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C-6550/2025

C-6550/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-17 · Deutsch CH

Betriebsbewilligungen

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Die Firma A._______ AG hat sicherzustellen, dass am Standort B._______ in C._______ sämtliche Massnahmen zur Behebung der ge- mäss lnspektionsbericht der Inspektion Ref. Nr. (…) vom 14.02.2025 und

18. - 20.02.2025 festgestellten Mängel innerhalb der im Massnahmenplan vom 17.06.2025 gesetzten Fristen dargelegt nachhaltig umgesetzt sind. Die Firma muss Swissmedic über den Abschluss der Umsetzung der Mas- snahmen informieren.

E. 3 Die Änderung des Compliance Status von «Compliance management action» auf «Compliant» ist möglich, wenn Swissmedic im Rahmen einer Nachinspektion feststellen konnte, dass die Bedingungen gemäss Ziffer 2 erfüllt sind.

E. 4 Die Gebühr wird auf CHF 6450.- festgesetzt und der Bewilligungsinha- berin zur Bezahlung auferlegt.» dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 28. August 2025 bean- tragt hat, die Dispositivziffern 1, 3 und 4 der Verfügung vom 29. Juli 2025 seien – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz – aufzuheben (BVGer-act. 1), dass der mit Zwischenverfügung vom 1. September 2025 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- fristgerecht am 10. September 2025 ge- leistet worden ist (BVGer-act. 2, 4), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. September 2025 ersucht wor- den ist, bis zum 20. Oktober 2025 eine Vernehmlassung in zwei Exempla- ren unter Beilage der gesamten Akten einzureichen (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 15. Oktober 2025 folgende Anordnungen getroffen hat (BVGer-act. 6 Beilage):

C-6550/2025 Seite 3 «1. Die Verfügungsdispositivziffern 1 und 3 der Verfügung vom 29.07.2025 werden von Amtes wegen in Wiedererwägung gezogen und widerrufen.

2. Die A._______ AG wird gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Dis- positivziffer 2 der Verfügung vom 29.07.2025 verpflichtet, innerhalb der in ihrem Massnahmenplan vom 17.06.2025 festgesetzten Frist, d.h. spätes- tens bis am 31.03.2026, die darin definierten Massnahmen zur Behebung der gemäss lnspektionsbericht der Inspektion Ref. Nr. (…) vom 14.02.2025 und 18.-20.02.2025 festgestellten Mängel an ihrem Standort B._______ in C._______ umzusetzen.

3. Verfügungsdispositivziffer 4 der Verfügung vom 29.07.2025 wird von Amtes wegen in Wiedererwägung gezogen und die Verwaltungsgebühr für das vorliegende Verwaltungsmassnahmeverfahren neu auf CHF 6'350.- festgesetzt und der A._______ AG zur Bezahlung auferlegt.» dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 beantragt hat, die Beschwerde sei bezüglich der Verfügung vom 29. Juli 2025 «aufgrund Wie- dererwägung mit Teilwiderruf» von Amtes wegen als gegenstandslos ab- zuschreiben, wobei die Beschwerdeführerin aufzufordern sei, mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde bezüglich der Dispositivziffer 3 der Wiederer- wägungsverfügung vom 15. Oktober 2025 festhalten wolle oder die Be- schwerde zurückziehe (BVGer-act. 6), dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 Gele- genheit gegeben worden ist, sich bis zum 13. November 2025 zur Fortset- zung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – inklusive Kosten- und Entschädigungsfolge – zu äussern (BVGer-act. 7), dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 beantragt hat, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzu- schreiben unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwert- steuer, zu Lasten der Vorinstanz (BVGer-act. 8), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 namentlich erklärt hat, keine Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 der Wiedererwägungsverfügung zu erheben und die Beschwerde gegen die durch Dispositivziffer 3 der Wiedererwägungsverfügung geänderte Dispo- sitivziffer 4 der angefochtenen Verfügung zurückzuziehen (BVGer-act. 8), dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2025 der Vorinstanz am 27. Oktober 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 9),

C-6550/2025 Seite 4 dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig ist (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. e VGG sowie Art. 5 VwVG), dass die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfü- gung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, so- weit diese durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz nicht ge- genstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), wobei Gegenstandslo- sigkeit namentlich dann eintritt, wenn mit der Wiedererwägungsverfügung den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entspro- chen wird (vgl. Urteil des BGer 2C_391/2022 vom 4. August 2023 E. 1.2.4), dass die Wiedererwägungsverfügung vom 15. Oktober 2025 den Rechts- begehren der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 28. August 2025 weitgehend entspricht (Aufhebung bzw. Widerruf der Verfügungsdis- positivziffern 1 und 3 der Verfügung vom 29. Juli 2025) und die Beschwer- deführerin die Beschwerde im strittig gebliebenen Kostenpunkt vorbehalt- los zurückgezogen hat (BVGer-act. 1, 6, 8), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskos- ten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens in der Regel darauf abgestellt wird, welche Partei die Ge- genstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 VGKE), dass hinsichtlich der Gegenstandslosigkeit nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten zu fragen ist und insofern unerheblich ist, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschreibung führt (vgl. Urteil des BGer 2C_75/2024 vom 4. September 2025 E. 4.3.2), und die Frage, wie die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu würdigen gewesen wären, nur zu prüfen ist, wenn ein Verfahren ohne Zutun der Par- teien gegenstandlos geworden ist (Art. 5 Satz 2 VGKE), dass die verfügende Behörde bei einer Wiedererwägung insbesondere dann als nach Art. 5 VGKE unterliegend gilt, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abändert (Urteil des BVGer C-2940/2021 vom

23. Januar 2025 E. 5.1),

C-6550/2025 Seite 5 dass die Vorinstanz namentlich vorbringt, sie sei unter Berücksichtigung der Beschwerde und unter Einbezug sämtlicher Umstände zum Schluss gelangt, die Verfügungsdispositivziffern 1 und 3 der Verfügung vom 29. Juli 2025 zu widerrufen (BVGer-act. 6 Beilage), was als bessere eigene Er- kenntnis der Vorinstanz zu gelten hat, womit die Gegenstandslosigkeit in- soweit durch die Vorinstanz bewirkt worden ist, dass die Gegenstandslosigkeit im Kostenpunkt durch den Rückzug der Be- schwerde und damit durch die Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 Bst. a VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Auf- wand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass im vorliegenden Verfahren umständehalber und antragsgemäss (vgl. BVGer-act. 8) keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- auf ein von der Beschwerde- führerin zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer An- wendung von Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 15 VGKE), wobei die Parteientschädigung die notwen- digen Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 VGKE), dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bis auf den Kosten- punkt als obsiegend gilt und ihr daher eine (um einen Viertel) reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote einge- reicht haben, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzu- legen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass es sich unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes (22-seitige Beschwerdeschrift, kein weiterer Schriftenwechsel) rechtfertigt, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine (um einen Viertel) reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3’000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-6550/2025 Seite 6

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
  4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Martina Filippo C-6550/2025 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6550/2025 Abschreibungsentscheid vom 17. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Martina Filippo, Parteien A._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Felix Kesselring, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Myriam Christ, Bratschi AG, Beschwerdeführerin, gegen Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz. Gegenstand Heilmittel, Verwaltungsmassnahmeverfahren, Verfügung vom 29. Juli 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Juli 2025 (BVGer-act. 1 Beilage 2) folgende Anordnungen getroffen hat: «1. Die Firma A._______ AG wird unter Compliance Management gestellt, bis der Nachweis erbracht wird, dass der Compliance Status der Firma A._______ AG nachhaltig verbessert wurde. Der Compliance Status der Firma A._______ AG wird von «Compliant» auf «Compliance management action» gewechselt und der Status in der Liste von Bewilligungsinhaberinnen auf der SwissGMDP Datenbank bekannt gegeben.

2. Die Firma A._______ AG hat sicherzustellen, dass am Standort B._______ in C._______ sämtliche Massnahmen zur Behebung der gemäss lnspektionsbericht der Inspektion Ref. Nr. (...) vom 14.02.2025 und 18. - 20.02.2025 festgestellten Mängel innerhalb der im Massnahmenplan vom 17.06.2025 gesetzten Fristen dargelegt nachhaltig umgesetzt sind. Die Firma muss Swissmedic über den Abschluss der Umsetzung der Massnahmen informieren.

3. Die Änderung des Compliance Status von «Compliance management action» auf «Compliant» ist möglich, wenn Swissmedic im Rahmen einer Nachinspektion feststellen konnte, dass die Bedingungen gemäss Ziffer 2 erfüllt sind.

4. Die Gebühr wird auf CHF 6450.- festgesetzt und der Bewilligungsinhaberin zur Bezahlung auferlegt.» dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 28. August 2025 beantragt hat, die Dispositivziffern 1, 3 und 4 der Verfügung vom 29. Juli 2025 seien - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz - aufzuheben (BVGer-act. 1), dass der mit Zwischenverfügung vom 1. September 2025 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- fristgerecht am 10. September 2025 geleistet worden ist (BVGer-act. 2, 4), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. September 2025 ersucht worden ist, bis zum 20. Oktober 2025 eine Vernehmlassung in zwei Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten einzureichen (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 15. Oktober 2025 folgende Anordnungen getroffen hat (BVGer-act. 6 Beilage): «1. Die Verfügungsdispositivziffern 1 und 3 der Verfügung vom 29.07.2025 werden von Amtes wegen in Wiedererwägung gezogen und widerrufen.

2. Die A._______ AG wird gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 29.07.2025 verpflichtet, innerhalb der in ihrem Massnahmenplan vom 17.06.2025 festgesetzten Frist, d.h. spätestens bis am 31.03.2026, die darin definierten Massnahmen zur Behebung der gemäss lnspektionsbericht der Inspektion Ref. Nr. (...) vom 14.02.2025 und 18.-20.02.2025 festgestellten Mängel an ihrem Standort B._______ in C._______ umzusetzen.

3. Verfügungsdispositivziffer 4 der Verfügung vom 29.07.2025 wird von Amtes wegen in Wiedererwägung gezogen und die Verwaltungsgebühr für das vorliegende Verwaltungsmassnahmeverfahren neu auf CHF 6'350.- festgesetzt und der A._______ AG zur Bezahlung auferlegt.» dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 beantragt hat, die Beschwerde sei bezüglich der Verfügung vom 29. Juli 2025 «aufgrund Wiedererwägung mit Teilwiderruf» von Amtes wegen als gegenstandslos abzuschreiben, wobei die Beschwerdeführerin aufzufordern sei, mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde bezüglich der Dispositivziffer 3 der Wiedererwägungsverfügung vom 15. Oktober 2025 festhalten wolle oder die Beschwerde zurückziehe (BVGer-act. 6), dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 Gelegenheit gegeben worden ist, sich bis zum 13. November 2025 zur Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - inklusive Kosten- und Entschädigungsfolge - zu äussern (BVGer-act. 7), dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 beantragt hat, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Vorinstanz (BVGer-act. 8), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 namentlich erklärt hat, keine Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 der Wiedererwägungsverfügung zu erheben und die Beschwerde gegen die durch Dispositivziffer 3 der Wiedererwägungsverfügung geänderte Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung zurückzuziehen (BVGer-act. 8), dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2025 der Vorinstanz am 27. Oktober 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig ist (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. e VGG sowie Art. 5 VwVG), dass die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), wobei Gegenstandslosigkeit namentlich dann eintritt, wenn mit der Wiedererwägungsverfügung den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wird (vgl. Urteil des BGer 2C_391/2022 vom 4. August 2023 E. 1.2.4), dass die Wiedererwägungsverfügung vom 15. Oktober 2025 den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 28. August 2025 weitgehend entspricht (Aufhebung bzw. Widerruf der Verfügungsdispositivziffern 1 und 3 der Verfügung vom 29. Juli 2025) und die Beschwerdeführerin die Beschwerde im strittig gebliebenen Kostenpunkt vorbehaltlos zurückgezogen hat (BVGer-act. 1, 6, 8), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens in der Regel darauf abgestellt wird, welche Partei die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 VGKE), dass hinsichtlich der Gegenstandslosigkeit nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten zu fragen ist und insofern unerheblich ist, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschreibung führt (vgl. Urteil des BGer 2C_75/2024 vom 4. September 2025 E. 4.3.2), und die Frage, wie die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu würdigen gewesen wären, nur zu prüfen ist, wenn ein Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandlos geworden ist (Art. 5 Satz 2 VGKE), dass die verfügende Behörde bei einer Wiedererwägung insbesondere dann als nach Art. 5 VGKE unterliegend gilt, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abändert (Urteil des BVGer C-2940/2021 vom 23. Januar 2025 E. 5.1), dass die Vorinstanz namentlich vorbringt, sie sei unter Berücksichtigung der Beschwerde und unter Einbezug sämtlicher Umstände zum Schluss gelangt, die Verfügungsdispositivziffern 1 und 3 der Verfügung vom 29. Juli 2025 zu widerrufen (BVGer-act. 6 Beilage), was als bessere eigene Erkenntnis der Vorinstanz zu gelten hat, womit die Gegenstandslosigkeit insoweit durch die Vorinstanz bewirkt worden ist, dass die Gegenstandslosigkeit im Kostenpunkt durch den Rückzug der Beschwerde und damit durch die Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 Bst. a VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass im vorliegenden Verfahren umständehalber und antragsgemäss (vgl. BVGer-act. 8) keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- auf ein von der Beschwerdeführerin zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer An-wendung von Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), wobei die Parteientschädigung die notwendigen Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 VGKE), dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bis auf den Kostenpunkt als obsiegend gilt und ihr daher eine (um einen Viertel) reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht haben, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass es sich unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes (22-seitige Beschwerdeschrift, kein weiterer Schriftenwechsel) rechtfertigt, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine (um einen Viertel) reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Martina Filippo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: