Ausdehnung der kantonalen Wegweisung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 A._______,
E. 2 B._______, Zustelladresse: Dieter Roth, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer 1 - ein 1976 geborener Staatsangehöriger von Bangladesch - im Oktober 2000 in die Schweiz gelangte und um Asyl nachsuchte, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 18. November 2004 in letzter Instanz abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer 1 kurz zuvor die Beschwerdeführerin 2 - eine wesentlich ältere Schweizer Bürgerin - geheiratet und im Kanton Basel-Landschaft ein Familiennachzugsgesuch gestellt hatte, dass sich als letzte kantonale Instanz das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit der Bewilligungssache zu befassen hatte und - wie die Vorinstanzen zuvor auch - von einer klaren Scheinehe ausging, dass es dem Beschwerdeführer 1 deshalb mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Oktober 2005 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigerte und ihn aus dem Kanton wegwies, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2006 die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ausdehnte, dass die Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung am 17. März 2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) einreichten, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während die Beschwerdeführer in replicando am Rechtsmittel festhalten, dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in dieser Materie beim EJPD hängige Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurden, das sie nach Massgabe des neuen Verfahrensrechts beurteilt (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass Art. 37 VGG das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) für anwendbar erklärt, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, dass der Beschwerdeführer 1 die Schweiz verlassen hat und die angefochtene Verfügung auf dieses Weise durch Konsumption dahingefallen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.538/2003 vom 25. November 2003 E. 1.3) dass die Ausreise jedoch durch die sofortige Wirksamkeit der Massnahme erzwungen wurde, weshalb den Beschwerdeführern die Schutzwürdigkeit seines Rechtsschutzanliegens (Art. 48 Bst. c VwVG) nicht abgesprochen werden kann, dass die Beschwerdeführer deshalb legitimiert sind und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 20 ANAG, Art. 48 ff. VwVG), dass die kantonale Behörde ihren Entscheid betr. Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer Wegweisung aus dem Kanton verbindet (Art. 12 Abs. 3 ANAG), dass das BFM diese Wegweisung in der Regel auf das ganze Gebiet der Schweiz ausdehnt (Art. 12 Abs. 3 ANAG, Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]), dass von der Regelfolge der Ausdehnung abgewichen wird, wenn dem Betroffenen aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, sich um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu bemühen (Art. 17 Abs. 2 ANAV), dass ein solches Abweichen ein hängiges Bewilligungsverfahren in einem Drittkanton und das Einverständnis dieses Drittkantons mit dem Aufenthalt des betroffenen Ausländers während des Bewilligungsverfahrens voraussetzt, dass dem Beschwerdeführer 1 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft rechtskräftig verweigert wurde und die oben dargestellten Voraussetzungen für ein Abweichen von der Regelfolge der Ausdehnung nicht erfüllt sind, dass somit die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz zu bestätigen ist, dass Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG, welche die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme rechtfertigen könnten, weder erkennbar sind noch geltend gemacht werden, dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG ), dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]). Dispositiv S. 5
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer - die Vorinstanz Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-625/2006 {T 0/2} Urteil vom 24. Oktober 2007 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien
1. A._______,
2. B._______, Zustelladresse: Dieter Roth, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer 1 - ein 1976 geborener Staatsangehöriger von Bangladesch - im Oktober 2000 in die Schweiz gelangte und um Asyl nachsuchte, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 18. November 2004 in letzter Instanz abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer 1 kurz zuvor die Beschwerdeführerin 2 - eine wesentlich ältere Schweizer Bürgerin - geheiratet und im Kanton Basel-Landschaft ein Familiennachzugsgesuch gestellt hatte, dass sich als letzte kantonale Instanz das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit der Bewilligungssache zu befassen hatte und - wie die Vorinstanzen zuvor auch - von einer klaren Scheinehe ausging, dass es dem Beschwerdeführer 1 deshalb mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Oktober 2005 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigerte und ihn aus dem Kanton wegwies, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2006 die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ausdehnte, dass die Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung am 17. März 2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) einreichten, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während die Beschwerdeführer in replicando am Rechtsmittel festhalten, dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in dieser Materie beim EJPD hängige Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurden, das sie nach Massgabe des neuen Verfahrensrechts beurteilt (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass Art. 37 VGG das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) für anwendbar erklärt, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, dass der Beschwerdeführer 1 die Schweiz verlassen hat und die angefochtene Verfügung auf dieses Weise durch Konsumption dahingefallen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.538/2003 vom 25. November 2003 E. 1.3) dass die Ausreise jedoch durch die sofortige Wirksamkeit der Massnahme erzwungen wurde, weshalb den Beschwerdeführern die Schutzwürdigkeit seines Rechtsschutzanliegens (Art. 48 Bst. c VwVG) nicht abgesprochen werden kann, dass die Beschwerdeführer deshalb legitimiert sind und auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 20 ANAG, Art. 48 ff. VwVG), dass die kantonale Behörde ihren Entscheid betr. Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer Wegweisung aus dem Kanton verbindet (Art. 12 Abs. 3 ANAG), dass das BFM diese Wegweisung in der Regel auf das ganze Gebiet der Schweiz ausdehnt (Art. 12 Abs. 3 ANAG, Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]), dass von der Regelfolge der Ausdehnung abgewichen wird, wenn dem Betroffenen aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, sich um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu bemühen (Art. 17 Abs. 2 ANAV), dass ein solches Abweichen ein hängiges Bewilligungsverfahren in einem Drittkanton und das Einverständnis dieses Drittkantons mit dem Aufenthalt des betroffenen Ausländers während des Bewilligungsverfahrens voraussetzt, dass dem Beschwerdeführer 1 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft rechtskräftig verweigert wurde und die oben dargestellten Voraussetzungen für ein Abweichen von der Regelfolge der Ausdehnung nicht erfüllt sind, dass somit die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz zu bestätigen ist, dass Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG, welche die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme rechtfertigen könnten, weder erkennbar sind noch geltend gemacht werden, dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG ), dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]). Dispositiv S. 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer
- die Vorinstanz Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Julius Longauer Versand: