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C-6557/2013

C-6557/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-28 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. Die am (...) 1994 geborene schweizerische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend Versicherte) lebt seit dem 18. Juni 2005 mit ihrer Mutter, Z._______, in A._______, Costa Rica (SAK-act. 1); davor hatte sie Wohnsitz in der Gemeinde B._______ im Kanton C._______. Mit Erklärung vom 16. April 2012 (Eingangsstempel der Schweizerischen Botschaft vom 17. April 2013) bekundete die Versicherte ihren Willen, der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beizutreten (SAK-act. 1). B. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK wies in der Folge das Beitrittsgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 13. Mai 2013 (SAK-act. 3) ab und führte zur Begründung aus, das Gesuch sei nicht innert Jahresfrist seit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung eingereicht worden. C. Dagegen erhob die Versicherte am 10. Juni 2013 Einsprache (SAK-act. 4) und beantragte eine erneute Prüfung ihres Gesuchs. Sie machte insbesondere geltend, sie sei im Zeitpunkt des Wegzugs nach Costa Rica noch minderjährig gewesen und habe die SAK daher erst kontaktieren können, nachdem sie die Volljährigkeit erreicht habe. Der Website der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS habe sie ausserdem entnommen, dass Studierende mit Wohnsitz im Ausland innert einer Frist von 6 Monaten ab Studienbeginn im Ausland eine Beitrittserklärung einreichen könnten; sie habe am 15. Januar 2013 ein Studium begonnen und gehe deshalb davon aus, dass die Einreichung ihrer Beitrittserklärung innerhalb der Frist erfolgt sei. D. Die Einsprache vom 10. Juni 2013 wurde von der SAK in der Folge mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013 (SAK-act. 8) abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, die maximale Beitrittsfrist von 12 Monaten sei altersunabhängig und gelte ab Ende der Zughörigkeit zur obligatorischen Versicherung oder ab Ausreisedatum aus der Schweiz. E. Hiergegen erhob die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 25. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1) und beantragte sinngemäss die Anerkennung ihres Beitritts zur freiwilligen Versicherung. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, als sich ihre Mutter im Jahr 2005 bei der freiwilligen Versicherung angemeldet habe, sei sie nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass auch die Beschwerdeführerin hätte angemeldet werden müssen, was bei einem zehnjährigen Mädchen indessen sowieso widersinnig gewesen wäre. Bezüglich der zwölfmonatigen Beitrittsfrist machte sie zudem geltend, sie sei vor dem Wegzug nach Costa Rica der obligatorischen Versicherung noch gar nicht unterstellt gewesen. Ferner habe sie die angefochtene Verfügung erst auf ihre Intervention hin in Kopie erhalten - die eigentliche Verfügung sei nichteingeschrieben auf dem Postweg versandt worden und bei ihr noch nicht eingetroffen; damit die Rechtsmittelfrist eingehalten werden könne, sei es jedoch notwendig, dass Verfügungen gesichert zugestellt würden. F. Nachdem sie vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert wurde, gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (act. 2 und 3). G. Nachdem ihr das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 (act. 4) eine kurze Nachfrist gesetzt hatte, reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2014 eine eigenhändig und im Original unterzeichnete Beschwerdeverbesserung ein. H. Die SAK (nachfolgend Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2014 (act. 8) die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung aus, ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung sei innerhalb von 6 Monaten nach dem Beginn eines Studiums gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AHVG nur möglich, wenn unmittelbar davor eine ununterbrochene Zughörigkeit zur obligatorischen Versicherung von mindestens 5 Jahren bestanden habe - ansonsten würden im Ausland wohnhafte Studenten gegenüber dem erwerbs- oder nichterwerbstätigen Personenkreis bevorteilt. I. Mit Replik vom 25. März 2014 (act. 10) hielt die Beschwerdeführerin am Beschwerdeantrag fest. In Ergänzung zu den bisher vorgebrachten Gründen führte sie aus, als ihre Mutter und sie damals bei der Schweizerischen Botschaft in Costa Rica vorgesprochen hätten, sei ihr kein Formular für den Versicherungsbeitritt ausgehändigt worden, da sie gemäss Aussage der Angestellten der Botschaft zu jung gewesen sei. Sie sei anschliessend davon ausgegangen, dass ihr Recht auf den Beitritt zur freiwilligen Versicherung automatisch gewahrt sei, da ihre Eltern versichert seien und sie durchgehend eine Kinderrente erhalten habe. Nachdem alle Personen, welche in der Schweiz ein Studium aufnehmen, der Ausgleichskasse freiwillig beitreten könne, würde es eine Benachteiligung darstellen, wenn ihr dasselbe als Schweizerin im Ausland verwehrt würde. Es könne nicht angehen, dass sie aufgrund einer falschen Information der Schweizerischen Botschaft in Costa Rica alle ihre Rechte verloren habe, und dies obwohl sie und ihre Eltern alles versucht hätten, um sie korrekt anzumelden. J. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 22. April 2014 (act. 12) am Antrag der Beschwerdeabweisung fest. K. Der Schriftenwechsel wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 (act. 13) geschlossen. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Die in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und lebt seit dem 18. Juni 2005 mit ihrer Mutter in Costa Rica. Demnach bestimmt sich vorliegend der Beitritt der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Versicherung nach dem internen schweizerischen Recht, zumal zwischen der Schweiz und Costa Rica kein Sozialversicherungsabkommen besteht.

E. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (vorliegend Oktober 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils die im Zeitpunkt der Einreichung des Beitrittsgesuchs (April 2013) gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird.

E. 3 Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet die Einspracheverfügung vom 9. Oktober 2013, mit welcher die Vorinstanz das Beitrittsgesuch der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Versicherung ablehnte, da das Gesuch nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht worden sei. Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher, ob die Abweisung des Beitrittsgesuchs durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

E. 3.2 Art. 7 Abs. 1 VFV hält fest, dass der freiwilligen Versicherung Personen beitreten können, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Da eine Beitragszahlung nicht erforderlich ist, können auch Minderjährige der freiwilligen Versicherung beitreten (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung [nachfolgend AHV], in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1223 Rz. 71).

E. 3.3 Art. 8 Abs. 1 VFV sieht vor, dass die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden muss. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Gemäss Abs. 2 von Art. 8 VFV beginnt die Versicherung mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung.

E. 3.4 Obligatorisch versichert nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) sowie natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Die Versicherteneigenschaft, wie sie in Art. 1a AHVG umschrieben ist, ist persönlich zu erfüllen. Es ist somit für jede Person einzeln zu beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Grundsatz der persönlichen Versicherteneigenschaft gilt auch für minderjährige Kinder (Ueli Kieser, AHV, a.a.O., S. 1209 Rz. 39). Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich aufgrund von Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 ZGB. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.

E. 3.5 Die obligatorische Unterstellung kann sich auch aus einem internationalen Abkommen über Soziale Sicherheit oder aus einem Sitzabkommen ergeben (Ueli Kieser, AHV, a.a.O., S. 1223 Rz. 71; vgl. auch Rz. 2008 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013, [WFV]).

E. 3.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, da sie zum Zeitpunkt des Wegzugs nach Costa Rica im Jahr 2005 noch minderjährig gewesen sei, sei es ihr nicht möglich gewesen, ein Beitrittsgesuch zur freiwilligen Versicherung zu stellen. Nach Erreichen der Volljährigkeit im (...) 2012 habe sie das Gesuch binnen eines Jahres gestellt und damit die einjährige Frist nach Art. 8 Abs. 1 VFV eingehalten. Infolge ihrer Minderjährigkeit sei sie der obligatorischen Versicherung ferner noch gar nie unterstellt gewesen.

E. 3.6.1 Diesbezüglich ist anzumerken, dass es auch Minderjährigen gestattet ist, der freiwilligen Versicherung beizutreten (vgl. E. 3.2 hiervon). Der Beitritt ist persönlich zu erklären, weshalb ein Kind sich selbst anmelden und die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen muss. Damit das Beitrittsgesuch eines Minderjährigen Gültigkeit erlangt, ist jedoch die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich (vgl. Rz. 2020 WFV). Es hätte der Beschwerdeführerin demnach offen gestanden, mittels Zustimmung ihrer Mutter ein Beitrittsgesuch über die Schweizerische Botschaft in Costa Rica zu stellen, obschon sie während des Laufs der einjährigen Frist ab dem 18. Juni 2005 noch minderjährig war.

E. 3.6.2 Daraus folgt des Weiteren, dass die einjährige Frist, während welcher ein Gesuch um Beitritt zur freiwilligen Versicherung gestellt werden kann, nicht erst - wie von der Beschwerdeführerin vertreten - ab Erreichen der Volljährigkeit zu laufen beginnt, sondern bereits ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung (vgl. Art. 8 Abs. 1 VFV).

E. 3.6.3 Voraussetzung für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist, dass die beitrittswillige Person unmittelbar vor dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung seit mindestens fünf Jahren bei der AHV versichert war (vgl. E. 3.1 hiervon). Der obligatorischen Versicherung sind jedoch auch Personen unterstellt, welche nicht beitragspflichtig sind - waren sie in der fraglichen Zeit wegen ihres Alters (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und d AHVG) oder auf Grund der von ihrer Ehefrau oder ihrem Ehemann bezahlten Beiträge (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b AHVG) von der Beitragspflicht befreit, zählen die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre (Rz. 2009 WFV). Nachdem die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Wegzugs nach Costa Rica zehn Jahre alt war, hätte sie die Voraussetzung der Mindestversicherungsdauer zweifelsfrei erfüllt.

E. 3.7 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, sie sei davon ausgegangen, dass sie durch den Beitritt ihrer Mutter zur freiwilligen Versicherung als automatisch mitversichert gelte. Zu dieser Überzeugung sei sie auch deshalb gelangt, da sie durchgehend und auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine Kinderrente erhalten habe.

E. 3.7.1 Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass in der freiwilligen Versicherung - wie in der obligatorischen Versicherung - der Grundsatz der Individualversicherung und nicht das Prinzip der Mit- oder Familienversicherung gilt; eine minderjährige Person ist daher nicht obligatorisch mitversichert, wenn ein Elternteil der freiwilligen Versicherung angeschlossen ist (vgl. SVR 2004 AHV Nr. 17; E. 3.6.1 hiervon).

E. 3.7.2 Im Übrigen hängt die Ausrichtung einer AHV- oder IV-Kinderrente und Weiterleitung derselben an das Kind bzw. seinen gesetzlichen Vertreter in keiner Weise mit dem Beitritt des Kindes zur freiwilligen Versicherung zusammen, zumal der Hauptrentner (Vater oder Mutter) und nicht das Kind selber - auch in Bezug auf die Kinderrente - als rentenberechtigt gilt (vgl. Art. 22ter Abs. 1 AHVG); die Kinderrente dient der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen (vgl. BGE 134 V 15 E. 2.3.3).

E. 3.8 In ihrer Beschwerdeschrift verweist die Beschwerdeführerin auf die Website der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS (http://www.zas.admin.ch > Freiwillige Versicherung > Studierende, abgerufen am 21. Mai 2014), wo ausgeführt wird, dass Studierende ohne Erwerbstätigkeit innert einer Frist von 6 Monaten ab Studienbeginn im Ausland ihre Beitrittserklärung an die schweizerische Ausgleichskasse einreichen können. Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf diese Ausführungen geltend, nachdem sie am 15. Januar 2013 ein Studium begonnen habe, sei das Beitrittsgesuch vom 17. April 2013 rechtzeitig erfolgt. Zwar trifft es zu, dass sich nichterwerbstätige, im Ausland wohnhafte Studierende binnen eines halben Jahres ab Beginn des Studiums bei der freiwilligen Versicherung fristgerecht anmelden können - jedoch gilt auch für sie, dass sie unmittelbar vor der Beitrittserklärung während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert gewesen sein mussten, um der freiwilligen Versicherung beitreten zu können (vgl. Art. 5g AHVV). Diese Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt, da sie zum Zeitpunkt des Studienbeginns bereits während über sieben Jahren nicht mehr der obligatorischen Versicherung unterstellt war.

E. 3.9 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, sie sei von der Schweizerischen Botschaft nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass auch sie sich für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung hätte anmelden müssen, als sich ihre Mutter im Jahr 2005 angemeldet habe. Es sei ihr ausserdem kein Formular für den Versicherungsbeitritt ausgehändigt worden, da sie gemäss Aussage der Angestellten der Botschaft zu jung gewesen sei.

E. 3.9.1 Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit geltend, es sei ihr von der Angestellten der Schweizerischen Botschaft eine Falschauskunft erteilt worden. Das Gericht ist zum heutigen Zeitpunkt nicht in der Lage zu beurteilen, ob dannzumal in der Tat eine Falschauskunft ergangen war - die Klärung dieses Punktes erübrigt sich indessen, da gemäss Art. 11 VFV bei Umständen, die nicht vom Versicherten zu vertreten sind (wie z.B. eine falsche Auskunft der Behörden), eine Verlängerung der Beitrittsfrist um maximal ein Jahr möglich ist. Entsprechend wäre auch die um ein Jahr bis zum 18. Juni 2007 verlängerte Frist vorliegend deutlich überschritten gewesen, nachdem die Beitrittserklärung erst am 17. April 2013 eingereicht wurde.

E. 3.9.2 Ferner zählt mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten nicht zu jenen Verhältnissen, die erlauben, die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss Art. 11 VFV zu verlängern (EVGE 1962 S. 99 E. 2; vgl. auch BGE 97 V 216).

E. 3.9.3 Um doch noch der Schweizer Sozialversicherung anzugehören, besteht für schweizerische Staatsangehörige im Ausland nach Ablauf der Anmeldefrist einzig die Möglichkeit, in die Schweiz zurückzukehren, der obligatorischen Versicherung unterstellt zu werden und nach mindestens fünf aufeinanderfolgenden Versicherungsjahren bei einer allfälligen späteren erneuten Auswanderung innerhalb von einem Jahr ab Austritt aus der obligatorischen Versicherung den Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu erklären.

E. 4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013 erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtens, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013 wird bestätigt.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6557/2013 Urteil vom 28. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner. Parteien X._______, Costa Rica, Zustelladresse: Y._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Freiwillige Versicherung AHV/IV, Einspracheentscheid SAK vom 9. Oktober 2013. Sachverhalt: A. Die am (...) 1994 geborene schweizerische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend Versicherte) lebt seit dem 18. Juni 2005 mit ihrer Mutter, Z._______, in A._______, Costa Rica (SAK-act. 1); davor hatte sie Wohnsitz in der Gemeinde B._______ im Kanton C._______. Mit Erklärung vom 16. April 2012 (Eingangsstempel der Schweizerischen Botschaft vom 17. April 2013) bekundete die Versicherte ihren Willen, der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beizutreten (SAK-act. 1). B. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK wies in der Folge das Beitrittsgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 13. Mai 2013 (SAK-act. 3) ab und führte zur Begründung aus, das Gesuch sei nicht innert Jahresfrist seit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung eingereicht worden. C. Dagegen erhob die Versicherte am 10. Juni 2013 Einsprache (SAK-act. 4) und beantragte eine erneute Prüfung ihres Gesuchs. Sie machte insbesondere geltend, sie sei im Zeitpunkt des Wegzugs nach Costa Rica noch minderjährig gewesen und habe die SAK daher erst kontaktieren können, nachdem sie die Volljährigkeit erreicht habe. Der Website der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS habe sie ausserdem entnommen, dass Studierende mit Wohnsitz im Ausland innert einer Frist von 6 Monaten ab Studienbeginn im Ausland eine Beitrittserklärung einreichen könnten; sie habe am 15. Januar 2013 ein Studium begonnen und gehe deshalb davon aus, dass die Einreichung ihrer Beitrittserklärung innerhalb der Frist erfolgt sei. D. Die Einsprache vom 10. Juni 2013 wurde von der SAK in der Folge mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013 (SAK-act. 8) abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, die maximale Beitrittsfrist von 12 Monaten sei altersunabhängig und gelte ab Ende der Zughörigkeit zur obligatorischen Versicherung oder ab Ausreisedatum aus der Schweiz. E. Hiergegen erhob die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 25. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1) und beantragte sinngemäss die Anerkennung ihres Beitritts zur freiwilligen Versicherung. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, als sich ihre Mutter im Jahr 2005 bei der freiwilligen Versicherung angemeldet habe, sei sie nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass auch die Beschwerdeführerin hätte angemeldet werden müssen, was bei einem zehnjährigen Mädchen indessen sowieso widersinnig gewesen wäre. Bezüglich der zwölfmonatigen Beitrittsfrist machte sie zudem geltend, sie sei vor dem Wegzug nach Costa Rica der obligatorischen Versicherung noch gar nicht unterstellt gewesen. Ferner habe sie die angefochtene Verfügung erst auf ihre Intervention hin in Kopie erhalten - die eigentliche Verfügung sei nichteingeschrieben auf dem Postweg versandt worden und bei ihr noch nicht eingetroffen; damit die Rechtsmittelfrist eingehalten werden könne, sei es jedoch notwendig, dass Verfügungen gesichert zugestellt würden. F. Nachdem sie vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert wurde, gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (act. 2 und 3). G. Nachdem ihr das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 (act. 4) eine kurze Nachfrist gesetzt hatte, reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2014 eine eigenhändig und im Original unterzeichnete Beschwerdeverbesserung ein. H. Die SAK (nachfolgend Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2014 (act. 8) die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung aus, ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung sei innerhalb von 6 Monaten nach dem Beginn eines Studiums gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AHVG nur möglich, wenn unmittelbar davor eine ununterbrochene Zughörigkeit zur obligatorischen Versicherung von mindestens 5 Jahren bestanden habe - ansonsten würden im Ausland wohnhafte Studenten gegenüber dem erwerbs- oder nichterwerbstätigen Personenkreis bevorteilt. I. Mit Replik vom 25. März 2014 (act. 10) hielt die Beschwerdeführerin am Beschwerdeantrag fest. In Ergänzung zu den bisher vorgebrachten Gründen führte sie aus, als ihre Mutter und sie damals bei der Schweizerischen Botschaft in Costa Rica vorgesprochen hätten, sei ihr kein Formular für den Versicherungsbeitritt ausgehändigt worden, da sie gemäss Aussage der Angestellten der Botschaft zu jung gewesen sei. Sie sei anschliessend davon ausgegangen, dass ihr Recht auf den Beitritt zur freiwilligen Versicherung automatisch gewahrt sei, da ihre Eltern versichert seien und sie durchgehend eine Kinderrente erhalten habe. Nachdem alle Personen, welche in der Schweiz ein Studium aufnehmen, der Ausgleichskasse freiwillig beitreten könne, würde es eine Benachteiligung darstellen, wenn ihr dasselbe als Schweizerin im Ausland verwehrt würde. Es könne nicht angehen, dass sie aufgrund einer falschen Information der Schweizerischen Botschaft in Costa Rica alle ihre Rechte verloren habe, und dies obwohl sie und ihre Eltern alles versucht hätten, um sie korrekt anzumelden. J. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 22. April 2014 (act. 12) am Antrag der Beschwerdeabweisung fest. K. Der Schriftenwechsel wurde mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 (act. 13) geschlossen. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde einzutreten.

2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Die in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und lebt seit dem 18. Juni 2005 mit ihrer Mutter in Costa Rica. Demnach bestimmt sich vorliegend der Beitritt der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Versicherung nach dem internen schweizerischen Recht, zumal zwischen der Schweiz und Costa Rica kein Sozialversicherungsabkommen besteht. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (vorliegend Oktober 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils die im Zeitpunkt der Einreichung des Beitrittsgesuchs (April 2013) gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird.

3. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet die Einspracheverfügung vom 9. Oktober 2013, mit welcher die Vorinstanz das Beitrittsgesuch der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Versicherung ablehnte, da das Gesuch nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht worden sei. Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher, ob die Abweisung des Beitrittsgesuchs durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 3.2 Art. 7 Abs. 1 VFV hält fest, dass der freiwilligen Versicherung Personen beitreten können, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Da eine Beitragszahlung nicht erforderlich ist, können auch Minderjährige der freiwilligen Versicherung beitreten (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung [nachfolgend AHV], in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1223 Rz. 71). 3.3 Art. 8 Abs. 1 VFV sieht vor, dass die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden muss. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Gemäss Abs. 2 von Art. 8 VFV beginnt die Versicherung mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung. 3.4 Obligatorisch versichert nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) sowie natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Die Versicherteneigenschaft, wie sie in Art. 1a AHVG umschrieben ist, ist persönlich zu erfüllen. Es ist somit für jede Person einzeln zu beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Grundsatz der persönlichen Versicherteneigenschaft gilt auch für minderjährige Kinder (Ueli Kieser, AHV, a.a.O., S. 1209 Rz. 39). Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich aufgrund von Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 ZGB. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. 3.5 Die obligatorische Unterstellung kann sich auch aus einem internationalen Abkommen über Soziale Sicherheit oder aus einem Sitzabkommen ergeben (Ueli Kieser, AHV, a.a.O., S. 1223 Rz. 71; vgl. auch Rz. 2008 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013, [WFV]). 3.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, da sie zum Zeitpunkt des Wegzugs nach Costa Rica im Jahr 2005 noch minderjährig gewesen sei, sei es ihr nicht möglich gewesen, ein Beitrittsgesuch zur freiwilligen Versicherung zu stellen. Nach Erreichen der Volljährigkeit im (...) 2012 habe sie das Gesuch binnen eines Jahres gestellt und damit die einjährige Frist nach Art. 8 Abs. 1 VFV eingehalten. Infolge ihrer Minderjährigkeit sei sie der obligatorischen Versicherung ferner noch gar nie unterstellt gewesen. 3.6.1 Diesbezüglich ist anzumerken, dass es auch Minderjährigen gestattet ist, der freiwilligen Versicherung beizutreten (vgl. E. 3.2 hiervon). Der Beitritt ist persönlich zu erklären, weshalb ein Kind sich selbst anmelden und die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen muss. Damit das Beitrittsgesuch eines Minderjährigen Gültigkeit erlangt, ist jedoch die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich (vgl. Rz. 2020 WFV). Es hätte der Beschwerdeführerin demnach offen gestanden, mittels Zustimmung ihrer Mutter ein Beitrittsgesuch über die Schweizerische Botschaft in Costa Rica zu stellen, obschon sie während des Laufs der einjährigen Frist ab dem 18. Juni 2005 noch minderjährig war. 3.6.2 Daraus folgt des Weiteren, dass die einjährige Frist, während welcher ein Gesuch um Beitritt zur freiwilligen Versicherung gestellt werden kann, nicht erst - wie von der Beschwerdeführerin vertreten - ab Erreichen der Volljährigkeit zu laufen beginnt, sondern bereits ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung (vgl. Art. 8 Abs. 1 VFV). 3.6.3 Voraussetzung für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist, dass die beitrittswillige Person unmittelbar vor dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung seit mindestens fünf Jahren bei der AHV versichert war (vgl. E. 3.1 hiervon). Der obligatorischen Versicherung sind jedoch auch Personen unterstellt, welche nicht beitragspflichtig sind - waren sie in der fraglichen Zeit wegen ihres Alters (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und d AHVG) oder auf Grund der von ihrer Ehefrau oder ihrem Ehemann bezahlten Beiträge (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b AHVG) von der Beitragspflicht befreit, zählen die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre (Rz. 2009 WFV). Nachdem die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Wegzugs nach Costa Rica zehn Jahre alt war, hätte sie die Voraussetzung der Mindestversicherungsdauer zweifelsfrei erfüllt. 3.7 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, sie sei davon ausgegangen, dass sie durch den Beitritt ihrer Mutter zur freiwilligen Versicherung als automatisch mitversichert gelte. Zu dieser Überzeugung sei sie auch deshalb gelangt, da sie durchgehend und auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine Kinderrente erhalten habe. 3.7.1 Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass in der freiwilligen Versicherung - wie in der obligatorischen Versicherung - der Grundsatz der Individualversicherung und nicht das Prinzip der Mit- oder Familienversicherung gilt; eine minderjährige Person ist daher nicht obligatorisch mitversichert, wenn ein Elternteil der freiwilligen Versicherung angeschlossen ist (vgl. SVR 2004 AHV Nr. 17; E. 3.6.1 hiervon). 3.7.2 Im Übrigen hängt die Ausrichtung einer AHV- oder IV-Kinderrente und Weiterleitung derselben an das Kind bzw. seinen gesetzlichen Vertreter in keiner Weise mit dem Beitritt des Kindes zur freiwilligen Versicherung zusammen, zumal der Hauptrentner (Vater oder Mutter) und nicht das Kind selber - auch in Bezug auf die Kinderrente - als rentenberechtigt gilt (vgl. Art. 22ter Abs. 1 AHVG); die Kinderrente dient der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen (vgl. BGE 134 V 15 E. 2.3.3). 3.8 In ihrer Beschwerdeschrift verweist die Beschwerdeführerin auf die Website der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS (http://www.zas.admin.ch > Freiwillige Versicherung > Studierende, abgerufen am 21. Mai 2014), wo ausgeführt wird, dass Studierende ohne Erwerbstätigkeit innert einer Frist von 6 Monaten ab Studienbeginn im Ausland ihre Beitrittserklärung an die schweizerische Ausgleichskasse einreichen können. Die Beschwerdeführerin macht gestützt auf diese Ausführungen geltend, nachdem sie am 15. Januar 2013 ein Studium begonnen habe, sei das Beitrittsgesuch vom 17. April 2013 rechtzeitig erfolgt. Zwar trifft es zu, dass sich nichterwerbstätige, im Ausland wohnhafte Studierende binnen eines halben Jahres ab Beginn des Studiums bei der freiwilligen Versicherung fristgerecht anmelden können - jedoch gilt auch für sie, dass sie unmittelbar vor der Beitrittserklärung während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert gewesen sein mussten, um der freiwilligen Versicherung beitreten zu können (vgl. Art. 5g AHVV). Diese Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt, da sie zum Zeitpunkt des Studienbeginns bereits während über sieben Jahren nicht mehr der obligatorischen Versicherung unterstellt war. 3.9 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, sie sei von der Schweizerischen Botschaft nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass auch sie sich für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung hätte anmelden müssen, als sich ihre Mutter im Jahr 2005 angemeldet habe. Es sei ihr ausserdem kein Formular für den Versicherungsbeitritt ausgehändigt worden, da sie gemäss Aussage der Angestellten der Botschaft zu jung gewesen sei. 3.9.1 Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit geltend, es sei ihr von der Angestellten der Schweizerischen Botschaft eine Falschauskunft erteilt worden. Das Gericht ist zum heutigen Zeitpunkt nicht in der Lage zu beurteilen, ob dannzumal in der Tat eine Falschauskunft ergangen war - die Klärung dieses Punktes erübrigt sich indessen, da gemäss Art. 11 VFV bei Umständen, die nicht vom Versicherten zu vertreten sind (wie z.B. eine falsche Auskunft der Behörden), eine Verlängerung der Beitrittsfrist um maximal ein Jahr möglich ist. Entsprechend wäre auch die um ein Jahr bis zum 18. Juni 2007 verlängerte Frist vorliegend deutlich überschritten gewesen, nachdem die Beitrittserklärung erst am 17. April 2013 eingereicht wurde. 3.9.2 Ferner zählt mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten nicht zu jenen Verhältnissen, die erlauben, die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss Art. 11 VFV zu verlängern (EVGE 1962 S. 99 E. 2; vgl. auch BGE 97 V 216). 3.9.3 Um doch noch der Schweizer Sozialversicherung anzugehören, besteht für schweizerische Staatsangehörige im Ausland nach Ablauf der Anmeldefrist einzig die Möglichkeit, in die Schweiz zurückzukehren, der obligatorischen Versicherung unterstellt zu werden und nach mindestens fünf aufeinanderfolgenden Versicherungsjahren bei einer allfälligen späteren erneuten Auswanderung innerhalb von einem Jahr ab Austritt aus der obligatorischen Versicherung den Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu erklären.

4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013 erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtens, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen ist.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013 wird bestätigt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: