Rente
Sachverhalt
A. Die im Juli 1952 geborene, geschiedene A._______, schweizerische Staatsangehörige, wohnhaft in Peru (Vorakten 1/28), reichte am 5. April 2016 (Vorakten 49) durch ihre Tochter, B._______, ein Gesuch um ordentliche Altersrente der AHV bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) ein. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 (Vorakten 56/1) erkannte die SAK, A._______ habe ab 1. August 2016 Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'179.-. Der Rentenberechnung waren 32 volle Versicherungsjahre, 4.5 Jahre Erziehungsgutschriften, die Rentenskala 33 und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32'430.- zugrunde gelegt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Juli 2016 (Vorakten 58) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 13. September 2016 (Vorakten 63) ab. C. Gegen den Einspracheentscheid der SAK (im Folgenden auch: Vorinstanz) führte die durch ihre Tochter, B._______, vertretene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 14. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) und beantragte, es seien der Einspracheentscheid vom 13. September 2016 sowie die Verfügung vom 7. Juli 2016 der Vorinstanz aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2016 eine ordentliche Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 1'311.- zuzusprechen. Eventualiter seien der Einspracheentscheid vom 13. September 2016 sowie die Verfügung vom 7. Juli 2016 der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der ordentlichen Altersrente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, die Jahre 1988, 1989 und 1990 seien als volle Versicherungsjahre in die Rentenberechnung einzubeziehen, da sie in dieser Zeit freiwillig versichert gewesen sei. Folglich habe sie für diese Zeit Anspruch auf die Hälfte des versicherten Einkommens ihres damaligen Ehegatten, C._______, und auf 13 halbe Erziehungsgutschriften. Weiter seien Übergangsgutschriften für 2 Jahre zu berücksichtigen, da sie 1952 geboren worden sei. D. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2016 (BVGer act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei zwar von Juli 1980 bis Juli 1987 freiwillig versichert gewesen, jedoch nicht von 1988 bis 1990, da die freiwillige Versicherung mit Rückkehr in die Schweiz aufgehört habe. Die Beschwerdeführerin sei erst wieder ab Juni 2006 der freiwilligen Versicherung beigetreten. E. Replikweise bestätigte die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2016 (BVGer act. 5) ihre bisherigen Anträge und deren Begründung und brachte ergänzend vor, sie habe von 1980 bis 1986 Wohnsitz in Costa Rica gehabt und sei im Jahr 1987 nach Ecuador umgezogen, wo sie von 1987 bis 1991 gemeldet gewesen sei. F. Duplikweise hielt die Vorinstanz am 27. Juli 2017 (BVGer act. 7) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und dessen Begründung fest. G. Mit Schreiben vom 18. September 2017 (BVGer act. 9) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz, ihr die Akten aus der Zeit von 1980 bis 1991 zuzusenden, insbesondere, falls vorhanden, eine Kopie der Ausschlussverfügung der Vorinstanz oder des Rücktrittsgesuchs der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz antwortete am 10. November 2017 (BVGer act. 13), dass sie keine weiterführenden Akten, als die bisher eingereichten, nachsenden könne. H. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts sandte die Schweizerische Botschaft in Ecuador am 19. Februar 2018 (BVGer act. 15) eine Kopie der Matrikelkarte der Familie (...) lautend auf C._______. I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK). Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in Peru, sodass sich ihre Ansprüche gegenüber der AHV nach Schweizer Recht bestimmen, insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV, SR 831.111), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. m.H., BGE 127 V 467 E. 1, BGE 126 V. 136 E. 4b). Die Beschwerdeführerin erreichte im Juli 2016 das ordentliche Rentenalter, womit ihr Anspruch auf eine Altersrente am 1. August 2016 begann. Für die Rentenberechnung sind folglich jene Bestimmungen anwendbar, welche am 1. August 2016 in Kraft waren (AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015, AHVV in der Fassung vom 1. September 2016 und VFV in der Fassung vom 1. Januar 2013). Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin von August 1987 bis Juli 1991 freiwillig versichert war, sind diejenigen Bestimmungen massgebend, die damals in Kraft waren (AHVG in den Fassungen vom 1. Januar 1986, 1. Januar 1988 und 1. Februar 1991; AHVV in den Fassungen vom 1. Juli 1987, 1. Januar 1988, 1. Januar 1989, 1. Januar 1990, 1. Januar 1991 und 1. Februar 1991 und VFV in der Fassung vom 1. Januar 1986).
E. 3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015 haben Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod.
E. 3.2 Für die Rentenberechnung der Altersrente werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015). Bei der Berechnung der Altersrenten von geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird ausserdem eine Übergangsgutschrift angerechnet, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision], AS 1996 2466 Ziff. II 1 [im Folgenden: SchlB], Bst. c Abs. 2; Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 01.01.2003; Stand: 01.01.2016, gültig bis 31. Dezember 2016, Rz. 5102 1/12).
E. 3.3 Für jede beitragspflichtige Person werden individuelle Konten (IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015; Art. 137 ff. AHVV in der Fassung vom 1. September 2016).
E. 3.4 Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015 in Form von Vollrenten für versicherte Personen mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für versicherte Personen mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Art. 38 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015).
E. 3.5 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird (Art. 29quater AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet.
E. 3.6 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen: a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b) wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 1 bis 3 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015). Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015). Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Art. 50b Abs. 1 AHVV in der Fassung vom 1. September 2016). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV in der Fassung vom 1. September 2016). Ebenso werden Einkommen, welche nach Eintritt des Versicherungsfalls Alter beim zuerst rentenberechtigten Ehegatten erzielt werden, nicht geteilt (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a AHVG e contrario; BGE 130 V 49 E. 3.2.2). Der Teilung und Anrechnung unterliegen folglich nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
E. 4 Dem IK-Auszug (Vorakten 73/14) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von August 1987 bis Juli 1991 eine Beitragslücke aufweist, wobei sie sich auf den Standpunkt stellt, in dieser Zeit freiwillig versichert gewesen zu sein, was von der Vorinstanz bestritten wird.
E. 4.1 Wie unter Erwägung 2.2 hiervor erwähnt, ist für die Frage, ob die Beschwerdeführerin von August 1987 bis Juli 1991 freiwillig versichert war, das AHVG in den jeweiligen Fassungen vom 1. Januar 1986, 1. Januar 1988 und 1. Februar 1991 einschlägig. Die nachfolgend aufgeführten AHVG-Bestimmungen der Fassung vom 1. Januar 1986 (im Folgenden: aAHVG) erfuhren in den Gesetzesrevisionen von 1988 und 1991 keine Änderungen und sind damit in den aufgeführten Fassungen identisch.
E. 4.1.1 Das aAHVG sieht in Art. 1 vor, dass als obligatorisch Versicherte gelten, a) die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, b) die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, c) die Schweizer Bürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden.
E. 4.1.2 Gemäss Art. 2 aAHVG (freiwillig Versicherte) können sich im Ausland niedergelassene Schweizer Bürger, die nicht gemäss Art. 1 versichert sind, nach Massgabe dieses Gesetzes versichern, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben (Abs. 1). Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen (Abs. 2). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die im Ausland niedergelassenen Schweizer Bürger sich freiwillig versichern können, wenn sie vor Vollendung des 50. Altersjahres dazu keine Möglichkeit hatten (Abs. 3). Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandschweizer können sich nur dann freiwillig versichern, wenn der Ehemann nach diesem Gesetz keine Möglichkeit des Beitritts hat oder gehabt hat oder wenn sie seit mindestens einem Jahr vom Ehegatten getrennt leben; sie können jedoch in jedem Fall die Versicherung freiwillig fortführen, wenn sie unmittelbar vor der Eheschliessung freiwillig oder obligatorisch versichert waren (Abs. 4). Die Auslandschweizer können unter Wahrung der nach diesem Gesetz erworbenen Rechte von der freiwilligen Versicherung zurücktreten (Abs. 5). Die Auslandschweizer sind aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen. Nach diesem Gesetz erworbene Rechte bleiben gewahrt (Abs. 6). Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen. Er kann die Dauer der Beitragspflicht sowie die Bemessung und Anrechnung der Beiträge den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Abs. 7).
E. 4.1.3 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b aAHVG sind die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten sowie die im Betriebe des Ehemannes arbeitenden Ehefrauen, soweit sie keinen Barlohn beziehen, von der Beitragspflicht befreit.
E. 4.1.4 Weiter ist die VFV in der Fassung vom 1. Januar 1986 (im Folgenden aVFV) anwendbar, welche in Art. 1 den Begriff Auslandschweizer definiert. Als im Ausland niedergelassene Schweizer Bürger im Sinne von Art. 2 AHVG gelten die nicht gemäss Art. 1 AHVG versicherten Personen, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen und ihren Wohnsitz im Ausland haben.
E. 4.2 Aus den Bestimmungen des aAHVG und der aVFV ergibt sich, dass die freiwillige Versicherung das Schweizer Bürgerrecht und den Wohnsitz im Ausland voraussetzt. Die Beschwerdeführerin besitzt zweifellos das Schweizer Bürgerrecht, umstritten ist hingegen, wo sie von August 1987 bis Juli 1991 Wohnsitz hatte.
E. 4.2.1 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hatte sie bis 1991 Wohnsitz im Ausland: zunächst in Peru, ab 1983 in Costa Rica und ab 1987 bis Juli 1991 in Ecuador.
E. 4.2.2 In ihrem Einspracheentscheid vom 13. September 2016 (Vorakten 63) hielt die Vorinstanz selber fest, die Beschwerdeführerin habe per 1. August 1991 Wohnsitz in der Schweiz genommen.
E. 4.2.3 Die Einwohnerkontrolle D._______ bestätigte am 27. April 2016 (Vorakten 54) den Zuzug der Beschwerdeführerin per August 1991 aus Ecuador in die Schweiz. Der Bestätigung ist ebenfalls zu entnehmen, dass auch der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin, C._______, per 1. August 1991 von Ecuador in die Schweiz einreiste. Die Schweizerische Botschaft in E._______, Ecuador, teilte der Tochter der Beschwerdeführerin, B._______, mit E-Mail vom 13. Dezember 2016 mit (BVGer act. 5 Beilage), dass für C._______ eine Matrikelkarte (Anmeldekarte) geführt worden sei, aus welcher hervorgehe, dass die Familie (...) in den Jahren 1987 bis 1991 Wohnsitz in E._______, Ecuador, gehabt habe. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts reichte die Schweizerische Botschaft in E._______ am 19. Februar 2018 eine Kopie dieser Matrikelkarte ein. Die Vorderseite der Matrikelkarte enthält Angaben zu C._______. Zudem ist ersichtlich, dass C._______ am 25. November 1987 aus F._______ nach E._______ zuzog und am 22. Juli 1991 in die Schweiz wegzog. Auf der Rückseite der Matrikelkarte sind sowohl die Beschwerdeführerin als Ehefrau wie auch die Tochter B._______ aufgeführt. Zwar ist auf der Matrikelkarte nicht explizit erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zur selben Zeit wie C._______ in E._______ war, da jedoch gemäss der Schweizerischen Botschaft die Matrikelkarte familienweise geführt wurde und die Einwohnkontrolle D._______ am 27. April 2016 den Zuzug der Beschwerdeführerin und von C._______ per August 1991 aus Ecuador in die Schweiz bestätigte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann aus E._______ in die Schweiz einreiste.
E. 4.2.4 Die Angaben der Beschwerdeführerin entsprechen damit den Akten. Hingegen findet die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1987 in die Schweiz eingereist sein soll, in den Akten keine Stütze. Der Vermerk "retour en Suisse" und "Date fin 17. September 1987" im System der SAK (BVGer act. 13 Beilage), auf den sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bezieht, ist aktenmässig nicht belegt und auch nicht schlüssig.
E. 4.2.5 Der IK-Auszug enthält nur bis Juli 1987 Einträge. Da die Matrikelkarte der Familie (...) die Information enthält, dass die Familie aus F._______ zugezogen sei, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls in der Zeit von August 1987 bis Oktober 1987 Wohnsitz in F._______ hatte. Hinzukommt, dass eine Wohnsitzverlegung im Sozialversicherungsrecht eine Änderung des Lebensmittelpunktes voraussetzt, da Art. 13 Abs. 1 ATSG für die Bestimmung des Wohnsitzes auf Art. 23 bis Art. 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) verweist. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den Monaten August 1987 bis Oktober 1987 in die Schweiz eingereist sein sollte, führt dies mangels Verlegung des Lebensmittelpunktes nicht zu einer Änderung des Wohnsitzes. Zudem bleibt in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB ein einmal begründeter Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Die Beschwerdeführerin begründete im November 1987 Wohnsitz in E._______, Ecuador. Davor hatte sie Wohnsitz in F._______, Costa Rica, womit der Wohnsitz in F._______ bestehen blieb, bis der Wohnsitz in E._______ begründet wurde.
E. 4.2.6 Zusammenfassend ergibt die Beweiswürdigung, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit von August 1987 bis Juli 1991 (Lücke im IK-Eintrag, Vorakten 55) Wohnsitz im Ausland hatte und erst per August 1991 Wohnsitz in der Schweiz nahm.
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 24. September 1985 (BVGer act. 1 Beilage 5) rückwirkend für die Zeit von 1. Juli 1980 bis 31. Mai 1982, 1. Februar 1983 bis 31. März 1983 und ab 1. April 1983 in die freiwillige Versicherung aufgenommen. Zudem wurde ihr mit Schreiben vom 8. Oktober 1985 mitgeteilt, dass sie, solange sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, von der Beitragspflicht befreit sei (BVGer act. 1 Beilage 5).
E. 4.3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin von Juli 1980 bis 31. Juli 1987 der freiwilligen Versicherung unterstellt war (Vernehmlassung BVGer act. 3, Beschwerde BVGer act. 1). Hingegen bestreitet die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin von August 1987 bis Juli 1991 freiwillig versichert war. Wie unter Erwägung 4.2 hiervor erörtert, hatte die Beschwerdeführerin von August 1987 bis Juli 1991 Wohnsitz im Ausland und erfüllte als Schweizer Bürgerin somit auch in dieser Zeit die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung. Den Akten ist weder eine Rücktrittserklärung seitens der Beschwerdeführerin noch eine Ausschlussverfügung seitens der Vorinstanz zu entnehmen. Zudem hatte die Beschwerdeführerin erst ab August 1991 Wohnsitz in der Schweiz und war damit zuvor nicht obligatorisch nach Art. 1 AHVG versichert. Aus den Akten ist kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin für die Zeit von August 1987 bis Juli 1991 nicht hätte freiwillig versichert sein sollen. Der von der Vorinstanz nicht hinreichend dargelegten Ansicht kann daher nicht gefolgt werden.
E. 4.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeführerin auch in der Zeit von August 1987 bis Juli 1991 freiwillig versichert war.
E. 5.1 In den für alle beitragspflichtigen Versicherten geführten individuellen Konten (vgl. E. 3.3 hiervor), werden unter anderem das Jahreseinkommen und die Beitragszeiten eingetragen (Art. 140 AHVV in der Fassung vom 1. September 2016). Das individuelle Konto der Beschwerdeführerin weist für die Zeit ab August 1987 bis Juli 1991 in dem Sinne eine Beitragslücke auf, als für diese Zeit keine Beitragszeiten und keine Einkommen eingetragen sind (Vorakten 73/14).
E. 5.2 Gemäss IK-Auszug des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin, C._______, (vgl. BVGer act. 1 Beilage 7), war dieser in den Jahren 1987 bis 1990 jeweils zwölf Monate versichert und bezahlte AHV-Beiträge. Die Beschwerdeführerin war damit als nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten in dieser Zeit beitragsbefreit (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. b aAHVG). Die Beschwerdeführerin musste somit für diese Zeit keine AHV-Beiträge entrichten, womit auch keine Beiträge im individuellen Konto eingetragen sind, und war dennoch in der Schweizerischen AHV versichert. Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 des AHVG (10. AHV-Revision) sehen in Bst. g Abs. 2 vor, dass der bisherige Art. 29bis Abs. 2 AHVG für Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 auch für Renten gilt, die nach dem Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision festgesetzt werden. Gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG in der Fassung bis 1. Januar 1997 werden bei der Berechnung der einer Ehefrau oder einer geschiedenen Frau zukommenden einfachen Altersrente die Jahre, während welcher die Frau aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Bst. b keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt. Das individuelle Konto der Beschwerdeführerin weist somit in dem Sinne zu Unrecht eine Beitragslücke für die Zeit von August 1987 bis Dezember 1990 auf, als dass diese Monate nicht als Beitragszeiten bzw. Ehejahre erfasst wurden. Die Eintragungen im individuellen Konto der Beschwerdeführerin sind damit offenkundig unvollständig, denn wie für die Zeit von Juli 1980 bis Juli 1987, hätten auch für die Zeit von August 1987 bis Dezember 1990 unter dem Code "2" die Ehejahre im individuellen Konto eingetragen werden sollen (Vorakten 73/14). Dem IK-Auszug von C._______ ist zudem zu entnehmen, dass er für das Jahr 1991 Beiträge bezahlte, jedoch ist nicht ersichtlich, für welche Monate dies erfolgte, ob erst nach Zuzug in die Schweiz. In dieser Hinsicht ist der Sachverhalt nicht liquid und weitere Abklärungen seitens der Vorinstanz sind notwendig, womit die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 5.3 Bei Eintritt des Versicherungsfalls kann die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 2. Teilsatz AHVV in der Fassung vom 1. September 2016). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (vgl. BGE 117 V 261 E. 3a). Vorliegend ist die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des individuellen Kontos der Beschwerdeführerin offenkundig (vgl. E. 5.2 hiervor) und eine Berichtigung vorzunehmen. Für die Zeiten von 1987 bis 1990 sind 41 (5 + 12 + 12 + 12) Beitragsmonate einzutragen. Ob auch für Januar 1991 bis Juli 1991 weitere Einträge vorzunehmen sind, hängt von den Versicherungsbeiträgen des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin, C._______, ab und ist von der Vorinstanz zu klären. Die Vorinstanz wird zunächst feststellen müssen, ob C._______ von Januar 1991 bis Juli 1991 in der Schweizer AHV versichert war und Beiträge bezahlte. Wenn dies zutrifft, hat sie die entsprechenden Monate der Beschwerdeführerin als Beitragszeiten anzurechnen. Sobald die Beitragszeiten der Beschwerdeführerin feststehen, sind das Splitting mit dem damaligen Ehemann C._______ durchzuführen und die Erziehungsgutschriften neu zu berechnen. Falls die Neuberechnung nicht mindestens 16 Erziehungsgutschriften ergibt, wovon auszugehen ist, hat die geschiedene Beschwerdeführerin, welche vor 1953 geboren wurde, Anspruch auf 2 Übergangsgutschriften (Bst. c Abs. 3 SchlB), was von der Vorinstanz bei der Neuberechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein wird. Weiter wird die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 29bis AHVG in der Fassung bis 1. Januar 1997 eine Vergleichsrechnung vorzunehmen haben, indem in einer ersten Rechnung die Summe der Erwerbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Versicherungszeit (Variante 1) und in einer zweiten Rechnung nur die Einkommen vor der Ehe bzw. bei geschiedenen Frauen - vor und nach der Ehe, durch die Zahl der entsprechenden Beitragszeiten geteilt werden (Variante 2). Hierauf ist die höhere Rente auszurichten (vgl. BGE 101 V 184 E. 3b).
E. 6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Der Einspracheentscheid vom 13. September 2016 und die Verfügung vom 7. Juli 2016 sind aufzuheben. Mangels liquiden Sachverhalts ist eine Berechnung der Altersrente im Urteilszeitpunkt nicht möglich, womit die Sache in Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Neuberechnung der ordentlichen Altersrente zurückzuweisen ist.
E. 7 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche durch ihre Tochter B._______ nicht berufsmässig vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 13. September 2016 und die Verfügung vom 7. Juli 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und neuen Berechnung der ordentlichen Altersrente an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6359/2016 Urteil vom 16. April 2018 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien A._______ (Peru), vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Höhe der ordentlichen Altersrente; Einspracheentscheid SAK vom
13. September 2016. Sachverhalt: A. Die im Juli 1952 geborene, geschiedene A._______, schweizerische Staatsangehörige, wohnhaft in Peru (Vorakten 1/28), reichte am 5. April 2016 (Vorakten 49) durch ihre Tochter, B._______, ein Gesuch um ordentliche Altersrente der AHV bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) ein. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 (Vorakten 56/1) erkannte die SAK, A._______ habe ab 1. August 2016 Anspruch auf eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'179.-. Der Rentenberechnung waren 32 volle Versicherungsjahre, 4.5 Jahre Erziehungsgutschriften, die Rentenskala 33 und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32'430.- zugrunde gelegt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Juli 2016 (Vorakten 58) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 13. September 2016 (Vorakten 63) ab. C. Gegen den Einspracheentscheid der SAK (im Folgenden auch: Vorinstanz) führte die durch ihre Tochter, B._______, vertretene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 14. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) und beantragte, es seien der Einspracheentscheid vom 13. September 2016 sowie die Verfügung vom 7. Juli 2016 der Vorinstanz aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2016 eine ordentliche Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 1'311.- zuzusprechen. Eventualiter seien der Einspracheentscheid vom 13. September 2016 sowie die Verfügung vom 7. Juli 2016 der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der ordentlichen Altersrente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, die Jahre 1988, 1989 und 1990 seien als volle Versicherungsjahre in die Rentenberechnung einzubeziehen, da sie in dieser Zeit freiwillig versichert gewesen sei. Folglich habe sie für diese Zeit Anspruch auf die Hälfte des versicherten Einkommens ihres damaligen Ehegatten, C._______, und auf 13 halbe Erziehungsgutschriften. Weiter seien Übergangsgutschriften für 2 Jahre zu berücksichtigen, da sie 1952 geboren worden sei. D. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2016 (BVGer act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei zwar von Juli 1980 bis Juli 1987 freiwillig versichert gewesen, jedoch nicht von 1988 bis 1990, da die freiwillige Versicherung mit Rückkehr in die Schweiz aufgehört habe. Die Beschwerdeführerin sei erst wieder ab Juni 2006 der freiwilligen Versicherung beigetreten. E. Replikweise bestätigte die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2016 (BVGer act. 5) ihre bisherigen Anträge und deren Begründung und brachte ergänzend vor, sie habe von 1980 bis 1986 Wohnsitz in Costa Rica gehabt und sei im Jahr 1987 nach Ecuador umgezogen, wo sie von 1987 bis 1991 gemeldet gewesen sei. F. Duplikweise hielt die Vorinstanz am 27. Juli 2017 (BVGer act. 7) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und dessen Begründung fest. G. Mit Schreiben vom 18. September 2017 (BVGer act. 9) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz, ihr die Akten aus der Zeit von 1980 bis 1991 zuzusenden, insbesondere, falls vorhanden, eine Kopie der Ausschlussverfügung der Vorinstanz oder des Rücktrittsgesuchs der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz antwortete am 10. November 2017 (BVGer act. 13), dass sie keine weiterführenden Akten, als die bisher eingereichten, nachsenden könne. H. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts sandte die Schweizerische Botschaft in Ecuador am 19. Februar 2018 (BVGer act. 15) eine Kopie der Matrikelkarte der Familie (...) lautend auf C._______. I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK). Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in Peru, sodass sich ihre Ansprüche gegenüber der AHV nach Schweizer Recht bestimmen, insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV, SR 831.111), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. m.H., BGE 127 V 467 E. 1, BGE 126 V. 136 E. 4b). Die Beschwerdeführerin erreichte im Juli 2016 das ordentliche Rentenalter, womit ihr Anspruch auf eine Altersrente am 1. August 2016 begann. Für die Rentenberechnung sind folglich jene Bestimmungen anwendbar, welche am 1. August 2016 in Kraft waren (AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015, AHVV in der Fassung vom 1. September 2016 und VFV in der Fassung vom 1. Januar 2013). Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin von August 1987 bis Juli 1991 freiwillig versichert war, sind diejenigen Bestimmungen massgebend, die damals in Kraft waren (AHVG in den Fassungen vom 1. Januar 1986, 1. Januar 1988 und 1. Februar 1991; AHVV in den Fassungen vom 1. Juli 1987, 1. Januar 1988, 1. Januar 1989, 1. Januar 1990, 1. Januar 1991 und 1. Februar 1991 und VFV in der Fassung vom 1. Januar 1986). 3. 3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015 haben Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. 3.2 Für die Rentenberechnung der Altersrente werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015). Bei der Berechnung der Altersrenten von geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird ausserdem eine Übergangsgutschrift angerechnet, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision], AS 1996 2466 Ziff. II 1 [im Folgenden: SchlB], Bst. c Abs. 2; Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 01.01.2003; Stand: 01.01.2016, gültig bis 31. Dezember 2016, Rz. 5102 1/12). 3.3 Für jede beitragspflichtige Person werden individuelle Konten (IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015; Art. 137 ff. AHVV in der Fassung vom 1. September 2016). 3.4 Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015 in Form von Vollrenten für versicherte Personen mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für versicherte Personen mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Art. 38 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015). 3.5 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird (Art. 29quater AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet. 3.6 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen: a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b) wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 1 bis 3 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015). Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 2015). Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Art. 50b Abs. 1 AHVV in der Fassung vom 1. September 2016). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV in der Fassung vom 1. September 2016). Ebenso werden Einkommen, welche nach Eintritt des Versicherungsfalls Alter beim zuerst rentenberechtigten Ehegatten erzielt werden, nicht geteilt (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a AHVG e contrario; BGE 130 V 49 E. 3.2.2). Der Teilung und Anrechnung unterliegen folglich nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.
4. Dem IK-Auszug (Vorakten 73/14) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von August 1987 bis Juli 1991 eine Beitragslücke aufweist, wobei sie sich auf den Standpunkt stellt, in dieser Zeit freiwillig versichert gewesen zu sein, was von der Vorinstanz bestritten wird. 4.1 Wie unter Erwägung 2.2 hiervor erwähnt, ist für die Frage, ob die Beschwerdeführerin von August 1987 bis Juli 1991 freiwillig versichert war, das AHVG in den jeweiligen Fassungen vom 1. Januar 1986, 1. Januar 1988 und 1. Februar 1991 einschlägig. Die nachfolgend aufgeführten AHVG-Bestimmungen der Fassung vom 1. Januar 1986 (im Folgenden: aAHVG) erfuhren in den Gesetzesrevisionen von 1988 und 1991 keine Änderungen und sind damit in den aufgeführten Fassungen identisch. 4.1.1 Das aAHVG sieht in Art. 1 vor, dass als obligatorisch Versicherte gelten, a) die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, b) die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, c) die Schweizer Bürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden. 4.1.2 Gemäss Art. 2 aAHVG (freiwillig Versicherte) können sich im Ausland niedergelassene Schweizer Bürger, die nicht gemäss Art. 1 versichert sind, nach Massgabe dieses Gesetzes versichern, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben (Abs. 1). Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, können die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter freiwillig weiterführen (Abs. 2). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die im Ausland niedergelassenen Schweizer Bürger sich freiwillig versichern können, wenn sie vor Vollendung des 50. Altersjahres dazu keine Möglichkeit hatten (Abs. 3). Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandschweizer können sich nur dann freiwillig versichern, wenn der Ehemann nach diesem Gesetz keine Möglichkeit des Beitritts hat oder gehabt hat oder wenn sie seit mindestens einem Jahr vom Ehegatten getrennt leben; sie können jedoch in jedem Fall die Versicherung freiwillig fortführen, wenn sie unmittelbar vor der Eheschliessung freiwillig oder obligatorisch versichert waren (Abs. 4). Die Auslandschweizer können unter Wahrung der nach diesem Gesetz erworbenen Rechte von der freiwilligen Versicherung zurücktreten (Abs. 5). Die Auslandschweizer sind aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen. Nach diesem Gesetz erworbene Rechte bleiben gewahrt (Abs. 6). Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen. Er kann die Dauer der Beitragspflicht sowie die Bemessung und Anrechnung der Beiträge den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Abs. 7). 4.1.3 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b aAHVG sind die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten sowie die im Betriebe des Ehemannes arbeitenden Ehefrauen, soweit sie keinen Barlohn beziehen, von der Beitragspflicht befreit. 4.1.4 Weiter ist die VFV in der Fassung vom 1. Januar 1986 (im Folgenden aVFV) anwendbar, welche in Art. 1 den Begriff Auslandschweizer definiert. Als im Ausland niedergelassene Schweizer Bürger im Sinne von Art. 2 AHVG gelten die nicht gemäss Art. 1 AHVG versicherten Personen, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen und ihren Wohnsitz im Ausland haben. 4.2 Aus den Bestimmungen des aAHVG und der aVFV ergibt sich, dass die freiwillige Versicherung das Schweizer Bürgerrecht und den Wohnsitz im Ausland voraussetzt. Die Beschwerdeführerin besitzt zweifellos das Schweizer Bürgerrecht, umstritten ist hingegen, wo sie von August 1987 bis Juli 1991 Wohnsitz hatte. 4.2.1 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hatte sie bis 1991 Wohnsitz im Ausland: zunächst in Peru, ab 1983 in Costa Rica und ab 1987 bis Juli 1991 in Ecuador. 4.2.2 In ihrem Einspracheentscheid vom 13. September 2016 (Vorakten 63) hielt die Vorinstanz selber fest, die Beschwerdeführerin habe per 1. August 1991 Wohnsitz in der Schweiz genommen. 4.2.3 Die Einwohnerkontrolle D._______ bestätigte am 27. April 2016 (Vorakten 54) den Zuzug der Beschwerdeführerin per August 1991 aus Ecuador in die Schweiz. Der Bestätigung ist ebenfalls zu entnehmen, dass auch der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin, C._______, per 1. August 1991 von Ecuador in die Schweiz einreiste. Die Schweizerische Botschaft in E._______, Ecuador, teilte der Tochter der Beschwerdeführerin, B._______, mit E-Mail vom 13. Dezember 2016 mit (BVGer act. 5 Beilage), dass für C._______ eine Matrikelkarte (Anmeldekarte) geführt worden sei, aus welcher hervorgehe, dass die Familie (...) in den Jahren 1987 bis 1991 Wohnsitz in E._______, Ecuador, gehabt habe. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts reichte die Schweizerische Botschaft in E._______ am 19. Februar 2018 eine Kopie dieser Matrikelkarte ein. Die Vorderseite der Matrikelkarte enthält Angaben zu C._______. Zudem ist ersichtlich, dass C._______ am 25. November 1987 aus F._______ nach E._______ zuzog und am 22. Juli 1991 in die Schweiz wegzog. Auf der Rückseite der Matrikelkarte sind sowohl die Beschwerdeführerin als Ehefrau wie auch die Tochter B._______ aufgeführt. Zwar ist auf der Matrikelkarte nicht explizit erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zur selben Zeit wie C._______ in E._______ war, da jedoch gemäss der Schweizerischen Botschaft die Matrikelkarte familienweise geführt wurde und die Einwohnkontrolle D._______ am 27. April 2016 den Zuzug der Beschwerdeführerin und von C._______ per August 1991 aus Ecuador in die Schweiz bestätigte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann aus E._______ in die Schweiz einreiste. 4.2.4 Die Angaben der Beschwerdeführerin entsprechen damit den Akten. Hingegen findet die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1987 in die Schweiz eingereist sein soll, in den Akten keine Stütze. Der Vermerk "retour en Suisse" und "Date fin 17. September 1987" im System der SAK (BVGer act. 13 Beilage), auf den sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bezieht, ist aktenmässig nicht belegt und auch nicht schlüssig. 4.2.5 Der IK-Auszug enthält nur bis Juli 1987 Einträge. Da die Matrikelkarte der Familie (...) die Information enthält, dass die Familie aus F._______ zugezogen sei, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls in der Zeit von August 1987 bis Oktober 1987 Wohnsitz in F._______ hatte. Hinzukommt, dass eine Wohnsitzverlegung im Sozialversicherungsrecht eine Änderung des Lebensmittelpunktes voraussetzt, da Art. 13 Abs. 1 ATSG für die Bestimmung des Wohnsitzes auf Art. 23 bis Art. 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) verweist. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den Monaten August 1987 bis Oktober 1987 in die Schweiz eingereist sein sollte, führt dies mangels Verlegung des Lebensmittelpunktes nicht zu einer Änderung des Wohnsitzes. Zudem bleibt in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB ein einmal begründeter Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Die Beschwerdeführerin begründete im November 1987 Wohnsitz in E._______, Ecuador. Davor hatte sie Wohnsitz in F._______, Costa Rica, womit der Wohnsitz in F._______ bestehen blieb, bis der Wohnsitz in E._______ begründet wurde. 4.2.6 Zusammenfassend ergibt die Beweiswürdigung, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit von August 1987 bis Juli 1991 (Lücke im IK-Eintrag, Vorakten 55) Wohnsitz im Ausland hatte und erst per August 1991 Wohnsitz in der Schweiz nahm. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 24. September 1985 (BVGer act. 1 Beilage 5) rückwirkend für die Zeit von 1. Juli 1980 bis 31. Mai 1982, 1. Februar 1983 bis 31. März 1983 und ab 1. April 1983 in die freiwillige Versicherung aufgenommen. Zudem wurde ihr mit Schreiben vom 8. Oktober 1985 mitgeteilt, dass sie, solange sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, von der Beitragspflicht befreit sei (BVGer act. 1 Beilage 5). 4.3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin von Juli 1980 bis 31. Juli 1987 der freiwilligen Versicherung unterstellt war (Vernehmlassung BVGer act. 3, Beschwerde BVGer act. 1). Hingegen bestreitet die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin von August 1987 bis Juli 1991 freiwillig versichert war. Wie unter Erwägung 4.2 hiervor erörtert, hatte die Beschwerdeführerin von August 1987 bis Juli 1991 Wohnsitz im Ausland und erfüllte als Schweizer Bürgerin somit auch in dieser Zeit die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung. Den Akten ist weder eine Rücktrittserklärung seitens der Beschwerdeführerin noch eine Ausschlussverfügung seitens der Vorinstanz zu entnehmen. Zudem hatte die Beschwerdeführerin erst ab August 1991 Wohnsitz in der Schweiz und war damit zuvor nicht obligatorisch nach Art. 1 AHVG versichert. Aus den Akten ist kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin für die Zeit von August 1987 bis Juli 1991 nicht hätte freiwillig versichert sein sollen. Der von der Vorinstanz nicht hinreichend dargelegten Ansicht kann daher nicht gefolgt werden. 4.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeführerin auch in der Zeit von August 1987 bis Juli 1991 freiwillig versichert war. 5. 5.1 In den für alle beitragspflichtigen Versicherten geführten individuellen Konten (vgl. E. 3.3 hiervor), werden unter anderem das Jahreseinkommen und die Beitragszeiten eingetragen (Art. 140 AHVV in der Fassung vom 1. September 2016). Das individuelle Konto der Beschwerdeführerin weist für die Zeit ab August 1987 bis Juli 1991 in dem Sinne eine Beitragslücke auf, als für diese Zeit keine Beitragszeiten und keine Einkommen eingetragen sind (Vorakten 73/14). 5.2 Gemäss IK-Auszug des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin, C._______, (vgl. BVGer act. 1 Beilage 7), war dieser in den Jahren 1987 bis 1990 jeweils zwölf Monate versichert und bezahlte AHV-Beiträge. Die Beschwerdeführerin war damit als nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten in dieser Zeit beitragsbefreit (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. b aAHVG). Die Beschwerdeführerin musste somit für diese Zeit keine AHV-Beiträge entrichten, womit auch keine Beiträge im individuellen Konto eingetragen sind, und war dennoch in der Schweizerischen AHV versichert. Die Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 des AHVG (10. AHV-Revision) sehen in Bst. g Abs. 2 vor, dass der bisherige Art. 29bis Abs. 2 AHVG für Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 auch für Renten gilt, die nach dem Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision festgesetzt werden. Gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG in der Fassung bis 1. Januar 1997 werden bei der Berechnung der einer Ehefrau oder einer geschiedenen Frau zukommenden einfachen Altersrente die Jahre, während welcher die Frau aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Bst. b keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt. Das individuelle Konto der Beschwerdeführerin weist somit in dem Sinne zu Unrecht eine Beitragslücke für die Zeit von August 1987 bis Dezember 1990 auf, als dass diese Monate nicht als Beitragszeiten bzw. Ehejahre erfasst wurden. Die Eintragungen im individuellen Konto der Beschwerdeführerin sind damit offenkundig unvollständig, denn wie für die Zeit von Juli 1980 bis Juli 1987, hätten auch für die Zeit von August 1987 bis Dezember 1990 unter dem Code "2" die Ehejahre im individuellen Konto eingetragen werden sollen (Vorakten 73/14). Dem IK-Auszug von C._______ ist zudem zu entnehmen, dass er für das Jahr 1991 Beiträge bezahlte, jedoch ist nicht ersichtlich, für welche Monate dies erfolgte, ob erst nach Zuzug in die Schweiz. In dieser Hinsicht ist der Sachverhalt nicht liquid und weitere Abklärungen seitens der Vorinstanz sind notwendig, womit die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 5.3 Bei Eintritt des Versicherungsfalls kann die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 2. Teilsatz AHVV in der Fassung vom 1. September 2016). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (vgl. BGE 117 V 261 E. 3a). Vorliegend ist die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des individuellen Kontos der Beschwerdeführerin offenkundig (vgl. E. 5.2 hiervor) und eine Berichtigung vorzunehmen. Für die Zeiten von 1987 bis 1990 sind 41 (5 + 12 + 12 + 12) Beitragsmonate einzutragen. Ob auch für Januar 1991 bis Juli 1991 weitere Einträge vorzunehmen sind, hängt von den Versicherungsbeiträgen des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin, C._______, ab und ist von der Vorinstanz zu klären. Die Vorinstanz wird zunächst feststellen müssen, ob C._______ von Januar 1991 bis Juli 1991 in der Schweizer AHV versichert war und Beiträge bezahlte. Wenn dies zutrifft, hat sie die entsprechenden Monate der Beschwerdeführerin als Beitragszeiten anzurechnen. Sobald die Beitragszeiten der Beschwerdeführerin feststehen, sind das Splitting mit dem damaligen Ehemann C._______ durchzuführen und die Erziehungsgutschriften neu zu berechnen. Falls die Neuberechnung nicht mindestens 16 Erziehungsgutschriften ergibt, wovon auszugehen ist, hat die geschiedene Beschwerdeführerin, welche vor 1953 geboren wurde, Anspruch auf 2 Übergangsgutschriften (Bst. c Abs. 3 SchlB), was von der Vorinstanz bei der Neuberechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein wird. Weiter wird die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 29bis AHVG in der Fassung bis 1. Januar 1997 eine Vergleichsrechnung vorzunehmen haben, indem in einer ersten Rechnung die Summe der Erwerbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Versicherungszeit (Variante 1) und in einer zweiten Rechnung nur die Einkommen vor der Ehe bzw. bei geschiedenen Frauen - vor und nach der Ehe, durch die Zahl der entsprechenden Beitragszeiten geteilt werden (Variante 2). Hierauf ist die höhere Rente auszurichten (vgl. BGE 101 V 184 E. 3b).
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Der Einspracheentscheid vom 13. September 2016 und die Verfügung vom 7. Juli 2016 sind aufzuheben. Mangels liquiden Sachverhalts ist eine Berechnung der Altersrente im Urteilszeitpunkt nicht möglich, womit die Sache in Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Neuberechnung der ordentlichen Altersrente zurückzuweisen ist.
7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche durch ihre Tochter B._______ nicht berufsmässig vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 13. September 2016 und die Verfügung vom 7. Juli 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und neuen Berechnung der ordentlichen Altersrente an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: