Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien gutgeheissen, die Verfügung vom 18. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 804.07 wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien gutgeheissen, die Verfügung vom 18. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 804.07 wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6206/2019 Urteil vom 7. Juli 2020 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien A._______, (Spanien)Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, erstmalige Anmeldung, Verfügung IVSTA vom 18. Oktober 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vor-instanz) mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 das zweite Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) vom 8. Januar 2019 (Eingang: 27. Februar 2019) mit der Begründung abwies, für die angestammte Tätigkeit als Küchenaushilfe bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit, hingegen für eine Verweistätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit, was keinen Rentenanspruch begründe (Vorakten 136; BVGer act. 1/2), dass die Beschwerdeführerin, mit Eingabe vom 21. November 2019 (BVGer act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung vom 18. Oktober 2019 sei aufzuheben und die medizinischen Akten neu zu beurteilen, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 26. November 2019 (BVGer act. 3) aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu entrichten, welchen sie am 17. Dezember 2019 in der Höhe von Fr. 788.- (BVGer act. 5 und 6) und am 13. Januar 2020 im Umfang von Fr. 16.07 (BVGer act. 10) leistete, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 (BVGer act. 13) mit Verweis auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes, Dr. B._______, Allgemeinmediziner, vom 28. Januar 2020, die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Februar 2020 an die IVSTA (Postaufgabe; BVGer act. 17/1), weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht am 5. März 2020 (BVGer act. 17), sinngemäss mitteilte, dass sie mit der Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung einverstanden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG [SR 831.20]) und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]), die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss geleistet worden ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der IV-Arzt Dr. B._______ in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2020 (BVGer act. 13/2) - auf deren Basis die Vorinstanz vernehmlassungsweise die Anträge auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache stellte - sinngemäss ausführte, die Angaben aus dem Arztbericht von Dr. C._______ vom 18. November 2019 würden aus einer digitalen Krankenkarte stammen und sich nicht auf eine klinische Untersuchung stützen, daher könnten die funktionellen Einschränkungen nicht nur gestützt auf diesen Bericht beurteilt werden, sondern es sei ein aktuelles neurologisches und orthopädisches Gutachten notwendig, dass Dr. C._______ in seinem Bericht vom 18. November 2019 (BVGer act. 1/1) ausführte, es bestehe eine Sattelgelenksarthrose der linken Hand, Schulterschmerzen rechts und eine beträchtliche Funktionseinschränkung der rechten Schulter aufgrund eines vollständigen Risses der Supraspinatus- und Infraspinatussehne, Sehnenscheidenentzündung der langen Bizepssehne, Subacriomialsyndrom links, Sehnenleiden an der Rotatorenmanschette der linken Schulter, beidseitiges Karpaltunnelsyndrom mit chirurgischem Eingriff rechts - jedoch ohne klinische Besserung - und fortgeschrittene Spondylarthrose in der Lendengegend, dass Dr. C._______ zudem feststellte, ein MRT der Lendenwirbelsäule hätte Anzeichen für Spondylarthrose, Wirbelfacetten-Hypertrophie, Dehydration und Austrocknung der Bandscheiben sowie posterozentrale Protrusionen bei L3-L4-L5 ergeben, dass im erwähnten Bericht von Dr. C._______ erhebliche gesundheitliche Einschränkungen erwähnt werden, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken können, der Arztbericht vom 18. November 2019 die an Gutachten gestellten Anforderungen jedoch nicht erfüllt, da nicht ersichtlich ist, gestützt auf welche Untersuchungen, Befunderhebungen und medizinischen Vorakten er erstellt wurde und somit nicht beurteilt werden kann, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a), womit für die Beurteilung, ob funktionelle Einschränkungen bestehen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, ein pluridisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen Neurologie, Orthopädie und Allgemeinmedizin notwendig und zudem ein Elektroneuromyogramm der oberen Gliedmassen durchzuführen ist, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gemäss dem gemeinsamen Antrag der Parteien nach der Rechtsprechung von BGE 137 V 210 entgegenstehen würden, dass vorliegend eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Orthopädie, Neurologie und Allgemeinmedizin angezeigt ist und die Entscheidung, ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen ist, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1), dass mit der plurdisziplinären Begutachtung sichergestellt werden kann, dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1), dass die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich sind, einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.), dass nach neuer Ermittlung des vollständigen medizinischen Sachverhalts die Vorinstanz auch abzuklären hat, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin zufolge ihres Gesundheitszustandes auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3), dass dabei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind (Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des EVG I 349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie - im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) - nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen ausüben könnte (Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 m.H.), dass deshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und erneuten Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vor-instanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 804.07 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Parteien gutgeheissen, die Verfügung vom 18. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 804.07 wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: