Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Sachverhalt
A. Das Einzelunternehmen A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber) war vom 1. November 1998 bis 31. Juli 2011 der Vorsorgeeinrichtung B._______ angeschlossen (BVG-act. 7). B. Am 19. Juli 2013 meldete sich der Arbeitgeber bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) zum freiwilligen Anschluss per 1. Mai 2013 an (BVG-act. 1 bis 4). Mit Schreiben vom 22. August 2013 teilte die Auffangeinrichtung dem Arbeitgeber mit, dass er gemäss den ihr vorliegenden Lohnbescheinigungen rückwirkend per 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 und ab 1. Mai 2013 angeschlossen werden müsse. Da mehrere Mitarbeiter bereits ausgetreten seien, seien Freizügigkeitsleistungen geschuldet. Sie bedaure ihm mitteilen zu müssen, dass sie ihn daher nicht auf freiwilliger Basis, sondern von Amtes wegen anschliessen müsse, was normalerweise mit Verfügungskosten von CHF 450.-- zuzüglich CHF 375.-- Zwangsanschlussgebühren sowie mindestens ausserordentlichen Kosten von CHF 200.-- verbunden sei. Sobald die notwendigen Unterlagen der zuständigen Ausgleichskasse vorlägen, werde sie ihn in Form einer Verfügung orientieren (BVG-act. 8). C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 schloss die Auffangeinrichtung den Arbeitgeber rückwirkend per 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 und ab 1. Mai 2013 zwangsweise an die Auffangeinrichtung an. Dabei stützte sie sich auf die vom Arbeitgeber eingereichten Anmeldeunterlagen, woraus sich ergebe, dass er seit dem 1. Mai 2013 einer dem BVG-Obligatorium unterstellten Arbeitnehmerin Lohn ausgerichtet habe. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich. Gemäss den ihr vorliegenden Lohnbescheinigungen der Jahre 1998 bis 2012 der Ausgleichskasse des Kantons Zürich seien bereits ab dem 1. September 1998 BVG-pflichtige Löhne ausbezahlt worden. Da vom 1. November 1998 bis 31. Juli 2011 ein Anschluss bei der B._______ bestanden habe und vom 1. August 2011 bis 30. April 2011 keine Löhne ausbezahlt worden seien, sei ein Anschluss vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 und ab dem 1. Mai 2013 nötig. Ferner wurden dem Arbeitgeber die Kosten der Verfügung von CHF 450.-- sowie Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von CHF 375.-- in Rechnung gestellt (BVG-act. 9). D. Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung rügte er sinngemäss die Verletzung von Bundesrecht und führte aus, der Anschluss für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Oktober 1998 sei verjährt. Weiter informierte er, dass er sich ab 1. Mai 2013 bei der C._______ anschliessen werde. Eine entsprechende Bestätigung werde nach Verarbeitung der bereits erfolgten Anmeldung nachgereicht (BVGer-act. 1). E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von CHF 800.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 30. Dezember 2013 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2 und 5). F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Anschlussbestätigung per 1. Mai 2013 der C._______ vom 12. Dezember 2013 zu den Akten (BVGer-act. 4). G. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2014 beantrage die Vorinstanz, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und Ziff. 1 des Dispositivs der Angefochtenen Verfügung sei insofern anzupassen, als dass der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung rückwirkend per 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 angeschlossen werde. Im Übrigen sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) von Gesetzes wegen zwangsanzuschliessen, da bereits mehrere Arbeitnehmer ausgetreten und daher Freizügigkeitsleistungen geschuldet seien (sog. Leistungsfall). Da die Verjährung erst mit dem Erlass der Anschlussverfügung zu laufen beginne, seien die Beiträge aus dem Jahr 1998 rechtsprechungsgemäss noch nicht verjährt. Der Beschwerdeführer habe erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass er ab dem 1. Mai 2013 bei einer registrierten Personalvorsorgeeinrichtung versichert sei. Diese nachträgliche Bestätigung werde anerkannt, weshalb Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs entsprechend anzupassen sei. Weiter habe ihr der Beschwerdeführer als Verursacher des Zwangsanschlusses die verfügten, reglementskonformen Kosten und Gebühren zu ersetzen. Weil der Beschwerdeführer den Anschluss an die C._______ erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgewiesen habe, habe er auch die allfälligen Kosten dieses Verfahrens zu tragen (BVGer-act. 9). H. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG) und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 25. Oktober 2013, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer erhebt die Einrede der Verjährung. Soweit sich diese Einrede gegen allfällig gestützt auf die angefochtene Verfügung festzusetzende bzw. bereits festgesetzte Beiträge des Jahres 1998 richten sollte, kann nicht darauf eingetreten werden, da diese Beiträge nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem rückwirkenden Zwangsanschluss gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG ein neues Rechtsverhältnis begründet wird, aufgrund dessen der Arbeitgeber der (neuen) Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge ab diesem Zeitpunkt schuldet. Vorsorgebeiträge für frühere Jahre werden daher erst mit dem zwangsweisen Anschluss des Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung fällig, weshalb die Verjährungsfrist auch erst in diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann. Der Zwangsanschlussverfügung nach Art. 11 Abs. 6 BVG kommt gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen konstitutiver Charakter und nicht etwa Feststellungscharakter zu (BGE 136 V 73 E. 3.2.1; BGer 9C_655/2008 E. 4.3 vom 2. September 2009, publiziert in SVR 2010 BVG Nr. 2 S. 4; Urteil des BVGer C-6123/2007 E. 5.4 vom 3. Dezember 2008).
E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten.
E. 2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie vorliegend - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob der am 25. Oktober 2013 verfügte Zwangsanschluss zu Recht erfolgt ist und in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Gebühren und Kosten zu tragen hat.
E. 4.1 Obligatorisch in der beruflichen Vorsorge zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug in den Jahren 1997/1998 CHF 23'880.--, 1999/2000 CHF 24'120.--, 2001/2002 CHF 24'720.--, 2003/2004 CHF 25'320.--, 2005/2006 CHF 19'350.--, 2007/2008 CHF 19'890.--, 2009/2010 CHF 20'520.--, 2011/2012 CHF 20'880.-- und im Jahr 2013 CHF 21'060.-- (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Der Bundesrat hat die Ausnahmen von der Versicherungspflicht in Art. 1j BVV 2 geregelt; so sind z.B. Arbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag von höchstens 3 Monaten der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2).
E. 4.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden Pflicht, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3, 5 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).
E. 4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht (Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG). Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen. Weist der Arbeitgeber nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bisherigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung übernimmt, so wird der Anschluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben (Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]). Art. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge muss im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG betrachtet werden, wonach die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die Leistungen nach Art. 12 BVG auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG einen Spezialfall gegenüber Art. 11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit Hinweisen).
E. 5.1 Aus den Lohnbescheinigungen der Jahre 1998 bis 2012 ist ersichtlich, dass diverse Arbeitnehmer des Beschwerdeführers von September 1998 bis Juli 2011 ein Einkommen erzielten, welches (aufgerechnet) über dem jeweils massgebenden Jahreslohn lag, weshalb sie unbestrittenermassen der obligatorischen Versicherung unterstellt waren (vgl. BVG-act. 6 und E. 4.1 hiervor). Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass der Arbeitgeber vom 1. November 1998 bis 31. Juli 2011 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war (BVG-act. 7). Weiter unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit 1. Mai 2013 wieder eine dem BVG-Obligatorium unterstellte Arbeitnehmerin beschäftigt und er sich im Dezember 2013 rückwirkend per 1. Mai 2013 der C._______ angeschlossen hat (BVG-act. 1 bis 4 sowie BVGer-act. 4).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anschluss für die Zeit vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 sei verjährt. Da keine gesetzliche Frist für den rückwirkenden Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung besteht, kann diese Rüge nicht gehört werden (vgl. zur Verjährungseinrede gegen allfällige Beitragsforderungen des Jahres 1998 E. 1.3 hiervor).
E. 5.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 12 BVG von Gesetzes wegen rückwirkend per 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 und ab 1. Mai 2013 zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlossen, da bereits mehrere Arbeitnehmer ausgetreten und daher Freizügigkeitsleistungen geschuldet seien (sog. Leistungsfall).
E. 5.4 Ein freiwilliger Anschluss ist nur solange möglich, als noch kein Leistungsfall eingetreten ist (vgl. E. 4.3 hiervor; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2473/2006 vom 24. April 2008 E. 2.2 und E. 5.3). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend während der hier fraglichen Zeit (vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 und ab 1. Mai 2013) kein Leistungsfall eingetreten. Vielmehr erfolgte der Eintritt sämtlicher Leistungsfälle zu Zeitpunkten, an denen der Beschwerdeführer der Vorsorgeeinrichtung B._______ angeschlossen war (BVG-act. 6 und 7). Demnach hat die Vorinstanz zu Unrecht einen Zwangsanschluss von Gesetzes wegen gemäss Art. 12 BVG verfügt.
E. 5.5 Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 und ab 1. Mai 2013 dem BVG-Obligatorium unterstellte Arbeitnehmer beschäftigte, weshalb er gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG verpflichtet ist, sich auch für diese Zeit einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Bei Säumnis des Arbeitgebers kommt das Anschlussverfahren nach Art. 11 Abs. 4 - 7 BVG zur Anwendung (vgl. E. 4.2). Demnach hätte der Beschwerdeführer vor dem Zwangsanschluss gemäss Art. 11 Abs. 5 BVG aufgefordert werden müssen, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Dies hätte dem Beschwerdeführer ermöglicht, sich rückwirkend für die Zeit vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 1999 bei der Vorsorgeeinrichtung B._______ nachversichern zu lassen. Auch hätte er sich rückwirkend ab dem 1. Mai 2013 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen können, was er zwischenzeitlich - durch den Anschluss per 1. Mai 2013 bei der C._______ - auch getan hat (BVGer-act. 4). In diesen Fällen wäre ein Zwangsanschluss nicht notwendig gewesen. Die Aufforderung, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, ist jedoch vorliegend nicht erfolgt. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie für den noch fraglichen Zeitraum vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 das Anschlussverfahren gemäss Art. 11 Abs. 4 - 7 BVG durchführt.
E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Art. 63 Abs. 2 VwVG sieht vor, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.
E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht durch einen Anwalt vertreten ist, sind keine ausserordentlichen Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 5) an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen - die Oberaufsichtskommission BVG Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6536/2013 Urteil vom 13. Juni 2014 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz . Gegenstand BVG (Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung). Sachverhalt: A. Das Einzelunternehmen A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber) war vom 1. November 1998 bis 31. Juli 2011 der Vorsorgeeinrichtung B._______ angeschlossen (BVG-act. 7). B. Am 19. Juli 2013 meldete sich der Arbeitgeber bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) zum freiwilligen Anschluss per 1. Mai 2013 an (BVG-act. 1 bis 4). Mit Schreiben vom 22. August 2013 teilte die Auffangeinrichtung dem Arbeitgeber mit, dass er gemäss den ihr vorliegenden Lohnbescheinigungen rückwirkend per 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 und ab 1. Mai 2013 angeschlossen werden müsse. Da mehrere Mitarbeiter bereits ausgetreten seien, seien Freizügigkeitsleistungen geschuldet. Sie bedaure ihm mitteilen zu müssen, dass sie ihn daher nicht auf freiwilliger Basis, sondern von Amtes wegen anschliessen müsse, was normalerweise mit Verfügungskosten von CHF 450.-- zuzüglich CHF 375.-- Zwangsanschlussgebühren sowie mindestens ausserordentlichen Kosten von CHF 200.-- verbunden sei. Sobald die notwendigen Unterlagen der zuständigen Ausgleichskasse vorlägen, werde sie ihn in Form einer Verfügung orientieren (BVG-act. 8). C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 schloss die Auffangeinrichtung den Arbeitgeber rückwirkend per 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 und ab 1. Mai 2013 zwangsweise an die Auffangeinrichtung an. Dabei stützte sie sich auf die vom Arbeitgeber eingereichten Anmeldeunterlagen, woraus sich ergebe, dass er seit dem 1. Mai 2013 einer dem BVG-Obligatorium unterstellten Arbeitnehmerin Lohn ausgerichtet habe. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich. Gemäss den ihr vorliegenden Lohnbescheinigungen der Jahre 1998 bis 2012 der Ausgleichskasse des Kantons Zürich seien bereits ab dem 1. September 1998 BVG-pflichtige Löhne ausbezahlt worden. Da vom 1. November 1998 bis 31. Juli 2011 ein Anschluss bei der B._______ bestanden habe und vom 1. August 2011 bis 30. April 2011 keine Löhne ausbezahlt worden seien, sei ein Anschluss vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 und ab dem 1. Mai 2013 nötig. Ferner wurden dem Arbeitgeber die Kosten der Verfügung von CHF 450.-- sowie Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von CHF 375.-- in Rechnung gestellt (BVG-act. 9). D. Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung rügte er sinngemäss die Verletzung von Bundesrecht und führte aus, der Anschluss für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Oktober 1998 sei verjährt. Weiter informierte er, dass er sich ab 1. Mai 2013 bei der C._______ anschliessen werde. Eine entsprechende Bestätigung werde nach Verarbeitung der bereits erfolgten Anmeldung nachgereicht (BVGer-act. 1). E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von CHF 800.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 30. Dezember 2013 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2 und 5). F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Anschlussbestätigung per 1. Mai 2013 der C._______ vom 12. Dezember 2013 zu den Akten (BVGer-act. 4). G. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2014 beantrage die Vorinstanz, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und Ziff. 1 des Dispositivs der Angefochtenen Verfügung sei insofern anzupassen, als dass der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung rückwirkend per 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 angeschlossen werde. Im Übrigen sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) von Gesetzes wegen zwangsanzuschliessen, da bereits mehrere Arbeitnehmer ausgetreten und daher Freizügigkeitsleistungen geschuldet seien (sog. Leistungsfall). Da die Verjährung erst mit dem Erlass der Anschlussverfügung zu laufen beginne, seien die Beiträge aus dem Jahr 1998 rechtsprechungsgemäss noch nicht verjährt. Der Beschwerdeführer habe erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass er ab dem 1. Mai 2013 bei einer registrierten Personalvorsorgeeinrichtung versichert sei. Diese nachträgliche Bestätigung werde anerkannt, weshalb Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs entsprechend anzupassen sei. Weiter habe ihr der Beschwerdeführer als Verursacher des Zwangsanschlusses die verfügten, reglementskonformen Kosten und Gebühren zu ersetzen. Weil der Beschwerdeführer den Anschluss an die C._______ erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgewiesen habe, habe er auch die allfälligen Kosten dieses Verfahrens zu tragen (BVGer-act. 9). H. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG) und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 25. Oktober 2013, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer erhebt die Einrede der Verjährung. Soweit sich diese Einrede gegen allfällig gestützt auf die angefochtene Verfügung festzusetzende bzw. bereits festgesetzte Beiträge des Jahres 1998 richten sollte, kann nicht darauf eingetreten werden, da diese Beiträge nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem rückwirkenden Zwangsanschluss gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG ein neues Rechtsverhältnis begründet wird, aufgrund dessen der Arbeitgeber der (neuen) Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge ab diesem Zeitpunkt schuldet. Vorsorgebeiträge für frühere Jahre werden daher erst mit dem zwangsweisen Anschluss des Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung fällig, weshalb die Verjährungsfrist auch erst in diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann. Der Zwangsanschlussverfügung nach Art. 11 Abs. 6 BVG kommt gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen konstitutiver Charakter und nicht etwa Feststellungscharakter zu (BGE 136 V 73 E. 3.2.1; BGer 9C_655/2008 E. 4.3 vom 2. September 2009, publiziert in SVR 2010 BVG Nr. 2 S. 4; Urteil des BVGer C-6123/2007 E. 5.4 vom 3. Dezember 2008).
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten. 2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie vorliegend - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob der am 25. Oktober 2013 verfügte Zwangsanschluss zu Recht erfolgt ist und in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Gebühren und Kosten zu tragen hat. 4. 4.1 Obligatorisch in der beruflichen Vorsorge zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug in den Jahren 1997/1998 CHF 23'880.--, 1999/2000 CHF 24'120.--, 2001/2002 CHF 24'720.--, 2003/2004 CHF 25'320.--, 2005/2006 CHF 19'350.--, 2007/2008 CHF 19'890.--, 2009/2010 CHF 20'520.--, 2011/2012 CHF 20'880.-- und im Jahr 2013 CHF 21'060.-- (Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Der Bundesrat hat die Ausnahmen von der Versicherungspflicht in Art. 1j BVV 2 geregelt; so sind z.B. Arbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag von höchstens 3 Monaten der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2). 4.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden Pflicht, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3, 5 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG). 4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht (Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG). Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen. Weist der Arbeitgeber nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bisherigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung übernimmt, so wird der Anschluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung auf den Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben (Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]). Art. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge muss im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG betrachtet werden, wonach die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die Leistungen nach Art. 12 BVG auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG einen Spezialfall gegenüber Art. 11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit Hinweisen). 5. 5.1 Aus den Lohnbescheinigungen der Jahre 1998 bis 2012 ist ersichtlich, dass diverse Arbeitnehmer des Beschwerdeführers von September 1998 bis Juli 2011 ein Einkommen erzielten, welches (aufgerechnet) über dem jeweils massgebenden Jahreslohn lag, weshalb sie unbestrittenermassen der obligatorischen Versicherung unterstellt waren (vgl. BVG-act. 6 und E. 4.1 hiervor). Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass der Arbeitgeber vom 1. November 1998 bis 31. Juli 2011 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war (BVG-act. 7). Weiter unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit 1. Mai 2013 wieder eine dem BVG-Obligatorium unterstellte Arbeitnehmerin beschäftigt und er sich im Dezember 2013 rückwirkend per 1. Mai 2013 der C._______ angeschlossen hat (BVG-act. 1 bis 4 sowie BVGer-act. 4). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anschluss für die Zeit vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 sei verjährt. Da keine gesetzliche Frist für den rückwirkenden Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung besteht, kann diese Rüge nicht gehört werden (vgl. zur Verjährungseinrede gegen allfällige Beitragsforderungen des Jahres 1998 E. 1.3 hiervor). 5.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 12 BVG von Gesetzes wegen rückwirkend per 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 und ab 1. Mai 2013 zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlossen, da bereits mehrere Arbeitnehmer ausgetreten und daher Freizügigkeitsleistungen geschuldet seien (sog. Leistungsfall). 5.4 Ein freiwilliger Anschluss ist nur solange möglich, als noch kein Leistungsfall eingetreten ist (vgl. E. 4.3 hiervor; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2473/2006 vom 24. April 2008 E. 2.2 und E. 5.3). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend während der hier fraglichen Zeit (vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 und ab 1. Mai 2013) kein Leistungsfall eingetreten. Vielmehr erfolgte der Eintritt sämtlicher Leistungsfälle zu Zeitpunkten, an denen der Beschwerdeführer der Vorsorgeeinrichtung B._______ angeschlossen war (BVG-act. 6 und 7). Demnach hat die Vorinstanz zu Unrecht einen Zwangsanschluss von Gesetzes wegen gemäss Art. 12 BVG verfügt. 5.5 Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 und ab 1. Mai 2013 dem BVG-Obligatorium unterstellte Arbeitnehmer beschäftigte, weshalb er gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG verpflichtet ist, sich auch für diese Zeit einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Bei Säumnis des Arbeitgebers kommt das Anschlussverfahren nach Art. 11 Abs. 4 - 7 BVG zur Anwendung (vgl. E. 4.2). Demnach hätte der Beschwerdeführer vor dem Zwangsanschluss gemäss Art. 11 Abs. 5 BVG aufgefordert werden müssen, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Dies hätte dem Beschwerdeführer ermöglicht, sich rückwirkend für die Zeit vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 1999 bei der Vorsorgeeinrichtung B._______ nachversichern zu lassen. Auch hätte er sich rückwirkend ab dem 1. Mai 2013 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen können, was er zwischenzeitlich - durch den Anschluss per 1. Mai 2013 bei der C._______ - auch getan hat (BVGer-act. 4). In diesen Fällen wäre ein Zwangsanschluss nicht notwendig gewesen. Die Aufforderung, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, ist jedoch vorliegend nicht erfolgt. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie für den noch fraglichen Zeitraum vom 1. September 1998 bis 31. Oktober 1998 das Anschlussverfahren gemäss Art. 11 Abs. 4 - 7 BVG durchführt.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Art. 63 Abs. 2 VwVG sieht vor, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht durch einen Anwalt vertreten ist, sind keine ausserordentlichen Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 5) an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- die Oberaufsichtskommission BVG Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: