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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6375/2018 Urteil vom 1. April 2019 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse des Kantons B._______, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2018). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Ausgleichskasse des Kantons B._______ (nachfolgend: Vorinstanz) - in Abweisung der Einsprache der in Deutschland wohnhaften A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) vom 28. und 29. Mai 2018 - mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2018 die Verfügungen vom 8. Mai 2018 bestätigt hat, mit welchen die persönlichen Beiträge der Versicherten als Selbständigerwerbende für die Jahre 2015 und 2016 festgesetzt wurden (vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: act.] 10 und 11), dass die Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 5. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1), dass die Beschwerdeführerin darin erklärte, ihre Beschwerde richte sich gegen die ihr für die Jahre 2015 und 2016 auferlegten Verzugszinsen, wobei sie gleichzeitig sinngemäss deren Aufhebung beantragte, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2018 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Verzugszinsen von Fr. 897.25 für das Jahr 2015 und von Fr. 618.20 für das Jahr 2016 weder Gegenstand ihrer Verfügungen vom 8. Mai 2018 noch ihres Einspracheentscheides vom 9. Oktober 2018 seien (BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 21. Dezember 2018 an ihrem Beschwerdeantrag festhielt (BVGer-act. 5), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 15. Januar 2019 den Antrag stellte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (BVGer-act. 8), mit der Begründung, dass - nachdem im Einspracheentscheid von einer Rüge betreffend die Beitragsfestsetzung ausgegangen worden sei - die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht offenbar ausschliesslich die Verzugszinsen beanstande (BVGer-act. 8), dass mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2019 der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (BVGer-act. 9), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen - auch Sachurteilsvoraussetzungen genannt - erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen), dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2018 von einer kantonalen Ausgleichskasse erlassen wurde, dass gemäss Art. 33 Bst. i VGG die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 VwVG) kantonaler Instanzen zulässig ist, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der Beschwerdeerhebung unbestrittenermassen ihren Wohnsitz im Ausland hatte, was sich auch aus den Verfahrensakten ergibt, dass gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden "von Personen im Ausland" entscheidet, dass der blosse Wohnsitz im Ausland einziger Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bildet, womit es ohne Belang ist, welche Ausgleichskasse die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid erlassen hat (vgl. Urteil des BVGer C-3839/2008 vom 17. September 2008 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht somit aufgrund von Art. 33 Bst. i VGG i.V.m Art. 85bis Abs. 1 AHVG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat, dass die Verfügung insoweit den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt und es umgekehrt an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1), dass die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich die von der Vorinstanz für die Jahre 2015 und 2016 erhobenen Verzugszinsen beanstandet, nicht hingegen die festgesetzten persönlichen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016, sodass der Einspracheentscheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist, dass mit den Verfügungen der Vorinstanz vom 8. Mai 2018 einzig die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende für die Jahre 2015 und 2016 basierend auf den Angaben der Steuerverwaltung des Kantons B._______ festgesetzt wurden, dass über die gleichentags in Rechnung gestellten Verzugszinsen für 2015 und 2016 nicht verfügt wurde und diese auch nicht Gegenstand der Beitragsverfügungen vom 8. Mai 2018 darstellen (vgl. act. 6 und 7), dass auch der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. Oktober 2018 keine Aussagen bezüglich der Verzugszinsen enthält, dass es bezüglich der Verzugszinsen folglich an einem Anfechtungsobjekt mangelt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] H 219/04 vom 5. Juli 2005 E. 4.2) und es damit gleichzeitig an einer Sachurteilsvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fehlt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 29 Rz. 2.6; zum Ganzen vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis), dass daher mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde vom 5. November 2018 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: