Rente
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am (...) 1955 geboren und ist neuseeländische Staatsangehörige. Sie ist verheiratet mit einem deutschen Staatsangehörigen und lebt in Deutschland (SAK-act. 10). In den Jahren 1989 bis 2016 arbeitete sie als Grenzgängerin in der Schweiz und leistete die entsprechenden Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; SAK-act. 25). B. B.a Am 16. Juli 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Altersrente bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) an (SAK-act. 47). Mit Verfügung vom 3. September 2019 wies die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf die Ausrichtung einer Altersrente ab. Sie führte zur Begründung aus, ausländische Staatsangehörige seien nur zu einer schweizerischen Altersrente berechtigt, wenn sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hätten. Davon ausgenommen seien Staatsangehörige aus Ländern, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe. Mit Neuseeland, dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin, habe die Schweiz indessen kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen (SAK-act. 54). B.b Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. September 2019 Einsprache bei der Vorinstanz und beantragte, den Ermessensspielraum zu ihren Gunsten auszunutzen und ihr eine ordentliche Altersrente zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, sie habe aufgrund ihrer Beitragspflicht darauf vertraut, eine Altersrente der Schweizerischen AHV beziehen zu können. Im Falle einer Rückvergütung der Beiträge drohe ihr eine massive Besteuerung durch die deutsche Finanzbehörde. Ausserdem würde ihr diesfalls eine vollständige Kapitalverzinsung der vergangenen 30 Jahre entgehen (SAK-act. 54). Mit Einspracheentscheid vom 19. November 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin - in Bestätigung der Verfügung vom 3. September 2019 - ab. Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin hielt sie ergänzend fest, die allfällige Besteuerung der Rückvergütung der AHV-Beiträge in Deutschland sei keine Grundlage für die Ausrichtung einer Altersrente (SAK-act. 55). C. C.a Diesen Entscheid zog die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 6. Januar 2020 weiter ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, der Einspracheentscheid der SAK vom 19. November 2019 sei aufzuheben und die SAK sei zu verpflichten, ihr eine Altersrente zuzusprechen (BVGer-act. 1). C.b In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2020 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung vom 3. September 2019 sei zu bestätigen (BVGer-act. 3). C.c Mit Replik vom 18. Mai 2020 erneuerte die Beschwerdeführerin ihren Beschwerdeantrag und reichte dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der SAK vom 20. Mai 2014, in welchem diese der Beschwerdeführerin eine schweizerische Altersrente in Aussicht stellte, sofern im Ausland ein Anspruch auf eine Altersrente bestehe, sowie eine Rentenberechnung (per 1. Juni 2021) der deutschen Rentenversicherung vom 28. November 2018 ein (BVGer-act. 17). C.a Mit Duplik vom 16. Juni 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2020 fest und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 19). C.b Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
E. 2.1 Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
E. 2.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 19. November 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 3 Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 19. November 2019, mit welchem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 3. September 2019 respektive die darin verfügte Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf die Leistung einer Altersrente bestätigt hat. Die Beschwerdeführerin beantragt beschwerdeweise weiterhin die Ausrichtung einer Altersrente durch die Vorinstanz. Vorliegend streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen AHV hat.
E. 3.1 Der Anspruch auf eine Altersrente ist bei Ausländern nur solange gegeben, als sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, wobei die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, die denjenigen des AHVG ungefähr gleichwertig sind, vorbehalten bleiben (Art. 18 Abs. 2 AHVG).
E. 3.2 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV; SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
E. 4 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin neuseeländische Staatsangehörige ist und in Deutschland lebt. Die Schweiz hat mit Neuseeland keinen Staatsvertrag abgeschlossen (vgl. Liste der aktuell gültigen Sozialversicherungsabkommen, abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen/sozialversicherungsabkommen.html > Dokumente > Liste der Sozialversicherungsabkommen, zuletzt abgerufen am 16. September 2020). Gestützt auf Art. 18 Abs. 2 AHVG (vgl. E. 3.1) hat die Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen AHV. Demgegenüber steht ihr gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG die Rückvergütung der von ihr während 28 Jahren an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge zu (vgl. E. 3.2). Dieser (zum Rentenanspruch subsidiäre) Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückvergütung ihrer AHV-Beiträge ist vorliegend nicht streitig (vgl. E. 3).
E. 5 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_984/2012 vom 12. Juli 2013 falle sie als Familienangehörige ihres deutschen Ehemannes in den Geltungsbereich des zwischen der EU und der Schweiz abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommens (FZA). Es werde zurzeit abgeklärt, ob ihr Ehemann in der Vergangenheit AHV-Beiträge einbezahlt habe.
E. 5.1 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, das von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsurteil sei vorliegend nicht einschlägig, da in jenem Fall beide Ehegatten bei der schweizerischen AHV versichert gewesen seien. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei demgegenüber nie bei der schweizerischen AHV versichert gewesen und besitze auch nicht die schweizerische Staatsbürgerschaft.
E. 5.2 Das Bundesgericht hält in dem von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 139 V 393 (Urteil 9C_984/2012 vom 12. Juli 2013) in der Erwägung 5.3 fest, es entspreche dem Sinn und Zweck der geltenden Regelung der EU im Bereich der sozialen Sicherheit, dass - abgesehen von den Fällen, in denen ausschliesslich der Arbeitnehmer für sich selbst eine Leistung beanspruchen könne gemäss der Verordnung (EWG) 1408/71 - die sozialversicherungsrechtliche Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem ein Arbeitnehmer arbeite, zu den gleichen Bedingungen auch auf dessen Familienmitglieder anwendbar sei. Vorliegend steht indessen fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zwar deutscher Staatsangehöriger ist, jedoch noch nie in der Schweiz gearbeitet hat. Die entsprechende Feststellung der Vorinstanz, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Beiträge an die schweizerische Altersvorsorge einbezahlt hat, hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht widerlegt. Mangels eines Arbeitsortes in der Schweiz oder der Schweizer Staatsangehörigkeit war die schweizerische sozialversicherungsrechtliche Gesetzgebung zu keinem Zeitpunkt auf den Ehemann der Beschwerdeführerin anwendbar. Dies wäre gemäss dem erwähnten bundesgerichtlichen Urteil jedoch eine zwingende Voraussetzung, damit eben diese Gesetzgebung auch auf die Beschwerdeführerin als Familienangehörige ihres Ehegatten angewandt werden dürfte. Daher ändert die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts am Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 6 Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem in ihrer Replik, die Vorinstanz habe ihr im Schreiben vom 20. Mai 2014 mitgeteilt, sie habe keinen Anspruch auf eine Rückvergütung der Beiträge, sofern im Ausland ein Anspruch auf eine Altersrente bestehe. Diesfalls hätte sie aber bei Erreichen des Rentenalters Anspruch auf eine monatliche Altersrente. Da sie aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als Krankenschwester in Deutschland eine kleine Altersrente erworben habe, stehe ihr aufgrund dieser Zusicherung der Vorinstanz eine schweizerische Altersrente zu. Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihr am 20. Mai 2014 eine Altersrente zugesichert, weshalb ihr Vertrauen in diese behördliche Zusicherung zu schützen sei.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich in ihren Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht nicht geäussert.
E. 6.2 Art. 9 BV gewährt einer Person einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes behördliches Verhalten. Es kommt zum Zug, wenn die erweckten Erwartungen nicht dem objektiven Recht entsprechen. Insoweit steht der Vertrauensschutz im Spannungsverhältnis zum Legalitätsprinzip. Damit sich die Betroffene auf den Vertrauensschutz berufen kann, ist es erforderlich, dass die Behörde durch ihr Verhalten eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, auf welche die Betroffene in guten Treuen vertraut hat, dass sie aufgrund dieses Vertrauens Dispositionen getroffen hat, die sie nicht oder nicht ohne Nachteile rückgängig machen kann, und dass die gesetzliche Ordnung seit dem behördlichen Tun keine Änderung erfahren hat. Sind die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz gegeben, muss die Behörde grundsätzlich das geweckte Vertrauen honorieren. Dies erfolgt primär dadurch, dass die Betroffene nicht entsprechend dem objektiven Recht, sondern entsprechend ihrem Vertrauen behandelt wird. Ist das nicht möglich, weil an der Durchsetzung des objektiven Rechts ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ist die Betroffene für den Schaden zu entschädigen, den sie durch sein Vertrauen auf die staatliche Handlung erlitten hat (vgl. BVGE 2017 VII/6 E. 5.1 m.w.H.).
E. 6.3 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits ab dem 5. Mai 1993 (SAK-act. 1) immer wieder Erkundigungen bei der Vorinstanz bezüglich eines Anspruches auf die Rückerstattung ihrer Beiträge respektive auf die Ausrichtung einer Altersrente eingeholt hatte. Während die Beschwerdeführerin zufolge ihrer ersten Anfragen noch befürchtet hatte, ihre an die schweizerische AHV einbezahlten Beiträge zu verlieren, da sie infolge des fehlenden Staatsvertrages mit Neuseeland keinen Anspruch auf eine Altersrente habe (SAK-act. 1 und 2), erklärte sie am 5. März 1998 erstmals, dass es ihr nicht um die Rückvergütung ihrer Beiträge gehe, sondern dass sie sich ihre Ansprüche auf eine Altersrente sichern wolle (SAK-act. 5). Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 (SAK-act. 7) sowie vom 4. November 2010 (SAK-act. 9) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass diese infolge ihrer neuseeländischen Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz im Ausland keinen Anspruch auf eine Altersrente habe. Sie wies jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, um Rückvergütung der von ihr bezahlten AHV-Beiträgen zu ersuchen. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf prognostische Berechnung ihres Anspruchs auf Rückvergütung vom 14. November 2010 (SAK-act. 10) hin bezifferte die Vorinstanz die Höhe der der Beschwerdeführerin zustehenden Rückvergütungsleistung auf Fr. 97'737.85 (SAK-act. 12). Aufgrund eines weiteren Antrags der Beschwerdeführerin auf Vorausberechnung vom 15. Februar 2014 (SAK-act. 14) errechnete die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Mai 2014 eine Rückvergütungsleistung von Fr. 117'740.25 (SAK-act. 20). Mit einem weiteren Schreiben betreffend prognostische Berechnung der Rückvergütung vom 20. Mai 2014 verneinte die Vorinstanz alsdann einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rückvergütung der Beiträge, sofern im Ausland einen Anspruch auf eine Altersrente bestehe. Sie stützte sich hierfür auf eine neue Rechtsprechung des Bundesgerichts des vergangenen Jahres. Solange die Beschwerdeführerin mit ihrem deutschen Ehemann verheiratet sei und im EU-Raum lebe, habe sie dafür ab dem 1. September 2019 Anspruch auf eine Altersrente im Betrag von Fr. 1'117.- pro Monat. Diese Auskunft habe einen rein informativen Charakter gemäss Art. 27 ATSG, zukünftige rechtliche Änderungen blieben vorbehalten (SAK-act. 22). Nach Eingang eines weiteren Antrags der Beschwerdeführerin auf Rentenvorausberechnung (Altersrente) vom 31. Januar 2017 (SAK-act. 23) berechnete die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Mai 2017 die Höhe der Rückvergütungsleistung auf Fr. 133'610.85. Sie wies darauf hin, dass im Ausland wohnende Staatsangehörige von Ländern, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe, keinen Anspruch auf eine Altersrente im Rentenalter hätten, jedoch unabhängig vom Alter die Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge beantragen könnten. Ausserdem bestehe der Anspruch auf Rückvergütung lediglich, wenn die Beschwerdeführerin nach wie vor nur die neuseeländische Staatsangehörigkeit aufweise und ihr deutscher Ehemann nie in der Schweiz AHV-versichert gewesen sei (SAK-act. 26).
E. 6.4 Nach der vorangehend dargestellten Rechtslage (E. 4 und E. 5.2) steht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf eine Altersrente hat. Entgegen dieser Rechtslage hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 2014 unter gewissen Bedingungen (sofern die Beschwerdeführerin im Ausland einen Anspruch auf eine Altersrente habe, weiterhin mit ihrem deutschen Ehemann verheiratet sei und im EU-Raum lebe) einen Anspruch auf eine Altersrente in Aussicht gestellt, dies gestützt auf einen neuen Entscheid des Bundesgerichts des Jahres 2013. Hierbei handelt es sich wohl um den in Erwägung 5 erwähnten BGE 139 V 393. In Anwendung dieser neuen Rechtsprechung (deren Bedeutung und Tragweite der Vorinstanz mangels einschlägiger Praxis offenbar noch nicht gänzlich klar war) scheint die Vorinstanz übersehen zu haben, dass die erweiterte Anwendung des zwischen der EU und der Schweiz abgeschlossenen FZA auf die Beschwerdeführerin als Familienangehörige ihres deutschen Ehemannes voraussetzen würde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin selbst dieser Gesetzgebung unterstünde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin müsste daher einen Bezug zur Schweiz aufweisen, entweder als Arbeitnehmer in der Schweiz oder als Schweizer Bürger. Entsprechend hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Mai 2017 ihre Auskunft vom 20. Mai 2014 gegenüber der Beschwerdeführerin faktisch korrigiert, indem sie darlegte, dass der (bezüglich eines Anspruches auf eine Altersrente subsidiäre) Anspruch auf Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge voraussetze, dass ihr deutscher Ehemann nie in der Schweiz AHV-versichert gewesen sei.
E. 6.5 Aufgrund der in Erwägung 6.3 dargestellten Chronologie steht sodann fest, dass mit Ausnahme der Mitteilung vom 20. Mai 2014 die Vorinstanz der Beschwerdeführerin jeweils ausnahmslos die Rückvergütung der von ihr einbezahlten AHV-Beiträge, anstelle eines Anspruches auf eine Altersrente im Rentenalter, in Aussicht gestellt hat. Offenbar war sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1993 bewusst, dass sie im Rentenalter mangels eines zwischen der Schweiz und Neuseeland bestehenden Abkommens keinen Anspruch auf eine Altersrente haben werde. Sie wusste ebenfalls, dass dies anders wäre, wenn sie über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen würde. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darlegt, hat sie dennoch bewusst auf die Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft verzichtet, da sie ihre ursprüngliche neuseeländische Staatsbürgerschaft nicht aufgeben wollte. Die Beschwerdeführerin musste somit im Vornherein damit rechnen, dass ihr im Rentenalter bei einer unveränderten Rechtslage keine schweizerische Altersrente zustehen wird. Nachdem es sich bei der Mitteilung vom 20. Mai 2014 sodann um die einzige bejahende Auskunft der Vorinstanz hinsichtlich eines allfälligen zukünftigen Anspruches der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente handelt und die Vorinstanz überdies im weiteren Verfahrenslauf - noch vor Erlass der abschlägigen Verfügung vom 3. September 2019 - mit einer weiteren Vorausberechnung der Rückerstattungsleistung vom 15. Mai 2017 auf diese Auskunft zurückgekommen ist und stattdessen wieder ihre frühere Haltung dargelegt hat, ist der Mitteilung vom 20. Mai 2014 vorliegend im Gesamtkontext kein überwiegendes Gewicht zuzumessen. Vielmehr erscheint es unter diesen Umständen fraglich, ob die Mitteilung vom 20. Mai 2014 überhaupt eine behördliche Zusicherung im Sinne einer Vertrauensgrundlage, auf welche die Betroffene in guten Treuen vertrauen durfte, darstellt. Diese Frage kann indessen vorliegend offenbleiben. Wie in Erwägung 6.2 dargelegt, wäre es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich, dass die Betroffene aufgrund der behördlichen Zusicherung (gutgläubig) Dispositionen getroffen hätte, die nicht oder nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden könnten, damit die Betroffene contra legem gemäss ihrem Vertrauen behandelt werden dürfte. Vorliegend sind indessen keinerlei entsprechende Dispositionen der Beschwerdeführerin auszumachen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch keine Darlegungen in dieser Hinsicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund ist das durch die Beschwerdeführerin gegebenenfalls in die Mitteilung der Vorinstanz vom 20. Mai 2014 gesetzte Vertrauen nicht zu schützen.
E. 7 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin in der Replik vor, die Vorinstanz habe sie am 11. Juli 2019 angerufen und ihr empfohlen, gegen eine ablehnende Verfügung Einsprache zu erheben, denn es gebe einen Ermessenspielraum. Dieser Spielraum sei nicht zu ihren Gunsten genutzt worden.
E. 7.1 Die Vorinstanz entgegnet diesbezüglich in der Duplik, gemäss interner Telefonnotiz vom 11. Juli 2020 sei der Beschwerdeführerin lediglich mitgeteilt worden, dass sie einen Rentenantrag stellen könne, den die SAK überprüfen werde. Als rechtsanwendende Ausführungsbehörde des Bundes sei sie an das Bundesrecht gebunden und gehalten, der Rechtsprechung Nachachtung zu verschaffen. Dem AHVG und den entsprechenden Verordnungen lasse sich keine Rechtsgrundlage für einen Ermessensspielraum bezüglich der Rückvergütung entnehmen. Gemäss Art. 190 BV seien Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
E. 7.2 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist der Aktennotiz der Sachbearbeiterin der SAK zum Telefongespräch vom 11. Juli 2019 lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wunsch auf eine Altersrente anstelle der Rückerstattung ihrer Beiträge geäussert habe und dass die Sachbearbeiterin ihr daher das Formular "Antrag auf eine Altersrente" zustellen, nach Eingang dieses die persönliche Situation der Beschwerdeführerin prüfen sowie anschliessend eine Verfügung erlassen werde (SAK-act. 45). Es ist davon auszugehen, dass die Sachbearbeiterin die Notiz anders formuliert hätte, wenn sie der Beschwerdeführerin effektiv dazu geraten hätte, einen Antrag auf die Ausrichtung einer Altersrente bei der SAK einzureichen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt die vorangehend dargestellte eindeutige Rechtslage überdies keinen Ermessenspielraum der Vorinstanz offen. Die Beschwerdeführerin kann damit auch aus dem Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der SAK vom 11. Juli 2019 nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. September 2019 zweifellos zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Altersrente verneint hat. Der diese Verfügung bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 19. November 2019 ist daher zu schützen. Damit erweist sich die Beschwerde vom 6. Januar 2020 als offensichtlich unbegründet. Diese ist daher im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) abzuweisen.
E. 9 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-schädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizul egen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-63/2020 Urteil vom 5. Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung der Beiträge anstelle einer Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 19. November 2019. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am (...) 1955 geboren und ist neuseeländische Staatsangehörige. Sie ist verheiratet mit einem deutschen Staatsangehörigen und lebt in Deutschland (SAK-act. 10). In den Jahren 1989 bis 2016 arbeitete sie als Grenzgängerin in der Schweiz und leistete die entsprechenden Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; SAK-act. 25). B. B.a Am 16. Juli 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Altersrente bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) an (SAK-act. 47). Mit Verfügung vom 3. September 2019 wies die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf die Ausrichtung einer Altersrente ab. Sie führte zur Begründung aus, ausländische Staatsangehörige seien nur zu einer schweizerischen Altersrente berechtigt, wenn sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hätten. Davon ausgenommen seien Staatsangehörige aus Ländern, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe. Mit Neuseeland, dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin, habe die Schweiz indessen kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen (SAK-act. 54). B.b Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. September 2019 Einsprache bei der Vorinstanz und beantragte, den Ermessensspielraum zu ihren Gunsten auszunutzen und ihr eine ordentliche Altersrente zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, sie habe aufgrund ihrer Beitragspflicht darauf vertraut, eine Altersrente der Schweizerischen AHV beziehen zu können. Im Falle einer Rückvergütung der Beiträge drohe ihr eine massive Besteuerung durch die deutsche Finanzbehörde. Ausserdem würde ihr diesfalls eine vollständige Kapitalverzinsung der vergangenen 30 Jahre entgehen (SAK-act. 54). Mit Einspracheentscheid vom 19. November 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin - in Bestätigung der Verfügung vom 3. September 2019 - ab. Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin hielt sie ergänzend fest, die allfällige Besteuerung der Rückvergütung der AHV-Beiträge in Deutschland sei keine Grundlage für die Ausrichtung einer Altersrente (SAK-act. 55). C. C.a Diesen Entscheid zog die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 6. Januar 2020 weiter ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, der Einspracheentscheid der SAK vom 19. November 2019 sei aufzuheben und die SAK sei zu verpflichten, ihr eine Altersrente zuzusprechen (BVGer-act. 1). C.b In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2020 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung vom 3. September 2019 sei zu bestätigen (BVGer-act. 3). C.c Mit Replik vom 18. Mai 2020 erneuerte die Beschwerdeführerin ihren Beschwerdeantrag und reichte dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der SAK vom 20. Mai 2014, in welchem diese der Beschwerdeführerin eine schweizerische Altersrente in Aussicht stellte, sofern im Ausland ein Anspruch auf eine Altersrente bestehe, sowie eine Rentenberechnung (per 1. Juni 2021) der deutschen Rentenversicherung vom 28. November 2018 ein (BVGer-act. 17). C.a Mit Duplik vom 16. Juni 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2020 fest und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 19). C.b Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 19. November 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 19. November 2019, mit welchem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 3. September 2019 respektive die darin verfügte Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf die Leistung einer Altersrente bestätigt hat. Die Beschwerdeführerin beantragt beschwerdeweise weiterhin die Ausrichtung einer Altersrente durch die Vorinstanz. Vorliegend streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen AHV hat. 3.1 Der Anspruch auf eine Altersrente ist bei Ausländern nur solange gegeben, als sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, wobei die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, die denjenigen des AHVG ungefähr gleichwertig sind, vorbehalten bleiben (Art. 18 Abs. 2 AHVG). 3.2 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV; SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
4. Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin neuseeländische Staatsangehörige ist und in Deutschland lebt. Die Schweiz hat mit Neuseeland keinen Staatsvertrag abgeschlossen (vgl. Liste der aktuell gültigen Sozialversicherungsabkommen, abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen/sozialversicherungsabkommen.html > Dokumente > Liste der Sozialversicherungsabkommen, zuletzt abgerufen am 16. September 2020). Gestützt auf Art. 18 Abs. 2 AHVG (vgl. E. 3.1) hat die Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen AHV. Demgegenüber steht ihr gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG die Rückvergütung der von ihr während 28 Jahren an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge zu (vgl. E. 3.2). Dieser (zum Rentenanspruch subsidiäre) Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückvergütung ihrer AHV-Beiträge ist vorliegend nicht streitig (vgl. E. 3).
5. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_984/2012 vom 12. Juli 2013 falle sie als Familienangehörige ihres deutschen Ehemannes in den Geltungsbereich des zwischen der EU und der Schweiz abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommens (FZA). Es werde zurzeit abgeklärt, ob ihr Ehemann in der Vergangenheit AHV-Beiträge einbezahlt habe. 5.1 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, das von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsurteil sei vorliegend nicht einschlägig, da in jenem Fall beide Ehegatten bei der schweizerischen AHV versichert gewesen seien. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei demgegenüber nie bei der schweizerischen AHV versichert gewesen und besitze auch nicht die schweizerische Staatsbürgerschaft. 5.2 Das Bundesgericht hält in dem von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 139 V 393 (Urteil 9C_984/2012 vom 12. Juli 2013) in der Erwägung 5.3 fest, es entspreche dem Sinn und Zweck der geltenden Regelung der EU im Bereich der sozialen Sicherheit, dass - abgesehen von den Fällen, in denen ausschliesslich der Arbeitnehmer für sich selbst eine Leistung beanspruchen könne gemäss der Verordnung (EWG) 1408/71 - die sozialversicherungsrechtliche Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem ein Arbeitnehmer arbeite, zu den gleichen Bedingungen auch auf dessen Familienmitglieder anwendbar sei. Vorliegend steht indessen fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zwar deutscher Staatsangehöriger ist, jedoch noch nie in der Schweiz gearbeitet hat. Die entsprechende Feststellung der Vorinstanz, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Beiträge an die schweizerische Altersvorsorge einbezahlt hat, hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht widerlegt. Mangels eines Arbeitsortes in der Schweiz oder der Schweizer Staatsangehörigkeit war die schweizerische sozialversicherungsrechtliche Gesetzgebung zu keinem Zeitpunkt auf den Ehemann der Beschwerdeführerin anwendbar. Dies wäre gemäss dem erwähnten bundesgerichtlichen Urteil jedoch eine zwingende Voraussetzung, damit eben diese Gesetzgebung auch auf die Beschwerdeführerin als Familienangehörige ihres Ehegatten angewandt werden dürfte. Daher ändert die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts am Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
6. Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem in ihrer Replik, die Vorinstanz habe ihr im Schreiben vom 20. Mai 2014 mitgeteilt, sie habe keinen Anspruch auf eine Rückvergütung der Beiträge, sofern im Ausland ein Anspruch auf eine Altersrente bestehe. Diesfalls hätte sie aber bei Erreichen des Rentenalters Anspruch auf eine monatliche Altersrente. Da sie aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als Krankenschwester in Deutschland eine kleine Altersrente erworben habe, stehe ihr aufgrund dieser Zusicherung der Vorinstanz eine schweizerische Altersrente zu. Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihr am 20. Mai 2014 eine Altersrente zugesichert, weshalb ihr Vertrauen in diese behördliche Zusicherung zu schützen sei. 6.1 Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich in ihren Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht nicht geäussert. 6.2 Art. 9 BV gewährt einer Person einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes behördliches Verhalten. Es kommt zum Zug, wenn die erweckten Erwartungen nicht dem objektiven Recht entsprechen. Insoweit steht der Vertrauensschutz im Spannungsverhältnis zum Legalitätsprinzip. Damit sich die Betroffene auf den Vertrauensschutz berufen kann, ist es erforderlich, dass die Behörde durch ihr Verhalten eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, auf welche die Betroffene in guten Treuen vertraut hat, dass sie aufgrund dieses Vertrauens Dispositionen getroffen hat, die sie nicht oder nicht ohne Nachteile rückgängig machen kann, und dass die gesetzliche Ordnung seit dem behördlichen Tun keine Änderung erfahren hat. Sind die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz gegeben, muss die Behörde grundsätzlich das geweckte Vertrauen honorieren. Dies erfolgt primär dadurch, dass die Betroffene nicht entsprechend dem objektiven Recht, sondern entsprechend ihrem Vertrauen behandelt wird. Ist das nicht möglich, weil an der Durchsetzung des objektiven Rechts ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ist die Betroffene für den Schaden zu entschädigen, den sie durch sein Vertrauen auf die staatliche Handlung erlitten hat (vgl. BVGE 2017 VII/6 E. 5.1 m.w.H.). 6.3 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits ab dem 5. Mai 1993 (SAK-act. 1) immer wieder Erkundigungen bei der Vorinstanz bezüglich eines Anspruches auf die Rückerstattung ihrer Beiträge respektive auf die Ausrichtung einer Altersrente eingeholt hatte. Während die Beschwerdeführerin zufolge ihrer ersten Anfragen noch befürchtet hatte, ihre an die schweizerische AHV einbezahlten Beiträge zu verlieren, da sie infolge des fehlenden Staatsvertrages mit Neuseeland keinen Anspruch auf eine Altersrente habe (SAK-act. 1 und 2), erklärte sie am 5. März 1998 erstmals, dass es ihr nicht um die Rückvergütung ihrer Beiträge gehe, sondern dass sie sich ihre Ansprüche auf eine Altersrente sichern wolle (SAK-act. 5). Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 (SAK-act. 7) sowie vom 4. November 2010 (SAK-act. 9) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass diese infolge ihrer neuseeländischen Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz im Ausland keinen Anspruch auf eine Altersrente habe. Sie wies jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, um Rückvergütung der von ihr bezahlten AHV-Beiträgen zu ersuchen. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf prognostische Berechnung ihres Anspruchs auf Rückvergütung vom 14. November 2010 (SAK-act. 10) hin bezifferte die Vorinstanz die Höhe der der Beschwerdeführerin zustehenden Rückvergütungsleistung auf Fr. 97'737.85 (SAK-act. 12). Aufgrund eines weiteren Antrags der Beschwerdeführerin auf Vorausberechnung vom 15. Februar 2014 (SAK-act. 14) errechnete die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Mai 2014 eine Rückvergütungsleistung von Fr. 117'740.25 (SAK-act. 20). Mit einem weiteren Schreiben betreffend prognostische Berechnung der Rückvergütung vom 20. Mai 2014 verneinte die Vorinstanz alsdann einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rückvergütung der Beiträge, sofern im Ausland einen Anspruch auf eine Altersrente bestehe. Sie stützte sich hierfür auf eine neue Rechtsprechung des Bundesgerichts des vergangenen Jahres. Solange die Beschwerdeführerin mit ihrem deutschen Ehemann verheiratet sei und im EU-Raum lebe, habe sie dafür ab dem 1. September 2019 Anspruch auf eine Altersrente im Betrag von Fr. 1'117.- pro Monat. Diese Auskunft habe einen rein informativen Charakter gemäss Art. 27 ATSG, zukünftige rechtliche Änderungen blieben vorbehalten (SAK-act. 22). Nach Eingang eines weiteren Antrags der Beschwerdeführerin auf Rentenvorausberechnung (Altersrente) vom 31. Januar 2017 (SAK-act. 23) berechnete die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Mai 2017 die Höhe der Rückvergütungsleistung auf Fr. 133'610.85. Sie wies darauf hin, dass im Ausland wohnende Staatsangehörige von Ländern, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe, keinen Anspruch auf eine Altersrente im Rentenalter hätten, jedoch unabhängig vom Alter die Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge beantragen könnten. Ausserdem bestehe der Anspruch auf Rückvergütung lediglich, wenn die Beschwerdeführerin nach wie vor nur die neuseeländische Staatsangehörigkeit aufweise und ihr deutscher Ehemann nie in der Schweiz AHV-versichert gewesen sei (SAK-act. 26). 6.4 Nach der vorangehend dargestellten Rechtslage (E. 4 und E. 5.2) steht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf eine Altersrente hat. Entgegen dieser Rechtslage hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 2014 unter gewissen Bedingungen (sofern die Beschwerdeführerin im Ausland einen Anspruch auf eine Altersrente habe, weiterhin mit ihrem deutschen Ehemann verheiratet sei und im EU-Raum lebe) einen Anspruch auf eine Altersrente in Aussicht gestellt, dies gestützt auf einen neuen Entscheid des Bundesgerichts des Jahres 2013. Hierbei handelt es sich wohl um den in Erwägung 5 erwähnten BGE 139 V 393. In Anwendung dieser neuen Rechtsprechung (deren Bedeutung und Tragweite der Vorinstanz mangels einschlägiger Praxis offenbar noch nicht gänzlich klar war) scheint die Vorinstanz übersehen zu haben, dass die erweiterte Anwendung des zwischen der EU und der Schweiz abgeschlossenen FZA auf die Beschwerdeführerin als Familienangehörige ihres deutschen Ehemannes voraussetzen würde, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin selbst dieser Gesetzgebung unterstünde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin müsste daher einen Bezug zur Schweiz aufweisen, entweder als Arbeitnehmer in der Schweiz oder als Schweizer Bürger. Entsprechend hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Mai 2017 ihre Auskunft vom 20. Mai 2014 gegenüber der Beschwerdeführerin faktisch korrigiert, indem sie darlegte, dass der (bezüglich eines Anspruches auf eine Altersrente subsidiäre) Anspruch auf Rückvergütung der einbezahlten AHV-Beiträge voraussetze, dass ihr deutscher Ehemann nie in der Schweiz AHV-versichert gewesen sei. 6.5 Aufgrund der in Erwägung 6.3 dargestellten Chronologie steht sodann fest, dass mit Ausnahme der Mitteilung vom 20. Mai 2014 die Vorinstanz der Beschwerdeführerin jeweils ausnahmslos die Rückvergütung der von ihr einbezahlten AHV-Beiträge, anstelle eines Anspruches auf eine Altersrente im Rentenalter, in Aussicht gestellt hat. Offenbar war sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1993 bewusst, dass sie im Rentenalter mangels eines zwischen der Schweiz und Neuseeland bestehenden Abkommens keinen Anspruch auf eine Altersrente haben werde. Sie wusste ebenfalls, dass dies anders wäre, wenn sie über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen würde. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darlegt, hat sie dennoch bewusst auf die Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft verzichtet, da sie ihre ursprüngliche neuseeländische Staatsbürgerschaft nicht aufgeben wollte. Die Beschwerdeführerin musste somit im Vornherein damit rechnen, dass ihr im Rentenalter bei einer unveränderten Rechtslage keine schweizerische Altersrente zustehen wird. Nachdem es sich bei der Mitteilung vom 20. Mai 2014 sodann um die einzige bejahende Auskunft der Vorinstanz hinsichtlich eines allfälligen zukünftigen Anspruches der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente handelt und die Vorinstanz überdies im weiteren Verfahrenslauf - noch vor Erlass der abschlägigen Verfügung vom 3. September 2019 - mit einer weiteren Vorausberechnung der Rückerstattungsleistung vom 15. Mai 2017 auf diese Auskunft zurückgekommen ist und stattdessen wieder ihre frühere Haltung dargelegt hat, ist der Mitteilung vom 20. Mai 2014 vorliegend im Gesamtkontext kein überwiegendes Gewicht zuzumessen. Vielmehr erscheint es unter diesen Umständen fraglich, ob die Mitteilung vom 20. Mai 2014 überhaupt eine behördliche Zusicherung im Sinne einer Vertrauensgrundlage, auf welche die Betroffene in guten Treuen vertrauen durfte, darstellt. Diese Frage kann indessen vorliegend offenbleiben. Wie in Erwägung 6.2 dargelegt, wäre es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich, dass die Betroffene aufgrund der behördlichen Zusicherung (gutgläubig) Dispositionen getroffen hätte, die nicht oder nicht ohne Nachteile rückgängig gemacht werden könnten, damit die Betroffene contra legem gemäss ihrem Vertrauen behandelt werden dürfte. Vorliegend sind indessen keinerlei entsprechende Dispositionen der Beschwerdeführerin auszumachen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch keine Darlegungen in dieser Hinsicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund ist das durch die Beschwerdeführerin gegebenenfalls in die Mitteilung der Vorinstanz vom 20. Mai 2014 gesetzte Vertrauen nicht zu schützen.
7. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin in der Replik vor, die Vorinstanz habe sie am 11. Juli 2019 angerufen und ihr empfohlen, gegen eine ablehnende Verfügung Einsprache zu erheben, denn es gebe einen Ermessenspielraum. Dieser Spielraum sei nicht zu ihren Gunsten genutzt worden. 7.1 Die Vorinstanz entgegnet diesbezüglich in der Duplik, gemäss interner Telefonnotiz vom 11. Juli 2020 sei der Beschwerdeführerin lediglich mitgeteilt worden, dass sie einen Rentenantrag stellen könne, den die SAK überprüfen werde. Als rechtsanwendende Ausführungsbehörde des Bundes sei sie an das Bundesrecht gebunden und gehalten, der Rechtsprechung Nachachtung zu verschaffen. Dem AHVG und den entsprechenden Verordnungen lasse sich keine Rechtsgrundlage für einen Ermessensspielraum bezüglich der Rückvergütung entnehmen. Gemäss Art. 190 BV seien Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. 7.2 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist der Aktennotiz der Sachbearbeiterin der SAK zum Telefongespräch vom 11. Juli 2019 lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wunsch auf eine Altersrente anstelle der Rückerstattung ihrer Beiträge geäussert habe und dass die Sachbearbeiterin ihr daher das Formular "Antrag auf eine Altersrente" zustellen, nach Eingang dieses die persönliche Situation der Beschwerdeführerin prüfen sowie anschliessend eine Verfügung erlassen werde (SAK-act. 45). Es ist davon auszugehen, dass die Sachbearbeiterin die Notiz anders formuliert hätte, wenn sie der Beschwerdeführerin effektiv dazu geraten hätte, einen Antrag auf die Ausrichtung einer Altersrente bei der SAK einzureichen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt die vorangehend dargestellte eindeutige Rechtslage überdies keinen Ermessenspielraum der Vorinstanz offen. Die Beschwerdeführerin kann damit auch aus dem Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der SAK vom 11. Juli 2019 nichts zu ihren Gunsten ableiten.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. September 2019 zweifellos zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Altersrente verneint hat. Der diese Verfügung bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 19. November 2019 ist daher zu schützen. Damit erweist sich die Beschwerde vom 6. Januar 2020 als offensichtlich unbegründet. Diese ist daher im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) abzuweisen.
9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-schädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizul egen (Art. 42 BGG). Versand: