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C-6261/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-07 · Deutsch CH

Heilmittel (Übriges) | BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Dopingmittel, Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 7. August 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-6261/2025

U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Fabian Zumbühl. Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand BG über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFög), Dopingmittel, Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 7. August 2025.

C-6261/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfü- gung vom 7. August 2025 die Einziehung und Vernichtung einer an A._______ addressierten, verdächtigen Sendung (Inhalt: Prasteron, DHEA [Dehydroepiandrosteron] 100 mg, 240 Kapseln) unter Kostenfolge verfügt hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 3 Beilage), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 18. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ange- fochten hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Be- hörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Ver- nichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgeset- zes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. Septem- ber 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 3. Oktober 2025 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 5), dass die Zwischenverfügung vom 3. September 2025 der Beschwerdefüh- rerin gemäss postalischem Rückschein am 8. September 2025 zugestellt worden ist (BVGer-act. 6), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b

C-6261/2025 Seite 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Fabian Zumbühl

C-6261/2025 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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