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C-6394/2007

C-6394/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2009-05-14 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1968) stammt ursprünglich aus Nigeria. Er reiste erstmals am 11. August 1995 in die Schweiz ein und reichte am 14. August 1995 ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung vom 28. Mai 1996 abgewiesen wurde. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde am 23. September 1997 ebenfalls abgewiesen, ebenso ein Revisionsgesuch (18. November 1997). Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen einer Beschwerde an das Anti-Folter-Komitee (CAT) der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) jedoch ausgesetzt. Dieses stellte am 16. Dezember 1998 fest, dass Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nicht verletzt würde. B. Am 3. Juli 1998 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin (geb. 1951). Gestützt auf diese Ehe reichte er am 13. August 2001 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Am 8. August 2002 unterzeichneten er und seine Ehefrau im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich davon Kenntnis, dass die "erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22. August 2002 erleichtert eingebürgert. C. Die Ehe wurde am 30. Januar 2004 geschieden. Aus diesem Grund leitete das BFM am 5. Dezember 2006 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Im Rahmen dieses Verfahrens erhielt der Beschwerdeführer zweimal die Gelegenheit, sich zu äussern. Zusätzlich holte das BFM Auskünfte von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ein. D. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 ersuchte die Vorinstanz den Heimatkanton Graubünden um Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Diese Zustimmung wurde am 31. Juli 2007 erteilt. E. Daraufhin erklärte die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. August 2007 die Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Umstände der Eheschliessung erweckten den Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich zumindest teilweise von zweckfremden Motiven - der Sicherung des weiteren Aufenthaltes in der Schweiz - habe leiten lassen. Rund sechs Monate nach der erleichterten Einbürgerung, im Frühjahr 2003, habe der Beschwerdeführer seiner damaligen Ehefrau mitgeteilt, dass er die Ehe nicht weiter führen wolle. Während der ganzen Ehedauer hätten die Ehegatten Diskussionen über die finanzielle Regelung des gemeinsamen Lebens gehabt. Nachdem die Kinder aus der ersten Ehe der Ehefrau ausgezogen seien, habe diese die Beiträge ans Haushaltsbudget neu festlegen wollen; der Beschwerdeführer sei nicht einverstanden gewesen und habe das Gespräch verweigert. Er habe diese Diskussion zum Anlass genommen, seine bereits vorher bestehende Trennungsabsicht in die Tat umzusetzen. Mit der vorbehaltlosen Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft am 8. August 2002 habe der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht bzw. die Einbürgerungsbehörde bewusst im falschen Glauben über einen beidseitig vorhandenen und auf die Zukunft gerichteten Ehewillen belassen. F. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers mit Rechtsmitteleingabe vom 21. September 2007 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz; eventualiter sei der Beschwerdeführer ordentlich einzubürgern; subeventualiter sei diesem die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Zudem beantragt er die förmliche Einvernahme der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers. Zur Begründung bringt er vor, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Vorinstanz durch seine Vorbringen umgestürzt habe. Indem die Vorinstanz sich mit den erheblichen Einwänden zum Teil nicht auseinandergesetzt habe, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der von der Vorinstanz angeführte "Standardverdacht", wonach der Beschwerdeführer sich bei der Eheschliessung teilweise von zweckfremden Motiven habe leiten lassen, sei bereits in der Stellungnahme vom 8. August 2007 entkräftet worden. Die Vorinstanz habe sich einseitig auf die unglaubwürdigen und unbelegten Behauptungen der Ex-Ehefrau sowie auf das nicht aussagekräftige Protokoll, welches in den Scheidungsakten enthalten sei, abgestützt. Die Ehefrau habe das Zerwürfnis durch ihre nicht nachvollziehbare Forderung im Zusammenhang mit den Haushaltsbeiträgen provoziert, weil sie eine neue Beziehung eingegangen sei und deshalb die Scheidung anstrebte. Auf den Beschwerdeführer sei Druck ausgeübt worden, damit er in die Scheidung einwillige. Der Beschwerdeschrift beigelegt waren drei Fotos (Herstellungsdatum 29. Oktober 2002), die den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau zeigen. Zudem reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von B._______ mit Beilagen zu den Akten. G. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2007 beantragt die Vorinstanz, unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift neu vorgebrachten Sachverhaltselemente, die Abweisung der Beschwerde. H. Der Rechtsvertreter hält in seiner Replik vom 18. Februar 2008 an den gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) Verfügungen des BFM, die sich auf Art. 41 BüG stützen.

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG), soweit sie sich gegen die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei (eventualiter) ordentlich einzubürgern oder es sei ihm (subeventualiter) die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da diese Anträge vom Verfahrensgegenstand nicht erfasst sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2008 vom 29. Januar 2009 E. 1.2.7 in fine).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid gar nicht mit den erheblichen Einwänden auseinandergesetzt, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Deshalb sei die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe sich mit wesentlichen Einwänden nicht auseinandergesetzt, so kann dies durchaus den Anspruch auf rechtliches Gehör betreffen. Die Behörde hat alle Vorbringen der Parteien zu prüfen, sofern sie für die Entscheidung erheblich sind (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/ Frankfurt a. M. 1996, Rz. 317; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Wie aus den Erwägungen weiter unten hervorgeht, hat die Vorinstanz die Einwände des Beschwerdeführers, soweit sie für den Entscheid erheblich sind, in der Begründung der Verfügung berücksichtigt. Dass sie zu einer anderen Beurteilung gekommen ist, als es der Beschwerdeführer sich erhofft hatte, vermag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen.

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismassnahme die förmliche Einvernahme der Ex-Ehefrau.

E. 4.1 Die Behörde hat grundsätzlich die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 12 Bst. a - e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich eingeholt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/ Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 12 N 115). Zeugeneinvernahmen dürfen im Verwaltungsverfahren insbesondere wegen der strengen Strafandrohung wegen falschen Zeugnisses nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173, Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. dazu BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit weiteren Hinweisen). Kommt die Behörde jedoch bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 = Pra 2006 Nr. 27, BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).

E. 4.2 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, seine Ex-Ehefrau habe nicht nur wesentliche Aspekte, wohl aus Rache und Eigennutz, nicht erwähnt, sondern auch schlicht gelogen (Beschwerdeschrift Ziffer 8). Die Ex-Ehefrau habe in Bezug auf die Zeit nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers "nachgerade brandschwarz" gelogen (Beschwerdeschrift Ziffer 8.2.). Bereits in der Stellungnahme gegenüber der Vorinstanz vom 8. August 2007 warf der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Ehefrau vor, dass die von ihr "geäusserte[n] Spekulationen, welche geradezu denunziatorische Züge tragen, [...] zum einen absurd und zum andern schlichtweg irrational" seien. Der Beschwerdeführer zeigte sich überzeugt, dass ein formeller Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Wahrheitspflicht ihr "Erinnerungsvermögen [...] wohl ohne Zweifel gefördert und sie zur Zurückhaltung veranlasst" hätte.

E. 4.3 Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist nichts Sachdienliches zu entnehmen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ex-Ehefrau nicht von sich aus auf die Behörden zugegangen ist. Vielmehr wurde sie angefragt, ihre Sicht der Ehe und die Gründe für deren Scheitern darzulegen. Aus ihrer Sicht war die Beziehung bis zur erleichterten Einbürgerung intakt. Danach habe sich der Beschwerdeführer rapid verändert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb an dieser subjektiven Sicht gezweifelt werden sollte. Hätte die Ex-Ehefrau sich am Beschwerdeführer rächen wollen, so hätte sie ihn aktiv bei den Behörden angezeigt. Indem sie erst auf die zweite Aufforderung der Vorinstanz überhaupt reagierte, hat sie deutlich gemacht, dass sie nicht aus Rache oder sonstigen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Gefühlen gehandelt hat. Es ist daher nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern eine förmliche Befragung der Ex-Ehefrau zu einem grundlegend anderen Ergebnis führen könnte. Da die Ex-Ehefrau die Fragen der Vorinstanz weitgehend beantwortet hat und die Einvernahme von Zeugen im Verwaltungsverfahren nur dann zum Zug kommt, wenn die Beweise nicht anders erhoben werden können (Art. 14 Abs. 1 VwVG; vgl. oben E. 4.1), ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf förmliche Befragung der Ex-Ehefrau nicht stattzugeben.

E. 5.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Seine Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2, BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 129 II 401 E. 2.2. S. 403 mit Hinweisen).

E. 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrechtzuerhalten (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2, BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2, BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.).

E. 6.1 Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG).

E. 6.2 Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Graubünden als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 31. Juli 2007 erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen.

E. 6.3 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung gegeben sind, d.h. ob der Beschwerdeführer mit anderen Worten seine Einbürgerung erschlichen hat. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_504/2008 vom 5. März 2009 E. 2.1). Hat der Betroffene erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, und weiss er, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat er gestützt auf seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert zu informieren, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vollständig vorliegen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 114 ff.).

E. 7.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Für eine belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 4.1).

E. 7.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

E. 7.3 Die vorinstanzliche Tatsachenvermutung gegen das Bestehen einer gelebten Ehe zu den massgeblichen Zeitpunkten liesse sich am ehesten widerlegen, wenn sich in der Phase nach der erleichterten Einbürgerung ein unvorhergesehenes oder aussergewöhnliches Vorkommnis zugetragen hätte oder wenn die betroffene Person konkrete Anhaltspunkte für die Annahme lieferte, dass die eheliche Beziehung aus ihrer Sicht zum Zeitpunkt der Erklärung sowie der erleichterten Einbürgerung wirklich noch stabil und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen ist (vgl. BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

E. 8.1 Die angefochtene Verfügung geht in Ziffer 6 davon aus, dass bereits die Umstände der Eheschliessung den Verdacht erweckten, der Beschwerdeführer habe sich beim Entschluss zu heiraten zumindest teilweise von zweckfremden Motiven leiten lassen. Zwischen der erleichterten Einbürgerung am 22. August 2002 und der Scheidung am 20. Januar 2004 lägen nur ein Jahr und fünf Monate; die Trennung sei jedoch bereits im Frühjahr 2003 erfolgt, also rund ein halbes Jahr nach der erleichterten Einbürgerung (angefochtene Verfügung Ziffer 7). Nach Ansicht der Vorinstanz ist es erwiesen, dass auf Seiten des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein intakter, auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestanden habe (angefochtene Verfügung Ziffer 14).

E. 8.2 Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer am 11. August 1995 in die Schweiz einreiste und in den darauffolgenden Tagen ein Asylgesuch stellte, welches abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde und ein späteres Revisionsgesuch, wurden von der Beschwerdeinstanz im Jahre 1997 abgewiesen. Aufgrund einer Beschwerde an das CAT wurde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt. Am 3. Juli 1998 heiratete er eine um 17 Jahre ältere Schweizer Bürgerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Etwas mehr als drei Jahre nach der Eheschliessung, am 13. August 2001, stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches am 22. August 2002 gutgeheissen wurde. Bereits sieben Monate später, im Frühjahr 2003, trennten sich die Ehegatten und der Beschwerdeführer schloss am 9. März 2003 einen Mietvertrag für eine eigene Wohnung ab, welche er auf den 1. April 2003 bezog. Wiederum sieben Monate später, am 9./15. Oktober 2003, unterzeichneten die Ehegatten ein gemeinsames Begehren um Ehescheidung, woraufhin die Ehe am 30. Januar 2004 ein Jahr und fünf Monate nach der erleichterten Einbürgerung rechtskräftig geschieden wurde.

E. 8.3 Angesichts der drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers zur Zeit der Eheschliessung und der engen zeitlichen Abfolge der weiteren Ereignisse durfte die Vorinstanz von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war.

E. 8.4 Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.

E. 9 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass erst im Jahre 2003 unüberwindbare Schwierigkeiten in der Ehe aufgetaucht seien. Seine damalige Ehefrau habe von ihm Anfang Februar 2003 einen höheren Haushaltsbeitrag gefordert, nachdem ihre beiden Söhne aus erster Ehe ausgezogen waren. Diese Erhöhung sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb er sie abgelehnt habe. Die Ehefrau habe ihn in der Folge aufgefordert, die eheliche Wohnung zu verlassen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach er, der Beschwerdeführer, die Ehe für beendet erklärt habe, sei deshalb unzutreffend. Vielmehr habe seine damalige Ehefrau den Streit absichtlich provoziert, um sich frei zu machen für eine neue Beziehung.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die von der Vorinstanz aus den Aussagen der Eheleute anlässlich der Scheidungsverhandlung gezogenen Schlussfolgerungen. Die Protokolle der getrennten Anhörungen seien dafür zu kurz.

E. 9.1.1 Das Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers enthält lediglich die Erklärung des Scheidungswillens sowie Aussagen, welche die Regelung finanzieller Aspekte betreffen. Über die Gründe für die Scheidung kann dem Protokoll nichts entnommen werden. Das Protokoll der Befragung der Ehefrau hingegen enthält Aussagen im Zusammenhang mit den Gründen für die Scheidung (Vorakten Nr. 10): "Mein Mann hat eigentlich die Ehe beendet, im Februar 2003 hat er es mir aus heiterem Himmel beim Frühstück gesagt. Daraufhin bat ich ihn, eine eigene Wohnung zu suchen. Während einiger Zeit wollte er aber keine Scheidung, ich wollte aber nicht einfach getrennt leben." Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, dass der Beschwerdeführer Anfang Februar 2003 erklärt habe, die Ehe nicht weiterführen zu wollen. Der Beschwerdeführer dagegen macht geltend, dass seine damalige Ehefrau von ihm gefordert habe, mehr ans Haushaltsbudget zu bezahlen. Als er sich geweigert habe, habe sie ihn aufgefordert, sich eine eigene Wohnung zu suchen.

E. 9.1.2 Angesichts der Kürze der Protokolle, die insbesondere im Verhältnis zur dokumentierten Dauer der Befragung auffällt, bedarf es einer sorgfältigen Interpretation des einen Satzes, auf den sich die Vorinstanz stützt. Die damalige Ehefrau hat durch das Wort "eigentlich" die Aussage, dass ihr Ehemann die Ehe beendet habe, abgeschwächt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er diese Erklärung nicht direkt abgegeben hat. Plausibel erscheint deshalb die Entgegnung des Beschwerdeführers, wonach er sich geweigert habe, den höheren Beitrag ans Haushaltsbudget zu bezahlen und er deshalb aufgefordert worden sei, sich eine eigene Wohnung zu suchen. Das Wort "eigentlich" ist folglich so zu verstehen, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, mehr an das Haushaltsbudget beizusteuern, Ursache für den Streit und die nachfolgende Trennung war. Wie im Folgenden zu zeigen ist, kommt dieser Interpretation für die hier im Zentrum stehende Frage jedoch keine wesentliche Bedeutung zu.

E. 9.2 Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, Grund für die Schwierigkeiten zu Beginn des Jahres 2003 sei gewesen, dass sich die Eheleute nicht mehr über die zu bezahlenden Haushaltsbeiträge hätten einigen können; der Streit habe sich nicht mehr beilegen lassen und schliesslich zur Scheidung geführt (Vorakten Nr. 8, Beschwerdeschrift Ziffer 8.3.). Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, die Eheleute hätten in ihrer Ehe immer wieder vor schwierigen finanziellen Fragen gestanden. Die Ehefrau sei aufgrund ihrer zwei vorangegangenen gescheiterten Ehen immer wieder mit Geldschwierigkeiten konfrontiert gewesen. Für den religiösen und konservativen Beschwerdeführer sei in der ersten Zeit der Ehe eine grosse Belastung gewesen, von seiner damaligen Ehefrau finanziell abhängig zu sein. Die Situation habe sich jedoch entspannt, nachdem der Beschwerdeführer eine Stelle gefunden hatte. Zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung hätten die Eheleute keinen Anlass gehabt, die Ehe in Frage zu stellen (Vorakten Nr. 26, Ziffer 3).

E. 9.2.1 Zentral in dieser Argumentation ist die Forderung der damaligen Ehefrau, dass, nach dem Auszug ihrer beiden Söhne aus der gemeinsamen Wohnung, die Haushaltsbeiträge neu festgelegt werden müssten. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass sich nichts ändere, zumal die beiden Söhne ihre Zimmer behielten und die Wochenenden dort verbrachten. Gemäss den Ausführungen der Ex-Ehefrau im Schreiben vom 10. Juni 2007 (Vorakten Nr. 14) hat sie aufgrund ihres höheren Einkommens das Haushaltsbudget zu zwei Dritteln finanziert. Mit dem Auszug ihrer Söhne sei deren Beitrag (die Alimente des leiblichen Vaters) weggefallen. Die gleichgebliebenen Fixkosten hätten daher neu verteilt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe kein Verständnis für die veränderte Situation gezeigt und das Gespräch darüber verweigert. Die Forderung der damaligen Ehefrau, die Beiträge ans Haushaltsbudget den neuen Gegebenheiten anzupassen, erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Durch den Auszug der Söhne veränderte sich die Einnahmenseite des Haushaltsbudgets. Die anfallenden Fixkosten blieben gleich und erforderten daher eine neue Aufteilung der Kosten auf die beiden allein in der Wohnung verbleibenden Ehegatten. Gleichzeitig verminderten sich aufgrund der kleineren Anzahl Mitbewohner mit grosser Wahrscheinlichkeit die variablen Kosten.

E. 9.2.2 Schwer nachvollziehbar ist jedoch, dass es den Ehegatten nicht gelungen ist, das Gespräch über diese Angelegenheit zu führen. Aus den Akten ist nicht sicher abzuleiten, wer von den Ehegatten die Diskussion über die Neuverteilung der Kosten vereitelte, da sie sich gegenseitig die Schuld daran geben. Letztlich ist die Antwort vorliegend auch nicht entscheidend. Von Bedeutung ist vielmehr, dass sich anhand dieser Meinungsverschiedenheit ein Streit entwickelt hat, der die Ehe aus heiterem Himmel zum Scheitern gebracht haben soll. Diese Folge erscheint - entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Ansicht (Vorakten Nr. 26, Ziffer 3 am Ende) - angesichts des grundsätzlich legitimen Anliegens nicht nachvollziehbar und legt den Schluss nahe, dass es sich bei diesem Streit nicht um den eigentlichen Auslöser für die Krise der Ehe gehandelt hat, sondern dass die Ehegatten bereits vorher mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatten, welche die Frage aufwerfen, ob die Beziehung zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung wirklich noch intakt und stabil gewesen ist. In dieser Hinsicht fällt die Aussage der Ex-Ehefrau ins Gewicht, die erklärte, der Beschwerdeführer habe sich nach der erleichterten Einbürgerung rapide verändert (Vorakten Nr. 14). Zudem haben beide Ehepartner vorgebracht, die Ehe sei bereits vor der erleichterten Einbürgerung aufgrund der kulturellen Unterschiede und der finanziellen Verhältnisse (Ehemann abhängig von der Ehefrau) erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen (Vorakten Nr. 14 und Nr. 26; Beschwerdeschrift Ziffer 8.1.).

E. 9.2.3 In diesen Zusammenhang stellt die Vorinstanz auch den Abschluss eines Ehevertrages am 3. Mai 2002, mit Geltung rückwirkend auf den 30. November 2001. Dieses Dokument lasse auf bereits seit längerem bestehende Schwierigkeiten in der Ehe schliessen. Gemäss den Angaben der Ex-Ehefrau hat sich der Beschwerdeführer lange gegen den Abschluss eines Ehevertrages gewehrt und ihr erklärt, er hätte sie nicht geheiratet, wenn er das schon vor der Ehe gewusst hätte. Der Beschwerdeführer seinerseits bestreitet nicht, sich anfänglich gegen den Ehevertrag gewehrt zu haben. Allerdings bringt er sein Sträuben mit einer "religiös-romantischen Auffassung" in Zusammenhang, wonach "der vor Gott geschlossene ewige Bund" die Risiken genügend absichere (Vorakten Nr. 26 Ziffer 4). Aus diesen Darlegungen wird deutlich, dass die Ehegatten in finanzieller Hinsicht unterschiedliche Interessen verfolgten. Dem Beschwerdeführer war es ein Anliegen, in Nigeria geschäftlich tätig sein zu können und dort auf einem 2001 überschriebenen Grundstück innert fünf Jahren ein Haus zu bauen. Der Ex-Ehefrau hingegen ging es darum, nicht die Risiken der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers in Nigeria mittragen zu müssen, um nicht die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber ihren Söhnen zu gefährden. Aus diesem Grund bestand sie auf dem Abschluss eines Ehevertrages. Das Sträuben des Beschwerdeführers gegen diesen Vertrag kann durchaus als Indiz dafür beigezogen werden, dass er seine finanziellen Interessen tangiert gesehen hat. Sein Einwand, der Abschluss eines Ehevertrages sei aus einer religiös-romantischen Auffassung, wonach die Ehe als ein vor Gott geschlossener ewiger Bund sei, nicht notwendig gewesen, erscheint demgegenüber nicht überzeugend. Die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers wurden dann auch durch die berechtigte Forderung der damaligen Ehefrau berührt, er solle einen höheren Beitrag an die Lebenshaltungskosten leisten. Dadurch standen ihm geringere Mittel für seine Pläne in Nigeria zur Verfügung. Berücksichtigt man ausserdem, dass der Beschwerdeführer noch vor der Eheschliessung am 3. Juli 1998 zusammen mit seiner zukünftigen Ehefrau seine Eltern in Nigeria besucht haben will (Vorakten Nr. 26 Ziffer 5), ein Land, vor dessen Verfolgung er in der Schweiz Schutz gesucht hatte (vgl. Sachverhalt Bst. A), und dieser Besuch zu einem Zeitpunkt stattfand, als seine Beschwerde vor dem CAT gegen den drohenden Vollzug der Wegweisung nach Nigeria noch hängig war (der CAT-Entscheid datiert vom 16. Dezember 1998), so wird deutlich, dass es ihm in erster Linie um den Aufenthalt in der Schweiz gegangen ist.

E. 9.2.4 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass nicht nachvollziehbar ist, dass es den Ehegatten unmöglich gewesen sein sollte, über die Frage der Unterhaltsbeiträge das Gespräch zu führen, wenn ihre Ehe noch kurze Zeit zuvor intakt und stabil gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung darf erwartet werden, dass in einer stabilen Beziehung ein solcher Streit nicht zu einer sofortigen und endgültigen Trennung führt. Nach dem Gesagten muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Ehewille des Beschwerdeführers aufgrund der Differenzen der Ehegatten in finanzieller Hinsicht seit längerer Zeit nicht mehr vorhanden gewesen ist. Sein grosses Interesse an einem Aufenthalt in der Schweiz stand jedoch einer Trennung von seiner Ehefrau entgegen. Erst nach der erleichterten Einbürgerung, welche ihm ein eigenes und sicheres Aufenthaltsrecht verschaffte, gab es für den Beschwerdeführer keinen Grund mehr, die Ehe noch länger aufrecht zu erhalten. So wird auch verständlich, wie eine angeblich stabile und intakte Ehe aufgrund eines Streites, der ein eher kleines Problem betrifft, welches im Dialog sollte gelöst werden können, innert kürzester Zeit endgültig zerbricht.

E. 9.3 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer ein gänzlich neues Argument ein: Die damalige Ehefrau habe das Zerwürfnis absichtlich provoziert, damit sie für eine neue Beziehung frei sei. Als Beweis wird ein Schreiben von C._______ vom 5. August 2003 vorgelegt, in welchem er ausführt, dass er die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers vor einigen Monaten kennen gelernt habe. Einerseits freue er sich über die sich entwickelnde Partnerschaft, andererseits sei er frustriert darüber, dass sie nach wie vor verheiratet sei. Er erkundigt sich deshalb beim Beschwerdeführer, ob dieser bereit wäre, das Scheidungsverfahren zu beschleunigen.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 49 VwVG verfügt das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition, es kann somit ohne weiteres Sachverhaltselemente berücksichtigen, welche erst auf Beschwerdeebene vorgebracht werden.

E. 9.3.2 Zunächst stellt sich die Frage, weshalb das auf Beschwerdeebene vorgebrachte zentrale Motiv, welches die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers dazu bewogen haben soll, den Bruch der Beziehung zu provozieren - das Eingehen einer neuen Beziehung - früher im Verfahren nicht geltend gemacht wurde. Das Schreiben von C._______ trägt das Datum 5. August 2003. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Dezember 2006 das erste Mal von der Vorinstanz zur Stellungnahme aufgefordert (Vorakten Nr. 3). In der Replik vom 18. Februar 2008 wird der Umstand, dass das Schreiben erst so spät vorgelegt wurde, mit mehreren Umzügen begründet, bei denen Unterlagen verloren gegangen oder vernichtet worden seien. Zudem erfuhr der Rechtsvertreter von der Drittbeziehung und dem Schreiben von C._______ erst durch das Schreiben von B._______ vom 10. September 2007 (vgl. Replik Ziffer 3). Die für diesen Umstand angeführte Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 5. August 2003 aufgrund der geschilderten Umstände nicht mehr besitzt. Offenbar hat er selbst jedoch dem Schreiben bzw. dem ganzen Vorgang nicht die Bedeutung beigemessen, die ihm auf Beschwerdeebene laut B._______ und dem Rechtsvertreter zukommen soll, sonst hätte er diesen Umstand bereits früher im Verfahren zumindest erwähnt. Aus Wortwahl und Inhalt des Schreibens von B._______ geht zudem hervor, dass dieser ein äusserst negatives Bild der Ex-Ehefrau hat (im Gegensatz zu seinem wohlwollenden Empfehlungsschreiben im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens, Vorakten Nr. 1). In inhaltlicher Hinsicht ist dem Schreiben somit mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da B._______ nicht als neutraler Beobachter auftritt, sondern als Freund des Beschwerdeführers vehement dessen Partei ergreift.

E. 9.3.3 Was den Inhalt des Schreibens von C._______ vom 5. August 2003 anbelangt, so macht er geltend, die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers seit einigen Monaten ("some month ago") zu kennen. Es geht daraus nicht hervor, wie lange genau er sie bereits kannte. Zwischen dem Streit über die Beiträge ans Haushaltsbudget Anfang Februar 2003 und dem Schreiben vom 5. August 2003 liegt ein Zeitraum von sieben Monaten. Es ist daher angesichts der Wortwahl ("einige Monate") unwahrscheinlich, dass C._______ die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers Anfang Februar 2003 schon lange kannte. Hätte die Ehefrau - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - den Streit betreffend die Haushaltsbeiträge ausgelöst, um für die neue Beziehung frei zu sein, würde dies bedeuten, dass sie innert kürzester Zeit, nachdem sie C._______ kennen gelernt hatte, und ohne Vorwarnung die Trennung provoziert hätte. Ein solches Vorgehen erscheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und aufgrund der Akten unwahrscheinlich. Die Interpretation von B._______, welche in die Beschwerdeschrift übernommen wurde, erscheint aufgrund des Wortlautes des als Beweisstück beigebrachten Schreibens als nicht wahrscheinlich. Aus dem Schreiben von C._______ kann der Beschwerdeführer daher nichts für sich ableiten.

E. 9.4 Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf eine zweiwöchige Reise, die er zusammen mit seiner Frau nach der erleichterten Einbürgerung unternommen habe. Daran zeige sich, dass die Ehe auch nach der erleichterten Einbürgerung noch gelebt worden und intakt gewesen sei (Vorakten Nr. 4, Beschwerdeschrift Ziffer 8.2.). In den Vorakten (Nr. 4) befindet sich die Kopie des Passes des Beschwerdeführers mit dem Einreisevisum und dem Einreisestempel der USA.

E. 9.4.1 Die Vorinstanz führt dazu in ihrer Verfügung aus, diese Reise vermöge den intakten Ehewillen auf Seiten des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Die Reise sei bereits einige Zeit vor der erleichterten Einbürgerung am 22. August 2002 geplant worden (das Visum wurde am 16. August 2002 ausgestellt). Hätte der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer seit längerem geplanten Reise bereits wenige Tage nach der erleichterten Einbürgerung verweigert, so hätte er damit womöglich die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft in äusserster Nähe zu seiner Einbürgerung provoziert. Es habe jedoch in seinem Interesse gelegen, den Anschein einer intakten ehelichen Gemeinschaft vorerst aufrecht zu erhalten.

E. 9.4.2 Letztlich ist der Schlussfolgerung der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die Reise nicht zu beweisen vermag, dass beim Beschwerdeführer zu dieser Zeit noch ein intakter Ehewille vorhanden gewesen sei. Zum einen lag es im Interesse des Beschwerdeführers, während des laufenden Einbürgerungsverfahrens die Intaktheit der Ehe nach aussen zu zeigen. Die Vorbereitungen für die Reise fallen in die Zeit vor der Unterzeichnung der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft am 8. August 2002 (Ausstellung des Visums am 16. August 2002). Andererseits äussert sich die Ex-Ehefrau in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2007 (Vorakten Nr. 14) nicht zu dieser Reise, obwohl die Vorinstanz ihr präzise Fragen dazu gestellt hat. Über den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der Reise lassen die Vorbringen und die Beweismittel keinen Schluss zu.

E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht gelungen ist, die von der Vorinstanz aufgrund seines ungeregelten Aufenthaltsstatus zum Zeitpunkt der Eheschliessung und der zeitlichen Abfolge der nachfolgenden Ereignisse aufgestellte tatsächliche Vermutung umzustürzen.

E. 11 Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch die im Jahre 2006 geborene Tochter aus der aktuellen Ehe des Beschwerdführers betroffen ist (vgl. Beschwerdebeilage 5, S. 2 sowie Ziffer 3 der Replik, wo gar von Kindern die Rede ist). Gründe, die es rechtfertigen würden, sie von den Wirkungen der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass ihr als Tochter nigerianischer Eltern die Staatenlosigkeit droht, falls sie von der Wirkungen der Nichtigerklärung nicht ausgenommen würde. Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.

E. 12 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv S. 20)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 29. Oktober 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Beschwerdebeilage 3 zurück [3 Farbfotos]) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Bürgerrecht und Zivilrecht (Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6394/2007 {T 0/2} Urteil vom 14. Mai 2009 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1968) stammt ursprünglich aus Nigeria. Er reiste erstmals am 11. August 1995 in die Schweiz ein und reichte am 14. August 1995 ein Asylgesuch ein, welches mit Verfügung vom 28. Mai 1996 abgewiesen wurde. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde am 23. September 1997 ebenfalls abgewiesen, ebenso ein Revisionsgesuch (18. November 1997). Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen einer Beschwerde an das Anti-Folter-Komitee (CAT) der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) jedoch ausgesetzt. Dieses stellte am 16. Dezember 1998 fest, dass Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nicht verletzt würde. B. Am 3. Juli 1998 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin (geb. 1951). Gestützt auf diese Ehe reichte er am 13. August 2001 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Am 8. August 2002 unterzeichneten er und seine Ehefrau im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich davon Kenntnis, dass die "erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22. August 2002 erleichtert eingebürgert. C. Die Ehe wurde am 30. Januar 2004 geschieden. Aus diesem Grund leitete das BFM am 5. Dezember 2006 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Im Rahmen dieses Verfahrens erhielt der Beschwerdeführer zweimal die Gelegenheit, sich zu äussern. Zusätzlich holte das BFM Auskünfte von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ein. D. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 ersuchte die Vorinstanz den Heimatkanton Graubünden um Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Diese Zustimmung wurde am 31. Juli 2007 erteilt. E. Daraufhin erklärte die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. August 2007 die Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Umstände der Eheschliessung erweckten den Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich zumindest teilweise von zweckfremden Motiven - der Sicherung des weiteren Aufenthaltes in der Schweiz - habe leiten lassen. Rund sechs Monate nach der erleichterten Einbürgerung, im Frühjahr 2003, habe der Beschwerdeführer seiner damaligen Ehefrau mitgeteilt, dass er die Ehe nicht weiter führen wolle. Während der ganzen Ehedauer hätten die Ehegatten Diskussionen über die finanzielle Regelung des gemeinsamen Lebens gehabt. Nachdem die Kinder aus der ersten Ehe der Ehefrau ausgezogen seien, habe diese die Beiträge ans Haushaltsbudget neu festlegen wollen; der Beschwerdeführer sei nicht einverstanden gewesen und habe das Gespräch verweigert. Er habe diese Diskussion zum Anlass genommen, seine bereits vorher bestehende Trennungsabsicht in die Tat umzusetzen. Mit der vorbehaltlosen Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft am 8. August 2002 habe der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht bzw. die Einbürgerungsbehörde bewusst im falschen Glauben über einen beidseitig vorhandenen und auf die Zukunft gerichteten Ehewillen belassen. F. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers mit Rechtsmitteleingabe vom 21. September 2007 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz; eventualiter sei der Beschwerdeführer ordentlich einzubürgern; subeventualiter sei diesem die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Zudem beantragt er die förmliche Einvernahme der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers. Zur Begründung bringt er vor, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Vorinstanz durch seine Vorbringen umgestürzt habe. Indem die Vorinstanz sich mit den erheblichen Einwänden zum Teil nicht auseinandergesetzt habe, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der von der Vorinstanz angeführte "Standardverdacht", wonach der Beschwerdeführer sich bei der Eheschliessung teilweise von zweckfremden Motiven habe leiten lassen, sei bereits in der Stellungnahme vom 8. August 2007 entkräftet worden. Die Vorinstanz habe sich einseitig auf die unglaubwürdigen und unbelegten Behauptungen der Ex-Ehefrau sowie auf das nicht aussagekräftige Protokoll, welches in den Scheidungsakten enthalten sei, abgestützt. Die Ehefrau habe das Zerwürfnis durch ihre nicht nachvollziehbare Forderung im Zusammenhang mit den Haushaltsbeiträgen provoziert, weil sie eine neue Beziehung eingegangen sei und deshalb die Scheidung anstrebte. Auf den Beschwerdeführer sei Druck ausgeübt worden, damit er in die Scheidung einwillige. Der Beschwerdeschrift beigelegt waren drei Fotos (Herstellungsdatum 29. Oktober 2002), die den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau zeigen. Zudem reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von B._______ mit Beilagen zu den Akten. G. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2007 beantragt die Vorinstanz, unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift neu vorgebrachten Sachverhaltselemente, die Abweisung der Beschwerde. H. Der Rechtsvertreter hält in seiner Replik vom 18. Februar 2008 an den gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) Verfügungen des BFM, die sich auf Art. 41 BüG stützen. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG), soweit sie sich gegen die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei (eventualiter) ordentlich einzubürgern oder es sei ihm (subeventualiter) die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da diese Anträge vom Verfahrensgegenstand nicht erfasst sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2008 vom 29. Januar 2009 E. 1.2.7 in fine). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid gar nicht mit den erheblichen Einwänden auseinandergesetzt, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Deshalb sei die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe sich mit wesentlichen Einwänden nicht auseinandergesetzt, so kann dies durchaus den Anspruch auf rechtliches Gehör betreffen. Die Behörde hat alle Vorbringen der Parteien zu prüfen, sofern sie für die Entscheidung erheblich sind (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/ Frankfurt a. M. 1996, Rz. 317; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Wie aus den Erwägungen weiter unten hervorgeht, hat die Vorinstanz die Einwände des Beschwerdeführers, soweit sie für den Entscheid erheblich sind, in der Begründung der Verfügung berücksichtigt. Dass sie zu einer anderen Beurteilung gekommen ist, als es der Beschwerdeführer sich erhofft hatte, vermag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. 4. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismassnahme die förmliche Einvernahme der Ex-Ehefrau. 4.1 Die Behörde hat grundsätzlich die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 12 Bst. a - e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich eingeholt (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/ Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 12 N 115). Zeugeneinvernahmen dürfen im Verwaltungsverfahren insbesondere wegen der strengen Strafandrohung wegen falschen Zeugnisses nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173, Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. dazu BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit weiteren Hinweisen). Kommt die Behörde jedoch bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 = Pra 2006 Nr. 27, BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). 4.2 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, seine Ex-Ehefrau habe nicht nur wesentliche Aspekte, wohl aus Rache und Eigennutz, nicht erwähnt, sondern auch schlicht gelogen (Beschwerdeschrift Ziffer 8). Die Ex-Ehefrau habe in Bezug auf die Zeit nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers "nachgerade brandschwarz" gelogen (Beschwerdeschrift Ziffer 8.2.). Bereits in der Stellungnahme gegenüber der Vorinstanz vom 8. August 2007 warf der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Ehefrau vor, dass die von ihr "geäusserte[n] Spekulationen, welche geradezu denunziatorische Züge tragen, [...] zum einen absurd und zum andern schlichtweg irrational" seien. Der Beschwerdeführer zeigte sich überzeugt, dass ein formeller Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Wahrheitspflicht ihr "Erinnerungsvermögen [...] wohl ohne Zweifel gefördert und sie zur Zurückhaltung veranlasst" hätte. 4.3 Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist nichts Sachdienliches zu entnehmen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ex-Ehefrau nicht von sich aus auf die Behörden zugegangen ist. Vielmehr wurde sie angefragt, ihre Sicht der Ehe und die Gründe für deren Scheitern darzulegen. Aus ihrer Sicht war die Beziehung bis zur erleichterten Einbürgerung intakt. Danach habe sich der Beschwerdeführer rapid verändert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb an dieser subjektiven Sicht gezweifelt werden sollte. Hätte die Ex-Ehefrau sich am Beschwerdeführer rächen wollen, so hätte sie ihn aktiv bei den Behörden angezeigt. Indem sie erst auf die zweite Aufforderung der Vorinstanz überhaupt reagierte, hat sie deutlich gemacht, dass sie nicht aus Rache oder sonstigen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Gefühlen gehandelt hat. Es ist daher nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern eine förmliche Befragung der Ex-Ehefrau zu einem grundlegend anderen Ergebnis führen könnte. Da die Ex-Ehefrau die Fragen der Vorinstanz weitgehend beantwortet hat und die Einvernahme von Zeugen im Verwaltungsverfahren nur dann zum Zug kommt, wenn die Beweise nicht anders erhoben werden können (Art. 14 Abs. 1 VwVG; vgl. oben E. 4.1), ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf förmliche Befragung der Ex-Ehefrau nicht stattzugeben. 5. 5.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Seine Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2, BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 129 II 401 E. 2.2. S. 403 mit Hinweisen). 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrechtzuerhalten (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2, BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2, BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.). 6. 6.1 Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). 6.2 Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Graubünden als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 31. Juli 2007 erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen. 6.3 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung gegeben sind, d.h. ob der Beschwerdeführer mit anderen Worten seine Einbürgerung erschlichen hat. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_504/2008 vom 5. März 2009 E. 2.1). Hat der Betroffene erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, und weiss er, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat er gestützt auf seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert zu informieren, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vollständig vorliegen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 114 ff.). 7. 7.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Für eine belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 4.1). 7.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 7.3 Die vorinstanzliche Tatsachenvermutung gegen das Bestehen einer gelebten Ehe zu den massgeblichen Zeitpunkten liesse sich am ehesten widerlegen, wenn sich in der Phase nach der erleichterten Einbürgerung ein unvorhergesehenes oder aussergewöhnliches Vorkommnis zugetragen hätte oder wenn die betroffene Person konkrete Anhaltspunkte für die Annahme lieferte, dass die eheliche Beziehung aus ihrer Sicht zum Zeitpunkt der Erklärung sowie der erleichterten Einbürgerung wirklich noch stabil und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen ist (vgl. BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1 Die angefochtene Verfügung geht in Ziffer 6 davon aus, dass bereits die Umstände der Eheschliessung den Verdacht erweckten, der Beschwerdeführer habe sich beim Entschluss zu heiraten zumindest teilweise von zweckfremden Motiven leiten lassen. Zwischen der erleichterten Einbürgerung am 22. August 2002 und der Scheidung am 20. Januar 2004 lägen nur ein Jahr und fünf Monate; die Trennung sei jedoch bereits im Frühjahr 2003 erfolgt, also rund ein halbes Jahr nach der erleichterten Einbürgerung (angefochtene Verfügung Ziffer 7). Nach Ansicht der Vorinstanz ist es erwiesen, dass auf Seiten des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein intakter, auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr bestanden habe (angefochtene Verfügung Ziffer 14). 8.2 Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer am 11. August 1995 in die Schweiz einreiste und in den darauffolgenden Tagen ein Asylgesuch stellte, welches abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde und ein späteres Revisionsgesuch, wurden von der Beschwerdeinstanz im Jahre 1997 abgewiesen. Aufgrund einer Beschwerde an das CAT wurde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt. Am 3. Juli 1998 heiratete er eine um 17 Jahre ältere Schweizer Bürgerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Etwas mehr als drei Jahre nach der Eheschliessung, am 13. August 2001, stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches am 22. August 2002 gutgeheissen wurde. Bereits sieben Monate später, im Frühjahr 2003, trennten sich die Ehegatten und der Beschwerdeführer schloss am 9. März 2003 einen Mietvertrag für eine eigene Wohnung ab, welche er auf den 1. April 2003 bezog. Wiederum sieben Monate später, am 9./15. Oktober 2003, unterzeichneten die Ehegatten ein gemeinsames Begehren um Ehescheidung, woraufhin die Ehe am 30. Januar 2004 ein Jahr und fünf Monate nach der erleichterten Einbürgerung rechtskräftig geschieden wurde. 8.3 Angesichts der drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers zur Zeit der Eheschliessung und der engen zeitlichen Abfolge der weiteren Ereignisse durfte die Vorinstanz von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war. 8.4 Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen. 9. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass erst im Jahre 2003 unüberwindbare Schwierigkeiten in der Ehe aufgetaucht seien. Seine damalige Ehefrau habe von ihm Anfang Februar 2003 einen höheren Haushaltsbeitrag gefordert, nachdem ihre beiden Söhne aus erster Ehe ausgezogen waren. Diese Erhöhung sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb er sie abgelehnt habe. Die Ehefrau habe ihn in der Folge aufgefordert, die eheliche Wohnung zu verlassen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach er, der Beschwerdeführer, die Ehe für beendet erklärt habe, sei deshalb unzutreffend. Vielmehr habe seine damalige Ehefrau den Streit absichtlich provoziert, um sich frei zu machen für eine neue Beziehung. 9.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die von der Vorinstanz aus den Aussagen der Eheleute anlässlich der Scheidungsverhandlung gezogenen Schlussfolgerungen. Die Protokolle der getrennten Anhörungen seien dafür zu kurz. 9.1.1 Das Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers enthält lediglich die Erklärung des Scheidungswillens sowie Aussagen, welche die Regelung finanzieller Aspekte betreffen. Über die Gründe für die Scheidung kann dem Protokoll nichts entnommen werden. Das Protokoll der Befragung der Ehefrau hingegen enthält Aussagen im Zusammenhang mit den Gründen für die Scheidung (Vorakten Nr. 10): "Mein Mann hat eigentlich die Ehe beendet, im Februar 2003 hat er es mir aus heiterem Himmel beim Frühstück gesagt. Daraufhin bat ich ihn, eine eigene Wohnung zu suchen. Während einiger Zeit wollte er aber keine Scheidung, ich wollte aber nicht einfach getrennt leben." Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, dass der Beschwerdeführer Anfang Februar 2003 erklärt habe, die Ehe nicht weiterführen zu wollen. Der Beschwerdeführer dagegen macht geltend, dass seine damalige Ehefrau von ihm gefordert habe, mehr ans Haushaltsbudget zu bezahlen. Als er sich geweigert habe, habe sie ihn aufgefordert, sich eine eigene Wohnung zu suchen. 9.1.2 Angesichts der Kürze der Protokolle, die insbesondere im Verhältnis zur dokumentierten Dauer der Befragung auffällt, bedarf es einer sorgfältigen Interpretation des einen Satzes, auf den sich die Vorinstanz stützt. Die damalige Ehefrau hat durch das Wort "eigentlich" die Aussage, dass ihr Ehemann die Ehe beendet habe, abgeschwächt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er diese Erklärung nicht direkt abgegeben hat. Plausibel erscheint deshalb die Entgegnung des Beschwerdeführers, wonach er sich geweigert habe, den höheren Beitrag ans Haushaltsbudget zu bezahlen und er deshalb aufgefordert worden sei, sich eine eigene Wohnung zu suchen. Das Wort "eigentlich" ist folglich so zu verstehen, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, mehr an das Haushaltsbudget beizusteuern, Ursache für den Streit und die nachfolgende Trennung war. Wie im Folgenden zu zeigen ist, kommt dieser Interpretation für die hier im Zentrum stehende Frage jedoch keine wesentliche Bedeutung zu. 9.2 Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, Grund für die Schwierigkeiten zu Beginn des Jahres 2003 sei gewesen, dass sich die Eheleute nicht mehr über die zu bezahlenden Haushaltsbeiträge hätten einigen können; der Streit habe sich nicht mehr beilegen lassen und schliesslich zur Scheidung geführt (Vorakten Nr. 8, Beschwerdeschrift Ziffer 8.3.). Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, die Eheleute hätten in ihrer Ehe immer wieder vor schwierigen finanziellen Fragen gestanden. Die Ehefrau sei aufgrund ihrer zwei vorangegangenen gescheiterten Ehen immer wieder mit Geldschwierigkeiten konfrontiert gewesen. Für den religiösen und konservativen Beschwerdeführer sei in der ersten Zeit der Ehe eine grosse Belastung gewesen, von seiner damaligen Ehefrau finanziell abhängig zu sein. Die Situation habe sich jedoch entspannt, nachdem der Beschwerdeführer eine Stelle gefunden hatte. Zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung hätten die Eheleute keinen Anlass gehabt, die Ehe in Frage zu stellen (Vorakten Nr. 26, Ziffer 3). 9.2.1 Zentral in dieser Argumentation ist die Forderung der damaligen Ehefrau, dass, nach dem Auszug ihrer beiden Söhne aus der gemeinsamen Wohnung, die Haushaltsbeiträge neu festgelegt werden müssten. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass sich nichts ändere, zumal die beiden Söhne ihre Zimmer behielten und die Wochenenden dort verbrachten. Gemäss den Ausführungen der Ex-Ehefrau im Schreiben vom 10. Juni 2007 (Vorakten Nr. 14) hat sie aufgrund ihres höheren Einkommens das Haushaltsbudget zu zwei Dritteln finanziert. Mit dem Auszug ihrer Söhne sei deren Beitrag (die Alimente des leiblichen Vaters) weggefallen. Die gleichgebliebenen Fixkosten hätten daher neu verteilt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe kein Verständnis für die veränderte Situation gezeigt und das Gespräch darüber verweigert. Die Forderung der damaligen Ehefrau, die Beiträge ans Haushaltsbudget den neuen Gegebenheiten anzupassen, erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Durch den Auszug der Söhne veränderte sich die Einnahmenseite des Haushaltsbudgets. Die anfallenden Fixkosten blieben gleich und erforderten daher eine neue Aufteilung der Kosten auf die beiden allein in der Wohnung verbleibenden Ehegatten. Gleichzeitig verminderten sich aufgrund der kleineren Anzahl Mitbewohner mit grosser Wahrscheinlichkeit die variablen Kosten. 9.2.2 Schwer nachvollziehbar ist jedoch, dass es den Ehegatten nicht gelungen ist, das Gespräch über diese Angelegenheit zu führen. Aus den Akten ist nicht sicher abzuleiten, wer von den Ehegatten die Diskussion über die Neuverteilung der Kosten vereitelte, da sie sich gegenseitig die Schuld daran geben. Letztlich ist die Antwort vorliegend auch nicht entscheidend. Von Bedeutung ist vielmehr, dass sich anhand dieser Meinungsverschiedenheit ein Streit entwickelt hat, der die Ehe aus heiterem Himmel zum Scheitern gebracht haben soll. Diese Folge erscheint - entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Ansicht (Vorakten Nr. 26, Ziffer 3 am Ende) - angesichts des grundsätzlich legitimen Anliegens nicht nachvollziehbar und legt den Schluss nahe, dass es sich bei diesem Streit nicht um den eigentlichen Auslöser für die Krise der Ehe gehandelt hat, sondern dass die Ehegatten bereits vorher mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatten, welche die Frage aufwerfen, ob die Beziehung zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung wirklich noch intakt und stabil gewesen ist. In dieser Hinsicht fällt die Aussage der Ex-Ehefrau ins Gewicht, die erklärte, der Beschwerdeführer habe sich nach der erleichterten Einbürgerung rapide verändert (Vorakten Nr. 14). Zudem haben beide Ehepartner vorgebracht, die Ehe sei bereits vor der erleichterten Einbürgerung aufgrund der kulturellen Unterschiede und der finanziellen Verhältnisse (Ehemann abhängig von der Ehefrau) erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen (Vorakten Nr. 14 und Nr. 26; Beschwerdeschrift Ziffer 8.1.). 9.2.3 In diesen Zusammenhang stellt die Vorinstanz auch den Abschluss eines Ehevertrages am 3. Mai 2002, mit Geltung rückwirkend auf den 30. November 2001. Dieses Dokument lasse auf bereits seit längerem bestehende Schwierigkeiten in der Ehe schliessen. Gemäss den Angaben der Ex-Ehefrau hat sich der Beschwerdeführer lange gegen den Abschluss eines Ehevertrages gewehrt und ihr erklärt, er hätte sie nicht geheiratet, wenn er das schon vor der Ehe gewusst hätte. Der Beschwerdeführer seinerseits bestreitet nicht, sich anfänglich gegen den Ehevertrag gewehrt zu haben. Allerdings bringt er sein Sträuben mit einer "religiös-romantischen Auffassung" in Zusammenhang, wonach "der vor Gott geschlossene ewige Bund" die Risiken genügend absichere (Vorakten Nr. 26 Ziffer 4). Aus diesen Darlegungen wird deutlich, dass die Ehegatten in finanzieller Hinsicht unterschiedliche Interessen verfolgten. Dem Beschwerdeführer war es ein Anliegen, in Nigeria geschäftlich tätig sein zu können und dort auf einem 2001 überschriebenen Grundstück innert fünf Jahren ein Haus zu bauen. Der Ex-Ehefrau hingegen ging es darum, nicht die Risiken der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers in Nigeria mittragen zu müssen, um nicht die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber ihren Söhnen zu gefährden. Aus diesem Grund bestand sie auf dem Abschluss eines Ehevertrages. Das Sträuben des Beschwerdeführers gegen diesen Vertrag kann durchaus als Indiz dafür beigezogen werden, dass er seine finanziellen Interessen tangiert gesehen hat. Sein Einwand, der Abschluss eines Ehevertrages sei aus einer religiös-romantischen Auffassung, wonach die Ehe als ein vor Gott geschlossener ewiger Bund sei, nicht notwendig gewesen, erscheint demgegenüber nicht überzeugend. Die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers wurden dann auch durch die berechtigte Forderung der damaligen Ehefrau berührt, er solle einen höheren Beitrag an die Lebenshaltungskosten leisten. Dadurch standen ihm geringere Mittel für seine Pläne in Nigeria zur Verfügung. Berücksichtigt man ausserdem, dass der Beschwerdeführer noch vor der Eheschliessung am 3. Juli 1998 zusammen mit seiner zukünftigen Ehefrau seine Eltern in Nigeria besucht haben will (Vorakten Nr. 26 Ziffer 5), ein Land, vor dessen Verfolgung er in der Schweiz Schutz gesucht hatte (vgl. Sachverhalt Bst. A), und dieser Besuch zu einem Zeitpunkt stattfand, als seine Beschwerde vor dem CAT gegen den drohenden Vollzug der Wegweisung nach Nigeria noch hängig war (der CAT-Entscheid datiert vom 16. Dezember 1998), so wird deutlich, dass es ihm in erster Linie um den Aufenthalt in der Schweiz gegangen ist. 9.2.4 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass nicht nachvollziehbar ist, dass es den Ehegatten unmöglich gewesen sein sollte, über die Frage der Unterhaltsbeiträge das Gespräch zu führen, wenn ihre Ehe noch kurze Zeit zuvor intakt und stabil gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung darf erwartet werden, dass in einer stabilen Beziehung ein solcher Streit nicht zu einer sofortigen und endgültigen Trennung führt. Nach dem Gesagten muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Ehewille des Beschwerdeführers aufgrund der Differenzen der Ehegatten in finanzieller Hinsicht seit längerer Zeit nicht mehr vorhanden gewesen ist. Sein grosses Interesse an einem Aufenthalt in der Schweiz stand jedoch einer Trennung von seiner Ehefrau entgegen. Erst nach der erleichterten Einbürgerung, welche ihm ein eigenes und sicheres Aufenthaltsrecht verschaffte, gab es für den Beschwerdeführer keinen Grund mehr, die Ehe noch länger aufrecht zu erhalten. So wird auch verständlich, wie eine angeblich stabile und intakte Ehe aufgrund eines Streites, der ein eher kleines Problem betrifft, welches im Dialog sollte gelöst werden können, innert kürzester Zeit endgültig zerbricht. 9.3 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer ein gänzlich neues Argument ein: Die damalige Ehefrau habe das Zerwürfnis absichtlich provoziert, damit sie für eine neue Beziehung frei sei. Als Beweis wird ein Schreiben von C._______ vom 5. August 2003 vorgelegt, in welchem er ausführt, dass er die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers vor einigen Monaten kennen gelernt habe. Einerseits freue er sich über die sich entwickelnde Partnerschaft, andererseits sei er frustriert darüber, dass sie nach wie vor verheiratet sei. Er erkundigt sich deshalb beim Beschwerdeführer, ob dieser bereit wäre, das Scheidungsverfahren zu beschleunigen. 9.3.1 Gemäss Art. 49 VwVG verfügt das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition, es kann somit ohne weiteres Sachverhaltselemente berücksichtigen, welche erst auf Beschwerdeebene vorgebracht werden. 9.3.2 Zunächst stellt sich die Frage, weshalb das auf Beschwerdeebene vorgebrachte zentrale Motiv, welches die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers dazu bewogen haben soll, den Bruch der Beziehung zu provozieren - das Eingehen einer neuen Beziehung - früher im Verfahren nicht geltend gemacht wurde. Das Schreiben von C._______ trägt das Datum 5. August 2003. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Dezember 2006 das erste Mal von der Vorinstanz zur Stellungnahme aufgefordert (Vorakten Nr. 3). In der Replik vom 18. Februar 2008 wird der Umstand, dass das Schreiben erst so spät vorgelegt wurde, mit mehreren Umzügen begründet, bei denen Unterlagen verloren gegangen oder vernichtet worden seien. Zudem erfuhr der Rechtsvertreter von der Drittbeziehung und dem Schreiben von C._______ erst durch das Schreiben von B._______ vom 10. September 2007 (vgl. Replik Ziffer 3). Die für diesen Umstand angeführte Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 5. August 2003 aufgrund der geschilderten Umstände nicht mehr besitzt. Offenbar hat er selbst jedoch dem Schreiben bzw. dem ganzen Vorgang nicht die Bedeutung beigemessen, die ihm auf Beschwerdeebene laut B._______ und dem Rechtsvertreter zukommen soll, sonst hätte er diesen Umstand bereits früher im Verfahren zumindest erwähnt. Aus Wortwahl und Inhalt des Schreibens von B._______ geht zudem hervor, dass dieser ein äusserst negatives Bild der Ex-Ehefrau hat (im Gegensatz zu seinem wohlwollenden Empfehlungsschreiben im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens, Vorakten Nr. 1). In inhaltlicher Hinsicht ist dem Schreiben somit mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da B._______ nicht als neutraler Beobachter auftritt, sondern als Freund des Beschwerdeführers vehement dessen Partei ergreift. 9.3.3 Was den Inhalt des Schreibens von C._______ vom 5. August 2003 anbelangt, so macht er geltend, die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers seit einigen Monaten ("some month ago") zu kennen. Es geht daraus nicht hervor, wie lange genau er sie bereits kannte. Zwischen dem Streit über die Beiträge ans Haushaltsbudget Anfang Februar 2003 und dem Schreiben vom 5. August 2003 liegt ein Zeitraum von sieben Monaten. Es ist daher angesichts der Wortwahl ("einige Monate") unwahrscheinlich, dass C._______ die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers Anfang Februar 2003 schon lange kannte. Hätte die Ehefrau - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - den Streit betreffend die Haushaltsbeiträge ausgelöst, um für die neue Beziehung frei zu sein, würde dies bedeuten, dass sie innert kürzester Zeit, nachdem sie C._______ kennen gelernt hatte, und ohne Vorwarnung die Trennung provoziert hätte. Ein solches Vorgehen erscheint aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und aufgrund der Akten unwahrscheinlich. Die Interpretation von B._______, welche in die Beschwerdeschrift übernommen wurde, erscheint aufgrund des Wortlautes des als Beweisstück beigebrachten Schreibens als nicht wahrscheinlich. Aus dem Schreiben von C._______ kann der Beschwerdeführer daher nichts für sich ableiten. 9.4 Im Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf eine zweiwöchige Reise, die er zusammen mit seiner Frau nach der erleichterten Einbürgerung unternommen habe. Daran zeige sich, dass die Ehe auch nach der erleichterten Einbürgerung noch gelebt worden und intakt gewesen sei (Vorakten Nr. 4, Beschwerdeschrift Ziffer 8.2.). In den Vorakten (Nr. 4) befindet sich die Kopie des Passes des Beschwerdeführers mit dem Einreisevisum und dem Einreisestempel der USA. 9.4.1 Die Vorinstanz führt dazu in ihrer Verfügung aus, diese Reise vermöge den intakten Ehewillen auf Seiten des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Die Reise sei bereits einige Zeit vor der erleichterten Einbürgerung am 22. August 2002 geplant worden (das Visum wurde am 16. August 2002 ausgestellt). Hätte der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer seit längerem geplanten Reise bereits wenige Tage nach der erleichterten Einbürgerung verweigert, so hätte er damit womöglich die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft in äusserster Nähe zu seiner Einbürgerung provoziert. Es habe jedoch in seinem Interesse gelegen, den Anschein einer intakten ehelichen Gemeinschaft vorerst aufrecht zu erhalten. 9.4.2 Letztlich ist der Schlussfolgerung der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die Reise nicht zu beweisen vermag, dass beim Beschwerdeführer zu dieser Zeit noch ein intakter Ehewille vorhanden gewesen sei. Zum einen lag es im Interesse des Beschwerdeführers, während des laufenden Einbürgerungsverfahrens die Intaktheit der Ehe nach aussen zu zeigen. Die Vorbereitungen für die Reise fallen in die Zeit vor der Unterzeichnung der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft am 8. August 2002 (Ausstellung des Visums am 16. August 2002). Andererseits äussert sich die Ex-Ehefrau in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2007 (Vorakten Nr. 14) nicht zu dieser Reise, obwohl die Vorinstanz ihr präzise Fragen dazu gestellt hat. Über den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der Reise lassen die Vorbringen und die Beweismittel keinen Schluss zu. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht gelungen ist, die von der Vorinstanz aufgrund seines ungeregelten Aufenthaltsstatus zum Zeitpunkt der Eheschliessung und der zeitlichen Abfolge der nachfolgenden Ereignisse aufgestellte tatsächliche Vermutung umzustürzen. 11. Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch die im Jahre 2006 geborene Tochter aus der aktuellen Ehe des Beschwerdführers betroffen ist (vgl. Beschwerdebeilage 5, S. 2 sowie Ziffer 3 der Replik, wo gar von Kindern die Rede ist). Gründe, die es rechtfertigen würden, sie von den Wirkungen der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass ihr als Tochter nigerianischer Eltern die Staatenlosigkeit droht, falls sie von der Wirkungen der Nichtigerklärung nicht ausgenommen würde. Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. 12. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv S. 20) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 29. Oktober 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Beschwerdebeilage 3 zurück [3 Farbfotos]) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Bürgerrecht und Zivilrecht (Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: