Rentenanspruch
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (...), ist deutsche Staatsangehörige, geschieden und Mutter von zwei erwachsenen Töchtern. Sie war zuletzt vom 1. Januar 2020 bis zum 28. Februar 2022 als Krankenpflegerin Anästhesie in einem Pensum von 60% bei der B._______ in (...) tätig. Dabei entrichtete sie Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 1; 45). B. B.a Am 30. Dezember 2021 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ (nachfolgend: SVA C._______) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 1). Sie machte einen Burnout mit nachfolgender schwerer Depression geltend, wobei die Beschwerden seit etwa einem Jahr bestünden und es Ende August 2021 zu einem totalen Kollaps gekommen sei. Die SVA C._______ leitete die Anmeldung an die Sozialversicherungsanstalt D._______ (nachfolgend: SVA D._______) weiter, mit der Begründung, die Versicherte sei Grenzgängerin und die Arbeitgeberin habe ihren Sitz im Kanton (...), weswegen die SVA D._______ zuständig sei (IVSTA-act. 3). B.b Am 22. August 2022 erliess die SVA D._______ einen Vorbescheid, worin mitgeteilt wurde, dass vorgesehen sei, das Leistungsbegehren abzuweisen. Es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (IVSTA-act. 31). Die Versicherte legte mit Eingabe vom 12. September 2022 Einwand gegen den Vorbescheid ein (IVSTA-act. 32). Die SVA D._______ erstellte schliesslich am 13. Dezember 2022 die Verfügung betreffend die Abweisung des Leistungsbegehrens und leitete diese an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur Datierung und zur Eröffnung weiter (IVSTA-act. 38, 39). Die IVSTA erliess am 19. Dezember 2022 die Verfügung und wies darin das Leistungsbegehren der Versicherten ab (IVSTA-act. 40). C. C.a Am 6. März 2023 (unterzeichnet am 26. Februar 2023) meldete sich die Versicherte erneut bei der SVA C._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 45). Sie machte ein Erschöpfungssyndrom bei Verdacht auf Long Covid geltend, wobei die Beschwerden seit etwa 2020 bestünden und es Ende August 2021 zu einem totalen Kollaps gekommen sei. Die Unterlagen wurden wiederum an die SVA D._______ weitergeleitet (IVSTA-act. 47) wobei diese die Versicherte aufforderte, aktuelle Beweismittel einzureichen (IVSTA-act. 49). C.b Am 5. Juli 2023 erliess die SVA D._______ ihren Vorbescheid. Darin teilte sie der Versicherten mit, dass vorgesehen sei, auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht einzutreten (IVSTA-act. 62). Die SVA D._______ erläuterte, dass die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung der Verhältnisse zeige. Am 29. Juli 2023 resp. am 3. August 2023 erhob die Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid der SVA D._______ und machte darin geltend, die eingereichten Unterlagen würden eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufzeigen (IVSTA-act. 64, 66). C.c Die SVA D._______ erstellte schliesslich am 16. Oktober 2023 die Verfügung betreffend das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren und leitete diese an die IVSTA zur Datierung und zur Eröffnung weiter (IVSTA-act. 68, 69) Die IVSTA erliess am 25. Oktober 2023 die Verfügung und trat auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (IVSTA-act. 70). D. D.a Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Josef Flury, Rechtsanwalt, erhob mit Eingabe vom 20. November 2023 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2023. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren vom 26. Februar 2023 einzutreten, dieses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, den Fall neu zu beurteilen und eine Abklärung im Haushalt durchzuführen. Anschliessend sei die Rentenberechnung neu vorzunehmen, ein leidensbedingter Abzug zu gewähren und der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz (Akten Bundesverwaltungsgericht [BVGer-act.] 1). D.b Am 23. November 2023 erliess das Bundesverwaltungsgericht eine Zwischenverfügung mit der Aufforderung, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- zu leisten (BVGer-act. 2). Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss fristgerecht am 27. November 2023 (BVGer-act. 4). D.c Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2024 zur Beschwerde Stellung und beantragte - unter Bezugnahme auf die beiliegende Stellungnahme der SVA D._______ vom 9. Januar 2024 - die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 6). D.d Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 12. Februar 2024 zur Vernehmlassung Stellung und hielt an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 8). D.e Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 12. März 2024 - unter Hinweis auf die Stellungnahme der SVA D._______ vom 4. März 2024 - an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 10). D.f Das Bundesverwaltungsgericht schloss den Schriftenwechsel am 15. März 2024 (BVGer-act. 11). E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten.
E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 25. Oktober 2023, mit der die Vorinstanz auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Streitgegenstand kann daher lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs verlangt, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann nicht Streitgegenstand sein. Entsprechend ist auf das über den Anfechtungsgegenstand hinausgehende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei im Rahmen der anzuordnenden Rückweisung und Vornahme der erforderlichen Abklärungen zu verpflichten, ihr einen leidensbedingten Abzug zu gewähren und eine Rente zuzusprechen (BVGer-act. 1), nicht einzutreten.
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnt in Deutschland und war aufgrund ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).
E. 4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Deshalb finden vorliegend die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2023 in Kraft standen. Dazu gehören insbesondere die allgemeinen Bestimmungen betreffend das Glaubhaftmachen einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV (SR 831.201) in der seit dem 1. Januar 2012 unverändert gebliebenen und vorliegend massgebenden Fassung (AS 2011 5679).
E. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG wird eine Rente nach Absatz 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind.
E. 5.3 Eine Neuanmeldung wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 m.H.). Eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann namentlich in einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit liegen (Urteil des BGer 8C_207/2020 vom 5. August 2020 E. 4.1). Gelingt der versicherten Person dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.1 m.H.).
E. 5.4 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht worden ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des BGer 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E. 6.1 m.H. auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E. 2.1).
E. 5.5 Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügen, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteil des BGer 8C_557/2022 vom 4. August 2023 E. 4.2 m.w.H.). Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des BGer 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2b; vgl. auch BGE 149 V 177 E. 4.3.2).
E. 5.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen. In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des BGer 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.2 und 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1).
E. 6.1 Beschwerdeweise lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Abweisung des Leistungsgesuchs im Jahr 2022 verschlechtert. Zusätzlich habe der Verdacht auf Long Covid bestanden, weshalb sie sich erneut zum Leistungsbezug angemeldet habe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit der letzten rechtskräftigen Verfügung lägen mit dem Abschlussbericht des Psychotherapeuten E._______ vom 1. März 2023 und dem Austrittsbericht der F._______ vom 16. Juni 2023 zwei neue, besonders aussagekräftige Berichte vor. Darin seien neue Diagnosen gestellt und Einschränkungen beschrieben worden, welche ihre Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigten. Für das Eintreten auf die Neuanmeldung müsse eine Verschlechterung des Gesundheitszustands lediglich glaubhaft gemacht werden; das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei insoweit nicht anwendbar. Es genüge, wenn zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung bestünden. Solche lägen vorliegend vor. Im Abschlussbericht vom 1. März 2023 würden wiederkehrende und nicht beeinflussbare Müdigkeit, eine Erschöpfung bei eingeschränkter Belastbarkeit (Fatigue), Konzentrations- und Gedächtnisprobleme (brain fog), eine deutlich depressive Verstimmung, eine Rastlosigkeit bei deutlichen Insuffizienzgefühlen, Zukunfts- und Versagensängste sowie Muskelschwäche und Muskelschmerzen beschrieben. Dem Austrittsbericht vom 16. Juni 2023 zufolge bestünden zudem Einschränkungen der mentalen und psychischen Körperfunktionen. Diese beträfen die kognitiven Funktionen mit Auswirkungen auf die Kompetenz- und Wissensanwendung, die Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Durchhaltefähigkeit, die Affektregulation mit Auswirkungen auf die Gruppenfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Selbstwertregulation mit Auswirkungen auf die Selbstbehauptungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sich mit diesen Berichten lediglich rudimentär auseinandergesetzt zu haben und weder auf die darin erhobenen Befunde noch auf die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingegangen zu sein. Zudem seien die Anforderungen an die RAD-Einschätzung vorliegend nicht erfüllt: Die RAD-Ärztin habe sich mit dem Bericht vom 1. März 2023 gar nicht und mit dem Austrittsbericht vom 16. Juni 2023 nur rudimentär auseinandergesetzt, weshalb deren Einschätzung kein Beweiswert zukomme. Da eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei, hätte die Vorinstanz auf das Leistungsbegehren eintreten und dieses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüfen müssen (BVGer-act. 1).
E. 6.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Stellungnahme der SVA D._______ und führt aus, dieser nichts beizufügen zu haben. Die SVA D._______ legt in ihrer Stellungnahme zunächst dar, dass auf eine Neuanmeldung nur dann materiell eingetreten werde, wenn die versicherte Person glaubhaft mache, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Verfügung in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hätten. Gelinge dies nicht, werde auf das Gesuch nicht eingetreten. Sodann obliege es der versicherten Person, substantielle Anhaltspunkte aufzuzeigen, welche eine erneute Prüfung des Leistungsanspruchs allenfalls rechtfertigten. Weiter sei von der Verwaltung zu berücksichtigen, ob seit der letzten rechtskräftigen Verfügung lediglich kurze oder bereits längere Zeit verstrichen sei. Je nach der verstrichenen Zeit seien höhere oder geringere Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Veränderung zu stellen. Vorliegend lägen zwischen der Verfügung vom 19. Dezember 2022 und der Neuanmeldung vom 7. März 2023 nicht einmal drei Monate. Sodann seien zwei neue Beweismittel eingereicht worden. Dem Bericht des Psychotherapeuten E._______ vom 1. März 2023 sei hinsichtlich der Befunde zu entnehmen, dass diese gegenüber dem Ausgangsbefund vom 13. Juni 2022 nahezu unverändert geblieben seien. Auch der Bericht der F._______ vom 16. Juni 2023 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung zeige keine relevante Verschlechterung gegenüber dem Abschlussbefund auf. Vielmehr stehe eine rezidivierende depressive Episode mittelschwerer Ausprägung im Vordergrund, wobei als unmittelbarer Auslöser weiterhin das schwere Kränkungs- und Enttäuschungserleben durch die unerwartete Kündigung erwähnt worden sei. Trotz des tiefverankerten Ungerechtigkeitserlebens habe die Beschwerdeführerin in der Rehabilitation teilweise besseren Zugang zu ihrem emotionalen Erleben erhalten und sich gewisse Ressourcen erschliessen können. Allein die Reha-Ziele wiesen nicht auf eine relevante Verschlechterung hin. Die Beschwerdeführerin vermöge daher mit den neu eingereichten Berichten nicht glaubhaft zu machen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 19. Dezember 2022 in rentenrelevanter Weise verschlechtert habe (BVGer-act. 6).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik einleitend an ihren Anträgen fest. Sodann bringt sie vor, dass an das Beweismass des Glaubhaftmachens lediglich herabgesetzte Anforderungen zu stellen seien. Auch der kurze Zeitraum zwischen der letzten Verfügung und der Neuanmeldung vermöge nichts daran zu ändern, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht nachgewiesen werden müsse; vielmehr genüge das Vorliegen von Anhaltspunkten. Solche Anhaltspunkte ergäben sich aus den eingereichten Arztberichten, insbesondere aus dem Bericht der F._______ vom 16. Juni 2023. Neben dem einzigen positiven Punkt (teilweise besserer Zugang zum emotionalen Erleben und Erschliessen einzelner Ressourcen) würden zahlreiche Punkte aufgeführt, welche für eine Verschlechterung sprächen (wie unveränderte bzw. teilweise zunehmende depressive Symptome, weiterbestehende wesentliche Einschränkungen der mentalen und psychischen Körperfunktionen, reduziertes zeitliches Leistungsvermögen, Defizite bei der Konzentration, der Auffassung und der Denkfähigkeit, Verschlechterung der Diagnostik-Werte, durchschnittliche Schlüsselqualifikationen und bereichsweise deutliche Defizite bei der Belastungserprobung sowie zunehmende Labilisierung und Symptomzunahme während des stationären Aufenthaltes). Ferner werde nicht bestritten, dass das schwere Kränkungs- und Enttäuschungserleben infolge der unerwarteten Kündigung den unmittelbaren Auslöser der psychischen Erkrankung (psychische Dekompensation) dargestellt habe. Ebenso sei jedoch offensichtlich, dass sich dieses Kränkungs- und Enttäuschungserleben nicht einfach aufgelöst habe. Aufgrund der zahlreichen Anhaltspunkte sei vielmehr von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen, und zwar unabhängig vom ursprünglichen Auslöser der Erkrankung. Es sei Aufgabe der Vorinstanz abzuklären, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Entsprechend sei sie verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten (BVGer-act. 8).
E. 6.4 Die Vorinstanz verweist in ihrer Duplik auf die Stellungnahme der SVA D._______ und führt aus, dieser nichts beizufügen zu haben. Die SVA D._______ verzichtete nach Einsicht in die Replik der Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Duplik (BVGer-act. 10).
E. 7 Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 19. Dezember 2022 (IVSTA-act. 38, 39, 40) unbestrittenermassen die letzte Beurteilung darstellt, die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs unter rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht. Für die Beurteilung einer wesentlichen Veränderung ist daher der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie er der Verfügung vom 19. Dezember 2022 (Referenzzeitpunkt; vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.1) zugrunde lag, mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 25. Oktober 2023 betreffend die Neuanmeldung (IVSTA-act. 70) zu vergleichen. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Referenzzeitpunkt wesentlich verändert hat und ob eine solche Veränderung im Verfahren betreffend die Neuanmeldung rechtsgenüglich glaubhaft gemacht wurde.
E. 7.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Referenzzeitpunkt und die medizinischen Grundlagen, welche der rechtskräftigen Abweisung des Leistungsgesuches (Verfügung vom 19. Dezember 2022; IVSTA-act. 40) zugrunde lagen, ergeben sich neben den von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichten (IVSTA-act. 6, 7, 8, 9, 13, 24, 28 S. 13 und S. 56-60, 36) insbesondere aus der Stellungnahme von Dr. med. G._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 25. November 2022 (IVSTA-act. 37). Die medizinische Aktenlage sowie die in den jeweiligen Berichten gestellten Diagnosen, insbesondere diejenigen, welche von der RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2022 gewürdigt wurden, werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt:
E. 7.1.1 Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 20. Oktober 2021 aus, die Beschwerdeführerin habe sich nach der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vom 27. August 2021 mit Überweisung ihrer Hausärztin, Dr. med. I._______, in psychiatrische Behandlung begeben. Sie sei infolge der Kündigung psychisch «völlig zusammengebrochen»; ihr Körper habe «nicht mehr mitgemacht». Zudem hätten mehrere belastende Todesfälle im persönlichen Umfeld - zwei «Schwäger», der Ehemann einer langjährigen Freundin sowie die Schwägerin ihres Partners, einer tot durch Suizid - zu einer erheblichen psychischen Belastung beigetragen. Die Beschwerdeführerin habe über erhebliche Ein- und Durchschlafstörungen trotz guter Schlafhygiene, Druckgefühle im Brustbereich bei Gedanken an die Arbeit sowie eine rasche Erschöpfbarkeit bereits nach kurzer körperlicher Tätigkeit berichtet. Dr. med. H._______ diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Im psychopathologischen Befund hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei kognitiv unauffällig sowie offen und freundlich im Kontakt gewesen. Die Stimmung sei traurig und gedrückt, Antrieb, Energie sowie Interesse und Freude seien erheblich reduziert gewesen. Das Selbstwertgefühl sei grundsätzlich erhalten, jedoch infolge der Kündigung deutlich beeinträchtigt. Phobien, Zwänge oder Essstörungen hätten nicht vorgelegen; der Appetit sei normal gewesen. Demgegenüber hätten erhebliche Ein- und Durchschlafstörungen bestanden. Aufgrund der erhobenen Befunde attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 11. November 2021 und erachtete die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres am bisherigen Arbeitsplatz als arbeitsunfähig (IVSTA-act. 7, 8, 9). Im ergänzenden Bericht vom 26. November 2021 hielt Dr. med. H._______ fest, die depressive Episode bestehe weiterhin. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter der Kränkung infolge des Arbeitsplatzverlustes sowie unter der mangelnden Wertschätzung in ihrer Partnerschaft. Er verlängerte die vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2021 (IVSTA-act. 6). Die RAD-Ärztin gelangte in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2022 demgegenüber zum Schluss, anhand der vorliegenden Akten könne keine schwere depressive Symptomatik im Sinne der ICD-10-Kriterien festgestellt werden. Aufgrund des auslösenden Ereignisses sei vielmehr überwiegend wahrscheinlich von einer Anpassungsstörung auszugehen (IVSTA-act. 37).
E. 7.1.2 Dr. med. J._______ der K._______ führte im Austrittsbericht vom 18. Mai 2022 über die stationäre Behandlung vom 20. April bis 19. Mai 2022 aus, die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund einer psychischen Dekompensation nach der unerwarteten Kündigung ihres langjährigen Arbeitsverhältnisses in stationäre Behandlung begeben. Sie habe angegeben, die Klinik, in der sie während mehrerer Jahre als Anästhesiepflegerin tätig und geschätzt gewesen sei, habe ihr im August 2021 unerwartet und respektlos gekündigt, worauf sie «völlig zusammengebrochen» sei. Die Kündigung sei damit begründet worden, dass ihr die formale Ausbildung als Anästhesiefachschwester fehle und deshalb keine Haftpflichtversicherung mehr abgeschlossen werden könne. Seither grüble sie viel und leide unter Müdigkeit, Antriebslosigkeit sowie verminderter Belastbarkeit. Zusätzlich hätten im Jahr 2021 mehrere familiäre Belastungen bestanden, insbesondere die Magenblutung ihres marcumarisierten Vaters sowie verschiedene Todesfälle im Familien- und Freundeskreis. Dr. med. J._______ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, leichte Episode (ICD-10: F33.0), Probleme am Arbeitsplatz infolge unerwarteter Kündigung (ICD-10: Z56), ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom (ICD-10: F48.0) sowie die Nebendiagnosen spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten (ICD-10: Z11) und spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2 (ICD-10: U99.0). Im psychischen Befund bei Aufnahme hielt er eine subjektiv und objektiv leicht gedrückte Stimmung sowie eine leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit fest. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, aufgrund ihres langjährigen Arbeitsverhältnisses mit hoher Verantwortung unter erheblichem Druck gestanden zu haben. Nach fünf Wochen stationärer Behandlung sei die Stimmung weiterhin leicht gedrückt gewesen. Das Selbstwertgefühl habe sich zwar verbessert, innerlich sei die Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor unruhig gewesen. Sie habe wieder Freude an Kleinigkeiten empfunden, sich jedoch Sorgen darüber gemacht, wie sie sich nach der Rückkehr nach Hause fühlen werde. Die Entlassung aus der stationären Behandlung erfolgte unter Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (IVSTA-act. 24 S. 6 ff.). Die RAD-Ärztin hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2022 dazu fest, gestützt auf den festgehaltenen Befund «Stimmung subjektiv und objektiv leicht gedrückt. Leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit. Sie berichtet, dass sie aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses, bei dem sie immerzu viel Verantwortung übernehmen musste, unter grossem Druck steht» könne keine schwere depressive Symptomatik im Sinne der ICD-10-Kriterien erkannt werden. Wie es ohne frühere depressive Episoden zur Diagnose rezidivierende depressive Störung gekommen sei, erschliesse sich dem RAD nicht (IVSTA-act. 37).
E. 7.1.3 Med. pract. I._______, Hausärztin der Beschwerdeführerin, stellte im Bericht vom 25. Oktober 2022 die Diagnosen F54.9, G47.9 sowie Z73. Weitere anamnestische Angaben oder eine eingehende Beurteilung des Gesundheitszustands finden sich im Bericht nicht (IVSTA-act. 36). Die RAD-Ärztin hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2022 zu diesem Bericht fest, der Diagnosecode F54.9 existiere im ICD-10 nicht; der Code F54 stehe für psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten. Der Code Z73 bezeichne Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und stelle keine arbeitsrelevante psychische Erkrankung dar. Der Code G47.9 stehe für eine nicht näher bezeichnete Schlafstörung, welche in der Regel nicht IV-relevant sei. Zudem handle es sich um einen fachfremden Bericht (IVSTA-act. 37).
E. 7.1.4 Zusammenfassend führte die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2022 aus, gestützt auf die vorliegenden Akten sei allerhöchstens von einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) auszugehen. Ein Gesundheitsschaden mit anhaltenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei demgegenüber nicht ausgewiesen (IVSTA-act. 37).
E. 7.1.5 Zusammengefasst bestanden bei der Beschwerdeführerin, wie in der Verfügung vom 19. Dezember 2022 festgehalten, gesundheitliche Befunde, die mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung in Zusammenhang standen. Die Diagnose ICD-10 F43.2 «Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen» wird in der ICD-10 wie folgt umschrieben: Die Störungen dieses Abschnittes unterscheiden sich von den übrigen nicht nur aufgrund der Symptomatologie und des Verlaufs, sondern auch durch die Angabe von ein oder zwei ursächlichen Faktoren: ein aussergewöhnlich belastendes Lebensereignis, das eine akute Belastungsreaktion hervorruft, oder eine besondere Veränderung im Leben, die zu einer anhaltend unangenehmen Situation geführt hat und eine Anpassungsstörung hervorruft. Obwohl weniger schwere psychosoziale Belastungen («life events») den Beginn und das Erscheinungsbild auch zahlreicher anderer Störungen dieses Kapitels auslösen und beeinflussen können, ist ihre ätiologische Bedeutung doch nicht immer ganz klar. In jedem Fall hängt sie zusammen mit der individuellen, häufig idiosynkratischen Vulnerabilität, das heisst, die Lebensereignisse sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten und die Art der Krankheit zu erklären. Im Gegensatz dazu entstehen die hier aufgeführten Störungen immer als direkte Folge der akuten schweren Belastung oder des kontinuierlichen Traumas. Das belastende Ereignis oder die andauernden, unangenehmen Umstände sind primäre und ausschlaggebende Kausalfaktoren, und die Störung wäre ohne ihre Einwirkung nicht entstanden. Die Störungen dieses Abschnittes können insofern als Anpassungsstörungen bei schwerer oder kontinuierlicher Belastung angesehen werden, als sie erfolgreiche Bewältigungsstrategien behindern und aus diesem Grunde zu Problemen der sozialen Funktionsfähigkeit führen (, abgerufen am 3. September 2026). Aufgrund der obgenannten ärztlichen Berichte und insbesondere der in den Berichten wiedergegebenen psychischen Befunde wurde die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin dahingehend beurteilt, dass daraus keine länger andauernde regelmässige Erwerbsunfähigkeit resultiere. Insbesondere wurde das Vorliegen einer schweren depressiven Symptomatik verneint. Entsprechend wurde es der Beschwerdeführerin als zumutbar erachtet, ihre bisherige Tätigkeit weiterhin im bisherigen Pensum von 60% auszuüben (IVSTA-act. 39).
E. 7.2 Im Rahmen der Neuanmeldung macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Referenzzeitpunkt verändert. Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens reichte sie hierzu zwei neue medizinische Berichte ein, nämlich den Abschlussbericht von E._______, Psychologischer Psychotherapeut, vom 1. März 2023 sowie den ärztlichen Entlassungsbericht für die Deutsche Rentenversicherung von Dr. med. L._______, Fr. M._______ und Dr. med. N._______ der F._______ vom 16. Juni 2023. Diese Berichte werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt:
E. 7.2.1 E._______, Psychologischer Psychotherapeut, hielt im Abschlussbericht vom 1. März 2023 fest, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 13. Juni 2022 in psychotherapeutischer Behandlung. Beim Ausgangsbefund vom 13. Juni 2022 habe sich die Beschwerdeführerin gepflegt und gut gekleidet sowie im Kontakt offen präsentiert. Sie sei wach und allseits orientiert gewesen. Auffassung, Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. Das formale Denken sei durch Grübeln und eine Einengung auf die Erschöpfung sowie die Frage nach ihrer weiteren Zukunft geprägt gewesen. Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten nicht bestanden. Affektiv habe sie erschöpft, weinerlich und ratlos gewirkt; der Antrieb sei leicht vermindert gewesen. Von Suizidalität habe sie sich glaubhaft distanziert. E._______ führte aus, dieser Ausgangsbefund habe sich bis zum Zeitpunkt des Abschlussberichts am 1. März 2023 nahezu unverändert gezeigt. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter einer wiederkehrenden, schwer vorhersehbaren und kaum beeinflussbaren Müdigkeit, Erschöpfung bei eingeschränkter Belastbarkeit (Fatigue), unter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Brain Fog), depressiver Verstimmung, Ängstlichkeit sowie wiederholt auftretender Kurzatmigkeit und Muskelbeschwerden. Diese Symptome träten in Kombination oder als Folge einer eingeschränkten affektiven Schwingungsfähigkeit und eines verminderten Antriebs auf und hätten sich nicht nur in den Schilderungen der Beschwerdeführerin, sondern auch während der therapeutischen Gespräche gezeigt. Nach Auffassung des Psychotherapeuten lasse sich das Gesamtbild weder allein durch den Verlust des Arbeitsplatzes noch durch biografische Belastungsfaktoren erklären. Er beschrieb die Beschwerdeführerin als deutlich depressiv beeinträchtigt, von ausgeprägten Insuffizienzgefühlen sowie Zukunfts- und Versagensängsten geprägt und in ihrem Antrieb eingeschränkt. Der Alltag sei für sie kaum planbar; jeder neue Tag stelle eine unvorhersehbare Belastung dar. Zudem neige sie dazu, nach aussen einen möglichst unauffälligen Eindruck zu vermitteln, da sie das Gefühl habe, ihr werde nicht geglaubt, wodurch sich ihre Hilflosigkeits- und Ohnmachtsgefühle weiter verstärkten. Hinsichtlich einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit wurden keine Ausführungen gemacht (IVSTA-act. 48).
E. 7.2.2 Gemäss dem Bericht von Dr. med. L._______, Fr. M._______ und Dr. med. N._______ der F._______ vom 16. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer seit August 2021 bestehenden Arbeitsunfähigkeit zur stationären psychosomatischen Rehabilitation vom 17. April 2023 bis 22. Mai 2023 aufgenommen. Anlass der Behandlung war eine rezidivierende Depression. Die Initiative zur Beantragung der Rehabilitation ging von der Hausärztin der Beschwerdeführerin aus. Anamnestisch berichtete die Beschwerdeführerin über eine eingebrochene körperliche Belastbarkeit, Antriebsmangel, gedrückte Stimmung, teilweise gebesserte Schlafstörungen sowie das Gefühl psychischer Instabilität. Zudem leide sie seit rund fünf Jahren an einem Tinnitus. Als Auslöser der psychischen Beschwerden wurde die unerwartete Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle beschrieben. Gemäss dem Bericht wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), ein Tinnitus aurium (ICD-10: H93.1) sowie eine Hypothyreose, Substitution (ICD-10: E08.9) diagnostiziert. Während des stationären Aufenthalts absolvierte die Beschwerdeführerin ein individuell abgestimmtes psychosomatisches Rehabilitationsprogramm. Als Rehabilitationsziele wurden unter anderem die Verbesserung der Beziehung zur älteren Tochter, ein entspannterer Umgang mit den Eltern, mehr Gelassenheit, die Vorbereitung auf eine neue Partnerschaft sowie die Entwicklung beruflicher Zukunftsperspektiven festgelegt. Gemäss der Beurteilung der behandelnden Ärzte seien die depressiven Symptome im Wesentlichen unverändert geblieben beziehungsweise hätten teilweise zugenommen, weshalb die gesetzten Rehabilitationsziele nicht erreicht worden seien. Im Abschlussbefund wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich überwiegend auf die Therapieangebote eingelassen, das stationäre Setting und das multidisziplinäre Therapieangebot hätten sie jedoch teilweise überfordert. Im Verlauf seien eine zunehmende psychische Labilisierung und eine Verstärkung der Symptomatik beobachtet worden. Gleichzeitig habe sie einen besseren Zugang zu ihrem emotionalen Erleben gefunden und einzelne Ressourcen erschliessen können. Als anhaltende funktionelle Einschränkungen wurden insbesondere Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen (Planung, Strukturierung von Aufgaben und Durchhaltefähigkeit), der Affektregulation (Gruppen- und Kontaktfähigkeit) sowie der Selbstwertregulation (Selbstbehauptungsfähigkeit) beschrieben. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenpflegerin wurde ein zeitliches Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich, für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein solches von drei bis unter sechs Stunden täglich attestiert. Die Beschwerdeführerin wurde für wenige Monate arbeitsunfähig entlassen. Empfohlen wurden eine ambulante Psychotherapie und Sport bzw. Bewegung (IVSTA-act. 60).
E. 7.2.3 Die RAD-Ärztin hielt in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2023 zum Bericht vom 16. Juni 2023 fest, der psychopathologische Befund lasse keine mittelgradige depressive Symptomatik nach den ICD-10-Kriterien erkennen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gekommen sei; insbesondere erscheine diese angesichts des Beginns der Symptomatik nach der unerwarteten Kündigung im Jahr 2021 nicht plausibel. Die Kündigung habe offenbar eine tiefe Kränkung dargestellt, die allenfalls eine Anpassungsstörung, nicht jedoch eine Depression begründen könne. Zudem erachtete sie es als auffällig, dass bei den Rehabilitationszielen zwar neue Zukunftsperspektiven, nicht aber die Arbeitsfähigkeit thematisiert worden sei. So sei mit den neuen Akten, die weder eine rezidivierende depressive Störung noch eine mittelgradige depressive Symptomatik plausibel machen würden, keine anhaltende Veränderung resp. Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (IVSTA-act. 67).
E. 7.3 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten medizinischen Berichte eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Referenzzeitpunkt am 19. Dezember 2022 und dem 25. Oktober 2023 glaubhaft machen konnte.
E. 7.3.1 Ein Vergleich der gesundheitlichen Verhältnisse im Referenzzeitpunkt mit denjenigen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ergibt vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine anspruchserhebliche Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin: Zum Referenzzeitpunkt stand bereits eine psychische Symptomatik im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin beklagte damals, infolge der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vom 27. August 2021 psychisch «völlig zusammengebrochen» zu sein, wobei sie zusätzlich mehrere belastende Todesfälle in ihrem persönlichen Umfeld erlebt habe. Sie berichtete insbesondere über Ein- und Durchschlafstörungen, eine traurige und gedrückte Stimmung, einen reduzierten Antrieb und reduzierte Energie, vermindertes Interesse und verminderte Freude, ein deutlich beeinträchtigtes Selbstwertgefühl, Müdigkeit und Antriebslosigkeit, eine verminderte Belastbarkeit sowie eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit. Hinzu kamen eine rasche Erschöpfbarkeit sowie Druckgefühle im Brustbereich bei Gedanken an die Arbeit (vgl. 7.1.1 - 7.1.4).
E. 7.3.2 Die für den Zeitraum zwischen dem Referenzzeitpunkt und dem Erlass der angefochtenen Verfügung dokumentierten Beschwerden lassen nicht auf eine massgebliche Veränderung dieser gesundheitlichen Verhältnisse schliessen. Vielmehr wurden weiterhin eine depressive Verstimmung, ein eingeschränkter Antrieb, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, Müdigkeit und Erschöpfung bei eingeschränkter Belastbarkeit sowie teilweise fortbestehende Schlafstörungen beschrieben. Auch die nunmehr festgehaltenen ausgeprägten Insuffizienzgefühle sowie Zukunfts- und Versagensängste stehen in engem Zusammenhang mit dem bereits zum Referenzzeitpunkt dokumentierten deutlich beeinträchtigten Selbstwertgefühl und der damaligen depressiven Symptomatik. Ebenso finden die beschriebene eingebrochene körperliche Belastbarkeit und der Antriebsmangel ihre Entsprechung in der bereits zuvor festgestellten raschen Erschöpfbarkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit und verminderten Belastbarkeit. Insbesondere wird weiterhin die unerwartete Kündigung ihrer Arbeitsstelle als Auslöser der Beschwerden genannt, ohne dass weitere, seit dem Referenzzeitpunkt hinzugetretene belastende Umstände angeführt werden. Insoweit ist im Vergleich zum Referenzzeitpunkt im Wesentlichen von einer fortbestehenden beziehungsweise teilweise näher umschriebenen Symptomatik auszugehen. Daran ändert nichts, dass im weiteren Verlauf zusätzlich Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Brain Fog), eine Einengung des formalen Denkens, Ängstlichkeit, wiederholt auftretende Kurzatmigkeit und Muskelbeschwerden sowie Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen, der Affektregulation und der Selbstwertregulation festgehalten wurden. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um bereits bekannte Beschwerden, die in den vorliegenden Berichten teilweise anders beziehungsweise ausführlicher umschrieben werden (vgl. E. 7.2.1 - 7.2.3).
E. 7.3.3 Ebenso wenig lässt sich allein aus der unterschiedlichen diagnostischen Einordnung auf eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands schliessen. Während zum Referenzzeitpunkt eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10:F32.2), eine rezidivierende depressive Störung, leichte Episode (ICD-10: F33.0), Probleme am Arbeitsplatz infolge unerwarteter Kündigung (ICD-10: Z56) sowie ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom (ICD-10: F48.0) diagnostiziert wurden, wurde im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), diagnostiziert. Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt zwar, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen. Entscheidend ist jedoch eine veränderte Befundlage; weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügen, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen (Urteil des BGer 8C_557/2022 vom 4. August 2023 E. 4.2 m.w.H.). Eine solche veränderte Befundlage lässt sich den für den massgebenden Zeitraum dokumentierten Beschwerden nicht entnehmen. Vielmehr wird sogar im Abschlussbericht von E._______ vom 1. März 2023 ausdrücklich festgehalten, dass sich der Ausgangsbefund vom 13. Juni 2022 bis zum Abschlussbericht am 1. März 2023 nahezu unverändert gezeigt habe (IVSTA-act. 48). Weder die zusätzlich genannten Beschwerden und funktionellen Einschränkungen noch die unterschiedliche diagnostische Einordnung vermögen daher eine anspruchserhebliche Verschlechterung gegenüber dem Referenzzeitpunkt glaubhaft zu machen. Entsprechend vermögen auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und Replik angeführten einzelnen Aussagen aus den medizinischen Berichten, welche sie als Anhaltspunkte für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands qualifiziert, keine solche Veränderung glaubhaft zu machen (BVGer-act. 1, 8).
E. 7.3.4 Schliesslich ist der Einschätzung der RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2023 insoweit zuzustimmen, als eine anhaltende Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen ist (IVSTA-act. 67).
E. 7.3.5 Hinzu kommt, dass zwischen dem Referenzzeitpunkt und der Neuanmeldung lediglich rund 3 Monate und zwischen dem Referenzzeitpunkt und dem Erlass der angefochtenen Verfügung lediglich rund zehn Monate liegen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung ist zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, wobei an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (Urteil des BGer 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2b; vgl. auch BGE 149 V 177 E. 4.3.2). Angesichts des vorliegend kurzen Zeitraums zwischen Abweisung des ersten Leistungsbegehrens, erneuter Gesuchstellung und Nichteintreten auf das zweite Leistungsbegehren sind entsprechend höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung zu stellen (vgl. auch Urteil BVGer C-8411/2008 vom 16. September 2010 E. 4.6). Diesen vermögen die eingereichten medizinischen Unterlagen nicht zu genügen.
E. 7.3.6 Sodann ist vorliegend der im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Verdacht auf Long Covid (BVGer-act. 1) nicht weiter zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens in erster Linie Sache der versicherten Person, substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. In diesem Verfahrensstadium gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht. Vielmehr trifft die versicherte Person hinsichtlich der Eintretensvoraussetzungen einer Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des BGer 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.2 und 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1). Vorliegend findet der geltend gemachte Verdacht auf Long Covid in den eingereichten medizinischen Unterlagen keine Stütze. Insbesondere ergeben sich daraus weder eine gefestigte Diagnose noch anderweitige medizinische Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Long-Covid-Syndroms. Der lediglich geltend gemachte und medizinisch nicht belegte Verdacht vermag daher keine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen.
E. 7.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Stellungnahme der RAD-Ärztin sei unzureichend begründet und die medizinische Aktenlage nicht hinreichend gewürdigt worden. Insbesondere habe sich die RAD-Ärztin mit dem Bericht von E._______ vom 1. März 2023 überhaupt nicht und mit demjenigen von Dr. med. L._______, Fr. M._______ und Dr. med. N._______ der F._______ vom 16. Juni 2023 lediglich rudimentär auseinandergesetzt. Die RAD-Stellungnahme sei daher nicht schlüssig und trage den relevanten Sachverhaltselementen nicht hinreichend Rechnung (BVGer-act. 1). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die RAD-Stellungnahme den rechtlichen Anforderungen genügt und darauf abgestellt werden kann.
E. 7.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, wie Aktengutachten beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je m.H.). Die beiden Dienste haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gutachtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. Urteil des BGer 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.2 mit Verweis auf BGE 142 V 58 E. 5.1).
E. 7.4.2 Bei der Würdigung der RAD-Stellungnahme ist zunächst der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine Neuanmeldung, die lediglich rund drei Monate nach dem Referenzzeitpunkt eingereicht wurde. Wie ausgeführt, sind bei einer derart kurzen Zeitspanne entsprechend höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung zu stellen (vgl. E. 7.3.5). Zu prüfen ist sodann nicht abschliessend der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sondern einzig, ob aufgrund der neu eingereichten medizinischen Unterlagen eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Referenzzeitpunkt glaubhaft gemacht wurde (vgl. Urteil des BGer 8C_557/2022 vom 4. August 2023 E. 4.2 m.w.H.). Bereits im Rahmen der ersten Prüfung des Zweitgesuchs vom 6. März 2023 (unterzeichnet am 26. Februar 2023), welche dem Vorbescheid vom 5. Juli 2023 zugrunde lag, hielt die SVA D._______ unter Berücksichtigung der beiden eingereichten Berichte, insbesondere auch des Berichts von E._______ vom 1. März 2023, fest, dass daraus keine neuen Befunde hervorgingen (IVSTA-act. 67). Im Bericht von E._______ vom 1. März 2023 wird denn auch ausdrücklich festgehalten, «Der Ausgangsbefund vom 13.06.2022 [...] ist nahezu unverändert» (IVSTA-act. 48).
E. 7.4.3 Im Rahmen des Einwandverfahrens machte die Beschwerdeführerin sodann geltend, der Bericht von Dr. med. L._______, Fr. M._______ und Dr. med. N._______ der F._______ vom 16. Juni 2023 sei nicht berücksichtigt worden. Auf den Bericht von E._______ vom 1. März 2023 nahm sie im Einwand demgegenüber nicht Bezug (IVSTA-act. 64, 66). In der Folge unterbreitete die SVA D._______ den Bericht von Dr. med. L._______, Fr. M._______ und Dr. med. N._______ der F._______ vom 16. Juni 2023 der RAD-Ärztin zur Beurteilung, da aufgrund der darin dokumentierten stationären Behandlung eine eingehendere medizinische Prüfung als erforderlich erachtet wurde. Die RAD-Ärztin nahm hierzu am 19. September 2023 Stellung. Sie führte aus, der psychopathologische Befund lasse keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien erkennen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden sei. Die Kündigung habe offensichtlich eine tiefe Kränkung dargestellt, welche allenfalls eine Anpassungsstörung, nicht jedoch eine Depression begründen könne. Die neuen medizinischen Akten vermöchten damit weder eine rezidivierende depressive Störung noch eine mittelgradige depressive Symptomatik plausibel zu machen; eine anhaltende Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustands sei daher nicht ausgewiesen (IVSTA-act. 67).
E. 7.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin den Beweiswert der RAD-Stellungnahme vom 19. September 2023 mit der Begründung beanstandet, die RAD-Ärztin habe sich nicht mit dem Bericht von E._______ vom 1. März 2023 auseinandergesetzt, ist ihr insoweit zuzustimmen, als dieser Bericht in der RAD-Stellungnahme nicht ausdrücklich gewürdigt wurde (IVSTA-act. 67). Daraus vermag die Beschwerdeführerin indessen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Entscheidend ist vorliegend, ob die RAD-Ärztin aufgrund der ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen über eine hinreichende Grundlage verfügte, um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte für eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands seit dem Referenzzeitpunkt bestanden. Wie bereits dargelegt, enthält der Bericht von E._______ vom 1. März 2023 gerade keine gegenüber dem Referenzzeitpunkt wesentlich veränderte Befundlage. Vielmehr wird darin ausdrücklich festgehalten, dass der Ausgangsbefund vom 13. Juni 2022 nahezu unverändert sei. Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand, dass sich die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2023 nicht ausdrücklich mit dem Bericht von E._______ vom 1. März 2023 auseinandergesetzt hat, keine eigenständigen Gründe für Zweifel an der Stellungnahme und eine Rückweisung wegen mangelnden Beweismasses zu begründen. Eine ausdrückliche Berücksichtigung dieses Berichts hätte also keine zusätzlichen Anhaltspunkte für eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands ergeben und damit auch keinen Anlass für weitere medizinische Abklärungen geboten.
E. 7.4.5 Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich des Berichts von Dr. med. L._______, Fr. M._______, Dr. med. N._______ der F._______ vom 16. Juni 2023. Dieser wurde der RAD-Ärztin vorgelegt und von ihr im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 19. September 2023 medizinisch beurteilt. Dabei setzte sie sich insbesondere mit dem darin beschriebenen psychopathologischen Befund und der diagnostischen Einordnung auseinander und begründete, weshalb die neuen medizinischen Unterlagen aus ihrer Sicht keine anhaltende Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustands auswiesen (IVSTA-act. 67). Dass die RAD-Ärztin dabei nicht sämtliche Angaben des Berichts einzeln wiedergab, vermag nicht auf eine unzureichende Berücksichtigung desselben schliessen zu lassen. Entscheidend ist, dass die zentralen Befunde, welche aus Sicht der Beschwerdeführerin für eine Verschlechterung sprechen, von der RAD-Ärztin berücksichtigt wurden und die Stellungnahme eine schlüssige Würdigung der in den Berichten geäusserten fachärztlichen Aussagen enthält.
E. 7.4.6 Schliesslich erübrigt sich vorliegend eine Prüfung der Standardindikatoren bei psychischen Erkrankungen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs, sondern die vorgelagerte Frage, ob eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Referenzzeitpunkt glaubhaft gemacht wurde und damit die Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Leistungsgesuch und die nachfolgende materielle Prüfung erfüllt sind (vgl. BGE 147 V 234 E. 5.1 in fine).
E. 7.5 Insgesamt bestehen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert hätten, namentlich aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 m.H.). Entsprechend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine anspruchserhebliche Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem Referenzzeitpunkt nicht glaubhaft gemacht wurde.
E. 8 Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum vom 19. Dezember 2022 bis zum 25. Oktober 2023 keine namhafte Veränderung des Invaliditätsgrads glaubhaft gemacht (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV). Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Neuanmeldung vom 6. März 2023 nicht eingetreten. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
E. 9 Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.
E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 9.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Pranvera Rasaj Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-6406/2023
Urteil vom 30. September 2026
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Pranvera Rasaj.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Josef Flury, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Nichteintreten auf Neuanmeldung;
Verfügung der IVSTA vom 25. Oktober 2023.
Sachverhalt:
A. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (...), ist deutsche Staatsangehörige, geschieden und Mutter von zwei erwachsenen Töchtern. Sie war zuletzt vom 1. Januar 2020 bis zum 28. Februar 2022 als Krankenpflegerin Anästhesie in einem Pensum von 60% bei der B._______ in (...) tätig. Dabei entrichtete sie Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 1; 45).
B.
B.a Am 30. Dezember 2021 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ (nachfolgend: SVA C._______) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 1). Sie machte einen Burnout mit nachfolgender schwerer Depression geltend, wobei die Beschwerden seit etwa einem Jahr bestünden und es Ende August 2021 zu einem totalen Kollaps gekommen sei. Die SVA C._______ leitete die Anmeldung an die Sozialversicherungsanstalt D._______ (nachfolgend: SVA D._______) weiter, mit der Begründung, die Versicherte sei Grenzgängerin und die Arbeitgeberin habe ihren Sitz im Kanton (...), weswegen die SVA D._______ zuständig sei (IVSTA-act. 3).
B.b Am 22. August 2022 erliess die SVA D._______ einen Vorbescheid, worin mitgeteilt wurde, dass vorgesehen sei, das Leistungsbegehren abzuweisen. Es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (IVSTA-act. 31). Die Versicherte legte mit Eingabe vom 12. September 2022 Einwand gegen den Vorbescheid ein (IVSTA-act. 32). Die SVA D._______ erstellte schliesslich am 13. Dezember 2022 die Verfügung betreffend die Abweisung des Leistungsbegehrens und leitete diese an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur Datierung und zur Eröffnung weiter (IVSTA-act. 38, 39). Die IVSTA erliess am 19. Dezember 2022 die Verfügung und wies darin das Leistungsbegehren der Versicherten ab (IVSTA-act. 40).
C.
C.a Am 6. März 2023 (unterzeichnet am 26. Februar 2023) meldete sich die Versicherte erneut bei der SVA C._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 45). Sie machte ein Erschöpfungssyndrom bei Verdacht auf Long Covid geltend, wobei die Beschwerden seit etwa 2020 bestünden und es Ende August 2021 zu einem totalen Kollaps gekommen sei. Die Unterlagen wurden wiederum an die SVA D._______ weitergeleitet (IVSTA-act. 47) wobei diese die Versicherte aufforderte, aktuelle Beweismittel einzureichen (IVSTA-act. 49).
C.b Am 5. Juli 2023 erliess die SVA D._______ ihren Vorbescheid. Darin teilte sie der Versicherten mit, dass vorgesehen sei, auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht einzutreten (IVSTA-act. 62). Die SVA D._______ erläuterte, dass die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung der Verhältnisse zeige. Am 29. Juli 2023 resp. am 3. August 2023 erhob die Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid der SVA D._______ und machte darin geltend, die eingereichten Unterlagen würden eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufzeigen (IVSTA-act. 64, 66).
C.c Die SVA D._______ erstellte schliesslich am 16. Oktober 2023 die Verfügung betreffend das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren und leitete diese an die IVSTA zur Datierung und zur Eröffnung weiter (IVSTA-act. 68, 69) Die IVSTA erliess am 25. Oktober 2023 die Verfügung und trat auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (IVSTA-act. 70).
D.
D.a Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Josef Flury, Rechtsanwalt, erhob mit Eingabe vom 20. November 2023 Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2023. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren vom 26. Februar 2023 einzutreten, dieses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, den Fall neu zu beurteilen und eine Abklärung im Haushalt durchzuführen. Anschliessend sei die Rentenberechnung neu vorzunehmen, ein leidensbedingter Abzug zu gewähren und der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz (Akten Bundesverwaltungsgericht [BVGer-act.] 1).
D.b Am 23. November 2023 erliess das Bundesverwaltungsgericht eine Zwischenverfügung mit der Aufforderung, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- zu leisten (BVGer-act. 2). Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss fristgerecht am 27. November 2023 (BVGer-act. 4).
D.c Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2024 zur Beschwerde Stellung und beantragte - unter Bezugnahme auf die beiliegende Stellungnahme der SVA D._______ vom 9. Januar 2024 - die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 6).
D.d Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 12. Februar 2024 zur Vernehmlassung Stellung und hielt an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 8).
D.e Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 12. März 2024 - unter Hinweis auf die Stellungnahme der SVA D._______ vom 4. März 2024 - an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 10).
D.f Das Bundesverwaltungsgericht schloss den Schriftenwechsel am 15. März 2024 (BVGer-act. 11).
E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten.
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 25. Oktober 2023, mit der die Vorinstanz auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Streitgegenstand kann daher lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs verlangt, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann nicht Streitgegenstand sein.
Entsprechend ist auf das über den Anfechtungsgegenstand hinausgehende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei im Rahmen der anzuordnenden Rückweisung und Vornahme der erforderlichen Abklärungen zu verpflichten, ihr einen leidensbedingten Abzug zu gewähren und eine Rente zuzusprechen (BVGer-act. 1), nicht einzutreten.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnt in Deutschland und war aufgrund ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004).
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Deshalb finden vorliegend die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2023 in Kraft standen. Dazu gehören insbesondere die allgemeinen Bestimmungen betreffend das Glaubhaftmachen einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV (SR 831.201) in der seit dem 1. Januar 2012 unverändert gebliebenen und vorliegend massgebenden Fassung (AS 2011 5679).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG wird eine Rente nach Absatz 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind.
5.3 Eine Neuanmeldung wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 m.H.). Eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann namentlich in einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit liegen (Urteil des BGer 8C_207/2020 vom 5. August 2020 E. 4.1). Gelingt der versicherten Person dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.1 m.H.).
5.4 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht worden ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des BGer 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E. 6.1 m.H. auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E. 2.1).
5.5 Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügen, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteil des BGer 8C_557/2022 vom 4. August 2023 E. 4.2 m.w.H.). Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV über einen gewissen Spielraum. So wird sie namentlich berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des BGer 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2b; vgl. auch BGE 149 V 177 E. 4.3.2).
5.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen. In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des BGer 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.2 und 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1).
6.
6.1 Beschwerdeweise lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Abweisung des Leistungsgesuchs im Jahr 2022 verschlechtert. Zusätzlich habe der Verdacht auf Long Covid bestanden, weshalb sie sich erneut zum Leistungsbezug angemeldet habe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit der letzten rechtskräftigen Verfügung lägen mit dem Abschlussbericht des Psychotherapeuten E._______ vom 1. März 2023 und dem Austrittsbericht der F._______ vom 16. Juni 2023 zwei neue, besonders aussagekräftige Berichte vor. Darin seien neue Diagnosen gestellt und Einschränkungen beschrieben worden, welche ihre Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigten. Für das Eintreten auf die Neuanmeldung müsse eine Verschlechterung des Gesundheitszustands lediglich glaubhaft gemacht werden; das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei insoweit nicht anwendbar. Es genüge, wenn zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung bestünden. Solche lägen vorliegend vor. Im Abschlussbericht vom 1. März 2023 würden wiederkehrende und nicht beeinflussbare Müdigkeit, eine Erschöpfung bei eingeschränkter Belastbarkeit (Fatigue), Konzentrations- und Gedächtnisprobleme (brain fog), eine deutlich depressive Verstimmung, eine Rastlosigkeit bei deutlichen Insuffizienzgefühlen, Zukunfts- und Versagensängste sowie Muskelschwäche und Muskelschmerzen beschrieben. Dem Austrittsbericht vom 16. Juni 2023 zufolge bestünden zudem Einschränkungen der mentalen und psychischen Körperfunktionen. Diese beträfen die kognitiven Funktionen mit Auswirkungen auf die Kompetenz- und Wissensanwendung, die Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie die Durchhaltefähigkeit, die Affektregulation mit Auswirkungen auf die Gruppenfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Selbstwertregulation mit Auswirkungen auf die Selbstbehauptungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sich mit diesen Berichten lediglich rudimentär auseinandergesetzt zu haben und weder auf die darin erhobenen Befunde noch auf die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingegangen zu sein. Zudem seien die Anforderungen an die RAD-Einschätzung vorliegend nicht erfüllt: Die RAD-Ärztin habe sich mit dem Bericht vom 1. März 2023 gar nicht und mit dem Austrittsbericht vom 16. Juni 2023 nur rudimentär auseinandergesetzt, weshalb deren Einschätzung kein Beweiswert zukomme. Da eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei, hätte die Vorinstanz auf das Leistungsbegehren eintreten und dieses in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüfen müssen (BVGer-act. 1).
6.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Stellungnahme der SVA D._______ und führt aus, dieser nichts beizufügen zu haben. Die SVA D._______ legt in ihrer Stellungnahme zunächst dar, dass auf eine Neuanmeldung nur dann materiell eingetreten werde, wenn die versicherte Person glaubhaft mache, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Verfügung in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hätten. Gelinge dies nicht, werde auf das Gesuch nicht eingetreten. Sodann obliege es der versicherten Person, substantielle Anhaltspunkte aufzuzeigen, welche eine erneute Prüfung des Leistungsanspruchs allenfalls rechtfertigten. Weiter sei von der Verwaltung zu berücksichtigen, ob seit der letzten rechtskräftigen Verfügung lediglich kurze oder bereits längere Zeit verstrichen sei. Je nach der verstrichenen Zeit seien höhere oder geringere Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Veränderung zu stellen. Vorliegend lägen zwischen der Verfügung vom 19. Dezember 2022 und der Neuanmeldung vom 7. März 2023 nicht einmal drei Monate. Sodann seien zwei neue Beweismittel eingereicht worden. Dem Bericht des Psychotherapeuten E._______ vom 1. März 2023 sei hinsichtlich der Befunde zu entnehmen, dass diese gegenüber dem Ausgangsbefund vom 13. Juni 2022 nahezu unverändert geblieben seien. Auch der Bericht der F._______ vom 16. Juni 2023 zuhanden der Deutschen Rentenversicherung zeige keine relevante Verschlechterung gegenüber dem Abschlussbefund auf. Vielmehr stehe eine rezidivierende depressive Episode mittelschwerer Ausprägung im Vordergrund, wobei als unmittelbarer Auslöser weiterhin das schwere Kränkungs- und Enttäuschungserleben durch die unerwartete Kündigung erwähnt worden sei. Trotz des tiefverankerten Ungerechtigkeitserlebens habe die Beschwerdeführerin in der Rehabilitation teilweise besseren Zugang zu ihrem emotionalen Erleben erhalten und sich gewisse Ressourcen erschliessen können. Allein die Reha-Ziele wiesen nicht auf eine relevante Verschlechterung hin. Die Beschwerdeführerin vermöge daher mit den neu eingereichten Berichten nicht glaubhaft zu machen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 19. Dezember 2022 in rentenrelevanter Weise verschlechtert habe (BVGer-act. 6).
6.3 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik einleitend an ihren Anträgen fest. Sodann bringt sie vor, dass an das Beweismass des Glaubhaftmachens lediglich herabgesetzte Anforderungen zu stellen seien. Auch der kurze Zeitraum zwischen der letzten Verfügung und der Neuanmeldung vermöge nichts daran zu ändern, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht nachgewiesen werden müsse; vielmehr genüge das Vorliegen von Anhaltspunkten. Solche Anhaltspunkte ergäben sich aus den eingereichten Arztberichten, insbesondere aus dem Bericht der F._______ vom 16. Juni 2023. Neben dem einzigen positiven Punkt (teilweise besserer Zugang zum emotionalen Erleben und Erschliessen einzelner Ressourcen) würden zahlreiche Punkte aufgeführt, welche für eine Verschlechterung sprächen (wie unveränderte bzw. teilweise zunehmende depressive Symptome, weiterbestehende wesentliche Einschränkungen der mentalen und psychischen Körperfunktionen, reduziertes zeitliches Leistungsvermögen, Defizite bei der Konzentration, der Auffassung und der Denkfähigkeit, Verschlechterung der Diagnostik-Werte, durchschnittliche Schlüsselqualifikationen und bereichsweise deutliche Defizite bei der Belastungserprobung sowie zunehmende Labilisierung und Symptomzunahme während des stationären Aufenthaltes). Ferner werde nicht bestritten, dass das schwere Kränkungs- und Enttäuschungserleben infolge der unerwarteten Kündigung den unmittelbaren Auslöser der psychischen Erkrankung (psychische Dekompensation) dargestellt habe. Ebenso sei jedoch offensichtlich, dass sich dieses Kränkungs- und Enttäuschungserleben nicht einfach aufgelöst habe. Aufgrund der zahlreichen Anhaltspunkte sei vielmehr von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen, und zwar unabhängig vom ursprünglichen Auslöser der Erkrankung. Es sei Aufgabe der Vorinstanz abzuklären, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Entsprechend sei sie verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten (BVGer-act. 8).
6.4 Die Vorinstanz verweist in ihrer Duplik auf die Stellungnahme der SVA D._______ und führt aus, dieser nichts beizufügen zu haben. Die SVA D._______ verzichtete nach Einsicht in die Replik der Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Duplik (BVGer-act. 10).
7. Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 19. Dezember 2022 (IVSTA-act. 38, 39, 40) unbestrittenermassen die letzte Beurteilung darstellt, die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs unter rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht. Für die Beurteilung einer wesentlichen Veränderung ist daher der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie er der Verfügung vom 19. Dezember 2022 (Referenzzeitpunkt; vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.1) zugrunde lag, mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung am 25. Oktober 2023 betreffend die Neuanmeldung (IVSTA-act. 70) zu vergleichen.
Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Referenzzeitpunkt wesentlich verändert hat und ob eine solche Veränderung im Verfahren betreffend die Neuanmeldung rechtsgenüglich glaubhaft gemacht wurde.
7.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Referenzzeitpunkt und die medizinischen Grundlagen, welche der rechtskräftigen Abweisung des Leistungsgesuches (Verfügung vom 19. Dezember 2022; IVSTA-act. 40) zugrunde lagen, ergeben sich neben den von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichten (IVSTA-act. 6, 7, 8, 9, 13, 24, 28 S. 13 und S. 56-60, 36) insbesondere aus der Stellungnahme von Dr. med. G._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 25. November 2022 (IVSTA-act. 37). Die medizinische Aktenlage sowie die in den jeweiligen Berichten gestellten Diagnosen, insbesondere diejenigen, welche von der RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2022 gewürdigt wurden, werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt:
7.1.1 Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 20. Oktober 2021 aus, die Beschwerdeführerin habe sich nach der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vom 27. August 2021 mit Überweisung ihrer Hausärztin, Dr. med. I._______, in psychiatrische Behandlung begeben. Sie sei infolge der Kündigung psychisch «völlig zusammengebrochen»; ihr Körper habe «nicht mehr mitgemacht». Zudem hätten mehrere belastende Todesfälle im persönlichen Umfeld - zwei «Schwäger», der Ehemann einer langjährigen Freundin sowie die Schwägerin ihres Partners, einer tot durch Suizid - zu einer erheblichen psychischen Belastung beigetragen. Die Beschwerdeführerin habe über erhebliche Ein- und Durchschlafstörungen trotz guter Schlafhygiene, Druckgefühle im Brustbereich bei Gedanken an die Arbeit sowie eine rasche Erschöpfbarkeit bereits nach kurzer körperlicher Tätigkeit berichtet. Dr. med. H._______ diagnostizierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Im psychopathologischen Befund hielt er fest, die Beschwerdeführerin sei kognitiv unauffällig sowie offen und freundlich im Kontakt gewesen. Die Stimmung sei traurig und gedrückt, Antrieb, Energie sowie Interesse und Freude seien erheblich reduziert gewesen. Das Selbstwertgefühl sei grundsätzlich erhalten, jedoch infolge der Kündigung deutlich beeinträchtigt. Phobien, Zwänge oder Essstörungen hätten nicht vorgelegen; der Appetit sei normal gewesen. Demgegenüber hätten erhebliche Ein- und Durchschlafstörungen bestanden. Aufgrund der erhobenen Befunde attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 11. November 2021 und erachtete die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres am bisherigen Arbeitsplatz als arbeitsunfähig (IVSTA-act. 7, 8, 9). Im ergänzenden Bericht vom 26. November 2021 hielt Dr. med. H._______ fest, die depressive Episode bestehe weiterhin. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter der Kränkung infolge des Arbeitsplatzverlustes sowie unter der mangelnden Wertschätzung in ihrer Partnerschaft. Er verlängerte die vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2021 (IVSTA-act. 6). Die RAD-Ärztin gelangte in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2022 demgegenüber zum Schluss, anhand der vorliegenden Akten könne keine schwere depressive Symptomatik im Sinne der ICD-10-Kriterien festgestellt werden. Aufgrund des auslösenden Ereignisses sei vielmehr überwiegend wahrscheinlich von einer Anpassungsstörung auszugehen (IVSTA-act. 37).
7.1.2 Dr. med. J._______ der K._______ führte im Austrittsbericht vom 18. Mai 2022 über die stationäre Behandlung vom 20. April bis 19. Mai 2022 aus, die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund einer psychischen Dekompensation nach der unerwarteten Kündigung ihres langjährigen Arbeitsverhältnisses in stationäre Behandlung begeben. Sie habe angegeben, die Klinik, in der sie während mehrerer Jahre als Anästhesiepflegerin tätig und geschätzt gewesen sei, habe ihr im August 2021 unerwartet und respektlos gekündigt, worauf sie «völlig zusammengebrochen» sei. Die Kündigung sei damit begründet worden, dass ihr die formale Ausbildung als Anästhesiefachschwester fehle und deshalb keine Haftpflichtversicherung mehr abgeschlossen werden könne. Seither grüble sie viel und leide unter Müdigkeit, Antriebslosigkeit sowie verminderter Belastbarkeit. Zusätzlich hätten im Jahr 2021 mehrere familiäre Belastungen bestanden, insbesondere die Magenblutung ihres marcumarisierten Vaters sowie verschiedene Todesfälle im Familien- und Freundeskreis. Dr. med. J._______ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, leichte Episode (ICD-10: F33.0), Probleme am Arbeitsplatz infolge unerwarteter Kündigung (ICD-10: Z56), ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom (ICD-10: F48.0) sowie die Nebendiagnosen spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten (ICD-10: Z11) und spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2 (ICD-10: U99.0). Im psychischen Befund bei Aufnahme hielt er eine subjektiv und objektiv leicht gedrückte Stimmung sowie eine leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit fest. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, aufgrund ihres langjährigen Arbeitsverhältnisses mit hoher Verantwortung unter erheblichem Druck gestanden zu haben. Nach fünf Wochen stationärer Behandlung sei die Stimmung weiterhin leicht gedrückt gewesen. Das Selbstwertgefühl habe sich zwar verbessert, innerlich sei die Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor unruhig gewesen. Sie habe wieder Freude an Kleinigkeiten empfunden, sich jedoch Sorgen darüber gemacht, wie sie sich nach der Rückkehr nach Hause fühlen werde. Die Entlassung aus der stationären Behandlung erfolgte unter Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (IVSTA-act. 24 S. 6 ff.). Die RAD-Ärztin hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2022 dazu fest, gestützt auf den festgehaltenen Befund «Stimmung subjektiv und objektiv leicht gedrückt. Leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit. Sie berichtet, dass sie aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses, bei dem sie immerzu viel Verantwortung übernehmen musste, unter grossem Druck steht» könne keine schwere depressive Symptomatik im Sinne der ICD-10-Kriterien erkannt werden. Wie es ohne frühere depressive Episoden zur Diagnose rezidivierende depressive Störung gekommen sei, erschliesse sich dem RAD nicht (IVSTA-act. 37).
7.1.3 Med. pract. I._______, Hausärztin der Beschwerdeführerin, stellte im Bericht vom 25. Oktober 2022 die Diagnosen F54.9, G47.9 sowie Z73. Weitere anamnestische Angaben oder eine eingehende Beurteilung des Gesundheitszustands finden sich im Bericht nicht (IVSTA-act. 36). Die RAD-Ärztin hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2022 zu diesem Bericht fest, der Diagnosecode F54.9 existiere im ICD-10 nicht; der Code F54 stehe für psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten. Der Code Z73 bezeichne Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und stelle keine arbeitsrelevante psychische Erkrankung dar. Der Code G47.9 stehe für eine nicht näher bezeichnete Schlafstörung, welche in der Regel nicht IV-relevant sei. Zudem handle es sich um einen fachfremden Bericht (IVSTA-act. 37).
7.1.4 Zusammenfassend führte die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2022 aus, gestützt auf die vorliegenden Akten sei allerhöchstens von einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) auszugehen. Ein Gesundheitsschaden mit anhaltenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei demgegenüber nicht ausgewiesen (IVSTA-act. 37).
7.1.5 Zusammengefasst bestanden bei der Beschwerdeführerin, wie in der Verfügung vom 19. Dezember 2022 festgehalten, gesundheitliche Befunde, die mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung in Zusammenhang standen. Die Diagnose ICD-10 F43.2 «Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen» wird in der ICD-10 wie folgt umschrieben:
Die Störungen dieses Abschnittes unterscheiden sich von den übrigen nicht nur aufgrund der Symptomatologie und des Verlaufs, sondern auch durch die Angabe von ein oder zwei ursächlichen Faktoren: ein aussergewöhnlich belastendes Lebensereignis, das eine akute Belastungsreaktion hervorruft, oder eine besondere Veränderung im Leben, die zu einer anhaltend unangenehmen Situation geführt hat und eine Anpassungsstörung hervorruft. Obwohl weniger schwere psychosoziale Belastungen («life events») den Beginn und das Erscheinungsbild auch zahlreicher anderer Störungen dieses Kapitels auslösen und beeinflussen können, ist ihre ätiologische Bedeutung doch nicht immer ganz klar. In jedem Fall hängt sie zusammen mit der individuellen, häufig idiosynkratischen Vulnerabilität, das heisst, die Lebensereignisse sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten und die Art der Krankheit zu erklären. Im Gegensatz dazu entstehen die hier aufgeführten Störungen immer als direkte Folge der akuten schweren Belastung oder des kontinuierlichen Traumas. Das belastende Ereignis oder die andauernden, unangenehmen Umstände sind primäre und ausschlaggebende Kausalfaktoren, und die Störung wäre ohne ihre Einwirkung nicht entstanden. Die Störungen dieses Abschnittes können insofern als Anpassungsstörungen bei schwerer oder kontinuierlicher Belastung angesehen werden, als sie erfolgreiche Bewältigungsstrategien behindern und aus diesem Grunde zu Problemen der sozialen Funktionsfähigkeit führen (, abgerufen am 3. September 2026).
Aufgrund der obgenannten ärztlichen Berichte und insbesondere der in den Berichten wiedergegebenen psychischen Befunde wurde die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin dahingehend beurteilt, dass daraus keine länger andauernde regelmässige Erwerbsunfähigkeit resultiere. Insbesondere wurde das Vorliegen einer schweren depressiven Symptomatik verneint. Entsprechend wurde es der Beschwerdeführerin als zumutbar erachtet, ihre bisherige Tätigkeit weiterhin im bisherigen Pensum von 60% auszuüben (IVSTA-act. 39).
7.2 Im Rahmen der Neuanmeldung macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Referenzzeitpunkt verändert. Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens reichte sie hierzu zwei neue medizinische Berichte ein, nämlich den Abschlussbericht von E._______, Psychologischer Psychotherapeut, vom 1. März 2023 sowie den ärztlichen Entlassungsbericht für die Deutsche Rentenversicherung von Dr. med. L._______, Fr. M._______ und Dr. med. N._______ der F._______ vom 16. Juni 2023. Diese Berichte werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt:
7.2.1 E._______, Psychologischer Psychotherapeut, hielt im Abschlussbericht vom 1. März 2023 fest, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 13. Juni 2022 in psychotherapeutischer Behandlung. Beim Ausgangsbefund vom 13. Juni 2022 habe sich die Beschwerdeführerin gepflegt und gut gekleidet sowie im Kontakt offen präsentiert. Sie sei wach und allseits orientiert gewesen. Auffassung, Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit und Gedächtnis hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. Das formale Denken sei durch Grübeln und eine Einengung auf die Erschöpfung sowie die Frage nach ihrer weiteren Zukunft geprägt gewesen. Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten nicht bestanden. Affektiv habe sie erschöpft, weinerlich und ratlos gewirkt; der Antrieb sei leicht vermindert gewesen. Von Suizidalität habe sie sich glaubhaft distanziert. E._______ führte aus, dieser Ausgangsbefund habe sich bis zum Zeitpunkt des Abschlussberichts am 1. März 2023 nahezu unverändert gezeigt. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter einer wiederkehrenden, schwer vorhersehbaren und kaum beeinflussbaren Müdigkeit, Erschöpfung bei eingeschränkter Belastbarkeit (Fatigue), unter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Brain Fog), depressiver Verstimmung, Ängstlichkeit sowie wiederholt auftretender Kurzatmigkeit und Muskelbeschwerden. Diese Symptome träten in Kombination oder als Folge einer eingeschränkten affektiven Schwingungsfähigkeit und eines verminderten Antriebs auf und hätten sich nicht nur in den Schilderungen der Beschwerdeführerin, sondern auch während der therapeutischen Gespräche gezeigt. Nach Auffassung des Psychotherapeuten lasse sich das Gesamtbild weder allein durch den Verlust des Arbeitsplatzes noch durch biografische Belastungsfaktoren erklären. Er beschrieb die Beschwerdeführerin als deutlich depressiv beeinträchtigt, von ausgeprägten Insuffizienzgefühlen sowie Zukunfts- und Versagensängsten geprägt und in ihrem Antrieb eingeschränkt. Der Alltag sei für sie kaum planbar; jeder neue Tag stelle eine unvorhersehbare Belastung dar. Zudem neige sie dazu, nach aussen einen möglichst unauffälligen Eindruck zu vermitteln, da sie das Gefühl habe, ihr werde nicht geglaubt, wodurch sich ihre Hilflosigkeits- und Ohnmachtsgefühle weiter verstärkten. Hinsichtlich einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit wurden keine Ausführungen gemacht (IVSTA-act. 48).
7.2.2 Gemäss dem Bericht von Dr. med. L._______, Fr. M._______ und Dr. med. N._______ der F._______ vom 16. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund einer seit August 2021 bestehenden Arbeitsunfähigkeit zur stationären psychosomatischen Rehabilitation vom 17. April 2023 bis 22. Mai 2023 aufgenommen. Anlass der Behandlung war eine rezidivierende Depression. Die Initiative zur Beantragung der Rehabilitation ging von der Hausärztin der Beschwerdeführerin aus. Anamnestisch berichtete die Beschwerdeführerin über eine eingebrochene körperliche Belastbarkeit, Antriebsmangel, gedrückte Stimmung, teilweise gebesserte Schlafstörungen sowie das Gefühl psychischer Instabilität. Zudem leide sie seit rund fünf Jahren an einem Tinnitus. Als Auslöser der psychischen Beschwerden wurde die unerwartete Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle beschrieben. Gemäss dem Bericht wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), ein Tinnitus aurium (ICD-10: H93.1) sowie eine Hypothyreose, Substitution (ICD-10: E08.9) diagnostiziert. Während des stationären Aufenthalts absolvierte die Beschwerdeführerin ein individuell abgestimmtes psychosomatisches Rehabilitationsprogramm. Als Rehabilitationsziele wurden unter anderem die Verbesserung der Beziehung zur älteren Tochter, ein entspannterer Umgang mit den Eltern, mehr Gelassenheit, die Vorbereitung auf eine neue Partnerschaft sowie die Entwicklung beruflicher Zukunftsperspektiven festgelegt. Gemäss der Beurteilung der behandelnden Ärzte seien die depressiven Symptome im Wesentlichen unverändert geblieben beziehungsweise hätten teilweise zugenommen, weshalb die gesetzten Rehabilitationsziele nicht erreicht worden seien. Im Abschlussbefund wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich überwiegend auf die Therapieangebote eingelassen, das stationäre Setting und das multidisziplinäre Therapieangebot hätten sie jedoch teilweise überfordert. Im Verlauf seien eine zunehmende psychische Labilisierung und eine Verstärkung der Symptomatik beobachtet worden. Gleichzeitig habe sie einen besseren Zugang zu ihrem emotionalen Erleben gefunden und einzelne Ressourcen erschliessen können. Als anhaltende funktionelle Einschränkungen wurden insbesondere Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen (Planung, Strukturierung von Aufgaben und Durchhaltefähigkeit), der Affektregulation (Gruppen- und Kontaktfähigkeit) sowie der Selbstwertregulation (Selbstbehauptungsfähigkeit) beschrieben. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Krankenpflegerin wurde ein zeitliches Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich, für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein solches von drei bis unter sechs Stunden täglich attestiert. Die Beschwerdeführerin wurde für wenige Monate arbeitsunfähig entlassen. Empfohlen wurden eine ambulante Psychotherapie und Sport bzw. Bewegung (IVSTA-act. 60).
7.2.3 Die RAD-Ärztin hielt in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2023 zum Bericht vom 16. Juni 2023 fest, der psychopathologische Befund lasse keine mittelgradige depressive Symptomatik nach den ICD-10-Kriterien erkennen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gekommen sei; insbesondere erscheine diese angesichts des Beginns der Symptomatik nach der unerwarteten Kündigung im Jahr 2021 nicht plausibel. Die Kündigung habe offenbar eine tiefe Kränkung dargestellt, die allenfalls eine Anpassungsstörung, nicht jedoch eine Depression begründen könne. Zudem erachtete sie es als auffällig, dass bei den Rehabilitationszielen zwar neue Zukunftsperspektiven, nicht aber die Arbeitsfähigkeit thematisiert worden sei. So sei mit den neuen Akten, die weder eine rezidivierende depressive Störung noch eine mittelgradige depressive Symptomatik plausibel machen würden, keine anhaltende Veränderung resp. Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (IVSTA-act. 67).
7.3 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten medizinischen Berichte eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Referenzzeitpunkt am 19. Dezember 2022 und dem 25. Oktober 2023 glaubhaft machen konnte.
7.3.1 Ein Vergleich der gesundheitlichen Verhältnisse im Referenzzeitpunkt mit denjenigen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ergibt vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine anspruchserhebliche Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin: Zum Referenzzeitpunkt stand bereits eine psychische Symptomatik im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin beklagte damals, infolge der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vom 27. August 2021 psychisch «völlig zusammengebrochen» zu sein, wobei sie zusätzlich mehrere belastende Todesfälle in ihrem persönlichen Umfeld erlebt habe. Sie berichtete insbesondere über Ein- und Durchschlafstörungen, eine traurige und gedrückte Stimmung, einen reduzierten Antrieb und reduzierte Energie, vermindertes Interesse und verminderte Freude, ein deutlich beeinträchtigtes Selbstwertgefühl, Müdigkeit und Antriebslosigkeit, eine verminderte Belastbarkeit sowie eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit. Hinzu kamen eine rasche Erschöpfbarkeit sowie Druckgefühle im Brustbereich bei Gedanken an die Arbeit (vgl. 7.1.1 - 7.1.4).
7.3.2 Die für den Zeitraum zwischen dem Referenzzeitpunkt und dem Erlass der angefochtenen Verfügung dokumentierten Beschwerden lassen nicht auf eine massgebliche Veränderung dieser gesundheitlichen Verhältnisse schliessen. Vielmehr wurden weiterhin eine depressive Verstimmung, ein eingeschränkter Antrieb, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, Müdigkeit und Erschöpfung bei eingeschränkter Belastbarkeit sowie teilweise fortbestehende Schlafstörungen beschrieben. Auch die nunmehr festgehaltenen ausgeprägten Insuffizienzgefühle sowie Zukunfts- und Versagensängste stehen in engem Zusammenhang mit dem bereits zum Referenzzeitpunkt dokumentierten deutlich beeinträchtigten Selbstwertgefühl und der damaligen depressiven Symptomatik. Ebenso finden die beschriebene eingebrochene körperliche Belastbarkeit und der Antriebsmangel ihre Entsprechung in der bereits zuvor festgestellten raschen Erschöpfbarkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit und verminderten Belastbarkeit. Insbesondere wird weiterhin die unerwartete Kündigung ihrer Arbeitsstelle als Auslöser der Beschwerden genannt, ohne dass weitere, seit dem Referenzzeitpunkt hinzugetretene belastende Umstände angeführt werden. Insoweit ist im Vergleich zum Referenzzeitpunkt im Wesentlichen von einer fortbestehenden beziehungsweise teilweise näher umschriebenen Symptomatik auszugehen. Daran ändert nichts, dass im weiteren Verlauf zusätzlich Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Brain Fog), eine Einengung des formalen Denkens, Ängstlichkeit, wiederholt auftretende Kurzatmigkeit und Muskelbeschwerden sowie Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen, der Affektregulation und der Selbstwertregulation festgehalten wurden. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um bereits bekannte Beschwerden, die in den vorliegenden Berichten teilweise anders beziehungsweise ausführlicher umschrieben werden (vgl. E. 7.2.1 - 7.2.3).
7.3.3 Ebenso wenig lässt sich allein aus der unterschiedlichen diagnostischen Einordnung auf eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands schliessen. Während zum Referenzzeitpunkt eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10:F32.2), eine rezidivierende depressive Störung, leichte Episode (ICD-10: F33.0), Probleme am Arbeitsplatz infolge unerwarteter Kündigung (ICD-10: Z56) sowie ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom (ICD-10: F48.0) diagnostiziert wurden, wurde im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), diagnostiziert. Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt zwar, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen. Entscheidend ist jedoch eine veränderte Befundlage; weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügen, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen (Urteil des BGer 8C_557/2022 vom 4. August 2023 E. 4.2 m.w.H.). Eine solche veränderte Befundlage lässt sich den für den massgebenden Zeitraum dokumentierten Beschwerden nicht entnehmen. Vielmehr wird sogar im Abschlussbericht von E._______ vom 1. März 2023 ausdrücklich festgehalten, dass sich der Ausgangsbefund vom 13. Juni 2022 bis zum Abschlussbericht am 1. März 2023 nahezu unverändert gezeigt habe (IVSTA-act. 48). Weder die zusätzlich genannten Beschwerden und funktionellen Einschränkungen noch die unterschiedliche diagnostische Einordnung vermögen daher eine anspruchserhebliche Verschlechterung gegenüber dem Referenzzeitpunkt glaubhaft zu machen. Entsprechend vermögen auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und Replik angeführten einzelnen Aussagen aus den medizinischen Berichten, welche sie als Anhaltspunkte für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands qualifiziert, keine solche Veränderung glaubhaft zu machen (BVGer-act. 1, 8).
7.3.4 Schliesslich ist der Einschätzung der RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2023 insoweit zuzustimmen, als eine anhaltende Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen ist (IVSTA-act. 67).
7.3.5 Hinzu kommt, dass zwischen dem Referenzzeitpunkt und der Neuanmeldung lediglich rund 3 Monate und zwischen dem Referenzzeitpunkt und dem Erlass der angefochtenen Verfügung lediglich rund zehn Monate liegen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung ist zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, wobei an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (Urteil des BGer 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2b; vgl. auch BGE 149 V 177 E. 4.3.2). Angesichts des vorliegend kurzen Zeitraums zwischen Abweisung des ersten Leistungsbegehrens, erneuter Gesuchstellung und Nichteintreten auf das zweite Leistungsbegehren sind entsprechend höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung zu stellen (vgl. auch Urteil BVGer C-8411/2008 vom 16. September 2010 E. 4.6). Diesen vermögen die eingereichten medizinischen Unterlagen nicht zu genügen.
7.3.6 Sodann ist vorliegend der im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Verdacht auf Long Covid (BVGer-act. 1) nicht weiter zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens in erster Linie Sache der versicherten Person, substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. In diesem Verfahrensstadium gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht. Vielmehr trifft die versicherte Person hinsichtlich der Eintretensvoraussetzungen einer Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des BGer 9C_238/2023 vom 24. Mai 2023 E. 3.2 und 8C_30/2017 vom 17. März 2017 E. 4.1). Vorliegend findet der geltend gemachte Verdacht auf Long Covid in den eingereichten medizinischen Unterlagen keine Stütze. Insbesondere ergeben sich daraus weder eine gefestigte Diagnose noch anderweitige medizinische Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Long-Covid-Syndroms. Der lediglich geltend gemachte und medizinisch nicht belegte Verdacht vermag daher keine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen.
7.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Stellungnahme der RAD-Ärztin sei unzureichend begründet und die medizinische Aktenlage nicht hinreichend gewürdigt worden. Insbesondere habe sich die RAD-Ärztin mit dem Bericht von E._______ vom 1. März 2023 überhaupt nicht und mit demjenigen von Dr. med. L._______, Fr. M._______ und Dr. med. N._______ der F._______ vom 16. Juni 2023 lediglich rudimentär auseinandergesetzt. Die RAD-Stellungnahme sei daher nicht schlüssig und trage den relevanten Sachverhaltselementen nicht hinreichend Rechnung (BVGer-act. 1). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die RAD-Stellungnahme den rechtlichen Anforderungen genügt und darauf abgestellt werden kann.
7.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, wie Aktengutachten beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je m.H.). Die beiden Dienste haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gutachtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. Urteil des BGer 9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.2 mit Verweis auf BGE 142 V 58 E. 5.1).
7.4.2 Bei der Würdigung der RAD-Stellungnahme ist zunächst der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine Neuanmeldung, die lediglich rund drei Monate nach dem Referenzzeitpunkt eingereicht wurde. Wie ausgeführt, sind bei einer derart kurzen Zeitspanne entsprechend höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung zu stellen (vgl. E. 7.3.5). Zu prüfen ist sodann nicht abschliessend der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sondern einzig, ob aufgrund der neu eingereichten medizinischen Unterlagen eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Referenzzeitpunkt glaubhaft gemacht wurde (vgl. Urteil des BGer 8C_557/2022 vom 4. August 2023 E. 4.2 m.w.H.). Bereits im Rahmen der ersten Prüfung des Zweitgesuchs vom 6. März 2023 (unterzeichnet am 26. Februar 2023), welche dem Vorbescheid vom 5. Juli 2023 zugrunde lag, hielt die SVA D._______ unter Berücksichtigung der beiden eingereichten Berichte, insbesondere auch des Berichts von E._______ vom 1. März 2023, fest, dass daraus keine neuen Befunde hervorgingen (IVSTA-act. 67). Im Bericht von E._______ vom 1. März 2023 wird denn auch ausdrücklich festgehalten, «Der Ausgangsbefund vom 13.06.2022 [...] ist nahezu unverändert» (IVSTA-act. 48).
7.4.3 Im Rahmen des Einwandverfahrens machte die Beschwerdeführerin sodann geltend, der Bericht von Dr. med. L._______, Fr. M._______ und Dr. med. N._______ der F._______ vom 16. Juni 2023 sei nicht berücksichtigt worden. Auf den Bericht von E._______ vom 1. März 2023 nahm sie im Einwand demgegenüber nicht Bezug (IVSTA-act. 64, 66). In der Folge unterbreitete die SVA D._______ den Bericht von Dr. med. L._______, Fr. M._______ und Dr. med. N._______ der F._______ vom 16. Juni 2023 der RAD-Ärztin zur Beurteilung, da aufgrund der darin dokumentierten stationären Behandlung eine eingehendere medizinische Prüfung als erforderlich erachtet wurde. Die RAD-Ärztin nahm hierzu am 19. September 2023 Stellung. Sie führte aus, der psychopathologische Befund lasse keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien erkennen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden sei. Die Kündigung habe offensichtlich eine tiefe Kränkung dargestellt, welche allenfalls eine Anpassungsstörung, nicht jedoch eine Depression begründen könne. Die neuen medizinischen Akten vermöchten damit weder eine rezidivierende depressive Störung noch eine mittelgradige depressive Symptomatik plausibel zu machen; eine anhaltende Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustands sei daher nicht ausgewiesen (IVSTA-act. 67).
7.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin den Beweiswert der RAD-Stellungnahme vom 19. September 2023 mit der Begründung beanstandet, die RAD-Ärztin habe sich nicht mit dem Bericht von E._______ vom 1. März 2023 auseinandergesetzt, ist ihr insoweit zuzustimmen, als dieser Bericht in der RAD-Stellungnahme nicht ausdrücklich gewürdigt wurde (IVSTA-act. 67). Daraus vermag die Beschwerdeführerin indessen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Entscheidend ist vorliegend, ob die RAD-Ärztin aufgrund der ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen über eine hinreichende Grundlage verfügte, um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte für eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands seit dem Referenzzeitpunkt bestanden. Wie bereits dargelegt, enthält der Bericht von E._______ vom 1. März 2023 gerade keine gegenüber dem Referenzzeitpunkt wesentlich veränderte Befundlage. Vielmehr wird darin ausdrücklich festgehalten, dass der Ausgangsbefund vom 13. Juni 2022 nahezu unverändert sei. Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand, dass sich die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2023 nicht ausdrücklich mit dem Bericht von E._______ vom 1. März 2023 auseinandergesetzt hat, keine eigenständigen Gründe für Zweifel an der Stellungnahme und eine Rückweisung wegen mangelnden Beweismasses zu begründen. Eine ausdrückliche Berücksichtigung dieses Berichts hätte also keine zusätzlichen Anhaltspunkte für eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands ergeben und damit auch keinen Anlass für weitere medizinische Abklärungen geboten.
7.4.5 Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich des Berichts von Dr. med. L._______, Fr. M._______, Dr. med. N._______ der F._______ vom 16. Juni 2023. Dieser wurde der RAD-Ärztin vorgelegt und von ihr im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 19. September 2023 medizinisch beurteilt. Dabei setzte sie sich insbesondere mit dem darin beschriebenen psychopathologischen Befund und der diagnostischen Einordnung auseinander und begründete, weshalb die neuen medizinischen Unterlagen aus ihrer Sicht keine anhaltende Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustands auswiesen (IVSTA-act. 67). Dass die RAD-Ärztin dabei nicht sämtliche Angaben des Berichts einzeln wiedergab, vermag nicht auf eine unzureichende Berücksichtigung desselben schliessen zu lassen. Entscheidend ist, dass die zentralen Befunde, welche aus Sicht der Beschwerdeführerin für eine Verschlechterung sprechen, von der RAD-Ärztin berücksichtigt wurden und die Stellungnahme eine schlüssige Würdigung der in den Berichten geäusserten fachärztlichen Aussagen enthält.
7.4.6 Schliesslich erübrigt sich vorliegend eine Prüfung der Standardindikatoren bei psychischen Erkrankungen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs, sondern die vorgelagerte Frage, ob eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Referenzzeitpunkt glaubhaft gemacht wurde und damit die Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Leistungsgesuch und die nachfolgende materielle Prüfung erfüllt sind (vgl. BGE 147 V 234 E. 5.1 in fine).
7.5 Insgesamt bestehen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert hätten, namentlich aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 m.H.). Entsprechend ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine anspruchserhebliche Veränderung beziehungsweise Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem Referenzzeitpunkt nicht glaubhaft gemacht wurde.
8. Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum vom 19. Dezember 2022 bis zum 25. Oktober 2023 keine namhafte Veränderung des Invaliditätsgrads glaubhaft gemacht (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV). Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Neuanmeldung vom 6. März 2023 nicht eingetreten. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
9. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
9.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber
Pranvera Rasaj
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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