Rente
Sachverhalt
A. A._______, geboren am (…) August 1956 (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich. Er war vom (…) 1993 bis zu ihrem Tod am (…) 2003 mit B._______ sel. verheiratet; seit (…) 2019 ist er mit C._______ verheiratet. Aus seinen Ehen gingen keine Kinder hervor. Der Versicherte arbeitete von 1974 bis 2021 in der Schweiz und leistete dabei Beiträge an die obligatori- sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Aus- zug aus dem individuellen Konto [nachfolgend: IK-Auszug] vom 1. Juni 2024, Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK-act.] 1, 4-7 und 17). B. B.a Mit Eingabe vom 27. September 2022 meldete sich der Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vor- instanz) zum Bezug einer AHV-Altersrente an (Eingang bei der SAK:
30. September 2022), wobei er um Rentenaufschub von einem Jahr er- suchte (SAK-act. 1–6). Am 10. Oktober 2022 bestätigte die SAK den Ein- gang des Rentengesuchs und wies gleichzeitig darauf hin, dass der Antrag um Rentenaufschub zu spät erfolgt sei; darauf wies sie auch anlässlich eines am 12. Oktober 2022 geführten Telefongesprächs hin (SAK-act. 8 f.). Nach einer erneut per E-Mail geführten Korrespondenz vom 13. und
28. Oktober 2022 tätigte die SAK weitere Abklärungen (SAK-act. 10-14) und sprach dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 12. Dezem- ber 2022 auf Grundlage einer Beitragszeit von 44 Jahren sowie eines mas- sgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 77'910.– eine ordentliche monatliche Altersrente von Fr. 2'256.– ab 1. September 2021 zu; ein Rentenaufschub wurde ihm – wie bereits mit Mitteilung vom 10. Ok- tober 2022 mitgeteilt – nicht gewährt (vgl. SAK-act. 15). B.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 28. Dezember 2022 Einsprache und beantragte eine Korrektur der Rentenberechnung sowie die Gewährung des Rentenaufschubs um ein Jahr. Zur Begründung führte er aus, dass seine vom 1. Juli 2020 bis 31. August 2022 geleisteten AHV- Beiträge nicht berücksichtigt worden seien, was zu korrigieren sei. Bezüg- lich der verpassten Frist machte er im Wesentlichen geltend, dass die in Art. 55quater AHVV postulierte Frist von einem Jahr keine Stütze im überge- ordneten Gesetz finde, da die Einschränkung des in Art. 39 AHVG vorge- sehenen Rentenaufschubs im Gesetz so nicht vorgesehen sei (SAK-
C-6491/2023 Seite 3 act. 18). Mit Nachtrag vom 10. Januar 2023 teilte der Versicherte ergän- zend mit, er habe bei den Jahren 1994-2002 und 2016-2018 Differenzen seiner Einkommen im Vergleich zum im Rahmen einer Rentenvorausbe- rechnung erhaltenen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) festgestellt, und ersuchte daher um Erklärung der festgestellten Differenzen (SAK- act. 20). B.c Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2023 wies die SAK die Einsprache vom 28. Dezember 2022 ab. In ihrer Begründung hielt sie fest, Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versiche- rungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs könnten zur Auffül- lung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen würden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt. Folglich hätten für Januar bis August 2021 Beitrags- zeiten angerechnet werden können, jedoch hätten die Erwerbseinkommen nicht in die Rentenberechnung einfliessen können. Hinsichtlich der Jahre 1994-2002 führte die Vorinstanz im Weiteren aus, während gemeinsamer Ehejahre erzielte Einkommen von Ehegatten unterstünden der Einkom- mensteilung, wobei lediglich die Zeiten berücksichtigt würden, während welcher beide Ehegatten obligatorisch bei der AHV versichert gewesen seien. Seine im Jahr 2003 verstorbene Frau aus erster Ehe sei während der Jahre 1994-2002 versichert gewesen; hierdurch erkläre sich auch die von ihm festgestellte Reduktion seiner Einkommen in dieser Zeit. Betref- fend die Jahre 2016 bis 2018 erklärte die Vorinstanz im Weiteren, dass die Einkommen in diesen Jahren von der kantonalen Kasse korrigiert worden seien. Schliesslich führte sie bezüglich des beantragten Rentenaufschubs aus, dass es sich bei der von ihm verpassten Frist von einem Jahr um eine Verwirkungsfrist handle, welche von Amtes wegen zu berücksichtigen sei (SAK-act. 22). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die Einkommensteilung (Anmerkung des Gerichts: für die Jahre 1994 bis 2002) für seine Person nicht durchgeführt werde. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, in der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung treffe keine der drei Bedin- gungen zu, um eine Einkommensteilung vornehmen zu können. Folglich bestehe in seinem Fall für die Einkommensteilung keine Rechtsgrundlage (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1).
C-6491/2023 Seite 4 C.b Am 12. Januar 2024 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Vorakten ein (vgl. BVGer-act. 3). C.c Mit am 15. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingegange- ner Vernehmlassung vom 11. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 15. November 2022. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Einkommensteilung auch bei verwitweten Personen vorzunehmen, die sich wiederverheiratet hätten (BVGer-act. 4). C.d Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2024 übermittelte der Instruktionsrichter eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom
11. Januar 2024 und schloss gleichzeitig – unter Vorbehalt weiterer Instruk- tionsmassnahmen – den Schriftenwechsel (BVGer-act. 5). D. Auf weitere die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Ein- spracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichs- kasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun- desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zu- ständig.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
C-6491/2023 Seite 5
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Ein- spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be- schwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Aufgrund seines Wohnsitzes in Frankreich besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein- schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An- hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung gelangen. Seit dem
1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3).
E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am (…) August 2021 das Referenzalter für eine AHV-Altersrente von 65 Jahren erreicht (vgl. Art. 21 AHVG). Massgebend sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; BGE 117 V 121 E. 3 und E. 4.8).
E. 3 Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
15. November 2023, mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers
C-6491/2023 Seite 6 vom 28. Dezember 2022 gegen die AHV-Rentenverfügung vom 12. De- zember 2022 abgewiesen wurde.
E. 4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollen- dung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
E. 4.1.1 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll- ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un- vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Bei- tragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein- tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Nach Art. 38 AHVG ent- spricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34 bis Art. 37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Verhält- niszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollstän- digen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs- rechts, 3. Aufl. 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversiche- rungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV).
E. 4.1.2 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re- gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Bei- tragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versiche- rungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffül- lung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss
C-6491/2023 Seite 7 Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.
E. 4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge des Er- reichens des 65. Altersjahres am (…) August 2021 ab dem 1. September 2021 Anspruch auf eine Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hin- terlassenenversicherung hat. Ebenso ist zu Recht unbestritten, dass er auf- grund zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz seinem Jahrgang ent- sprechend eine vollständige Beitragsdauer aufweist (vgl. dazu IK-Auszug vom 12. Oktober 2022 [SAK-act. 7] sowie Bescheinigung des Versiche- rungsverlaufs vom 12. Dezember 2022 [SAK-act. 17]), weshalb er gemäss den oben dargelegten Voraussetzungen (E. 4.1 bis E. 4.1.2 hiervor) An- spruch auf eine sogenannte Vollrente hat.
E. 5 Hingegen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund des gestell- ten Begehrens und der Begründung strittig, ob die Vorinstanz im Rahmen der Rentenberechnung für die Jahre 1994 bis 2002, während welcher der Beschwerdeführer mit seiner verstorbenen Ex-Ehefrau verheiratet war, eine Einkommensteilung vornehmen durfte. Zu Recht nicht mehr strittig ist vorliegend, dass dem Beschwerdeführer trotz der (unbestritten) verpassten einjährigen Frist der Rentenaufschub um ein Jahr zu gewähren sei, ist doch die in Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV statuierte Frist zur Erklärung des Rentenaufschubs entgegen der vom Beschwerdeführer im Einsprachever- fahren vertretenen Ansicht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichts gesetzes- und verfassungskonform (vgl. BGE 147 V 70 E. 3.2.3).
E. 5.1 Im Zusammenhang mit der Rentenberechnung ist das Folgende dem Gesetz zu entnehmen.
E. 5.1.1 Innerhalb der vorliegend infolge vollständiger Beitragsdauer von 44 Jahren anwendbaren Rentenskala 44 bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grund- sätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschrif- ten und den Betreuungsgutschriften (Art. 29bis Abs. 1 AHVG [vgl. E. 4.1 hiervor] in Verbindung mit Art. 29quater AHVG). Zur Berechnung des mass- gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird auf das von der Aus- gleichskasse für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführte
C-6491/2023 Seite 8 individuelle Konto (IK) abgestellt, welches für jeden beitragspflichtigen Ver- sicherten geführt und in welches die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Im Weiteren wird zur Er- mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet; das BSV legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwer- tungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der mass- gebende erste IK-Eintrag vorgenommen wurde (vgl. Rz. 5301 RWL). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Rz. 5321 RWL). Anschliessend wird der Betrag auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durch- schnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. Rz. 5101 RWL). Die entsprechenden Eintragungen der Jahreseinkommen im IK werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
E. 5.1.2 Zum vorliegend umstrittenen Punkt der Einkommensteilung ist dem Gesetz im Weiteren zu entnehmen, dass die Einkommensteilung vorge- nommen wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver- witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehe- gatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaa- ren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Ka- lenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitrags- zeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).
C-6491/2023 Seite 9
E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass keine der in Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG genannten Bedingungen zuträfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz weist zutreffend auf den Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 126 V 57 hin. Darin hat sich das Bundesgericht mit der Auslegung des Begriffs «eine verwitwete Person» gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. b AHVG auseinandergesetzt. Unter Berücksichti- gung des Sinns und Zwecks der streitigen Vorschrift sowie deren systema- tische Einordnung und Entstehungsgeschichte hat das Bundesgericht fest- gestellt, dass das Einkommenssplitting im Altersfall für die Kalenderjahre einer früheren, durch Tod aufgelösten Ehe unabhängig vom aktuellen Zivil- stand der damals verwitweten Person vorzunehmen ist (vgl. Regeste sowie E. 4 des Leitentscheids). Der Beschwerdeführer und seine damalige, im Jahr 2003 verstorbene Frau waren gemäss vorliegenden Akten in den Jah- ren 1994 bis 2002 beide bei der AHV versichert. Nachdem die Vorinstanz entsprechend den dargelegten Grundsätzen (E. 5.1.2 hiervor) das Jahr der Eheschliessung (1993) sowie das Jahr der Eheauflösung (2003) bei der Einkommensteilung zutreffend nicht berücksichtigt hat, ist sie nach dem soeben Dargelegten bei der im Rahmen der Rentenberechnung vorge- nommenen Einkommensteilung korrekt vorgegangen. Die dabei ermittelte Summe der Einkommen nach Einkommensteilung erweist sich mit Blick auf die unbestritten gebliebenen Eintragungen im IK ebenfalls als korrekt.
E. 5.3 Weitere Fehler im Zusammenhang mit der Rentenberechnung macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Folglich ist die von der Vorinstanz ermittelte monatliche Altersrente von Fr. 2'256.– (bei einer aufgrund einer vollständigen Beitrags- zeit von 44 Jahren anzuwendenden Rentenskala 44 [E. 5 hiervor] und ei- nem nicht zu beanstandenden massgebenden durchschnittlichen Jahres- einkommen von Fr. 77'910.– [vgl. SAK-act. 15 f.; vgl. auch die entspre- chenden Rententabellen 2021/2022, gültig ab 1. Januar 2021, vgl. unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/ > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, Rententabellen Version 15, zuletzt abgerufen am
1. Oktober 2025]) gestützt auf die dargelegte Rechtslage und die Akten nicht zu beanstanden.
E. 6 Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom
15. November 2022 zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzu- weisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
C-6491/2023 Seite 10
E. 7.1 Das Verfahren ist bei Leistungsstreitigkeiten kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 7.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteienentschädi- gungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic C-6491/2023 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6491/2023 Urteil vom 1. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, (Frankreich), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Berechnung Altersrente(Einspracheentscheid vom 15. November 2023). Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...) August 1956 (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich. Er war vom (...) 1993 bis zu ihrem Tod am (...) 2003 mit B._______ sel. verheiratet; seit (...) 2019 ist er mit C._______ verheiratet. Aus seinen Ehen gingen keine Kinder hervor. Der Versicherte arbeitete von 1974 bis 2021 in der Schweiz und leistete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [nachfolgend: IK-Auszug] vom 1. Juni 2024, Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK-act.] 1, 4-7 und 17). B. B.a Mit Eingabe vom 27. September 2022 meldete sich der Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer AHV-Altersrente an (Eingang bei der SAK: 30. September 2022), wobei er um Rentenaufschub von einem Jahr ersuchte (SAK-act. 1-6). Am 10. Oktober 2022 bestätigte die SAK den Eingang des Rentengesuchs und wies gleichzeitig darauf hin, dass der Antrag um Rentenaufschub zu spät erfolgt sei; darauf wies sie auch anlässlich eines am 12. Oktober 2022 geführten Telefongesprächs hin (SAK-act. 8 f.). Nach einer erneut per E-Mail geführten Korrespondenz vom 13. und 28. Oktober 2022 tätigte die SAK weitere Abklärungen (SAK-act. 10-14) und sprach dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 auf Grundlage einer Beitragszeit von 44 Jahren sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 77'910.- eine ordentliche monatliche Altersrente von Fr. 2'256.- ab 1. September 2021 zu; ein Rentenaufschub wurde ihm - wie bereits mit Mitteilung vom 10. Oktober 2022 mitgeteilt - nicht gewährt (vgl. SAK-act. 15). B.b Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 28. Dezember 2022 Einsprache und beantragte eine Korrektur der Rentenberechnung sowie die Gewährung des Rentenaufschubs um ein Jahr. Zur Begründung führte er aus, dass seine vom 1. Juli 2020 bis 31. August 2022 geleisteten AHV-Beiträge nicht berücksichtigt worden seien, was zu korrigieren sei. Bezüglich der verpassten Frist machte er im Wesentlichen geltend, dass die in Art. 55quater AHVV postulierte Frist von einem Jahr keine Stütze im übergeordneten Gesetz finde, da die Einschränkung des in Art. 39 AHVG vorgesehenen Rentenaufschubs im Gesetz so nicht vorgesehen sei (SAK-act. 18). Mit Nachtrag vom 10. Januar 2023 teilte der Versicherte ergänzend mit, er habe bei den Jahren 1994-2002 und 2016-2018 Differenzen seiner Einkommen im Vergleich zum im Rahmen einer Rentenvorausberechnung erhaltenen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) festgestellt, und ersuchte daher um Erklärung der festgestellten Differenzen (SAK-act. 20). B.c Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2023 wies die SAK die Einsprache vom 28. Dezember 2022 ab. In ihrer Begründung hielt sie fest, Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs könnten zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen würden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt. Folglich hätten für Januar bis August 2021 Beitragszeiten angerechnet werden können, jedoch hätten die Erwerbseinkommen nicht in die Rentenberechnung einfliessen können. Hinsichtlich der Jahre 1994-2002 führte die Vorinstanz im Weiteren aus, während gemeinsamer Ehejahre erzielte Einkommen von Ehegatten unterstünden der Einkommensteilung, wobei lediglich die Zeiten berücksichtigt würden, während welcher beide Ehegatten obligatorisch bei der AHV versichert gewesen seien. Seine im Jahr 2003 verstorbene Frau aus erster Ehe sei während der Jahre 1994-2002 versichert gewesen; hierdurch erkläre sich auch die von ihm festgestellte Reduktion seiner Einkommen in dieser Zeit. Betreffend die Jahre 2016 bis 2018 erklärte die Vorinstanz im Weiteren, dass die Einkommen in diesen Jahren von der kantonalen Kasse korrigiert worden seien. Schliesslich führte sie bezüglich des beantragten Rentenaufschubs aus, dass es sich bei der von ihm verpassten Frist von einem Jahr um eine Verwirkungsfrist handle, welche von Amtes wegen zu berücksichtigen sei (SAK-act. 22). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die Einkommensteilung (Anmerkung des Gerichts: für die Jahre 1994 bis 2002) für seine Person nicht durchgeführt werde. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, in der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung treffe keine der drei Bedingungen zu, um eine Einkommensteilung vornehmen zu können. Folglich bestehe in seinem Fall für die Einkommensteilung keine Rechtsgrundlage (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). C.b Am 12. Januar 2024 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Vorakten ein (vgl. BVGer-act. 3). C.c Mit am 15. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener Vernehmlassung vom 11. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. November 2022. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Einkommensteilung auch bei verwitweten Personen vorzunehmen, die sich wiederverheiratet hätten (BVGer-act. 4). C.d Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2024 übermittelte der Instruktionsrichter eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 11. Januar 2024 und schloss gleichzeitig - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - den Schriftenwechsel (BVGer-act. 5). D. Auf weitere die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Aufgrund seines Wohnsitzes in Frankreich besteht in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung gelangen. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am (...) August 2021 das Referenzalter für eine AHV-Altersrente von 65 Jahren erreicht (vgl. Art. 21 AHVG). Massgebend sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2; BGE 117 V 121 E. 3 und E. 4.8).
3. Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. November 2023, mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2022 gegen die AHV-Rentenverfügung vom 12. Dezember 2022 abgewiesen wurde. 4. 4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 4.1.1 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34 bis Art. 37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Verhältniszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV). 4.1.2 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 4.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge des Erreichens des 65. Altersjahres am (...) August 2021 ab dem 1. September 2021 Anspruch auf eine Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung hat. Ebenso ist zu Recht unbestritten, dass er aufgrund zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz seinem Jahrgang entsprechend eine vollständige Beitragsdauer aufweist (vgl. dazu IK-Auszug vom 12. Oktober 2022 [SAK-act. 7] sowie Bescheinigung des Versicherungsverlaufs vom 12. Dezember 2022 [SAK-act. 17]), weshalb er gemäss den oben dargelegten Voraussetzungen (E. 4.1 bis E. 4.1.2 hiervor) Anspruch auf eine sogenannte Vollrente hat.
5. Hingegen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund des gestellten Begehrens und der Begründung strittig, ob die Vorinstanz im Rahmen der Rentenberechnung für die Jahre 1994 bis 2002, während welcher der Beschwerdeführer mit seiner verstorbenen Ex-Ehefrau verheiratet war, eine Einkommensteilung vornehmen durfte. Zu Recht nicht mehr strittig ist vorliegend, dass dem Beschwerdeführer trotz der (unbestritten) verpassten einjährigen Frist der Rentenaufschub um ein Jahr zu gewähren sei, ist doch die in Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV statuierte Frist zur Erklärung des Rentenaufschubs entgegen der vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren vertretenen Ansicht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichts gesetzes- und verfassungskonform (vgl. BGE 147 V 70 E. 3.2.3). 5.1 Im Zusammenhang mit der Rentenberechnung ist das Folgende dem Gesetz zu entnehmen. 5.1.1 Innerhalb der vorliegend infolge vollständiger Beitragsdauer von 44 Jahren anwendbaren Rentenskala 44 bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29bis Abs. 1 AHVG [vgl. E. 4.1 hiervor] in Verbindung mit Art. 29quater AHVG). Zur Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird auf das von der Ausgleichskasse für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführte individuelle Konto (IK) abgestellt, welches für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welches die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Im Weiteren wird zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet; das BSV legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG und Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der massgebende erste IK-Eintrag vorgenommen wurde (vgl. Rz. 5301 RWL). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Rz. 5321 RWL). Anschliessend wird der Betrag auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. Rz. 5101 RWL). Die entsprechenden Eintragungen der Jahreseinkommen im IK werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 5.1.2 Zum vorliegend umstrittenen Punkt der Einkommensteilung ist dem Gesetz im Weiteren zu entnehmen, dass die Einkommensteilung vorgenommen wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass keine der in Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG genannten Bedingungen zuträfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz weist zutreffend auf den Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 126 V 57 hin. Darin hat sich das Bundesgericht mit der Auslegung des Begriffs «eine verwitwete Person» gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. b AHVG auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der streitigen Vorschrift sowie deren systematische Einordnung und Entstehungsgeschichte hat das Bundesgericht festgestellt, dass das Einkommenssplitting im Altersfall für die Kalenderjahre einer früheren, durch Tod aufgelösten Ehe unabhängig vom aktuellen Zivilstand der damals verwitweten Person vorzunehmen ist (vgl. Regeste sowie E. 4 des Leitentscheids). Der Beschwerdeführer und seine damalige, im Jahr 2003 verstorbene Frau waren gemäss vorliegenden Akten in den Jahren 1994 bis 2002 beide bei der AHV versichert. Nachdem die Vorinstanz entsprechend den dargelegten Grundsätzen (E. 5.1.2 hiervor) das Jahr der Eheschliessung (1993) sowie das Jahr der Eheauflösung (2003) bei der Einkommensteilung zutreffend nicht berücksichtigt hat, ist sie nach dem soeben Dargelegten bei der im Rahmen der Rentenberechnung vorgenommenen Einkommensteilung korrekt vorgegangen. Die dabei ermittelte Summe der Einkommen nach Einkommensteilung erweist sich mit Blick auf die unbestritten gebliebenen Eintragungen im IK ebenfalls als korrekt. 5.3 Weitere Fehler im Zusammenhang mit der Rentenberechnung macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Folglich ist die von der Vorinstanz ermittelte monatliche Altersrente von Fr. 2'256.- (bei einer aufgrund einer vollständigen Beitragszeit von 44 Jahren anzuwendenden Rentenskala 44 [E. 5 hiervor] und einem nicht zu beanstandenden massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 77'910.- [vgl. SAK-act. 15 f.; vgl. auch die entsprechenden Rententabellen 2021/2022, gültig ab 1. Januar 2021, vgl. unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/ > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, Rententabellen Version 15, zuletzt abgerufen am 1. Oktober 2025]) gestützt auf die dargelegte Rechtslage und die Akten nicht zu beanstanden.
6. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 15. November 2022 zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 7. 7.1 Das Verfahren ist bei Leistungsstreitigkeiten kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteienentschädigungen zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: