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C-619/2006

C-619/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-02-22 · Deutsch CH

Ausdehnung der kantonalen Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 21. Dezember 2005 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

E. 3 Dieses Urteil wird eröffnet:

- dem Beschwerdeführer

- der Vorinstanz Bern, 22. Februar 2007 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer J. Longauer Versand am:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 21. Dezember 2005 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer - der Vorinstanz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung III C-619/2006 {T 0/2} Urteil vom 22. Februar 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Vaudan; Gerichtsschreiber Longauer. X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Martin Ilg, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, im Sommer 2003 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau heiratete, worauf er im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bereits im April 2004 wieder aufgegeben wurde, dass deshalb das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 29. November 2004 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und den Beschwerdeführer vom Kantonsgebiet wegwies, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die vorgenannte Verfügung am 17. August 2005 abwies, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. November 2005 die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein ausdehnte, dass sie einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzog, dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung am 5. Dezember 2005 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als der damals zuständigen verwaltungsinternen Rechtsmittelinstanz rekurierte, dass das EJPD am 8. Dezember 2005 das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ablehnte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde schliesst, dass der Beschwerdeführer replikweise an der Beschwerde festhält, dass auf die Vorbringen der Parteien, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung: dass Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG, SR 142.20), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der in seine Zuständigkeit fallenden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VGG bei einer Vorgängerorganisation hängigen Beschwerden übernimmt, wobei es das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht; VGG, SR 173.32), dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat legitimiert ist, weshalb auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG, SR 172.021), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 30 Abs. 1 VwVG keine Gelegenheit zur Ausübung des rechtliches Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung einräumte, dass der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Beschwerdeschrift und des ihm eingeräumten Replikrechts hinreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt ausführlich darzulegen, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs weder als besonders schwerwiegend betrachtet werden kann noch einer ständigen, aktuellen Praxis der Vorinstanz entspricht und das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Streitsache über die volle Kognition verfügt, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs damit gerade noch als geheilt betrachtet werden kann (vgl. etwa BGE 128 I 129 E. 2.2.3 S. 135, 127 V 431 E. 3 d/aa S. 437 f.), dass die kantonale Behörde ihren negativen Bewilligungsentscheid mit einer Wegweisung aus dem Kanton verbindet, und das BFM diese Wegweisung in der Regel auf das ganze Gebiet in der Schweiz ausdehnt (Art. 12 Abs. 3 ANAG, Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV, SR 142.201), dass von der Regelfolge der Ausdehnung abgewichen werden kann, wenn dem Betroffenen aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, sich vom Inland aus um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu bemühen (Art. 17 Abs. 2 ANAV), dass gegen den Beschwerdeführer, der über keine reellen Aussichten auf fremdenpolizeiliche Regelung in einem Drittkanton verfügt, ein rechtskräftiger Entscheid der Zürcher Behörden über die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung vom Kantonsgebiet vorliegt, dass deshalb in der vorliegenden Streitsache kein Anlass besteht, von der Regelfolge der Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung abzuweichen, die angefochtene Verfügung mithin zu bestätigen ist, dass unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung zu prüfen bleibt, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung bestehen (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und die Vorinstanz deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen, dass sich der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt von Art. 14a Abs. 3 ANAG (Unzulässigkeit des Vollzugs) ausdrücklich auf Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) beruft und geltend macht, wegen politischer Dissidenz sei er in der Türkei gefährdet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführer jedoch ohne jede Substanz sind und daher weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 14a Abs. 3 ANAG noch dem in diesem Zusammenhang hilfweise angerufenen Art. 14a Abs. 4 ANAG (Unzumutbarkeit des Vollzugs) gehört werden können, dass andere Vollzugshindernisse weder erkennbar sind noch geltend gemacht werden, eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mihin nicht in Betracht kommt, dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 63 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen sind (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2), das der vorliegende Entscheid endgültig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 21. Dezember 2005 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil wird eröffnet:

- dem Beschwerdeführer

- der Vorinstanz Bern, 22. Februar 2007 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer J. Longauer Versand am: