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C-621/2011

C-621/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-25 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Partei­entschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-621/2011 Urteil vom 25. April 2013 Besetzung Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rückwirkende Auszahlung der aufgeschobenen Altersrente, Nachzahlung inkl. Verzinsung, Einspracheentscheid vom

20. Dezember 2010. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen dem am 23. Juli 1940 geborenen und in seiner Heimat Deutschland wohnhaften A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) entgegen seinem Antrag um Rentenaufschub (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 1-17, 21-26, 31-50) mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 gestützt auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von acht Jahren und fünf Monaten sowie einem massgebendem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 46'410.- mit Wirkung ab dem 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2006 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 313.- und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 eine solche von monatlich Fr. 321.- zugesprochen hat (vgl. act. 63-66), dass die Vorinstanz - nachdem der Beschwerdeführer am 17. Februar 2007 Einsprache erhoben (vgl. act. 70) und im Anschluss eines mehrfachen Schriftenwechsels (vgl. act. 71-75, 84 f. sowie 89-97) den irrtümlich an ihn ausgerichteten Betrag von Fr. 8'210.- am 24. April 2008 zurück erstattet hatte (vgl. act. 98-100) - mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2008 die Verfügung vom 29. Dezember 2006 aufgehoben und seinem Antrag auf Aufschub der Rente stattgegeben hat (vgl. act. 101 f.), dass die Vorinstanz nach Erhalt des Formulars betreffend Abruf der Altersrente vom 2. August 2010 (vgl. act. 111 f.) weitere Abklärungen vorgenommen (vgl. act. 122-127), die Altersrente neu berechnet (vgl. act. 128-134) und mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 dem Beschwerdeführer gestützt auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 9 Jahren und 8 Monaten und einem massgebendem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 43'776.- mit Wirkung ab dem 1. August 2010 eine monatliche Rente von Fr. 473.- inklusive Zuschlag aufgrund des Aufschubs von fünf Jahren zugesprochen hat (vgl. act. 138-142), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 gegen diese Verfügung Einsprache erhoben hat - im Wesentlichen mit der Begründung, die Vorinstanz habe ab dem 1. August 2010 die Pflicht, seine Rente rückwirkend ab dem 1. August 2005 samt Zuschlag und Verzugszins auf sein Konto in der Schweiz zu überweisen, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 20. Dezember 2010 die Einsprache abgewiesen und zur Begründung sinngemäss ausgeführt hat, ein Widerruf des Aufschubs nach Ablauf einer einjährigen Minimalaufschubsdauer sei nicht mehr möglich, so dass der nachträgliche Bezug der aufgelaufenen Rentenbeträge ausgeschlossen sei und der Beschwerdeführer anstelle der Nachzahlung der nicht bezogenen Renten einen Zuschlag erhalte, der ermittelt werde, indem die Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate dividiert und mit dem zutreffenden Prozentsatz - der vorliegend aufgrund der Aufschubdauer von 5 Jahren 31.5% entspreche - multipliziert werde, was in casu zu einem Zuschlag von Fr. 111.- führe, dass sie des Weiteren ausgeführt hat, dass vorliegend keine Verzugszinspflicht bestehe, da die Nachzahlung der Rente innert 24-monatiger Frist nach Entstehung des Anspruchs sowie innert 12-monatiger Frist seit der Geltendmachung erfolgt sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2011 eine als "Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen Betrug, Unterschlagung, Falschinformation, Verweigerung der Auszahlung der AHV-Rente, Machtmissbrauch" bezeichnete Beschwerde eingereicht und dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Auszahlung der während fünf Jahren nicht ausbezahlten Gesamtsumme sowie der Beträge für die Monate August 2010 bis und mit November 2010 beantragt hat - im Wesentlichen mit der Begründung, die Rentenbetreffnisse von 2005 bis 2010 seien sein Eigentum und er sei falsch informiert worden, da der Informa­tionsschrift der AHV/IV von 2009 nicht zu entnehmen sei, die aufgeschobene Rente werde lediglich in kleinen Prozentsätzen als Zuschlag zur regulären Rente ausbezahlt, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. März 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragt und in Ergänzung der Begründung des Einspracheentscheids vom 20. Dezember 2010 ausgeführt hat, die Behauptungen des Beschwerdeführers, die Beträge für die Monate August 2010 bis November 2010 seien ihm verwehrt worden und er sei betreffend Aufschub falsch informiert worden, entsprächen nicht den Tatsachen; mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 seien die entsprechenden Renten für die vorgenannten Monate zugesprochen worden und zudem seien aus dem ihm zugesandten Merkblatt die Informationen be­treffend den Rentenaufschub klar ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 17. März 2011 gesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen, weshalb am 23. Mai 2011 der Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen geschlossen worden ist, dass auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist. und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass Einspracheentscheide den Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG gleichgestellt sind, und als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, so insbesondere auch die SAK, dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 59 und 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] sowie Art. 52 VwVG), so dass auf die Beschwerde vom 19. Januar 2011 einzutreten ist, dass vorliegend die bis Ende März 2012 gültige Fassung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) und die dazugehörigen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 sowie deren Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 anwendbar sind, wonach vorliegend allein die einschlägigen schweizerischen Rechtsvorschriften massgeben sind (vgl. Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71), dass bei dem am 1. Juli 1940 geborenen Beschwerdeführer am 1. August 2005 der Versicherungsfall eingetreten ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AHVG) und für die Rentenberechnung die Beitragsjahre (vgl. Art. 29ter Abs. 2 AHVG), das Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG; vgl. auch die Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision] betreffend Berücksichtigung von Übergangsgutschriften), dass vorliegend weder vom Beschwerdeführer bestritten wird noch sich aufgrund der Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Rente im vorliegenden Fall gestützt auf falschen Grundlagen oder aus anderen Gründen falsch berechnet worden wäre (vgl. act. 48 f., 122 f. sowie 128-142), dass vorliegend allerdings strittig und zu prüfen ist, ob die während fünf Jahren aufgeschobenen Renten dem Beschwerdeführer nachträglich aus­zuzahlen sind und ob der Beschwerdeführer für die Monate August 2010 bis November 2010 keine Rente in der Höhe von Fr. 473.- erhalten wird, dass gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVG Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, den Beginn des Rentenbezugs mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abrufen können, und dass der Aufschub der Auszahlung der AHV-Altersrente im Sinn von Art. 39 Abs. 1 AHVG voraussetzt, dass die entsprechende Erklärung innert eines Jahres nach Beginn des ersten Monats nach Erreichen des Rentenalters schriftlich eingereicht wird (Art. 55quater Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]), dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Eingabe vom 14. April 2006 auf das bereits mit dem an den deutschen Sozialversicherungsträger adressierten Schreiben vom 18. August 2005 gestellte Aufschubgesuch aufmerksam gemacht sowie dieses mittels Formular vom 10. Juli 2006 erneuert hat (vgl. act. 22-26, sowie 34-45), weshalb das Gesuch ohne Zweifel frist- und formgerecht eingereicht worden ist, dass die Vorinstanz zwar mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 (vgl. act. 63-66) irrtümlich und entgegen seinem Antrag dem Beschwerde­führer mit Wirkung ab dem 1. August 2005 eine ordentliche Altersrente zugesprochen hat, diese jedoch im Rahmen des Einspracheverfahrens zu Recht mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2008 aufgehoben und den Rentenaufschub gewährt hat (vgl. act. 70-72, 85, 89-97 sowie 99-102), dass der Beschwerdeführer, nachdem er von der Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht worden ist (vgl. act. 110), mittels schriftlicher Eingabe vom 2. August 2010 (vgl. Art. 55quater Abs. 2 AHVV) seine Rente abgerufen (vgl. act. 111 f.) und die Vorinstanz die Auszahlung der Rente zu Recht mit Wirkung ab dem 1. August 2010 verfügt hat (vgl. act. 138-142), kann doch die Rente höchstens für 5 Jahre (gesetzlicher Beendigungsgrund) ab dem ordentlichen Rentenbeginn (hier 1. August 2005; vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG) aufgeschoben werden (Art. 39 Abs. 1 AHVG), dass entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers bei erfolgtem Rentenaufschub eine Nachzahlung von Renten von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (vgl. Art. 55quater Abs. 3 AHVV), käme eine Nachzahlung doch höchstens im Falle eines Widerrufs, der nur innerhalb der einjährigen Minimalaufschubsdauer möglich ist, in Frage (vgl. Rz. 6330 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung), dass allerdings anstelle der Nachzahlung gemäss Art. 39 Abs. 2 AHVG die aufgeschobene Altersrente um den versicherungsmässigen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung (Zuschlag) erhöht wird, wobei der versicherungsmässige Gegenwert nicht nur den Gegenwert der Leistungen beinhaltet, auf die ein einzelner Rentner vorher verzichtet hat, sondern auch einen durchschnittlichen Anteil an den Beträgen, die infolge Hinschieds anderer Rentenbezüger innerhalb der Aufschubdauer nicht ausbezahlt worden sind (vgl. BGE 98 V 255 E. 1), dass der Ausschluss der Wahlmöglichkeit versicherungstechnisch begründet und nicht als Schikane gegenüber den Rentnern zu betrachten ist, da der durchschnittliche Anteil nur berechnet werden kann, wenn eine Wahl zwischen Nachzahlung oder Zuschlag ausgeschlossen ist, andernfalls jeder Rentner, der ursprünglich den Rentenaufschub verlangt hat, kurz vor seinem Tod noch die Nachzahlung verlangen könnte, was schliesslich die Ermittlung des versicherungsmässigen Gegenwerts ver­eiteln würde (vgl. BGE 98 V 255 E. 1), dass bei einer Aufschubdauer von fünf Jahren gemäss Art. 55ter Abs. 1 AHVV der prozentuale Zuschlag zur aufgeschobenen Rente 31.5 Prozent entspricht und dieser dadurch ermittelt wird, indem die Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffinisse durch die entsprechende Anzahl Monate dividiert und mit dem vorgenannten Prozentsatz multipliziert wird (vgl. Art. 55ter Abs. 2 AHVV), dass - wie zuvor festgestellt - an der Berechnung bzw. deren Grundlagen nichts zu beanstanden ist, sodass die monatlichen Rentenbeträge im Zeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2006 Fr. 341.-, im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Fr. 351.- sowie im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2010 Fr. 362.- ent­sprechen (vgl. dazu die Rententabellen 2005, 2007 sowie 2009, abruf­­-bar unter http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/365/lang:deu/cate­gory:23), dass demnach die Summe der insgesamt 60 aufgeschobenen Monatsbetreffnisse Fr. 21'099.- entspricht ([17 x 341] + [24 x 351] + [19 x 362]), was schliesslich zum von der Vorinstanz korrekt ermittelten Zuschlag von gerundet Fr. 111.- ([21'099 x 0.315] : 60 = 110.77) und im Ergebnis zu einem ab dem 1. August 2010 auszurichtenden Betrag von Fr. 473.- führt (ordentliche Altersrente von Fr. 462.- plus Zuschlag von Fr. 111.-), dass der Abrechnung der Verfügung vom 19. Oktober 2010 zu entnehmen ist, dass - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - sowohl eine Nachzahlung der Beträge für die Monate August 2010, September 2010 sowie Oktober 2010 als auch die Auszahlung der Rente für den Monat November 2010 angeordnet worden ist, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass die Nachzahlung der Rentenbeträge für die Monate August 2010 bis Oktober 2010 gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG vorliegend nicht zu verzinsen ist, erfolgte diese doch sowohl innerhalb von 24 Monaten seit Anspruchsentstehung als auch innerhalb von 12 Monaten seit Geltendmachung, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. Januar 2011 jedoch sinngemäss geltend macht, er sei hinsichtlich des Rentenaufschubs von der Vorinstanz falsch informiert worden, sodass vorliegend zusätzlich zu prüfen ist, ob das Vertrauen des Beschwerdeführers in die Auskünfte der Vorinstanz aus Sicht von Treu und Glauben zu schützen ist, dass der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) in seiner Ausprägung als Vertrauensschutz einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde gibt (zu den Voraussetzungen vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010, E. 4.2; BGE 131 II 627 E. 6.1; BGE 131 V 472 E. 5), dass die Vorinstanz indes mit Schreiben vom 5. Mai 2006 dem Beschwerdeführer infolge dessen Anfrage vom 14. April 2006 (act. 26) das Merkblatt über das flexible Rentenalter (www.svasg.ch/de/online-schalter/pdf/304.pdf) hat zukommen lassen und ihn zudem in fett hervorgehobener Schrift darauf aufmerksam gemacht hat, der Aufschub sei vor allem für Vollrenten (44 Jahre Beitragsdauer) vorgesehen und böte bei einer Beitragsdauer von drei bis vier Jahren keinen Vorteil (vgl. act. 33), dass sie zudem aufgrund dessen Anfrage vom 11. Januar 2009 (act. 103) mit Schreiben vom 6. April 2009 bestätigte, dass der prozentuale Zuschlag bei einer Aufschubdauer von fünf Jahren von ursprünglich 50 % auf 31.5 % gesenkt worden ist, dass dem Merkblatt über das flexible Rentenalter einerseits unter Punkt 20 zu entnehmen ist, dass nach Ablauf einer einjährigen Minimaldauer kein Widerruf mehr möglich sowie der nachträgliche Bezug der in dieser Zeit aufgelaufenen Rentenbeträge ausgeschlossen ist, dass andererseits - wie von der Vorinstanz zu Recht erwähnt wird - unter Punkt 22 klar zu entnehmen ist, dass der frankenmässige Zuschlag ein einem Prozentsatz des Durchschnitts der aufgeschobenen Renten entsprechender Festbetrag ist, der aufgrund der Summe der tatsächlich aufgeschobenen monatlichen Rentenbeträge festgesetzt sowie schliesslich zum Rentengrundbetrag zum Zeitpunkt des Abrufs der Rente dazu gezählt wird, dass demnach die Vorinstanz vorliegend offensichtlich weder unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen noch Empfehlungen abgegeben hat, weshalb auch der verfassungsmässige Grundsatz von Treu und Glauben in seiner Ausprägung als Vertrauensschutz nicht verletzt wurde, dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet er­weist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Partei­entschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: