Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
A. Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer (Jahrgang 1977) reiste am 11. September 2001 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. November 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) das Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 10. März 2003 abgewiesen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch trat das BFM am 16. Mai 2003 nicht ein; die dagegen am 18. Juni 2003 eingereichte Beschwerde wurde am 30. Juni 2003 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Am 20. Juni 2003 heiratete der Beschwerdeführer eine um 16 Jahre ältere Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am 12. September 2003 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Am 6. Juni 2004 zog die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Tochter aus der ehelichen Wohnung aus. Mit Urteil vom 22. Dezember 2006 wurde die Ehe geschieden. Das Sorgerecht für die Tochter wurde der Mutter zugesprochen. Dem Beschwerdeführer wurde ein begleitetes Besuchsrecht von einem Halbtag pro Monat zugesprochen. Ein Unterhaltsbeitrag wurde angesichts der finanziellen Lage des Beschwerdeführers nicht verfügt. C. Am 18. Juni 2007 unterbreitete die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons die anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Vorinstanz zur Zustimmung. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden war, verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. August 2007 die beantragte Zustimmung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass mit der Scheidung vor Ablauf von fünf Jahren kein eigenständiger Anspruch auf eine Verlängerung des Aufenthaltes entstanden sei. Ebenso wenig habe er aufgrund von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen Anspruch auf einen dauerhaften Aufenthalt. Aufgrund der Abwägung des privaten Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz und des öffentlichen Interesses der Schweiz an einer restriktiven Ausländerpolitik, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das öffentliche Interesse überwiege. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2007 Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz sowie die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund des Verhältnisses zu seiner Tochter, die das Schweizer Bürgerrecht besitze, gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf den Verbleib in der Schweiz habe. Der Beschwerde beigelegt waren zwei Fotos, die den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Tochter zeigen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Am 2. Juli 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Migrationsamtes des Kantons Aargau bei. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung.
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 1.4 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 aANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [aBVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM (Art. 51 letzter Satz aBVO i.V.m. Art. 1 der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht [AS 1983 535]). Diese Kompetenz des BFM ist im vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10).
E. 4.1 Gemäss Art. 4 aANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 131 II 339 E. 1 S. 242 f. mit Hinweisen sowie die E. 1 des in BGE 133 II 6 teilweise publizierten Urteils 2A.316/2006 vom 19. Dezember 2006).
E. 4.2 Aufgrund der am 20. Juni 2003 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 erster Satz aANAG). Mit der Scheidung vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz aANAG ist dieser Anspruch erloschen.
E. 4.3 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie der - soweit hier von Interesse - inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK muss der sich hier aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem muss diese Person zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören, und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihr bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285, BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.).
E. 4.4 Eine nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Person kann die familiäre Beziehung zu ihrem Kind zum vornherein nur im beschränkten Rahmen des ihr eingeräumten Besuchsrechtes pflegen. Hierzu ist es nicht unabdingbar, dass sie dauernd im gleichen Land lebt wie das Kind und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil daher im allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes 2C_475/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2 mit Hinweisen). Ein weitergehender Anspruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu dem Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2007 vom 24. Januar 2008 E. 2.1 mit Hinweisen). Wesentlich ist, ob gegen den Ausländer fremdenpolizeiliche Entfernungs- oder Fernhaltegründe sprechen, insbesondere ob und inwieweit er sich massgebliches strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen. Was das Erfordernis der besonderen gefühlsmässigen Intensität der Beziehung betrifft, ist dieses regelmässig als erfüllt zu erachten, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2D_30/2007 vom 17. Juli 2007 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 4.5 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Art. 8 EMRK verletze, da der Kontakt zum Kind vom Ausland aus nicht aufrechterhalten werden könnte.
E. 4.5.1 Die Tochter des Beschwerdeführers besitzt das Schweizer Bürgerrecht und hat deshalb ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Insofern ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert. Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund der bestehenden Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, wie sie sich aus den Akten ergibt, von einem Anspruch auf Aufenthalt auszugehen ist.
E. 4.5.2 Die Tochter des Beschwerdeführers ist mittlerweile knapp fünf Jahre alt. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau sich neun Monate nach der Geburt der Tochter trennten. Mit der Scheidung wurde die Tochter unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Besuchsrecht von einem halben Tag pro Monat, gültig bis zum Schuleintritt der Tochter, zugesprochen. Dieses Besuchsrecht, das aufgrund der Drohung des Beschwerdeführers, das Kind ins Ausland mitzunehmen, in Begleitung der Mutter oder einer Drittperson stattzufinden hat, wird offenbar regelmässig wahrgenommen, wobei die einzelnen Besuche ca. 1½ Stunden dauern sollen.
E. 4.5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass allein die Häufigkeit und die Dauer der Besuche nichts über die Intensität der Beziehung aussagten. In diesem Zusammenhang wirft er der Vorinstanz vor, sie habe in ihrer Würdigung nicht berücksichtigt, dass ihn die Sozialbehörde in einem Asylbewerberheim untergebracht habe, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, die Tochter länger zu betreuen und sie beispielsweise über Nacht bei sich zu behalten. In dieser Hinsicht lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass das Scheidungsurteil den Rhythmus und die Dauer des Besuchsrechts vorgibt. Die derzeit gültige Regel lässt ein weitergehendes Besuchsrecht, wie es der Beschwerdeführer skizziert, gar nicht zu, so dass der Einwand unbehelflich ist. Erschwert wird die Beziehung offenbar durch die mangelnden deutschen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers, der deshalb nicht in der Lage ist, mit seiner Tochter zu kommunizieren. Dies obwohl er sich seit 2001 in der Deutschschweiz aufhält und 2003 eine Schweizerin deutscher Muttersprache geheiratet hat. Der Schluss der Vorinstanz, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter in affektiver Hinsicht nicht so intensiv ist, dass daraus ein Anspruch auf Aufenthalt entstehen könnte, ist daher nicht zu beanstanden. Auch in finanzieller Hinsicht bestehen keine engen Bindungen. Der Beschwerdeführer arbeitet temporär und wird ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse wurden im Scheidungsurteil keine Unterhaltsbeiträge zulasten des Beschwerdeführers festgelegt. Besteht in affektiver und finanzieller Hinsicht keine intensive Beziehung, so kann aus Art. 8 EMRK kein Recht auf Aufenthalt abgeleitet werden. Vorliegend ist es zur Ausübung des gerichtlich festgelegten Besuchsrechtes jedoch keineswegs notwendig, dass der Beschwerdeführer sich dauernd in der Schweiz aufhält. Er kann den Kontakt mit seiner Tochter, allerdings unter erschwerten Bedingungen, auch vom Ausland her aufrechterhalten.
E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Anspruch der Beschwerdeführer auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht verletzt.
E. 5 Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher von der Behörde nach freiem Ermessen zu beurteilen (Art. 4 aANAG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbesondere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 aANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAV, AS 1949 228]). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
E. 5.1 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehörige) eine restriktive Politik betreibt. Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, durch welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausgenommen wird, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 aBVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweisen).
E. 5.2 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzuklären, ob das private Interesse des Besschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an der dargelegten restriktiven Ausländerpolitik. Was die Vornahme einer solchen Interessenabwägung anbelangt, so werden zur Beurteilung hauptsächlich folgende Umstände beigezogen: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insb. wenn Kinder vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten, Integrationsgrad (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-571/2006 vom 7. November 2007 E. 4.3).
E. 5.3 Die Vorinstanz stützt ihre Zustimmungsverweigerung im Wesentlichen auf die fehlende soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz.
E. 5.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich, trotz seines mittlerweile knapp siebenjährigen Aufenthaltes weder beruflich noch sozial so stark integriert hat, wie es zu erwarten wäre. So fehlen ihm offenbar genügende Kenntnisse der deutschen Sprache, was dazu führt, dass er nur schwer Arbeit gefunden hat und von der Sozialhilfe ergänzend unterstützt werden muss. Die mangelnden Sprachkenntnisse erschweren dem Beschwerdeführer auch die Pflege der Beziehung zu seiner Tochter, welche nur Deutsch spricht. Weitergehende persönliche Beziehungen zur Schweiz sind aus den Akten nicht erkennbar. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist angesichts der Dauer der Abwesenheit von knapp sieben Jahren, des Alters von 24 Jahren bei seiner Einreise in die Schweiz sowie der geringen Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht mit einer besonderen Härte verbunden, hat er doch den Grossteil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre nicht in der Schweiz verbracht.
E. 5.5 Im Weiteren ist das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass das Verhalten des Beschwerdeführers mehrfach zu Klagen Anlass gegeben hat. So wurde er aufgrund eines Strafbefehls wegen häuslicher Gewalt (Drohung gegen die Ehefrau; Strafe: 14 Tage Gefängnis bedingt) vom kantonalen Migrationsamt am 1. Juli 2004 förmlich verwarnt. Während seiner Unterbringung in der Asylunterkunft sahen sich sowohl der kommunale Sozialdienst als auch das Migrationsamt veranlasst, ihn zu ermahnen, sich an die Gepflogenheiten und Regeln des Hauses zu halten (14. resp. 19. Juli 2005). Bei einer Durchsuchung der Asylunterkunft am 14. September 2005 durch die Kantonspolizei führte das Verhalten des Beschwerdeführers zu einer Anzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung.
E. 5.6 Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nicht derart hoch zu gewichten ist, dass deshalb das entgegen stehende öffentliche Interesse an einer restriktiven Ausländerpolitik zurückstehen müsste. Die Verfügung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden.
E. 6 Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 aANAG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a aANAG), so dass das zuständige Bundesamt gestützt auf Art. 14a Abs. 1 aANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergeben sich Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers sprächen: Dem Vollzug seiner Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 aANAG behauptet. Der Beschwerdeführer ist insbesondere weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zweifellos auch möglich.
E. 7 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 13)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem 17. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. _____ retour) - das Migrationsamt des Kantons Aargau (Akten Ref-Nr. _____ retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung III C-6582/2007 {T 0/2} Urteil vom 23. Juli 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien O._______, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung. Sachverhalt: A. Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer (Jahrgang 1977) reiste am 11. September 2001 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 29. November 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) das Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 10. März 2003 abgewiesen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch trat das BFM am 16. Mai 2003 nicht ein; die dagegen am 18. Juni 2003 eingereichte Beschwerde wurde am 30. Juni 2003 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Am 20. Juni 2003 heiratete der Beschwerdeführer eine um 16 Jahre ältere Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am 12. September 2003 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Am 6. Juni 2004 zog die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Tochter aus der ehelichen Wohnung aus. Mit Urteil vom 22. Dezember 2006 wurde die Ehe geschieden. Das Sorgerecht für die Tochter wurde der Mutter zugesprochen. Dem Beschwerdeführer wurde ein begleitetes Besuchsrecht von einem Halbtag pro Monat zugesprochen. Ein Unterhaltsbeitrag wurde angesichts der finanziellen Lage des Beschwerdeführers nicht verfügt. C. Am 18. Juni 2007 unterbreitete die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons die anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Vorinstanz zur Zustimmung. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden war, verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. August 2007 die beantragte Zustimmung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass mit der Scheidung vor Ablauf von fünf Jahren kein eigenständiger Anspruch auf eine Verlängerung des Aufenthaltes entstanden sei. Ebenso wenig habe er aufgrund von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) einen Anspruch auf einen dauerhaften Aufenthalt. Aufgrund der Abwägung des privaten Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz und des öffentlichen Interesses der Schweiz an einer restriktiven Ausländerpolitik, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das öffentliche Interesse überwiege. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 28. September 2007 Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz sowie die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund des Verhältnisses zu seiner Tochter, die das Schweizer Bürgerrecht besitze, gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf den Verbleib in der Schweiz habe. Der Beschwerde beigelegt waren zwei Fotos, die den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Tochter zeigen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Am 2. Juli 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Migrationsamtes des Kantons Aargau bei. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 aANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [aBVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM (Art. 51 letzter Satz aBVO i.V.m. Art. 1 der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht [AS 1983 535]). Diese Kompetenz des BFM ist im vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10). 4. 4.1 Gemäss Art. 4 aANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 131 II 339 E. 1 S. 242 f. mit Hinweisen sowie die E. 1 des in BGE 133 II 6 teilweise publizierten Urteils 2A.316/2006 vom 19. Dezember 2006). 4.2 Aufgrund der am 20. Juni 2003 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 erster Satz aANAG). Mit der Scheidung vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz aANAG ist dieser Anspruch erloschen. 4.3 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie der - soweit hier von Interesse - inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK muss der sich hier aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem muss diese Person zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören, und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihr bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285, BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.). 4.4 Eine nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Person kann die familiäre Beziehung zu ihrem Kind zum vornherein nur im beschränkten Rahmen des ihr eingeräumten Besuchsrechtes pflegen. Hierzu ist es nicht unabdingbar, dass sie dauernd im gleichen Land lebt wie das Kind und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil daher im allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes 2C_475/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2 mit Hinweisen). Ein weitergehender Anspruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu dem Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2007 vom 24. Januar 2008 E. 2.1 mit Hinweisen). Wesentlich ist, ob gegen den Ausländer fremdenpolizeiliche Entfernungs- oder Fernhaltegründe sprechen, insbesondere ob und inwieweit er sich massgebliches strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen. Was das Erfordernis der besonderen gefühlsmässigen Intensität der Beziehung betrifft, ist dieses regelmässig als erfüllt zu erachten, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2D_30/2007 vom 17. Juli 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.5 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Art. 8 EMRK verletze, da der Kontakt zum Kind vom Ausland aus nicht aufrechterhalten werden könnte. 4.5.1 Die Tochter des Beschwerdeführers besitzt das Schweizer Bürgerrecht und hat deshalb ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Insofern ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert. Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund der bestehenden Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, wie sie sich aus den Akten ergibt, von einem Anspruch auf Aufenthalt auszugehen ist. 4.5.2 Die Tochter des Beschwerdeführers ist mittlerweile knapp fünf Jahre alt. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau sich neun Monate nach der Geburt der Tochter trennten. Mit der Scheidung wurde die Tochter unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Besuchsrecht von einem halben Tag pro Monat, gültig bis zum Schuleintritt der Tochter, zugesprochen. Dieses Besuchsrecht, das aufgrund der Drohung des Beschwerdeführers, das Kind ins Ausland mitzunehmen, in Begleitung der Mutter oder einer Drittperson stattzufinden hat, wird offenbar regelmässig wahrgenommen, wobei die einzelnen Besuche ca. 1½ Stunden dauern sollen. 4.5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass allein die Häufigkeit und die Dauer der Besuche nichts über die Intensität der Beziehung aussagten. In diesem Zusammenhang wirft er der Vorinstanz vor, sie habe in ihrer Würdigung nicht berücksichtigt, dass ihn die Sozialbehörde in einem Asylbewerberheim untergebracht habe, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, die Tochter länger zu betreuen und sie beispielsweise über Nacht bei sich zu behalten. In dieser Hinsicht lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass das Scheidungsurteil den Rhythmus und die Dauer des Besuchsrechts vorgibt. Die derzeit gültige Regel lässt ein weitergehendes Besuchsrecht, wie es der Beschwerdeführer skizziert, gar nicht zu, so dass der Einwand unbehelflich ist. Erschwert wird die Beziehung offenbar durch die mangelnden deutschen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers, der deshalb nicht in der Lage ist, mit seiner Tochter zu kommunizieren. Dies obwohl er sich seit 2001 in der Deutschschweiz aufhält und 2003 eine Schweizerin deutscher Muttersprache geheiratet hat. Der Schluss der Vorinstanz, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter in affektiver Hinsicht nicht so intensiv ist, dass daraus ein Anspruch auf Aufenthalt entstehen könnte, ist daher nicht zu beanstanden. Auch in finanzieller Hinsicht bestehen keine engen Bindungen. Der Beschwerdeführer arbeitet temporär und wird ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse wurden im Scheidungsurteil keine Unterhaltsbeiträge zulasten des Beschwerdeführers festgelegt. Besteht in affektiver und finanzieller Hinsicht keine intensive Beziehung, so kann aus Art. 8 EMRK kein Recht auf Aufenthalt abgeleitet werden. Vorliegend ist es zur Ausübung des gerichtlich festgelegten Besuchsrechtes jedoch keineswegs notwendig, dass der Beschwerdeführer sich dauernd in der Schweiz aufhält. Er kann den Kontakt mit seiner Tochter, allerdings unter erschwerten Bedingungen, auch vom Ausland her aufrechterhalten. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Anspruch der Beschwerdeführer auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht verletzt. 5. Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher von der Behörde nach freiem Ermessen zu beurteilen (Art. 4 aANAG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbesondere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 aANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAV, AS 1949 228]). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 5.1 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehörige) eine restriktive Politik betreibt. Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, durch welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausgenommen wird, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 aBVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweisen). 5.2 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzuklären, ob das private Interesse des Besschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an der dargelegten restriktiven Ausländerpolitik. Was die Vornahme einer solchen Interessenabwägung anbelangt, so werden zur Beurteilung hauptsächlich folgende Umstände beigezogen: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insb. wenn Kinder vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten, Integrationsgrad (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-571/2006 vom 7. November 2007 E. 4.3). 5.3 Die Vorinstanz stützt ihre Zustimmungsverweigerung im Wesentlichen auf die fehlende soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. 5.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich, trotz seines mittlerweile knapp siebenjährigen Aufenthaltes weder beruflich noch sozial so stark integriert hat, wie es zu erwarten wäre. So fehlen ihm offenbar genügende Kenntnisse der deutschen Sprache, was dazu führt, dass er nur schwer Arbeit gefunden hat und von der Sozialhilfe ergänzend unterstützt werden muss. Die mangelnden Sprachkenntnisse erschweren dem Beschwerdeführer auch die Pflege der Beziehung zu seiner Tochter, welche nur Deutsch spricht. Weitergehende persönliche Beziehungen zur Schweiz sind aus den Akten nicht erkennbar. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist angesichts der Dauer der Abwesenheit von knapp sieben Jahren, des Alters von 24 Jahren bei seiner Einreise in die Schweiz sowie der geringen Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht mit einer besonderen Härte verbunden, hat er doch den Grossteil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre nicht in der Schweiz verbracht. 5.5 Im Weiteren ist das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass das Verhalten des Beschwerdeführers mehrfach zu Klagen Anlass gegeben hat. So wurde er aufgrund eines Strafbefehls wegen häuslicher Gewalt (Drohung gegen die Ehefrau; Strafe: 14 Tage Gefängnis bedingt) vom kantonalen Migrationsamt am 1. Juli 2004 förmlich verwarnt. Während seiner Unterbringung in der Asylunterkunft sahen sich sowohl der kommunale Sozialdienst als auch das Migrationsamt veranlasst, ihn zu ermahnen, sich an die Gepflogenheiten und Regeln des Hauses zu halten (14. resp. 19. Juli 2005). Bei einer Durchsuchung der Asylunterkunft am 14. September 2005 durch die Kantonspolizei führte das Verhalten des Beschwerdeführers zu einer Anzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung. 5.6 Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nicht derart hoch zu gewichten ist, dass deshalb das entgegen stehende öffentliche Interesse an einer restriktiven Ausländerpolitik zurückstehen müsste. Die Verfügung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. 6. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 12 Abs. 3 aANAG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a aANAG), so dass das zuständige Bundesamt gestützt auf Art. 14a Abs. 1 aANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergeben sich Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers sprächen: Dem Vollzug seiner Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 aANAG behauptet. Der Beschwerdeführer ist insbesondere weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Der Wegweisungsvollzug ist zweifellos auch möglich. 7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 13) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem 17. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. _____ retour)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (Akten Ref-Nr. _____ retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: