Rentenanspruch | IV, Zweitanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 2. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-6272/2024
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (Österreich) Beschwerdeführer,
gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand IV, Zweitanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 2. September 2024.
C-6272/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) mittels Neuanmeldung vom 24. Februar 2022 die IV-Stelle für Versicherte im Aus- land (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) um Zusprache einer IV-Rente ersucht hat, dass die IVSTA mit Verfügung vom 2. September 2024 auf diese Neuan- meldung nicht eingetreten ist, dass diese Verfügung als Beilage eine Rechtsmittelbelehrung enthält, ge- mäss welcher eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung beim Bun- desverwaltungsgericht in St. Gallen erhoben werden könne, dass der Versicherte am 19. September 2024 per E-Mail an die IVSTA auf die vorgenannte Verfügung vom 2. September 2024 Bezug genommen und der IVSTA mitgeteilt hat, dass sich sein Gesundheitszustand – wie aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe – massiv verschlechtert habe und er arbeitsunfähig sei, weshalb er die IVSTA ersuche, die anstehenden Unter- suchungstermine vom 18. Oktober und 26. November 2024 und die resul- tierenden ärztlichen Beweise abzuwarten und sein Gesuch neu zu prüfen, dass die IVSTA am 1. Oktober 2024 die E-Mail des Versicherten "zur wei- teren Veranlassung" an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und dem Versicherten eine Kopie ihres Schreibens zukommen lassen hat, dass der Versicherte mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 das Bundesver- waltungsgericht "um Rückzug der Beschwerde vom 19.09.2024" ersucht hat, dass Verfügungen der IVSTA direkt vor Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar sind (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugserklärung im einzelrich- terlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzu- schreiben ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei sie einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements
C-6272/2024 Seite 3 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass weder dem Versicherten noch der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Versicherten, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-6272/2024 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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