Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1967) gelangte im Jahr 1993 in die Schweiz und reichte ein Asylgesuch ein, das am 28. September 1995 rechtskräftig abgewiesen wurde. Bedingt durch die damalige Lage auf dem Balkan, mehrere Folgeverfahren auf Prüfung einer vorläufigen Aufnahme und nicht zuletzt den Unwillen des Beschwerdeführers, der Ausreisepflicht nachzukommen, zögerte sich seine Ausreise immer wieder hinaus. Nachdem sein Versuch gescheitert war, die Erstreckung einer letzten, bis 31. Mai 2000 geltenden Ausreisefrist zu erwirken, verliess der Beschwerdeführer die Schweiz am 13. Juni 2000 und kehrte in den Kosovo zurück. B. Wenige Monate nach seiner Ausreise kam der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz und heiratete hier am 17. Oktober 2000 die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1962). In der Folge erhielt er im Kanton Zug eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. C. Am 12. Januar 2004 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 11. August 2004 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 15. September 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Kantone St. Gallen und Zürich sowie der Gemeinde S._______ SG und der Stadt Zürich. D. Am 19. November 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Scheidungsklage gegen seine Ehefrau ein, die ihrerseits am 11. Dezember 2008 mit einer Widerklage reagierte. Mit Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 18. Februar 2009 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. E. Noch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens war am 10. Oktober 2007 aus der Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Landsfrau C._______ (geb. 1975) ein Kind zur Welt gekommen. Der Beschwerdeführer anerkannte das Kind am 25. August 2008. Am 1. Mai 2010 gelangte C._______ zusammen mit dem Kind im Rahmen einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz. Kurz darauf, am 8. Juli 2010, erfolgte der Eheschluss, worauf ihr die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zug zum Verbleib beim Beschwerdeführer erteilt wurde. F. Bereits mehr als zwei Jahre vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens, mit Schreiben vom 23. und 30. August 2006, hatte sich die Ehefrau an die Vorinstanz gewandt und sie über die Scheidungsabsichten des Beschwerdeführers orientiert. Sein Verhalten, versteckt bei seinen Effekten aufgefundene, teilweise verfängliche Objekte (Fotografien und ein Liebesbrief) sowie die Ergebnisse einer von ihr in Auftrag gegebenen Observierung durch eine Privatdetektei während seines Kosovo-Aufenthalts im Juli 2006 liessen sie vermuten, dass er im Kosovo nach Brauch verheiratet sei und er seine dortige Ehefrau nun "offiziell" heiraten und in die Schweiz nachziehen lassen wolle. Den Eingaben beigelegt waren ein Schreiben des Scheidungsanwalts des Beschwerdeführers an die Ehefrau vom 11. August 2006, der Bericht der Privatdetektei vom 16. August 2006, eine Reihe von Fotografien und ein an den Beschwerdeführer gerichteter Liebesbrief samt Briefumschlag. G. Am 1. September 2006 gelangte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde T._______ ZG, die Wohngemeinde der Ehegatten, an die Vorinstanz mit der Meldung, der Beschwerdeführer habe sich von seiner Ehefrau getrennt und sei per 30. Juni 2006 nach U._______ ZG weggezogen. H. Mit Schreiben vom 14. November 2008 unterrichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 28. November 2008 und 18. Dezember 2008 Gebrauch. Die schweizerische Ehefrau und eine Tochter aus deren erster Ehe gelangten ihrerseits mehrfach an die Vorinstanz und stellten weitere Informationen zur Verfügung (Schreiben vom 5. Juli 2007, 23. November 2007, 18. Februar 2009, 6. März 2009, 22. Mai 2009, 27. Mai 2009, 15. Juli 2009, 12. August 2009 und 23. August 2009). Am 19. Mai 2009 wurde die nunmehr frisch geschiedene Ehefrau im Auftrag der Vorinstanz von der Zuger Polizei zur Sache einvernommen, und am 10. August 2009 gab der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme ab. I. Am 28. bzw. 31. August 2009 erteilten die Kantone Zürich und St. Gallen als Heimatkantone des Beschwerdeführers ihre Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. J. Mit Verfügung vom 8. September 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2009 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung zu kassieren und die Sache zur Durchführung diverser Befragungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. L. Am 27. November 2009 reichte der Beschwerdeführer von sich aus und am 29. Januar 2010 auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin diverse Beweismittel nach. M. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Eingabe vom 14. Juni 2010 hält der Beschwerdeführer replizierend an seinem Rechtsmittel fest. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3 Der Beschwerdeführer erhebt mehrere formelle Rügen, auf die vorweg einzugehen ist.
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, er sei zu keinem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens aufgefordert worden, zu den Äusserung der anderen Beteiligten, namentlich denen seiner Ex-Ehefrau und denen der Privatdetektei, persönlich Stellung zu nehmen, bzw. er sei dazu nicht befragt worden. Diese Unterlassung der Vorinstanz wertet der Beschwerdeführers als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
E. 3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht auf Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer ihn belastenden Verfügung (Art. 30 VwVG). Dem wurde dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhielt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf persönliche Anhörung besteht nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3).
E. 3.2.1 Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 19. Mai 2009 von der Zuger Polizei auf der Grundlage eines von der Vorinstanz verfassten Fragenkatalogs als Auskunftsperson nach Art. 12 Bst. c VwVG befragt. Die Antworten wurden protokolliert und das Protokoll von der Ex-Ehefrau unterzeichnet. Am 12. Juni 2009 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer abschliessenden Stellungnahme ein und stellte ihm bei dieser Gelegenheit eine Kopie des Befragungsprotokolls zu. Gleichwohl beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er sei ohne zureichende Gründe von der Teilnahme an der persönlichen Befragung seiner Ex-Ehefrau ausgeschlossen worden und sein mit der abschliessenden Stellungnahme gestellter Antrag auf Wiederholung der Einvernahme sei in der angefochtenen Verfügung abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass der Ausschluss von der Teilnahme an der Einvernahme seiner Ex-Ehefrau nicht vorweg mittels selbständig anfechtbarer Zwischenverfügung angeordnet wurde. Der Ausschluss sei schwerwiegend, da seine Ex-Ehefrau im Rahmen ihrer Befragung teilweise unwahre Angaben gemacht habe, die einen für ihn negativen Gesamteindruck erzeugt hätten.
E. 3.2.2 Das rechtliche Gehör beinhaltet das Recht der Partei an der Erhebung wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder zumindest zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Wird ein Dritter als Auskunftsperson mündlich zur Sache befragt, so erschöpfen sich die Parteirechte nicht im Anspruch auf nachträgliche Stellungnahme. In sinngemässer Anwendung von Art. 18 VwVG, der die Parteirechte bei einer Zeugeneinvernahme regelt, geht die Rechtsprechung davon aus, dass auch die Befragung einer Auskunftsperson grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen hat, wobei letzteren Gelegenheit einzuräumen ist, Ergänzungsfragen zu stellen. Der Behörde steht bei der Beurteilung der Frage, ob hinreichende Gründe bestehen, um die Parteien ausnahmsweise von der Anhörung der Auskunftsperson auszuschliessen, ein Ermessensspielraum zu. Sie kann sich zwar an den in Art. 18 Abs. 2 VwVG bei Zeugeneinvernahmen vorgesehenen Verweigerungsgründen (Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen) orientieren, verfügt aber über ein weitergehendes Ermessen als die gesetzliche Ordnung bei Zeugeneinvernahmen zulässt. Auskünfte, die in Missachtung dieser Anforderungen erhoben wurden, dürfen nicht verwertet werden (BGE 130 II 169 E. 2.3.5).
E. 3.2.3 Massgebend für den Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführer und seinen Rechtsvertreter von der Befragung der Ex-Ehefrau auszuschliessen und später den Antrag auf Wiederholung der Befragung abzulehnen, war die Tatsache, dass der behandelnde Psychiater der Ex-Ehefrau in einem Schreiben an die Vorinstanz vom 10. Februar 2009 und im Rahmen einer telefonischen Rücksprache bei ihm vom 12. Februar 2009 von einer Teilnahme der genannten Personen abriet. Die Ex-Ehefrau sei wegen einer mittelschweren bis schweren Depression sowie als Folge ihrer Gesamtsituation suizidgefährdet. Für ihr labiles Gleichgewicht wäre eine Konfrontation mit den genannten Personen von erheblicher Gefahr. Da zudem zwei Suizidversuche der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers aktenkundig waren, sie sich nach dem Kenntnisstand der Vorinstanz zu jener Zeit in einer erbitterten scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung befand und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugleich dessen Scheidungsanwalt war, ging die Vorinstanz davon aus, dass Gründe vorliegen, die einen Ausschluss des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters rechtfertigten.
E. 3.2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, am 17. Februar 2009 habe vor dem Scheidungsgericht eine Parteibefragung stattgefunden, an der seine Ex-Ehefrau ohne Probleme mitgewirkt habe. Sie habe weder eine Verschiebung noch eine Befragung in Abwesenheit des Beschwerdeführers oder seines Rechtsvertreters beantragt. Überdies sei das Scheidungsurteil am 18. Februar 2009 ergangen. Es sei daher nicht richtig, dass sich die Ex-Ehefrau zum Zeitpunkt der Befragung am 19. Mai 2009 in einer scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung befunden habe. Es treffe sodann nicht zu, dass die scheidungsrechtliche Auseinandersetzung erbittert gewesen sei. Wie dem Scheidungsurteil entnommen werden könne, sei die Ehe durch gegenseitige Übereinkunft geschieden worden. Es sei also festzuhalten, dass der Ex-Ehefrau drei Monate nach Abschluss des Scheidungsverfahrens durchaus hätte zugemutet werden können, die Befragung unter Gewährung des Teilnahmerechts durchzuführen bzw. zu wiederholen. Eine Berufung auf die Bestätigung des behandelnden Psychiaters der Ex-Ehefrau erscheine unter den gegebenen Umständen als geradezu rechtsmissbräuchlich.
E. 3.3 Die Vorinstanz war, soweit ersichtlich, über den Stand des Scheidungsverfahrens nicht informiert. Sie wusste bis zuletzt nicht, dass es mit Urteil vom 18. Februar 2009 zu einem rechtskräftigen Abschluss kam. Noch weniger wusste sie, dass die Ex-Ehefrau am 17. Februar 2009 an einer Parteibefragung vor dem Scheidungsgericht teilnahm oder dass bei dieser Gelegenheit eine Einigung der Streitparteien erzielt werden konnte. Der Beschwerdeführer jedenfalls liess die Vorinstanz über alle diese Elemente in Unkenntnis. Er ging gar über die Aufforderung der Vorinstanz stillschweigend hinweg, seine Zustimmung zum Beizug der Scheidungsakten zu geben. Selbst in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 10. August 2009 erwähnte der Beschwerdeführer das Scheidungsverfahren nicht und zeigte im Übrigen auch kein Interesse, die Gründe für seinen Ausschluss von der Befragung seiner Ex-Ehefrau zu erfahren. Alles, was er tat, war, den nicht weiter begründeten Antrag zu stellen, die Befragung seiner Ex-Ehefrau sei unter Gewährung seines Teilnahme- und Fragerechts zu wiederholen. Bei dieser Sachlage hat es sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen selbst zuzuschreiben, dass die Vorinstanz das Scheidungsverfahren nicht in die Interessenabwägung einbezog.
E. 3.4 Im Übrigen ist der Ausschluss des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der Vorgänge im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz folgte der klaren Empfehlung einer Fachperson, des behandelnden Psychiaters der Ex-Ehefrau, dessen Warnungen durch die Akten gestützt wurden. Dass die mittelschwer bis schwer depressive und suizidal gefährdete Ex-Ehefrau persönlich und ohne Einschränkungen an der Parteibefragung vor dem Scheidungsgericht teilnahm, wie der Beschwerdeführer geltend macht, stellt die Begründetheit der Empfehlung des behandelnden Psychiaters nicht in Frage. Zum einen ist mit der Teilnahme der Ex-Ehefrau an der Parteibefragung im Scheidungsverfahren nicht gesagt, dass keine Gefahr für ihre psychische Gesundheit bestand, zum anderen stellte sich die Situation im Rahmen des Verfahrens auf Nichtigerklärung wesentlich anders dar als im Scheidungsverfahren. Die Mitwirkung des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters an der Befragung der Ex-Ehefrau, von deren Aussagen womöglich das schweizerische Bürgerrecht des Beschwerdeführers abhing, war daher potentiell mit einem grösseren Druck auf die Ex-Ehefrau verbunden und stellte damit auch eine grössere Gefahr für ihre psychische Gesundheit dar.
E. 3.5 Geht man jedoch davon aus, dass die Mitwirkung des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters an der Befragung der Ex-Ehefrau deren psychische Gesundheit gefährdete, weshalb ein Ausschluss von der Teilnahme gerechtfertigt war, dann dufte die Vorinstanz aus dem gleichen Grund darauf verzichten, den Ausschluss von der Teilnahme durch Zwischenverfügung anzuordnen. Anzufügen bleibt, dass die Aussagen der Ehefrau für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens angesichts der zahlreichen anderen belastenden Indizien ohnehin nicht entscheidend sind. Selbst wenn das Protokoll der Befragung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bei seinem Zustandekommen aus dem Recht gewiesen werden müsste, würde angesichts der klaren Beweislage der Entscheid in der Sache nicht anders ausfallen. Somit erweist sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Befragung der Ex-Ehefrau als Auskunftsperon als unbegründet.
E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
E. 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
E. 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons innert gesetzlicher Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die zuständige Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die zuständige Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).
E. 4.4 Die Frist für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung betrug gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr Art. 41 BüG eine Änderung, indem die Fristenordnung aus Abs. 1 herausgelöst und in revidierter Form Gegenstand eines neuen Abs. 1bis wurde. Nach der neuen Regelung des Abs. 1bis kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.
E. 5.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
E. 5.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
E. 6 Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde mit Zustimmung der Heimatkantone St. Gallen und Zürich für nichtig erklärt, wobei die im Zeitpunkt des Entscheides geltende gesetzliche Befristung von fünf Jahren beachtet wurde. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung, wie sie sich aus Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen und der heute geltenden Fassung ergeben, sind demnach erfüllt.
E. 7 Gestützt auf die Aktenlage stellt sich die vorliegende Streitsache in materieller Hinsicht wie folgt dar:
E. 7.1 Der Beschwerdeführer gelangte im Jahr 1993 als Asylbewerber in die Schweiz. Nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs, mehrfacher Erstreckung der Ausreisefrist, diverser Wiedererwägungsverfahren und einer wenige Monate dauernden vorläufigen Aufnahme verliess er die Schweiz am 13. Juni 2000 und kehrte in den Kosovo zurück. Vier Monate später war er wieder in der Schweiz und heiratete hier am 17. Oktober 2000 eine fünf Jahre ältere Schweizer Bürgerin. Auf diese Weise sicherte er sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, auf das er ansonsten keine Aussichten gehabt hätte. Drei Monate nach Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderung an die Dauer der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 27 Abs.1 Bst. c BüG ersuchte er um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten gaben am 11. August 2004 die gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft ab, und am 15. September 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Am 27. April 2006, d.h. 19 ½ Monate später, mietete der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung in einer Nachbargemeinde. Als Mietantritt war der 1. Juli 2006 verabredet. Seinen Wegzug dorthin meldete er bei seiner bisherigen Wohngemeinde per 30. Juni 2006 und zog in seine Wohnung. Eine Woche später begab er sich in den Kosovo, wo er bis zum 30. Juli 2006 blieb. In der Woche nach seiner Rückkehr konsultierte er einen Scheidungsanwalt, der mit einem Schreiben vom 11. August 2006 an die Ehefrau gelangte und sie über das grosse Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen und unkomplizierten Scheidung auf gemeinsames Begehren orientierte. Zu einer gütlichen Einigung kam es jedoch nicht, sodass der Beschwerdeführer am 19. November 2008 Scheidungsklage erhob. Am 18. Februar 2009 wurde die Ehe geschieden. Bereits am 10. Oktober 2007 war im Kosovo mit D._______ ein gemeinsames Kind des Beschwerdeführers und seiner acht Jahre jüngeren Landsfrau C._______ (geb. 1975) zur Welt gekommen. Der Beschwerdeführer und seine neue Partnerin heirateten am 8. Juli 2010, worauf der letzteren eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zug erteilt wurde. Sie lebt heute zusammen mit dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Kind in der Schweiz.
E. 7.2 Die schweizerische Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers intervenierte mehrfach schriftlich bei der Vorinstanz. Am 19. Mai 2009 wurde sie als Auskunftsperson zur Sache protokollarisch einvernommen. Ihrer Darstellung und der Dokumentation, die sie der Vorinstanz zur Verfügung stellte, kann entnommen werden, dass sie und der Beschwerdeführer aus Liebe geheiratet und noch bis ins Jahr 2002 eine sehr gute Ehe geführt hätten. Anschliessend sei es wegen unterschiedlichen Vorstellungen im Zusammenhang mit seinen Reisen in den Kosovo, Besuchen von seinen Landsleuten bei ihnen zu Hause und ihrer Rolle als Ehefrau bei diesen Anlässen zu ersten Unstimmigkeiten zwischen den Ehegatten gekommen. Jedoch sei ihre Ehe auch zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft vom 11. August 2004 im Grossen und Ganzen in Ordnung gewesen. Noch im April 2005 seien sie gemeinsam in die Ferien gereist, auch wenn diese "nicht sehr positiv" verlaufen seien. Allerdings habe sich der Beschwerdeführer nach seiner erleichterten Einbürgerung allmählich von ihr distanziert, die Pflege gemeinsamer Interessen sukzessive aufgegeben und angefangen, sich in einer Weise zu verhalten, der in ihr den Verdacht habe aufkommen lassen, dass er im Kosovo eine aussereheliche Beziehung unterhalte. Am 1. Mai 2006 habe ihr der Beschwerdeführer erstmals eröffnet, dass er sich von ihr trennen wolle. Am 25. Juni 2006 habe er ein gemeinsames Scheidungsbegehren ausgearbeitet und erfolglos versucht, sie zu Unterzeichnung zu bewegen. Als Grund für seinen Scheidungswunsch habe er angegeben, dass er sich in ihrer Beziehung wie im Gefängnis fühle. Die Ex-Ehefrau erachtete dieses Motiv als vorgeschoben. Aufgrund neuerer Entwicklungen ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer im Kosovo nicht nur eine aussereheliche Beziehung unterhielt, sondern mit seiner dortigen Partnerin nach Brauch verheiratet war. Sie vermutete, dass er seine Partnerin nun auch zivilrechtlich heiraten und sie in die Schweiz nachziehen lassen wollte.
E. 7.3 Der Verdacht der Ex-Ehefrau gründete sich teils auf belastendem Material, das sie eigenen Angaben zufolge im Juni 2006 als Ergebnis einer gezielten Suche nach "Beweisen" bei den persönlichen Effekten des Beschwerdeführers fand und das sie der Vorinstanz mit Eingaben vom 23. August 2006, 30. August 2006, 5. Juli 2007 und 6. März 2009 zur Verfügung stellte. Im Einzelnen umfasst das belastende Material einen Briefumschlag mit einem undatierten und "Deine Zemra", d.h. "Dein Herz" unterzeichneten Liebesbrief. Der Briefumschlag ist von Hand mit einem Herz verziert und mit "Për Fahri Zemer" angeschrieben, was so viel heisst wie "Für Fahri-Herz". Nach Aussage der Ex-Ehefrau befand sich in diesem Briefumschlag eine Fotografie. Die Fotografie zeigt eine ungefähr 30-jährige blonde Frau neben dem Beschwerdeführer auf dem Rand eines Doppelbetts sitzend und sich eng an ihn lehnend, wobei der Beschwerdeführer ihre rechte Hand hält und seinen freien linken Arm um sie legt. Die beiden Personen sind im Halbprofil abgebildet und schauen ernst in die Kamera. Gemäss Auskunft der Ex-Ehefrau, die einige der wiedergegebenen Gegenstände erkannte (Koffer des Beschwerdeführers, Schokoladenhase von Lindt), stammt die Fotografie vom April 2006. Eine zweite Fotografie, welche die Ex-Ehefrau in der persönlichen Agenda des Beschwerdeführers gefunden haben will, zeigt dieselbe junge Frau, wie sie - mit einem ärmellosen, weissen und geschlitzten Etuikleid bekleidet - halb aufgestützt auf einem blumengeschmückten Doppelbett liegt und lächelnd in die Kamera schaut. Gemäss Aufdruck auf der Rückseite stammt die Fotografie vom September 2003. Auch auf weiteren vier Fotografien, welche die Ex-Ehefrau nach eigenen Angaben teils versteckt unter der Wäsche fand, ist dieselbe junge Frau im privaten häuslichen Rahmen und diesmal in Gesellschaft weiterer Personen wiedergegeben. Bei den gezeigten Personen soll es sich nach Darstellung der Ex-Ehefrau mehrheitlich um ihr bekannte Familienangehörige des Beschwerdeführers in ihrer häuslichen Umgebung im Kosovo handeln. Gemäss Aufdruck stammen die Fotografien von März/April 2003. Die Ex-Ehefrau berichtete, sie habe den Beschwerdeführer im Juli 2006 mit diesen Fotografien und ihrem Verdacht konfrontiert. Er habe alles geleugnet, ihr krankhafte Eifersucht vorgeworfen und behauptet, dass es sich bei der auf den Fotografien gezeigten jungen Frau nicht um seine Partnerin, sondern um eine verheiratete Cousine handle.
E. 7.4 Als weiteres belastendes Element reichte die Ex-Ehefrau einen vom 16. August 2006 datierten Bericht einer Privatdetektei zu den Akten. Diese Privatdetektei wurde von der Ex-Ehefrau am 21. Juli 2006 beauftragt, im Kosovo, wo sich der Beschwerdeführer vom 8. bis 30. Juli 2006 aufhielt, durch "Kontrollüberwachungen" und "Recherchen" einer möglichen ausserehelichen Beziehung nachzugehen. Dem Bericht kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2006 in Begleitung einer blonden Frau, die eindeutig als die auf den Fotografien wiedergegebene weibliche Person habe identifiziert werden können, auf dem Flughafen Pristina erschienen sei, um Kosovo Richtung Zürich zu verlassen. Der Beschreibung nach sind der Beschwerdeführer und seine Begleiterin sehr vertraut miteinander umgegangen. Später seien zwei rund 50 Jahre alte Personen, ein Mann und eine Frau, dazu gestossen. Der Beschwerdeführer habe sich von allen dreien verabschiedet, wobei die Verabschiedung von seiner Begleiterin besonders innig ausgefallen sei. Der Bericht fährt fort, dass es dem Mitarbeiter der Privatdetektei gelungen sei, eine aus dem Heimatdorf des Beschwerdeführers stammende Drittperson ausfindig zu machen, die sich bereit erklärt habe, Näheres über die junge Begleiterin des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Einige Tage später habe sich die Auskunftsperson bei dem Mitarbeiter der Privatdetektei gemeldet. Sie habe berichtet, dass die junge Frau, die mit dem Beschwerdeführer auf dem Flughafen gesehen worden sei, im Haus des Vaters des Beschwerdeführers wohne. Sie lebe dort zusammen mit diesem, dem Bruder des Beschwerdeführers samt Frau und Kindern sowie der Schwester des Beschwerdeführers und deren Sohn. Leider habe die Auskunftsperson weder den Namen der jungen Frau noch ihr Alter in Erfahrung bringen können. Im Dorf würde nur von der "unverheirateten Frau" des Beschwerdeführers gesprochen. Sie sei dort ständig in seiner Begleitung und man munkle, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, mit dieser Frau ein eheliches Verhältnis einzugehen. Dem Bericht beigelegt waren sechs Fotografien, die der Mitarbeiter der Privatdetektei am 30. Juli 2006 auf dem Flughafen Pristina angefertigt hatte und die den Beschwerdeführer sowie seine Begleiter zeigen.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe seine Ex-Ehefrau im Jahr 1995 kennengelernt. Kurz darauf seien sie ein Paar geworden und spätestens im Jahr 1997 seien sie zusammengezogen. Seit diesem Zeitpunkt bis zur Trennung im Jahr 2006 hätten sie eine umfassende Lebensgemeinschaft geführt. Der Eheschluss im Jahr 2000 sei aus Liebe erfolgt, und die Ehe sei zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung auch intakt gewesen. Von falschen Angaben vor oder während des Einbürgerungsverfahrens könne keine Rede sein. Zur Trennung sei es gekommen, weil seine Ex-Ehefrau eine krankhafte Eifersucht entwickelt habe, derentwegen sie mehrmals ärztliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen. Unter anderem habe sie sich im Jahr 2006 aus diesem Grund in der Psychiatrischen Klinik Y._______ aufgehalten. Dort sei ihr anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs mit der Ärztin Frau Dr. med. F._______ denn auch mitgeteilt worden, dass ihre Ehe zum Scheitern verurteilt sei, sollte sie ihre krankhafte Eifersucht nicht überwinden. Ein weiteres Zusammenleben mit ihr sei schliesslich nicht mehr möglich gewesen. Sie habe ihn mit ständigen grundlosen Vorwürfen und Verdächtigungen verfolgt und ihm gar einen Privatdetektiv in sein Heimatland hinterhergeschickt, um irgendein winziges Indiz für seine Untreue zu finden. Die krankhafte Eifersucht seiner Ex-Ehefrau habe schliesslich bei ihm Depressionen ausgelöst, derentwegen er selbst ärztliche Behandlung habe in Anspruch nehmen müssen und die nach wie vor nicht ausgeheilt seien. Es treffe zwar zu, dass er am 1. Mai 2006 gegenüber seiner Ex-Ehefrau von Trennung gesprochen habe. Dies jedoch nur als eine Möglichkeit. Erst die späteren Ereignisse hätten ihn dazu bewogen, die Trennung in die Tat umzusetzen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er im Kosovo eine aussereheliche Beziehung geführt habe. Der entsprechende Vorwurf seiner Ex-Ehefrau und das von ihr ins Rollen gebrachte Verfahren auf Nichtigerklärung seiner Einbürgerung sei als Attacke einer krankhaft eifersüchtigen Frau zu bewerten, die ihm mit bewusst unwahren Behauptungen nur noch schaden wolle. Tatsache sei, dass alle von der Ex-Ehefrau zu den Akten gereichten Fotografien im Kosovo wohnhafte und der Ex-Ehefrau bekannte Blutsverwandte zeigten. Insbesondere handle es sich bei der besagten jungen Frau, auf die im Bericht der Privatdetektei Bezug genommen wird, und die auf einer Fotografie zusammen mit ihm auf dem Bett sitzend abgebildet sei, um eine Cousine, nämlich um E._______ aus der [kosovarischen] Ortschaft V._______ in der [kosovarischen] Gemeinde W._______. Diese sei, wie sich aus den beigelegten Fotografien ergebe, mit einem anderen Mann verheiratet und habe mit diesem zusammen ein Kind. Die Art und Weise, wie sich seine Cousine ihm gegenüber auf dem Flughafen Pristina verhalten habe und wie sie auf den Fotografien der Ex-Ehefrau dargestellt sei, sei lediglich Ausdruck ihrer guten verwandtschaftlichen Beziehung, nicht mehr und nicht weniger. Was den Liebesbrief angehe, so stamme dieser aus einer kurzen, etwa einen Monat dauerenden Beziehung im Jahr 1994. Mit der Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau habe das Schreiben nichts zu tun.
E. 7.6 Zum Geschehensablauf ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau am 1. Mai 2006 kaum nur mit der blossen Möglichkeit einer Trennung konfrontierte, zu der er sich erst nach seiner Rückkehr von seinem von 8. bis 30. Juli 2006 dauernden Kosovo-Aufenthalt entschloss, sondern dass er zu diesem Zeitpunkt den Trennungsentscheid bereits gefällt hatte und diesen seiner Ex-Ehefrau mitteilte. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit der am 27. April 2006 erfolgten Unterzeichnung des Mietvertrags über die per 1. Juli 2006 bezogene Wohnung konkrete Dispositionen im Hinblick auf die Trennung bereits getroffen hatte, er nach unwidersprochener Darstellung seiner Ex-Ehefrau am 25. Juni 2006 versuchte, diese zur Unterzeichnung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens zu bewegen, und unmittelbar nach der Rückkehr von seinem Kosovo-Aufenthalt, der vom 8. bis 30. Juli 2006 dauerte, einen Scheidungsanwalt konsultierte. Gesamthaft betrachtet rechtfertigen die Chronologie der Ereignisse und namentlich der zeitliche Abstand der Geschehnisse im Jahr 2006 zur erleichterten Einbürgerung die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war und der Beschwerdeführer darüber die Unwahrheit sagte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1C_796/2013 vom 13. März E. 3.2, 1C_674/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.3, 1C_430/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 2.4 je mit Hinweisen). Dass seine Ex-Ehefrau die Ehe zu diesem Zeitpunkt als im Wesentlichen noch intakt bezeichnete, lässt nicht ohne weiteres verlässliche Rückschlüsse auf die damalige subjektive Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der Ehe zu - an dieser zweifelte die Ex-Ehefrau durchaus - und steht daher der natürlichen Vermutung nicht entgegen. Es liegt deshalb am Beschwerdeführer, die natürliche Vermutung durch das Aufzeigen eines plausiblen alternativen Geschehensablaufs zu erschüttern. Er unternimmt den Versuch, indem er behauptet, die zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch intakte Ehe sei schlussendlich gescheitert, weil seine Ex-Ehefrau an krankhafter und unbegründeter Eifersucht gelitten habe. Sowohl seine Ex-Ehefrau als auch er hätten deswegen ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen.
E. 7.7 Dass die Erklärung des Beschwerdeführers für das Scheitern seiner Ehe nicht plausibel ist, ergibt sich bereits aus einem Schreiben seines Scheidungsanwalts vom 11. September 2008 an die Rechtsvertreterin der Ex-Ehefrau im Vorfeld des Scheidungsverfahrens, das die Ex-Ehefrau mit Eingabe vom 18. Februar 2009 zu den Akten reichte. Beim Scheidungsanwalt des Beschwerdeführers handelte es sich um den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung und im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren. Ein Mandatswechsel zum derzeitigen Rechtsvertreter erfolgte erst nach Abschluss des Schriftenwechsels. In seinem Schreiben vom 11. September 2008 also wehrte sich der Scheidungsanwalt gegen Unterhaltsforderungen der Gegenseite unter anderem mit dem Hinweis, die Ex-Ehefrau wisse "ganz genau", dass sie die Trennung zu einem "grossen Teil" selbst zu verantworten habe, "indem sie Beziehungen zu ihren Ex-Partnern aufrecht erhalten" habe. Nachdem die Gegenanwältin mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 den Vorwurf als "groteske Unterstellung" zurückgewiesen und ihrerseits den Vorwurf einer ausserehelichen Beziehung des Beschwerdeführers erhoben hatte, wofür es schmerzliche Beweise in Form von Liebebriefen, Fotos und Augenzeugenberichten gebe, liess der Scheidungsanwalt des Beschwerdeführers in seiner Scheidungsklage vom 19. November 2008 die ursprüngliche, ein ehewidriges Verhalten der Ex-Ehefrau insinuierende Argumentation ersatzlos fallen und verlegte sich stattdessen neu auf die Behauptung, die Ex-Ehefrau hätte bereits vor der Ehe psychische Probleme gehabt und sich vor und während der Ehe mehrere Male in einer psychiatrischen Klinik aufhalten müssen. Diese psychische Schwäche habe sich insbesondere in Form einer krankhaften Eifersucht gezeigt, die schliesslich dazu geführt habe, dass sie den Beschwerdeführer durch einen Privatdetektiv habe überwachen lassen. Dieser abrupte Wechsel der Argumentationslinie stellt ein starkes, gegen den Beschwerdeführer sprechendes Indiz dar. Denn es kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass die krankhafte Eifersucht der Ex-Ehefrau nicht als Trennungsgrund thematisiert worden wäre, würden die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen.
E. 7.8 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur krankhaften Eifersucht seiner Ex-Ehefrau und zu der deswegen in Anspruch genommenen ärztlichen Hilfe sind ungereimt, inhaltlich knapp und sehr allgemein gehalten. Sie lassen letztlich offen, ob die Ehe des Beschwerdeführers von Anfang an von krankhafter Eifersucht seiner Ex-Ehefrau geprägt gewesen sein soll, bzw. ob und inwieweit sich die krankhafte Eifersucht erst nach der erleichterten Einbürgerung entwickelt haben soll. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt konkret wird, bezieht er sich auf die Zeit nach dem 1. Mai 2006. An diesem Datum unternahm die Ex-Ehefrau einen Suizidversuch, weil ihr der Beschwerdeführer mitteilte, dass er sich von ihr trennen wolle. Dieser durch den Trennungsentscheid bewirkte Akt und nicht eine krankhafte Eifersucht war es, die zur Hospitalisierung der Ex-Ehefrau in der Psychiatrischen Klinik Y._______ führte. Ihr späteres, von Misstrauen geprägtes Verhalten, wie das Durchsuchen seiner persönlichen Effekten nach Beweismitteln und der Beizug einer Privatdetektei, mag zwar überzogen wirken. Auch soll nicht bestritten werden, dass der Suizidversuch sowie die spätere depressive Entwicklung eine vorbestandene psychischen Schwäche der Ex-Ehefrau offenbaren. Als Ausprägung einer krankhafter Eifersucht kann ihr Verhalten aber nicht gewertet werden. Denn am Anfang der Entwicklung stand der Trennungsentscheid des Beschwerdeführers, und das Misstrauen der Ex-Ehefrau war durchaus gerechtfertigt. Darauf wird weiter unten einzugehen sein. Des Weiteren versäumt es der Beschwerdeführer, seine Behauptung zu belegen, wonach er selbst wegen krankhafter Eifersucht seiner Ex-Ehefrau ärztliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen. Die zu den Akten gereichten Bestätigungen des behandelnden Arztes vom 22. Oktober 2008 und des mit einer delegierten Psychotherapie betrauten Psychologen vom 8. Januar 2009 lassen jedenfalls einen solchen Schluss nicht zu. Zwar wird dort auf die Ex-Ehefrau Bezug genommen. Es ist jedoch nicht ihre krankhafte Eifersucht, sondern es sind inadäquate Forderungen an den Beschwerdeführer im Rahmen des damals hängigen Scheidungsverfahrens, die im Sinne einer andauernden psycho-sozialen Belastung thematisiert werden. Dass schliesslich Frau Dr. med. F._______ von der Psychiatrischen Klinik Y._______ die Ex-Ehefrau während deren Aufenthaltes dort gewarnt hätte, ihre Ehe sei zum Scheitern verurteilt, wenn sie ihre krankhafte Eifersucht nicht "kuriere", wie der Beschwerdeführer behauptet, lässt sich nicht mehr feststellen. Frau Dr. med. F._______ verliess die Klinik im Jahr 2008, und ihr gegenwärtiger Aufenthalt ist unbekannt. Dass sie sich jedoch im behaupten Sinn geäussert haben sollte, erscheint angesichts der bekannten Umstände der Hospitalisation als lebensfremd.
E. 7.9 Gegen den Wahrheitsgehalt der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers spricht sodann sein Verhalten im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens: Als Beilage zur Beschwerde reichte er eine Reihe von Fotografien ein, die die besagte Cousine E._______ zusammen mit Ehemann und Kind zeigen sollen. Da ihnen wegen unbekannten Kontextes eine irgendwie geartete Beweiskraft nicht zukam, wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. November 2009 förmlich und unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht sowie die Rechtsfolgen einer allfälligen Verletzung derselben aufgefordert, die Personalien und die Wohnadresse seiner Cousine E._______, deren Ehemannes und des gemeinsamen Kindes bekanntzugeben und für deren Personalien sowie die gegenseitigen Verwandtschaftsverhältnisse durch beglaubigte Auszüge aus den Reisepässen und den öffentlichen Registern Beweis zu führen. Dieser Aufforderung hat sich der Beschwerdeführer indessen in einer Weise entzogen, die an mutwillige Verfahrensführung grenzt. Alles, was eingereicht wurde, war ein Bestätigungsschreiben einer E._______ vom 12. November 2009, eine schlechte Kopie eines Studentenausweises, der offenbar auf eine E._______ lautet, sowie eine amtliche Bestätigung der kosovarischen Gemeinde X._______ vom 18. Januar 2010, wonach eine E._______, geb. 10. Januar 1988, und ein Bujar Haliti, geb. 7. Oktober 1983, erklärt hätten, dass sie seit dem Jahr 2007 in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebten. Neben einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass diese E._______ schon deshalb nicht die auf den (von der Ex-Ehefrau edierten) Fotografien gezeigte weibliche Person sein kann, weil sie gemäss der oben erwähnten amtlichen Bestätigung der Gemeinde X._______ im Jahr 1988 geboren wurde und somit im Jahr 2003, als der Grossteil der von der Ex-Ehefrau edierten Fotografien aufgenommen wurde, erst 15 Jahre alt war. Die auf den Aufnahmen gezeigte weibliche Person ist jedoch mindestens zehn Jahre älter. Aus seinem Verhalten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Abklärung des Sachverhalts hat und das Gericht hinsichtlich der Identität der besagten jungen Frau zu täuschen versucht.
E. 7.10 Der Grund für das Desinteresse des Beschwerdeführers erschliesst sich aus dem weiteren Fortgang der Ereignisse: Parallel zu der erwähnten Beweiserhebung bemühten sich der Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau, C._______, um Bewilligung des Nachzugs in die Schweiz. Dabei zeigte sich, dass C._______ aufs Haar der jungen Frau gleicht, die auf den Fotografien der Ex-Ehefrau zu sehen ist und bei der es sich dem Beschwerdeführer zufolge um seine mit einem Dritten verheiratete Cousine E._______ handeln soll. In Unkenntnis dieses Umstands wies die Schweizerische Vertretung in Pristina in ihrem Bericht zum Visums-Antrag C._______s vom 2. September 2009 auf diverse Ungereimtheiten hin, die darauf hindeuten, dass sich der Beschwerdeführer und C._______ länger kennen und in einer engeren Beziehung zueinander stehen, als sie die schweizerischen Behörden glauben lassen wollen. So behauptete C._______, dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht traditionell verheiratet sei und nach wie vor bei ihren Eltern lebe. Die Art und Weise, wie sie vom Beschwerdeführer spreche, sei nach Einschätzung der Vertretung jedoch ein klares Indiz dafür, dass zwischen den beiden eine Ehe nach Brauch vorliege. Des Weiteren sei die Behauptung C._______s, sie und der Beschwerdeführer hätten sich im Januar 2007 erstmals getroffen und seien sofort ein Paar geworden - Zeugung eines Kindes im gleichen Monat eingeschlossen - vor dem Hintergrund der lokalen Kultur "eher unglaubhaft". In die gleiche Richtung deutet der Bericht der Privatdetektei, die ohne erkennbare Rechtsverletzung zustande gekommen ist und deren Zulässigkeit als Beweismittel daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich nichts entgegensteht. Danach habe eine lokale Auskunftsperson berichtet, dass die auf den Fotografien dargestellte junge Frau im Haushalt des Vaters des Beschwerdeführers lebe und im Dorf gemunkelt werde, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, mit dieser Frau ein eheliches Verhältnis einzugehen. Wird schliesslich die Art der Fotografien berücksichtigt, die den Beschwerdeführer und die junge Frau zeigen, deren Aufbewahrung zusammen mit einem Liebesbrief im dem dazugehörenden Briefumschlag, ferner wie sich der Beschwerdeführer in grober Verletzung seiner Mitwirkungspflicht den Beweisanordnungen in Bezug auf die Feststellung der Identität der besagten jungen Frau entzog und dem Gericht diesbezüglich eine offensichtliche Unwahrheit präsentierte, so kann als erstellt gelten, dass die junge Frau auf den Fotografien der Ex-Ehefrau in Wahrheit die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers zeigt und dass die Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als die Ex-Ehefrau diese Fotografien fand, bereits bestand.
E. 7.11 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wie es zum Scheitern der zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung angeblich noch intakten Ehe gekommen war, offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer vertauscht hier Ursache und Wirkung, indem er die Auswirkungen seines Trennungsentschlusses und seiner ausserehelichen Beziehung auf das psychische Befinden der Ex-Ehefrau als Ausprägung einer krankhaften Eifersucht hinstellt, die ihm das weitere Zusammenleben mit ihr verunmöglicht habe. Angesichts der klaren Beweislage kann willkürfrei ausgeschlossen werden, dass weitere Erhebungen an dieser Überzeugung etwas zu ändern vermöchten. Das gilt auch für die zahlreichen, vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen, wie die Durchführung einer Parteibefragung (auf die ohnehin kein Anspruch besteht, vgl. Urteil BVGer C-3597/2012 vom 7. März 2013 E. 3), die Einvernahme seiner gegenwärtigen und der geschiedenen Ehefrau, seiner Ärzte und seines Psychologen, seiner kosovarischen Verwandtschaft unter Einschluss seiner Cousine, seiner ehemaligen Schwiegereltern und einer Trauzeugin, oder wie die Verpflichtung der Ex-Ehefrau zur Edition ihrer Medizinalakten. Auf die beantragten Beweiserhebungen kann daher ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Demzufolge ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, dem sich auf eine natürliche Vermutung stützenden Geschehensablauf einen plausible Alternative entgegenzustellen. Entsprechend der natürlichen Vermutung gilt es daher als erstellt, dass spätestens zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft das Gegenteil versicherte und es in der Folge dabei bewenden liess, hat er die zuständige Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und seine erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich ebenfalls erfüllt.
E. 8 Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang jedoch davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abgewichen werden kann. Dass sich der Beschwerdeführer bereits lange Jahre in der Schweiz aufhält und - soweit erkennbar - integriert ist, vermag im Rahmen der Ermessensausübung einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen. Es bleibt anzufügen, dass der Entzug des Schweizerischen Bürgerrechts nicht zwangsläufig mit dem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (BGE 135 II 1 E. 3.2). Darüber ist in einem separaten ausländerrechtlichen Verfahren zu befinden, wobei im Fall des Beschwerdeführers von Bedeutung ist, dass ihm aufgrund der Beweislage, wie sie sich dem Bundesverwaltungsgericht präsentiert, nicht vorgeworfen werden kann, er habe zwecks Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen eine Scheinehe geschlossen.
E. 9 Art. 41 Abs. 3 BüG bestimmt, dass sich die Nichtigkeit der Einbürgerung auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, es sei denn, etwas anderes werde ausdrücklich verfügt. Von der Regelung ist in casu das am 10. Oktober 2007 geborene Kind D._______ betroffen, das mit der Anerkennung durch den Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt seiner Geburt das Schweizer Bürgerrecht erwarb (Art. 1 Abs. 2 BüG). Von der Existenz des Kindes wusste die Vorinstanz zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung jedoch nichts. Sie sah sich daher veranlasst, in ihrer Vernehmlassung auf die Rechtmässigkeit der Erstreckung der Nichtigerklärung einzugehen und sie zu bejahen. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Zum einen droht dem Kind nicht die Staatenlosigkeit. Zum anderen ist es erst sieben Jahre alt. Es kommen daher keine der Gründe zum Tragen, die es nach der Praxis rechtfertigen können, ein Kind von der Nichtigerklärung auszunehmen (z.B. die Erfüllung der Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung, die Absolvierung der militärischen Grundausbildung oder die Ausübung der politischen Rechte).
E. 10 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG), und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 11 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 24
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Feldstrasse 40, Postfach, 8090 Zürich - das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6477/2009 Urteil vom 3. Juli 2014 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Bruno Schelbert, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1967) gelangte im Jahr 1993 in die Schweiz und reichte ein Asylgesuch ein, das am 28. September 1995 rechtskräftig abgewiesen wurde. Bedingt durch die damalige Lage auf dem Balkan, mehrere Folgeverfahren auf Prüfung einer vorläufigen Aufnahme und nicht zuletzt den Unwillen des Beschwerdeführers, der Ausreisepflicht nachzukommen, zögerte sich seine Ausreise immer wieder hinaus. Nachdem sein Versuch gescheitert war, die Erstreckung einer letzten, bis 31. Mai 2000 geltenden Ausreisefrist zu erwirken, verliess der Beschwerdeführer die Schweiz am 13. Juni 2000 und kehrte in den Kosovo zurück. B. Wenige Monate nach seiner Ausreise kam der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz und heiratete hier am 17. Oktober 2000 die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1962). In der Folge erhielt er im Kanton Zug eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. C. Am 12. Januar 2004 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 11. August 2004 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 15. September 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Kantone St. Gallen und Zürich sowie der Gemeinde S._______ SG und der Stadt Zürich. D. Am 19. November 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Scheidungsklage gegen seine Ehefrau ein, die ihrerseits am 11. Dezember 2008 mit einer Widerklage reagierte. Mit Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 18. Februar 2009 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. E. Noch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens war am 10. Oktober 2007 aus der Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Landsfrau C._______ (geb. 1975) ein Kind zur Welt gekommen. Der Beschwerdeführer anerkannte das Kind am 25. August 2008. Am 1. Mai 2010 gelangte C._______ zusammen mit dem Kind im Rahmen einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz. Kurz darauf, am 8. Juli 2010, erfolgte der Eheschluss, worauf ihr die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zug zum Verbleib beim Beschwerdeführer erteilt wurde. F. Bereits mehr als zwei Jahre vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens, mit Schreiben vom 23. und 30. August 2006, hatte sich die Ehefrau an die Vorinstanz gewandt und sie über die Scheidungsabsichten des Beschwerdeführers orientiert. Sein Verhalten, versteckt bei seinen Effekten aufgefundene, teilweise verfängliche Objekte (Fotografien und ein Liebesbrief) sowie die Ergebnisse einer von ihr in Auftrag gegebenen Observierung durch eine Privatdetektei während seines Kosovo-Aufenthalts im Juli 2006 liessen sie vermuten, dass er im Kosovo nach Brauch verheiratet sei und er seine dortige Ehefrau nun "offiziell" heiraten und in die Schweiz nachziehen lassen wolle. Den Eingaben beigelegt waren ein Schreiben des Scheidungsanwalts des Beschwerdeführers an die Ehefrau vom 11. August 2006, der Bericht der Privatdetektei vom 16. August 2006, eine Reihe von Fotografien und ein an den Beschwerdeführer gerichteter Liebesbrief samt Briefumschlag. G. Am 1. September 2006 gelangte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde T._______ ZG, die Wohngemeinde der Ehegatten, an die Vorinstanz mit der Meldung, der Beschwerdeführer habe sich von seiner Ehefrau getrennt und sei per 30. Juni 2006 nach U._______ ZG weggezogen. H. Mit Schreiben vom 14. November 2008 unterrichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 BüG und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Davon machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 28. November 2008 und 18. Dezember 2008 Gebrauch. Die schweizerische Ehefrau und eine Tochter aus deren erster Ehe gelangten ihrerseits mehrfach an die Vorinstanz und stellten weitere Informationen zur Verfügung (Schreiben vom 5. Juli 2007, 23. November 2007, 18. Februar 2009, 6. März 2009, 22. Mai 2009, 27. Mai 2009, 15. Juli 2009, 12. August 2009 und 23. August 2009). Am 19. Mai 2009 wurde die nunmehr frisch geschiedene Ehefrau im Auftrag der Vorinstanz von der Zuger Polizei zur Sache einvernommen, und am 10. August 2009 gab der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme ab. I. Am 28. bzw. 31. August 2009 erteilten die Kantone Zürich und St. Gallen als Heimatkantone des Beschwerdeführers ihre Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. J. Mit Verfügung vom 8. September 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2009 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung zu kassieren und die Sache zur Durchführung diverser Befragungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. L. Am 27. November 2009 reichte der Beschwerdeführer von sich aus und am 29. Januar 2010 auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin diverse Beweismittel nach. M. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Eingabe vom 14. Juni 2010 hält der Beschwerdeführer replizierend an seinem Rechtsmittel fest. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 mit Hinweisen).
3. Der Beschwerdeführer erhebt mehrere formelle Rügen, auf die vorweg einzugehen ist. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, er sei zu keinem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens aufgefordert worden, zu den Äusserung der anderen Beteiligten, namentlich denen seiner Ex-Ehefrau und denen der Privatdetektei, persönlich Stellung zu nehmen, bzw. er sei dazu nicht befragt worden. Diese Unterlassung der Vorinstanz wertet der Beschwerdeführers als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht auf Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer ihn belastenden Verfügung (Art. 30 VwVG). Dem wurde dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhielt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf persönliche Anhörung besteht nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3). 3.2 3.2.1 Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 19. Mai 2009 von der Zuger Polizei auf der Grundlage eines von der Vorinstanz verfassten Fragenkatalogs als Auskunftsperson nach Art. 12 Bst. c VwVG befragt. Die Antworten wurden protokolliert und das Protokoll von der Ex-Ehefrau unterzeichnet. Am 12. Juni 2009 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer abschliessenden Stellungnahme ein und stellte ihm bei dieser Gelegenheit eine Kopie des Befragungsprotokolls zu. Gleichwohl beanstandet der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er sei ohne zureichende Gründe von der Teilnahme an der persönlichen Befragung seiner Ex-Ehefrau ausgeschlossen worden und sein mit der abschliessenden Stellungnahme gestellter Antrag auf Wiederholung der Einvernahme sei in der angefochtenen Verfügung abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass der Ausschluss von der Teilnahme an der Einvernahme seiner Ex-Ehefrau nicht vorweg mittels selbständig anfechtbarer Zwischenverfügung angeordnet wurde. Der Ausschluss sei schwerwiegend, da seine Ex-Ehefrau im Rahmen ihrer Befragung teilweise unwahre Angaben gemacht habe, die einen für ihn negativen Gesamteindruck erzeugt hätten. 3.2.2 Das rechtliche Gehör beinhaltet das Recht der Partei an der Erhebung wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder zumindest zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Wird ein Dritter als Auskunftsperson mündlich zur Sache befragt, so erschöpfen sich die Parteirechte nicht im Anspruch auf nachträgliche Stellungnahme. In sinngemässer Anwendung von Art. 18 VwVG, der die Parteirechte bei einer Zeugeneinvernahme regelt, geht die Rechtsprechung davon aus, dass auch die Befragung einer Auskunftsperson grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen hat, wobei letzteren Gelegenheit einzuräumen ist, Ergänzungsfragen zu stellen. Der Behörde steht bei der Beurteilung der Frage, ob hinreichende Gründe bestehen, um die Parteien ausnahmsweise von der Anhörung der Auskunftsperson auszuschliessen, ein Ermessensspielraum zu. Sie kann sich zwar an den in Art. 18 Abs. 2 VwVG bei Zeugeneinvernahmen vorgesehenen Verweigerungsgründen (Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen) orientieren, verfügt aber über ein weitergehendes Ermessen als die gesetzliche Ordnung bei Zeugeneinvernahmen zulässt. Auskünfte, die in Missachtung dieser Anforderungen erhoben wurden, dürfen nicht verwertet werden (BGE 130 II 169 E. 2.3.5). 3.2.3 Massgebend für den Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführer und seinen Rechtsvertreter von der Befragung der Ex-Ehefrau auszuschliessen und später den Antrag auf Wiederholung der Befragung abzulehnen, war die Tatsache, dass der behandelnde Psychiater der Ex-Ehefrau in einem Schreiben an die Vorinstanz vom 10. Februar 2009 und im Rahmen einer telefonischen Rücksprache bei ihm vom 12. Februar 2009 von einer Teilnahme der genannten Personen abriet. Die Ex-Ehefrau sei wegen einer mittelschweren bis schweren Depression sowie als Folge ihrer Gesamtsituation suizidgefährdet. Für ihr labiles Gleichgewicht wäre eine Konfrontation mit den genannten Personen von erheblicher Gefahr. Da zudem zwei Suizidversuche der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers aktenkundig waren, sie sich nach dem Kenntnisstand der Vorinstanz zu jener Zeit in einer erbitterten scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung befand und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugleich dessen Scheidungsanwalt war, ging die Vorinstanz davon aus, dass Gründe vorliegen, die einen Ausschluss des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters rechtfertigten. 3.2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, am 17. Februar 2009 habe vor dem Scheidungsgericht eine Parteibefragung stattgefunden, an der seine Ex-Ehefrau ohne Probleme mitgewirkt habe. Sie habe weder eine Verschiebung noch eine Befragung in Abwesenheit des Beschwerdeführers oder seines Rechtsvertreters beantragt. Überdies sei das Scheidungsurteil am 18. Februar 2009 ergangen. Es sei daher nicht richtig, dass sich die Ex-Ehefrau zum Zeitpunkt der Befragung am 19. Mai 2009 in einer scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung befunden habe. Es treffe sodann nicht zu, dass die scheidungsrechtliche Auseinandersetzung erbittert gewesen sei. Wie dem Scheidungsurteil entnommen werden könne, sei die Ehe durch gegenseitige Übereinkunft geschieden worden. Es sei also festzuhalten, dass der Ex-Ehefrau drei Monate nach Abschluss des Scheidungsverfahrens durchaus hätte zugemutet werden können, die Befragung unter Gewährung des Teilnahmerechts durchzuführen bzw. zu wiederholen. Eine Berufung auf die Bestätigung des behandelnden Psychiaters der Ex-Ehefrau erscheine unter den gegebenen Umständen als geradezu rechtsmissbräuchlich. 3.3 Die Vorinstanz war, soweit ersichtlich, über den Stand des Scheidungsverfahrens nicht informiert. Sie wusste bis zuletzt nicht, dass es mit Urteil vom 18. Februar 2009 zu einem rechtskräftigen Abschluss kam. Noch weniger wusste sie, dass die Ex-Ehefrau am 17. Februar 2009 an einer Parteibefragung vor dem Scheidungsgericht teilnahm oder dass bei dieser Gelegenheit eine Einigung der Streitparteien erzielt werden konnte. Der Beschwerdeführer jedenfalls liess die Vorinstanz über alle diese Elemente in Unkenntnis. Er ging gar über die Aufforderung der Vorinstanz stillschweigend hinweg, seine Zustimmung zum Beizug der Scheidungsakten zu geben. Selbst in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 10. August 2009 erwähnte der Beschwerdeführer das Scheidungsverfahren nicht und zeigte im Übrigen auch kein Interesse, die Gründe für seinen Ausschluss von der Befragung seiner Ex-Ehefrau zu erfahren. Alles, was er tat, war, den nicht weiter begründeten Antrag zu stellen, die Befragung seiner Ex-Ehefrau sei unter Gewährung seines Teilnahme- und Fragerechts zu wiederholen. Bei dieser Sachlage hat es sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen selbst zuzuschreiben, dass die Vorinstanz das Scheidungsverfahren nicht in die Interessenabwägung einbezog. 3.4 Im Übrigen ist der Ausschluss des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der Vorgänge im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz folgte der klaren Empfehlung einer Fachperson, des behandelnden Psychiaters der Ex-Ehefrau, dessen Warnungen durch die Akten gestützt wurden. Dass die mittelschwer bis schwer depressive und suizidal gefährdete Ex-Ehefrau persönlich und ohne Einschränkungen an der Parteibefragung vor dem Scheidungsgericht teilnahm, wie der Beschwerdeführer geltend macht, stellt die Begründetheit der Empfehlung des behandelnden Psychiaters nicht in Frage. Zum einen ist mit der Teilnahme der Ex-Ehefrau an der Parteibefragung im Scheidungsverfahren nicht gesagt, dass keine Gefahr für ihre psychische Gesundheit bestand, zum anderen stellte sich die Situation im Rahmen des Verfahrens auf Nichtigerklärung wesentlich anders dar als im Scheidungsverfahren. Die Mitwirkung des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters an der Befragung der Ex-Ehefrau, von deren Aussagen womöglich das schweizerische Bürgerrecht des Beschwerdeführers abhing, war daher potentiell mit einem grösseren Druck auf die Ex-Ehefrau verbunden und stellte damit auch eine grössere Gefahr für ihre psychische Gesundheit dar. 3.5 Geht man jedoch davon aus, dass die Mitwirkung des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters an der Befragung der Ex-Ehefrau deren psychische Gesundheit gefährdete, weshalb ein Ausschluss von der Teilnahme gerechtfertigt war, dann dufte die Vorinstanz aus dem gleichen Grund darauf verzichten, den Ausschluss von der Teilnahme durch Zwischenverfügung anzuordnen. Anzufügen bleibt, dass die Aussagen der Ehefrau für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens angesichts der zahlreichen anderen belastenden Indizien ohnehin nicht entscheidend sind. Selbst wenn das Protokoll der Befragung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bei seinem Zustandekommen aus dem Recht gewiesen werden müsste, würde angesichts der klaren Beweislage der Entscheid in der Sache nicht anders ausfallen. Somit erweist sich die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Befragung der Ex-Ehefrau als Auskunftsperon als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons innert gesetzlicher Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die zuständige Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die zuständige Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2). 4.4 Die Frist für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung betrug gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr Art. 41 BüG eine Änderung, indem die Fristenordnung aus Abs. 1 herausgelöst und in revidierter Form Gegenstand eines neuen Abs. 1bis wurde. Nach der neuen Regelung des Abs. 1bis kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. 5. 5.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 5.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
6. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde mit Zustimmung der Heimatkantone St. Gallen und Zürich für nichtig erklärt, wobei die im Zeitpunkt des Entscheides geltende gesetzliche Befristung von fünf Jahren beachtet wurde. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung, wie sie sich aus Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen und der heute geltenden Fassung ergeben, sind demnach erfüllt.
7. Gestützt auf die Aktenlage stellt sich die vorliegende Streitsache in materieller Hinsicht wie folgt dar: 7.1 Der Beschwerdeführer gelangte im Jahr 1993 als Asylbewerber in die Schweiz. Nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs, mehrfacher Erstreckung der Ausreisefrist, diverser Wiedererwägungsverfahren und einer wenige Monate dauernden vorläufigen Aufnahme verliess er die Schweiz am 13. Juni 2000 und kehrte in den Kosovo zurück. Vier Monate später war er wieder in der Schweiz und heiratete hier am 17. Oktober 2000 eine fünf Jahre ältere Schweizer Bürgerin. Auf diese Weise sicherte er sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, auf das er ansonsten keine Aussichten gehabt hätte. Drei Monate nach Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderung an die Dauer der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 27 Abs.1 Bst. c BüG ersuchte er um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten gaben am 11. August 2004 die gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft ab, und am 15. September 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Am 27. April 2006, d.h. 19 ½ Monate später, mietete der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung in einer Nachbargemeinde. Als Mietantritt war der 1. Juli 2006 verabredet. Seinen Wegzug dorthin meldete er bei seiner bisherigen Wohngemeinde per 30. Juni 2006 und zog in seine Wohnung. Eine Woche später begab er sich in den Kosovo, wo er bis zum 30. Juli 2006 blieb. In der Woche nach seiner Rückkehr konsultierte er einen Scheidungsanwalt, der mit einem Schreiben vom 11. August 2006 an die Ehefrau gelangte und sie über das grosse Interesse des Beschwerdeführers an einer raschen und unkomplizierten Scheidung auf gemeinsames Begehren orientierte. Zu einer gütlichen Einigung kam es jedoch nicht, sodass der Beschwerdeführer am 19. November 2008 Scheidungsklage erhob. Am 18. Februar 2009 wurde die Ehe geschieden. Bereits am 10. Oktober 2007 war im Kosovo mit D._______ ein gemeinsames Kind des Beschwerdeführers und seiner acht Jahre jüngeren Landsfrau C._______ (geb. 1975) zur Welt gekommen. Der Beschwerdeführer und seine neue Partnerin heirateten am 8. Juli 2010, worauf der letzteren eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zug erteilt wurde. Sie lebt heute zusammen mit dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Kind in der Schweiz. 7.2 Die schweizerische Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers intervenierte mehrfach schriftlich bei der Vorinstanz. Am 19. Mai 2009 wurde sie als Auskunftsperson zur Sache protokollarisch einvernommen. Ihrer Darstellung und der Dokumentation, die sie der Vorinstanz zur Verfügung stellte, kann entnommen werden, dass sie und der Beschwerdeführer aus Liebe geheiratet und noch bis ins Jahr 2002 eine sehr gute Ehe geführt hätten. Anschliessend sei es wegen unterschiedlichen Vorstellungen im Zusammenhang mit seinen Reisen in den Kosovo, Besuchen von seinen Landsleuten bei ihnen zu Hause und ihrer Rolle als Ehefrau bei diesen Anlässen zu ersten Unstimmigkeiten zwischen den Ehegatten gekommen. Jedoch sei ihre Ehe auch zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft vom 11. August 2004 im Grossen und Ganzen in Ordnung gewesen. Noch im April 2005 seien sie gemeinsam in die Ferien gereist, auch wenn diese "nicht sehr positiv" verlaufen seien. Allerdings habe sich der Beschwerdeführer nach seiner erleichterten Einbürgerung allmählich von ihr distanziert, die Pflege gemeinsamer Interessen sukzessive aufgegeben und angefangen, sich in einer Weise zu verhalten, der in ihr den Verdacht habe aufkommen lassen, dass er im Kosovo eine aussereheliche Beziehung unterhalte. Am 1. Mai 2006 habe ihr der Beschwerdeführer erstmals eröffnet, dass er sich von ihr trennen wolle. Am 25. Juni 2006 habe er ein gemeinsames Scheidungsbegehren ausgearbeitet und erfolglos versucht, sie zu Unterzeichnung zu bewegen. Als Grund für seinen Scheidungswunsch habe er angegeben, dass er sich in ihrer Beziehung wie im Gefängnis fühle. Die Ex-Ehefrau erachtete dieses Motiv als vorgeschoben. Aufgrund neuerer Entwicklungen ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer im Kosovo nicht nur eine aussereheliche Beziehung unterhielt, sondern mit seiner dortigen Partnerin nach Brauch verheiratet war. Sie vermutete, dass er seine Partnerin nun auch zivilrechtlich heiraten und sie in die Schweiz nachziehen lassen wollte. 7.3 Der Verdacht der Ex-Ehefrau gründete sich teils auf belastendem Material, das sie eigenen Angaben zufolge im Juni 2006 als Ergebnis einer gezielten Suche nach "Beweisen" bei den persönlichen Effekten des Beschwerdeführers fand und das sie der Vorinstanz mit Eingaben vom 23. August 2006, 30. August 2006, 5. Juli 2007 und 6. März 2009 zur Verfügung stellte. Im Einzelnen umfasst das belastende Material einen Briefumschlag mit einem undatierten und "Deine Zemra", d.h. "Dein Herz" unterzeichneten Liebesbrief. Der Briefumschlag ist von Hand mit einem Herz verziert und mit "Për Fahri Zemer" angeschrieben, was so viel heisst wie "Für Fahri-Herz". Nach Aussage der Ex-Ehefrau befand sich in diesem Briefumschlag eine Fotografie. Die Fotografie zeigt eine ungefähr 30-jährige blonde Frau neben dem Beschwerdeführer auf dem Rand eines Doppelbetts sitzend und sich eng an ihn lehnend, wobei der Beschwerdeführer ihre rechte Hand hält und seinen freien linken Arm um sie legt. Die beiden Personen sind im Halbprofil abgebildet und schauen ernst in die Kamera. Gemäss Auskunft der Ex-Ehefrau, die einige der wiedergegebenen Gegenstände erkannte (Koffer des Beschwerdeführers, Schokoladenhase von Lindt), stammt die Fotografie vom April 2006. Eine zweite Fotografie, welche die Ex-Ehefrau in der persönlichen Agenda des Beschwerdeführers gefunden haben will, zeigt dieselbe junge Frau, wie sie - mit einem ärmellosen, weissen und geschlitzten Etuikleid bekleidet - halb aufgestützt auf einem blumengeschmückten Doppelbett liegt und lächelnd in die Kamera schaut. Gemäss Aufdruck auf der Rückseite stammt die Fotografie vom September 2003. Auch auf weiteren vier Fotografien, welche die Ex-Ehefrau nach eigenen Angaben teils versteckt unter der Wäsche fand, ist dieselbe junge Frau im privaten häuslichen Rahmen und diesmal in Gesellschaft weiterer Personen wiedergegeben. Bei den gezeigten Personen soll es sich nach Darstellung der Ex-Ehefrau mehrheitlich um ihr bekannte Familienangehörige des Beschwerdeführers in ihrer häuslichen Umgebung im Kosovo handeln. Gemäss Aufdruck stammen die Fotografien von März/April 2003. Die Ex-Ehefrau berichtete, sie habe den Beschwerdeführer im Juli 2006 mit diesen Fotografien und ihrem Verdacht konfrontiert. Er habe alles geleugnet, ihr krankhafte Eifersucht vorgeworfen und behauptet, dass es sich bei der auf den Fotografien gezeigten jungen Frau nicht um seine Partnerin, sondern um eine verheiratete Cousine handle. 7.4 Als weiteres belastendes Element reichte die Ex-Ehefrau einen vom 16. August 2006 datierten Bericht einer Privatdetektei zu den Akten. Diese Privatdetektei wurde von der Ex-Ehefrau am 21. Juli 2006 beauftragt, im Kosovo, wo sich der Beschwerdeführer vom 8. bis 30. Juli 2006 aufhielt, durch "Kontrollüberwachungen" und "Recherchen" einer möglichen ausserehelichen Beziehung nachzugehen. Dem Bericht kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2006 in Begleitung einer blonden Frau, die eindeutig als die auf den Fotografien wiedergegebene weibliche Person habe identifiziert werden können, auf dem Flughafen Pristina erschienen sei, um Kosovo Richtung Zürich zu verlassen. Der Beschreibung nach sind der Beschwerdeführer und seine Begleiterin sehr vertraut miteinander umgegangen. Später seien zwei rund 50 Jahre alte Personen, ein Mann und eine Frau, dazu gestossen. Der Beschwerdeführer habe sich von allen dreien verabschiedet, wobei die Verabschiedung von seiner Begleiterin besonders innig ausgefallen sei. Der Bericht fährt fort, dass es dem Mitarbeiter der Privatdetektei gelungen sei, eine aus dem Heimatdorf des Beschwerdeführers stammende Drittperson ausfindig zu machen, die sich bereit erklärt habe, Näheres über die junge Begleiterin des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen. Einige Tage später habe sich die Auskunftsperson bei dem Mitarbeiter der Privatdetektei gemeldet. Sie habe berichtet, dass die junge Frau, die mit dem Beschwerdeführer auf dem Flughafen gesehen worden sei, im Haus des Vaters des Beschwerdeführers wohne. Sie lebe dort zusammen mit diesem, dem Bruder des Beschwerdeführers samt Frau und Kindern sowie der Schwester des Beschwerdeführers und deren Sohn. Leider habe die Auskunftsperson weder den Namen der jungen Frau noch ihr Alter in Erfahrung bringen können. Im Dorf würde nur von der "unverheirateten Frau" des Beschwerdeführers gesprochen. Sie sei dort ständig in seiner Begleitung und man munkle, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, mit dieser Frau ein eheliches Verhältnis einzugehen. Dem Bericht beigelegt waren sechs Fotografien, die der Mitarbeiter der Privatdetektei am 30. Juli 2006 auf dem Flughafen Pristina angefertigt hatte und die den Beschwerdeführer sowie seine Begleiter zeigen. 7.5 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe seine Ex-Ehefrau im Jahr 1995 kennengelernt. Kurz darauf seien sie ein Paar geworden und spätestens im Jahr 1997 seien sie zusammengezogen. Seit diesem Zeitpunkt bis zur Trennung im Jahr 2006 hätten sie eine umfassende Lebensgemeinschaft geführt. Der Eheschluss im Jahr 2000 sei aus Liebe erfolgt, und die Ehe sei zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung auch intakt gewesen. Von falschen Angaben vor oder während des Einbürgerungsverfahrens könne keine Rede sein. Zur Trennung sei es gekommen, weil seine Ex-Ehefrau eine krankhafte Eifersucht entwickelt habe, derentwegen sie mehrmals ärztliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen. Unter anderem habe sie sich im Jahr 2006 aus diesem Grund in der Psychiatrischen Klinik Y._______ aufgehalten. Dort sei ihr anlässlich eines gemeinsamen Gesprächs mit der Ärztin Frau Dr. med. F._______ denn auch mitgeteilt worden, dass ihre Ehe zum Scheitern verurteilt sei, sollte sie ihre krankhafte Eifersucht nicht überwinden. Ein weiteres Zusammenleben mit ihr sei schliesslich nicht mehr möglich gewesen. Sie habe ihn mit ständigen grundlosen Vorwürfen und Verdächtigungen verfolgt und ihm gar einen Privatdetektiv in sein Heimatland hinterhergeschickt, um irgendein winziges Indiz für seine Untreue zu finden. Die krankhafte Eifersucht seiner Ex-Ehefrau habe schliesslich bei ihm Depressionen ausgelöst, derentwegen er selbst ärztliche Behandlung habe in Anspruch nehmen müssen und die nach wie vor nicht ausgeheilt seien. Es treffe zwar zu, dass er am 1. Mai 2006 gegenüber seiner Ex-Ehefrau von Trennung gesprochen habe. Dies jedoch nur als eine Möglichkeit. Erst die späteren Ereignisse hätten ihn dazu bewogen, die Trennung in die Tat umzusetzen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er im Kosovo eine aussereheliche Beziehung geführt habe. Der entsprechende Vorwurf seiner Ex-Ehefrau und das von ihr ins Rollen gebrachte Verfahren auf Nichtigerklärung seiner Einbürgerung sei als Attacke einer krankhaft eifersüchtigen Frau zu bewerten, die ihm mit bewusst unwahren Behauptungen nur noch schaden wolle. Tatsache sei, dass alle von der Ex-Ehefrau zu den Akten gereichten Fotografien im Kosovo wohnhafte und der Ex-Ehefrau bekannte Blutsverwandte zeigten. Insbesondere handle es sich bei der besagten jungen Frau, auf die im Bericht der Privatdetektei Bezug genommen wird, und die auf einer Fotografie zusammen mit ihm auf dem Bett sitzend abgebildet sei, um eine Cousine, nämlich um E._______ aus der [kosovarischen] Ortschaft V._______ in der [kosovarischen] Gemeinde W._______. Diese sei, wie sich aus den beigelegten Fotografien ergebe, mit einem anderen Mann verheiratet und habe mit diesem zusammen ein Kind. Die Art und Weise, wie sich seine Cousine ihm gegenüber auf dem Flughafen Pristina verhalten habe und wie sie auf den Fotografien der Ex-Ehefrau dargestellt sei, sei lediglich Ausdruck ihrer guten verwandtschaftlichen Beziehung, nicht mehr und nicht weniger. Was den Liebesbrief angehe, so stamme dieser aus einer kurzen, etwa einen Monat dauerenden Beziehung im Jahr 1994. Mit der Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau habe das Schreiben nichts zu tun. 7.6 Zum Geschehensablauf ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau am 1. Mai 2006 kaum nur mit der blossen Möglichkeit einer Trennung konfrontierte, zu der er sich erst nach seiner Rückkehr von seinem von 8. bis 30. Juli 2006 dauernden Kosovo-Aufenthalt entschloss, sondern dass er zu diesem Zeitpunkt den Trennungsentscheid bereits gefällt hatte und diesen seiner Ex-Ehefrau mitteilte. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit der am 27. April 2006 erfolgten Unterzeichnung des Mietvertrags über die per 1. Juli 2006 bezogene Wohnung konkrete Dispositionen im Hinblick auf die Trennung bereits getroffen hatte, er nach unwidersprochener Darstellung seiner Ex-Ehefrau am 25. Juni 2006 versuchte, diese zur Unterzeichnung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens zu bewegen, und unmittelbar nach der Rückkehr von seinem Kosovo-Aufenthalt, der vom 8. bis 30. Juli 2006 dauerte, einen Scheidungsanwalt konsultierte. Gesamthaft betrachtet rechtfertigen die Chronologie der Ereignisse und namentlich der zeitliche Abstand der Geschehnisse im Jahr 2006 zur erleichterten Einbürgerung die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war und der Beschwerdeführer darüber die Unwahrheit sagte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1C_796/2013 vom 13. März E. 3.2, 1C_674/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.3, 1C_430/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 2.4 je mit Hinweisen). Dass seine Ex-Ehefrau die Ehe zu diesem Zeitpunkt als im Wesentlichen noch intakt bezeichnete, lässt nicht ohne weiteres verlässliche Rückschlüsse auf die damalige subjektive Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der Ehe zu - an dieser zweifelte die Ex-Ehefrau durchaus - und steht daher der natürlichen Vermutung nicht entgegen. Es liegt deshalb am Beschwerdeführer, die natürliche Vermutung durch das Aufzeigen eines plausiblen alternativen Geschehensablaufs zu erschüttern. Er unternimmt den Versuch, indem er behauptet, die zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch intakte Ehe sei schlussendlich gescheitert, weil seine Ex-Ehefrau an krankhafter und unbegründeter Eifersucht gelitten habe. Sowohl seine Ex-Ehefrau als auch er hätten deswegen ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. 7.7 Dass die Erklärung des Beschwerdeführers für das Scheitern seiner Ehe nicht plausibel ist, ergibt sich bereits aus einem Schreiben seines Scheidungsanwalts vom 11. September 2008 an die Rechtsvertreterin der Ex-Ehefrau im Vorfeld des Scheidungsverfahrens, das die Ex-Ehefrau mit Eingabe vom 18. Februar 2009 zu den Akten reichte. Beim Scheidungsanwalt des Beschwerdeführers handelte es sich um den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung und im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren. Ein Mandatswechsel zum derzeitigen Rechtsvertreter erfolgte erst nach Abschluss des Schriftenwechsels. In seinem Schreiben vom 11. September 2008 also wehrte sich der Scheidungsanwalt gegen Unterhaltsforderungen der Gegenseite unter anderem mit dem Hinweis, die Ex-Ehefrau wisse "ganz genau", dass sie die Trennung zu einem "grossen Teil" selbst zu verantworten habe, "indem sie Beziehungen zu ihren Ex-Partnern aufrecht erhalten" habe. Nachdem die Gegenanwältin mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 den Vorwurf als "groteske Unterstellung" zurückgewiesen und ihrerseits den Vorwurf einer ausserehelichen Beziehung des Beschwerdeführers erhoben hatte, wofür es schmerzliche Beweise in Form von Liebebriefen, Fotos und Augenzeugenberichten gebe, liess der Scheidungsanwalt des Beschwerdeführers in seiner Scheidungsklage vom 19. November 2008 die ursprüngliche, ein ehewidriges Verhalten der Ex-Ehefrau insinuierende Argumentation ersatzlos fallen und verlegte sich stattdessen neu auf die Behauptung, die Ex-Ehefrau hätte bereits vor der Ehe psychische Probleme gehabt und sich vor und während der Ehe mehrere Male in einer psychiatrischen Klinik aufhalten müssen. Diese psychische Schwäche habe sich insbesondere in Form einer krankhaften Eifersucht gezeigt, die schliesslich dazu geführt habe, dass sie den Beschwerdeführer durch einen Privatdetektiv habe überwachen lassen. Dieser abrupte Wechsel der Argumentationslinie stellt ein starkes, gegen den Beschwerdeführer sprechendes Indiz dar. Denn es kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass die krankhafte Eifersucht der Ex-Ehefrau nicht als Trennungsgrund thematisiert worden wäre, würden die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen. 7.8 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur krankhaften Eifersucht seiner Ex-Ehefrau und zu der deswegen in Anspruch genommenen ärztlichen Hilfe sind ungereimt, inhaltlich knapp und sehr allgemein gehalten. Sie lassen letztlich offen, ob die Ehe des Beschwerdeführers von Anfang an von krankhafter Eifersucht seiner Ex-Ehefrau geprägt gewesen sein soll, bzw. ob und inwieweit sich die krankhafte Eifersucht erst nach der erleichterten Einbürgerung entwickelt haben soll. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt konkret wird, bezieht er sich auf die Zeit nach dem 1. Mai 2006. An diesem Datum unternahm die Ex-Ehefrau einen Suizidversuch, weil ihr der Beschwerdeführer mitteilte, dass er sich von ihr trennen wolle. Dieser durch den Trennungsentscheid bewirkte Akt und nicht eine krankhafte Eifersucht war es, die zur Hospitalisierung der Ex-Ehefrau in der Psychiatrischen Klinik Y._______ führte. Ihr späteres, von Misstrauen geprägtes Verhalten, wie das Durchsuchen seiner persönlichen Effekten nach Beweismitteln und der Beizug einer Privatdetektei, mag zwar überzogen wirken. Auch soll nicht bestritten werden, dass der Suizidversuch sowie die spätere depressive Entwicklung eine vorbestandene psychischen Schwäche der Ex-Ehefrau offenbaren. Als Ausprägung einer krankhafter Eifersucht kann ihr Verhalten aber nicht gewertet werden. Denn am Anfang der Entwicklung stand der Trennungsentscheid des Beschwerdeführers, und das Misstrauen der Ex-Ehefrau war durchaus gerechtfertigt. Darauf wird weiter unten einzugehen sein. Des Weiteren versäumt es der Beschwerdeführer, seine Behauptung zu belegen, wonach er selbst wegen krankhafter Eifersucht seiner Ex-Ehefrau ärztliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen. Die zu den Akten gereichten Bestätigungen des behandelnden Arztes vom 22. Oktober 2008 und des mit einer delegierten Psychotherapie betrauten Psychologen vom 8. Januar 2009 lassen jedenfalls einen solchen Schluss nicht zu. Zwar wird dort auf die Ex-Ehefrau Bezug genommen. Es ist jedoch nicht ihre krankhafte Eifersucht, sondern es sind inadäquate Forderungen an den Beschwerdeführer im Rahmen des damals hängigen Scheidungsverfahrens, die im Sinne einer andauernden psycho-sozialen Belastung thematisiert werden. Dass schliesslich Frau Dr. med. F._______ von der Psychiatrischen Klinik Y._______ die Ex-Ehefrau während deren Aufenthaltes dort gewarnt hätte, ihre Ehe sei zum Scheitern verurteilt, wenn sie ihre krankhafte Eifersucht nicht "kuriere", wie der Beschwerdeführer behauptet, lässt sich nicht mehr feststellen. Frau Dr. med. F._______ verliess die Klinik im Jahr 2008, und ihr gegenwärtiger Aufenthalt ist unbekannt. Dass sie sich jedoch im behaupten Sinn geäussert haben sollte, erscheint angesichts der bekannten Umstände der Hospitalisation als lebensfremd. 7.9 Gegen den Wahrheitsgehalt der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers spricht sodann sein Verhalten im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens: Als Beilage zur Beschwerde reichte er eine Reihe von Fotografien ein, die die besagte Cousine E._______ zusammen mit Ehemann und Kind zeigen sollen. Da ihnen wegen unbekannten Kontextes eine irgendwie geartete Beweiskraft nicht zukam, wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. November 2009 förmlich und unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht sowie die Rechtsfolgen einer allfälligen Verletzung derselben aufgefordert, die Personalien und die Wohnadresse seiner Cousine E._______, deren Ehemannes und des gemeinsamen Kindes bekanntzugeben und für deren Personalien sowie die gegenseitigen Verwandtschaftsverhältnisse durch beglaubigte Auszüge aus den Reisepässen und den öffentlichen Registern Beweis zu führen. Dieser Aufforderung hat sich der Beschwerdeführer indessen in einer Weise entzogen, die an mutwillige Verfahrensführung grenzt. Alles, was eingereicht wurde, war ein Bestätigungsschreiben einer E._______ vom 12. November 2009, eine schlechte Kopie eines Studentenausweises, der offenbar auf eine E._______ lautet, sowie eine amtliche Bestätigung der kosovarischen Gemeinde X._______ vom 18. Januar 2010, wonach eine E._______, geb. 10. Januar 1988, und ein Bujar Haliti, geb. 7. Oktober 1983, erklärt hätten, dass sie seit dem Jahr 2007 in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebten. Neben einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass diese E._______ schon deshalb nicht die auf den (von der Ex-Ehefrau edierten) Fotografien gezeigte weibliche Person sein kann, weil sie gemäss der oben erwähnten amtlichen Bestätigung der Gemeinde X._______ im Jahr 1988 geboren wurde und somit im Jahr 2003, als der Grossteil der von der Ex-Ehefrau edierten Fotografien aufgenommen wurde, erst 15 Jahre alt war. Die auf den Aufnahmen gezeigte weibliche Person ist jedoch mindestens zehn Jahre älter. Aus seinem Verhalten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an der Abklärung des Sachverhalts hat und das Gericht hinsichtlich der Identität der besagten jungen Frau zu täuschen versucht. 7.10 Der Grund für das Desinteresse des Beschwerdeführers erschliesst sich aus dem weiteren Fortgang der Ereignisse: Parallel zu der erwähnten Beweiserhebung bemühten sich der Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau, C._______, um Bewilligung des Nachzugs in die Schweiz. Dabei zeigte sich, dass C._______ aufs Haar der jungen Frau gleicht, die auf den Fotografien der Ex-Ehefrau zu sehen ist und bei der es sich dem Beschwerdeführer zufolge um seine mit einem Dritten verheiratete Cousine E._______ handeln soll. In Unkenntnis dieses Umstands wies die Schweizerische Vertretung in Pristina in ihrem Bericht zum Visums-Antrag C._______s vom 2. September 2009 auf diverse Ungereimtheiten hin, die darauf hindeuten, dass sich der Beschwerdeführer und C._______ länger kennen und in einer engeren Beziehung zueinander stehen, als sie die schweizerischen Behörden glauben lassen wollen. So behauptete C._______, dass sie mit dem Beschwerdeführer nicht traditionell verheiratet sei und nach wie vor bei ihren Eltern lebe. Die Art und Weise, wie sie vom Beschwerdeführer spreche, sei nach Einschätzung der Vertretung jedoch ein klares Indiz dafür, dass zwischen den beiden eine Ehe nach Brauch vorliege. Des Weiteren sei die Behauptung C._______s, sie und der Beschwerdeführer hätten sich im Januar 2007 erstmals getroffen und seien sofort ein Paar geworden - Zeugung eines Kindes im gleichen Monat eingeschlossen - vor dem Hintergrund der lokalen Kultur "eher unglaubhaft". In die gleiche Richtung deutet der Bericht der Privatdetektei, die ohne erkennbare Rechtsverletzung zustande gekommen ist und deren Zulässigkeit als Beweismittel daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich nichts entgegensteht. Danach habe eine lokale Auskunftsperson berichtet, dass die auf den Fotografien dargestellte junge Frau im Haushalt des Vaters des Beschwerdeführers lebe und im Dorf gemunkelt werde, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, mit dieser Frau ein eheliches Verhältnis einzugehen. Wird schliesslich die Art der Fotografien berücksichtigt, die den Beschwerdeführer und die junge Frau zeigen, deren Aufbewahrung zusammen mit einem Liebesbrief im dem dazugehörenden Briefumschlag, ferner wie sich der Beschwerdeführer in grober Verletzung seiner Mitwirkungspflicht den Beweisanordnungen in Bezug auf die Feststellung der Identität der besagten jungen Frau entzog und dem Gericht diesbezüglich eine offensichtliche Unwahrheit präsentierte, so kann als erstellt gelten, dass die junge Frau auf den Fotografien der Ex-Ehefrau in Wahrheit die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers zeigt und dass die Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als die Ex-Ehefrau diese Fotografien fand, bereits bestand. 7.11 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wie es zum Scheitern der zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung angeblich noch intakten Ehe gekommen war, offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer vertauscht hier Ursache und Wirkung, indem er die Auswirkungen seines Trennungsentschlusses und seiner ausserehelichen Beziehung auf das psychische Befinden der Ex-Ehefrau als Ausprägung einer krankhaften Eifersucht hinstellt, die ihm das weitere Zusammenleben mit ihr verunmöglicht habe. Angesichts der klaren Beweislage kann willkürfrei ausgeschlossen werden, dass weitere Erhebungen an dieser Überzeugung etwas zu ändern vermöchten. Das gilt auch für die zahlreichen, vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen, wie die Durchführung einer Parteibefragung (auf die ohnehin kein Anspruch besteht, vgl. Urteil BVGer C-3597/2012 vom 7. März 2013 E. 3), die Einvernahme seiner gegenwärtigen und der geschiedenen Ehefrau, seiner Ärzte und seines Psychologen, seiner kosovarischen Verwandtschaft unter Einschluss seiner Cousine, seiner ehemaligen Schwiegereltern und einer Trauzeugin, oder wie die Verpflichtung der Ex-Ehefrau zur Edition ihrer Medizinalakten. Auf die beantragten Beweiserhebungen kann daher ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Demzufolge ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, dem sich auf eine natürliche Vermutung stützenden Geschehensablauf einen plausible Alternative entgegenzustellen. Entsprechend der natürlichen Vermutung gilt es daher als erstellt, dass spätestens zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft das Gegenteil versicherte und es in der Folge dabei bewenden liess, hat er die zuständige Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und seine erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich ebenfalls erfüllt.
8. Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang jedoch davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abgewichen werden kann. Dass sich der Beschwerdeführer bereits lange Jahre in der Schweiz aufhält und - soweit erkennbar - integriert ist, vermag im Rahmen der Ermessensausübung einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen. Es bleibt anzufügen, dass der Entzug des Schweizerischen Bürgerrechts nicht zwangsläufig mit dem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (BGE 135 II 1 E. 3.2). Darüber ist in einem separaten ausländerrechtlichen Verfahren zu befinden, wobei im Fall des Beschwerdeführers von Bedeutung ist, dass ihm aufgrund der Beweislage, wie sie sich dem Bundesverwaltungsgericht präsentiert, nicht vorgeworfen werden kann, er habe zwecks Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen eine Scheinehe geschlossen.
9. Art. 41 Abs. 3 BüG bestimmt, dass sich die Nichtigkeit der Einbürgerung auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, es sei denn, etwas anderes werde ausdrücklich verfügt. Von der Regelung ist in casu das am 10. Oktober 2007 geborene Kind D._______ betroffen, das mit der Anerkennung durch den Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt seiner Geburt das Schweizer Bürgerrecht erwarb (Art. 1 Abs. 2 BüG). Von der Existenz des Kindes wusste die Vorinstanz zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung jedoch nichts. Sie sah sich daher veranlasst, in ihrer Vernehmlassung auf die Rechtmässigkeit der Erstreckung der Nichtigerklärung einzugehen und sie zu bejahen. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Zum einen droht dem Kind nicht die Staatenlosigkeit. Zum anderen ist es erst sieben Jahre alt. Es kommen daher keine der Gründe zum Tragen, die es nach der Praxis rechtfertigen können, ein Kind von der Nichtigerklärung auszunehmen (z.B. die Erfüllung der Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung, die Absolvierung der militärischen Grundausbildung oder die Ausübung der politischen Rechte).
10. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG), und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Feldstrasse 40, Postfach, 8090 Zürich
- das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: