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C-6376/2010

C-6376/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-30 · Deutsch CH

Marktüberwachung

Sachverhalt

A. Am 16. April 2010 leitete das Zollinspektorat X._______ eine an der Grenze zurückbehaltene, an die Beschwerdeführerin adressierte Sendung aus C._______ mit insgesamt 200 Stechampullen H._______ zur weiteren Folgegebung an das Schweizerische Heil­mittelinstitut, Swiss­medic (im Folgenden: Institut oder Vorinstanz), weiter. B. Das Institut teilte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Mai 2010 mit, es beabsichtige, die zurückgehaltene Ware, bei der es sich um zulassungs- und verschärft verschreibungspflichtige, in der Schweiz aber nicht zugelassene H._______-Präparate (_______ H._______ mit _______ pro Ampulle) in nicht kleiner Menge handle, zu vernichten - unter Kostenauflage in der Höhe von Fr. 300.- bis 400.-. C. In ihrem Schreiben an das Institut vom 7. Juni 2010 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die fraglichen Ampullen nicht bestellt; das einzige was sie in C._______ bestellt und erhalten habe, seien zwei Abendkleider. Aus diesem Grunde lehne sie die vorgesehene Gebührenauflage ab. D. Nach Vornahme weiterer Abklärungen ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. August 2010 die Vernich­tung der fraglichen Sendung an (Dispositiv Ziff. 1) und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 300.- (Dispositiv Ziff. 2). Zur Begründung dieser Verfügung wiederholte die Vorinstanz im Wesent­lichen die Ausführungen in ihrem Vorbescheid und hielt ergänzend fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Sendung klar an die Beschwerdeführerin adressiert sei und deren Telefonnummer enthalte, wenn sie diese nicht bestellt habe. Sie habe daher als Bestellerin und rechtmässige Empfängerin zu gelten. E. Am 2. Juni 2010 hielt das Zollinspektorat X._______ eine weitere an die Beschwerdeführerin adressierte Sendung aus C._______ (gleicher Absender) mit insgesamt 199 Stechampullen an der Grenze zurück. Auch diese Sendung leitete es an das Institut weiter. F. Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Institut und hielt im Wesentlichen fest, sie habe die fraglichen Stechampullen nicht bestellt und damit nichts zu tun. G. Auch bezüglich dieser zweiten Sendung teilte das Institut der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Mai 2010 mit, es beabsichtige, die zurückgehaltene Ware, bei der es sich um ein zulassungs- und verschärft verschreibungspflichtiges _______ in nicht kleiner Menge handle, zu vernichten - unter Kostenauflage in der Höhe von Fr. 300.- bis 400.-. H. In ihrem Schreiben an das Institut vom 5. August 2010 machte die Beschwerdeführerin wiederum geltend, sie habe die fraglichen Ampullen nicht bestellt und lehne daher die vorgesehene Gebührenauflage ab. I. Mit Verfügung vom 13. August 2010 ordnete das Institut die Vernichtung der in der zweiten Sendung enthaltenen Arzneimittel an (Dispositiv Ziff. 1) und auferlegte der Beschwerdeführerin erneut eine Gebühr von Fr. 300.- (Dispositiv Ziff. 2). J. Mit zwei inhaltlich weitestgehend übereinstimmenden Beschwerden vom 6. September 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügungen vom 6. und 13. August 2010 seien vollumfänglich aufzuheben - unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes. Zur Begründung ihres Antrags hielt sie im Wesentlichen fest, entgegen der Vermutung des Instituts habe sie die fraglichen Arzneimittel nicht bestellt. Die auf den Sendungen angegebene Adresse und ihre Telefonnummer seien frei zugänglich und könnten daher von jedermann missbraucht werden. Das Institut habe weder den Beweis dafür liefern können, dass sie die Einfuhr der fraglichen Ampullen direkt oder indirekt verursacht habe. Es könne ihr daher keine Gebühr auferlegt werden. K. Der Instruktionsrichter vereinigte mit Zwischenverfügung vom 10. September 2010 die aufgrund der beiden Beschwerden vom 6. September 2010 eröffneten Beschwerdeverfahren (C-6376/2010 und C-6377/2010) und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis zum 11. Oktober 2010 auf. Die entsprechende Zahlung ging bei der Gerichtskasse am 9. Oktober 2010 ein. L. In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2010 beantragte das Institut, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung seines Antrags hielt es vorab fest, die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezögen sich nur auf die Gebührenauflage, sodass auf die Beschwerden nur insoweit eingetreten werden könne, als die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügungen beantragt werde. Im Weiteren machte es im Wesentlichen geltend, ohne anderweitige Anhaltspunkte werde der Adressat einer Sendung als Verursacher vermutet. Vorliegend lasse es die Beschwerde­führerin bei der blossen Behauptung bewenden, sie habe die fragliche Ware nicht bestellt. Hierfür lege sie aber keine Beweismittel vor und bringe keine plausible Erklärung vor. Mangels eines direkten Nachweises der Bestellereigenschaft der Beschwerde­führerin sei auf Indizien abzustellen, wobei auch das Heranziehen von Erfahrungssätzen möglich sei. Vorliegend gebe es keine Hinweise auf eine Fehladressierung. Erfahrungsgemäss würden Arzneimittelsendungen aus dem Ausland nur gegen Vorinkasso, in der Regel via Kreditkarte, ausgeliefert. Gerade bei Sendungen im Wert von ca. Fr. 7'200.- sei es unwahrscheinlich, dass ohne vorangehende Zahlung geliefert worden wäre, und sei auch eine Fehllieferung oder ein Missbrauch von Name, Adresse und insbesondere der Handynummer der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich. Unter diesen Umständen gebe es aus­reichend Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Ware bestellt habe, so dass sie als Verursacherin der Verwaltungsmassnahmen wegen unzulässigem Arznei­mittelimport und damit als gebührenpflichtig zu gelten habe. M. In ihrer Replik vom 13. Dezember 2010 bestätigte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch RA Paul Hofer, Baden, sinngemäss ihre Rechtsbegehren und deren Begründung. Ergänzend machte sie geltend, es sei unbelegt, dass es sich beim unbekannten Absender der fraglichen Sendungen um einen Anbieter von Arzneimitteln handle, so dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass entsprechend den internationalen Praktiken nur gegen Vorausinkasso geliefert worden wäre. Es sei durchaus denkbar dass ihr Briefkasten ohne ihr Wissen zu Schmuggelzwecken missbraucht worden sei - umso mehr, als sie tagsüber immer abwesend sei und der Briefkasten für jedermann ungehindert zugänglich sei. Der vom Institut angenommene Warenwert sei zudem nicht nachgewiesen, da Schmugglerware notorischerweise einen geringeren Warenwert aufweise und nicht feststehe, dass die vorliegenden Arzneimittel qualitativ mit den zum Vergleich beigezogenen Produkten übereinstimme. Auch der Umstand, dass sich ihr Name, ihre Adresse und ihre Telefonnummer auf den Sendungen befunden habe, können nicht geschlossen werden, dass sie die Ware bestellt habe. Da sie bei der Bestellung von zwei Abendkleidern in C._______ diese Angaben gemacht habe, sei es nicht unwahrscheinlich dass diese Informationen missbräuchlich verwendet worden seien. Zudem seien die Informationen frei zugänglich. N. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, vollständige Kontoauszüge sämtlicher ihrer Bank-, Post- und Kreditkartenkonten sowie insbesondere auch Internetbanking-Konten für die Zeit vom Juli 2009 bis zum Juni 2010 vorzulegen. Am 28. Januar 2011 reichte sie Kontoauszüge der Bank O._______ (Spar- und Privatkonto) und der Y._______ AG (Visa/MasterCard) ein. O. Auch das Institut bestätigte in seiner Duplik vom 18. Februar 2011 ihr Rechtsbegehren. Zu den Ausführungen in der Replik hielt es insbesondere fest, es sei fraglich, ob die persönlichen Informationen der Beschwerdeführerin zu Schmuggelzwecken missbraucht worden sein könnten. Ein derartiger Fall sei ihm jedenfalls nicht bekannt. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass die gleiche Adresse von Schmugglern ein zweites Mal missbraucht worden wäre, wenn die erste Sendung nicht eingetroffen sei. Die zweite Sendung habe zudem eine "Invoice" enthalten, was bei einem Schmuggel überflüssig gewesen wäre. Abgesehen davon, dass nicht belegt sei, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Abendkleider tatsächlich in C._______ bestellt habe, stehe fest, dass die Zahlung für die Kleider beim Anbieter erst eingetroffen sei, als die erste Arzneimittelsendung bereits in der Schweiz am Zoll zurückgehalten worden sei. Es sei daher unwahrscheinlich, dass die dem Kleideranbieter weitergegebenen, ohnehin nicht vollständigen persönlichen Informationen für einen Arzneimittelschmuggel missbraucht worden sein könnten. Die Frage, ob der ermittelte Warenwert korrekt sei, habe für die Beurteilung der Zulässigkeit der Gebührenerhebung keine Bedeutung. Ohne Bedeutung seien auch die eingereichten Kontoauszüge, da eine Barzahlung oder eine Bezahlung über ein nicht genanntes (Kreditkarten-) Konto nicht auszuschliessen sei. P. In ihrer Stellungnahme zur Duplik vom 22. März 2011 machte die Beschwerdeführerin ergänzend im Wesentlichen geltend, der Missbrauch fremder Briefkästen zu Schmuggelzwecken sei ein üblicher modus operandi, wobei ein geeigneter Briefkasten durchaus auch weiterverwendet werde, wenn eine Sendung am Zoll abgefangen worden sei. Zudem sei es plausibel, wenn zum Zwecke der Vertuschung einer Sendung eine "Invoice" beigelegt werde. Ein klares Indiz dafür, dass sie die fraglichen Sendungen nicht bestellt habe sei auch, dass sich in den eingereichten Kontoauszügen keine Hinweise auf deren Bezahlung fänden. Q. Mit Verfügung vom 25. März 2011 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. R. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens sind die Verfügungen des Instituts vom 6. und 13. August 2010, mit welchen die Vernichtung von zwei an die Beschwerdeführerin gerichteten Sendungen mit insgesamt 399 Stechampullen eines H._______-Präparates (_______ H._______ mit _______ pro Ampulle) angeordnet und der Beschwerdeführerin Verwaltungsgebühren von zweimal Fr. 300.- auferlegt worden sind.

E. 1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitsachen richtet sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das Gericht insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Institut eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 des Bundes­gesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG SR 812.21]), die angefochtenen Anordnungen ohne Zweifel als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren sind und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vor­liegen­den Beschwerden zuständig.

E. 1.2 Der Anfechtungsgegenstand in einem Beschwerdeverfahren wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungs­rechts­pflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rah­men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Ver­fügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). Die Beschwerdeführerin beantragt zwar in ihren Beschwerdeschriften vom 6. September 2010, die angefochtenen Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben. Sie macht aber einzig geltend, es dürften ihr keine Verwaltungsgebühren auferlegt werden, da sie die fraglichen Arzneimittelsendung nicht bestellt und damit den Aufwand des Instituts nicht verursacht habe. Gegen die in den angefochtenen Verfügungen ebenfalls angeordnete Vernichtung der Ware (Verfügungsdispositiv Ziff. 1) wendet sie sich in keiner Weise, so dass davon auszugehen ist, dass diese Anordnung nicht angefochten ist. Der Streit­gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit beschränkt auf die Frage, ob das Institut der Beschwerdeführerin in den angefochtenen Verfügungen zu Recht eine Verwaltungs­gebühr von je Fr. 300.- auferlegt hat (Verfügungsdispositiv Ziff. 2).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin, die als Partei an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist durch die Gebührenauflage in den angefochtenen Verfügungen be­sonders berührt und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 500.- fristgerecht geleistet worden ist, kann insoweit auf die frist- und form­gerecht eingereichten Beschwerden eingetreten werden.

E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesent­lichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG.

E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess­lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 84 Abs. 1 des Heilmittel­gesetzes vom 15. Dezember 2000 [HMG, SR 812.21] in Verbindung mit Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, a.a.O., S. 212).

E. 3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auflage von Verwaltungsgebühren von zweimal Fr. 300.- sei rechtswidrig, da sie die verfügten Ver­waltungsmassnahmen des Instituts nicht veranlasst habe.

E. 3.1 Das Institut kann für seinen Verwaltungstätigkeiten - insbesondere für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Erlass von Verfügungen - Gebühren erheben (Art. 65 Abs. 1 HMG und Art. 1 Bst. a der Ver­ordnung vom 22. Juni 2006 über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts (HGebV, in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, AS 2006 3681). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a HGebV muss eine Gebühr bezahlen, wer eine Verfügung des Instituts veranlasst. Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist nach ständiger Praxis insbesondere derjenige, welcher durch sein Verhalten (oder durch das Verhalten seiner Hilfspersonen) zumindest den Verdacht einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit heraufbeschwört (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-5894/2010 vom 26. August 2011 E. 6.2 und C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.4). Voraussetzung für die Gebührenpflichtigkeit eines Veran­lassers ist allerdings, dass er nicht nur behördliches Tätig­werden, sondern die Anordnung von besonderen, in der Regel gegen ihn selbst gerichteten Verwaltungsmassnahmen verursacht (vgl. etwa den Ent­scheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Heil­mittel HM 05.117 vom 27. Januar 2006, E. 5.2).

E. 3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die von den Zollbehörden zurück­gehaltenen Sendungen an die Beschwerdeführerin adressiert waren und an diese hätten ausgeliefert werden sollen. Dieser Umstand allein vermag allerdings eine Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin noch nicht zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass sie die versuchte Einfuhr der Waren verursacht hat, die Ware also bestellt hat oder hat bestellen lassen (vgl. Urteil des BVGer C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.4).

E. 3.2.1 Wie das Institut zu Recht festhält, stehen zur Abklärung der Identität des Bestellers der Waren keine erfolgsversprechenden, verhält­nis­mäs­sigen Beweismassnahmen zur Verfügung: Vom Versender der Ware ist bloss die Postadresse in C._______ bekannt (vgl. pag. 5 der Vorakten). Da den versandten Stech­ampullen keine Arznei­mittelinformation bzw. Warenbeschreibung beilag, ist zudem davon aus­zugehen, dass sich der Versender der Unrechtmässigkeit des Imports in die Schweiz bewusst gewesen sein dürfte. Nach­forschungen betreffend den Besteller sind daher beim angegebenen Absender nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich und wenig erfolgversprechend. Ein direkter Beweis der Identität des Bestellers kann unter diesen Um­ständen nicht erbracht werden, so dass aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Indizien zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin als Ver­anlasserin der fraglichen Verwaltungsmassnahme des Instituts zu gelten hat. Dabei können aufgrund der Lebenserfahrung auch Wahrscheinlichkeitsfolgerungen getroffen werden (BGE 132 II 482 E. 3.2). Insbesondere ist das Heranziehen von Erfah­rungs­sätzen zu­lässig, wenn aus einem bestimmten Sachverhalt nach allgemeiner gefestigter Auffassung in der weitaus überwiegenden Zahl von Fällen nur ein einziger Schluss gezogen werden kann (Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 12).

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin hat für ihre Behauptung, die Waren nicht bestellt zu haben, keinerlei Beweismittel beigebracht - was allerdings auch kaum möglich gewesen wäre (Beweis einer negativen Tatsache). Das Institut hat zwar auch keine Unterlagen zur Bestellung der Ware vorgelegt, hält aber fest, dass keine Hinweise auf eine Fehladressierung vorlägen und dass nach gän­giger Geschäftspraxis Arzneimittel nur nach Vorinkasso, in der Regel via Kreditkarte, ausgeliefert würden - insbesondere dann, wenn es sich um Waren im Wert von ca. Fr. 7'200.- handle (Schätzung des Werts in der Schweiz). Hieraus schliesst die Vor­instanz aufgrund ihrer Erfahrung in einer Vielzahl von Fällen des Arzneimittelimports, dass die Beschwerde­führerin auch Bestellerin der Ware war bzw. diese hat bestellen lassen.

E. 3.2.3 Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Kontoauszüge der Bank O._______ (Spar- und Privatkonto) und der Y._______ AG (Visa/MasterCard) beigebracht. In diesen finden sich keine Hinweise auf eine Bezahlung der fraglichen Arzneimittel durch die Beschwerdeführerin. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sie die Ware nicht bestellt hat. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die Zahlung auf andere Weise (etwa direkte Bank- oder Postüberweisung) getätigt oder durch einen Dritten hat vornehmen lassen.

E. 3.2.4 Entscheidend ist vorliegend, dass eine Fehladressierung äusserst unwahrscheinlich ist. Die Adresse der Beschwerdeführerin, die auf den Sendungen fehlerfrei aufgeführt ist (vgl. pag. 5 der Vorakten), findet sich weder im Telefonbuch (vgl. pag. 9 der Vorakten), noch ist sie mit einer üblichen Internetrecherche auffindbar (Googlesuche nach Namen und Adressbestandteilen). Zudem findet sich auf den Sendungen eine Handynummer der Beschwerdeführerin, die ebenfalls in keinem öffentlichen Re­gister aufgeführt (vgl. pag. 9 der Vorakten) und auch im Internet nicht auffindbar ist (vgl. etwa www.123people.ch/s/A._______, zu­letzt besucht am 7. Dezember 2012). Da angesichts des relativ hohen Warenwerts ein Streich oder ein Missbrauch der Adresse durch Personen,denen die Beschwerdeführerin ihre Adresse und Handynummer weitergegeben hat, ausgeschlossen werden kann, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selbst (allenfalls durch einen beauftragten Dritten) diese Angaben dem Absender hat zukommen lassen. Dass diese Angaben infolge einer früheren Bestellung von Kleidungsstücken dem Absender bekannt geworden und von diesem missbraucht worden sein könnten - wie dies die Beschwerdeführerin behauptet -, ist aufgrund des zeitlichen Ablaufs kaum möglich (Eingang der Zahlung für die Kleidungsstücke erst nach dem Versandt der ersten Arzneimittelsendung) und angesichts der im Detail nicht übereinstimmenden Adressangabe völlig un­wahrscheinlich (Kleiderbestellung: "z._______", Arzneimittellie­fe­rung: "Z._______"). Zudem erweist sich auch die Hypothese der Beschwerdeführerin, ihre Adresse könnte zu Schmuggelzwecken missbraucht worden sein, indem die Sendungen nach deren Zustellung unbefugterweise aus ihrem frei zugänglichen, häufig unbeaufsichtigten Briefkasten entwendet worden wären, als aktenwidrig: Wie den postalischen Begleitscheinen der beiden Sendungen zu entnehmen ist, wären diese nur gegen Unterschrift der Beschwerdeführerin ausgeliefert worden(Felder "accepted by (signature)" und " reciever's name"). Zudem ist aus dem Umstand, dass diese Begleitscheine mit Durchschlag auszufertigen sind, zu schliessen, dass die Empfangsscheine vom Postbetrieb (EMS) nach Auslieferung der Ware zurückbehalten worden wären - was eingeschriebenen Sendungen entspricht (vgl. zum Ganzen pag. 5 der Vor­akten). Es ist nicht anzunehmen, dass die Sendungen vom Postbetrieb einfach in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt worden wären.

E. 3.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Aussage der Beschwerdeführerin, die Waren nicht bestellt zu haben, um eine unbelegte Schutzbehauptung. Es finden sich in den Akten keinerlei Anzeichen, welche auf eine Bestellung durch einen Dritten, eine Ver­wechs­lung, eine Fehllieferung oder gar kriminelle Machenschaften hin­deuten würden. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Absender über die genaue Postadresse der Beschwerdeführerin verfügte und den Sendungen keine dem Warenwert auch nur annähernd entsprechende Rechnung beigelegt war. Wie das Institut zu Recht betont, ist auszuschliessen, dass Waren im Wert von weit über tausend Franken ohne Vorauszahlung an eine nicht kontrollierte Adresse versendet werden. Das Bundes­verwal­tungs­gericht hält es für ausgeschlossen, dass der Name und die Adresse der Beschwerdeführerin missbraucht worden sein könnten, ist doch in keiner Weise ersichtlich, welchen Nutzen ein Dritter aus einem derartigen Vorgehen hätte ziehen können. Auch eine böswillige Belästigung durch einen Dritten ist auszuschliessen, war doch in keiner Weise vor­aus­zusehen, dass die Sendung im Rahmen der stichprobenweisen Prüfung durch die Zollbehörden erfasst und zurückgehalten werden würde. Ebenso ist in keiner Weise ersichtlich, welche kriminellen Machen­schaften hinter der Zustellung der Ware an die Beschwerdeführerin stecken könnten- insbesondere ist ein Missbrauch durch Dritte zu Schmuggelzwecken nicht glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als ausreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Ware bestellt hat oder hat bestellen lassen und damit die verfügten Verwaltungsmass­nahmen des Instituts veranlasst hat. Sie ist daher gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c HGebV gebührenpflichtig.

E. 3.4 Die Höhe der Gebühr richtet sich im Wesentlichen nach dem Verwaltungsaufwand, der mit Fr. 200.- pro Stunde zu belasten ist (Art. 3 in Verbindung mit Ziff. V Anhang HGebV). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn das Institut geltend macht, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein Verwaltungsaufwand von zweimal 1,5 Stunden angefallen sei. Die sich daraus ergebende Gebühr von zweimal Fr. 300.- ist angemessen und entspricht ohne Zweifel den Grundsätzen des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Institut der Beschwerde­führerin zu Recht in zwei Verfügungen Verwaltungsgebühren von je Fr. 300.- auferlegt hat. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen und werden insgesamt, unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung, der finanziellen Lage der Parteien und den involvierten Vermögensinteressen auf Fr. 500.- fest­gelegt (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Sie werden der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Be­zahlung auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges vonAmtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat das Institut allerdings keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerden vom 6. September 2010 werden abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______ & _______; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Innern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6376/2010 und C-6377/2010 Urteil vom 30. Januar 2013 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Paul Hofer, Rechtsanwalt, Untere Dorfstrasse 4, 5405 Baden , Beschwerdeführerin, gegen Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz . Gegenstand Einfuhr von Arzneimitteln, Verfügungen vom 6. August 2010 und vom 13. August 2010. Sachverhalt: A. Am 16. April 2010 leitete das Zollinspektorat X._______ eine an der Grenze zurückbehaltene, an die Beschwerdeführerin adressierte Sendung aus C._______ mit insgesamt 200 Stechampullen H._______ zur weiteren Folgegebung an das Schweizerische Heil­mittelinstitut, Swiss­medic (im Folgenden: Institut oder Vorinstanz), weiter. B. Das Institut teilte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Mai 2010 mit, es beabsichtige, die zurückgehaltene Ware, bei der es sich um zulassungs- und verschärft verschreibungspflichtige, in der Schweiz aber nicht zugelassene H._______-Präparate (_______ H._______ mit _______ pro Ampulle) in nicht kleiner Menge handle, zu vernichten - unter Kostenauflage in der Höhe von Fr. 300.- bis 400.-. C. In ihrem Schreiben an das Institut vom 7. Juni 2010 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die fraglichen Ampullen nicht bestellt; das einzige was sie in C._______ bestellt und erhalten habe, seien zwei Abendkleider. Aus diesem Grunde lehne sie die vorgesehene Gebührenauflage ab. D. Nach Vornahme weiterer Abklärungen ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. August 2010 die Vernich­tung der fraglichen Sendung an (Dispositiv Ziff. 1) und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 300.- (Dispositiv Ziff. 2). Zur Begründung dieser Verfügung wiederholte die Vorinstanz im Wesent­lichen die Ausführungen in ihrem Vorbescheid und hielt ergänzend fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Sendung klar an die Beschwerdeführerin adressiert sei und deren Telefonnummer enthalte, wenn sie diese nicht bestellt habe. Sie habe daher als Bestellerin und rechtmässige Empfängerin zu gelten. E. Am 2. Juni 2010 hielt das Zollinspektorat X._______ eine weitere an die Beschwerdeführerin adressierte Sendung aus C._______ (gleicher Absender) mit insgesamt 199 Stechampullen an der Grenze zurück. Auch diese Sendung leitete es an das Institut weiter. F. Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Institut und hielt im Wesentlichen fest, sie habe die fraglichen Stechampullen nicht bestellt und damit nichts zu tun. G. Auch bezüglich dieser zweiten Sendung teilte das Institut der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Mai 2010 mit, es beabsichtige, die zurückgehaltene Ware, bei der es sich um ein zulassungs- und verschärft verschreibungspflichtiges _______ in nicht kleiner Menge handle, zu vernichten - unter Kostenauflage in der Höhe von Fr. 300.- bis 400.-. H. In ihrem Schreiben an das Institut vom 5. August 2010 machte die Beschwerdeführerin wiederum geltend, sie habe die fraglichen Ampullen nicht bestellt und lehne daher die vorgesehene Gebührenauflage ab. I. Mit Verfügung vom 13. August 2010 ordnete das Institut die Vernichtung der in der zweiten Sendung enthaltenen Arzneimittel an (Dispositiv Ziff. 1) und auferlegte der Beschwerdeführerin erneut eine Gebühr von Fr. 300.- (Dispositiv Ziff. 2). J. Mit zwei inhaltlich weitestgehend übereinstimmenden Beschwerden vom 6. September 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügungen vom 6. und 13. August 2010 seien vollumfänglich aufzuheben - unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes. Zur Begründung ihres Antrags hielt sie im Wesentlichen fest, entgegen der Vermutung des Instituts habe sie die fraglichen Arzneimittel nicht bestellt. Die auf den Sendungen angegebene Adresse und ihre Telefonnummer seien frei zugänglich und könnten daher von jedermann missbraucht werden. Das Institut habe weder den Beweis dafür liefern können, dass sie die Einfuhr der fraglichen Ampullen direkt oder indirekt verursacht habe. Es könne ihr daher keine Gebühr auferlegt werden. K. Der Instruktionsrichter vereinigte mit Zwischenverfügung vom 10. September 2010 die aufgrund der beiden Beschwerden vom 6. September 2010 eröffneten Beschwerdeverfahren (C-6376/2010 und C-6377/2010) und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis zum 11. Oktober 2010 auf. Die entsprechende Zahlung ging bei der Gerichtskasse am 9. Oktober 2010 ein. L. In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2010 beantragte das Institut, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung seines Antrags hielt es vorab fest, die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezögen sich nur auf die Gebührenauflage, sodass auf die Beschwerden nur insoweit eingetreten werden könne, als die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügungen beantragt werde. Im Weiteren machte es im Wesentlichen geltend, ohne anderweitige Anhaltspunkte werde der Adressat einer Sendung als Verursacher vermutet. Vorliegend lasse es die Beschwerde­führerin bei der blossen Behauptung bewenden, sie habe die fragliche Ware nicht bestellt. Hierfür lege sie aber keine Beweismittel vor und bringe keine plausible Erklärung vor. Mangels eines direkten Nachweises der Bestellereigenschaft der Beschwerde­führerin sei auf Indizien abzustellen, wobei auch das Heranziehen von Erfahrungssätzen möglich sei. Vorliegend gebe es keine Hinweise auf eine Fehladressierung. Erfahrungsgemäss würden Arzneimittelsendungen aus dem Ausland nur gegen Vorinkasso, in der Regel via Kreditkarte, ausgeliefert. Gerade bei Sendungen im Wert von ca. Fr. 7'200.- sei es unwahrscheinlich, dass ohne vorangehende Zahlung geliefert worden wäre, und sei auch eine Fehllieferung oder ein Missbrauch von Name, Adresse und insbesondere der Handynummer der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich. Unter diesen Umständen gebe es aus­reichend Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Ware bestellt habe, so dass sie als Verursacherin der Verwaltungsmassnahmen wegen unzulässigem Arznei­mittelimport und damit als gebührenpflichtig zu gelten habe. M. In ihrer Replik vom 13. Dezember 2010 bestätigte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch RA Paul Hofer, Baden, sinngemäss ihre Rechtsbegehren und deren Begründung. Ergänzend machte sie geltend, es sei unbelegt, dass es sich beim unbekannten Absender der fraglichen Sendungen um einen Anbieter von Arzneimitteln handle, so dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass entsprechend den internationalen Praktiken nur gegen Vorausinkasso geliefert worden wäre. Es sei durchaus denkbar dass ihr Briefkasten ohne ihr Wissen zu Schmuggelzwecken missbraucht worden sei - umso mehr, als sie tagsüber immer abwesend sei und der Briefkasten für jedermann ungehindert zugänglich sei. Der vom Institut angenommene Warenwert sei zudem nicht nachgewiesen, da Schmugglerware notorischerweise einen geringeren Warenwert aufweise und nicht feststehe, dass die vorliegenden Arzneimittel qualitativ mit den zum Vergleich beigezogenen Produkten übereinstimme. Auch der Umstand, dass sich ihr Name, ihre Adresse und ihre Telefonnummer auf den Sendungen befunden habe, können nicht geschlossen werden, dass sie die Ware bestellt habe. Da sie bei der Bestellung von zwei Abendkleidern in C._______ diese Angaben gemacht habe, sei es nicht unwahrscheinlich dass diese Informationen missbräuchlich verwendet worden seien. Zudem seien die Informationen frei zugänglich. N. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, vollständige Kontoauszüge sämtlicher ihrer Bank-, Post- und Kreditkartenkonten sowie insbesondere auch Internetbanking-Konten für die Zeit vom Juli 2009 bis zum Juni 2010 vorzulegen. Am 28. Januar 2011 reichte sie Kontoauszüge der Bank O._______ (Spar- und Privatkonto) und der Y._______ AG (Visa/MasterCard) ein. O. Auch das Institut bestätigte in seiner Duplik vom 18. Februar 2011 ihr Rechtsbegehren. Zu den Ausführungen in der Replik hielt es insbesondere fest, es sei fraglich, ob die persönlichen Informationen der Beschwerdeführerin zu Schmuggelzwecken missbraucht worden sein könnten. Ein derartiger Fall sei ihm jedenfalls nicht bekannt. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass die gleiche Adresse von Schmugglern ein zweites Mal missbraucht worden wäre, wenn die erste Sendung nicht eingetroffen sei. Die zweite Sendung habe zudem eine "Invoice" enthalten, was bei einem Schmuggel überflüssig gewesen wäre. Abgesehen davon, dass nicht belegt sei, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Abendkleider tatsächlich in C._______ bestellt habe, stehe fest, dass die Zahlung für die Kleider beim Anbieter erst eingetroffen sei, als die erste Arzneimittelsendung bereits in der Schweiz am Zoll zurückgehalten worden sei. Es sei daher unwahrscheinlich, dass die dem Kleideranbieter weitergegebenen, ohnehin nicht vollständigen persönlichen Informationen für einen Arzneimittelschmuggel missbraucht worden sein könnten. Die Frage, ob der ermittelte Warenwert korrekt sei, habe für die Beurteilung der Zulässigkeit der Gebührenerhebung keine Bedeutung. Ohne Bedeutung seien auch die eingereichten Kontoauszüge, da eine Barzahlung oder eine Bezahlung über ein nicht genanntes (Kreditkarten-) Konto nicht auszuschliessen sei. P. In ihrer Stellungnahme zur Duplik vom 22. März 2011 machte die Beschwerdeführerin ergänzend im Wesentlichen geltend, der Missbrauch fremder Briefkästen zu Schmuggelzwecken sei ein üblicher modus operandi, wobei ein geeigneter Briefkasten durchaus auch weiterverwendet werde, wenn eine Sendung am Zoll abgefangen worden sei. Zudem sei es plausibel, wenn zum Zwecke der Vertuschung einer Sendung eine "Invoice" beigelegt werde. Ein klares Indiz dafür, dass sie die fraglichen Sendungen nicht bestellt habe sei auch, dass sich in den eingereichten Kontoauszügen keine Hinweise auf deren Bezahlung fänden. Q. Mit Verfügung vom 25. März 2011 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. R. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens sind die Verfügungen des Instituts vom 6. und 13. August 2010, mit welchen die Vernichtung von zwei an die Beschwerdeführerin gerichteten Sendungen mit insgesamt 399 Stechampullen eines H._______-Präparates (_______ H._______ mit _______ pro Ampulle) angeordnet und der Beschwerdeführerin Verwaltungsgebühren von zweimal Fr. 300.- auferlegt worden sind. 1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitsachen richtet sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das Gericht insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Institut eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 des Bundes­gesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG SR 812.21]), die angefochtenen Anordnungen ohne Zweifel als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren sind und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vor­liegen­den Beschwerden zuständig. 1.2 Der Anfechtungsgegenstand in einem Beschwerdeverfahren wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungs­rechts­pflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rah­men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Ver­fügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). Die Beschwerdeführerin beantragt zwar in ihren Beschwerdeschriften vom 6. September 2010, die angefochtenen Verfügungen seien vollumfänglich aufzuheben. Sie macht aber einzig geltend, es dürften ihr keine Verwaltungsgebühren auferlegt werden, da sie die fraglichen Arzneimittelsendung nicht bestellt und damit den Aufwand des Instituts nicht verursacht habe. Gegen die in den angefochtenen Verfügungen ebenfalls angeordnete Vernichtung der Ware (Verfügungsdispositiv Ziff. 1) wendet sie sich in keiner Weise, so dass davon auszugehen ist, dass diese Anordnung nicht angefochten ist. Der Streit­gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit beschränkt auf die Frage, ob das Institut der Beschwerdeführerin in den angefochtenen Verfügungen zu Recht eine Verwaltungs­gebühr von je Fr. 300.- auferlegt hat (Verfügungsdispositiv Ziff. 2). 1.3 Die Beschwerdeführerin, die als Partei an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist durch die Gebührenauflage in den angefochtenen Verfügungen be­sonders berührt und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 500.- fristgerecht geleistet worden ist, kann insoweit auf die frist- und form­gerecht eingereichten Beschwerden eingetreten werden.

2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesent­lichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess­lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 84 Abs. 1 des Heilmittel­gesetzes vom 15. Dezember 2000 [HMG, SR 812.21] in Verbindung mit Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, a.a.O., S. 212).

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auflage von Verwaltungsgebühren von zweimal Fr. 300.- sei rechtswidrig, da sie die verfügten Ver­waltungsmassnahmen des Instituts nicht veranlasst habe. 3.1 Das Institut kann für seinen Verwaltungstätigkeiten - insbesondere für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Erlass von Verfügungen - Gebühren erheben (Art. 65 Abs. 1 HMG und Art. 1 Bst. a der Ver­ordnung vom 22. Juni 2006 über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts (HGebV, in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, AS 2006 3681). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a HGebV muss eine Gebühr bezahlen, wer eine Verfügung des Instituts veranlasst. Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist nach ständiger Praxis insbesondere derjenige, welcher durch sein Verhalten (oder durch das Verhalten seiner Hilfspersonen) zumindest den Verdacht einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit heraufbeschwört (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-5894/2010 vom 26. August 2011 E. 6.2 und C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.4). Voraussetzung für die Gebührenpflichtigkeit eines Veran­lassers ist allerdings, dass er nicht nur behördliches Tätig­werden, sondern die Anordnung von besonderen, in der Regel gegen ihn selbst gerichteten Verwaltungsmassnahmen verursacht (vgl. etwa den Ent­scheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Heil­mittel HM 05.117 vom 27. Januar 2006, E. 5.2). 3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die von den Zollbehörden zurück­gehaltenen Sendungen an die Beschwerdeführerin adressiert waren und an diese hätten ausgeliefert werden sollen. Dieser Umstand allein vermag allerdings eine Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin noch nicht zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass sie die versuchte Einfuhr der Waren verursacht hat, die Ware also bestellt hat oder hat bestellen lassen (vgl. Urteil des BVGer C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.4). 3.2.1 Wie das Institut zu Recht festhält, stehen zur Abklärung der Identität des Bestellers der Waren keine erfolgsversprechenden, verhält­nis­mäs­sigen Beweismassnahmen zur Verfügung: Vom Versender der Ware ist bloss die Postadresse in C._______ bekannt (vgl. pag. 5 der Vorakten). Da den versandten Stech­ampullen keine Arznei­mittelinformation bzw. Warenbeschreibung beilag, ist zudem davon aus­zugehen, dass sich der Versender der Unrechtmässigkeit des Imports in die Schweiz bewusst gewesen sein dürfte. Nach­forschungen betreffend den Besteller sind daher beim angegebenen Absender nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich und wenig erfolgversprechend. Ein direkter Beweis der Identität des Bestellers kann unter diesen Um­ständen nicht erbracht werden, so dass aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Indizien zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin als Ver­anlasserin der fraglichen Verwaltungsmassnahme des Instituts zu gelten hat. Dabei können aufgrund der Lebenserfahrung auch Wahrscheinlichkeitsfolgerungen getroffen werden (BGE 132 II 482 E. 3.2). Insbesondere ist das Heranziehen von Erfah­rungs­sätzen zu­lässig, wenn aus einem bestimmten Sachverhalt nach allgemeiner gefestigter Auffassung in der weitaus überwiegenden Zahl von Fällen nur ein einziger Schluss gezogen werden kann (Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 12). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin hat für ihre Behauptung, die Waren nicht bestellt zu haben, keinerlei Beweismittel beigebracht - was allerdings auch kaum möglich gewesen wäre (Beweis einer negativen Tatsache). Das Institut hat zwar auch keine Unterlagen zur Bestellung der Ware vorgelegt, hält aber fest, dass keine Hinweise auf eine Fehladressierung vorlägen und dass nach gän­giger Geschäftspraxis Arzneimittel nur nach Vorinkasso, in der Regel via Kreditkarte, ausgeliefert würden - insbesondere dann, wenn es sich um Waren im Wert von ca. Fr. 7'200.- handle (Schätzung des Werts in der Schweiz). Hieraus schliesst die Vor­instanz aufgrund ihrer Erfahrung in einer Vielzahl von Fällen des Arzneimittelimports, dass die Beschwerde­führerin auch Bestellerin der Ware war bzw. diese hat bestellen lassen. 3.2.3 Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Kontoauszüge der Bank O._______ (Spar- und Privatkonto) und der Y._______ AG (Visa/MasterCard) beigebracht. In diesen finden sich keine Hinweise auf eine Bezahlung der fraglichen Arzneimittel durch die Beschwerdeführerin. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sie die Ware nicht bestellt hat. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die Zahlung auf andere Weise (etwa direkte Bank- oder Postüberweisung) getätigt oder durch einen Dritten hat vornehmen lassen. 3.2.4 Entscheidend ist vorliegend, dass eine Fehladressierung äusserst unwahrscheinlich ist. Die Adresse der Beschwerdeführerin, die auf den Sendungen fehlerfrei aufgeführt ist (vgl. pag. 5 der Vorakten), findet sich weder im Telefonbuch (vgl. pag. 9 der Vorakten), noch ist sie mit einer üblichen Internetrecherche auffindbar (Googlesuche nach Namen und Adressbestandteilen). Zudem findet sich auf den Sendungen eine Handynummer der Beschwerdeführerin, die ebenfalls in keinem öffentlichen Re­gister aufgeführt (vgl. pag. 9 der Vorakten) und auch im Internet nicht auffindbar ist (vgl. etwa www.123people.ch/s/A._______, zu­letzt besucht am 7. Dezember 2012). Da angesichts des relativ hohen Warenwerts ein Streich oder ein Missbrauch der Adresse durch Personen,denen die Beschwerdeführerin ihre Adresse und Handynummer weitergegeben hat, ausgeschlossen werden kann, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selbst (allenfalls durch einen beauftragten Dritten) diese Angaben dem Absender hat zukommen lassen. Dass diese Angaben infolge einer früheren Bestellung von Kleidungsstücken dem Absender bekannt geworden und von diesem missbraucht worden sein könnten - wie dies die Beschwerdeführerin behauptet -, ist aufgrund des zeitlichen Ablaufs kaum möglich (Eingang der Zahlung für die Kleidungsstücke erst nach dem Versandt der ersten Arzneimittelsendung) und angesichts der im Detail nicht übereinstimmenden Adressangabe völlig un­wahrscheinlich (Kleiderbestellung: "z._______", Arzneimittellie­fe­rung: "Z._______"). Zudem erweist sich auch die Hypothese der Beschwerdeführerin, ihre Adresse könnte zu Schmuggelzwecken missbraucht worden sein, indem die Sendungen nach deren Zustellung unbefugterweise aus ihrem frei zugänglichen, häufig unbeaufsichtigten Briefkasten entwendet worden wären, als aktenwidrig: Wie den postalischen Begleitscheinen der beiden Sendungen zu entnehmen ist, wären diese nur gegen Unterschrift der Beschwerdeführerin ausgeliefert worden(Felder "accepted by (signature)" und " reciever's name"). Zudem ist aus dem Umstand, dass diese Begleitscheine mit Durchschlag auszufertigen sind, zu schliessen, dass die Empfangsscheine vom Postbetrieb (EMS) nach Auslieferung der Ware zurückbehalten worden wären - was eingeschriebenen Sendungen entspricht (vgl. zum Ganzen pag. 5 der Vor­akten). Es ist nicht anzunehmen, dass die Sendungen vom Postbetrieb einfach in den Briefkasten der Beschwerdeführerin gelegt worden wären. 3.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Aussage der Beschwerdeführerin, die Waren nicht bestellt zu haben, um eine unbelegte Schutzbehauptung. Es finden sich in den Akten keinerlei Anzeichen, welche auf eine Bestellung durch einen Dritten, eine Ver­wechs­lung, eine Fehllieferung oder gar kriminelle Machenschaften hin­deuten würden. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Absender über die genaue Postadresse der Beschwerdeführerin verfügte und den Sendungen keine dem Warenwert auch nur annähernd entsprechende Rechnung beigelegt war. Wie das Institut zu Recht betont, ist auszuschliessen, dass Waren im Wert von weit über tausend Franken ohne Vorauszahlung an eine nicht kontrollierte Adresse versendet werden. Das Bundes­verwal­tungs­gericht hält es für ausgeschlossen, dass der Name und die Adresse der Beschwerdeführerin missbraucht worden sein könnten, ist doch in keiner Weise ersichtlich, welchen Nutzen ein Dritter aus einem derartigen Vorgehen hätte ziehen können. Auch eine böswillige Belästigung durch einen Dritten ist auszuschliessen, war doch in keiner Weise vor­aus­zusehen, dass die Sendung im Rahmen der stichprobenweisen Prüfung durch die Zollbehörden erfasst und zurückgehalten werden würde. Ebenso ist in keiner Weise ersichtlich, welche kriminellen Machen­schaften hinter der Zustellung der Ware an die Beschwerdeführerin stecken könnten- insbesondere ist ein Missbrauch durch Dritte zu Schmuggelzwecken nicht glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als ausreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Ware bestellt hat oder hat bestellen lassen und damit die verfügten Verwaltungsmass­nahmen des Instituts veranlasst hat. Sie ist daher gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c HGebV gebührenpflichtig. 3.4 Die Höhe der Gebühr richtet sich im Wesentlichen nach dem Verwaltungsaufwand, der mit Fr. 200.- pro Stunde zu belasten ist (Art. 3 in Verbindung mit Ziff. V Anhang HGebV). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn das Institut geltend macht, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein Verwaltungsaufwand von zweimal 1,5 Stunden angefallen sei. Die sich daraus ergebende Gebühr von zweimal Fr. 300.- ist angemessen und entspricht ohne Zweifel den Grundsätzen des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Institut der Beschwerde­führerin zu Recht in zwei Verfügungen Verwaltungsgebühren von je Fr. 300.- auferlegt hat. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen und werden insgesamt, unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung, der finanziellen Lage der Parteien und den involvierten Vermögensinteressen auf Fr. 500.- fest­gelegt (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Sie werden der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Be­zahlung auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 5.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges vonAmtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat das Institut allerdings keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden vom 6. September 2010 werden abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______ & _______; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement des Innern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: