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C-6239/2012

C-6239/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-07 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der im Kosovo wohnhafte, verheiratete, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 5. Juli 2011 zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Am (...) 2011 wurde er 65 Jahre alt und erreichte damit das AHV-Rentenalter (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 3). B. Mit Verfügung vom 31. August 2011 wies die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) den AHV-Rentenantrag des Beschwerdeführers infolge der Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zur Republik Kosovo ab (act. 9). C. In der vorerwähnten Verfügung wurde der Beschwerdeführer sinngemäss auf die Möglichkeit hingewiesen, dass er mittels eines Gesuchs die Rückvergütung der AHV-Beiträge verlangen könne (act. 9). D. Gegen die Verfügung vom 31. August 2011 erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 21. Oktober 2011 und 13. April 2012 (Eingangsdaten) Einsprache und beantragte sinngemäss die Ausrichtung eine Altersrente (act. 10 und 16, deutsche Übersetzung act. 17 und 18). Nach Verfahrenssistierung mit Schreiben vom 26. April 2012 (act. 19) wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 15. November 2012 die Einsprache vollumfänglich ab und bestätigte die angefochtene Verfügung (act. 39). Zur Begründung wurde auf die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens verwiesen. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab 1. August 2011 eine monatliche Altersrente von Fr. 481.- zuzusprechen. Die Nachzahlung sei zu 4 % zu verzinsen und ihm sei von der Vorinstanz überdies eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten. Sie habe zudem die aussergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es seien sämtliche Voraussetzungen für einen AHV- Rentenanspruch erfüllt. Laut Bundesamt und Bundesgericht sei auf kosovarische Staatsangehörige weiterhin ein Sozialversicherungsabkommen anwendbar (BVGer act. 1). F. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und forderte den Beschwerdeführer informell auf, ein schweizerisches Zustelldomizil bekannt zu geben (BVGer act. 2). Mit Schreiben vom 4. Januar 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, er könne in der Schweiz kein Zustelldomizil bezeichnen. Im Übrigen hielt er an seinen Beschwerdeanträgen fest (BVGer act. 4). G. Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über die EDA Vertretung in Pristina auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben. Ansonsten würden ihm künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden (BVGer act. 5). Der Beschwerdeführer liess diese Aufforderung in der Folge unbeantwortet. H. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung wurde wiederum auf die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens Bezug genommen. Gemäss einer Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen seien Rentengesuche kosovarischer Staatsangehöriger abzuweisen, bis ein anderslautender Entscheid des Bundesgerichts vorliege (BVGer act. 9). I. Mit Verfügung vom (...) 2013, die im Bundesblatt publiziert wurde, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik (BVGer act. 10). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Erwägung 1.2 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess­voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b AHVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert.

E. 2.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 15. November 2012 (act. 39) und wurde dem Beschwerdeführer postalisch an seine Adresse in der Republik Kosovo zugestellt. Die Beschwerdeschrift wurde gemäss Poststempel am 30. November 2012 aufgegeben und ging in der Folge am 4. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG).

E. 2.4 Die Beschwerde enthält überdies einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Eine Kopie des angefochtenen Einspracheentscheids wurde beigelegt (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.5 Auf die Beschwerde vom 30. November 2012 ist deshalb einzutreten.

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV hat.

E. 3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 3.2 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Alters-jahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

E. 3.3 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht.

E. 4 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt in seiner Heimat (act. 3, vgl. auch die deutsche Übersetzung der Heiratsurkunde der Gemeinde B._______ von 25. Oktober 2012, act. 34). Er beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids und die Zusprache einer Altersrente der AHV mit Wirkung ab 1. August 2011. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es seien sämtliche Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt. Laut Bundesamt und Bundesgericht sei weiterhin ein Sozialversicherungsabkommen auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BVGer act. 1). Im Folgenden ist die Anwendbarkeit eines sozialversicherungsrechtlichen Staatsvertrags auf kosovarische Staatsangehörige zu prüfen.

E. 4.1 Mit Wirkung ab dem 1. April 2010 hat der Bundesrat beschlossen (vgl. AS 2010 1203), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie das diesbezügliche Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 (AS 1983 1606) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) im Verhältnis mit der Republik Kosovo nicht weiter zu führen. Diese Vertragsbeendigung wurde vom Bundesgericht geschützt, so dass die genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 139 V 263 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8).

E. 4.2 Vorbehalten bleibt unter bestimmten Voraussetzungen die weitere An-wendung des Sozialversicherungsabkommens auf serbisch-kosovarische Doppelbürger (vgl. im Einzelnen BGE 139 V 263 E. 9 ff. und 12.2). Vorliegend ergeben sich aufgrund der bestehenden Aktenlage indessen keine Hinweise auf eine serbisch-kosovarische Doppelbürgerschaft. Eine solche Doppelbürgerschaft wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, weshalb dieser Spezialfall nachfolgend nicht erörtert werden muss.

E. 4.3 Was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, ist für die Zusprache einer Altersrente der Eintritt des Versicherungsfalls, also das Erreichen des Rentenalters (Geburtstag) massgebend. Das Bundesgericht hat diese Handhabung, die mit dem auf den 1. Januar 2012 eingeführten Art. 18 Abs. 2bis AHVG eine definitive Klärung erfahren hat, mit Urteil 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3 bestätigt (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_555/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.2 sowie 9C_278/2013 vom 3. September 2013 E. 5.2).

E. 4.4 Am (...) 2011 wurde der Beschwerdeführer 65 Jahre alt und erreichte damit das ordentliche AHV-Rentenalter gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG (act. 3, act. 34). Folglich ist der Versicherungsfall erst nach dem 31. März 2010 eingetreten, zu einem Zeitpunkt, als das Sozialver-sicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Kosovo bereits nicht mehr weitergeführt wurde. Das Sozialversicherungsabkommen und die weiteren genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen finden entsprechend keine Anwendung. Der vorliegende Fall ist nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht zu beurteilen.

E. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen gegenteiligen Standpunkt vertritt, unterliegt er offenkundig einem Irrtum. Auch ein anderes als das besagte Vertragswerk mit der mittlerweile nicht mehr existenten Föderativen Volksrepublik Jugoslawien ist nicht einschlägig, zumal der Nachfolgestaat Kosovo nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft ist. Wie die Vorinstanz in Verfügung (act. 9), Einspracheentscheid (act. 39) und Vernehmlassung (BVGer act. 9) zutreffend festgehalten hat, verlieren die kosovarischen Staatsangehörigen infolge der Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens durch die Schweiz ab dem 1. April 2010 ihre Rechtsstellung als Vertragsausländer und gelten nun als sogenannte Nichtvertragsausländer. Ergänzend kann an dieser Stelle auf die Begründung des Bundesgerichts im erwähnten Urteil 139 V 263 verwiesen werden.

E. 5 Nachdem die vorliegende Streitsache nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht zu beurteilen und keine zwischenstaatliche Vereinbarung zu beachten ist, kommt mitunter das Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernis in der Schweiz zum Tragen, welches gemäss dem Grundsatz von Art. 18 Abs. 2 AHVG für ausländische Staatsangehörige gilt. Diese Voraussetzung erfüllt der im Ausland lebende Beschwerdeführer eingestandenermassen nicht (act. 3, BVGer act. 4). Im Ergebnis ist er deshalb nicht zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen AHV berechtigt.

E. 6 Im Übrigen ist anzumerken, dass den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 31. August 2011 auf die Möglichkeit der Rückvergütung der AHV-Beiträge hingewiesen (act. 9). Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, ein Gesuch um Prüfung der Beitragsrückvergütung bei der Vorinstanz in Genf einzureichen.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer das Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG erst nach dem 31. März 2010 erreichte, was zur Folge hat, dass das Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf ihn als kosovarischen Staatsangehörigen nicht mehr anwendbar ist. Als Nichtvertragsausländer ohne Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz erfüllt er die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Altersrente der AHV nicht. Die Beschwerde vom 30. November 2012 ist daher abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Das vorliegende Urteil wird dem Beschwerdeführer auf dem diplomatischen Weg eröffnet.

E. 8 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Eröffnung auf dem diplomatischen Weg) - die Vorinstanz (Ref-Nr.______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6239/2012 Urteil vom 7. Juli 2014 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Verfügung vom 15. November 2012. Sachverhalt: A. Der im Kosovo wohnhafte, verheiratete, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 5. Juli 2011 zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Am (...) 2011 wurde er 65 Jahre alt und erreichte damit das AHV-Rentenalter (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 3). B. Mit Verfügung vom 31. August 2011 wies die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) den AHV-Rentenantrag des Beschwerdeführers infolge der Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zur Republik Kosovo ab (act. 9). C. In der vorerwähnten Verfügung wurde der Beschwerdeführer sinngemäss auf die Möglichkeit hingewiesen, dass er mittels eines Gesuchs die Rückvergütung der AHV-Beiträge verlangen könne (act. 9). D. Gegen die Verfügung vom 31. August 2011 erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 21. Oktober 2011 und 13. April 2012 (Eingangsdaten) Einsprache und beantragte sinngemäss die Ausrichtung eine Altersrente (act. 10 und 16, deutsche Übersetzung act. 17 und 18). Nach Verfahrenssistierung mit Schreiben vom 26. April 2012 (act. 19) wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 15. November 2012 die Einsprache vollumfänglich ab und bestätigte die angefochtene Verfügung (act. 39). Zur Begründung wurde auf die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens verwiesen. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab 1. August 2011 eine monatliche Altersrente von Fr. 481.- zuzusprechen. Die Nachzahlung sei zu 4 % zu verzinsen und ihm sei von der Vorinstanz überdies eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten. Sie habe zudem die aussergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es seien sämtliche Voraussetzungen für einen AHV- Rentenanspruch erfüllt. Laut Bundesamt und Bundesgericht sei auf kosovarische Staatsangehörige weiterhin ein Sozialversicherungsabkommen anwendbar (BVGer act. 1). F. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und forderte den Beschwerdeführer informell auf, ein schweizerisches Zustelldomizil bekannt zu geben (BVGer act. 2). Mit Schreiben vom 4. Januar 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, er könne in der Schweiz kein Zustelldomizil bezeichnen. Im Übrigen hielt er an seinen Beschwerdeanträgen fest (BVGer act. 4). G. Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über die EDA Vertretung in Pristina auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben. Ansonsten würden ihm künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden (BVGer act. 5). Der Beschwerdeführer liess diese Aufforderung in der Folge unbeantwortet. H. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung wurde wiederum auf die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens Bezug genommen. Gemäss einer Weisung des Bundesamts für Sozialversicherungen seien Rentengesuche kosovarischer Staatsangehöriger abzuweisen, bis ein anderslautender Entscheid des Bundesgerichts vorliege (BVGer act. 9). I. Mit Verfügung vom (...) 2013, die im Bundesblatt publiziert wurde, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik (BVGer act. 10). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Erwägung 1.2 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess­voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b AHVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 2.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 15. November 2012 (act. 39) und wurde dem Beschwerdeführer postalisch an seine Adresse in der Republik Kosovo zugestellt. Die Beschwerdeschrift wurde gemäss Poststempel am 30. November 2012 aufgegeben und ging in der Folge am 4. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG). 2.4 Die Beschwerde enthält überdies einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Eine Kopie des angefochtenen Einspracheentscheids wurde beigelegt (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.5 Auf die Beschwerde vom 30. November 2012 ist deshalb einzutreten.

3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV hat. 3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.2 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Alters-jahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 3.3 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht.

4. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt in seiner Heimat (act. 3, vgl. auch die deutsche Übersetzung der Heiratsurkunde der Gemeinde B._______ von 25. Oktober 2012, act. 34). Er beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids und die Zusprache einer Altersrente der AHV mit Wirkung ab 1. August 2011. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es seien sämtliche Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt. Laut Bundesamt und Bundesgericht sei weiterhin ein Sozialversicherungsabkommen auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BVGer act. 1). Im Folgenden ist die Anwendbarkeit eines sozialversicherungsrechtlichen Staatsvertrags auf kosovarische Staatsangehörige zu prüfen. 4.1 Mit Wirkung ab dem 1. April 2010 hat der Bundesrat beschlossen (vgl. AS 2010 1203), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie das diesbezügliche Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 (AS 1983 1606) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) im Verhältnis mit der Republik Kosovo nicht weiter zu führen. Diese Vertragsbeendigung wurde vom Bundesgericht geschützt, so dass die genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 139 V 263 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8). 4.2 Vorbehalten bleibt unter bestimmten Voraussetzungen die weitere An-wendung des Sozialversicherungsabkommens auf serbisch-kosovarische Doppelbürger (vgl. im Einzelnen BGE 139 V 263 E. 9 ff. und 12.2). Vorliegend ergeben sich aufgrund der bestehenden Aktenlage indessen keine Hinweise auf eine serbisch-kosovarische Doppelbürgerschaft. Eine solche Doppelbürgerschaft wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, weshalb dieser Spezialfall nachfolgend nicht erörtert werden muss. 4.3 Was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, ist für die Zusprache einer Altersrente der Eintritt des Versicherungsfalls, also das Erreichen des Rentenalters (Geburtstag) massgebend. Das Bundesgericht hat diese Handhabung, die mit dem auf den 1. Januar 2012 eingeführten Art. 18 Abs. 2bis AHVG eine definitive Klärung erfahren hat, mit Urteil 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3 bestätigt (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_555/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.2 sowie 9C_278/2013 vom 3. September 2013 E. 5.2). 4.4 Am (...) 2011 wurde der Beschwerdeführer 65 Jahre alt und erreichte damit das ordentliche AHV-Rentenalter gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG (act. 3, act. 34). Folglich ist der Versicherungsfall erst nach dem 31. März 2010 eingetreten, zu einem Zeitpunkt, als das Sozialver-sicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Kosovo bereits nicht mehr weitergeführt wurde. Das Sozialversicherungsabkommen und die weiteren genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen finden entsprechend keine Anwendung. Der vorliegende Fall ist nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht zu beurteilen. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen gegenteiligen Standpunkt vertritt, unterliegt er offenkundig einem Irrtum. Auch ein anderes als das besagte Vertragswerk mit der mittlerweile nicht mehr existenten Föderativen Volksrepublik Jugoslawien ist nicht einschlägig, zumal der Nachfolgestaat Kosovo nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft ist. Wie die Vorinstanz in Verfügung (act. 9), Einspracheentscheid (act. 39) und Vernehmlassung (BVGer act. 9) zutreffend festgehalten hat, verlieren die kosovarischen Staatsangehörigen infolge der Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens durch die Schweiz ab dem 1. April 2010 ihre Rechtsstellung als Vertragsausländer und gelten nun als sogenannte Nichtvertragsausländer. Ergänzend kann an dieser Stelle auf die Begründung des Bundesgerichts im erwähnten Urteil 139 V 263 verwiesen werden.

5. Nachdem die vorliegende Streitsache nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht zu beurteilen und keine zwischenstaatliche Vereinbarung zu beachten ist, kommt mitunter das Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernis in der Schweiz zum Tragen, welches gemäss dem Grundsatz von Art. 18 Abs. 2 AHVG für ausländische Staatsangehörige gilt. Diese Voraussetzung erfüllt der im Ausland lebende Beschwerdeführer eingestandenermassen nicht (act. 3, BVGer act. 4). Im Ergebnis ist er deshalb nicht zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen AHV berechtigt.

6. Im Übrigen ist anzumerken, dass den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 31. August 2011 auf die Möglichkeit der Rückvergütung der AHV-Beiträge hingewiesen (act. 9). Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, ein Gesuch um Prüfung der Beitragsrückvergütung bei der Vorinstanz in Genf einzureichen.

7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer das Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG erst nach dem 31. März 2010 erreichte, was zur Folge hat, dass das Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf ihn als kosovarischen Staatsangehörigen nicht mehr anwendbar ist. Als Nichtvertragsausländer ohne Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz erfüllt er die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Altersrente der AHV nicht. Die Beschwerde vom 30. November 2012 ist daher abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Das vorliegende Urteil wird dem Beschwerdeführer auf dem diplomatischen Weg eröffnet.

8. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Eröffnung auf dem diplomatischen Weg)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: