­suchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer ge­sicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechts­anspruch besteht - abzulehnen. Die von der Beschwerde­führerin abgegebenen Zusicherungen, der Gesuchsteller werde in sein Heimatland zurück­kehren, führen zu keiner anderen Beurteilung. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und wären faktisch nicht durch­setzbar, da es nicht um finanzielle Risiken geht, sondern um ein be­stimmtes Verhalten des Gesuchstellers (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 9.6. Schliesslich geht aus den Eingaben hervor, dass der Gesuch­steller seinen Geburtsort in der Schweiz besuchen und seine in der Schweiz lebenden Verwandten kennen lernen möch­te. Familiäre oder persönliche Gründe können unter Umständen dazu führen, dass aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränktem Geltungs­bereich erteilt wird (vgl. E. 7). Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern allein der Umstand, dass Verwandte in der Schweiz leben und der Gesuch­steller hier geboren ist, als humanitärer Grund herbeigezogen werden könnte, um die Ausstellung eines solchen Visums zu recht­fertigen.

10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unter­liegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 ersuchte Rechtsanwalt Z._______, vertreten durch [...], um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Aus der Begründung des Gesuches wird deutlich, dass Z._______ als unentgeltlicher Rechtsbeistand des im Kosovo lebenden Gesuch­stellers, den er als Beschwerdeführer bezeichnete, eingesetzt werden möchte. Da dieser jedoch nicht Partei des vorliegenden Verfahren ist, ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Immerhin kann angefügt werden, dass die Vorausset­zungen für die Einsetzung eines amtlichen Anwal­tes ohnehin verneint werden müssten (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG): So ist die Bedürftigkeit lediglich behauptet, aber nicht belegt; aufgrund der vorstehenden Erwägungen wird überdies deutlich, dass die Begehren von vornherein aussichtslos waren. Zudem ist nicht ersichtlich, dass zur Wahrung der Rechte der Beteiligten ein Anwalt nötig wäre. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift enthielten alle wesentlichen Vorbringen; die Eingabe vom 7. Dezember 2010 geht inhaltlich nicht darüber hinaus. (Dispositiv S. 9) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 3. November 2009 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird nicht eingetreten.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...])

- den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: