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C-6257/2011

C-6257/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-01 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6257/2011 Urteil vom 1. Juni 2012 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Linda Keller, Rechtsanwältin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener mazedonischer Staatsangehöriger, im Jahr 2005 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau heiratete, mit der er ein gemeinsames Kind hat (geb. 2008), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs am 8. Feb­ruar 2006 in die Schweiz gelangte und zum Verbleib bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen erhielt, welche letztmals mit Wirkung bis 7. Februar 2010 verlängert wurde, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2010 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) zu einer (bedingt erlassenen) Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt wurde, dass deshalb die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen dem Be­schwer­deführer am 2. Februar 2011 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigerte und ihn aus der Schweiz wegwies, dass das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen den Entscheid der Migrationsbehörde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 11. August 2011 in letzter Instanz bestätigte, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 26. September 2011 ein Einreiseverbot von sieben Jahren Dauer in Aussicht stellte und ihm dazu rechtliches Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 10. Oktober 2011 beantragte, mit Rücksicht auf seine familiäre Situation sei die Massnahme auf maximal vier Jahre zu beschränken, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von vier Jahren Dauer verhängte und dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS veranlasste, dass der Beschwerdeführer dagegen am 17. November 2011 Rechtsmit­tel beim Bundesverwaltungsgericht einlegte mit dem Antrag auf Reduk­tion des Einreiseverbots auf höchstens ein Jahr, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 19. April 2012 an seinem Rechtsmittel unverändert festhielt, und zieht in Erwägung, dass Verfügungen, mit denen das BFM ein Einreiseverbot verhängt, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Ver­waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Einreiseverbot auf vier Jahre Dauer begrenzte und damit dem im Rahmen des rechtlichen Gehörs gestellten Antrag des Beschwerdeführers voll entsprach, dass bei dieser Sachlage fraglich ist, ob der Beschwerdeführer die Berechtigung zur Beschwerde nach Art. 48 Abs. 1 VwVG allein aus seiner Eigenschaft als materieller Verfügungsadressat ableiten kann, dass diese Frage jedoch nicht abschliessend beantwortet werden muss, da sich die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 49 ff. VwVG) ohnehin als unbegründet erweist, dass Einreiseverbote erlassen werden können gegen Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass ein Einreiseverbot auf höchstens fünf Jahre Dauer verhängt wird, es sei denn, von der betroffenen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG), dass der Beschwerdeführer wegen qualifizierter Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt wurde, dass im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei solchen Delikten ein strenger Massstab zur Anwendung gebracht wird (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3;) dass der Beschwerdeführer drei Jahre nach seiner Umsiedlung in die Schweiz aus rein egoistischen Gründen an einem Geschäft mitwirkte, in dessen Rahmen mit knapp einem halben Kilogramm Heroin eine beachtliche Menge harter Drogen umgesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer dieses Drogengeschäft nicht nur vermittelte, sondern in prominenter Stellung an seiner Abwicklung beteiligt war, indem er Geld und Drogen überbrachte bzw. in Empfang nahm und weitergab, dass der Beschwerdeführer dabei offensichtlich vorbestehende Kontakte zu Drogenlieferanten nutzte und nur minime Hemmschwellen überwinden musste, bevor er sich auf die Straftaten einliess, dass unter den gegebenen Umständen von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers in einem aus ausländerrechtlicher Sicht besonderen sensitiven Bereich ausgegangen werden muss, dass in dieser Situation selbst ein vergleichsweise geringes Restrisiko eines Rückfalls nicht hingenommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_76/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.), dass der Beschwerdeführer zwar Ersttäter ist, in den Genuss des bedingten Strafvollzugs kam und sich - soweit bekannt - seit der Straftat im Jahr 2009 nichts weiteres zuschulden kommen liess, dass jedoch die näheren Umstände der Straftat auf ein aktuelles, durch die vergleichsweise kurze Bewährungszeit seit der Tatbegehung im Jahr 2009 nicht entscheidend relativiertes Rückfallrisiko schliessen lassen, dass deshalb dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten entgegensteht, das selbst ein langjähriges Einreiseverbot rechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer der Massnahme gegenüber nur auf sein Interesse an einem von staatlichen Engriffen ungestörten Kontakt zur Ehefrau und zum Kind beruft, die beide mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz leben, dass die Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fallen, dass Art. 8 Ziff. 2 EMRK indessen Eingriffe in das Familienleben zulässt, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ordnung zur Wahrung bestimmter legitimer Zwecke notwendig sind, dass das Einreiseverbot, wenn überhaupt, nur einen untergeordneten Eingriff in das konventionsrechtlich garantierte Familienleben darstellt, weil besuchsweise Kontakte im Ausland möglich bleiben und auch im Inland nicht verunmöglicht werden, dass ein Einreiseverbot nämlich in Anwendung von Art. 67 Abs. 5 AuG auf Gesuch hin aus humanitären und anderen wichtigen Gründen zeitweise ausgesetzt werden kann, dass der vom Beschwerdeführer in der Replik erstmals erhobene Einwand, Ehefrau und Kind litten seit der Trennung von ihm unter ernsthaften psychischen Beeinträchtigungen, in der vorgebrachten unsubstantiierten Form nicht überzeugt, dass auf der anderen Seite, wie bereits dargelegt, zur Verhinderung weiterer Straftaten ein bedeutendes öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht, dass die Vorinstanz mit der Begrenzung der Fernhaltemassnahme auf vier Jahre Dauer einen angemessenen und verhältnismässigen Ausgleich zwischen diesen kollidierenden Interessen vorgenommen hat, dass daher die Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

- das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: