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C-6393/2010

C-6393/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-11 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (IV)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 6. Juli 2010, soweit die Zusprechung einer Rente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2002 betreffend, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient­schädigung von Fr. 2'603.30 zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 6. Juli 2010, soweit die Zusprechung einer Rente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2002 betreffend, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient­schädigung von Fr. 2'603.30 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6393/2010 T {0/2} Urteil vom 11. März 2011 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A.________, vertreten durch Schraner & Partner\Rechtsanwälte, Z.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Y._______, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 6. Juli 2010. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IVSTA A._______ mit erster Verfügung vom 6. Juli 2010 eine ordentliche ganze Invalidenrente inkl. Ehegattenrente und zwei Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2002 und mit zweiter Verfügung vom 6. Juli 2010 eine weitere Kinderrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 bis 31. März 2001 (IV/173 f.) zusprach, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Ver­fügung mit Beschwerde vom 8. September 2010 anfocht und beantrag­te, die Verfügungen vom 6. Juli 2010 seien aufzuheben und die Vorin­stanz sei zu verpflichten, ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen und eine Invalidenrente auch nach dem 1. Juli 2002 auszurichten, dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2011 unter Be­zugnahme auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 21. Januar 2011 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die an­gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der er­wähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi­cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Be­urteilung von Be­schwerden gegen Verfügun­gen der IVSTA zuständig ist, und vorlie­gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi­cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, wobei die Frist am Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung unter Berücksichtigung des Fristen­stillstandes während den Gerichtsferien (Art. 22a Abs. 1 VwVG) recht­zeitig eingereicht worden und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. B.________ vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2011 darauf hinwies, dass für den Zeit­raum vom 1. Juli 2002 (Einstellung der Rente) bis zum 23. Oktober 2006 (Wiederaufnahme einer Arbeit als Chauffeur in Spanien) keine medizinischen Akten vorlägen, trotz entsprechender Instruktion durch die IVSTA, und deshalb eine abschliessende Beurteilung, ob für den angegebenen Zeitraum eine rentenrelevante Invalidität bestanden habe, nicht möglich sei, dass für diesen Zeitraum deshalb beim spanischen Versicherungsträ­ger entsprechende Arztberichte inkl. eine aktuelle orthopädische Un­tersuchung nachzuverlangen seien, unter Vorbehalt einer Begutach­tung in der Schweiz bei ungenügender Aktenlage, dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2011 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 6. Juli 2010, soweit die Zuspre­chung einer Rente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2002 betreffend, auf einem mangelhaft eruierten medizini­schen Sachverhalt beruhe und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen in Spanien, eventualiter in der Schweiz, als notwendig erweise, dass der Beschwerdeführer explizit eine mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügte und beantragte, es sei die Vorin­stanz zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zu verpflich­ten, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei­ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte, dass sich dieser Antrag - in Korrektur des beschwerdeweisen Antrags des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Verfügungen vom 6. Juli 2010 - nur auf diejenige der beiden Verfügungen beziehen kann, mit welcher die IVSTA eine ordentliche ganze Invalidenrente inkl. Ehegat­tenrente und zwei Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2002 zusprach, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Februar 2011 seinen Antrag in diesem Sinne korrigierte (act. 10), dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei­sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü­gung vom 6. Juli 2010, soweit die Zusprechung einer Rente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2002 betreffend, auf­zuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zu­rückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf­zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Februar 2011 eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 2'375.- (9.5 Std. Aufwand) sowie Auslagen über Fr. 44.40 eingereicht hat, dass dem vertretenen Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung des mit Honorarnote geltend gemachten notwendigen Aufwandes, der Auslagen und der Mehrwertsteuer über 7.6 bzw. 8% - eine Parteientschädigung von Fr. 2'603.30 auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 6. Juli 2010, soweit die Zusprechung einer Rente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2002 betreffend, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient­schädigung von Fr. 2'603.30 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: