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C-6429/2014

C-6429/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-19 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a A._______, geboren 1961 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer­deführer), ist brasilianischer Staatsangehöriger und lebte seit Dezember 1997, zuletzt mit Niederlassungsbewilligung C, im Kanton Z._______ und leistete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten der IV-Stelle Z._______ [IV] 4 f.). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt Z.________ (nachfolgend: SVA) dem Versicherten eine halbe Invalidenrente bei einem IV-Grad von 50 % ab 1. Juni 2009 zu (IV 73). A.b Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2012 stellte die SVA dem Versicherten im Rahmen eines eingeleiteten Revisionsverfahrens 6a die Einstellung der IV-Rente in Aussicht (IV 90 f.). Am 5. März 2013 teilte die SVA dem Versicherten mit, sie beabsichtige die Einholung einer polydisziplinären medizi­nischen Untersuchung (IV 103). Die Begutachtung fand vom 10. -14. Juni 2013 statt (IV 111 f.). Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 holte die SVA weitere Akten des Versicherten ein (IV 93 ff.). Anhand nachträglich gemeldeter oder korrigierter Einkommen bzw. definitiver Steuermeldung berechnete sie die Leistungen an den Versicherten neu. Mit zwei Verfügungen vom 28. Feb­ruar 2013 forderte sie in Folge einerseits für den Zeitraum von 1. Juni 2009 bis 28. Februar 2013 IV-Renten von insgesamt Fr. 16'184.- zurück (IV 96) und sprach dem Versicherten andererseits für den gleichen Zeitraum IV-Renten von insgesamt Fr. 16'409.- zu (IV 99). Diese sind aufgrund der Aktenlage unangefochten geblieben. A.c Am 21. November 2013 übermittelte Rechtsanwalt Burkard J. Wolf der SVA eine Vollmacht des Versicherten und teilte mit, er vertrete dessen Interessen in Sachen IV-Rente (IV 115 f.). A.d Gemäss Eintrag im Verlaufsprotokoll der SVA vom 25. Februar 2014 ist der Versicherte per 30. Juni 2013 ins Ausland weggezogen. Die SVA stellte deshalb die Rente per Februar 2014 ein (IV 120.7). Mit Schreiben vom 8. April 2014 übermittelte sie der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Versichertendossier und forderte diese auf, die Abklärungen abzuschliessen. Sie begründete dies damit, dass der Versicherte die Schweiz offiziell seit Juni 2013 verlassen habe und seither in Brasilien wohne (IV 121). A.e Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 an die SVA forderte die IVSTA eine fehlende Akte des Versichertendossiers nach (IV 123) und am 6. Juni 2014 die Übermittlung der Rentenakten betreffend den Versicherten (Vor­akten der [IVSTA] 1). A.f Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 forderte die IVSTA vom Versicherten zu Unrecht bezogene Renten für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 28. Februar 2014 von Fr. 2'896.- (8 x Fr. 362.-) zurück. Sie begründete dies damit, dass dieser sich per 30. Juni 2013 aus [...] ins Ausland abgemeldet und gegenüber der Invalidenversicherung seine Meldepflicht verletzt habe. Der Versicherte sei brasilianischer Staatsangehöriger und die Schweiz habe noch kein genehmigtes Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien (IV 127). B. B.a Am 15. September 2014 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf, gemäss den Angaben in der Rechtsmittelbelehrung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 11. Juli 2014 sei dahingehend abzuändern, als dass der Versicherungsnehmer verpflichtet werde, den Betrag von Fr. 1'086.- zurückzuerstatten, unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er sich entgegen der Behauptung der IVSTA nicht per 30. Juli (recte: Juni) 2013 in [...] "nach Brasilien" abgemeldet habe. Vielmehr sei im Juli (2013) sein Gesuch um Aufenthaltsverlängerung beim Migrationsamt in [...] pendent gewesen. Es sei aktenwidrig, dass er seit Juli 2013 in Brasilien geweilt habe. Er sei nachweislich am 22. Oktober 2013 (in der Schweiz) inhaftiert (vgl. B-act. 1 Beilage 3) und erst am 19. November 2013 entlassen und anschliessend des Landes verwiesen worden, nachdem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt worden sei. Bereits am 21. April 2013 (recte wohl 2014) sei der verfügenden Behörde die Haftentlassung und Ausweisungsverfügung zugestellt worden. Er ersuchte weiter um Zustellung des entsprechenden Aktenstücks, wonach er sich "abgemeldet" habe (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 1). B.b Mit Beschluss vom 22. September 2014 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ im Verfahren IV.2014.[...] mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein, überwies die Akten nach Eintritt der Rechtskraft am 3. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde und auferlegte der IVSTA Gerichtskosten von Fr. 200.- (B-act. 1). C. C.a Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe am 4. November 2014 entgegen und holte bei der IVSTA eine Vernehmlassung ein (B-act. 2). C.b Die IVSTA forderte die SVA am 12. November 2014 auf, zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts Stellung zu nehmen, da die angefochtene Verfügung auf den Feststellungen der SVA beruhe und auch von der SVA erlassen worden sei (IV 131). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht führte die IVSTA aus, die angefochtene Verfügung sei nicht von der IVSTA, sondern von der SVA unter Verwendung des Briefkopfs der IVSTA erlassen worden. Die Beschwerde dagegen sei deshalb zu Recht beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ eingereicht worden, welches im Rahmen seines Beschlusses vom 22. Sep­tember 2014 den Sachverhalt verkannt habe. Die IVSTA reichte gleichzeitig die Vernehmlassung der SVA vom 2. Dezember 2014 ein, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde sei abzuweisen (B-act. 3). C.d In seiner Replik vom 12. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer ausführen, die IV-Stelle könne für ihre Behauptung, er habe sich per 30. Juni 2013 nach Brasilien abgemeldet, keinen Beweis vorlegen beziehungsweise beziehe sich einzig auf eine telefonische Auskunft, die sie erhalten habe, wonach der Beschwerdeführer sich "in [...]" abgemeldet habe. Dass er sich dabei "ins Ausland" oder gar "nach Brasilien" abgemeldet habe, gehe aus dieser Auskunft nicht hervor. Aber auch diese "Abmeldung" sei nicht durch ihn selbst, sondern durch irgendjemanden sonst erfolgt. Auffällig sei, dass auch das Migrationsamt erst viel später einen Entscheid gefällt und die Ausweisung verfügt habe. Jedenfalls gehe aus den Strafverfahrensakten vor dem Bezirksgericht Y._______ hervor, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nicht im Juni 2013, sondern erst nach seiner Haftentlassung, die Ende November 2013 erfolgt sei, verlassen habe. Er beantragte die Einholung einer Amtsauskunft beim [...] Migrationsamt sowie die Edition der Strafverfahrensakten durch das Bezirksgericht Y.________ (B-act. 5). D. Auf die weiteren Vorbringen und Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA.

E. 1.1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist eine Verfügung vom 11. Juli 2014, welche gemäss Briefkopf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVST erlassen hat und dem Rechtsvertreter des Versicherten eröffnet worden ist (B-act. 1 Beilage 2).

E. 1.1.2 Die IVSTA führt in ihrer Vernehmlassung aus, die angefochtene Verfügung sei von der IV-Stelle des Kantons Z._______ unter Verwendung des Briefkopfes der IVSTA erlassen worden. Die Beschwerde dagegen sei deshalb zu Recht beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z.________ erhoben worden, welches den Sachverhalt verkannt habe (B-act. 3).

E. 1.1.3 Es ist demnach zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren zuständig und die Beschwerde diesem deshalb zu Recht übermittelt worden ist.

E. 1.2.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 IVG ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen. Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein (Art. 56 IVG).

E. 1.2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV (SR 831.201) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig (Bst. b). Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2quater IVV). Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis - 2quater im Verlauf des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV; je in der Fassung vom 16. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012, AS 2011 5679).

E. 1.3 Nach den Akten hatte der Beschwerdeführer bei der Einleitung seines IV-Verfahrens im November 2008 seinen Wohnsitz im Kanton Z.________ (IV 4), weshalb die SVA zu Recht für die Entgegennahme der Anmeldung und die weitere Durchführung des Verfahrens sowie auch zur Einleitung und Beurteilung des eingeleiteten Revisionsverfahrens zuständig war. Die SVA geht in ihren Akten davon aus, dass der Versicherte sich per Ende Juni 2013 ins Ausland abgemeldet habe und demzufolge die Zuständigkeit zu diesem Zeitpunkt gemäss der seit Januar 2012 neu geltenden Zuständigkeitsregel in Art. 40 Abs. 2quater in Verbindung mit Abs. 3 IVV auf die IVSTA übergegangen sei (vgl. IV 120.7). Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausreise per 30. Juni 2013 und gibt an, erst Ende November 2013, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei, aus der Schweiz ausgereist zu sein (B-act. 5). Demnach sind sich die Parteien über das Ausreisedatum des Versicherten uneinig. Es erweist sich indessen als unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2014 seinen Wohnsitz in Brasilien hatte (vgl. hierzu hinten E. 2.5). Das laufende Verfahren war demnach gemäss Art. 40 Abs. 2quater in Verbindung mit Abs. 3 IVV auf die IVSTA übergegangen, wie die SVA grundsätzlich - jedenfalls was die Zuständigkeit betrifft - zu Recht festgestellt hatte.

E. 1.4 Somit ergibt sich, dass die IVSTA gemäss Art. 40 Abs. 2quater in Verbindung mit Abs. 3 IVV zum Verfahrensabschluss und allenfalls zur Rückforderung von zu viel geleisteten IV-Renten zuständig geworden ist und deshalb die in Frage stehende Verfügung hätte erlassen müssen (vgl. zur faktischen Erlassbehörde E. 3.5). Deshalb ist vorliegend über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, selbst wenn die IV-Stelle Z.________ über die Angelegenheit gestützt auf Art. 40 Abs. 3 IVV faktisch selbst entschieden hat (vgl. E. 3.5), da das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ sich für unzuständig erklärt hat (oben Bst. B.b) und eine Rückweisung der Angelegenheit an dieses Gericht einem verfahrensrechtlichen Leerlauf entspräche. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht, welches Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA zu beurteilen hat (siehe oben E. 1.1), für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde als zuständig zu erachten, da auch eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt.

E. 1.5 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver­waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 IVG der Fall ist.

E. 1.6 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Er hat Rechtsanwalt Burkard J. Wolf am 21. November 2013 zur Wahrung seiner Interessen betreffend Invalidenversicherung bevollmächtigt (IV 116). Die von Rechtsanwalt Wolf unterzeichnete Beschwerde ist demnach rechtsgültig.

E. 1.7.1 Die angefochtene Verfügung ist auf den 11. Juli 2014 datiert. Der Beschwerdeführer hat dagegen am 15. September 2014 (Poststempel) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ Beschwerde erhoben und beanstandet im Wesentlichen die Höhe der Rückforderung.

E. 1.7.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand. (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG). In Abweichung von Art. 58 ATSG sind Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG).

E. 1.7.3 Wie bereits oben dargelegt, ist vorliegend das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde vom 15. September 2014 als zuständig zu erachten (siehe oben E. 1.4). Indessen war in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ als Beschwerdeinstanz vermerkt, weshalb dem vertretenen Beschwerdeführer die Einreichung der Beschwerde bei der falschen Instanz nicht vorgeworfen werden kann, zumal - wie noch darzulegen ist (siehe E. 3.5.2) - die Verfügung gestützt auf die Abklärungen der SVA Z._______ erging und von dieser auch unterzeichnet wurde. Die Einreichung der Beschwerde am 15. September 2014 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ erweist sich demzufolge gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG als fristwahrend. Auch die Tatsache, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ die Beschwerde entgegen der Regelung in Art. 58 Abs. 3 ATSG erst nach Abwarten der auferlegten Rechtsmittelfrist an das Bundesverwaltungsgericht überwies, kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden.

E. 1.7.4 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am Montag, 14. Juli 2014, zugestellt. Demnach erweist sich die am 15. September 2014 der Post übergebene Beschwerde gemäss Art. 60 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG als rechtzeitig. Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist vorliegend auf die Beschwerde einzutreten und ausnahmsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG) zu verzichten (siehe hiernach E. 4.1).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist (wie das dem Prozess voraus­gehende Verwaltungsverfahren) vom Untersuchungsgrundsatz be­herrscht. Danach hat das Gericht (beziehungsweise die untersuchende Behörde im Verwaltungsverfahren) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbe­sehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnis­ses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streiti­gen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi, Bundesver­waltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 269 ff.). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu auf­grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteile des BGer 9C_561/2007 vom 11. März 2008 E. 5.2.1 und 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.1).

E. 2.2.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis­grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich­keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlich­ste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 2.3 Die Aktenführungspflicht - welche das Gegenstück zum Aktenein­sichtsrecht ist - wird für alle Verfahrensarten aus Art. 29 Abs. 2 BV (An­spruch auf das rechtliche Gehör, siehe hierzu E. 3.1) abgeleitet und dient auch der korrekten Entscheidfindung. Sämtliche im Rahmen des Verfah­rens vorgenommenen Erhebungen und entscheidrelevanten Tatsachen sind demnach vollständig festzuhalten (Urteil des BGer 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 3 mit Hinweisen; BGE 130 II 473 E. 41 f.). Der aufgrund der Untersuchungspflicht erstellte Sachverhalt ist durch die ent­scheidende Behörde zu würdigen. Dies setzt allemal voraus, dass der Behörde ein geordnet geführtes Aktendossier vorliegt. Die Aktenführung ist von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. BGE 124 V 372 E. 3b; zum Gan­zen vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs­gerichtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013; Stephan C. Brunner in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar 2008 zu Art. 26 Rz. 9, mit weiteren Hinweisen sowie zum Sozialversicherungsrecht Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 2, 4 und 8 ff. zu Art. 46, mit weiteren Hinweisen).

E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Gygi, a.a.O., S. 212).

E. 2.5 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver­fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Vorliegend ist somit grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (Verfügung vom 11. Juli 2014) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb die materiellen Bestimmungen anwendbar sind, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz sei von einem falschen Ausreisedatum ausgegangen, sein Wohnsitz sei bis Ende November 2013 in der Schweiz gewesen. Entsprechend dürften nur Renten für drei statt für acht Monate zurückgefordert werden. Die verfügende Behörde habe bisher keinen Beweis dafür vorgelegt, dass er sich per 30. Juni 2013 aus der Schweiz abgemeldet habe. Allenfalls habe ihn eine andere Person ohne sein Wissen und gegen seinen Willen auf dieses Datum hin abgemeldet. Jedenfalls sei die Annahme der Vorinstanz, er habe die Schweiz schon per Ende Juni 2013 verlassen, aktenwidrig.

E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen im Sozialversicherungsverfahren nach ATSG nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.

E. 3.2 Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (siehe auch Art. 57 Abs. 1 Bst. g IVG). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG. In ihrer Verfügung hat sich die IV-Stelle mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten, relevanten Einwänden auseinanderzusetzen (Art. 74 Abs. 2 IVV).

E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen - sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) - zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d sowie bspw. Urteil BVGer C-263/2010 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen).

E. 3.5.1 Die hier angefochtene Verfügung erging, nachdem die SVA erfahren hatte, dass der Beschwerdeführer sich per 30. Juni 2013 aus [...] abgemeldet habe. Die laufende IV-Rente wurde per Februar 2014 eingestellt. Mit der Überweisung des Falls an die IVSTA wollte die SVA noch zuwarten, bis sie vom Versicherten die neue Adresse erfahren habe. Sie ging davon aus, dass dieser sich nach der Einstellung der Rente melden würde (vgl. Eintrag vom 25. Februar 2014 im "Feststellungsblatt für den Beschluss", IV 120.7). Die SVA hat in der Folge gemäss den Akten die Angelegenheit am 8. April 2014 der IVSTA zur Übernahme und Abschluss übermittelt, als sie über eine Adresse des Versicherten verfügte (IV 121). Aus den Akten ist weiter zu schliessen, dass am 14. April 2014 durch die SVA offenbar ein Vorbescheid an den Versicherten betreffend Rückforderung zuviel ausbezahlter IV-Renten erging, die fallführende IVSTA aber nicht über die vollständigen Akten verfügte (vgl. Schreiben der IVSTA an die IV-Stelle Z._______ vom 7. Mai 2014, eingegangen am 13. Mai 2014 bei der IV-Stelle X._______). Den im Voraktendossier ebenfalls enthaltenen Akten der IVSTA ist weiter zu entnehmen, dass diese am 6. Juni 2014 von der SVA die Übertragung der Rentenakten des Versicherten verlangte und die SVA im Nachgang dazu am 10. Juli 2014 telefonisch nachfragte, weshalb die IVSTA das Dossier brauche, da der Versicherte als brasilianischer Staatsbürger im Ausland keine Rente erhalte. Anlässlich dieses Telefongesprächs teilte die SVA auch mit, ein Vorbescheid betreffend die Rückforderung der zu Unrecht bezahlten Rente sei bereits an den Versicherten geschickt worden und es werde "nächstens" die definitive Rückforderung erlassen (IVSTA 1 und 2).

E. 3.5.2 Dieses den Akten zu entnehmende Vorgehen erhellt, dass die SVA zwar am 25. Februar 2014 zu Recht festgestellt hatte, dass das Verfahren zufolge Wegzug des Versicherten ins Ausland an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu übertragen war (IV 120.7). Sie hat indessen das Verfahren trotz anderslautendem Schreiben vom 8. April 2014 (IV 121) - jedenfalls was die Rückforderung der zuviel geleisteten Renten betrifft - entgegen der Regelung in Art. 40 Abs. 2quater in Verbindung mit Abs. 3 IVV selbst weitergeführt und die am 11. Juli 2014 versandte Verfügung unter dem Briefkopf der IVSTA auch selbst unterschrieben (siehe hiezu act. IVSTA 2 und 3, sowie Unterschriften von B._______ [vgl. Organigramm der SVA, {....}, https://www.{...}.pdf, besucht am 5. Februar 2015] und C.________ als Mitarbeiterin der SVA [IVSTA 3]).

E. 3.6 Bei dem hiervor dargelegten Vorgehen der Vorinstanz (beziehungsweise der ab April 2014 nicht mehr zuständigen SVA) ist mit Blick auf den Rechtsanspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör Folgendes festzustellen:

E. 3.6.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz lege keinen Beleg dazu vor, dass er sich per 30. Juni 2013 abgemeldet habe. Er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt auch nicht abgemeldet. Dies sei allenfalls zu Unrecht und gegen sein Wissen durch eine andere nicht dazu bevollmächtigte Person erfolgt. Er selbst sei nachweislich am 22. Oktober 2013 in der Schweiz inhaftiert worden und anschliessend nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im November 2013 aus der Schweiz ausgewiesen worden, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei. Er habe der verfügenden Behörde die Haftentlassung und die Ausweisungsverfügung am 21. April 2013 (recte wohl 2014) zugestellt (B-act. 1 mit Beleg 3).

E. 3.6.2 Die SVA bezieht sich bezüglich der behaupteten Abmeldung per 30. Juni 2013 in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014 einzig auf den Eintrag in ihrem internen Verlaufsbericht "Feststellungsblatt für den Beschluss", gestützt auf eine telefonische Auskunft von Herrn D.______, [...], vom 25. Februar 2014. Danach sei gemäss Einwohnerregister von [...] ersichtlich, dass der Versicherte per 30. Juni 2013 ins Ausland weggezogen sei, jedoch ohne Angabe einer neuen Adresse.

E. 3.6.3 Soweit zum hier entscheidwesentlichen Ausreisedatum des Beschwerdeführers erkennbar ist, hat der Beschwerdeführer spätestens mit seiner Beschwerde geltend gemacht, das von der SVA angenommene Datum sei unzutreffend, die Ausreise sei erst im November 2013 erfolgt. Er hat zudem einen Beleg dafür eingereicht, dass er jedenfalls ab dem 22. Oktober 2013 im Gefängnis in [...] in Haft und unmittelbar vorher in [...] wohnhaft war (B-act. 1 Beilage 3). In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014 verweist die SVA einzig auf die genannte Notiz im Feststellungsblatt, einen Beleg für diesen Eintrag (wie beispielsweise eine schriftliche Bestätigung der Einwohnergemeinde und/oder einen Beleg des Migrationsamts) legt sie nicht vor. In den Akten findet sich auch keine Telefonnotiz zu diesem Eintrag. Damit bleibt unklar, worauf sich diese Feststellung stützt. Bezeichnenderweise äussert sich die SVA in ihrer Vernehmlassung nicht zu dem ihren Akten entgegenstehenden Beleg des Beschwerdeführers und dem fehlenden Beleg zu ihrer Feststellung. Entsprechend erweist sich ihre Festlegung des Ausreisedatums, gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz, als ungenügend, zumal sie verpflichtet gewesen wäre, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, da aufgrund der Parteivorbringen dazu hinreichende Anhaltspunkte bestanden (oben E. 2.2.1).

E. 3.6.4 Anhand der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten gab der Beschwerdeführer der SVA am 21. November 2013 seine Rechtsvertretung in der Schweiz bekannt, aber keine neue Adresse (IV 116). Die Korrespondenzadresse des Versicherten wurde im Januar 2014 angepasst, nachdem die Post an seine ehemalige Adresse als unzustellbar zufolge Wegzugs zurückgeschickt worden war (IV 117 f.). Weitere Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers findet sich - ausser der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2014 (IV 127) - im Dossier nicht. Hingegen stellte die SVA am 25. Februar 2014 fest, sie habe keine (neue) Adresse des Versicherten (IV 120.7), obwohl sie seit November 2013 über eine Vollmacht seines Rechtsvertreters in [...] verfügte. Auch die Eingabe vom 21. April 2013 (recte wohl 2014), auf welche der Rechtsvertreter sich in seiner Beschwerde beruft, ist nicht aktenkundig. Was die Korrespondenz zwischen der SVA und der IVSTA betrifft, fehlten offensichtlich Akten, die auch anlässlich des vorliegenden Gerichtsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht wurden (vgl. IV 123). Offen bleibt unter diesen Umständen, ob dem Beschwerdeführer (und/oder) seinem Rechtsvertreter der (nicht aktenkundige) Vorbescheid vom 14. April 2014 (vgl. IV 123 und IVSTA 2) zugestellt worden ist und ob der Beschwerdeführer darauf reagiert hat. Demnach entspricht auch die Aktenführung im vorliegenden Verfahren nicht den dargelegten gesetzlichen Anforderungen (oben E. 2.3). Abgese­hen vom offensichtlich unvollständigen Aktendossier hat die SVA es unterlassen, das vorliegend entscheidrelevante Ausreisedatum des Beschwerdeführers vollständig und beweisrelevant zu erheben.

E. 3.6.5 Im Übrigen ist zur Verfügung vom 11. Juli 2014 festzuhalten, dass die Vorinstanz (beziehungsweise die SVA) darin als Begründung ausführt, dass der Beschwerdeführer sich per 30. Juni 2013 aus [...] ins Ausland abgemeldet habe, er brasilianischer Staatsangehöriger sei und die Schweiz noch kein genehmigtes Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien habe. Der Versicherte habe seine Meldepflicht verletzt. Die für die Rückerstattungsforderung entscheidende Frage, weshalb die bezogenen Leistungen zu Unrecht erfolgt sein sollen (kein gesetzlich vorgesehener Rentenexport in einen Nichtvertragsstaat, unbegründete Weiterzahlung an den Beschwerdeführer infolge Nichtmeldung der Ausreise aus der Schweiz), wird in der angefochtenen Verfügung indessen nicht begründet. Somit ergibt sich, dass auch die angefochtene Verfügung selbst ungenügend begründet war.

E. 3.6.6 Zu ergänzen bleibt, dass IV-Stellen gestützt auf Art. 57 Abs. 1 Bst. g IVG über den Entzug von Leistungen zu verfügen haben, nachdem sie der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid mit Vorbescheid mitgeteilt und ihr das rechtliche Gehör eingeräumt haben (oben E. 3.2). Was die Einstellung der Invalidenrente betrifft, geht einzig aus dem internen Feststellungsblatt hervor, dass die Rente im Februar 2014 eingestellt wurde (IV 120.7). Eine Verfügung oder wenigstens ein Vorbescheid betreffend die Einstellung der Invalidenrente erging nicht beziehungsweise erst im Rahmen der Rückforderungsverfügung vom 11. Juli 2014 sinngemäss, knapp fünf Monate nach der Einstellung. Auch diesbezüglich ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Versicherten festzustellen.

E. 3.6.7 Somit ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz beziehungsweise die SVA, die auf dem Briefpapier der IVSTA verfügt hat, weder ein den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Aktendossier geführt hat (insbesondere für die hier entscheidende Frage nach dem Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers über keinen verwertbaren Beleg verfügt), noch ansatzweise auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt einging, zumal er Hinweise dafür vorbrachte, dass die Annahme der Vorinstanz nicht zutreffen konnte. Weiter ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer seit Einstellung seiner Invalidenrente im Februar 2014 das rechtliche Gehör dazu eingeräumt worden wäre. Hinzu kommt, dass die SVA über die Einstellung der Invalidenrente des Versicherten gar nicht beziehungsweise erst nach fünf Monaten verfügte und letztere Verfügung zudem ungenügend begründet hat.

E. 3.7 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz (beziehungsweise die SVA) das rechtliche Gehör in mehrfacher Weise verletzt hat. Sie (beziehungsweise die SVA) hat im Rahmen der Vernehmlassung auch keine verwertbare Begründung nachgereicht. Sie hat insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, worauf sie ihre Annahme stützt, dass der Beschwerdeführer per 30. Juni 2013 aus der Schweiz weggezogen sei (IV 120.7), zumal er nachweislich kurz zuvor vom 10. - 14. Juni 2013 bei einer MEDAS in der Schweiz begutachtet wurde (oben Bst. A.b) und zirka vier Monate nach dem behaupteten Ausreisedatum am 22. Oktober 2013 bis auf weiteres in [...] in Haft genommen wurde (B-act. 1 Beilage 3). Die Gehörsverletzung erweist sich unter diesen Umständen als schwerwiegend, weshalb sie nicht geheilt werden kann. Zudem würde der Beschwerdeführer bei diesem Vorgehen im hier anwendbaren IV-Verfahren eine Instanz verlieren. Die Verfügung vom 11. Juli 2014 ist deshalb aus formellen Gründen aufzuheben und zur korrekten Durchführung des Verwaltungsverfahrens unter Prüfung der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Anträge an die zuständige IVSTA zurückzuweisen. Nicht Teil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und deshalb vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen ist, dass die SVA vorliegend die ergangene und angefochtene Verfügung erlassen und auch unterschrieben hat.

E. 3.8 Es bleibt damit Aufgabe der Vorinstanz, das Aktendossier zu vervollständigen und unter Einholung der entsprechenden Belege abzuklären, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggezogen ist. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die anerbotenen Akten und allenfalls im Dossier fehlende Dokumente (insbesondere die erwähnte Eingabe vom 21. April 2013 [recte: wohl 2014] B-act. 1 Beilage 1) bei der IVSTA einzureichen. Zur Vervollständigung ihrer Akten ist ihr die Replik des Beschwerdeführers zur Kenntnis zuzustellen (B-act. 5). Im Nachgang zu den diesbezüglichen Abklärungen ist der Rückerstattungsanspruch der IVSTA neu zu ermitteln und anschliessend in Berücksichtigung der dargelegten Verfahrensvorschriften (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 IVG) zu verfügen.

E. 4 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei­entschädigung.

E. 4.1 Weder der unterliegenden Vorinstanz noch dem bei diesem Verfahrensausgang praxisgemäss obsiegenden Beschwerdeführer sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 4.2 Dem anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer ist in Berücksichtigung des gebotenen Aufwands eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die vorliegend pauschal auf Fr. 1'000.- inklusive Auslagen und exklusive Mehrwertsteuer, welche nicht geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), festgelegt wird. (Dispositiv: siehe nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfügung vom 11. Juli 2014 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Akten, zur ergänzenden Klärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-, inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Replik vom [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die SVA [...] (Einschreiben) - die [...; {BVG-Versicherer}] (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6429/2014 Urteil vom 19. Mai 2015 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A.______, (Brasilien), vertreten durch lic. iur. Burkard J. Wolf, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz . Gegenstand IV, Rückforderung IV-Rente; Verfügung vom 11. Juli 2014. Sachverhalt: A. A.a A._______, geboren 1961 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer­deführer), ist brasilianischer Staatsangehöriger und lebte seit Dezember 1997, zuletzt mit Niederlassungsbewilligung C, im Kanton Z._______ und leistete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten der IV-Stelle Z._______ [IV] 4 f.). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt Z.________ (nachfolgend: SVA) dem Versicherten eine halbe Invalidenrente bei einem IV-Grad von 50 % ab 1. Juni 2009 zu (IV 73). A.b Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2012 stellte die SVA dem Versicherten im Rahmen eines eingeleiteten Revisionsverfahrens 6a die Einstellung der IV-Rente in Aussicht (IV 90 f.). Am 5. März 2013 teilte die SVA dem Versicherten mit, sie beabsichtige die Einholung einer polydisziplinären medizi­nischen Untersuchung (IV 103). Die Begutachtung fand vom 10. -14. Juni 2013 statt (IV 111 f.). Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 holte die SVA weitere Akten des Versicherten ein (IV 93 ff.). Anhand nachträglich gemeldeter oder korrigierter Einkommen bzw. definitiver Steuermeldung berechnete sie die Leistungen an den Versicherten neu. Mit zwei Verfügungen vom 28. Feb­ruar 2013 forderte sie in Folge einerseits für den Zeitraum von 1. Juni 2009 bis 28. Februar 2013 IV-Renten von insgesamt Fr. 16'184.- zurück (IV 96) und sprach dem Versicherten andererseits für den gleichen Zeitraum IV-Renten von insgesamt Fr. 16'409.- zu (IV 99). Diese sind aufgrund der Aktenlage unangefochten geblieben. A.c Am 21. November 2013 übermittelte Rechtsanwalt Burkard J. Wolf der SVA eine Vollmacht des Versicherten und teilte mit, er vertrete dessen Interessen in Sachen IV-Rente (IV 115 f.). A.d Gemäss Eintrag im Verlaufsprotokoll der SVA vom 25. Februar 2014 ist der Versicherte per 30. Juni 2013 ins Ausland weggezogen. Die SVA stellte deshalb die Rente per Februar 2014 ein (IV 120.7). Mit Schreiben vom 8. April 2014 übermittelte sie der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Versichertendossier und forderte diese auf, die Abklärungen abzuschliessen. Sie begründete dies damit, dass der Versicherte die Schweiz offiziell seit Juni 2013 verlassen habe und seither in Brasilien wohne (IV 121). A.e Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 an die SVA forderte die IVSTA eine fehlende Akte des Versichertendossiers nach (IV 123) und am 6. Juni 2014 die Übermittlung der Rentenakten betreffend den Versicherten (Vor­akten der [IVSTA] 1). A.f Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 forderte die IVSTA vom Versicherten zu Unrecht bezogene Renten für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 28. Februar 2014 von Fr. 2'896.- (8 x Fr. 362.-) zurück. Sie begründete dies damit, dass dieser sich per 30. Juni 2013 aus [...] ins Ausland abgemeldet und gegenüber der Invalidenversicherung seine Meldepflicht verletzt habe. Der Versicherte sei brasilianischer Staatsangehöriger und die Schweiz habe noch kein genehmigtes Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien (IV 127). B. B.a Am 15. September 2014 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf, gemäss den Angaben in der Rechtsmittelbelehrung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 11. Juli 2014 sei dahingehend abzuändern, als dass der Versicherungsnehmer verpflichtet werde, den Betrag von Fr. 1'086.- zurückzuerstatten, unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er sich entgegen der Behauptung der IVSTA nicht per 30. Juli (recte: Juni) 2013 in [...] "nach Brasilien" abgemeldet habe. Vielmehr sei im Juli (2013) sein Gesuch um Aufenthaltsverlängerung beim Migrationsamt in [...] pendent gewesen. Es sei aktenwidrig, dass er seit Juli 2013 in Brasilien geweilt habe. Er sei nachweislich am 22. Oktober 2013 (in der Schweiz) inhaftiert (vgl. B-act. 1 Beilage 3) und erst am 19. November 2013 entlassen und anschliessend des Landes verwiesen worden, nachdem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt worden sei. Bereits am 21. April 2013 (recte wohl 2014) sei der verfügenden Behörde die Haftentlassung und Ausweisungsverfügung zugestellt worden. Er ersuchte weiter um Zustellung des entsprechenden Aktenstücks, wonach er sich "abgemeldet" habe (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 1). B.b Mit Beschluss vom 22. September 2014 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ im Verfahren IV.2014.[...] mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein, überwies die Akten nach Eintritt der Rechtskraft am 3. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde und auferlegte der IVSTA Gerichtskosten von Fr. 200.- (B-act. 1). C. C.a Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe am 4. November 2014 entgegen und holte bei der IVSTA eine Vernehmlassung ein (B-act. 2). C.b Die IVSTA forderte die SVA am 12. November 2014 auf, zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts Stellung zu nehmen, da die angefochtene Verfügung auf den Feststellungen der SVA beruhe und auch von der SVA erlassen worden sei (IV 131). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht führte die IVSTA aus, die angefochtene Verfügung sei nicht von der IVSTA, sondern von der SVA unter Verwendung des Briefkopfs der IVSTA erlassen worden. Die Beschwerde dagegen sei deshalb zu Recht beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ eingereicht worden, welches im Rahmen seines Beschlusses vom 22. Sep­tember 2014 den Sachverhalt verkannt habe. Die IVSTA reichte gleichzeitig die Vernehmlassung der SVA vom 2. Dezember 2014 ein, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde sei abzuweisen (B-act. 3). C.d In seiner Replik vom 12. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer ausführen, die IV-Stelle könne für ihre Behauptung, er habe sich per 30. Juni 2013 nach Brasilien abgemeldet, keinen Beweis vorlegen beziehungsweise beziehe sich einzig auf eine telefonische Auskunft, die sie erhalten habe, wonach der Beschwerdeführer sich "in [...]" abgemeldet habe. Dass er sich dabei "ins Ausland" oder gar "nach Brasilien" abgemeldet habe, gehe aus dieser Auskunft nicht hervor. Aber auch diese "Abmeldung" sei nicht durch ihn selbst, sondern durch irgendjemanden sonst erfolgt. Auffällig sei, dass auch das Migrationsamt erst viel später einen Entscheid gefällt und die Ausweisung verfügt habe. Jedenfalls gehe aus den Strafverfahrensakten vor dem Bezirksgericht Y._______ hervor, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nicht im Juni 2013, sondern erst nach seiner Haftentlassung, die Ende November 2013 erfolgt sei, verlassen habe. Er beantragte die Einholung einer Amtsauskunft beim [...] Migrationsamt sowie die Edition der Strafverfahrensakten durch das Bezirksgericht Y.________ (B-act. 5). D. Auf die weiteren Vorbringen und Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA. 1.1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist eine Verfügung vom 11. Juli 2014, welche gemäss Briefkopf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVST erlassen hat und dem Rechtsvertreter des Versicherten eröffnet worden ist (B-act. 1 Beilage 2). 1.1.2 Die IVSTA führt in ihrer Vernehmlassung aus, die angefochtene Verfügung sei von der IV-Stelle des Kantons Z._______ unter Verwendung des Briefkopfes der IVSTA erlassen worden. Die Beschwerde dagegen sei deshalb zu Recht beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z.________ erhoben worden, welches den Sachverhalt verkannt habe (B-act. 3). 1.1.3 Es ist demnach zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren zuständig und die Beschwerde diesem deshalb zu Recht übermittelt worden ist. 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 IVG ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen. Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein (Art. 56 IVG). 1.2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV (SR 831.201) ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig (Bst. b). Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2quater IVV). Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis - 2quater im Verlauf des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV; je in der Fassung vom 16. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012, AS 2011 5679). 1.3 Nach den Akten hatte der Beschwerdeführer bei der Einleitung seines IV-Verfahrens im November 2008 seinen Wohnsitz im Kanton Z.________ (IV 4), weshalb die SVA zu Recht für die Entgegennahme der Anmeldung und die weitere Durchführung des Verfahrens sowie auch zur Einleitung und Beurteilung des eingeleiteten Revisionsverfahrens zuständig war. Die SVA geht in ihren Akten davon aus, dass der Versicherte sich per Ende Juni 2013 ins Ausland abgemeldet habe und demzufolge die Zuständigkeit zu diesem Zeitpunkt gemäss der seit Januar 2012 neu geltenden Zuständigkeitsregel in Art. 40 Abs. 2quater in Verbindung mit Abs. 3 IVV auf die IVSTA übergegangen sei (vgl. IV 120.7). Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausreise per 30. Juni 2013 und gibt an, erst Ende November 2013, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei, aus der Schweiz ausgereist zu sein (B-act. 5). Demnach sind sich die Parteien über das Ausreisedatum des Versicherten uneinig. Es erweist sich indessen als unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2014 seinen Wohnsitz in Brasilien hatte (vgl. hierzu hinten E. 2.5). Das laufende Verfahren war demnach gemäss Art. 40 Abs. 2quater in Verbindung mit Abs. 3 IVV auf die IVSTA übergegangen, wie die SVA grundsätzlich - jedenfalls was die Zuständigkeit betrifft - zu Recht festgestellt hatte. 1.4 Somit ergibt sich, dass die IVSTA gemäss Art. 40 Abs. 2quater in Verbindung mit Abs. 3 IVV zum Verfahrensabschluss und allenfalls zur Rückforderung von zu viel geleisteten IV-Renten zuständig geworden ist und deshalb die in Frage stehende Verfügung hätte erlassen müssen (vgl. zur faktischen Erlassbehörde E. 3.5). Deshalb ist vorliegend über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, selbst wenn die IV-Stelle Z.________ über die Angelegenheit gestützt auf Art. 40 Abs. 3 IVV faktisch selbst entschieden hat (vgl. E. 3.5), da das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ sich für unzuständig erklärt hat (oben Bst. B.b) und eine Rückweisung der Angelegenheit an dieses Gericht einem verfahrensrechtlichen Leerlauf entspräche. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht, welches Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA zu beurteilen hat (siehe oben E. 1.1), für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde als zuständig zu erachten, da auch eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt. 1.5 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver­waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 IVG der Fall ist. 1.6 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Er hat Rechtsanwalt Burkard J. Wolf am 21. November 2013 zur Wahrung seiner Interessen betreffend Invalidenversicherung bevollmächtigt (IV 116). Die von Rechtsanwalt Wolf unterzeichnete Beschwerde ist demnach rechtsgültig. 1.7 1.7.1 Die angefochtene Verfügung ist auf den 11. Juli 2014 datiert. Der Beschwerdeführer hat dagegen am 15. September 2014 (Poststempel) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ Beschwerde erhoben und beanstandet im Wesentlichen die Höhe der Rückforderung. 1.7.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand. (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG). In Abweichung von Art. 58 ATSG sind Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). 1.7.3 Wie bereits oben dargelegt, ist vorliegend das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde vom 15. September 2014 als zuständig zu erachten (siehe oben E. 1.4). Indessen war in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ als Beschwerdeinstanz vermerkt, weshalb dem vertretenen Beschwerdeführer die Einreichung der Beschwerde bei der falschen Instanz nicht vorgeworfen werden kann, zumal - wie noch darzulegen ist (siehe E. 3.5.2) - die Verfügung gestützt auf die Abklärungen der SVA Z._______ erging und von dieser auch unterzeichnet wurde. Die Einreichung der Beschwerde am 15. September 2014 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ erweist sich demzufolge gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG als fristwahrend. Auch die Tatsache, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z._______ die Beschwerde entgegen der Regelung in Art. 58 Abs. 3 ATSG erst nach Abwarten der auferlegten Rechtsmittelfrist an das Bundesverwaltungsgericht überwies, kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. 1.7.4 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer frühestens am Montag, 14. Juli 2014, zugestellt. Demnach erweist sich die am 15. September 2014 der Post übergebene Beschwerde gemäss Art. 60 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG als rechtzeitig. Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist vorliegend auf die Beschwerde einzutreten und ausnahmsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG) zu verzichten (siehe hiernach E. 4.1). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 2.2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist (wie das dem Prozess voraus­gehende Verwaltungsverfahren) vom Untersuchungsgrundsatz be­herrscht. Danach hat das Gericht (beziehungsweise die untersuchende Behörde im Verwaltungsverfahren) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbe­sehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnis­ses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streiti­gen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Fritz Gygi, Bundesver­waltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 269 ff.). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu auf­grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteile des BGer 9C_561/2007 vom 11. März 2008 E. 5.2.1 und 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.1). 2.2.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis­grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich­keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlich­ste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 2.3 Die Aktenführungspflicht - welche das Gegenstück zum Aktenein­sichtsrecht ist - wird für alle Verfahrensarten aus Art. 29 Abs. 2 BV (An­spruch auf das rechtliche Gehör, siehe hierzu E. 3.1) abgeleitet und dient auch der korrekten Entscheidfindung. Sämtliche im Rahmen des Verfah­rens vorgenommenen Erhebungen und entscheidrelevanten Tatsachen sind demnach vollständig festzuhalten (Urteil des BGer 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 3 mit Hinweisen; BGE 130 II 473 E. 41 f.). Der aufgrund der Untersuchungspflicht erstellte Sachverhalt ist durch die ent­scheidende Behörde zu würdigen. Dies setzt allemal voraus, dass der Behörde ein geordnet geführtes Aktendossier vorliegt. Die Aktenführung ist von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. BGE 124 V 372 E. 3b; zum Gan­zen vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs­gerichtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013; Stephan C. Brunner in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar 2008 zu Art. 26 Rz. 9, mit weiteren Hinweisen sowie zum Sozialversicherungsrecht Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 2, 4 und 8 ff. zu Art. 46, mit weiteren Hinweisen). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Gygi, a.a.O., S. 212). 2.5 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver­fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Vorliegend ist somit grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (Verfügung vom 11. Juli 2014) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb die materiellen Bestimmungen anwendbar sind, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.

3. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz sei von einem falschen Ausreisedatum ausgegangen, sein Wohnsitz sei bis Ende November 2013 in der Schweiz gewesen. Entsprechend dürften nur Renten für drei statt für acht Monate zurückgefordert werden. Die verfügende Behörde habe bisher keinen Beweis dafür vorgelegt, dass er sich per 30. Juni 2013 aus der Schweiz abgemeldet habe. Allenfalls habe ihn eine andere Person ohne sein Wissen und gegen seinen Willen auf dieses Datum hin abgemeldet. Jedenfalls sei die Annahme der Vorinstanz, er habe die Schweiz schon per Ende Juni 2013 verlassen, aktenwidrig. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen im Sozialversicherungsverfahren nach ATSG nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. 3.2 Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (siehe auch Art. 57 Abs. 1 Bst. g IVG). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG. In ihrer Verfügung hat sich die IV-Stelle mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten, relevanten Einwänden auseinanderzusetzen (Art. 74 Abs. 2 IVV). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 ATSG) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen - sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) - zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d sowie bspw. Urteil BVGer C-263/2010 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 3.5 3.5.1 Die hier angefochtene Verfügung erging, nachdem die SVA erfahren hatte, dass der Beschwerdeführer sich per 30. Juni 2013 aus [...] abgemeldet habe. Die laufende IV-Rente wurde per Februar 2014 eingestellt. Mit der Überweisung des Falls an die IVSTA wollte die SVA noch zuwarten, bis sie vom Versicherten die neue Adresse erfahren habe. Sie ging davon aus, dass dieser sich nach der Einstellung der Rente melden würde (vgl. Eintrag vom 25. Februar 2014 im "Feststellungsblatt für den Beschluss", IV 120.7). Die SVA hat in der Folge gemäss den Akten die Angelegenheit am 8. April 2014 der IVSTA zur Übernahme und Abschluss übermittelt, als sie über eine Adresse des Versicherten verfügte (IV 121). Aus den Akten ist weiter zu schliessen, dass am 14. April 2014 durch die SVA offenbar ein Vorbescheid an den Versicherten betreffend Rückforderung zuviel ausbezahlter IV-Renten erging, die fallführende IVSTA aber nicht über die vollständigen Akten verfügte (vgl. Schreiben der IVSTA an die IV-Stelle Z._______ vom 7. Mai 2014, eingegangen am 13. Mai 2014 bei der IV-Stelle X._______). Den im Voraktendossier ebenfalls enthaltenen Akten der IVSTA ist weiter zu entnehmen, dass diese am 6. Juni 2014 von der SVA die Übertragung der Rentenakten des Versicherten verlangte und die SVA im Nachgang dazu am 10. Juli 2014 telefonisch nachfragte, weshalb die IVSTA das Dossier brauche, da der Versicherte als brasilianischer Staatsbürger im Ausland keine Rente erhalte. Anlässlich dieses Telefongesprächs teilte die SVA auch mit, ein Vorbescheid betreffend die Rückforderung der zu Unrecht bezahlten Rente sei bereits an den Versicherten geschickt worden und es werde "nächstens" die definitive Rückforderung erlassen (IVSTA 1 und 2). 3.5.2 Dieses den Akten zu entnehmende Vorgehen erhellt, dass die SVA zwar am 25. Februar 2014 zu Recht festgestellt hatte, dass das Verfahren zufolge Wegzug des Versicherten ins Ausland an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu übertragen war (IV 120.7). Sie hat indessen das Verfahren trotz anderslautendem Schreiben vom 8. April 2014 (IV 121) - jedenfalls was die Rückforderung der zuviel geleisteten Renten betrifft - entgegen der Regelung in Art. 40 Abs. 2quater in Verbindung mit Abs. 3 IVV selbst weitergeführt und die am 11. Juli 2014 versandte Verfügung unter dem Briefkopf der IVSTA auch selbst unterschrieben (siehe hiezu act. IVSTA 2 und 3, sowie Unterschriften von B._______ [vgl. Organigramm der SVA, {....}, https://www.{...}.pdf, besucht am 5. Februar 2015] und C.________ als Mitarbeiterin der SVA [IVSTA 3]). 3.6 Bei dem hiervor dargelegten Vorgehen der Vorinstanz (beziehungsweise der ab April 2014 nicht mehr zuständigen SVA) ist mit Blick auf den Rechtsanspruch des Versicherten auf rechtliches Gehör Folgendes festzustellen: 3.6.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz lege keinen Beleg dazu vor, dass er sich per 30. Juni 2013 abgemeldet habe. Er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt auch nicht abgemeldet. Dies sei allenfalls zu Unrecht und gegen sein Wissen durch eine andere nicht dazu bevollmächtigte Person erfolgt. Er selbst sei nachweislich am 22. Oktober 2013 in der Schweiz inhaftiert worden und anschliessend nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis im November 2013 aus der Schweiz ausgewiesen worden, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei. Er habe der verfügenden Behörde die Haftentlassung und die Ausweisungsverfügung am 21. April 2013 (recte wohl 2014) zugestellt (B-act. 1 mit Beleg 3). 3.6.2 Die SVA bezieht sich bezüglich der behaupteten Abmeldung per 30. Juni 2013 in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014 einzig auf den Eintrag in ihrem internen Verlaufsbericht "Feststellungsblatt für den Beschluss", gestützt auf eine telefonische Auskunft von Herrn D.______, [...], vom 25. Februar 2014. Danach sei gemäss Einwohnerregister von [...] ersichtlich, dass der Versicherte per 30. Juni 2013 ins Ausland weggezogen sei, jedoch ohne Angabe einer neuen Adresse. 3.6.3 Soweit zum hier entscheidwesentlichen Ausreisedatum des Beschwerdeführers erkennbar ist, hat der Beschwerdeführer spätestens mit seiner Beschwerde geltend gemacht, das von der SVA angenommene Datum sei unzutreffend, die Ausreise sei erst im November 2013 erfolgt. Er hat zudem einen Beleg dafür eingereicht, dass er jedenfalls ab dem 22. Oktober 2013 im Gefängnis in [...] in Haft und unmittelbar vorher in [...] wohnhaft war (B-act. 1 Beilage 3). In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2014 verweist die SVA einzig auf die genannte Notiz im Feststellungsblatt, einen Beleg für diesen Eintrag (wie beispielsweise eine schriftliche Bestätigung der Einwohnergemeinde und/oder einen Beleg des Migrationsamts) legt sie nicht vor. In den Akten findet sich auch keine Telefonnotiz zu diesem Eintrag. Damit bleibt unklar, worauf sich diese Feststellung stützt. Bezeichnenderweise äussert sich die SVA in ihrer Vernehmlassung nicht zu dem ihren Akten entgegenstehenden Beleg des Beschwerdeführers und dem fehlenden Beleg zu ihrer Feststellung. Entsprechend erweist sich ihre Festlegung des Ausreisedatums, gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz, als ungenügend, zumal sie verpflichtet gewesen wäre, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, da aufgrund der Parteivorbringen dazu hinreichende Anhaltspunkte bestanden (oben E. 2.2.1). 3.6.4 Anhand der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten gab der Beschwerdeführer der SVA am 21. November 2013 seine Rechtsvertretung in der Schweiz bekannt, aber keine neue Adresse (IV 116). Die Korrespondenzadresse des Versicherten wurde im Januar 2014 angepasst, nachdem die Post an seine ehemalige Adresse als unzustellbar zufolge Wegzugs zurückgeschickt worden war (IV 117 f.). Weitere Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers findet sich - ausser der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2014 (IV 127) - im Dossier nicht. Hingegen stellte die SVA am 25. Februar 2014 fest, sie habe keine (neue) Adresse des Versicherten (IV 120.7), obwohl sie seit November 2013 über eine Vollmacht seines Rechtsvertreters in [...] verfügte. Auch die Eingabe vom 21. April 2013 (recte wohl 2014), auf welche der Rechtsvertreter sich in seiner Beschwerde beruft, ist nicht aktenkundig. Was die Korrespondenz zwischen der SVA und der IVSTA betrifft, fehlten offensichtlich Akten, die auch anlässlich des vorliegenden Gerichtsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht nicht eingereicht wurden (vgl. IV 123). Offen bleibt unter diesen Umständen, ob dem Beschwerdeführer (und/oder) seinem Rechtsvertreter der (nicht aktenkundige) Vorbescheid vom 14. April 2014 (vgl. IV 123 und IVSTA 2) zugestellt worden ist und ob der Beschwerdeführer darauf reagiert hat. Demnach entspricht auch die Aktenführung im vorliegenden Verfahren nicht den dargelegten gesetzlichen Anforderungen (oben E. 2.3). Abgese­hen vom offensichtlich unvollständigen Aktendossier hat die SVA es unterlassen, das vorliegend entscheidrelevante Ausreisedatum des Beschwerdeführers vollständig und beweisrelevant zu erheben. 3.6.5 Im Übrigen ist zur Verfügung vom 11. Juli 2014 festzuhalten, dass die Vorinstanz (beziehungsweise die SVA) darin als Begründung ausführt, dass der Beschwerdeführer sich per 30. Juni 2013 aus [...] ins Ausland abgemeldet habe, er brasilianischer Staatsangehöriger sei und die Schweiz noch kein genehmigtes Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien habe. Der Versicherte habe seine Meldepflicht verletzt. Die für die Rückerstattungsforderung entscheidende Frage, weshalb die bezogenen Leistungen zu Unrecht erfolgt sein sollen (kein gesetzlich vorgesehener Rentenexport in einen Nichtvertragsstaat, unbegründete Weiterzahlung an den Beschwerdeführer infolge Nichtmeldung der Ausreise aus der Schweiz), wird in der angefochtenen Verfügung indessen nicht begründet. Somit ergibt sich, dass auch die angefochtene Verfügung selbst ungenügend begründet war. 3.6.6 Zu ergänzen bleibt, dass IV-Stellen gestützt auf Art. 57 Abs. 1 Bst. g IVG über den Entzug von Leistungen zu verfügen haben, nachdem sie der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid mit Vorbescheid mitgeteilt und ihr das rechtliche Gehör eingeräumt haben (oben E. 3.2). Was die Einstellung der Invalidenrente betrifft, geht einzig aus dem internen Feststellungsblatt hervor, dass die Rente im Februar 2014 eingestellt wurde (IV 120.7). Eine Verfügung oder wenigstens ein Vorbescheid betreffend die Einstellung der Invalidenrente erging nicht beziehungsweise erst im Rahmen der Rückforderungsverfügung vom 11. Juli 2014 sinngemäss, knapp fünf Monate nach der Einstellung. Auch diesbezüglich ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Versicherten festzustellen. 3.6.7 Somit ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz beziehungsweise die SVA, die auf dem Briefpapier der IVSTA verfügt hat, weder ein den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Aktendossier geführt hat (insbesondere für die hier entscheidende Frage nach dem Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers über keinen verwertbaren Beleg verfügt), noch ansatzweise auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt einging, zumal er Hinweise dafür vorbrachte, dass die Annahme der Vorinstanz nicht zutreffen konnte. Weiter ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer seit Einstellung seiner Invalidenrente im Februar 2014 das rechtliche Gehör dazu eingeräumt worden wäre. Hinzu kommt, dass die SVA über die Einstellung der Invalidenrente des Versicherten gar nicht beziehungsweise erst nach fünf Monaten verfügte und letztere Verfügung zudem ungenügend begründet hat. 3.7 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz (beziehungsweise die SVA) das rechtliche Gehör in mehrfacher Weise verletzt hat. Sie (beziehungsweise die SVA) hat im Rahmen der Vernehmlassung auch keine verwertbare Begründung nachgereicht. Sie hat insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, worauf sie ihre Annahme stützt, dass der Beschwerdeführer per 30. Juni 2013 aus der Schweiz weggezogen sei (IV 120.7), zumal er nachweislich kurz zuvor vom 10. - 14. Juni 2013 bei einer MEDAS in der Schweiz begutachtet wurde (oben Bst. A.b) und zirka vier Monate nach dem behaupteten Ausreisedatum am 22. Oktober 2013 bis auf weiteres in [...] in Haft genommen wurde (B-act. 1 Beilage 3). Die Gehörsverletzung erweist sich unter diesen Umständen als schwerwiegend, weshalb sie nicht geheilt werden kann. Zudem würde der Beschwerdeführer bei diesem Vorgehen im hier anwendbaren IV-Verfahren eine Instanz verlieren. Die Verfügung vom 11. Juli 2014 ist deshalb aus formellen Gründen aufzuheben und zur korrekten Durchführung des Verwaltungsverfahrens unter Prüfung der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Anträge an die zuständige IVSTA zurückzuweisen. Nicht Teil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und deshalb vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen ist, dass die SVA vorliegend die ergangene und angefochtene Verfügung erlassen und auch unterschrieben hat. 3.8 Es bleibt damit Aufgabe der Vorinstanz, das Aktendossier zu vervollständigen und unter Einholung der entsprechenden Belege abzuklären, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggezogen ist. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die anerbotenen Akten und allenfalls im Dossier fehlende Dokumente (insbesondere die erwähnte Eingabe vom 21. April 2013 [recte: wohl 2014] B-act. 1 Beilage 1) bei der IVSTA einzureichen. Zur Vervollständigung ihrer Akten ist ihr die Replik des Beschwerdeführers zur Kenntnis zuzustellen (B-act. 5). Im Nachgang zu den diesbezüglichen Abklärungen ist der Rückerstattungsanspruch der IVSTA neu zu ermitteln und anschliessend in Berücksichtigung der dargelegten Verfahrensvorschriften (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 42 ATSG und Art. 57a Abs. 1 IVG) zu verfügen.

4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei­entschädigung. 4.1 Weder der unterliegenden Vorinstanz noch dem bei diesem Verfahrensausgang praxisgemäss obsiegenden Beschwerdeführer sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Dem anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer ist in Berücksichtigung des gebotenen Aufwands eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die vorliegend pauschal auf Fr. 1'000.- inklusive Auslagen und exklusive Mehrwertsteuer, welche nicht geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), festgelegt wird. (Dispositiv: siehe nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfügung vom 11. Juli 2014 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Akten, zur ergänzenden Klärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-, inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Replik vom [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die SVA [...] (Einschreiben)

- die [...; {BVG-Versicherer}] (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: