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C-6300/2011

C-6300/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-18 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6300/2011 Urteil vom 18. Oktober 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Witwenrente, Verfügung vom 1. November 2011. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), geboren am 22. November 1946, Schweizer Bürgerin, wohnhaft in Ungarn, sich mit dem Formular vom 24. Juni 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, Eingang: 27. Juni 2011) für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz angemeldet hat (SAK-act. 15), dass die Gesuchstellerin vom 14. Oktober 1989 bis 26. April 1999 mit B._______ (nachfolgend: Ex-Ehemann) verheiratet war (SAK-act. 17/8-10), der am 29. März 1934 geboren und am 16. Oktober 2010 verstorben ist (SAK-act. 17/13), dass der verstorbene Ex-Ehemann in den Jahren 1972-1999 in der Schweiz Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet hat (SAK-act. 7), dass die Gesuchstellerin seit dem 1. Dezember 2009 eine vorbezogene Altersrente erhält und zuvor eine ordentliche (ganze) Invalidenrente bezogen hat (SAK-act. 8, 13), dass die SAK mit Verfügung vom 12. Juli 2011 (SAK-act. 16) das Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente abgewiesen hat mit der Begründung, die Gesuchstellerin erfülle keine der Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, dass die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 25. Juli 2011 (SAK-act. 17) Einsprache erhoben und insbesondere geltend gemacht hat, sie habe mit ihrem verstorbenen Ex-Ehemann bereits vor der Eheschliessung, vom 15. Juli 1988 bis 13. Oktober 1989, und damit insgesamt mehr als zehn Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, was gemäss Beilage von zwei Zeugen schriftlich bestätigt werde (SAK-act. 17/4), dass die Gesuchstellerin weiter ausgeführt hat, sie beziehe lediglich eine Rente von Fr. 740.- und lebe alleine mit ihrer Mutter, die über 90 Jahre alt und krank sei, dass die SAK die Einsprache mit Verfügung vom 1. November 2011 (SAK-act. 18) abgewiesen und ihre Verfügung vom 12. Juli 2011 bestätigt hat mit der Begründung, als geschiedene Witwe ohne Kinder hätte die Gesuchstellerin mit ihrem Ex-Ehemann mindestens zehn Jahre oder mehr verheiratet sein müssen, um einen Anspruch auf eine Witwenrente zu erlangen, und es sei dabei strikt auf die Ehedauer abzustellen, weshalb die mit ihrem Ex-Ehemann vor der Heirat verbrachte Zeit nicht angerechnet werden könne, dass die SAK sodann darauf hingewiesen hat, es dürfe laut Gesetz nicht gleichzeitig eine Altersrente und eine Witwenrente ausgerichtet, sondern nur die höhere dieser Renten bezahlt werden, und es könnten für im Ausland wohnhafte Rentner keine Zusatzleistungen ausgerichtet werden, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 16. November 2011 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 21. November 2011) erhoben und sinngemäss beantragt hat, es seien die Monate vor dem 14. Oktober 1989, in welchen sie mit ihrem verstorbenen Ex-Ehemann bereits in gemeinsamem Haushalt gelebt habe, an die Ehedauer anzurechnen und ihr folglich eine Witwenrente auszurichten, wobei sie die höhere (Witwen- oder Alters-)Rente beanspruchen und wenn möglich in die Schweiz zurückkehren würde, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen die in der Einsprache vom 25. Juli 2011 gemachten Ausführungen wiederholt und der Beschwerde verschiedene Dokumente in Kopie beigelegt hat (act. 1/1-13), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2011 (act. 3) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt hat mit der Begründung, die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem verstorbenen Ex-Ehemann habe weniger als zehn Jahre gedauert und die Ehedauer zwischen der Heirat und der Scheidung könne nicht durch ein gemeinsames Zusammenleben vor der Heirat erstreckt werden, weil die schweizerische Gesetzgebung die Dauer des gemeinsamen Wohnsitzes vor der Heirat der Zeit nach der Eheschliessung nicht gleichsetze, dass die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Replik nicht wahrgenommen hat (act. 4, 5), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SAK zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und daher zur Beschwerde legitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die SAK der Beschwerdeführerin zu Recht keine Witwenrente zugesprochen hat, dass gemäss Art. 24a Abs. 1 AHVG eine geschiedene Person in Bezug auf den Anspruch auf Witwen- und Witwerrente einer verwitweten gleichgestellt ist, wenn: a.) sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; b.) die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte; c.) das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat, dass gemäss Art. 24a Abs. 2 AHVG, sofern nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt ist, ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur besteht, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren hat, dass der Anspruch auf Witwenrente für geschiedene Frauen, welche am 1. Januar 1997 das 45. Altersjahr zurückgelegt haben, sich nach dem bis zum 31. Dezember 1996 gültigen Art. 23 Abs. 2 AHVG richtet (nachfolgend: aAHVG), sofern kein Anspruch nach dem neuen Art. 24a AHVG besteht (Bst. f Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]), dass nach Art. 23 Abs. 2 aAHVG die geschiedene Frau nach dem Tode des geschiedenen Ehemannes unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Witwe Anspruch auf eine Witwenrente hat, sofern der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, dass die Beschwerdeführerin nie geltend gemacht hat, sie habe Kinder, dass die am 22. November 1946 geborene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (26. April 1999) 52-jährig war, dass die geschiedene Ehe nachweislich vom 14. Oktober 1989 (act. 1/7) bis 26. April 1999 (act. 1/8) gedauert hat, was eine Ehedauer von neun Jahren und sechs Monaten sowie zwölf Tagen ergibt, dass die Beschwerdeführerin keine weitere Ehezeit nachgewiesen hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das Erfordernis der mindestens zehnjährigen Ehedauer für den Anspruch einer geschiedenen Frau auf eine Witwenrente absolut zu verstehen ist (BGE 115 V 77), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Hinweis auf das AHVG die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden (unverheirateten) Personen nicht gleich behandelt werden wie die verheirateten und ihnen demzufolge der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente - im Gegensatz zu verheirateten oder verheiratet gewesenen Personen - nicht zusteht (BGE 125 V 205 E. 7a), dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeit von knapp 15 Monaten (15. Juli 1988 bis 13. Oktober 1989) in nichtehelicher Lebensgemeinschaft vor der Heirat deshalb nicht berücksichtigt werden kann, dass die Beschwerdeführerin somit offensichtlich keine der in Art. 24a AHVG oder in Art. 23 Abs. 2 aAHVG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und folglich kein Anspruch auf eine Witwenrente besteht, dass sich die Anträge der Beschwerdeführerin demnach als offensichtlich unbegründet erweisen und die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: