Invalidenversicherung (IV)
Sachverhalt
A. Der am 14. Juli 1946 geborene, verheiratete X._______ (Beschwerdeführer), österreichischer Staatsangehöriger, war ab August 1970 bis Oktober 1974 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 92). Zuletzt arbeitete er bei der Firma M.______ in D._______ als Montagetischler, wo ihm wegen Personalabbaus per 14. Februar 2003 gekündigt wurde (act. 13). Am 24. Juli 2003 reichte der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle S._______, mittels Formular E 204 erstmals einen Antrag zum Bezug einer Invaliditätsrente ein (eingegangen bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IV-Stelle] am 15. September 2003, act. 2). Im Rahmen der Prüfung dieses Leistungsgesuches nahm die IV-Stelle verschiedene ärztliche Dokumente zu den Akten. Dr. A._______ führte in seiner Stellungnahme vom 11. April 2004 die Diagnosen beginnende Osteochondrosen, Arthrosen, Gicht, Status nach Vorderarmbruch links, Status nach Ulcus duodeni, Status nach commotio, chronische Kopfschmerzen und Hypertonie auf. Er befand, dass der Versicherte verschiedene leichte Befunde aufweise, die aber seine Erwerbsfähigkeit in einem handwerklichen Beruf nicht in einem wesentlichen Ausmass zu beeinträchtigen vermöchten (act. 41). Mit Verfügung vom 14. April 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit der Begründung ab, es liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. 42). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 3. Januar 2005 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle V._______, der IV-Stelle 2 Sachverständigengutachten von Dr. N._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie, vom 19. Mai 2004 und 29. Oktober 2004 (act. 44 - 46). Dr. L._______, zur Stellungnahme zu den österreichischen orthopädischen Gutachten aufgefordert, bezifferte am 9. März 2005 die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Montagetischler auf 70%. In einer Verweisungstätigkeit, wie beispielsweise als Portier, Bildschirmtätigkeit, Aufseher in sitzender Position, Telefonist, Kassier, sei der Beschwerdeführer hingegen zu 100% arbeitsfähig (act. 47). Nach Durchführung des Einkommensvergleichs teilte die IV-Stelle der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle V._______, mit Schreiben vom 14. April 2005 mit, die übermittelten medizinischen Gutachten änderten nichts an der Verfügung vom 14. April 2004. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei zwar nicht mehr zumutbar, jedoch könnten vollschichtig einfachere Tätigkeiten in rentenausschliessendem Masse ausgeübt werden (act. 48, 49). B. Am 9. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle S._______, erneut einen Antrag zum Bezug einer Invalidenrente ein (eingegangen bei der IV-Stelle am 25. Juni 2007, act. 61). Im Rahmen dieser neu eingereichten Anmeldung gingen bei der IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen ein (act. 50-56, 58, 59, 62). In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2007 nannte Dr. R._______, IV-Stellenarzt, als Hauptdiagnose chronisch-rezidivierendes zervikales und lumbales Schmerzsyndrom (M47.8/M50.8), als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Anpassungsstörung bei Arbeitslosigkeit (F43.2) und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit arterielle Hypertonie und Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom. Namentlich mit Verweis auf das Formular E 213 vom 10. Mai 2007 erklärte er, gegenüber der Beurteilung durch Dr. L.______ vom 9. März 2005 habe sich keine wesentliche Veränderung ergeben. Es bestünden die bekannten rezidivierenden zervikalen und lumbalen Schmerzen, für die sich objektiv weiterhin sehr wenig fände. Neue objektive Befunde seien nicht bestätigt worden. Dr. R._______ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit Wirkung ab 14. Februar 2003 auf 70% und in einer Verweisungstätigkeiten auf 0% (act. 65). Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2008 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, auf sein zweites Leistungsgesuch könne nicht eingetreten werden (act. 66). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gingen bei der IV-Stelle weitere ärztliche Unterlagen ein (act. 67 - 71). Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 bat der Beschwerdeführer, seinen Antrag auf Zuerkennung der Invalidität nochmals zu überprüfen. Er machte insbesondere geltend, im Mai 2007 einen Unfall erlitten zu haben, wobei er das Augenlicht im Umfang von bis zu 65% verloren habe. Zudem leide er an Schmerzen an Schulter, Hals und Hüften. Mit der Eingabe reichte er verschiedene ärztliche Berichte ein (act. 75-81). Dr. R._______, IV-Stellenarzt, kam in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2008 zum Schluss, nach Durchsicht der neuen medizinischen Dokumente könne er keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit für die genannten Verweisungstätigkeiten bestätigen. Es bestünden Augenprobleme, die zu einer Visusreduktion am linken Auge geführt hätten. Zudem bestehe ein Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom (act. 82). Am 7. April 2008 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein (act. 84, 85). Dr. R._______ erklärte in seiner Stellungnahme vom 3. September 2008, weder das inzwischen mittels Untersuchung bestätigte Schlafapnoe-Syndrom noch der 65%-ige Visusverlust am linken Auge bewirkten eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit (act. 90). C. Mit Verfügung vom 22. September 2008 trat die IV-Stelle auf das Rentengesuch vom 9. Februar 2007 nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingegangenen ärztlichen Unterlagen seien dem ärztlichen Dienst unterbreitet worden, der seine vorgängige Stellungnahme bestätigt habe (act. 91). D. Der Beschwerdeführer reichte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 24. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte im Wesentlichen die Neubeurteilung des Antrages. Er machte insbesondere geltend, sein Gesundheitszustand habe sich derart verschlechtert, dass er kaum in der Lage sei, mehr als zwei Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Zudem habe er sich im Mai 2007 am linken Auge verletzt, wobei er einen Visusverlust bis zu 70% erlitten habe. Des Weiteren monierte er, dass er in der Schweiz nie medizinisch abgeklärt worden sei. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Dokumente ein (BVGer act. 1). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung des Bundessozialamtes, Landesstelle V._______, vom 14. Oktober 2008 ein, worin bestätigt wurde, dass zumindest ab dem Jahr 2007 ein Grad der Behinderung von 70 v.H. bestehe (BVGer act. 3). E. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sämtliche Akten seien wiederholt dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet worden, um zu prüfen, ob sich aus den medizinischen Unterlagen eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben habe. Mangels neuer Sachverhaltselemente im Beschwerdeverfahren werde auf die ärztlichen Stellungnahmen vom 3. September 2008 und 27. Februar 2008 verwiesen, worin der beurteilende Arzt - auch in Berücksichtigung des behandelbaren Schlafapnoe-Syndroms und des 65%-igen Visusverlustes des linken Auges - zum Schluss gekommen sei, dass weiterhin keine medizinisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten bestehe. Deshalb sei die IV-Stelle auch nicht verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu veranlassen, und sie habe das neue Leistungsgesuch durch einen Nichteintretensentscheid erledigen dürfen (BVGer act. 7). F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Der Kostenvorschuss ging am 24. März 2009 ein. Der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Replik (BVGer act. 8, 10). G. Mit Verfügung vom 3. April 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen).
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2008 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
E. 2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 3 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 22. September 2008, mit welcher die Vorinstanz auf das zweite Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2007 nicht eingetreten ist. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf dieses Leistungsgesuch eingetreten ist. Auf weitergehende Rechtsbegehren (z.B. Gewährung einer Invalidenrente, Durchführen von weiteren Sachverhaltsabklärungen) kann mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten werden.
E. 3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2008 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs von Belang sind (BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
E. 3.1.2 Im vorliegenden Verfahren sind die Bestimmungen des ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 sowie der zugehörigen Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IVG-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) anwendbar. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs vor dem 31. Dezember 2007 sind das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 sowie die Verordnung in der Fassung vom 11. September 2002 anwendbar (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5). Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision, AS 2007 5129), bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision, AS 2003 3837); ferner seit dem 1. Januar 2008 die zugehörige Verordnung in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5155) bzw. vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3859).
E. 4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Bestimmungen des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend (hier: 22. September 2008; vgl. auch BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hinweisen).
E. 5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 5.1 Die in Art. 87 Abs. 3 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5).
E. 5.2 Die vom Versicherten glaubhaft zu machende rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades kann einerseits auf einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und andererseits auf einer wesentlichen Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes zurückzuführen sein (BGE 117 V 198 E. 3b). Eine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist jedoch erst zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts unerheblich.
E. 5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldeverfahren - analog zur Rentenrevision nach Art 17 ATSG - durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, welche aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich bleiben (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Demnach sind in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Nichteintretensverfügung vom 22. September 2008 mit denjenigen im Zeitpunkt der ersten materiellen Abweisung mit Verfügung vom 14. April 2004 (act. 42) zu vergleichen.
E. 6 Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten medizinischen Unterlagen zu prüfen, ob bei Erlass der angefochtenen Verfügung glaubhaft erstellt war, dass seit dem 14. April 2004 rentenanspruchserhebliche neue Sachumstände eingetreten sind.
E. 6.1 Das erste Rentengesuch vom 24. Juli 2003 wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. April 2004 insbesondere mit der Begründung abgewiesen, aus den Akten ergebe sich, dass trotz des Gesundheitsschadens eine Tätigkeit ausgeübt werden könne, bei der ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt werden könne (act. 42). Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes lagen der IV-Stelle bei Erlass der Verfügung vom 14. April 2004 insbesondere folgende medizinische Unterlagen vor: Das zuhanden der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt von Dr. W._______ am 18. November 2003 ausgefüllte Formular E 213, worin die Diagnosen beginnende Abnützung beider Kniegelenke bei o-Beinfehlstellung, Zustand nach Speichenbruch links (September 2000, Arbeitsunfall mit 20%-iger Rente), chronisches LWS-Syndrom, chronisches HWS-Syndrom, Harnsäureerhöhung mit rezidivierenden Gelenksentzündungen, Zustand nach Bauchspeicheldrüsenentzündung, Fettleber, Kopfschmerzen links und Bluthochdruck aufgeführt sind. Dr. W._______ erachtete körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten, welche nicht ganztägig im Stehen und nicht unter extremeren Umgebungsbedingungen ausgeübt würden, weiterhin möglich. Dr. W._______ lagen bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes diverse medizinische Berichte vor (orthopädischer stationärer Krankenbericht Juni 2002, Unfallambulanzbefund Februar 2003 und September 2003 - Arbeitsunfall, Ambulanzbericht LKH F._______, neurologischer Befundbericht Dr. I._______ August 2002, internistischer Befundbericht Mai 2001, Sozialgerichtsurteil bezüglich Unfallrente und orthopädisches Fachgutachten von Dr. E._______ vom 28. Oktober 2003, act. 38) Dr. A._______, IV-Stellenarzt, nannte in seiner Stellungnahme vom 11. April 2004 die Diagnosen beginnende Osteochondrosen, Arthrosen, Gicht, Status nach Vorderarmbruch links, Status nach Ulcus duodeni, Status nach commotio, chronische Kopfschmerzen und Hypertonie. Dr. A._______ erklärte, der Versicherte leide zwar an einigen leichten Befunden, die aber seine Erwerbsfähigkeit in einem handwerklichen Beruf nicht in einem wesentlichen Mass zu beeinträchtigen vermöchten (act. 41).
E. 6.2 Am 13. Januar 2005 gingen bei der IV-Stelle die Sachverständigengutachten von Dr. N._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Facharzt für Unfallchirurgie, vom 19. Mai 2004 und 29. Oktober 2004 ein. Im Gutachten vom 19. Mai 2004 sind die Leiden Knieschmerzen beidseits, Handgelenksschmerzen und Bewegungseinschränkung links, Beschwerden am linken Sprunggelenk, Nackenschmerzen bei Bandscheibenverschmälerungen (Osteochondrose) der unteren Halswirbelsäulenetagen und Rückenschmerzen bei unauffälligem klinischen Befund aufgeführt. Die Ausübung von leichten und halbzeitig mittelschweren Arbeiten seien vollschichtig zumutbar. Im Gutachten vom 29. Oktober 2004 stellt Dr. N._______ im Vergleich zur Untersuchung im Mai 2004 neu eine Schultereckgelenksarthrose fest. Das Leistungskalkül werde durch dieses Leiden jedoch nicht signifikant beeinflusst; Überkopfarbeiten sollten vermieden werden (act. 45, 44). Dr. L._______, IV-Stellenärztin, bezifferte in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2005 die Arbeitsunfähigkeit in der ehemaligen Tätigkeit als Montagetischler mit Wirkung ab 14. Februar 2003 auf 70% und in Verweistätigkeiten als Portier, Aufseher in sitzender Position, Telefonist, Kassier oder in Bildschirmtätigkeiten auf 0% (act. 47). Der aufgrund der Stellungnahme der IV-Stellenärztin am 12. April 2005 durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 25,54% (act. 48).
E. 6.3 Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens gingen bei der IV-Stelle zahlreiche medizinische Unterlagen ein (act. 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 58, 59, 65). In der Folge wurden die eingereichten Akten, namentlich der ärztliche Kurzbericht von Dr. B._______ vom 5. April 2007, der Arztbericht von Dr. K._______ vom 12. April 2007, der Arztbericht von Dr. O._______ vom 18. April 2007 und das von Dr. W._______ ausgefüllte Formular E 213 vom 10. Mai 2007 Dr. R._______, IV-Stellenarzt, zur Stellungnahme unterbreitet (act. 55, 56, 58, 59, 65). Zusammen sind in den Arztberichten die Diagnosen Schlafapnoe-Syndrom, Diabetes mellitus II, Dystelektase linker Unterlappen, Kniegelenksknorpelabnützung rechts bei Zustand nach Meniskus-Operation, rezidivierende Schulterschmerzen bei radiologisch leichten Abnützungen, rezidivierendes Halswirbelsäulen-Schmerzsyndrom bei mässigen Bandscheibenverschmälerungen, rezidivierendes Lendenwirbelsäulen-Schmerzsyndrom bei radiologisch nur geringgradigen Veränderungen, behandelter Bluthockdruck, Harnsäureerhöhung mit rezidivierenden Gichtgelenksentzündungen, behandelte Depression bei Arbeitslosigkeit seit 2003, Verdacht auf nächtliches Atemaussetzersyndrom und unklarer Lungenherd links bei Zustand nach Nikotinkonsum genannt. Dr. R._______ nannte am 13. Dezember 2007 als Hauptdiagnose chronisch-rezidivierendes zervikales und lumbales Schmerzsyndrom (M47.8/M50.8), als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Anpassungsstörung bei Arbeitslosigkeit (F43.2) und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit arterielle Hypertonie und Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom. Dr. R._______ führte aus, gegenüber der Beurteilung durch Dr. L.________ vom 9. März 2005 habe sich keine signifikante Veränderung ergeben. Das Formular E 213 sei eine sehr gute und sorgfältige Zusammenfassung der anderen neu erstellten medizinischen Dokumente. Der Versicherte leide an den bekannten rezidivierenden zervikalen und lumbalen Schmerzen, für die sich objektiv weiterhin sehr wenig finden lasse. Neue objektivierbare Probleme seien nicht bestätigt worden. Die entsprechenden Abklärungen seien alle negativ verlaufen, insbesondere auch die Abklärungen im kardiopulmonalen Bereich. Der IV-Stellenarzt bezifferte die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit Wirkung ab 14. Februar 2003 auf 70% und in einer Verweisungstätigkeit auf 0% (act. 65).
E. 6.4 Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens gingen bei der IV-Stelle weitere medizinische Dokumente ein (Arztbericht des Landeskrankenhauses F._______ vom 1. August 2007 [act. 67], augenärztliches Gutachten von Dr. G._______, vom 19. Oktober 2007 [act. 68], psychiatrisches Gutachten von Dr. C._______ vom 30. Oktober 2007 [act. 69], orthopädisches Gutachten von Dr. T._______ vom 26. September 2007 [act. 70], fachärztliches-internistisches Gutachten von Dr. Z._______ vom 29. August 2007 [act. 71], Befundbericht Dr. H._______/Dr. J._______, MR Institut F.________ vom 7. November 2007 [act. 79, 80]). In den Arztberichten sind zusammenfassend die Diagnosen Verdacht auf traumatisch partielle Nervus opticus Atrophie mit beginnender temporaler Papillenablassung links, Oberlidptosis o.u., Cataracta senilis incipiens o.u., Presbyopie, Maculanarbe os, leichte bis mittelgradige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, rezidivierende Schmerzen in beiden Schultergelenken im Sinne eines Impingementsyndroms, Zustand nach mehrfacher Arthroskopie und Knorpelanbohrung bei leichten degenerativen Veränderungen, arterielle Hypertonie, Hyperurikämie, extrakardiale Thoraxschmerzen, Fettleberhepatitis, Zustand nach Borreliose, Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom und Diabetes mellitus II aufgeführt. Dr. R._______ stellte in einer Stellungnahme vom 27. Februar 2008 fest, Augenprobleme hätten zu einer Visusreduktion am linken Auge geführt. Eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit für die genannten Verweisungstätigkeiten liege jedoch nicht vor (act. 82). In einer weiteren Stellungnahme beurteilte Dr. R._______ mit Schreiben vom 3. September 2008 den Arztbericht von Dr. Q._______ vom 18. März 2008 (act. 84), worin nach entsprechenden Untersuchungen ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert wurde. Der IV-Stellenarzt erklärte im Wesentlichen, weder der 65-%ige Visusverlust am linken Auge noch das neu festgestellte Schlafapnoe-Syndrom bewirkten eine Einschränkung in der Ausübung von angepassten Verweisungstätigkeiten (act. 90).
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im massgebenden Vergleichszeitraum hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen neu die Leiden Schlafapnoe-Syndrom, Depression und eine Visusreduktion am linken Auge von 65% diagnostiziert worden sind. Betreffend der Arbeitsfähigkeit im massgebenden Prüfungszeitraum ist festzustellen, dass der Verfügung vom 14. April 2004 insbesondere die Beurteilung zugrunde lag, der Beschwerdeführer sei in einem handwerklichen Beruf weiterhin zu 100% arbeitsfähig. Einen Einkommensvergleich führte die Verwaltung nicht durch, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sie den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als voll arbeitsfähig einstufte. Der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2008 lagen im Wesentlichen die Stellungnahmen von Dr. R._______, IV-Stellenarzt, vom 13. Dezember 2007, 27. Februar 2008 und 3. September 2008 zugrunde. Insbesondere in der Beurteilung vom 13. Dezember 2007 bezifferte Dr. R._______ die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 70% und in Verweisungstätigkeiten auf 0%. Ob die Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf diesen Bericht abgestellt hat, kann mangels hinreichender Begründung der Verfügung nicht beurteilt werden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die durchaus relevante Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad haben kann, glaubhaft gemacht worden ist. Insbesondere scheint sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in einem wesentlichen Ausmass verändert zu haben. Demnach hätte die Vorinstanz auf das zweite Leistungsgesuch vom 9. Februar 2007 eintreten, eine materielle Prüfung des Rentengesuches vornehmen und einen Einkommensvergleich durchführen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie Bundesrecht verletzt.
E. 7 Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung vom 22. September 2008 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Leistungsgesuch vom 9. Februar 2007 materiell einlässlich prüfe, einen Einkommensvergleich durchführe und anschliessend neu verfüge.
E. 8 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden dem obsiegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 8.2 Dem im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dem keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 22. September 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Leistungsgesuchs vom 9. Februar 2007 im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieser Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr.________; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6460/2008 Urteil vom 23. Februar 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente, Verfügung vom 22. September 2008. Sachverhalt: A. Der am 14. Juli 1946 geborene, verheiratete X._______ (Beschwerdeführer), österreichischer Staatsangehöriger, war ab August 1970 bis Oktober 1974 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 92). Zuletzt arbeitete er bei der Firma M.______ in D._______ als Montagetischler, wo ihm wegen Personalabbaus per 14. Februar 2003 gekündigt wurde (act. 13). Am 24. Juli 2003 reichte der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle S._______, mittels Formular E 204 erstmals einen Antrag zum Bezug einer Invaliditätsrente ein (eingegangen bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IV-Stelle] am 15. September 2003, act. 2). Im Rahmen der Prüfung dieses Leistungsgesuches nahm die IV-Stelle verschiedene ärztliche Dokumente zu den Akten. Dr. A._______ führte in seiner Stellungnahme vom 11. April 2004 die Diagnosen beginnende Osteochondrosen, Arthrosen, Gicht, Status nach Vorderarmbruch links, Status nach Ulcus duodeni, Status nach commotio, chronische Kopfschmerzen und Hypertonie auf. Er befand, dass der Versicherte verschiedene leichte Befunde aufweise, die aber seine Erwerbsfähigkeit in einem handwerklichen Beruf nicht in einem wesentlichen Ausmass zu beeinträchtigen vermöchten (act. 41). Mit Verfügung vom 14. April 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit der Begründung ab, es liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. 42). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 3. Januar 2005 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle V._______, der IV-Stelle 2 Sachverständigengutachten von Dr. N._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie, vom 19. Mai 2004 und 29. Oktober 2004 (act. 44 - 46). Dr. L._______, zur Stellungnahme zu den österreichischen orthopädischen Gutachten aufgefordert, bezifferte am 9. März 2005 die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Montagetischler auf 70%. In einer Verweisungstätigkeit, wie beispielsweise als Portier, Bildschirmtätigkeit, Aufseher in sitzender Position, Telefonist, Kassier, sei der Beschwerdeführer hingegen zu 100% arbeitsfähig (act. 47). Nach Durchführung des Einkommensvergleichs teilte die IV-Stelle der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle V._______, mit Schreiben vom 14. April 2005 mit, die übermittelten medizinischen Gutachten änderten nichts an der Verfügung vom 14. April 2004. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei zwar nicht mehr zumutbar, jedoch könnten vollschichtig einfachere Tätigkeiten in rentenausschliessendem Masse ausgeübt werden (act. 48, 49). B. Am 9. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle S._______, erneut einen Antrag zum Bezug einer Invalidenrente ein (eingegangen bei der IV-Stelle am 25. Juni 2007, act. 61). Im Rahmen dieser neu eingereichten Anmeldung gingen bei der IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen ein (act. 50-56, 58, 59, 62). In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2007 nannte Dr. R._______, IV-Stellenarzt, als Hauptdiagnose chronisch-rezidivierendes zervikales und lumbales Schmerzsyndrom (M47.8/M50.8), als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Anpassungsstörung bei Arbeitslosigkeit (F43.2) und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit arterielle Hypertonie und Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom. Namentlich mit Verweis auf das Formular E 213 vom 10. Mai 2007 erklärte er, gegenüber der Beurteilung durch Dr. L.______ vom 9. März 2005 habe sich keine wesentliche Veränderung ergeben. Es bestünden die bekannten rezidivierenden zervikalen und lumbalen Schmerzen, für die sich objektiv weiterhin sehr wenig fände. Neue objektive Befunde seien nicht bestätigt worden. Dr. R._______ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit Wirkung ab 14. Februar 2003 auf 70% und in einer Verweisungstätigkeiten auf 0% (act. 65). Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2008 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, auf sein zweites Leistungsgesuch könne nicht eingetreten werden (act. 66). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gingen bei der IV-Stelle weitere ärztliche Unterlagen ein (act. 67 - 71). Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 bat der Beschwerdeführer, seinen Antrag auf Zuerkennung der Invalidität nochmals zu überprüfen. Er machte insbesondere geltend, im Mai 2007 einen Unfall erlitten zu haben, wobei er das Augenlicht im Umfang von bis zu 65% verloren habe. Zudem leide er an Schmerzen an Schulter, Hals und Hüften. Mit der Eingabe reichte er verschiedene ärztliche Berichte ein (act. 75-81). Dr. R._______, IV-Stellenarzt, kam in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2008 zum Schluss, nach Durchsicht der neuen medizinischen Dokumente könne er keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit für die genannten Verweisungstätigkeiten bestätigen. Es bestünden Augenprobleme, die zu einer Visusreduktion am linken Auge geführt hätten. Zudem bestehe ein Verdacht auf ein Schlafapnoe-Syndrom (act. 82). Am 7. April 2008 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein (act. 84, 85). Dr. R._______ erklärte in seiner Stellungnahme vom 3. September 2008, weder das inzwischen mittels Untersuchung bestätigte Schlafapnoe-Syndrom noch der 65%-ige Visusverlust am linken Auge bewirkten eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit (act. 90). C. Mit Verfügung vom 22. September 2008 trat die IV-Stelle auf das Rentengesuch vom 9. Februar 2007 nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingegangenen ärztlichen Unterlagen seien dem ärztlichen Dienst unterbreitet worden, der seine vorgängige Stellungnahme bestätigt habe (act. 91). D. Der Beschwerdeführer reichte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 24. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte im Wesentlichen die Neubeurteilung des Antrages. Er machte insbesondere geltend, sein Gesundheitszustand habe sich derart verschlechtert, dass er kaum in der Lage sei, mehr als zwei Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Zudem habe er sich im Mai 2007 am linken Auge verletzt, wobei er einen Visusverlust bis zu 70% erlitten habe. Des Weiteren monierte er, dass er in der Schweiz nie medizinisch abgeklärt worden sei. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Dokumente ein (BVGer act. 1). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung des Bundessozialamtes, Landesstelle V._______, vom 14. Oktober 2008 ein, worin bestätigt wurde, dass zumindest ab dem Jahr 2007 ein Grad der Behinderung von 70 v.H. bestehe (BVGer act. 3). E. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sämtliche Akten seien wiederholt dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet worden, um zu prüfen, ob sich aus den medizinischen Unterlagen eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben habe. Mangels neuer Sachverhaltselemente im Beschwerdeverfahren werde auf die ärztlichen Stellungnahmen vom 3. September 2008 und 27. Februar 2008 verwiesen, worin der beurteilende Arzt - auch in Berücksichtigung des behandelbaren Schlafapnoe-Syndroms und des 65%-igen Visusverlustes des linken Auges - zum Schluss gekommen sei, dass weiterhin keine medizinisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten bestehe. Deshalb sei die IV-Stelle auch nicht verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu veranlassen, und sie habe das neue Leistungsgesuch durch einen Nichteintretensentscheid erledigen dürfen (BVGer act. 7). F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Der Kostenvorschuss ging am 24. März 2009 ein. Der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Replik (BVGer act. 8, 10). G. Mit Verfügung vom 3. April 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen). 1.1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2008 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 1.5. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 22. September 2008, mit welcher die Vorinstanz auf das zweite Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2007 nicht eingetreten ist. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf dieses Leistungsgesuch eingetreten ist. Auf weitergehende Rechtsbegehren (z.B. Gewährung einer Invalidenrente, Durchführen von weiteren Sachverhaltsabklärungen) kann mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten werden. 3.1. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2008 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Leistungsanspruchs von Belang sind (BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.1.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hat dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. 3.1.2. Im vorliegenden Verfahren sind die Bestimmungen des ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 sowie der zugehörigen Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IVG-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) anwendbar. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs vor dem 31. Dezember 2007 sind das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2000 sowie die Verordnung in der Fassung vom 11. September 2002 anwendbar (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5). Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision, AS 2007 5129), bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision, AS 2003 3837); ferner seit dem 1. Januar 2008 die zugehörige Verordnung in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5155) bzw. vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3859).
4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Bestimmungen des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung massgebend (hier: 22. September 2008; vgl. auch BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen, vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hinweisen).
5. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 5.1. Die in Art. 87 Abs. 3 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5). 5.2. Die vom Versicherten glaubhaft zu machende rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades kann einerseits auf einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und andererseits auf einer wesentlichen Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes zurückzuführen sein (BGE 117 V 198 E. 3b). Eine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist jedoch erst zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts unerheblich. 5.3. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldeverfahren - analog zur Rentenrevision nach Art 17 ATSG - durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, welche aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich bleiben (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Demnach sind in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Nichteintretensverfügung vom 22. September 2008 mit denjenigen im Zeitpunkt der ersten materiellen Abweisung mit Verfügung vom 14. April 2004 (act. 42) zu vergleichen.
6. Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten medizinischen Unterlagen zu prüfen, ob bei Erlass der angefochtenen Verfügung glaubhaft erstellt war, dass seit dem 14. April 2004 rentenanspruchserhebliche neue Sachumstände eingetreten sind. 6.1. Das erste Rentengesuch vom 24. Juli 2003 wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. April 2004 insbesondere mit der Begründung abgewiesen, aus den Akten ergebe sich, dass trotz des Gesundheitsschadens eine Tätigkeit ausgeübt werden könne, bei der ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt werden könne (act. 42). Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes lagen der IV-Stelle bei Erlass der Verfügung vom 14. April 2004 insbesondere folgende medizinische Unterlagen vor: Das zuhanden der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt von Dr. W._______ am 18. November 2003 ausgefüllte Formular E 213, worin die Diagnosen beginnende Abnützung beider Kniegelenke bei o-Beinfehlstellung, Zustand nach Speichenbruch links (September 2000, Arbeitsunfall mit 20%-iger Rente), chronisches LWS-Syndrom, chronisches HWS-Syndrom, Harnsäureerhöhung mit rezidivierenden Gelenksentzündungen, Zustand nach Bauchspeicheldrüsenentzündung, Fettleber, Kopfschmerzen links und Bluthochdruck aufgeführt sind. Dr. W._______ erachtete körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten, welche nicht ganztägig im Stehen und nicht unter extremeren Umgebungsbedingungen ausgeübt würden, weiterhin möglich. Dr. W._______ lagen bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes diverse medizinische Berichte vor (orthopädischer stationärer Krankenbericht Juni 2002, Unfallambulanzbefund Februar 2003 und September 2003 - Arbeitsunfall, Ambulanzbericht LKH F._______, neurologischer Befundbericht Dr. I._______ August 2002, internistischer Befundbericht Mai 2001, Sozialgerichtsurteil bezüglich Unfallrente und orthopädisches Fachgutachten von Dr. E._______ vom 28. Oktober 2003, act. 38) Dr. A._______, IV-Stellenarzt, nannte in seiner Stellungnahme vom 11. April 2004 die Diagnosen beginnende Osteochondrosen, Arthrosen, Gicht, Status nach Vorderarmbruch links, Status nach Ulcus duodeni, Status nach commotio, chronische Kopfschmerzen und Hypertonie. Dr. A._______ erklärte, der Versicherte leide zwar an einigen leichten Befunden, die aber seine Erwerbsfähigkeit in einem handwerklichen Beruf nicht in einem wesentlichen Mass zu beeinträchtigen vermöchten (act. 41). 6.2. Am 13. Januar 2005 gingen bei der IV-Stelle die Sachverständigengutachten von Dr. N._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Facharzt für Unfallchirurgie, vom 19. Mai 2004 und 29. Oktober 2004 ein. Im Gutachten vom 19. Mai 2004 sind die Leiden Knieschmerzen beidseits, Handgelenksschmerzen und Bewegungseinschränkung links, Beschwerden am linken Sprunggelenk, Nackenschmerzen bei Bandscheibenverschmälerungen (Osteochondrose) der unteren Halswirbelsäulenetagen und Rückenschmerzen bei unauffälligem klinischen Befund aufgeführt. Die Ausübung von leichten und halbzeitig mittelschweren Arbeiten seien vollschichtig zumutbar. Im Gutachten vom 29. Oktober 2004 stellt Dr. N._______ im Vergleich zur Untersuchung im Mai 2004 neu eine Schultereckgelenksarthrose fest. Das Leistungskalkül werde durch dieses Leiden jedoch nicht signifikant beeinflusst; Überkopfarbeiten sollten vermieden werden (act. 45, 44). Dr. L._______, IV-Stellenärztin, bezifferte in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2005 die Arbeitsunfähigkeit in der ehemaligen Tätigkeit als Montagetischler mit Wirkung ab 14. Februar 2003 auf 70% und in Verweistätigkeiten als Portier, Aufseher in sitzender Position, Telefonist, Kassier oder in Bildschirmtätigkeiten auf 0% (act. 47). Der aufgrund der Stellungnahme der IV-Stellenärztin am 12. April 2005 durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 25,54% (act. 48). 6.3. Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens gingen bei der IV-Stelle zahlreiche medizinische Unterlagen ein (act. 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 58, 59, 65). In der Folge wurden die eingereichten Akten, namentlich der ärztliche Kurzbericht von Dr. B._______ vom 5. April 2007, der Arztbericht von Dr. K._______ vom 12. April 2007, der Arztbericht von Dr. O._______ vom 18. April 2007 und das von Dr. W._______ ausgefüllte Formular E 213 vom 10. Mai 2007 Dr. R._______, IV-Stellenarzt, zur Stellungnahme unterbreitet (act. 55, 56, 58, 59, 65). Zusammen sind in den Arztberichten die Diagnosen Schlafapnoe-Syndrom, Diabetes mellitus II, Dystelektase linker Unterlappen, Kniegelenksknorpelabnützung rechts bei Zustand nach Meniskus-Operation, rezidivierende Schulterschmerzen bei radiologisch leichten Abnützungen, rezidivierendes Halswirbelsäulen-Schmerzsyndrom bei mässigen Bandscheibenverschmälerungen, rezidivierendes Lendenwirbelsäulen-Schmerzsyndrom bei radiologisch nur geringgradigen Veränderungen, behandelter Bluthockdruck, Harnsäureerhöhung mit rezidivierenden Gichtgelenksentzündungen, behandelte Depression bei Arbeitslosigkeit seit 2003, Verdacht auf nächtliches Atemaussetzersyndrom und unklarer Lungenherd links bei Zustand nach Nikotinkonsum genannt. Dr. R._______ nannte am 13. Dezember 2007 als Hauptdiagnose chronisch-rezidivierendes zervikales und lumbales Schmerzsyndrom (M47.8/M50.8), als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Anpassungsstörung bei Arbeitslosigkeit (F43.2) und als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit arterielle Hypertonie und Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom. Dr. R._______ führte aus, gegenüber der Beurteilung durch Dr. L.________ vom 9. März 2005 habe sich keine signifikante Veränderung ergeben. Das Formular E 213 sei eine sehr gute und sorgfältige Zusammenfassung der anderen neu erstellten medizinischen Dokumente. Der Versicherte leide an den bekannten rezidivierenden zervikalen und lumbalen Schmerzen, für die sich objektiv weiterhin sehr wenig finden lasse. Neue objektivierbare Probleme seien nicht bestätigt worden. Die entsprechenden Abklärungen seien alle negativ verlaufen, insbesondere auch die Abklärungen im kardiopulmonalen Bereich. Der IV-Stellenarzt bezifferte die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit Wirkung ab 14. Februar 2003 auf 70% und in einer Verweisungstätigkeit auf 0% (act. 65). 6.4. Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens gingen bei der IV-Stelle weitere medizinische Dokumente ein (Arztbericht des Landeskrankenhauses F._______ vom 1. August 2007 [act. 67], augenärztliches Gutachten von Dr. G._______, vom 19. Oktober 2007 [act. 68], psychiatrisches Gutachten von Dr. C._______ vom 30. Oktober 2007 [act. 69], orthopädisches Gutachten von Dr. T._______ vom 26. September 2007 [act. 70], fachärztliches-internistisches Gutachten von Dr. Z._______ vom 29. August 2007 [act. 71], Befundbericht Dr. H._______/Dr. J._______, MR Institut F.________ vom 7. November 2007 [act. 79, 80]). In den Arztberichten sind zusammenfassend die Diagnosen Verdacht auf traumatisch partielle Nervus opticus Atrophie mit beginnender temporaler Papillenablassung links, Oberlidptosis o.u., Cataracta senilis incipiens o.u., Presbyopie, Maculanarbe os, leichte bis mittelgradige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, rezidivierende Schmerzen in beiden Schultergelenken im Sinne eines Impingementsyndroms, Zustand nach mehrfacher Arthroskopie und Knorpelanbohrung bei leichten degenerativen Veränderungen, arterielle Hypertonie, Hyperurikämie, extrakardiale Thoraxschmerzen, Fettleberhepatitis, Zustand nach Borreliose, Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom und Diabetes mellitus II aufgeführt. Dr. R._______ stellte in einer Stellungnahme vom 27. Februar 2008 fest, Augenprobleme hätten zu einer Visusreduktion am linken Auge geführt. Eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit für die genannten Verweisungstätigkeiten liege jedoch nicht vor (act. 82). In einer weiteren Stellungnahme beurteilte Dr. R._______ mit Schreiben vom 3. September 2008 den Arztbericht von Dr. Q._______ vom 18. März 2008 (act. 84), worin nach entsprechenden Untersuchungen ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert wurde. Der IV-Stellenarzt erklärte im Wesentlichen, weder der 65-%ige Visusverlust am linken Auge noch das neu festgestellte Schlafapnoe-Syndrom bewirkten eine Einschränkung in der Ausübung von angepassten Verweisungstätigkeiten (act. 90). 6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im massgebenden Vergleichszeitraum hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen neu die Leiden Schlafapnoe-Syndrom, Depression und eine Visusreduktion am linken Auge von 65% diagnostiziert worden sind. Betreffend der Arbeitsfähigkeit im massgebenden Prüfungszeitraum ist festzustellen, dass der Verfügung vom 14. April 2004 insbesondere die Beurteilung zugrunde lag, der Beschwerdeführer sei in einem handwerklichen Beruf weiterhin zu 100% arbeitsfähig. Einen Einkommensvergleich führte die Verwaltung nicht durch, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sie den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als voll arbeitsfähig einstufte. Der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2008 lagen im Wesentlichen die Stellungnahmen von Dr. R._______, IV-Stellenarzt, vom 13. Dezember 2007, 27. Februar 2008 und 3. September 2008 zugrunde. Insbesondere in der Beurteilung vom 13. Dezember 2007 bezifferte Dr. R._______ die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 70% und in Verweisungstätigkeiten auf 0%. Ob die Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf diesen Bericht abgestellt hat, kann mangels hinreichender Begründung der Verfügung nicht beurteilt werden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die durchaus relevante Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad haben kann, glaubhaft gemacht worden ist. Insbesondere scheint sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in einem wesentlichen Ausmass verändert zu haben. Demnach hätte die Vorinstanz auf das zweite Leistungsgesuch vom 9. Februar 2007 eintreten, eine materielle Prüfung des Rentengesuches vornehmen und einen Einkommensvergleich durchführen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie Bundesrecht verletzt.
7. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung vom 22. September 2008 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Leistungsgesuch vom 9. Februar 2007 materiell einlässlich prüfe, einen Einkommensvergleich durchführe und anschliessend neu verfüge.
8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang werden dem obsiegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2. Dem im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dem keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 22. September 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Leistungsgesuchs vom 9. Februar 2007 im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.________; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: