Ausdehnung der kantonalen Wegweisung
Sachverhalt
A. Nach illegaler Einreise stellte C._______, türkischer Staatsangehöriger (geb. 4. Juli 1978), am 13. Juli 2004 in Basel ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer heiratete am 14. September 2004 in Wohlen die in der Schweiz mit Niederlassungsbewilligung lebende Landsfrau O._______, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau am 16. November 2004 eine Jahresaufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 31. Oktober 2005 zum Verbleib bei der Ehefrau erteilte. Angesichts der bevorstehenden Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hatte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch bereits am 15. Oktober 2004 zurückgezogen. Mit Beschluss des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM], nachfolgend auch Vorinstanz) vom 26. Oktober 2004 wurde das Asylgesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Am 1. Mai 2005 trennte sich das Ehepaar C.______. Der Beschwerdeführer zog zu seiner Schwester in die Stadt Zürich. Mit Eingabe vom 4. Mai 2005 an das Bezirksgericht Bremgarten ersuchte die Ehefrau um Bewilligung des Getrenntlebens und teilte mit Schreiben vom 6. Mai 2005 dem zuständigen Migrationsamt die Trennung der Ehegatten mit. Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 stellte das zuständige Migrationsamt dem Beschwerdeführer die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, mit der Begründung, die an die Aufenthaltsbewilligung geknüpften Bedingungen seien nicht mehr erfüllt. In Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs liess sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2005 fristgerecht vernehmen. Am 19. August 2005 verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der am 31. Oktober 2005 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Aargau, verbunden mit dem Antrag an das Bundesamt für Migration, die kantonale Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein auszudehnen. C. Der Beschwerdeführer erhob am 12. September 2005 Einsprache gegen die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 25. November 2005 wies der Rechtsdienst des Migrationsamtes die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung ab, die verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweise sich als recht- und verhältnismässig und es liege beim Betroffenen in keinerlei Hinsicht ein Härtefall vor. D. Mit Verfügung vom 30. November 2005 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein am 19. September 2005 verspätet eingereichtes Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich (Kantonswechsel) ab und forderte diesen auf, das zürcherische Kantonsgebiet per 31. Januar 2006 zu verlassen. Gegen diese Verfügung wurde mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 Rekurs an den Regierungsrat erhoben und beantragt, dem Rekurrenten sei der Zuzug in den Kanton Zürich zu bewilligen, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und es sei von der auf den 31. Januar 2006 angesetzten Wegweisung abzusehen. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2005 gelangte C._______ mit Beschwerde vom 19. Dezember 2005 an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau. Er beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, die Aufhebung der Wegweisungsverfügung und verlangte zugleich, vom Antrag an das BFM, die kantonale Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz auszudehnen, sei abzusehen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte geltend, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig und nicht rechtmässig, die Wegweisung sei unzumutbar und völkerrechtlich unzulässig. F. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hob mit Verfügung vom 25. Januar 2006 seine Anordnung vom 30. November 2005 auf. Es erklärte das diesbezügliche Rekursverfahren als gegenstandslos und entschied, auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. September 2005 um Bewilligung des Zuzuges bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich nicht einzutreten. Das Migrationsamt forderte den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2006 dazu auf, den Kanton Zürich zu verlassen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid am 24. Februar 2006 Rekurs an den Regierungsrat. G. Am 3. März 2006 hob das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau in Gutheissung der Beschwerde den Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamtes vom 25. November 2005 auf und wies das Verfahren zur erneuten Abklärung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an den Rechtsdienst zurück. H. Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2006 änderte bzw. ergänzte der Rechtsdienst des Migrationsamtes seine Verfügung vom 19. August 2005 mit dem Antrag an das BFM, C._______ vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wies der Rechtsdienst die Einsprache ab. Nachdem der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen war, ersuchte das Migrationsamt des Kantons Aargau am 13. April 2006 das Bundesamt für Migration die kantonale Wegweisungsverfügung vom 19. August 2005 auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein auszudehnen und den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. I. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Aussicht, die kantonale Wegweisung vom 19. August 2005 auszudehnen, jedoch den Antrag des Kantons Aargau auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme abzulehnen. Im Sinne des rechtlichen Gehörs gab das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 22. Mai 2006 diesbezüglich Stellung zu nehmen. Mit Eingabe gleichen Datums machte der Rechtsvertreter geltend, der Vollzug der Wegweisung seines Mandanten sei weder zulässig noch zumutbar. Ausserdem sei ein Rekurs gegen ein abgelehntes Aufenthaltsgesuch beim Regierungsrat des Kantons Zürich hängig, weshalb vor einem Entscheid auch keine Ausdehnung einer allfälligen Wegweisung über die ganze Schweiz erfolgen könne. J. Die Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 22. Juni 2006, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Sie dehnte die kantonale Wegweisung auf die ganze Schweiz sowie auf das Fürstentum Liechtenstein aus und setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 22. Juli 2006. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. K. Mit Rechtsmittel vom 11. Juli 2006 sowie ausführlicher Begründung vom 25. August 2006 reichte C._______ Beschwerde beim damals zuständigen Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) ein. Er beantragte, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Im Weiteren solle die auf den 22. Juli 2006 angesetzte Ausreisefrist ersatzlos aufgehoben werden. L. Am 17. Juli 2006 verfügte der Beschwerdedienst EJPD, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden. Mit Zwischenentscheid vom 30. August 2006 hiess der Beschwerdedienst EJPD das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und erlaubte dem Rekurrenten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. M. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es gäbe keinerlei Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner lägen auch keine Hinweise für eine Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) vor, so dass nichts gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat spreche. N. Mit Replik vom 24. November 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Er hielt an den gestellten Anträgen fest und begründete dies im Wesentlichen mit der anzunehmenden erheblichen Gefährdungslage für den Beschwerdeführer in seiner Heimat. O. Am 2. Februar 2007 wurde die Ehe zwischen C._______ und O._______ rechtskräftig geschieden. P. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2007 des Regierungsrates des Kantons Zürich wurden die beiden Rekurse vom 23. Dezember 2005 und vom 24. Februar 2006 gegen die Verfügungen des Migrationsamtes vom 30. November 2005 und vom 25. Januar 2006 betreffend Aufenthaltsbewilligung vereinigt und abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren. In Nachachtung des regierungsrätlichen Entscheides setzte das zuständige Migrationsamt mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 31. Januar 2008, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen. Q. Am 3. November 2009 stellte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Aargau ein Härtefallgesuch. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 bekräftigte der Beschwerdeführer bei der genannten Behörde sein Gesuch um dringende Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung. R. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer am 1. November 2010 in Aufdatierung der Sachlage die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. November 2010 weist der Beschwerdeführer auf die noch immer anhaltende Gefährdungslage in der Türkei sowie seinen inzwischen über sechs Jahre andauernden Aufenthalt in der Schweiz hin. S. Auf den übrigen Akteninhalt und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz sowie die vorläufige Aufnahme, die vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 2.1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Verfahren vor Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurde, ist gemäss Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-3377/2008 vom 3. März 2009 E. 3.-5.). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003 teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
E. 4.1 Gemäss Artikel 1a ANAG ist eine ausländische Person dann zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf (zum Letzteren vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie kann jederzeit zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG sowie: Nicolas Wisard, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel/ Frankfurt a.M. 1997, S. 102).
E. 4.2 Abgesehen von der Konstellation, dass von vornherein kein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine ausländische Person u.a. auch dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung oder die Verlängerung einer solchen verweigert wurde (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Die Behörde bestimmt in diesem Fall die Ausreisefrist. Ist die Behörde eine kantonale, so hat die ausländische Person aus dem Kanton, ist die Behörde eine eidgenössische, so hat die Person aus der Schweiz auszureisen (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 ANAG). Ein Entschliessungsermessen steht der Behörde dabei nicht zu (vgl. dazu Wisard, a.a.O., S. 130).
E. 4.3 Vor diesem Hintergrund ist die Wegweisung kein Eingriff in ein irgendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 1. Aufl., Basel 2002 [zitiert: Handbuch Ausländerrecht 2002], Rz. 6.53 mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht in Frage zu stellende Konsequenz. Die Wegweisung kann in dieser Konstellation namentlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispielsweise durch Berufung auf ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Derartige Vorbringen sind im kantonalen Bewilligungsverfahren oder - nach Verweigerung der Bewilligung - in dem dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-621/2006 vom 28. Mai 2010 E. 5.3 und C-3083/2008 vom 9. September 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch für die ebenfalls exekutorisch wirkende Ausdehnungsverfügung, nicht zuletzt weil die sachliche Zuständigkeit für die Legalisierung des Aufenthaltes bei den Kantonen liegt (Art. 18 ANAG). Vorbehalten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG (vgl. hinten Ziff. 6.-6.4.3). In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung von Art. 17 Abs. 2 ANAV zu verstehen, wonach von einer Ausdehnung abgesehen werden kann, wenn der ausländischen Person die Möglichkeit gegeben werden soll, in einem Drittkanton um eine Bewilligung nachzusuchen. Praxisgemäss wird dieser Artikel in dem Sinne ausgelegt, dass von einer Ausdehnung Abstand genommen wird, wenn in einem Drittkanton ein Bewilligungsverfahren hängig ist, und dieser Drittkanton der ausländischen Person den Aufenthalt während des Verfahrens gestattet.
E. 4.4 Das den Beschwerdeführer betreffende kantonale Aufenthalts- und Wegweisungsverfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hatte während dieses laufenden Verfahrens auch im Kanton Zürich (Drittkanton) ein Aufenthaltsgesuch gestellt, welches von der zuständigen Behörde jedoch abgewiesen wurde. Nach dem Weiterzug an den Regierungsrat entschied dieser letztinstanzlich, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 durch das Migrationsamt angewiesen, das zürcherische Kantonsgebiet bis zum 31. Januar 2008 zu verlassen. Aufgrund des Gesagten steht somit fest, dass die vorliegende Ausdehnungsverfügung grundsätzlich zu Recht ergangen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der letztinstanzliche Entscheid im Kanton Zürich erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erging.
E. 5.1 Nach illegaler Einreise in die Schweiz stellte der Beschwerdeführer am 13. Juli 2004 ein Asylgesuch. Gerade mal zwei Monate danach verheiratete er sich mit einer in der Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen. Am 8. Oktober 2004 teilte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge dem Beschwerdeführer mit, dass bezüglich der Asylgewährung kaum Aussicht auf Erfolg bestünde und im Falle eines Rückzugs des Asylgesuchs sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz aufgrund seiner Heirat durch die zuständige Fremdenpolizei umgehend geregelt werden könne. Daraufhin zog der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 15. Oktober 2004 sein eingereichtes Asylgesuch zurück und nahm dabei zur Kenntnis, dass auf ein allfälliges neues Asylgesuch nicht mehr eingetreten werden könnte.
E. 5.2 Aufgrund des Rückzugs des Asylgesuchs ist innerhalb des Ausdehnungsverfahrens im Rahmen der Prüfung von möglichen Vollzugshindernissen auf sämtliche geltend gemachten asylrelevanten Fluchtgründe nicht mehr einzutreten, es sei denn, es betreffe die Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche Vorbringen wegen drohender Folter, unmenschlicher Strafe oder Behandlung sind aber klar zu substanziieren. Lediglich allgemeine Ausführungen über eine mögliche Gefährdung im Heimat- bzw. Herkunftsstaat genügen hierzu nicht (vgl. ausführlicher zum Ganzen hinten Ziff. 6.3.1-6.3.2).
E. 5.3 Die Vorinstanz bringt vor, das Verhalten des Beschwerdeführers - nämlich die arrangierte Heirat einer Landsmännin kurz nach illegaler Einreise mit anschliessender Einreichung eines Asylgesuchs - deute klar darauf hin, dass dieser nicht so sehr den asylrechtlichen Schutz in der Schweiz gesucht habe; der Rückzug des Asylgesuchs könne nur dahingehend interpretiert werden, als dass beim Beschwerdeführer eben keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen seien und er darum auch nicht auf einer Fortsetzung des Asylverfahrens bestanden habe, welches nach summarischer Prüfung der Akten als aussichtslos beurteilt worden war. Dieser Beurteilung der Sachlage durch die Vorinstanz ist nichts Wesentliches entgegen zu halten, entspricht doch deren rechtliche Qualifikation der gängigen Praxis.
E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2-4 ANAG) und das Bundesamt für Migration deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG - im Sinne des kantonalen Antrages - die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers hätte verfügen müssen. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antastet, sondern vielmehr voraussetzt (BBl 1990 647; vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3582/2008 vom 7. September 2010 E. 4.2 mit Hinweisen; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 200 f.). Vollzugshindernisse können somit die Wegweisungsverfügung als solche von vornherein nicht in Frage stellen.
E. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere jene der EMRK - einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG).
E. 6.2 Umstände (z.B. technische Hindernisse), die den Vollzug der Wegweisung als unmöglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG machen könnten, werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
E. 6.3 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob in casu der Vollzug der Wegweisung zulässig ist.
E. 6.3.1 Droht einer Person im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung, so darf sie nicht aus der Schweiz ausgeschafft werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]).
E. 6.3.2 Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diese Bestimmung schützt eines der wichtigsten Rechtsgüter der demokratischen Gesellschaft und gilt daher - im Gegensatz zu anderen Rechten der EMRK - uneingeschränkt und uneinschränkbar (vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden 2006, Ziff. 1 zu Art. 3 mit Hinweis, Stephan Breitenmoser/Doris Riemer/Claudia Seitz, Praxis des Europarechts, Grundrechtsschutz, Zürich 2006, S. 34). In seiner reichhaltigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstösst, wenn für die betroffene Person im Zielstaat die ernsthafte Gefahr ("real risk") einer dieser Bestimmung widersprechenden Behandlung besteht (vgl. statt vieler: EGMR, Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06, Urteil vom 28. Februar 2008, Ziff. 125; Meyer-Ladewig, a.a.O., Ziff. 19 zu Art. 3 mit Hinweisen). Dabei genügt es nicht, dass eine allgemeine Gefahr dargetan wird, vielmehr muss diese sich gerade auf die betroffene Person beziehen (vgl. statt vieler: EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Nr. 25904/07, Urteil vom 17. Juli 2008, Ziff. 113; Meyer-Ladewig, a.a.O., Ziff. 21 zu Art. 3 mit Hinweisen). Es muss glaubhaft sein, dass gerade die betroffene Person einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein würde. Dabei wird auf die allgemeine Situation und die Erfahrungen im Zielland abgestellt, wobei allein der Umstand, dass im Zielstaat ernsthafte Menschenrechtsverletzungen ("serious human rights violations") stattfinden, im allgemeinen nicht genügt, um ein "real risk" für eine Person anzunehmen (vgl. EGMR, E.N. gegen Schweden, Nr. 15009/09, Zulassungsentscheid vom 8. Dezember 2009, Ziff. 28; EGMR, I.N. gegen Schweden, Nr. 1334/09, Zulassungsentscheid vom 15. September 2009, Ziff. 29; EGMR, S.M. gegen Schweden, Nr. 47683/08 Zulassungsentscheid vom 10. Februar 2009, Ziff. 30; Oliver Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung - Das Prinzip des Non-Refoulement nach Artikel 3 EMRK, Wien/New York 2009, S. 179 f.). Vielmehr müssen spezifische Gründe dargelegt werden, welche die Gefahr für den Betroffenen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, als real erscheinen lassen (Thurin, a.a.O., S. 170; BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227 [Auslieferung]). Die befürchtete Misshandlung muss zudem einen bestimmten Grad der Schwere aufweisen, damit sie unter das Verbot von Art. 3 EMRK fällt (vgl. die bereits erwähnten Urteile des EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Nr. 25904/07, Urteil vom 17. Juli 2008, Ziff. 110 und Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06, Urteil vom 28. Februar 2008, Ziff. 134 sowie Vilvarajah und andere gegen Grossbritannien, Nr. 13163/87 etc., Urteil vom 30. Oktober 1991, Ziff. 107; Breitenmoser/Riemer/Seitz, a.a.O., S. 34 mit Hinweisen).
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer mit kurdischer Herkunft und alevitischer Religionszugehörigkeit macht geltend, er sei zwar nicht Parteimitglied der kurdisch orientierten DEHAP (Demokratische Volkspartei) gewesen, die Polizei habe ihn aber wegen Aktivitäten (Kurierdienste) für diese Partei zu Hause gesucht, was ihn zur sofortigen Ausreise aus der Türkei bewogen habe. Aus der Befragungsprotokollen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, was sich in den von ihm beförderten Paketen und Briefumschlägen befand. Zudem brachte er deutlich zum Ausdruck, dass er im Zusammenhang mit seinen Kurierdiensten in den Jahren 2003/2004 nie Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt hat. Dies steht in krassem Widerspruch zu den Behauptungen in dem der Beschwerde beigelegten Schreiben seines Kollegen M._______ (Parteimitglied), der Beschwerdeführer sei wegen seiner Kuriertätigkeit für die Partei Repressalien, Verhaftung und Gewalt ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer vermag in keiner Weise substanziell zu erklären bzw. glaubhaft zu begründen, weshalb die türkische Polizei ihn zu Hause gesucht hat. In den Jahren 2003/2004, während denen der Beschwerdeführer behauptet, als Kurier für die Demokratische Volkspartei tätig gewesen zu sein, handelte es sich bei der DEHAP um eine legale kurdische Partei. Es ist der Vermutung der Vorinstanz beizupflichten, dass es alleine schon aufgrund dieser Tatsache nicht sonderlich glaubhaft erscheint, der Beschwerdeführer sei wegen des heimlichen Transportes von Parteiunterlagen einer legalen Partei von den türkischen Behörden verfolgt worden. Aufgrund der Akten liegen sodann widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers betreffend des Zeitpunkts seiner angeblichen Parteiaktivitäten vor. Im Übrigen sind auch drei als Beweismittel eingereichte Parteispenden-Quittungen von der Vorinstanz als Fälschungen qualifiziert worden, was der Beschwerdeführer nicht stichhaltig entkräften konnte. Die DEHAP hat sich am 19. November 2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25. Oktober 2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben. Am 11. November 2009 verbot das türkische Verfassungsgericht einstimmig die DTP wegen ihrer politischen Nähe zur terroristisch eingestuften "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK). Nach Auffassung des Gerichts habe sich die DTP als Organisation nicht ausreichend von der Gewalt der PKK distanziert. Gegen 37 Gründungs- und Führungsmitglieder wurde ein fünfjähriges politisches Betätigungsverbot erlassen. Sanktionen gegen andere Mitglieder allein wegen Mitgliedschaft oder politischer Betätigung in der DTP im Rahmen des türkischen Parteigesetzes ergingen nicht. Mit der bereits im Mai 2008 gegründeten "Partei für Frieden und Demokratie" (BDP) als Nachfolgepartei der DTP verfügen die Kurden jedoch wieder über eine rechtlich anerkannte Interessenvertretung (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum für Asyl und Migration, Erkenntnisse "Türkei", Mai 2010, S. 5). Aufgrund der geschilderten Umstände und der jüngeren politischen Entwicklungen stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner angeblichen Kuriertätigkeit für die vormals legale DEHAP im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht ableiten kann, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat drohe ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Ausserdem sind dem Bundesverwaltungsgericht bis heute auch keine Fälle bekannt, in denen eine einfache Mitgliedschaft bei der DEHAP bzw. deren Nachfolgeparteien oder lediglich untergeordnete Aktivitäten von Nichtmitgliedern, wie in casu zutreffend, oder auf irgendeine Weise geäusserte Sympathiebekundungen - ohne besondere, beispielsweise strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betroffenen geführt hätten (vgl. hierzu diverse Quellen wie u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Juni 2003, S. 29, abrufbar unter http://www.fluechtlingshilfe.ch > Herkunftsländer > Europe > Tuerkei > Tuerkei: Update vom Juni 2003 [besucht am 25. Oktober 2010]; US Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices: Turkey 2009, March 11th, 2010, abrufbar unter http://www.state.gov > Democracy and Global Affairs > Under Secretary for Democracy and Global Affairs > Bureau of Democracy, Human Rights and Labor > Releases > Human Rights Reports > 2009 Country Reports on Human Rights Practices > Europe and Eurasia > Turkey [besucht am 25. Oktober 2010]; Immigration and Refugee Board of Canada, Responses to Information Requests [RIRs], TUR103419.E, March 9th, 2010, abrufbar unter http://www.irb-cisr.gc.ca > Research > Responses to Information Requests > Turkey [besucht am 25. Oktober 2010]; Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation: Die DTP, ihre Vorgängerparteien und ihre Nachfolgerin, 5. Februar 2010). An dieser Stelle ist auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des asylrechtlichen Verfahrens hinzuweisen, in welchen er bestätigt hat, dass in der Türkei weder irgendwelche Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sind noch seines Wissens ein offizieller Haftbefehl gegen ihn erlassen bzw. eine Anklage gegen ihn erhoben worden ist. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer - abgesehen von seinem absolvierten zweijährigen Militärdienst (1998-2000) - seit 1997 keinerlei Kontakt zu irgendeiner türkischen Behörde gehabt. Es liegen auch weder Hinweise noch Aussagen des Beschwerdeführers vor, die belegen bzw. vermuten lassen, der Betroffene sei aufgrund von Aktivitäten innerhalb kurdischer Exilorganisationen in Erscheinung getreten und als Folge davon allenfalls in den Fokus der türkischen Behörden geraten.
E. 6.3.4 Insgesamt liegen somit keinerlei substanziierte Anhaltspunkte für die Annahme vor, die zwangsweise Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland wäre aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig.
E. 6.4 Schliesslich ist allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer ein konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
E. 6.4.1 Eine konkrete Gefährdung kann aufgrund einer im Heimatland herrschenden politischen Lage bestehen, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdeten Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-110/2009 vom 26. April 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 6.4.2 Die allgemeine Lage in der (Südost-)Türkei lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle des Beschwerdeführers schliessen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann auch nicht im Geringsten der Schluss gezogen werden, die Wegweisung könnte für den Betroffenen zu einer existenzbedrohenden Situation führen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich denn auch keinerlei Gründe geltend. Ausserdem ist Letzterer weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung anderswo nicht gewährleistet wäre. Der Beschwerdeführer hat zwar damit zu rechnen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in der Türkei vor dem Hintergrund der dort weit verbreiteten Armut bei Weitem nicht denjenigen der Schweiz entsprechen, was jedoch unbeachtlich bleibt.
E. 6.4.3 Zusammengefasst sprechen somit weder die in der Türkei herrschende politische Lage noch irgendwelche andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat.
E. 7 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Damit wird die mit Zwischenverfügung des Beschwerdedienstes EJPD vom 30. August 2006 angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig. Der gleichzeitig angeordnete Vollzugsstopp ist aufzuheben.
E. 10 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht stattzugeben, da die Beschwerdebegehren nach dem bisher Gesagten zum Vornherein aussichtslos waren (vgl. BGE 129 l 129 E. 2.3.1 S. 135 f., BGE 128 l 225 E. 2.5.3 S. 236, BGE 125 ll 265 E. 4b S. 275). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht stattgegeben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) die Vorinstanz (Akten ZEMIS [...] / N [...] retour) das Migrationsamt des Kantons Aargau (Akten AG [...] retour) in Kopie das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) in Kopie Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-654/2006 {T 0/2} Urteil vom 29. November 2010 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal. Parteien C._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Bessler, Neugasse 6, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. Sachverhalt: A. Nach illegaler Einreise stellte C._______, türkischer Staatsangehöriger (geb. 4. Juli 1978), am 13. Juli 2004 in Basel ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer heiratete am 14. September 2004 in Wohlen die in der Schweiz mit Niederlassungsbewilligung lebende Landsfrau O._______, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau am 16. November 2004 eine Jahresaufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 31. Oktober 2005 zum Verbleib bei der Ehefrau erteilte. Angesichts der bevorstehenden Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hatte der Beschwerdeführer sein Asylgesuch bereits am 15. Oktober 2004 zurückgezogen. Mit Beschluss des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM], nachfolgend auch Vorinstanz) vom 26. Oktober 2004 wurde das Asylgesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Am 1. Mai 2005 trennte sich das Ehepaar C.______. Der Beschwerdeführer zog zu seiner Schwester in die Stadt Zürich. Mit Eingabe vom 4. Mai 2005 an das Bezirksgericht Bremgarten ersuchte die Ehefrau um Bewilligung des Getrenntlebens und teilte mit Schreiben vom 6. Mai 2005 dem zuständigen Migrationsamt die Trennung der Ehegatten mit. Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 stellte das zuständige Migrationsamt dem Beschwerdeführer die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, mit der Begründung, die an die Aufenthaltsbewilligung geknüpften Bedingungen seien nicht mehr erfüllt. In Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs liess sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2005 fristgerecht vernehmen. Am 19. August 2005 verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der am 31. Oktober 2005 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Aargau, verbunden mit dem Antrag an das Bundesamt für Migration, die kantonale Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein auszudehnen. C. Der Beschwerdeführer erhob am 12. September 2005 Einsprache gegen die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 25. November 2005 wies der Rechtsdienst des Migrationsamtes die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung ab, die verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweise sich als recht- und verhältnismässig und es liege beim Betroffenen in keinerlei Hinsicht ein Härtefall vor. D. Mit Verfügung vom 30. November 2005 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein am 19. September 2005 verspätet eingereichtes Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich (Kantonswechsel) ab und forderte diesen auf, das zürcherische Kantonsgebiet per 31. Januar 2006 zu verlassen. Gegen diese Verfügung wurde mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 Rekurs an den Regierungsrat erhoben und beantragt, dem Rekurrenten sei der Zuzug in den Kanton Zürich zu bewilligen, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und es sei von der auf den 31. Januar 2006 angesetzten Wegweisung abzusehen. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. November 2005 gelangte C._______ mit Beschwerde vom 19. Dezember 2005 an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau. Er beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, die Aufhebung der Wegweisungsverfügung und verlangte zugleich, vom Antrag an das BFM, die kantonale Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz auszudehnen, sei abzusehen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte geltend, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig und nicht rechtmässig, die Wegweisung sei unzumutbar und völkerrechtlich unzulässig. F. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hob mit Verfügung vom 25. Januar 2006 seine Anordnung vom 30. November 2005 auf. Es erklärte das diesbezügliche Rekursverfahren als gegenstandslos und entschied, auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. September 2005 um Bewilligung des Zuzuges bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich nicht einzutreten. Das Migrationsamt forderte den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2006 dazu auf, den Kanton Zürich zu verlassen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid am 24. Februar 2006 Rekurs an den Regierungsrat. G. Am 3. März 2006 hob das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau in Gutheissung der Beschwerde den Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamtes vom 25. November 2005 auf und wies das Verfahren zur erneuten Abklärung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an den Rechtsdienst zurück. H. Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2006 änderte bzw. ergänzte der Rechtsdienst des Migrationsamtes seine Verfügung vom 19. August 2005 mit dem Antrag an das BFM, C._______ vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wies der Rechtsdienst die Einsprache ab. Nachdem der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen war, ersuchte das Migrationsamt des Kantons Aargau am 13. April 2006 das Bundesamt für Migration die kantonale Wegweisungsverfügung vom 19. August 2005 auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein auszudehnen und den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. I. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Aussicht, die kantonale Wegweisung vom 19. August 2005 auszudehnen, jedoch den Antrag des Kantons Aargau auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme abzulehnen. Im Sinne des rechtlichen Gehörs gab das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 22. Mai 2006 diesbezüglich Stellung zu nehmen. Mit Eingabe gleichen Datums machte der Rechtsvertreter geltend, der Vollzug der Wegweisung seines Mandanten sei weder zulässig noch zumutbar. Ausserdem sei ein Rekurs gegen ein abgelehntes Aufenthaltsgesuch beim Regierungsrat des Kantons Zürich hängig, weshalb vor einem Entscheid auch keine Ausdehnung einer allfälligen Wegweisung über die ganze Schweiz erfolgen könne. J. Die Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 22. Juni 2006, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Sie dehnte die kantonale Wegweisung auf die ganze Schweiz sowie auf das Fürstentum Liechtenstein aus und setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 22. Juli 2006. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. K. Mit Rechtsmittel vom 11. Juli 2006 sowie ausführlicher Begründung vom 25. August 2006 reichte C._______ Beschwerde beim damals zuständigen Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) ein. Er beantragte, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Im Weiteren solle die auf den 22. Juli 2006 angesetzte Ausreisefrist ersatzlos aufgehoben werden. L. Am 17. Juli 2006 verfügte der Beschwerdedienst EJPD, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden. Mit Zwischenentscheid vom 30. August 2006 hiess der Beschwerdedienst EJPD das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und erlaubte dem Rekurrenten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. M. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es gäbe keinerlei Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner lägen auch keine Hinweise für eine Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) vor, so dass nichts gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat spreche. N. Mit Replik vom 24. November 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Er hielt an den gestellten Anträgen fest und begründete dies im Wesentlichen mit der anzunehmenden erheblichen Gefährdungslage für den Beschwerdeführer in seiner Heimat. O. Am 2. Februar 2007 wurde die Ehe zwischen C._______ und O._______ rechtskräftig geschieden. P. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2007 des Regierungsrates des Kantons Zürich wurden die beiden Rekurse vom 23. Dezember 2005 und vom 24. Februar 2006 gegen die Verfügungen des Migrationsamtes vom 30. November 2005 und vom 25. Januar 2006 betreffend Aufenthaltsbewilligung vereinigt und abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren. In Nachachtung des regierungsrätlichen Entscheides setzte das zuständige Migrationsamt mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 31. Januar 2008, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen. Q. Am 3. November 2009 stellte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Aargau ein Härtefallgesuch. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 bekräftigte der Beschwerdeführer bei der genannten Behörde sein Gesuch um dringende Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung. R. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer am 1. November 2010 in Aufdatierung der Sachlage die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 15. November 2010 weist der Beschwerdeführer auf die noch immer anhaltende Gefährdungslage in der Türkei sowie seinen inzwischen über sechs Jahre andauernden Aufenthalt in der Schweiz hin. S. Auf den übrigen Akteninhalt und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz sowie die vorläufige Aufnahme, die vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht (Art. 37 VGG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Verfahren vor Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurde, ist gemäss Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-3377/2008 vom 3. März 2009 E. 3.-5.). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003 teilweise publiziert in BGE 129 II 215). 4. 4.1 Gemäss Artikel 1a ANAG ist eine ausländische Person dann zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt oder nach dem Gesetz keiner solchen bedarf (zum Letzteren vgl. Art. 2 ANAG und Art. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Besitzt sie keine Bewilligung und kann sie sich auch nicht auf ein gesetzliches Bleiberecht berufen, so ist ihr Aufenthalt illegal und sie kann jederzeit zur Ausreise aus der Schweiz verhalten werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 ANAG, ferner den Tatbestand des illegalen Aufenthaltes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ANAG sowie: Nicolas Wisard, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel/ Frankfurt a.M. 1997, S. 102). 4.2 Abgesehen von der Konstellation, dass von vornherein kein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine ausländische Person u.a. auch dann zur Ausreise verpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung oder die Verlängerung einer solchen verweigert wurde (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Die Behörde bestimmt in diesem Fall die Ausreisefrist. Ist die Behörde eine kantonale, so hat die ausländische Person aus dem Kanton, ist die Behörde eine eidgenössische, so hat die Person aus der Schweiz auszureisen (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 ANAG). Ein Entschliessungsermessen steht der Behörde dabei nicht zu (vgl. dazu Wisard, a.a.O., S. 130). 4.3 Vor diesem Hintergrund ist die Wegweisung kein Eingriff in ein irgendwie geartetes Anwesenheitsrecht, sondern eine exekutorische Massnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 1. Aufl., Basel 2002 [zitiert: Handbuch Ausländerrecht 2002], Rz. 6.53 mit Hinweisen) und zugleich dessen logische und nicht in Frage zu stellende Konsequenz. Die Wegweisung kann in dieser Konstellation namentlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Ausreisepflicht thematisiert wird, beispielsweise durch Berufung auf ein überwiegendes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Derartige Vorbringen sind im kantonalen Bewilligungsverfahren oder - nach Verweigerung der Bewilligung - in dem dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-621/2006 vom 28. Mai 2010 E. 5.3 und C-3083/2008 vom 9. September 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch für die ebenfalls exekutorisch wirkende Ausdehnungsverfügung, nicht zuletzt weil die sachliche Zuständigkeit für die Legalisierung des Aufenthaltes bei den Kantonen liegt (Art. 18 ANAG). Vorbehalten bleiben Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG (vgl. hinten Ziff. 6.-6.4.3). In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung von Art. 17 Abs. 2 ANAV zu verstehen, wonach von einer Ausdehnung abgesehen werden kann, wenn der ausländischen Person die Möglichkeit gegeben werden soll, in einem Drittkanton um eine Bewilligung nachzusuchen. Praxisgemäss wird dieser Artikel in dem Sinne ausgelegt, dass von einer Ausdehnung Abstand genommen wird, wenn in einem Drittkanton ein Bewilligungsverfahren hängig ist, und dieser Drittkanton der ausländischen Person den Aufenthalt während des Verfahrens gestattet. 4.4 Das den Beschwerdeführer betreffende kantonale Aufenthalts- und Wegweisungsverfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hatte während dieses laufenden Verfahrens auch im Kanton Zürich (Drittkanton) ein Aufenthaltsgesuch gestellt, welches von der zuständigen Behörde jedoch abgewiesen wurde. Nach dem Weiterzug an den Regierungsrat entschied dieser letztinstanzlich, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 durch das Migrationsamt angewiesen, das zürcherische Kantonsgebiet bis zum 31. Januar 2008 zu verlassen. Aufgrund des Gesagten steht somit fest, dass die vorliegende Ausdehnungsverfügung grundsätzlich zu Recht ergangen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der letztinstanzliche Entscheid im Kanton Zürich erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erging. 5. 5.1 Nach illegaler Einreise in die Schweiz stellte der Beschwerdeführer am 13. Juli 2004 ein Asylgesuch. Gerade mal zwei Monate danach verheiratete er sich mit einer in der Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen. Am 8. Oktober 2004 teilte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge dem Beschwerdeführer mit, dass bezüglich der Asylgewährung kaum Aussicht auf Erfolg bestünde und im Falle eines Rückzugs des Asylgesuchs sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz aufgrund seiner Heirat durch die zuständige Fremdenpolizei umgehend geregelt werden könne. Daraufhin zog der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 15. Oktober 2004 sein eingereichtes Asylgesuch zurück und nahm dabei zur Kenntnis, dass auf ein allfälliges neues Asylgesuch nicht mehr eingetreten werden könnte. 5.2 Aufgrund des Rückzugs des Asylgesuchs ist innerhalb des Ausdehnungsverfahrens im Rahmen der Prüfung von möglichen Vollzugshindernissen auf sämtliche geltend gemachten asylrelevanten Fluchtgründe nicht mehr einzutreten, es sei denn, es betreffe die Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche Vorbringen wegen drohender Folter, unmenschlicher Strafe oder Behandlung sind aber klar zu substanziieren. Lediglich allgemeine Ausführungen über eine mögliche Gefährdung im Heimat- bzw. Herkunftsstaat genügen hierzu nicht (vgl. ausführlicher zum Ganzen hinten Ziff. 6.3.1-6.3.2). 5.3 Die Vorinstanz bringt vor, das Verhalten des Beschwerdeführers - nämlich die arrangierte Heirat einer Landsmännin kurz nach illegaler Einreise mit anschliessender Einreichung eines Asylgesuchs - deute klar darauf hin, dass dieser nicht so sehr den asylrechtlichen Schutz in der Schweiz gesucht habe; der Rückzug des Asylgesuchs könne nur dahingehend interpretiert werden, als dass beim Beschwerdeführer eben keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen seien und er darum auch nicht auf einer Fortsetzung des Asylverfahrens bestanden habe, welches nach summarischer Prüfung der Akten als aussichtslos beurteilt worden war. Dieser Beurteilung der Sachlage durch die Vorinstanz ist nichts Wesentliches entgegen zu halten, entspricht doch deren rechtliche Qualifikation der gängigen Praxis. 6. Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2-4 ANAG) und das Bundesamt für Migration deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG - im Sinne des kantonalen Antrages - die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers hätte verfügen müssen. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung ausgestaltet ist. Sie tritt neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht antastet, sondern vielmehr voraussetzt (BBl 1990 647; vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3582/2008 vom 7. September 2010 E. 4.2 mit Hinweisen; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 200 f.). Vollzugshindernisse können somit die Wegweisungsverfügung als solche von vornherein nicht in Frage stellen. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere jene der EMRK - einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). 6.2 Umstände (z.B. technische Hindernisse), die den Vollzug der Wegweisung als unmöglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG machen könnten, werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 6.3 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob in casu der Vollzug der Wegweisung zulässig ist. 6.3.1 Droht einer Person im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung, so darf sie nicht aus der Schweiz ausgeschafft werden (vgl. Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). 6.3.2 Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diese Bestimmung schützt eines der wichtigsten Rechtsgüter der demokratischen Gesellschaft und gilt daher - im Gegensatz zu anderen Rechten der EMRK - uneingeschränkt und uneinschränkbar (vgl. Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden 2006, Ziff. 1 zu Art. 3 mit Hinweis, Stephan Breitenmoser/Doris Riemer/Claudia Seitz, Praxis des Europarechts, Grundrechtsschutz, Zürich 2006, S. 34). In seiner reichhaltigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstösst, wenn für die betroffene Person im Zielstaat die ernsthafte Gefahr ("real risk") einer dieser Bestimmung widersprechenden Behandlung besteht (vgl. statt vieler: EGMR, Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06, Urteil vom 28. Februar 2008, Ziff. 125; Meyer-Ladewig, a.a.O., Ziff. 19 zu Art. 3 mit Hinweisen). Dabei genügt es nicht, dass eine allgemeine Gefahr dargetan wird, vielmehr muss diese sich gerade auf die betroffene Person beziehen (vgl. statt vieler: EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Nr. 25904/07, Urteil vom 17. Juli 2008, Ziff. 113; Meyer-Ladewig, a.a.O., Ziff. 21 zu Art. 3 mit Hinweisen). Es muss glaubhaft sein, dass gerade die betroffene Person einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein würde. Dabei wird auf die allgemeine Situation und die Erfahrungen im Zielland abgestellt, wobei allein der Umstand, dass im Zielstaat ernsthafte Menschenrechtsverletzungen ("serious human rights violations") stattfinden, im allgemeinen nicht genügt, um ein "real risk" für eine Person anzunehmen (vgl. EGMR, E.N. gegen Schweden, Nr. 15009/09, Zulassungsentscheid vom 8. Dezember 2009, Ziff. 28; EGMR, I.N. gegen Schweden, Nr. 1334/09, Zulassungsentscheid vom 15. September 2009, Ziff. 29; EGMR, S.M. gegen Schweden, Nr. 47683/08 Zulassungsentscheid vom 10. Februar 2009, Ziff. 30; Oliver Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung - Das Prinzip des Non-Refoulement nach Artikel 3 EMRK, Wien/New York 2009, S. 179 f.). Vielmehr müssen spezifische Gründe dargelegt werden, welche die Gefahr für den Betroffenen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, als real erscheinen lassen (Thurin, a.a.O., S. 170; BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227 [Auslieferung]). Die befürchtete Misshandlung muss zudem einen bestimmten Grad der Schwere aufweisen, damit sie unter das Verbot von Art. 3 EMRK fällt (vgl. die bereits erwähnten Urteile des EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Nr. 25904/07, Urteil vom 17. Juli 2008, Ziff. 110 und Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06, Urteil vom 28. Februar 2008, Ziff. 134 sowie Vilvarajah und andere gegen Grossbritannien, Nr. 13163/87 etc., Urteil vom 30. Oktober 1991, Ziff. 107; Breitenmoser/Riemer/Seitz, a.a.O., S. 34 mit Hinweisen). 6.3.3 Der Beschwerdeführer mit kurdischer Herkunft und alevitischer Religionszugehörigkeit macht geltend, er sei zwar nicht Parteimitglied der kurdisch orientierten DEHAP (Demokratische Volkspartei) gewesen, die Polizei habe ihn aber wegen Aktivitäten (Kurierdienste) für diese Partei zu Hause gesucht, was ihn zur sofortigen Ausreise aus der Türkei bewogen habe. Aus der Befragungsprotokollen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, was sich in den von ihm beförderten Paketen und Briefumschlägen befand. Zudem brachte er deutlich zum Ausdruck, dass er im Zusammenhang mit seinen Kurierdiensten in den Jahren 2003/2004 nie Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt hat. Dies steht in krassem Widerspruch zu den Behauptungen in dem der Beschwerde beigelegten Schreiben seines Kollegen M._______ (Parteimitglied), der Beschwerdeführer sei wegen seiner Kuriertätigkeit für die Partei Repressalien, Verhaftung und Gewalt ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer vermag in keiner Weise substanziell zu erklären bzw. glaubhaft zu begründen, weshalb die türkische Polizei ihn zu Hause gesucht hat. In den Jahren 2003/2004, während denen der Beschwerdeführer behauptet, als Kurier für die Demokratische Volkspartei tätig gewesen zu sein, handelte es sich bei der DEHAP um eine legale kurdische Partei. Es ist der Vermutung der Vorinstanz beizupflichten, dass es alleine schon aufgrund dieser Tatsache nicht sonderlich glaubhaft erscheint, der Beschwerdeführer sei wegen des heimlichen Transportes von Parteiunterlagen einer legalen Partei von den türkischen Behörden verfolgt worden. Aufgrund der Akten liegen sodann widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers betreffend des Zeitpunkts seiner angeblichen Parteiaktivitäten vor. Im Übrigen sind auch drei als Beweismittel eingereichte Parteispenden-Quittungen von der Vorinstanz als Fälschungen qualifiziert worden, was der Beschwerdeführer nicht stichhaltig entkräften konnte. Die DEHAP hat sich am 19. November 2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25. Oktober 2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben. Am 11. November 2009 verbot das türkische Verfassungsgericht einstimmig die DTP wegen ihrer politischen Nähe zur terroristisch eingestuften "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK). Nach Auffassung des Gerichts habe sich die DTP als Organisation nicht ausreichend von der Gewalt der PKK distanziert. Gegen 37 Gründungs- und Führungsmitglieder wurde ein fünfjähriges politisches Betätigungsverbot erlassen. Sanktionen gegen andere Mitglieder allein wegen Mitgliedschaft oder politischer Betätigung in der DTP im Rahmen des türkischen Parteigesetzes ergingen nicht. Mit der bereits im Mai 2008 gegründeten "Partei für Frieden und Demokratie" (BDP) als Nachfolgepartei der DTP verfügen die Kurden jedoch wieder über eine rechtlich anerkannte Interessenvertretung (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum für Asyl und Migration, Erkenntnisse "Türkei", Mai 2010, S. 5). Aufgrund der geschilderten Umstände und der jüngeren politischen Entwicklungen stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner angeblichen Kuriertätigkeit für die vormals legale DEHAP im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht ableiten kann, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat drohe ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Ausserdem sind dem Bundesverwaltungsgericht bis heute auch keine Fälle bekannt, in denen eine einfache Mitgliedschaft bei der DEHAP bzw. deren Nachfolgeparteien oder lediglich untergeordnete Aktivitäten von Nichtmitgliedern, wie in casu zutreffend, oder auf irgendeine Weise geäusserte Sympathiebekundungen - ohne besondere, beispielsweise strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betroffenen geführt hätten (vgl. hierzu diverse Quellen wie u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Juni 2003, S. 29, abrufbar unter http://www.fluechtlingshilfe.ch > Herkunftsländer > Europe > Tuerkei > Tuerkei: Update vom Juni 2003 [besucht am 25. Oktober 2010]; US Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices: Turkey 2009, March 11th, 2010, abrufbar unter http://www.state.gov > Democracy and Global Affairs > Under Secretary for Democracy and Global Affairs > Bureau of Democracy, Human Rights and Labor > Releases > Human Rights Reports > 2009 Country Reports on Human Rights Practices > Europe and Eurasia > Turkey [besucht am 25. Oktober 2010]; Immigration and Refugee Board of Canada, Responses to Information Requests [RIRs], TUR103419.E, March 9th, 2010, abrufbar unter http://www.irb-cisr.gc.ca > Research > Responses to Information Requests > Turkey [besucht am 25. Oktober 2010]; Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der Staatendokumentation: Die DTP, ihre Vorgängerparteien und ihre Nachfolgerin, 5. Februar 2010). An dieser Stelle ist auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des asylrechtlichen Verfahrens hinzuweisen, in welchen er bestätigt hat, dass in der Türkei weder irgendwelche Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sind noch seines Wissens ein offizieller Haftbefehl gegen ihn erlassen bzw. eine Anklage gegen ihn erhoben worden ist. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer - abgesehen von seinem absolvierten zweijährigen Militärdienst (1998-2000) - seit 1997 keinerlei Kontakt zu irgendeiner türkischen Behörde gehabt. Es liegen auch weder Hinweise noch Aussagen des Beschwerdeführers vor, die belegen bzw. vermuten lassen, der Betroffene sei aufgrund von Aktivitäten innerhalb kurdischer Exilorganisationen in Erscheinung getreten und als Folge davon allenfalls in den Fokus der türkischen Behörden geraten. 6.3.4 Insgesamt liegen somit keinerlei substanziierte Anhaltspunkte für die Annahme vor, die zwangsweise Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland wäre aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig. 6.4 Schliesslich ist allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer ein konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 6.4.1 Eine konkrete Gefährdung kann aufgrund einer im Heimatland herrschenden politischen Lage bestehen, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdeten Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-110/2009 vom 26. April 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.4.2 Die allgemeine Lage in der (Südost-)Türkei lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle des Beschwerdeführers schliessen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes kann auch nicht im Geringsten der Schluss gezogen werden, die Wegweisung könnte für den Betroffenen zu einer existenzbedrohenden Situation führen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich denn auch keinerlei Gründe geltend. Ausserdem ist Letzterer weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung anderswo nicht gewährleistet wäre. Der Beschwerdeführer hat zwar damit zu rechnen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in der Türkei vor dem Hintergrund der dort weit verbreiteten Armut bei Weitem nicht denjenigen der Schweiz entsprechen, was jedoch unbeachtlich bleibt. 6.4.3 Zusammengefasst sprechen somit weder die in der Türkei herrschende politische Lage noch irgendwelche andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat. 7. Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Damit wird die mit Zwischenverfügung des Beschwerdedienstes EJPD vom 30. August 2006 angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig. Der gleichzeitig angeordnete Vollzugsstopp ist aufzuheben. 10. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht stattzugeben, da die Beschwerdebegehren nach dem bisher Gesagten zum Vornherein aussichtslos waren (vgl. BGE 129 l 129 E. 2.3.1 S. 135 f., BGE 128 l 225 E. 2.5.3 S. 236, BGE 125 ll 265 E. 4b S. 275). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht stattgegeben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) die Vorinstanz (Akten ZEMIS [...] / N [...] retour) das Migrationsamt des Kantons Aargau (Akten AG [...] retour) in Kopie das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) in Kopie Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal Versand: