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C-6586/2009

C-6586/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-05 · Deutsch CH

nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1957; nigerianischer Staatsangehörigkeit) trat erstmals - unter Verwendung einer falschen Identität - im Oktober 1994 im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung wegen illegalen Aufenthalts und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) in Erscheinung. Die Untersuchungshandlungen wurden Anfang November 1994 zufolge fehlenden Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Schweiz bzw. seines unbekannten Aufenthaltes eingestellt. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 9. Dezember 1997 wurde der kurz zuvor wiederum im Zürcher Drogenmilieu aufgegriffene - den Behörden gegenüber offenbar bereits unter drei verschiedenen (allesamt falschen, wie sich im Nachhinein herausstellte) Identitäten (als Staatsangehöriger von Nigeria bzw. Sierra Leone bzw. Südafrika) aufgetretene - Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) und Widerhandlungen gegen das damalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121; Verwenden gefälschter Ausweispapiere sowie mehrfache rechtswidrige Einreise bzw. mehrfaches rechtswidriges Verweilen im Lande) zu einer (unbedingt zu vollziehenden) Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend die (im Hinblick auf den Vollzug angeordnete) Haft stellte der Beschwerdeführer - unter Verwendung einer seiner (falschen) Identitäten - am 10. Dezember 1997 ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) vom 23. Dezember 1997 abgewiesen und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet. Mit Urteil vom 25. Februar 1998 wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) seine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. C. Bis zum 28. April 1998 befand sich der Beschwerdeführer zur Verbüssung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe im Strafvollzug. Im Anschluss daran wurde gegen ihn zwecks Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs die Ausschaffungshaft angeordnet. Zufolge der mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung seiner Identität und Staatsbürgerschaft konnte jedoch die Wegweisung in der Folge nicht vollzogen werden. D. Am 8. März 2003 verheiratete sich der Beschwerdeführer - der nach Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens seine wahre Identität offengelegt hatte - mit der Schweizer Bürgerin T._______ (geb. 1956). Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er daraufhin am 13. Mai 2003 im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung, welche ihm in den folgenden Jahren jeweils verlängert wurde. E. Mit Begehren vom 6. Juli 2004 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim zuständigen Bezirksgericht um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Bewilligung des Getrenntle­bens sowie Regelung der Nebenfolgen nach Art. 175 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). In der Folge einer zwischen den Ehegatten getroffenen Übereinkunft, "ihre Differenzen via Mediation und mit Hilfe eines Ehevertrages zu lösen", zog sie ihr Begehren zurück. Daraufhin wurde das Verfahren mit Verfügung vom 26. August 2004 abgeschrieben. Am 11. Juli 2005 machte die Ehefrau erneut ein Eheschutzverfahren anhängig und beantragte die Anordnung entsprechender Massnahmen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. September 2005 trafen die Ehegatten eine Trennungsvereinbarung, namentlich hinsichtlich der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und der Aufnahme des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit sowie des Auszugs des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung spätestens per 31. Oktober 2005. Von dieser Vereinbarung nahm das zuständige Bezirksgericht mit Verfügung vom selben Tag Vormerk. F. Am 2. September 2008 reichten die Ehegatten beim zuständigen Bezirksgericht ein gemeinsames Begehren auf Scheidung ihrer Ehe ein. Das Scheidungsurteil erging am 19. Dezember 2008 und erwuchs am 30. Januar 2009 unangefochten in Rechtskraft. G. Am 3. März 2009 ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt des Kantons Zürich um weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung). Mit Schreiben vom 11. Au­gust 2009 teilte dieses dem Beschwerdeführer mit, es habe seine Aufenthaltsbewilligung soeben unter den gleichen Bedingungen wie bisher um ein weiteres Jahr verlängert. Am 13. August 2009 unterbreitete das Migrationsamt das Begehren dem BFM zur Zustimmung. Da dieses die Verweigerung der Zustimmung ins Auge fasste, gewährte es dem Beschwerdeführer hierzu mit Schreiben vom 19. August 2009 das rechtliche Gehör. Eine Stellungnahme seinerseits blieb aus. H. Mit Verfügung vom 16. September 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und räumte diesem eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein. Zur Begründung führte das BFM aus, die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers sei lediglich während zwei Jahren und sechs Monaten gelebt worden, mithin deutlich weniger als die in Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) vorausgesetzten drei Jahre. Der Beschwerdeführer halte sich seit 1997 ununterbrochen in der Schweiz auf. Sein Herkunftsland Nigeria habe er folglich erst im Alter von 40 Jahren verlassen, so dass davon auszugehen sei, dass ihm die Wiedereingliederung in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht gelingen werde. Trotz seiner 12-jährigen Anwesenheit in der Schweiz sei ihm eine besonders intensive Integration in die hiesigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gelungen. Seine Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau sei kinderlos geblieben und früh gescheitert. Anhaltspunkte für eine anderweitige gelungene gesellschaftliche Integration lägen keine vor. In den letzten Jahren habe er im Gastgewerbe, auf dem Bau und im Reinigungsdienst gearbeitet, zeitweise (Dezember 2006 bis März 2007) habe er jedoch von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. In beruflicher Hinsicht habe er sich somit nicht in nennenswerter Weise entwickelt. Zudem hätten Betreibungsverfahren gegen ihn eingeleitet werde müssen und bestünden offene Verlustscheine in einer Höhe von knapp Fr. 3'500.-. Die wenig erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers sei auch auf seine ungenügenden Deutschkenntnisse zurückzuführen. Er sei somit weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht besonders integriert. Dem Wegweisungsvollzug schliesslich würden keine Hindernisse entgegenstehen. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2009 hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung die Zustimmung zu erteilen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beruft er sich zur Begründung seiner Begehren darauf, dass das kantonale Migrationsamt ihm mit Schreiben vom 11. August 2009 mitgeteilt habe, es werde seine Aufenthaltsbewilligung unter denselben Bedingungen wie bisher um ein weiteres Jahr verlängern. Dass diesbezüglich erst noch die Zustimmung des BFM eingeholt werden müsse, sei nicht erwähnt worden. Da er seine Scheidung nie verheimlicht habe, diese der kantonalen Migrationsbehörde zu jenem Zeitpunkt vielmehr habe bekannt gewesen sein müssen, habe er davon ausgehen dürfen, dass er sich auf deren Mitteilung verlassen könne. Unabhängig davon seien die Beschwerdebegehren gutzuheissen, da die Ehegemeinschaft mit seiner Ex-Ehefrau auf jeden Fall länger als drei Jahre gedauert habe. Zwar sei anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 20. September 2005 festgehalten worden, sein Auszug aus der ehelichen Wohnung habe spätestens per 31. Ok­tober 2005 stattzufinden. Tatsächlich sei dieser jedoch (gleichzeitig mit der Abmeldung beim Personenmeldeamt) erst Ende Juli 2006 erfolgt. Mithin habe die eheliche Gemeinschaft länger als drei Jahre bestanden. Seine Ex-Ehefrau habe ein (mit der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für ihre beiden Kinder aus erster Ehe zusammenhängendes) Interesse daran gehabt, offiziell als von ihm gerichtlich getrennt zu erscheinen. Tatsächlich hätten sie jedoch noch nach seinem Auszug im Juli 2006 eine Beziehung geführt; erst kurz vor der Scheidung im Jahre 2008 hätten sie sie beendet. Jedenfalls aber hätten sie nach der gerichtlichen Trennung und bis zu seinem Auszug als Paar und nicht lediglich als Wohngemeinschaft zusammengelebt. Schliesslich wäre seine Aufenthaltsbewilligung selbst dann zu verlängern, wenn den Angaben der Ex-Ehefrau geglaubt und davon ausgegangen würde, sie hätten seit der gerichtlichen Trennung nur noch "vergleichbar einer Wohngemeinschaft" gelebt. Die Ehe sei nämlich damals noch nicht definitiv gescheitert gewesen bzw. sein Ehewille auch nach der gerichtlichen Trennung "noch sehr lange Zeit gegeben" gewesen, so dass auch diesfalls von einem Fortbestand der Ehegemeinschaft auszugehen wäre. Schliesslich lägen wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vor, welche seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Er halte sich seit nunmehr zwölf Jahren hierzulande auf und sein Lebensmittelpunkt habe sich hierher verlagert. Abgesehen von einer unbedingten dreimonatigen Gefängnisstrafe im Jahre 1997 (mithin zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz) sei er nie straffällig geworden. Er habe lediglich während vier Monaten Sozialhilfe (im Umfang von knapp Fr. 9'000.-) bezogen, werde von seinem Arbeitgeber geschätzt und habe sich einen Freundeskreis aufgebaut. Er sei mithin gut integriert. Sollte er nach Nigeria zurückkehren müssen, würde er vor dem Nichts stehen und müsste er sich eine neue Existenz aufbauen. Seine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung wäre daher stark gefährdet. Angesichts seines (weitgehenden) Wohlverhaltens während seiner zwölfjährigen Anwesenheit in der Schweiz seien seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib stärker zu gewichten als das öffentliche Interesse an seiner "Entfernung" bzw. an der Durchsetzung einer restriktiven Migrationspolitik. Vor dem Hintergrund dieser Umstände wäre auch vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen. Zur Begründung seines Eventualantrags macht er schliesslich eine Verletzung des Gehörsanspruchs geltend, da das Schreiben der Vorinstanz mit der Aufforderung, zur in Aussicht genommenen Verweigerung der Zustimmung Stellung zu nehmen, nicht als zugestellt betrachtet werden könne. J. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2010 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Es sei davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit der gerichtlichen Trennung am 20. September 2005 aufgelöst worden sei. Die Ex-Ehefrau habe zwar angegeben, er habe auch nach diesem Zeitpunkt zunächst weiterhin bei ihr gewohnt, dies jedoch nur, bis er eine passende Bleibe für sich gefunden habe; in dieser Zeit hätten sie lediglich eine Wohngemeinschaft gebildet. Diese Darstellung erscheine plausibel, weshalb im Hinblick auf die Berechnung der im vorliegenden Zusammenhang massgeblichen Dauer der Ehegemeinschaft auf das erwähnte Datum abzustellen sei. Im Zusammenhang mit dem angerufenen Vertrauensschutzprinzip sei festzuhalten, dass zwischen der Mitteilung der kantonalen Migrationsbehörde vom 11. August 2009 und der Aufforderung zur Stellungnahme zur in Aussicht genommenen Zustimmungsverweigerung seitens des BFM lediglich acht Tage verstrichen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer in dieser Zeit im Vertrauen auf die Verlängerung der Bewilligung keine wichtigen, nicht wieder rückgängig zu machenden Dispositionen getroffen. Gemäss den Einträgen in seinem Pass habe er sich vom 15. August bis 15. September 2009 ohnehin in seinem Herkunftsland aufgehalten. Angesichts dessen, dass der Zeitpunkt der Aufhebung einer Ehegemeinschaft oft erst im Nachhinein definitiv festgestellt werden könne, könnten die kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person über eine Trennung hinaus verlängern. Dies sei auch vorliegend geschehen. Die Prüfung der Akten im Vorfeld der Verweigerung der Zustimmung habe jedoch gezeigt, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens mit der gerichtlichen Trennung beendet und danach nie mehr wieder aufgenommen worden sei. In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Gehörsanspruchs führt die Vorinstanz aus, angesichts der langen Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers hätte es in dessen Verantwortung gelegen, sicherzustellen, dass ihn Postsendungen erreichen würden. Schliesslich zeige der Umstand, dass er im August/September 2009 aus familiären Gründen eine mehrwöchige Reise in sein Herkunftsland durchführte, dass er über nach wie vor bestehende Beziehungen zu Nigeria verfüge. K. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. Februar 2010 an den gestellten Anträgen und deren Begründung fest, wobei er insbesondere erneut betont, bei dem im Eheschutzverfahren festgehaltenen Datum der Trennung am 20. September 2005 habe es sich lediglich um eine "Trennung auf dem Papier" gehandelt. Faktisch hätten seine Ex-Ehefrau und er ihre Beziehung bis kurz vor der Scheidung gelebt und seien somit überhaupt nicht getrennt gewesen. Das in der Eheschutzverfügung festgehaltene Datum vom 20. September 2005 könne daher nicht als das Trennungsdatum betrachtet werden. Aus seiner aus familiären Gründen erfolgten Reise nach Nigeria im August/September 2009 dürfe nicht auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. L. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin aktualisierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2012 den Sachverhalt und reichte eine Arbeitsbestätigung zu den Akten. M. Der weitere Inhalt der vorinstanzlichen und der beigezogenen kantonalen Akten wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfü­gun­gen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung be­treffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes­gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form­gerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2).

E. 3 Als Beweismassnahme beantragt der Beschwerdeführer, seine Ex-Ehefrau sowie deren Kinder seien gerichtlich zu befragen. Die Angestellten eines bestimmten Restaurants, in welchem seine Ex-Ehefrau und er auch nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung verkehrt hätten, könnten zudem diesen Umstand bei einer Befragung bestätigen. Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 12 Bst. a - e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich eingeholt (Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 115 mit Verweis auf N 104 f. zu Art. 12). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kinder der Ex-Ehefrau und die Angestellten eines Restaurants sachdienliche Angaben zur Frage des Bestehens einer Ehegemeinschaft (im Sinne der massgeblichen gesetzlichen Bestimmung) zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau sollten machen können. Abgesehen davon ergibt sich der entscheidserhebliche Sachverhalt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 8 und 10), ohnedies in hinreichender Weise aus den Akten. Von der beantragten Befragung kann somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden.

E. 4 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter der Geltung des ANAG erstmalig eine Aufenthalts­bewilligung erteilt worden; da er jedoch mit Gesuch vom 3. März 2009 der kantonalen Migrationsbehörde die weitere Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im vorliegen­den Verfahren neues Recht anwendbar.

E. 5 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim­mung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (www.bfm.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung nach der Auf­lösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweize­ri­schen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zu­stim­mung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.

E. 6.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schwei­zerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, An­spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung (u.a. nach Art. 42 Abs. 1 AuG) weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolg­reiche Integration besteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).

E. 6.2 Der Begriff der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist nicht identisch mit demjenigen der Ehe. Während diese lediglich formell bestehen kann, setzt jene grundsätzlich das Zusammenleben voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_565/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 1992/2010 vom 31. Mai 2011 E. 5.1). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann jedoch gemäss Art. 49 AuG abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiter besteht. Als wichtige Gründe können insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme gelten (vgl. Art. 76 VZAE; Hervorhebung nicht im Original). Erhebliche familiäre Probleme sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein vorübergehender Aufenthalt in einem Frauenhaus erfolgt oder wenn ein Ehegatte zeitweise aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen wird (vgl. Ester S. Amstutz in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 20 und 25 zu Art. 49; Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N 3 zu Art. 49 AuG). Eine (relevante) Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; vgl. auch Amstutz, a.a.O., N 29 zu Art. 49). Wann eine eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat, ist im Einzelfall aufgrund sämtlicher Umstände zu bestimmen, wobei im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347 mit weiterem Hinweis, vgl. auch Urteil 2C_431/2011 vom 10. No­vember 2011 E. 3 sowie Marc Spescha, a.a.O., N 3 zu Art. 49).

E. 7 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufenthaltsbewilligung müsse ihm bereits aus dem Grund verlängert werden, dass die kantonale Migrationsbehörde ihm mit Schreiben vom 11. August 2009 mitgeteilt habe, seine Aufenthaltsbewilligung sei soeben um ein weiteres Jahr verlängert worden. Dass vorgängig noch die Zustimmung des Bundesamtes eingeholt werden müsse, sei nicht erwähnt worden. Damit beruft er sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. auf das Prinzip des Vertrauensschutzes. Zudem bringt er vor, das Schreiben des BFM vom 19. August 2009 (das kantonale Migrationsamt hatte diesem - ungeachtet des eben erwähnten Schreibens vom 11. August 2009 - das Begehren betreffend Verlängerung am 13. August 2009 zur Zustimmung unterbreitet [vgl. Sachverhalt Bst. G]), mit welchem er aufgefordert worden war, zur in Aussicht genommenen Verweigerung der Zustimmung Stellung zu nehmen, könne nicht als zugestellt gelten. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich hierzu vorgängig zu äussern, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.

E. 7.1.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Er kann dazu führen, dass ein Rechtsverhältnis abweichend vom objektiven Recht zu regeln ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft bzw. die Zusicherung für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltslos erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und dass die Rechtslage sich seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 622 ff. und insb. Rz. 626 ff.; BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f., BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f., je mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2D_43/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.1 und 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

E. 7.1.2 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod bedarf der Zustimmung des BFM. Eine ohne Zustimmung ausgestellte Aufenthaltsbewilligung ist ungültig. Diese Rechtslage wurde weiter oben bereits dargelegt. Der kantonalen Migrationsbehörde fehlte daher aufgrund des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 AuG die Zuständigkeit, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in eigener Kompetenz vorbehaltlos vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_594/2011 vom 21. Juli 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Wie sich aus den kantonalen Akten ergibt, nahm das kantonale Migrationsamt die (sich nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes richtende) Verlängerung für die Periode 8. März 2008 bis 7. März 2009 am 16. April 2008 - trotz des ihm bekannten Umstandes, dass die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft am 31. Oktober 2005 definitiv aufgegeben hatten - in eigener Kompetenz vor. Der Beschwerdeführer durfte zwar davon ausgehen, dass die Angaben im Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde vom 11. August 2009 - der Amtsstelle, die Ansprechpartnerin für ausländische Personen bei allen den Aufenthalt betreffenden Fragen ist - zutreffend waren. Allerdings geht weder aus den Akten noch aus den Vorbringen hervor, dass er aufgrund dessen Dispositionen getroffen hätte, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. Dies wäre auch nur unter besonderen Umständen denkbar, sind doch Aufenthaltsbewilligungen von Gesetzes wegen befristet, so dass bei jedem Verlängerungsgesuch die Möglichkeit besteht, dass dieses abgewiesen wird, sofern kein Anspruch auf die Verlängerung besteht (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5268/2008 vom 1. Juni 2011 E. 4.4.3). Von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 9 BV kann vorliegend demnach nicht die Rede sein.

E. 7.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, Rz. 1672 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 und 292 ff.; Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Dazu gehört das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen). Das verfassungsmässige Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGVE 2009/61 E. 4.1.3 mit Hinweisen; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, a.a.O., N 28 f. und N 106 f. zu Art. 29). Die Gehörsverletzung ist aber nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, vorausgesetzt diese Instanz ist befugt zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde. Diese Heilungsmöglichkeit ist unbestritten, wenn es um nicht besonders schwerwiegende Verletzungen von Parteirechten geht. Nach der neueren Rechtsprechung kann eine Heilung aber auch dann erfolgen, wenn schwerwiegende Verfahrensmängel das rechtliche Gehör beeinträchtigt haben und eine Rückweisung der Interessen der Partei an einer beförderlichen Behandlung zuwiderlaufen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; vgl. auch Waldmann/Bickel, a.a.O., N 116 sowie N 125 ff. zu Art. 29, Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl. 1998 S. 116, kritisch hierzu Patrick Sutter in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 21 zu Art. 29).

E. 7.2.2 Das Schreiben des BFM vom 19. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer per eingeschriebener Sendung zugesandt. Vom 15. Au­gust 2009 bis zum 15. September 2009 (vgl. die Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass [Beschwerdebeilage 6]) hielt sich der Beschwerdeführer in Nigeria auf. Daher ist davon auszugehen, dass er keine Kenntnis von diesem Schreiben bzw. der Aufforderung zur Stellungnahme erhielt, bevor am 16. September 2009 die angefochtene Verfügung erging. Er hatte somit tatsächlich keine Gelegenheit, sich vorgängig dazu zu äussern. Unter den gegebenen Umständen stellt sich jedoch die Frage, ob die Zustellungsfiktion nach Art. 20 Abs. 2bis VwVG greift und das Schreiben des BFM vom 19. August 2009 folglich als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch zugestellt gilt. Ausgelöst wird die Zustellungsfiktion bei eingeschriebenen Sendungen unter der Voraussetzung, dass der Empfänger oder die Empfängerin eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss (vgl. Bernard Maitre/Vanessa Thalmann [Kaspar Plüss] in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, a.a.O., N 44 zu Art. 20). Für eine Person, die nach Treu und Glauben behördliche Mitteilungen erwarten muss, besteht die prozessuale Pflicht, die Post regelmässig zu kontrollieren und den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen sowie gegebenenfalls die Post an die Ferienadresse weiterzuleiten (vgl. Bernard Maitre/Vanessa Thalmann [Kaspar Plüss], a.a.O., N 46 zu Art. 20). Entgegen seinen Vorbringen auf Rechtsmittelebene (vgl. Beschwerde S. 12 f., Replik S. 4) musste dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Antritts seiner Reise nach Nigeria - trotz des Schreibens vom 11. August 2009 - klar sein, dass das Verfahren betreffend Bewilligungsverlängerung noch nicht abgeschlossen war. Dafür, dass er sich dessen durchaus bewusst war, spricht insbesondere, dass er diese mit einem bereits am 10. August 2009 (mithin noch vor Kenntnis des Schreibens des Migrationsamts vom 11. August 2009) ausgestellten Rückreisevisum antrat (vgl. Beschwerde S. 13 und Beschwerdebeilage 6). Es ist kaum denkbar, dass der Umstand, dass das Verfahren betreffend Bewilligungsverlängerung noch nicht abgeschlossen war, nicht im Zusammenhang mit der Visumsausstellung zwischen dem Beschwerdeführer und der Behörde thematisiert wurde. Abgesehen davon dürfte diesem der im Jahre 2009 im Vergleich zu den früheren Jahren verzögerte zeitliche Ablauf im Zusammenhang mit der ersuchten Bewilligungsverlängerung nicht entgangen sein. In den Jahren 2004 bis 2008 war die Verlängerung jeweils verhältnismässig schnell (zunächst innert weniger Tage, in den Jahren 2007 und 2008 [in denen der Beschwerdeführer ebenfalls bereits um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersucht hatte] innert längstens vier Monaten) nach der Einreichung des Gesuchs erfolgt. Demnach konnte der Beschwerdeführer vor dem Antritt seiner Reise nicht davon ausgegangen sein, dass das Verfahren betreffend Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgeschlossen war. Behördliche Mitteilungen während seines Auslandaufenthaltes waren daher durchaus zu erwarten, so dass es ihm oblegen hätte, Vorkehrungen im geschilderten Sinne zu treffen. Damit greift die Zustellungsfiktion nach Art. 20 Abs. 2bis VwVG, so dass das dem Beschwerdeführer per eingeschriebener Sendung zugesandte Schreiben des BFM vom 19. August 2009 als am siebten Tag der Abholfrist zugestellt gilt. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich damit als unbegründet.

E. 7.2.3 Selbst wenn vorliegend von einer Verletzung des Gehörsanspruchs auszugehen wäre, wäre von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 7.2.1) abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt; eine der Voraussetzungen für die (ausnahmsweise) Heilung der Gehörsverletzung ist somit gegeben. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz mit denjenigen auf Rechtsmittelebene decken würden. In Anbetracht der bestehenden Aktenlage ist zudem nicht zu erwarten, dass diese Darlegungen die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen veranlassen würden. In casu würde eine Rückweisung an die Vorinstanz daher lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen. Demnach ist festzuhalten, dass - selbst wenn vorliegend von einer Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers auszugehen wäre - diese als im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt zu betrachten wäre.

E. 8 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Ehegatten hätten sich am 20. September 2005 gerichtlich getrennt und vereinbart, der Beschwerdeführer werde spätestens per 31. Oktober 2005 aus der ehelichen Wohnung ausziehen. Die Ehegemeinschaft habe damit zwei Jahre und sechs Monate bestanden. Die Voraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG sei daher nicht erfüllt.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Ehegemeinschaft habe länger als drei Jahre gedauert. Seine damalige Ehefrau und er hätten auch nach der gerichtlichen Trennung und bis kurz vor der Scheidung im Jahre 2008 weiter als Paar gelebt. In Tat und Wahrheit habe die Ehegemeinschaft daher mehr als fünf Jahre gedauert. Würde hinsichtlich der Auflösung der Ehegemeinschaft nicht von diesem Zeitpunkt ausgegangen, wäre auf das Datum seines Auszugs aus der ehelichen Wohnung per 31. Juli 2006 abzustellen. Auch diesfalls wäre von einer länger als drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft auszugehen. Schliesslich wäre diese Voraussetzung selbst dann als erfüllt zu betrachten, wenn den Aussagen der Ex-Ehefrau geglaubt und davon ausgegangen würde, sie hätten nach der gerichtlichen Trennung im September 2005 lediglich noch eine Art "Wohngemeinschaft" gebildet. Seinerseits habe der Ehewille nämlich "noch sehr lange Zeit" weiterbestanden und die Ehe sei daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht definitiv gescheitert gewesen (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 f. sowie 5 - 8).

E. 8.2 Der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2005 ist - wie bereits erwähnt (vgl. Sachverhalt Bst. E) - zu entnehmen, dass die Ehegatten anlässlich der Hauptverhandlung von jenem Tag vereinbarten, "auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben" sowie, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung der Ehefrau überlassen und spätestens per 31. Oktober 2005 ausziehen werde. Dass der Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung dennoch nicht auf diesen Zeitpunkt hin, sondern tatsächlich erst per 31. Juli 2006 stattfand, wurde von der früheren Ehefrau bestätigt (vgl. ihre E-Mail vom 24. April 2008 an die kantonale Migrationsbehörde sowie die - von ihr unterzeichnete - Auszugsanzeige des Personenmeldeamts der Stadt Zürich vom 31. Juli 2006). Gleichzeitig erklärte sie dazu, der Grund dafür sei darin zu sehen, dass sich eine neue, bezahlbare und passende Bleibe für ihn nicht früher habe finden lassen, wobei sie einigen Druck habe aufsetzen müssen, um ihn zum Auszug zu bewegen. Sie hätten in dieser Zeit jedoch "vergleichbar einer Wohngemeinschaft" gelebt. So habe der Beschwerdeführer Haushaltsgeld bezahlt und sich an den anfallenden Haushaltsarbeiten beteiligt. Eine "Aufhebung" der gerichtlichen Trennung sei nie zur Diskussion gestanden.

E. 8.3 Zwar erweist sich im vorliegenden Zusammenhang als unerheblich, ob die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers allenfalls fünf Jahre gedauert haben könnte (wie er geltend macht), da - wie dargelegt - für das Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG eine dreijährige Ehegemeinschaft ausreicht. Der Vollständigkeit halber sei dennoch erwähnt, dass angesichts des Auszugs des Beschwerdeführers im Juli 2006 und vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 6.2) offenkundig ist, dass keinesfalls vom Bestand einer Ehegemeinschaft bis kurz vor der Scheidung im Dezember 2008 ausgegangen werden kann. Seine Behauptung, seine Ehefrau und er hätten sich erst kurz vor der Scheidung getrennt, ist nicht geeignet, das Weiterbestehen der ehelichen Gemeinschaft über den (auch von ihm auf Ende Juli 2006 datierten) Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens hinaus als plausibel erscheinen zu lassen. Unter Zugrundelegung seiner Argumentationslinie bedürfte insbesondere dieser Auszug Ende Juli 2006 einer (tatsächlich jedoch völlig ausgebliebenen) Erklärung (erforderlich wären in diesem Zusammenhang, wie erwähnt, gar wichtige objektivierbare Gründe [vgl. Art. 49 AuG]). Seine Darstellung, der zufolge die Beziehung wie auch die Ehe praktisch zeitgleich aufgelöst worden sein müssten, erscheint ohnehin unplausibel. Zudem bezeichnete der Beschwerdeführer selbst in einem Schreiben an die kantonale Migrationsbehörde Ende Juli 2006 als den Zeitpunkt der definitiven Trennung von seiner Ex-Ehefrau (vgl. Schreiben vom 15. April 2008). Die Ehegemeinschaft kann damit keinesfalls länger als bis Ende Juli 2006 gedauert haben.

E. 8.4 Angesichts des Umstands, dass der Auszug des Beschwerdeführers somit erst Ende Juli 2006 erfolgte, ist (vor dem Hintergrund des Dargelegten [vgl. E. 6.2]) zu prüfen, ob von einer bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ehegemeinschaft auszugehen ist. Die soeben wiedergegebenen Ausführungen der Ex-Ehefrau zu den Hintergründen und Umständen des Verbleibs des Beschwerdeführers in der gemeinsamen Wohnung über das vor Gericht vereinbarte Datum hinaus erweisen sich als (situationsadäquat) detailliert, kohärent, nachvollziehbar und nicht unausgewogen. Diese Realkennzeichen sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen. Ihre Darstellung, nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Trennung am 20. September 2005 bis zum definitiven Auszug des Beschwerdeführers hätten sie lediglich noch eine Art Wohngemeinschaft gebildet, erscheint damit plausibel. Dies umso mehr vor dem Hintergrund dessen, dass die Ehegemeinschaft bereits seit längerem instabil war, worauf die Einleitung eines ersten Eheschutzverfahrens ein Jahr zuvor, im Sommer 2004 (vgl. Sachverhalt Bst. E), klar schliessen lässt. Demgegenüber erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 - 7) als nicht überzeugend. Im Wesentlichen beschränkt er sich auf die pauschale Behauptung, sie hätten bis zu seinem Auszug eine Ehegemeinschaft geführt. Er äussert sich weder zur Gestaltung ihres angeblichen ehelichen Zusammenlebens zu diesem Zeitpunkt noch zu den Gründen für seinen Auszug Ende Juli 2006. Seine Ausführungen erweisen sich angesichts der gänzlich fehlenden Realkriterien als nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die ARK aufgrund des Aussage- und sonstigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Asylverfahren (insbesondere aufgrund der "durch die in Täuschungsabsicht erfolgte Verwendung von drei verschiedenen Identitäten und Nationalitäten") zur Einschätzung kam, er sei nicht glaubwürdig, so dass es seine Vorbringen insgesamt als unglaubhaft qualifizierte (vgl. Urteil vom 25. Februar 1998 S. 4). Der Beschwerdeführer versucht mit seinen Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren insbesondere darzulegen, dass seine Ex-Ehefrau ein Interesse daran hatte, als offiziell von ihm getrennt zu gelten (vgl. Beschwerde S. 6, Replik vom 9. Februar 2012 S. 1 - 3). Seine Argumentation vermag nicht zu überzeugen, dies schon allein deshalb, weil der Rückzug des ersten von ihr (im Juli 2004) eingeleiteten Eheschutzverfahrens dennoch nicht nachzuvollziehen wäre. Die replikweise angeführte Begründung für diesen Rückzug (vgl. Replik S. 2 f.) vermag nicht überzeugen, hätte doch für die Ex-Ehefrau eine Bevorschussung durch das Gemeinwesen allemal der sicherere und einfachere Weg dargestellt, zu finanziellen Mitteln zu kommen, als die Beiträge des Beschwerdeführers abzuwarten. Folglich ist davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens mit der gerichtlichen Trennung am 20. September 2005 aufgelöst wurde bzw. ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand. Auch wenn die Ehegatten danach trotz der geschlossenen Vereinbarung noch während einiger Monate im gleichen Haushalt lebten, so ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass es sich damals noch um eine gelebte eheliche Beziehung handelte. Dass der Beschwerdeführer seinerseits den Willen gehabt haben soll, weiter eine eheliche Gemeinschaft zu führen, stellt zum einen wiederum eine blosse Behauptung dar. Zum anderen erwiese sich in Anbetracht dessen, dass die Ex-Ehefrau dies, wie sie glaubhaft ausführte, klar ablehnte, selbst ein solcher Wille seinerseits als unerheblich. Eine gelebte eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille, wie sie für eine Ehegemeinschaft vorausgesetzt werden, lagen jedenfalls klar nicht vor (vgl. E. 6.2). Damit ist die Vorinstanz zu Recht von einer lediglich zweieinhalb Jahre dauernden Ehegemeinschaft ausgegangen.

E. 8.5 Bei dieser Sachlage kann die Frage nach der (erfolgreichen) Integration des Beschwerdeführers (nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a zweiter Halbsatz AuG) im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, da Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG auf ihn ohnehin keine Anwendung findet.

E. 9 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht - unabhängig von der bis­herigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft - auch dann der An­spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG geht es darum, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Massgeblich ist, wie sich die Verpflichtung der ausländischen Person, nach der Ehe die Schweiz zu verlassen, auf ihre persönliche Situation auswirkt bzw. ob sie für die betroffene Person aufgrund der konkreten Umstände einen Härtefall darstellt. Ein weiterer Verbleib in der Schweiz kann sich nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa dann als erforderlich erweisen, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Sowohl die eheliche Gewalt als auch die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland können ihrem Ausmass und den Gesamtumständen entsprechend bei der Beurteilung je für sich allein bereits einen wichtigen persönlichen Grund darstellen; beide Bedingungen müssen somit nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 3 ff.). Weitere wichtige - und im Zusam­men­hang mit der Ehe stehenden - Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemein­same Kinder vorhanden sind (vgl. Marc Spescha, a.a.O. Art. 50 AuG N. 7 sowie Mar­tina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Herkunftsland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2 f. S. 349 f. mit weiterem Hinweis). Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand. Hat der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 sowie BGE 137 II 345 E. 3.2.1 ff. S. 348 ff. je mit Hinweisen sowie bspw. Urteile des Bundesgerichts 2C_236/2011 vom 2. September 2011 E. 2.1 f. und 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3).

E. 10.1 Im Falle des Beschwerdeführers sind keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könn­ten. Aus seiner Ehe sind keine Kinder hervorgegangen, so dass keine entsprechend en­gen familiären Beziehungen einen wichtigen Grund für die Verlängerung seiner Aufent­haltsbewilligung darstellen können. Auch der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, lässt nicht erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland (Nigeria) stark gefährdet wäre.

E. 10.2 Eigenen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer hierzulande gut integriert (vgl. Beschwerde S. 10). Die Vorinstanz hält demgegenüber dafür, es sei weder in gesellschaftlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht von einer erfolgreichen Integration seinerseits in der Schweiz auszugehen.

E. 10.2.1 Der Beschwerdeführer hält sich (spätestens) seit November bzw. Dezember 1997 ununterbrochen in der Schweiz auf. Sein Aufenthalt bis zur Einreichung seines Asylgesuchs am 10. Dezember 1997 sowie sein Verbleib hierzulande ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung am 29. April 1998 bis zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs im Mai 2003 (aufgrund der Eheschliessung im März 2003 mit einer Schweizer Bürgerin) stellt einen rechtswidrigen Aufenthalt (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG) dar. Die Dauer seiner - nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE einzig relevanten - rechtmässigen Anwesenheit in der Schweiz beläuft sich damit auf ca. neun Jahre, was zwar eine vergleichs­weise lange, jedoch noch nicht ausserordentlich lange Zeitspanne dar­stellt.

E. 10.2.2 Bezüglich der Integration in sozialer Hinsicht lassen sich den Akten lediglich Anhaltspunkte entnehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich insoweit auf Behauptungen (vgl. Beschwerde S. 10). Seine Deutschkenntnisse erweisen sich - trotz seines insgesamt mehr als 14-jährigen Aufenthalts hierzulande und einigen besuchten Kursen im Jahre 2005 (vgl. Bestätigungen vom 25. Juli 2005) - als äusserst beschränkt. Noch im Juli 2009 erreichten sie nicht das für die (zweittiefste) Stufe A2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) erforderliche Niveau (vgl. Ergebnisbogen telc language tests vom 27. Juli 2009 [kantonale Akten act. 144]). Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer seither um den Erwerb von Sprachkenntnissen bemüht hätte. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass sich diese seither wesentlich verbessert haben. Hinsichtlich des Freundes- und Bekanntenkreises lässt sich den Akten nichts entnehmen. Auf eine Aufforderung des Gerichts hin brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2012 eine Arbeitsbestätigung eines Personalvermittlungsbüros bei, über welches er, wie er angab, bis im November 2011 "verschiedene Zwischenverdienste" habe erzielen können. Der Bestätigung ist zu entnehmen, dass er vom 1. Mai 2003 bis 11. November 2011 bei jenem Unternehmen angestellt und in diesem Rahmen "temporär mit einigen Unterbrüchen" als "Unterhaltsreiniger und Betriebsmitarbeiter" bei dessen Kunden im Einsatz war (vgl. Arbeitsbestätigung vom 26. März 2012), so beispielsweise ab 1. März 2007 während über zweieinhalb Jahren bei den SBB AG als Reinigungsarbeiter im Schichtbetrieb (vgl. Zwischenzeugnis vom 7. Oktober 2009 [Beschwerdebeilage 4] sowie Bestätigungen über Besuche von Aus- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen im Reinigungsbereich [Beschwerdebeilage 5]). Seit Mitte November 2011 ist der Beschwerdeführer offenbar ohne Erwerbstätigkeit und bezieht eine Entschädigung der Arbeitslosenversicherung. Dem Beschwerdeführer ist damit zwar zugute zu halten, dass er ab dem Zeitpunkt, ab welchem er in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht besass, überwiegend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dabei handelte es sich offenbar stets um temporäre Einsätze (zuweilen längerer Dauer) als Reinigungsmitarbeiter. Genaue Angaben hinsichtlich des erzielten Verdienstes sind den Akten nicht zu entnehmen. Jedoch dürfte es sich dabei stets um ein sehr bescheidendes Einkommen gehandelt haben. In diese Richtung weisen mehrere Umstände. Zunächst verwendete er selbst in diesem Zusammenhang, wie erwähnt, den Begriff "Zwischenverdienste". Offenbar veranlassten die bestehenden finanziellen Schwierigkeiten bzw. der als unzureichend eingeschätzte finanzielle Beitrag des Beschwerdeführers an den Familienunterhalt die Ex-Ehefrau bereits im Sommer 2004 erstmals zur Einleitung eines Eheschutzverfahrens (vgl. Replik S. 2 f.). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mehrfach um Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe ersuchte (vgl. Schreiben des Sozialamts des Kantons Zürich an die Migrationsbehörde vom 22. April 2004 [mit der Bemerkung "arbeits- und mittellos, das Einkommen der Ehefrau reicht nicht für den ganzen Familienunterhalt"], weitere Schreiben des kantonalen Sozialamts vom 8. Januar und vom 5. September 2007 sowie auch Beschluss der Sozialbehörde der Gemeinde A._______ vom 17. Dezember 2007 betreffend Übernahme von Krankenkassenprämien der Monate September und Oktober 2007). In der Zeitspanne vom 1. Dezember 2006 bis 31. März 2007 bezog der Beschwerdeführer Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe in der Höhe von rund Fr. 8'800.- (vgl. Bestätigung der Sozialabteilung der Gemeinde A._______ vom 19. März 2008 sowie Kontoauszug). In den Jahren 2007 bis 2009 wurden gegen ihn Betreibungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 5'600.- eingeleitet und im April 2009 bestanden gegen ihn offene Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 3'400.- (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes A._______ vom 8. April 2009). Damit bestehen hinsichtlich der angeblichen wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. finanziellen Unabhängigkeit des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel. Beruflich hat sich der Beschwerdeführer in den acht Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz offenbar nicht weiterentwickelt; auch eine Festanstellung vermochte er nicht zu erlangen. Insgesamt deuten diese Tatsache jedenfalls nicht auf eine besondere Einsatzbereitschaft und einen Willen seinerseits zur Verbesserung seiner beruflichen Situation bzw. seiner Verdienstmöglichkeiten hin. Bemühungen um den Erwerb von Sprachkenntnissen oder von anderweitiger Bildung, welche sich auch insofern mit Sicherheit als wertvoll erwiesen hätten, unternahm der Beschwerdeführer, wie erwähnt, keine. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass jedenfalls keinerlei Hinweise auf eine besondere - auf eine enge Beziehung zur Schweiz hinweisende - Integrationsleistung seitens des Beschwerdeführers bestehen.

E. 10.2.3 Bezüglich des Kriteriums der Beachtung der Rechtsordnung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE erweisen sich zunächst die strafrechtlichen Vorkommnisse aus den Jahren 1994 und 1997 als relevant. Bereits 1994 kam der - unter einer falschen Identität auftretende - Beschwerdeführer erstmals in Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit einer gegen ihn geführten Strafuntersuchung wegen Drogendelikten. Dieses Strafverfahren konnte mangels Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht weitergeführt, sondern musste aus diesem Grund eingestellt werden. Nach einer erneuten (rechtswidrigen) Einreise in die Schweiz im Jahre 1997 trat er wiederum im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung wegen Drogendelikten in Erscheinung. Um Asyl ersuchte er erst zu dem Zeitpunkt, als seine Aus- bzw. Rückschaffung bevorstand. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren verletzte er mit seinen falschen Angaben und seinem renitenten Verhalten im Zusammenhang mit Abklärungen hinsichtlich seiner Identität und Staatsangehörigkeit in massivem Ausmass die ihm nach Art. 8 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. bereits erwähntes Urteil der ARK vom 25. Februar 1998 sowie namentlich die Haftverfügung der damaligen Fremdenpolizei [heute: Migrationsamt] des Kantons Zürich vom 30. April 1998, den Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. Mai 1998 betreffend Identitätsabklärung/Ausweisbeschaf­fung sowie das Schreiben des BFF an die Adresse der kantonalen Migrationsbehörde vom 11. Juni 1999). Der Aufenthalt in der Schweiz über die darauffolgenden fünf Jahre stellt daher einen rechtswidrigen Aufenthalt dar und ist als gravierende strafrechtliche Widerhandlung zu betrachten. Erst im Zusammenhang mit der geplanten Heirat fand sein renitentes Verhalten ein Ende. Seither hat er sich - soweit bekannt bzw. aus den Akten ersichtlich - nichts mehr zuschulden kommen lassen, was ihm zugute zu halten ist. Von einem einwandfreien strafrechtlichen Leumund und einer durchgehenden Beachtung der hiesigen Rechtsordnung - was im Übrigen dem entsprechen würde, was von jeder sich hierzulande aufhaltenden Person zu erwarten wäre -, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, kann vor diesem Hintergrund offenkundig keine Rede sein. Das von ihm während seines Aufenthalts in der Schweiz an den Tag gelegte Verhalten zeugt über weite Strecken vielmehr von einer erheblichen Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung.

E. 10.2.4 Dass sich der Beschwerdeführer, wie er vorbringt (vgl. Beschwerde S. 9), bei einer Rückkehr nach Nigeria eine neue Existenz aufbauen müsste, mag zutreffen. Dieser Umstand alleine vermöchte jedoch keinen Härtefall zu begründen. Er gelangte erst im Alter von 40 Jahren in die Schweiz und ist daher mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Zudem pflegte er, wie aus den Akten hervorgeht, auch während seines Aufenthaltes in der Schweiz seine persönlichen bzw. familiären Beziehungen im Herkunftsland (vgl. bspw. seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik zum Besuch im Herkunftsland im August/September 2009), kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in sein Herkunftsland ohne grössere Schwierigkeiten gelingen würde.

E. 10.2.5 Insgesamt zeigt sich, dass sich auch aus den übrigen Aspekten bzw. den weiteren Umständen des vorliegenden Falles keine wichtigen persönlichen Gründe ergeben, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfordern würden.

E. 11 Im Ergebnis besitzt der Beschwerdeführer somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vor­instanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, be­ste­hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch kei­ne Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge­kommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.

E. 12 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.

E. 12.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen vorliegend ausser Frage. Zu prüfen bleibt demnach, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.

E. 12.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumut­bar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an­säs­si­ge Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundes­verwal­tungsgerichts [BVGE] E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren zur Situation in seinem Heimatland nichts ausgeführt und damit nichts vorgebracht, was gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde. Auch die vorliegenden Akten lassen nicht darauf schliessen, dass die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohenden Situation führen könnte. Er muss zwar in Kauf nehmen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in seinem Heimatland nicht denen der Schweiz entsprechen; dies ist jedoch, wie dargelegt, unbeachtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch als zumutbar zu erachten

E. 13 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtsmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 14 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 27)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 24. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr [...] und [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6586/2009 Urteil vom 5. Juni 2012 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Ruth Dönni, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1957; nigerianischer Staatsangehörigkeit) trat erstmals - unter Verwendung einer falschen Identität - im Oktober 1994 im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung wegen illegalen Aufenthalts und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) in Erscheinung. Die Untersuchungshandlungen wurden Anfang November 1994 zufolge fehlenden Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Schweiz bzw. seines unbekannten Aufenthaltes eingestellt. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 9. Dezember 1997 wurde der kurz zuvor wiederum im Zürcher Drogenmilieu aufgegriffene - den Behörden gegenüber offenbar bereits unter drei verschiedenen (allesamt falschen, wie sich im Nachhinein herausstellte) Identitäten (als Staatsangehöriger von Nigeria bzw. Sierra Leone bzw. Südafrika) aufgetretene - Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) und Widerhandlungen gegen das damalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121; Verwenden gefälschter Ausweispapiere sowie mehrfache rechtswidrige Einreise bzw. mehrfaches rechtswidriges Verweilen im Lande) zu einer (unbedingt zu vollziehenden) Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend die (im Hinblick auf den Vollzug angeordnete) Haft stellte der Beschwerdeführer - unter Verwendung einer seiner (falschen) Identitäten - am 10. Dezember 1997 ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) vom 23. Dezember 1997 abgewiesen und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet. Mit Urteil vom 25. Februar 1998 wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) seine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. C. Bis zum 28. April 1998 befand sich der Beschwerdeführer zur Verbüssung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe im Strafvollzug. Im Anschluss daran wurde gegen ihn zwecks Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs die Ausschaffungshaft angeordnet. Zufolge der mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung seiner Identität und Staatsbürgerschaft konnte jedoch die Wegweisung in der Folge nicht vollzogen werden. D. Am 8. März 2003 verheiratete sich der Beschwerdeführer - der nach Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens seine wahre Identität offengelegt hatte - mit der Schweizer Bürgerin T._______ (geb. 1956). Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er daraufhin am 13. Mai 2003 im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung, welche ihm in den folgenden Jahren jeweils verlängert wurde. E. Mit Begehren vom 6. Juli 2004 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim zuständigen Bezirksgericht um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Bewilligung des Getrenntle­bens sowie Regelung der Nebenfolgen nach Art. 175 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). In der Folge einer zwischen den Ehegatten getroffenen Übereinkunft, "ihre Differenzen via Mediation und mit Hilfe eines Ehevertrages zu lösen", zog sie ihr Begehren zurück. Daraufhin wurde das Verfahren mit Verfügung vom 26. August 2004 abgeschrieben. Am 11. Juli 2005 machte die Ehefrau erneut ein Eheschutzverfahren anhängig und beantragte die Anordnung entsprechender Massnahmen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. September 2005 trafen die Ehegatten eine Trennungsvereinbarung, namentlich hinsichtlich der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und der Aufnahme des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit sowie des Auszugs des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung spätestens per 31. Oktober 2005. Von dieser Vereinbarung nahm das zuständige Bezirksgericht mit Verfügung vom selben Tag Vormerk. F. Am 2. September 2008 reichten die Ehegatten beim zuständigen Bezirksgericht ein gemeinsames Begehren auf Scheidung ihrer Ehe ein. Das Scheidungsurteil erging am 19. Dezember 2008 und erwuchs am 30. Januar 2009 unangefochten in Rechtskraft. G. Am 3. März 2009 ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt des Kantons Zürich um weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung). Mit Schreiben vom 11. Au­gust 2009 teilte dieses dem Beschwerdeführer mit, es habe seine Aufenthaltsbewilligung soeben unter den gleichen Bedingungen wie bisher um ein weiteres Jahr verlängert. Am 13. August 2009 unterbreitete das Migrationsamt das Begehren dem BFM zur Zustimmung. Da dieses die Verweigerung der Zustimmung ins Auge fasste, gewährte es dem Beschwerdeführer hierzu mit Schreiben vom 19. August 2009 das rechtliche Gehör. Eine Stellungnahme seinerseits blieb aus. H. Mit Verfügung vom 16. September 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und räumte diesem eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein. Zur Begründung führte das BFM aus, die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers sei lediglich während zwei Jahren und sechs Monaten gelebt worden, mithin deutlich weniger als die in Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) vorausgesetzten drei Jahre. Der Beschwerdeführer halte sich seit 1997 ununterbrochen in der Schweiz auf. Sein Herkunftsland Nigeria habe er folglich erst im Alter von 40 Jahren verlassen, so dass davon auszugehen sei, dass ihm die Wiedereingliederung in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht gelingen werde. Trotz seiner 12-jährigen Anwesenheit in der Schweiz sei ihm eine besonders intensive Integration in die hiesigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gelungen. Seine Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau sei kinderlos geblieben und früh gescheitert. Anhaltspunkte für eine anderweitige gelungene gesellschaftliche Integration lägen keine vor. In den letzten Jahren habe er im Gastgewerbe, auf dem Bau und im Reinigungsdienst gearbeitet, zeitweise (Dezember 2006 bis März 2007) habe er jedoch von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. In beruflicher Hinsicht habe er sich somit nicht in nennenswerter Weise entwickelt. Zudem hätten Betreibungsverfahren gegen ihn eingeleitet werde müssen und bestünden offene Verlustscheine in einer Höhe von knapp Fr. 3'500.-. Die wenig erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers sei auch auf seine ungenügenden Deutschkenntnisse zurückzuführen. Er sei somit weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht besonders integriert. Dem Wegweisungsvollzug schliesslich würden keine Hindernisse entgegenstehen. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2009 hat der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung die Zustimmung zu erteilen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beruft er sich zur Begründung seiner Begehren darauf, dass das kantonale Migrationsamt ihm mit Schreiben vom 11. August 2009 mitgeteilt habe, es werde seine Aufenthaltsbewilligung unter denselben Bedingungen wie bisher um ein weiteres Jahr verlängern. Dass diesbezüglich erst noch die Zustimmung des BFM eingeholt werden müsse, sei nicht erwähnt worden. Da er seine Scheidung nie verheimlicht habe, diese der kantonalen Migrationsbehörde zu jenem Zeitpunkt vielmehr habe bekannt gewesen sein müssen, habe er davon ausgehen dürfen, dass er sich auf deren Mitteilung verlassen könne. Unabhängig davon seien die Beschwerdebegehren gutzuheissen, da die Ehegemeinschaft mit seiner Ex-Ehefrau auf jeden Fall länger als drei Jahre gedauert habe. Zwar sei anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 20. September 2005 festgehalten worden, sein Auszug aus der ehelichen Wohnung habe spätestens per 31. Ok­tober 2005 stattzufinden. Tatsächlich sei dieser jedoch (gleichzeitig mit der Abmeldung beim Personenmeldeamt) erst Ende Juli 2006 erfolgt. Mithin habe die eheliche Gemeinschaft länger als drei Jahre bestanden. Seine Ex-Ehefrau habe ein (mit der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für ihre beiden Kinder aus erster Ehe zusammenhängendes) Interesse daran gehabt, offiziell als von ihm gerichtlich getrennt zu erscheinen. Tatsächlich hätten sie jedoch noch nach seinem Auszug im Juli 2006 eine Beziehung geführt; erst kurz vor der Scheidung im Jahre 2008 hätten sie sie beendet. Jedenfalls aber hätten sie nach der gerichtlichen Trennung und bis zu seinem Auszug als Paar und nicht lediglich als Wohngemeinschaft zusammengelebt. Schliesslich wäre seine Aufenthaltsbewilligung selbst dann zu verlängern, wenn den Angaben der Ex-Ehefrau geglaubt und davon ausgegangen würde, sie hätten seit der gerichtlichen Trennung nur noch "vergleichbar einer Wohngemeinschaft" gelebt. Die Ehe sei nämlich damals noch nicht definitiv gescheitert gewesen bzw. sein Ehewille auch nach der gerichtlichen Trennung "noch sehr lange Zeit gegeben" gewesen, so dass auch diesfalls von einem Fortbestand der Ehegemeinschaft auszugehen wäre. Schliesslich lägen wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vor, welche seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Er halte sich seit nunmehr zwölf Jahren hierzulande auf und sein Lebensmittelpunkt habe sich hierher verlagert. Abgesehen von einer unbedingten dreimonatigen Gefängnisstrafe im Jahre 1997 (mithin zu Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz) sei er nie straffällig geworden. Er habe lediglich während vier Monaten Sozialhilfe (im Umfang von knapp Fr. 9'000.-) bezogen, werde von seinem Arbeitgeber geschätzt und habe sich einen Freundeskreis aufgebaut. Er sei mithin gut integriert. Sollte er nach Nigeria zurückkehren müssen, würde er vor dem Nichts stehen und müsste er sich eine neue Existenz aufbauen. Seine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung wäre daher stark gefährdet. Angesichts seines (weitgehenden) Wohlverhaltens während seiner zwölfjährigen Anwesenheit in der Schweiz seien seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib stärker zu gewichten als das öffentliche Interesse an seiner "Entfernung" bzw. an der Durchsetzung einer restriktiven Migrationspolitik. Vor dem Hintergrund dieser Umstände wäre auch vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen. Zur Begründung seines Eventualantrags macht er schliesslich eine Verletzung des Gehörsanspruchs geltend, da das Schreiben der Vorinstanz mit der Aufforderung, zur in Aussicht genommenen Verweigerung der Zustimmung Stellung zu nehmen, nicht als zugestellt betrachtet werden könne. J. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2010 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Es sei davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit der gerichtlichen Trennung am 20. September 2005 aufgelöst worden sei. Die Ex-Ehefrau habe zwar angegeben, er habe auch nach diesem Zeitpunkt zunächst weiterhin bei ihr gewohnt, dies jedoch nur, bis er eine passende Bleibe für sich gefunden habe; in dieser Zeit hätten sie lediglich eine Wohngemeinschaft gebildet. Diese Darstellung erscheine plausibel, weshalb im Hinblick auf die Berechnung der im vorliegenden Zusammenhang massgeblichen Dauer der Ehegemeinschaft auf das erwähnte Datum abzustellen sei. Im Zusammenhang mit dem angerufenen Vertrauensschutzprinzip sei festzuhalten, dass zwischen der Mitteilung der kantonalen Migrationsbehörde vom 11. August 2009 und der Aufforderung zur Stellungnahme zur in Aussicht genommenen Zustimmungsverweigerung seitens des BFM lediglich acht Tage verstrichen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer in dieser Zeit im Vertrauen auf die Verlängerung der Bewilligung keine wichtigen, nicht wieder rückgängig zu machenden Dispositionen getroffen. Gemäss den Einträgen in seinem Pass habe er sich vom 15. August bis 15. September 2009 ohnehin in seinem Herkunftsland aufgehalten. Angesichts dessen, dass der Zeitpunkt der Aufhebung einer Ehegemeinschaft oft erst im Nachhinein definitiv festgestellt werden könne, könnten die kantonalen Behörden die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person über eine Trennung hinaus verlängern. Dies sei auch vorliegend geschehen. Die Prüfung der Akten im Vorfeld der Verweigerung der Zustimmung habe jedoch gezeigt, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens mit der gerichtlichen Trennung beendet und danach nie mehr wieder aufgenommen worden sei. In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Gehörsanspruchs führt die Vorinstanz aus, angesichts der langen Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers hätte es in dessen Verantwortung gelegen, sicherzustellen, dass ihn Postsendungen erreichen würden. Schliesslich zeige der Umstand, dass er im August/September 2009 aus familiären Gründen eine mehrwöchige Reise in sein Herkunftsland durchführte, dass er über nach wie vor bestehende Beziehungen zu Nigeria verfüge. K. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. Februar 2010 an den gestellten Anträgen und deren Begründung fest, wobei er insbesondere erneut betont, bei dem im Eheschutzverfahren festgehaltenen Datum der Trennung am 20. September 2005 habe es sich lediglich um eine "Trennung auf dem Papier" gehandelt. Faktisch hätten seine Ex-Ehefrau und er ihre Beziehung bis kurz vor der Scheidung gelebt und seien somit überhaupt nicht getrennt gewesen. Das in der Eheschutzverfügung festgehaltene Datum vom 20. September 2005 könne daher nicht als das Trennungsdatum betrachtet werden. Aus seiner aus familiären Gründen erfolgten Reise nach Nigeria im August/September 2009 dürfe nicht auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. L. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin aktualisierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2012 den Sachverhalt und reichte eine Arbeitsbestätigung zu den Akten. M. Der weitere Inhalt der vorinstanzlichen und der beigezogenen kantonalen Akten wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfü­gun­gen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung be­treffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes­gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form­gerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2).

3. Als Beweismassnahme beantragt der Beschwerdeführer, seine Ex-Ehefrau sowie deren Kinder seien gerichtlich zu befragen. Die Angestellten eines bestimmten Restaurants, in welchem seine Ex-Ehefrau und er auch nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung verkehrt hätten, könnten zudem diesen Umstand bei einer Befragung bestätigen. Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 12 Bst. a - e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich eingeholt (Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 115 mit Verweis auf N 104 f. zu Art. 12). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kinder der Ex-Ehefrau und die Angestellten eines Restaurants sachdienliche Angaben zur Frage des Bestehens einer Ehegemeinschaft (im Sinne der massgeblichen gesetzlichen Bestimmung) zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau sollten machen können. Abgesehen davon ergibt sich der entscheidserhebliche Sachverhalt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 8 und 10), ohnedies in hinreichender Weise aus den Akten. Von der beantragten Befragung kann somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden.

4. Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter der Geltung des ANAG erstmalig eine Aufenthalts­bewilligung erteilt worden; da er jedoch mit Gesuch vom 3. März 2009 der kantonalen Migrationsbehörde die weitere Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im vorliegen­den Verfahren neues Recht anwendbar.

5. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim­mung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (www.bfm.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung nach der Auf­lösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweize­ri­schen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zu­stim­mung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. 6. 6.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schwei­zerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, An­spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung (u.a. nach Art. 42 Abs. 1 AuG) weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolg­reiche Integration besteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 6.2. Der Begriff der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist nicht identisch mit demjenigen der Ehe. Während diese lediglich formell bestehen kann, setzt jene grundsätzlich das Zusammenleben voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_565/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 1992/2010 vom 31. Mai 2011 E. 5.1). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann jedoch gemäss Art. 49 AuG abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiter besteht. Als wichtige Gründe können insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme gelten (vgl. Art. 76 VZAE; Hervorhebung nicht im Original). Erhebliche familiäre Probleme sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein vorübergehender Aufenthalt in einem Frauenhaus erfolgt oder wenn ein Ehegatte zeitweise aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen wird (vgl. Ester S. Amstutz in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 20 und 25 zu Art. 49; Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N 3 zu Art. 49 AuG). Eine (relevante) Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; vgl. auch Amstutz, a.a.O., N 29 zu Art. 49). Wann eine eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat, ist im Einzelfall aufgrund sämtlicher Umstände zu bestimmen, wobei im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347 mit weiterem Hinweis, vgl. auch Urteil 2C_431/2011 vom 10. No­vember 2011 E. 3 sowie Marc Spescha, a.a.O., N 3 zu Art. 49).

7. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufenthaltsbewilligung müsse ihm bereits aus dem Grund verlängert werden, dass die kantonale Migrationsbehörde ihm mit Schreiben vom 11. August 2009 mitgeteilt habe, seine Aufenthaltsbewilligung sei soeben um ein weiteres Jahr verlängert worden. Dass vorgängig noch die Zustimmung des Bundesamtes eingeholt werden müsse, sei nicht erwähnt worden. Damit beruft er sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. auf das Prinzip des Vertrauensschutzes. Zudem bringt er vor, das Schreiben des BFM vom 19. August 2009 (das kantonale Migrationsamt hatte diesem - ungeachtet des eben erwähnten Schreibens vom 11. August 2009 - das Begehren betreffend Verlängerung am 13. August 2009 zur Zustimmung unterbreitet [vgl. Sachverhalt Bst. G]), mit welchem er aufgefordert worden war, zur in Aussicht genommenen Verweigerung der Zustimmung Stellung zu nehmen, könne nicht als zugestellt gelten. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich hierzu vorgängig zu äussern, was eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. 7.1. 7.1.1. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Er kann dazu führen, dass ein Rechtsverhältnis abweichend vom objektiven Recht zu regeln ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft bzw. die Zusicherung für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltslos erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass sie im berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und dass die Rechtslage sich seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 622 ff. und insb. Rz. 626 ff.; BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f., BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f., je mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2D_43/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3.1 und 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). 7.1.2. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod bedarf der Zustimmung des BFM. Eine ohne Zustimmung ausgestellte Aufenthaltsbewilligung ist ungültig. Diese Rechtslage wurde weiter oben bereits dargelegt. Der kantonalen Migrationsbehörde fehlte daher aufgrund des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 AuG die Zuständigkeit, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in eigener Kompetenz vorbehaltlos vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_594/2011 vom 21. Juli 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Wie sich aus den kantonalen Akten ergibt, nahm das kantonale Migrationsamt die (sich nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes richtende) Verlängerung für die Periode 8. März 2008 bis 7. März 2009 am 16. April 2008 - trotz des ihm bekannten Umstandes, dass die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft am 31. Oktober 2005 definitiv aufgegeben hatten - in eigener Kompetenz vor. Der Beschwerdeführer durfte zwar davon ausgehen, dass die Angaben im Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde vom 11. August 2009 - der Amtsstelle, die Ansprechpartnerin für ausländische Personen bei allen den Aufenthalt betreffenden Fragen ist - zutreffend waren. Allerdings geht weder aus den Akten noch aus den Vorbringen hervor, dass er aufgrund dessen Dispositionen getroffen hätte, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. Dies wäre auch nur unter besonderen Umständen denkbar, sind doch Aufenthaltsbewilligungen von Gesetzes wegen befristet, so dass bei jedem Verlängerungsgesuch die Möglichkeit besteht, dass dieses abgewiesen wird, sofern kein Anspruch auf die Verlängerung besteht (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5268/2008 vom 1. Juni 2011 E. 4.4.3). Von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 9 BV kann vorliegend demnach nicht die Rede sein. 7.2. 7.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, Rz. 1672 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 und 292 ff.; Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Dazu gehört das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen). Das verfassungsmässige Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGVE 2009/61 E. 4.1.3 mit Hinweisen; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, a.a.O., N 28 f. und N 106 f. zu Art. 29). Die Gehörsverletzung ist aber nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, vorausgesetzt diese Instanz ist befugt zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann in solchen Fällen nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde. Diese Heilungsmöglichkeit ist unbestritten, wenn es um nicht besonders schwerwiegende Verletzungen von Parteirechten geht. Nach der neueren Rechtsprechung kann eine Heilung aber auch dann erfolgen, wenn schwerwiegende Verfahrensmängel das rechtliche Gehör beeinträchtigt haben und eine Rückweisung der Interessen der Partei an einer beförderlichen Behandlung zuwiderlaufen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; vgl. auch Waldmann/Bickel, a.a.O., N 116 sowie N 125 ff. zu Art. 29, Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl. 1998 S. 116, kritisch hierzu Patrick Sutter in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 21 zu Art. 29). 7.2.2. Das Schreiben des BFM vom 19. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer per eingeschriebener Sendung zugesandt. Vom 15. Au­gust 2009 bis zum 15. September 2009 (vgl. die Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass [Beschwerdebeilage 6]) hielt sich der Beschwerdeführer in Nigeria auf. Daher ist davon auszugehen, dass er keine Kenntnis von diesem Schreiben bzw. der Aufforderung zur Stellungnahme erhielt, bevor am 16. September 2009 die angefochtene Verfügung erging. Er hatte somit tatsächlich keine Gelegenheit, sich vorgängig dazu zu äussern. Unter den gegebenen Umständen stellt sich jedoch die Frage, ob die Zustellungsfiktion nach Art. 20 Abs. 2bis VwVG greift und das Schreiben des BFM vom 19. August 2009 folglich als am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch zugestellt gilt. Ausgelöst wird die Zustellungsfiktion bei eingeschriebenen Sendungen unter der Voraussetzung, dass der Empfänger oder die Empfängerin eine solche Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten muss (vgl. Bernard Maitre/Vanessa Thalmann [Kaspar Plüss] in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, a.a.O., N 44 zu Art. 20). Für eine Person, die nach Treu und Glauben behördliche Mitteilungen erwarten muss, besteht die prozessuale Pflicht, die Post regelmässig zu kontrollieren und den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen sowie gegebenenfalls die Post an die Ferienadresse weiterzuleiten (vgl. Bernard Maitre/Vanessa Thalmann [Kaspar Plüss], a.a.O., N 46 zu Art. 20). Entgegen seinen Vorbringen auf Rechtsmittelebene (vgl. Beschwerde S. 12 f., Replik S. 4) musste dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Antritts seiner Reise nach Nigeria - trotz des Schreibens vom 11. August 2009 - klar sein, dass das Verfahren betreffend Bewilligungsverlängerung noch nicht abgeschlossen war. Dafür, dass er sich dessen durchaus bewusst war, spricht insbesondere, dass er diese mit einem bereits am 10. August 2009 (mithin noch vor Kenntnis des Schreibens des Migrationsamts vom 11. August 2009) ausgestellten Rückreisevisum antrat (vgl. Beschwerde S. 13 und Beschwerdebeilage 6). Es ist kaum denkbar, dass der Umstand, dass das Verfahren betreffend Bewilligungsverlängerung noch nicht abgeschlossen war, nicht im Zusammenhang mit der Visumsausstellung zwischen dem Beschwerdeführer und der Behörde thematisiert wurde. Abgesehen davon dürfte diesem der im Jahre 2009 im Vergleich zu den früheren Jahren verzögerte zeitliche Ablauf im Zusammenhang mit der ersuchten Bewilligungsverlängerung nicht entgangen sein. In den Jahren 2004 bis 2008 war die Verlängerung jeweils verhältnismässig schnell (zunächst innert weniger Tage, in den Jahren 2007 und 2008 [in denen der Beschwerdeführer ebenfalls bereits um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersucht hatte] innert längstens vier Monaten) nach der Einreichung des Gesuchs erfolgt. Demnach konnte der Beschwerdeführer vor dem Antritt seiner Reise nicht davon ausgegangen sein, dass das Verfahren betreffend Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgeschlossen war. Behördliche Mitteilungen während seines Auslandaufenthaltes waren daher durchaus zu erwarten, so dass es ihm oblegen hätte, Vorkehrungen im geschilderten Sinne zu treffen. Damit greift die Zustellungsfiktion nach Art. 20 Abs. 2bis VwVG, so dass das dem Beschwerdeführer per eingeschriebener Sendung zugesandte Schreiben des BFM vom 19. August 2009 als am siebten Tag der Abholfrist zugestellt gilt. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich damit als unbegründet. 7.2.3. Selbst wenn vorliegend von einer Verletzung des Gehörsanspruchs auszugehen wäre, wäre von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 7.2.1) abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt; eine der Voraussetzungen für die (ausnahmsweise) Heilung der Gehörsverletzung ist somit gegeben. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz mit denjenigen auf Rechtsmittelebene decken würden. In Anbetracht der bestehenden Aktenlage ist zudem nicht zu erwarten, dass diese Darlegungen die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen veranlassen würden. In casu würde eine Rückweisung an die Vorinstanz daher lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen. Demnach ist festzuhalten, dass - selbst wenn vorliegend von einer Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers auszugehen wäre - diese als im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt zu betrachten wäre.

8. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Ehegatten hätten sich am 20. September 2005 gerichtlich getrennt und vereinbart, der Beschwerdeführer werde spätestens per 31. Oktober 2005 aus der ehelichen Wohnung ausziehen. Die Ehegemeinschaft habe damit zwei Jahre und sechs Monate bestanden. Die Voraussetzung der dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG sei daher nicht erfüllt. 8.1. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Ehegemeinschaft habe länger als drei Jahre gedauert. Seine damalige Ehefrau und er hätten auch nach der gerichtlichen Trennung und bis kurz vor der Scheidung im Jahre 2008 weiter als Paar gelebt. In Tat und Wahrheit habe die Ehegemeinschaft daher mehr als fünf Jahre gedauert. Würde hinsichtlich der Auflösung der Ehegemeinschaft nicht von diesem Zeitpunkt ausgegangen, wäre auf das Datum seines Auszugs aus der ehelichen Wohnung per 31. Juli 2006 abzustellen. Auch diesfalls wäre von einer länger als drei Jahre dauernden Ehegemeinschaft auszugehen. Schliesslich wäre diese Voraussetzung selbst dann als erfüllt zu betrachten, wenn den Aussagen der Ex-Ehefrau geglaubt und davon ausgegangen würde, sie hätten nach der gerichtlichen Trennung im September 2005 lediglich noch eine Art "Wohngemeinschaft" gebildet. Seinerseits habe der Ehewille nämlich "noch sehr lange Zeit" weiterbestanden und die Ehe sei daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht definitiv gescheitert gewesen (vgl. Beschwerdeschrift S. 3 f. sowie 5 - 8). 8.2. Der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2005 ist - wie bereits erwähnt (vgl. Sachverhalt Bst. E) - zu entnehmen, dass die Ehegatten anlässlich der Hauptverhandlung von jenem Tag vereinbarten, "auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben" sowie, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung der Ehefrau überlassen und spätestens per 31. Oktober 2005 ausziehen werde. Dass der Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung dennoch nicht auf diesen Zeitpunkt hin, sondern tatsächlich erst per 31. Juli 2006 stattfand, wurde von der früheren Ehefrau bestätigt (vgl. ihre E-Mail vom 24. April 2008 an die kantonale Migrationsbehörde sowie die - von ihr unterzeichnete - Auszugsanzeige des Personenmeldeamts der Stadt Zürich vom 31. Juli 2006). Gleichzeitig erklärte sie dazu, der Grund dafür sei darin zu sehen, dass sich eine neue, bezahlbare und passende Bleibe für ihn nicht früher habe finden lassen, wobei sie einigen Druck habe aufsetzen müssen, um ihn zum Auszug zu bewegen. Sie hätten in dieser Zeit jedoch "vergleichbar einer Wohngemeinschaft" gelebt. So habe der Beschwerdeführer Haushaltsgeld bezahlt und sich an den anfallenden Haushaltsarbeiten beteiligt. Eine "Aufhebung" der gerichtlichen Trennung sei nie zur Diskussion gestanden. 8.3. Zwar erweist sich im vorliegenden Zusammenhang als unerheblich, ob die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers allenfalls fünf Jahre gedauert haben könnte (wie er geltend macht), da - wie dargelegt - für das Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG eine dreijährige Ehegemeinschaft ausreicht. Der Vollständigkeit halber sei dennoch erwähnt, dass angesichts des Auszugs des Beschwerdeführers im Juli 2006 und vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 6.2) offenkundig ist, dass keinesfalls vom Bestand einer Ehegemeinschaft bis kurz vor der Scheidung im Dezember 2008 ausgegangen werden kann. Seine Behauptung, seine Ehefrau und er hätten sich erst kurz vor der Scheidung getrennt, ist nicht geeignet, das Weiterbestehen der ehelichen Gemeinschaft über den (auch von ihm auf Ende Juli 2006 datierten) Zeitpunkt der Aufnahme des Getrenntlebens hinaus als plausibel erscheinen zu lassen. Unter Zugrundelegung seiner Argumentationslinie bedürfte insbesondere dieser Auszug Ende Juli 2006 einer (tatsächlich jedoch völlig ausgebliebenen) Erklärung (erforderlich wären in diesem Zusammenhang, wie erwähnt, gar wichtige objektivierbare Gründe [vgl. Art. 49 AuG]). Seine Darstellung, der zufolge die Beziehung wie auch die Ehe praktisch zeitgleich aufgelöst worden sein müssten, erscheint ohnehin unplausibel. Zudem bezeichnete der Beschwerdeführer selbst in einem Schreiben an die kantonale Migrationsbehörde Ende Juli 2006 als den Zeitpunkt der definitiven Trennung von seiner Ex-Ehefrau (vgl. Schreiben vom 15. April 2008). Die Ehegemeinschaft kann damit keinesfalls länger als bis Ende Juli 2006 gedauert haben. 8.4. Angesichts des Umstands, dass der Auszug des Beschwerdeführers somit erst Ende Juli 2006 erfolgte, ist (vor dem Hintergrund des Dargelegten [vgl. E. 6.2]) zu prüfen, ob von einer bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ehegemeinschaft auszugehen ist. Die soeben wiedergegebenen Ausführungen der Ex-Ehefrau zu den Hintergründen und Umständen des Verbleibs des Beschwerdeführers in der gemeinsamen Wohnung über das vor Gericht vereinbarte Datum hinaus erweisen sich als (situationsadäquat) detailliert, kohärent, nachvollziehbar und nicht unausgewogen. Diese Realkennzeichen sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen. Ihre Darstellung, nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Trennung am 20. September 2005 bis zum definitiven Auszug des Beschwerdeführers hätten sie lediglich noch eine Art Wohngemeinschaft gebildet, erscheint damit plausibel. Dies umso mehr vor dem Hintergrund dessen, dass die Ehegemeinschaft bereits seit längerem instabil war, worauf die Einleitung eines ersten Eheschutzverfahrens ein Jahr zuvor, im Sommer 2004 (vgl. Sachverhalt Bst. E), klar schliessen lässt. Demgegenüber erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdeschrift S. 5 - 7) als nicht überzeugend. Im Wesentlichen beschränkt er sich auf die pauschale Behauptung, sie hätten bis zu seinem Auszug eine Ehegemeinschaft geführt. Er äussert sich weder zur Gestaltung ihres angeblichen ehelichen Zusammenlebens zu diesem Zeitpunkt noch zu den Gründen für seinen Auszug Ende Juli 2006. Seine Ausführungen erweisen sich angesichts der gänzlich fehlenden Realkriterien als nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass die ARK aufgrund des Aussage- und sonstigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Asylverfahren (insbesondere aufgrund der "durch die in Täuschungsabsicht erfolgte Verwendung von drei verschiedenen Identitäten und Nationalitäten") zur Einschätzung kam, er sei nicht glaubwürdig, so dass es seine Vorbringen insgesamt als unglaubhaft qualifizierte (vgl. Urteil vom 25. Februar 1998 S. 4). Der Beschwerdeführer versucht mit seinen Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren insbesondere darzulegen, dass seine Ex-Ehefrau ein Interesse daran hatte, als offiziell von ihm getrennt zu gelten (vgl. Beschwerde S. 6, Replik vom 9. Februar 2012 S. 1 - 3). Seine Argumentation vermag nicht zu überzeugen, dies schon allein deshalb, weil der Rückzug des ersten von ihr (im Juli 2004) eingeleiteten Eheschutzverfahrens dennoch nicht nachzuvollziehen wäre. Die replikweise angeführte Begründung für diesen Rückzug (vgl. Replik S. 2 f.) vermag nicht überzeugen, hätte doch für die Ex-Ehefrau eine Bevorschussung durch das Gemeinwesen allemal der sicherere und einfachere Weg dargestellt, zu finanziellen Mitteln zu kommen, als die Beiträge des Beschwerdeführers abzuwarten. Folglich ist davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens mit der gerichtlichen Trennung am 20. September 2005 aufgelöst wurde bzw. ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand. Auch wenn die Ehegatten danach trotz der geschlossenen Vereinbarung noch während einiger Monate im gleichen Haushalt lebten, so ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass es sich damals noch um eine gelebte eheliche Beziehung handelte. Dass der Beschwerdeführer seinerseits den Willen gehabt haben soll, weiter eine eheliche Gemeinschaft zu führen, stellt zum einen wiederum eine blosse Behauptung dar. Zum anderen erwiese sich in Anbetracht dessen, dass die Ex-Ehefrau dies, wie sie glaubhaft ausführte, klar ablehnte, selbst ein solcher Wille seinerseits als unerheblich. Eine gelebte eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille, wie sie für eine Ehegemeinschaft vorausgesetzt werden, lagen jedenfalls klar nicht vor (vgl. E. 6.2). Damit ist die Vorinstanz zu Recht von einer lediglich zweieinhalb Jahre dauernden Ehegemeinschaft ausgegangen. 8.5. Bei dieser Sachlage kann die Frage nach der (erfolgreichen) Integration des Beschwerdeführers (nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a zweiter Halbsatz AuG) im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, da Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG auf ihn ohnehin keine Anwendung findet.

9. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht - unabhängig von der bis­herigen Dauer der Familien- bzw. Ehegemeinschaft - auch dann der An­spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG geht es darum, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Massgeblich ist, wie sich die Verpflichtung der ausländischen Person, nach der Ehe die Schweiz zu verlassen, auf ihre persönliche Situation auswirkt bzw. ob sie für die betroffene Person aufgrund der konkreten Umstände einen Härtefall darstellt. Ein weiterer Verbleib in der Schweiz kann sich nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa dann als erforderlich erweisen, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Sowohl die eheliche Gewalt als auch die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland können ihrem Ausmass und den Gesamtumständen entsprechend bei der Beurteilung je für sich allein bereits einen wichtigen persönlichen Grund darstellen; beide Bedingungen müssen somit nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 3 ff.). Weitere wichtige - und im Zusam­men­hang mit der Ehe stehenden - Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemein­same Kinder vorhanden sind (vgl. Marc Spescha, a.a.O. Art. 50 AuG N. 7 sowie Mar­tina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Herkunftsland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2 f. S. 349 f. mit weiterem Hinweis). Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand. Hat der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 sowie BGE 137 II 345 E. 3.2.1 ff. S. 348 ff. je mit Hinweisen sowie bspw. Urteile des Bundesgerichts 2C_236/2011 vom 2. September 2011 E. 2.1 f. und 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3). 10. 10.1. Im Falle des Beschwerdeführers sind keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könn­ten. Aus seiner Ehe sind keine Kinder hervorgegangen, so dass keine entsprechend en­gen familiären Beziehungen einen wichtigen Grund für die Verlängerung seiner Aufent­haltsbewilligung darstellen können. Auch der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, lässt nicht erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland (Nigeria) stark gefährdet wäre. 10.2. Eigenen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer hierzulande gut integriert (vgl. Beschwerde S. 10). Die Vorinstanz hält demgegenüber dafür, es sei weder in gesellschaftlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht von einer erfolgreichen Integration seinerseits in der Schweiz auszugehen. 10.2.1. Der Beschwerdeführer hält sich (spätestens) seit November bzw. Dezember 1997 ununterbrochen in der Schweiz auf. Sein Aufenthalt bis zur Einreichung seines Asylgesuchs am 10. Dezember 1997 sowie sein Verbleib hierzulande ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung am 29. April 1998 bis zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs im Mai 2003 (aufgrund der Eheschliessung im März 2003 mit einer Schweizer Bürgerin) stellt einen rechtswidrigen Aufenthalt (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG) dar. Die Dauer seiner - nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE einzig relevanten - rechtmässigen Anwesenheit in der Schweiz beläuft sich damit auf ca. neun Jahre, was zwar eine vergleichs­weise lange, jedoch noch nicht ausserordentlich lange Zeitspanne dar­stellt. 10.2.2. Bezüglich der Integration in sozialer Hinsicht lassen sich den Akten lediglich Anhaltspunkte entnehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich insoweit auf Behauptungen (vgl. Beschwerde S. 10). Seine Deutschkenntnisse erweisen sich - trotz seines insgesamt mehr als 14-jährigen Aufenthalts hierzulande und einigen besuchten Kursen im Jahre 2005 (vgl. Bestätigungen vom 25. Juli 2005) - als äusserst beschränkt. Noch im Juli 2009 erreichten sie nicht das für die (zweittiefste) Stufe A2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) erforderliche Niveau (vgl. Ergebnisbogen telc language tests vom 27. Juli 2009 [kantonale Akten act. 144]). Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer seither um den Erwerb von Sprachkenntnissen bemüht hätte. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass sich diese seither wesentlich verbessert haben. Hinsichtlich des Freundes- und Bekanntenkreises lässt sich den Akten nichts entnehmen. Auf eine Aufforderung des Gerichts hin brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2012 eine Arbeitsbestätigung eines Personalvermittlungsbüros bei, über welches er, wie er angab, bis im November 2011 "verschiedene Zwischenverdienste" habe erzielen können. Der Bestätigung ist zu entnehmen, dass er vom 1. Mai 2003 bis 11. November 2011 bei jenem Unternehmen angestellt und in diesem Rahmen "temporär mit einigen Unterbrüchen" als "Unterhaltsreiniger und Betriebsmitarbeiter" bei dessen Kunden im Einsatz war (vgl. Arbeitsbestätigung vom 26. März 2012), so beispielsweise ab 1. März 2007 während über zweieinhalb Jahren bei den SBB AG als Reinigungsarbeiter im Schichtbetrieb (vgl. Zwischenzeugnis vom 7. Oktober 2009 [Beschwerdebeilage 4] sowie Bestätigungen über Besuche von Aus- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen im Reinigungsbereich [Beschwerdebeilage 5]). Seit Mitte November 2011 ist der Beschwerdeführer offenbar ohne Erwerbstätigkeit und bezieht eine Entschädigung der Arbeitslosenversicherung. Dem Beschwerdeführer ist damit zwar zugute zu halten, dass er ab dem Zeitpunkt, ab welchem er in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht besass, überwiegend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dabei handelte es sich offenbar stets um temporäre Einsätze (zuweilen längerer Dauer) als Reinigungsmitarbeiter. Genaue Angaben hinsichtlich des erzielten Verdienstes sind den Akten nicht zu entnehmen. Jedoch dürfte es sich dabei stets um ein sehr bescheidendes Einkommen gehandelt haben. In diese Richtung weisen mehrere Umstände. Zunächst verwendete er selbst in diesem Zusammenhang, wie erwähnt, den Begriff "Zwischenverdienste". Offenbar veranlassten die bestehenden finanziellen Schwierigkeiten bzw. der als unzureichend eingeschätzte finanzielle Beitrag des Beschwerdeführers an den Familienunterhalt die Ex-Ehefrau bereits im Sommer 2004 erstmals zur Einleitung eines Eheschutzverfahrens (vgl. Replik S. 2 f.). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mehrfach um Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe ersuchte (vgl. Schreiben des Sozialamts des Kantons Zürich an die Migrationsbehörde vom 22. April 2004 [mit der Bemerkung "arbeits- und mittellos, das Einkommen der Ehefrau reicht nicht für den ganzen Familienunterhalt"], weitere Schreiben des kantonalen Sozialamts vom 8. Januar und vom 5. September 2007 sowie auch Beschluss der Sozialbehörde der Gemeinde A._______ vom 17. Dezember 2007 betreffend Übernahme von Krankenkassenprämien der Monate September und Oktober 2007). In der Zeitspanne vom 1. Dezember 2006 bis 31. März 2007 bezog der Beschwerdeführer Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe in der Höhe von rund Fr. 8'800.- (vgl. Bestätigung der Sozialabteilung der Gemeinde A._______ vom 19. März 2008 sowie Kontoauszug). In den Jahren 2007 bis 2009 wurden gegen ihn Betreibungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 5'600.- eingeleitet und im April 2009 bestanden gegen ihn offene Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 3'400.- (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes A._______ vom 8. April 2009). Damit bestehen hinsichtlich der angeblichen wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. finanziellen Unabhängigkeit des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel. Beruflich hat sich der Beschwerdeführer in den acht Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz offenbar nicht weiterentwickelt; auch eine Festanstellung vermochte er nicht zu erlangen. Insgesamt deuten diese Tatsache jedenfalls nicht auf eine besondere Einsatzbereitschaft und einen Willen seinerseits zur Verbesserung seiner beruflichen Situation bzw. seiner Verdienstmöglichkeiten hin. Bemühungen um den Erwerb von Sprachkenntnissen oder von anderweitiger Bildung, welche sich auch insofern mit Sicherheit als wertvoll erwiesen hätten, unternahm der Beschwerdeführer, wie erwähnt, keine. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass jedenfalls keinerlei Hinweise auf eine besondere - auf eine enge Beziehung zur Schweiz hinweisende - Integrationsleistung seitens des Beschwerdeführers bestehen. 10.2.3. Bezüglich des Kriteriums der Beachtung der Rechtsordnung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE erweisen sich zunächst die strafrechtlichen Vorkommnisse aus den Jahren 1994 und 1997 als relevant. Bereits 1994 kam der - unter einer falschen Identität auftretende - Beschwerdeführer erstmals in Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit einer gegen ihn geführten Strafuntersuchung wegen Drogendelikten. Dieses Strafverfahren konnte mangels Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht weitergeführt, sondern musste aus diesem Grund eingestellt werden. Nach einer erneuten (rechtswidrigen) Einreise in die Schweiz im Jahre 1997 trat er wiederum im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung wegen Drogendelikten in Erscheinung. Um Asyl ersuchte er erst zu dem Zeitpunkt, als seine Aus- bzw. Rückschaffung bevorstand. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren verletzte er mit seinen falschen Angaben und seinem renitenten Verhalten im Zusammenhang mit Abklärungen hinsichtlich seiner Identität und Staatsangehörigkeit in massivem Ausmass die ihm nach Art. 8 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. bereits erwähntes Urteil der ARK vom 25. Februar 1998 sowie namentlich die Haftverfügung der damaligen Fremdenpolizei [heute: Migrationsamt] des Kantons Zürich vom 30. April 1998, den Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. Mai 1998 betreffend Identitätsabklärung/Ausweisbeschaf­fung sowie das Schreiben des BFF an die Adresse der kantonalen Migrationsbehörde vom 11. Juni 1999). Der Aufenthalt in der Schweiz über die darauffolgenden fünf Jahre stellt daher einen rechtswidrigen Aufenthalt dar und ist als gravierende strafrechtliche Widerhandlung zu betrachten. Erst im Zusammenhang mit der geplanten Heirat fand sein renitentes Verhalten ein Ende. Seither hat er sich - soweit bekannt bzw. aus den Akten ersichtlich - nichts mehr zuschulden kommen lassen, was ihm zugute zu halten ist. Von einem einwandfreien strafrechtlichen Leumund und einer durchgehenden Beachtung der hiesigen Rechtsordnung - was im Übrigen dem entsprechen würde, was von jeder sich hierzulande aufhaltenden Person zu erwarten wäre -, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, kann vor diesem Hintergrund offenkundig keine Rede sein. Das von ihm während seines Aufenthalts in der Schweiz an den Tag gelegte Verhalten zeugt über weite Strecken vielmehr von einer erheblichen Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. 10.2.4. Dass sich der Beschwerdeführer, wie er vorbringt (vgl. Beschwerde S. 9), bei einer Rückkehr nach Nigeria eine neue Existenz aufbauen müsste, mag zutreffen. Dieser Umstand alleine vermöchte jedoch keinen Härtefall zu begründen. Er gelangte erst im Alter von 40 Jahren in die Schweiz und ist daher mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Zudem pflegte er, wie aus den Akten hervorgeht, auch während seines Aufenthaltes in der Schweiz seine persönlichen bzw. familiären Beziehungen im Herkunftsland (vgl. bspw. seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik zum Besuch im Herkunftsland im August/September 2009), kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in sein Herkunftsland ohne grössere Schwierigkeiten gelingen würde. 10.2.5. Insgesamt zeigt sich, dass sich auch aus den übrigen Aspekten bzw. den weiteren Umständen des vorliegenden Falles keine wichtigen persönlichen Gründe ergeben, die eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfordern würden.

11. Im Ergebnis besitzt der Beschwerdeführer somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vor­instanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, be­ste­hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch kei­ne Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge­kommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.

12. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 12.1. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen vorliegend ausser Frage. Zu prüfen bleibt demnach, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 12.2. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumut­bar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an­säs­si­ge Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundes­verwal­tungsgerichts [BVGE] E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren zur Situation in seinem Heimatland nichts ausgeführt und damit nichts vorgebracht, was gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde. Auch die vorliegenden Akten lassen nicht darauf schliessen, dass die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohenden Situation führen könnte. Er muss zwar in Kauf nehmen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in seinem Heimatland nicht denen der Schweiz entsprechen; dies ist jedoch, wie dargelegt, unbeachtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch als zumutbar zu erachten

13. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtsmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

14. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 27) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 24. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr [...] und [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: