Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 19. November 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-6362/2020
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Jörg Prinz, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 19. November 2020.
C-6362/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 19. No- vember 2020 eine halbe Invalidenrente sowie eine halbe Kinderrente mit Wirkung ab 1. Juni 2020 zusprach (BVGer-act. 1, Beilage; BVGer-act. 2, Beilage), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Prinz, diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. Dezember 2020 beim Bundes- verwaltungsgericht anfocht und beantragte, die Verfügung vom 19. No- vember 2020 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente resp. eine ganze Kinderrente zuzusprechen (BVGer-act. 1 und 2), dass der Beschwerdeführer in der Folge fristgerecht einen Kostenvor- schuss von Fr. 800.- leistete (BVGer-act. 3 und 6), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2021, gestützt auf die entsprechende Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 3. Mai 2021, die Abweisung der Beschwerde beantragte (BVGer-act. 12, inkl. Beilage), und der Beschwerdeführer in seiner Replik an seinen Anträgen festhielt (BVGer-act. 16), dass der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Au- gust 2021 unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen geschlossen wurde (BVGer-act. 20), nachdem die Vorinstanz, gestützt auf die Stellung- nahme der IV-Stelle B._______, in ihrer Duplik vom 18. August 2021 ihren Abweisungsantrag wiederholt hatte (BVGer-act. 19, inkl. Beilage), dass die Vorinstanz dem Gericht am 10. September 2021 einen Bericht von Dr. med. C._______ vom 18. August 2021 übermittelte (BVGer-act. 21 Beilage 1), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2021, welche der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (BVGer-act. 24), geltend machte, dass der Be- richt von Dr. med. C._______ vom 18. August 2021 nicht ihn, sondern eine andere Person betreffe, und er nie bei Dr. med. C._______ in Behandlung gewesen sei (BVGer-act. 23),
C-6362/2020 Seite 3 dass das Gericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
7. Oktober 2022 darüber orientierte, dass es sich vorbehalte, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und zur umfassenden Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass es ihn gleichzeitig über das damit einhergehende Risiko einer refor- matio in peius (möglicher Verlust der halben Invalidenrente resp. Kinder- rente) informierte und ihm Gelegenheit gab, seine Beschwerde zurückzu- ziehen (BVGer-act. 27), dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 17. Dezember 2020 mit schriftlicher Erklärung vom 10. November 2022 zurückgezogen hat (BVGer-act. 29), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
– wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 17. Dezember 2020 einzutreten ist, dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer diese Beschwerde mit schriftlicher Erklärung vom 10. November 2022 vorbehaltlos zurückgezo- gen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass ein Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Novem- ber 2022 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen ist,
C-6362/2020 Seite 4 dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der von der Vorinstanz beim Gericht eingereichte Bericht von Dr. med. C._______ vom
18. August 2021 offenkundig einen anderen Versicherten als den Be- schwerdeführer betrifft und daher aus den Akten des vorliegenden Verfah- rens zu entfernen ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug des Beschwerdeführers bewirkt worden ist, es nach dem zuvor Gesagten jedoch gerechtfertigt ist, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für den Beschwerdeführer zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C-6362/2020 Seite 5 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der von der Vorinstanz beim Gericht eingereichte Bericht von Dr. med. C._______ vom 18. August 2021 wird aus den Akten des vorliegenden Ver- fahrens entfernt. 2. Ein Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. November 2022 wird der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. 3. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als ge- genstandslos geworden abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger
C-6362/2020 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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