Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Für den 1988 geborenen, kosovarischen Staatsangehörigen A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) richtete die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) eine ordentliche Waisenrente aus, nachdem sein Vater im Jahr 1995 verstorben war. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 stellte die SAK die Ausrichtung der Waisenrente für den Versicherten, der zu diesem Zeitpunkt ein Studium an der wirtschaftlichen Fakultät der Universität C._______ in Pristina absolvierte, per 30. Juni 2009 ein (Akten der SAK [im Folgenden: SAK-act.] 89). Eine dagegen am 10. April 2012 erhobene Einsprache (SAK-act. 90) wies die SAK mit Entscheid vom 15. Oktober 2012 mit der Begründung ab, dass der Versicherte einerseits mit dem Erlangen des Bachelordiploms im Juni 2009 bereits eine zur Ausübung eines Berufes befähigende Ausbildung abgeschlossen habe und er andererseits im Rahmen des im Oktober 2009 begonnenen Masterstudiums lediglich zwölf Stunden Vorlesungen pro Woche besuche, weshalb er sich zeitlich nicht überwiegend der Ausbildung widme (SAK-act. 93). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 24. November 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die weitere Ausrichtung seiner Waisenrente ab 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2012 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung seiner Anträge liess er im Wesentlichen vorbringen, er habe für sein Masterstudium, das er mittlerweile erfolgreich am 30. Juli 2012 abgeschlossen habe, neben den Vorlesungen gut 30 Stunden pro Woche für die Vorbereitung auf Prüfungen und das Erstellen seiner Masterarbeit aufgewendet. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (B-act. 5 und 6). Da diese Verfügung nicht zugestellt werden konnte (B-act. 7), wurde diese Aufforderung mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Februar 2013 wiederholt (B-act. 8 und 9). Der Versuch, diese Verfügung zuzustellen, blieb erneut erfolglos (B-act. 13). E. Die Vorinstanz zog in der Folge den angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2012 in Wiedererwägung und erliess am 7. Februar 2013 einen neuen Einspracheentscheid, mit dem sie dem Beschwerdeführer eine ordentliche Waisenrente vom 1. Juli 2009 bis 31. Oktober 2011 zusprach. Am 13. Februar 2013 teilte sie dies dem Bundesverwaltungsgericht mit und beantragte, die Streitsache als gegenstandslos abzuschreiben (B-act. 12). F. Mit Schreiben vom 11. April 2013 forderte die Instruktionsrichterin den Vertreter des Beschwerdeführers erneut auf, bis zum 15. Mai 2013 eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (B-act. 14). G. Der Beschwerdeführer teilte nach Kenntnisnahme des neuen Einspracheentscheids am 20. April 2013 durch seinen Vertreter sinngemäss mit, dass er an der Beschwerde festhalte und auch für die Zeit vom 1. Oktober (recte: 1. November) 2011 bis 31. Juli 2012 die Ausrichtung der Waisenrente verlange. Weiter liess er mitteilen, dass er über keine Korrespondenzadresse in der Schweiz verfüge (B-act. 15). H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (B-act. 16). Der Beschwerdeführer gab in der Folge kein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt. I. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde (B-act. 21). Zur Begründung, weshalb die Waisenrente lediglich bis und mit Oktober 2011 ausgerichtet wird, führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seiner Ausbildung nicht systematisch gewidmet habe, da er das im Oktober 2009 begonnene Masterstudium nicht innerhalb von zwei Jahren im Oktober 2011 abgeschlossen habe und sein Studium am Ende des zweiten Studienjahres erst zu 68 % fortgeschritten gewesen sei. J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Verfahrensvorschriften anwendbar, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.2 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Eintretensvoraussetzungen (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen) ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde einer Person im Ausland gegen eine Verfügung der SAK zuständig ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Der Beschwerdeführer ist als Rentenberechtigter durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Mit der Republik Kosovo besteht kein entsprechendes Abkommen. Da der Beschwerdeführer auch nach förmlicher Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, ist dieses Urteil - im Dispositiv - gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch Veröffentlichung im Bundesblatt zu eröffnen.
E. 3 Ursprüngliches Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2012. Die Vorinstanz hat diesen Einspracheentscheid in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG pendente lite in Wiedererwägung gezogen und am 7. Februar 2013 einen neuen Einspracheentscheid erlassen.
E. 3.1 Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 VwVG). Eine rechtzeitig pendente lite erlassene Verfügung beendet den hängigen Rechtsstreit jedoch nur insoweit, als sie den Anträgen des Beschwerdeführenden entspricht. Soweit den Anträgen des Beschwerdeführenden nicht stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass der Beschwerdeführende die zweite Verfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 237 E. 1; Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts H 350/00 vom 25. März 2003 E. 5.1).
E. 3.2 Mit dem am 7. Februar 2013 neu erlassenen Einspracheentscheid hat die Vorinstanz den Anträgen des Beschwerdeführers nur insoweit entsprochen, als sie ihm die Waisenrente ab dem 1. Juli 2009 bis zum 31. Oktober 2011 zugesprochen hat. Dem Antrag auf Ausrichtung der Waisenrente bis zum 31. Juli 2012, an dem der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des neuen Einspracheentscheids ausdrücklich festgehalten hat, ist die Vorinstanz nicht gefolgt. Die Streitsache ist damit durch den Erlass des neuen Einspracheentscheids nicht gegenstandslos geworden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet vielmehr noch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Waisenrente für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Juli 2012.
E. 4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
E. 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger (SAK-act. 75). Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 263 entschieden hat, ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Abkommen) und folglich auch das diesbezügliche Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 (AS 1983 1606) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden. Vorbehalten bleibt unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Anwendung auf serbisch-kosovarische Doppelbürger (vgl. im Einzelnen BGE 139 V 263 E. 9 ff. und 12.2). Was die zeitliche Geltung des Abkommens im Verhältnis zu Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, so ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, bei Hinterlassenenrenten der Zeitpunkt des Todesfalls, massgebend. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem 1. April 2010, ist das Abkommen weiterhin anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2013 vom 6. August 2012 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_27/2013 vom 22. August 2013 E. 5; vgl. auch die Mitteilung des BSV in an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 265 vom 28. Januar 2010). Vorliegend steht eine Waisenrente in Folge des Todesfalls des Vaters des Beschwerdeführers im Jahr 1995 im Streit (SAK-act. 10). Ab diesem Zeitpunkt konnte der Anspruch auf eine Waisenrente für den Beschwerdeführer entstehen, so dass vorliegend das Abkommen und die weiteren genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen Anwendung finden. Nach diesen Verträgen bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (insbesondere eine Waisenrente) besteht, vorbehältlich einer abweichenden Regelung im Abkommen allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-257/2012 E. 2.3).
E. 5 Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ausrichtung der Waisenrente zu Recht per 31. Oktober 2011 eingestellt hat, weil der Beschwerdeführer sein Masterstudium an der wirtschaftlichen Fakultät der Universität C._______ in Pristina nicht mit dem notwendigen und ihm objektiv zumutbaren Einsatz betrieb, um es innert nützlicher Frist abzuschliessen.
E. 5.1 Laut Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5).
E. 5.2 Der Bundesrat hat in Art. 49bis AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, was als Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: u.a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (Abs. 3 Bst. a).
E. 5.3 Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wurde per 1. Januar 2011 den neuen Regelungen in der AHVV angepasst und hält fest, die Ausbildung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a). Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360).
E. 5.4 Unbestritten ist, dass Anspruch auf eine weitere Ausrichtung der Waisenrente besteht, sofern der Beschwerdeführer sich im massgebenden Zeitpunkt noch in Ausbildung befand und er sich dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihm zumutbaren Einsatz und Willen widmete. Nachdem die Vorinstanz mit dem neu erlassenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2013 dem Beschwerdeführer für die Dauer der ersten beiden Studienjahre des Masterstudiums die Waisenrente zugesprochen hat, ist ebenfalls nicht (mehr) strittig, dass das Masterstudium an der wirtschaftlichen Fakultät der Universität C._______ in Pristina grundsätzlich als anspruchsbegründende Ausbildung gilt. Im Übrigen ist damit auch nicht (mehr) umstritten, dass das genannte Masterstudium grundsätzlich mit einem Ausbildungsaufwand von mehr als 20 Stunden pro Woche verbunden ist, obschon wöchentlich nur 12 Stunden Vorlesungen zu besuchen sind. Das erscheint unter der Annahme, dass pro Semester 30 ETCS-Leistungspunkte (European Credit Transfer and Accumulation System) zu erwerben sind und pro ECTS-Leistungspunkt ein durchschnittlicher Student 30 Arbeitsstunden aufwenden muss, die sich auf Präsenzzeiten, Prüfungszeiten und Selbststudium aufteilen, sachgerecht (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Bologna-Prozess).
E. 5.5 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2006 das Gymnasium abgeschlossen (SAK-78/8 und 78/9) und sich danach im akademischen Jahr 2006/2007 für das Bachelorstudium an der wirtschaftlichen Fakultät der Universität C._______ in Pristina immatrikuliert hat, welches er am 24. Juni 2009 nach Erwerb von 180 ECTS-Punkten mit dem Titel "Bachelor of Bank, Finances and Accounting" in der regulären Studienzeit von drei Jahren absolviert hat (SAK-act. 78/3 und 78/4, 78/17). Weiter ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer sodann am 1. Oktober 2009, also im akademischen Jahr 2009/2010, an der wirtschaftlichen Fakultät der Universität C._______ in Pristina für das Masterstudium "Finanzmärkte und Banken" immatrikuliert hat (SAK-act. 78/14), welches 4 Semester bzw. 2 Jahre dauert (SAK-act. 78/1) und folglich 120 ECTS-Punkte umfasst. In Bezug auf den Verlauf des Masterstudiums liegen folgende Belege vor:
- eine Bescheinigung der Universität C._______, wirtschaftliche Fakultät, vom 2. Februar 2011, wonach der Beschwerdeführer alle Bedingungen für den Besuch des dritten Semesters im akademischen Jahr 2010/2011 erfüllt habe (SAK-act. 74),
- eine Bescheinigung der Universität C._______, wirtschaftliche Fakultät, vom 5. April 2011, wonach der Beschwerdeführer alle Bedingungen für den Besuch des dritten Semesters im akademischen Jahr 2010/2011 erfüllt habe und er regelmässig das Vorlesungsprogramm viermal in der Woche à drei Stunden besuche (SAK-act. 78/10-11),
- ein Notenblatt der Universität C._______, wirtschaftliche Fakultät, vom 5. April 2011, betreffend die bis dahin bestandenen Prüfungen in 8 Fächern (Internationale Finanzen: 8 ECTS, Strategische Entwicklung der Banken: 8 ECTS, Moderne Banken: 8 ECTS, Internationale Finanz- und Kreditmärkte: 8 ECTS, Geschäftsumwelt und gesetzliche Aspekte: 6 ECTS, Forschungsmethoden: 8 ECTS, Wissens- und Innovationsmanagement: 6 ECTS, Risikomanagement von Banken und Versicherungen: 8 ETCS), total 60 ECTS-Punkte (SAK-act. 78/12-14),
- ein von der Universität C._______ am 7. April 2011 ausgefüllter Fragebogen zur Studien-/Schulbescheinigung, worin bestätigt wird, dass sich der Beschwerdeführer im vierten von total vier Semestern des Masterstudiums finanzielle Märkte befinde, er ein regulärer Vollzeit-Student sei, die Anzahl Studienstunden pro Woche 12 Stunden betrage, er keinem Nebenerwerb nachgehe und kein Studienjahr habe wiederholen müssen (SAK-act. 78/1-2),
- eine Bescheinigung der Universität C._______, wirtschaftliche Fakultät, vom 26. Juli 2011, wonach der Beschwerdeführer alle Bedingungen für den Besuch des vierten Semesters im akademischen Jahr 2010/2011 erfüllt habe (SAK-act. 82/1),
- ein Notenblatt der Universität C._______, wirtschaftliche Fakultät, vom 1. August 2011, betreffend die bis dahin bestandenen Prüfungen in 11 Fächern (Internationale Finanzen: 8 ECTS, Strategische Entwicklung der Banken: 8 ECTS, Moderne Banken: 8 ECTS, Internationale Finanz- und Kreditmärkte: 8 ECTS, Geschäftsumwelt und gesetzliche Aspekte: 6 ECTS, Forschungsmethoden: 8 ECTS, Wissens- und Innovationsmanagement: 6 ECTS, Risikomanagement von Banken und Versicherungen: 8 ETCS, Versicherungsmarkt und institutionelle Investoren: 8 ECTS, Unternehmensfinanzierung: 8 ECTS, strategische Führung: 6 ECTS), total 82 ECTS-Punkte (SAK-act. 82/2-3),
- ein Zertifikat der Universität C._______, wirtschaftliche Fakultät, vom 14. August 2012, wonach der Beschwerdeführer am 30. Juli 2012 erfolgreich eine Masterarbeit mit dem Titel "(...)" verfasst habe und ihm der Titel "Master of Science - Finanzmärkte und Banken" verliehen worden sei (B-act. 1).
E. 5.6 Aufgrund der vorliegenden Bestätigungen und Notenblättern ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im akademischen Jahr 2009/2010 das erste und das zweite Semester des Masterstudiums absolviert hat und danach im akademischen Jahr 2010/2011 für das dritte und vierte Semester zugelassen war. Am Ende des akademischen Jahres 2010/2011 hat er sodann 82 ECTS-Punkte erreicht bzw. den Studienstoff des Masterstudiums im Umfang von 68 % absolviert. Das Studium hat er schliesslich am Ende des akademischen Jahres 2011/2012 mit dem Erwerb des Masterdiploms abgeschlossen. Das erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Abschlusszertifikat lag im Zeitpunkt des Erlasses des neuen Einspracheentscheids am 7. Februar 2013 bereits vor und steht ohnehin mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang und ist geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1), weshalb es bei der Beurteilung dieser Beschwerde ohne Weiteres zu berücksichtigen ist. Es ist damit insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Masterstudium am Ende des akademischen Jahres 2011/2012 mit einem Jahr Verzögerung erfolgreich beendet und den gesamten Studienstoff (inkl. Masterarbeit) innerhalb von drei Jahren absolviert hat.
E. 5.7 Die Vorinstanz hat die Ausrichtung der Waisenrente für den Beschwerdeführer auf das Ende des akademischen Jahres 2010/2011 eingestellt. Dann hätte der Beschwerdeführer das Masterstudium ohne Abweichung von der Regelstudienzeit theoretisch abschliessen können. Zu diesem Zeitpunkt hat er den Studienstoff jedoch erst zu rund zwei Dritteln absolviert. Gemäss eigenen Angaben fehlten ihm zu diesem Zeitpunkt für die Beendigung des zweiten Studienjahrs bzw. des Studiums noch das Ablegen einer Prüfung sowie das Erstellen der Masterarbeit (Schreiben vom 8. August 2011 an die Vorinstanz; SAK-act. 83). Des Weiteren hat er dargelegt, dass er im Studienjahr 2010/2011 ab 15. März 2011 einen Englischkurs begonnen hat (SAK-act. 82/4). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer sodann den Nachweis erbracht, dass er das Studium im Sommer 2012 erfolgreich abgeschlossen und somit im Studienjahr 2011/2012 die fehlende Prüfung abgelegt und die Masterarbeit verfasst hat. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer das Bachelorstudium in der Regelstudienzeit von drei Jahren erfolgreich abgeschlossen und danach nahtlos das Masterstudium aufgenommen hat, ist der gesamte Studienverlauf mit dem Nachweis des Abschlusses des Masterstudiums lückenlos belegt und erscheint aufgrund der gesamten Umstände trotz der Wiederholung des letzten Studienjahrs sowie des zeitlichen Mehraufwands für die Masterarbeit als kontinuierlich und zielführend, zumal die systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel nicht zwingend die Absolvierung des Lehrgangs in der Minimalzeit voraussetzt (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2004, S. 212).
E. 5.8 Insgesamt lässt die einmalige Wiederholung des letzten Studienjahres nicht auf mangelhafte Systematik und Ernsthaftigkeit des Studiums schliessen und eine definitive Einstellung der Waisenrente rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer das Studium trotz der Verzögerung innert nützlicher Frist abgeschlossen hat, ist davon ausgehen, dass er bis Ende des akademischen Jahres 2011/2012 eine Ausbildung absolvierte, die systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet war und er diese Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2012 ist aufzuheben und es ist in Abänderung des neuen Einspracheentscheids vom 7. Februar 2013 festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch ab dem 1. November 2011 bis 31. Juli 2012 Anspruch auf eine ordentliche Waisenrente hat.
E. 6 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2012 wird aufgehoben.
- In Abänderung des Einspracheentscheids vom 7. Februar 2013 wird die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer die ordentliche Waisenrente auch ab dem 1. November 2011 bis zum 31. Juli 2012 auszurichten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Notifikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6137/2012 Urteil vom 23. Oktober 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, vertreten durch B._______ , Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Waisenrente (Waise in Ausbildung). Sachverhalt: A. Für den 1988 geborenen, kosovarischen Staatsangehörigen A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) richtete die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) eine ordentliche Waisenrente aus, nachdem sein Vater im Jahr 1995 verstorben war. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 stellte die SAK die Ausrichtung der Waisenrente für den Versicherten, der zu diesem Zeitpunkt ein Studium an der wirtschaftlichen Fakultät der Universität C._______ in Pristina absolvierte, per 30. Juni 2009 ein (Akten der SAK [im Folgenden: SAK-act.] 89). Eine dagegen am 10. April 2012 erhobene Einsprache (SAK-act. 90) wies die SAK mit Entscheid vom 15. Oktober 2012 mit der Begründung ab, dass der Versicherte einerseits mit dem Erlangen des Bachelordiploms im Juni 2009 bereits eine zur Ausübung eines Berufes befähigende Ausbildung abgeschlossen habe und er andererseits im Rahmen des im Oktober 2009 begonnenen Masterstudiums lediglich zwölf Stunden Vorlesungen pro Woche besuche, weshalb er sich zeitlich nicht überwiegend der Ausbildung widme (SAK-act. 93). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 24. November 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die weitere Ausrichtung seiner Waisenrente ab 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2012 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung seiner Anträge liess er im Wesentlichen vorbringen, er habe für sein Masterstudium, das er mittlerweile erfolgreich am 30. Juli 2012 abgeschlossen habe, neben den Vorlesungen gut 30 Stunden pro Woche für die Vorbereitung auf Prüfungen und das Erstellen seiner Masterarbeit aufgewendet. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (B-act. 5 und 6). Da diese Verfügung nicht zugestellt werden konnte (B-act. 7), wurde diese Aufforderung mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Februar 2013 wiederholt (B-act. 8 und 9). Der Versuch, diese Verfügung zuzustellen, blieb erneut erfolglos (B-act. 13). E. Die Vorinstanz zog in der Folge den angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2012 in Wiedererwägung und erliess am 7. Februar 2013 einen neuen Einspracheentscheid, mit dem sie dem Beschwerdeführer eine ordentliche Waisenrente vom 1. Juli 2009 bis 31. Oktober 2011 zusprach. Am 13. Februar 2013 teilte sie dies dem Bundesverwaltungsgericht mit und beantragte, die Streitsache als gegenstandslos abzuschreiben (B-act. 12). F. Mit Schreiben vom 11. April 2013 forderte die Instruktionsrichterin den Vertreter des Beschwerdeführers erneut auf, bis zum 15. Mai 2013 eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (B-act. 14). G. Der Beschwerdeführer teilte nach Kenntnisnahme des neuen Einspracheentscheids am 20. April 2013 durch seinen Vertreter sinngemäss mit, dass er an der Beschwerde festhalte und auch für die Zeit vom 1. Oktober (recte: 1. November) 2011 bis 31. Juli 2012 die Ausrichtung der Waisenrente verlange. Weiter liess er mitteilen, dass er über keine Korrespondenzadresse in der Schweiz verfüge (B-act. 15). H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (B-act. 16). Der Beschwerdeführer gab in der Folge kein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt. I. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde (B-act. 21). Zur Begründung, weshalb die Waisenrente lediglich bis und mit Oktober 2011 ausgerichtet wird, führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seiner Ausbildung nicht systematisch gewidmet habe, da er das im Oktober 2009 begonnene Masterstudium nicht innerhalb von zwei Jahren im Oktober 2011 abgeschlossen habe und sein Studium am Ende des zweiten Studienjahres erst zu 68 % fortgeschritten gewesen sei. J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Verfahrensvorschriften anwendbar, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Eintretensvoraussetzungen (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen) ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde einer Person im Ausland gegen eine Verfügung der SAK zuständig ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Der Beschwerdeführer ist als Rentenberechtigter durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Mit der Republik Kosovo besteht kein entsprechendes Abkommen. Da der Beschwerdeführer auch nach förmlicher Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, ist dieses Urteil - im Dispositiv - gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch Veröffentlichung im Bundesblatt zu eröffnen.
3. Ursprüngliches Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2012. Die Vorinstanz hat diesen Einspracheentscheid in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG pendente lite in Wiedererwägung gezogen und am 7. Februar 2013 einen neuen Einspracheentscheid erlassen. 3.1 Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 VwVG). Eine rechtzeitig pendente lite erlassene Verfügung beendet den hängigen Rechtsstreit jedoch nur insoweit, als sie den Anträgen des Beschwerdeführenden entspricht. Soweit den Anträgen des Beschwerdeführenden nicht stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass der Beschwerdeführende die zweite Verfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 237 E. 1; Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts H 350/00 vom 25. März 2003 E. 5.1). 3.2 Mit dem am 7. Februar 2013 neu erlassenen Einspracheentscheid hat die Vorinstanz den Anträgen des Beschwerdeführers nur insoweit entsprochen, als sie ihm die Waisenrente ab dem 1. Juli 2009 bis zum 31. Oktober 2011 zugesprochen hat. Dem Antrag auf Ausrichtung der Waisenrente bis zum 31. Juli 2012, an dem der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme des neuen Einspracheentscheids ausdrücklich festgehalten hat, ist die Vorinstanz nicht gefolgt. Die Streitsache ist damit durch den Erlass des neuen Einspracheentscheids nicht gegenstandslos geworden. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet vielmehr noch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Waisenrente für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Juli 2012. 4. 4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b). 4.3 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger (SAK-act. 75). Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 263 entschieden hat, ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Abkommen) und folglich auch das diesbezügliche Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 (AS 1983 1606) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden. Vorbehalten bleibt unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Anwendung auf serbisch-kosovarische Doppelbürger (vgl. im Einzelnen BGE 139 V 263 E. 9 ff. und 12.2). Was die zeitliche Geltung des Abkommens im Verhältnis zu Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, so ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, bei Hinterlassenenrenten der Zeitpunkt des Todesfalls, massgebend. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem 1. April 2010, ist das Abkommen weiterhin anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2013 vom 6. August 2012 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_27/2013 vom 22. August 2013 E. 5; vgl. auch die Mitteilung des BSV in an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 265 vom 28. Januar 2010). Vorliegend steht eine Waisenrente in Folge des Todesfalls des Vaters des Beschwerdeführers im Jahr 1995 im Streit (SAK-act. 10). Ab diesem Zeitpunkt konnte der Anspruch auf eine Waisenrente für den Beschwerdeführer entstehen, so dass vorliegend das Abkommen und die weiteren genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen Anwendung finden. Nach diesen Verträgen bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (insbesondere eine Waisenrente) besteht, vorbehältlich einer abweichenden Regelung im Abkommen allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-257/2012 E. 2.3).
5. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ausrichtung der Waisenrente zu Recht per 31. Oktober 2011 eingestellt hat, weil der Beschwerdeführer sein Masterstudium an der wirtschaftlichen Fakultät der Universität C._______ in Pristina nicht mit dem notwendigen und ihm objektiv zumutbaren Einsatz betrieb, um es innert nützlicher Frist abzuschliessen. 5.1 Laut Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5). 5.2 Der Bundesrat hat in Art. 49bis AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, was als Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: u.a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (Abs. 3 Bst. a). 5.3 Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wurde per 1. Januar 2011 den neuen Regelungen in der AHVV angepasst und hält fest, die Ausbildung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a). Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360). 5.4 Unbestritten ist, dass Anspruch auf eine weitere Ausrichtung der Waisenrente besteht, sofern der Beschwerdeführer sich im massgebenden Zeitpunkt noch in Ausbildung befand und er sich dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihm zumutbaren Einsatz und Willen widmete. Nachdem die Vorinstanz mit dem neu erlassenen Einspracheentscheid vom 7. Februar 2013 dem Beschwerdeführer für die Dauer der ersten beiden Studienjahre des Masterstudiums die Waisenrente zugesprochen hat, ist ebenfalls nicht (mehr) strittig, dass das Masterstudium an der wirtschaftlichen Fakultät der Universität C._______ in Pristina grundsätzlich als anspruchsbegründende Ausbildung gilt. Im Übrigen ist damit auch nicht (mehr) umstritten, dass das genannte Masterstudium grundsätzlich mit einem Ausbildungsaufwand von mehr als 20 Stunden pro Woche verbunden ist, obschon wöchentlich nur 12 Stunden Vorlesungen zu besuchen sind. Das erscheint unter der Annahme, dass pro Semester 30 ETCS-Leistungspunkte (European Credit Transfer and Accumulation System) zu erwerben sind und pro ECTS-Leistungspunkt ein durchschnittlicher Student 30 Arbeitsstunden aufwenden muss, die sich auf Präsenzzeiten, Prüfungszeiten und Selbststudium aufteilen, sachgerecht (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Bologna-Prozess). 5.5 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2006 das Gymnasium abgeschlossen (SAK-78/8 und 78/9) und sich danach im akademischen Jahr 2006/2007 für das Bachelorstudium an der wirtschaftlichen Fakultät der Universität C._______ in Pristina immatrikuliert hat, welches er am 24. Juni 2009 nach Erwerb von 180 ECTS-Punkten mit dem Titel "Bachelor of Bank, Finances and Accounting" in der regulären Studienzeit von drei Jahren absolviert hat (SAK-act. 78/3 und 78/4, 78/17). Weiter ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer sodann am 1. Oktober 2009, also im akademischen Jahr 2009/2010, an der wirtschaftlichen Fakultät der Universität C._______ in Pristina für das Masterstudium "Finanzmärkte und Banken" immatrikuliert hat (SAK-act. 78/14), welches 4 Semester bzw. 2 Jahre dauert (SAK-act. 78/1) und folglich 120 ECTS-Punkte umfasst. In Bezug auf den Verlauf des Masterstudiums liegen folgende Belege vor:
- eine Bescheinigung der Universität C._______, wirtschaftliche Fakultät, vom 2. Februar 2011, wonach der Beschwerdeführer alle Bedingungen für den Besuch des dritten Semesters im akademischen Jahr 2010/2011 erfüllt habe (SAK-act. 74),
- eine Bescheinigung der Universität C._______, wirtschaftliche Fakultät, vom 5. April 2011, wonach der Beschwerdeführer alle Bedingungen für den Besuch des dritten Semesters im akademischen Jahr 2010/2011 erfüllt habe und er regelmässig das Vorlesungsprogramm viermal in der Woche à drei Stunden besuche (SAK-act. 78/10-11),
- ein Notenblatt der Universität C._______, wirtschaftliche Fakultät, vom 5. April 2011, betreffend die bis dahin bestandenen Prüfungen in 8 Fächern (Internationale Finanzen: 8 ECTS, Strategische Entwicklung der Banken: 8 ECTS, Moderne Banken: 8 ECTS, Internationale Finanz- und Kreditmärkte: 8 ECTS, Geschäftsumwelt und gesetzliche Aspekte: 6 ECTS, Forschungsmethoden: 8 ECTS, Wissens- und Innovationsmanagement: 6 ECTS, Risikomanagement von Banken und Versicherungen: 8 ETCS), total 60 ECTS-Punkte (SAK-act. 78/12-14),
- ein von der Universität C._______ am 7. April 2011 ausgefüllter Fragebogen zur Studien-/Schulbescheinigung, worin bestätigt wird, dass sich der Beschwerdeführer im vierten von total vier Semestern des Masterstudiums finanzielle Märkte befinde, er ein regulärer Vollzeit-Student sei, die Anzahl Studienstunden pro Woche 12 Stunden betrage, er keinem Nebenerwerb nachgehe und kein Studienjahr habe wiederholen müssen (SAK-act. 78/1-2),
- eine Bescheinigung der Universität C._______, wirtschaftliche Fakultät, vom 26. Juli 2011, wonach der Beschwerdeführer alle Bedingungen für den Besuch des vierten Semesters im akademischen Jahr 2010/2011 erfüllt habe (SAK-act. 82/1),
- ein Notenblatt der Universität C._______, wirtschaftliche Fakultät, vom 1. August 2011, betreffend die bis dahin bestandenen Prüfungen in 11 Fächern (Internationale Finanzen: 8 ECTS, Strategische Entwicklung der Banken: 8 ECTS, Moderne Banken: 8 ECTS, Internationale Finanz- und Kreditmärkte: 8 ECTS, Geschäftsumwelt und gesetzliche Aspekte: 6 ECTS, Forschungsmethoden: 8 ECTS, Wissens- und Innovationsmanagement: 6 ECTS, Risikomanagement von Banken und Versicherungen: 8 ETCS, Versicherungsmarkt und institutionelle Investoren: 8 ECTS, Unternehmensfinanzierung: 8 ECTS, strategische Führung: 6 ECTS), total 82 ECTS-Punkte (SAK-act. 82/2-3),
- ein Zertifikat der Universität C._______, wirtschaftliche Fakultät, vom 14. August 2012, wonach der Beschwerdeführer am 30. Juli 2012 erfolgreich eine Masterarbeit mit dem Titel "(...)" verfasst habe und ihm der Titel "Master of Science - Finanzmärkte und Banken" verliehen worden sei (B-act. 1). 5.6 Aufgrund der vorliegenden Bestätigungen und Notenblättern ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im akademischen Jahr 2009/2010 das erste und das zweite Semester des Masterstudiums absolviert hat und danach im akademischen Jahr 2010/2011 für das dritte und vierte Semester zugelassen war. Am Ende des akademischen Jahres 2010/2011 hat er sodann 82 ECTS-Punkte erreicht bzw. den Studienstoff des Masterstudiums im Umfang von 68 % absolviert. Das Studium hat er schliesslich am Ende des akademischen Jahres 2011/2012 mit dem Erwerb des Masterdiploms abgeschlossen. Das erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Abschlusszertifikat lag im Zeitpunkt des Erlasses des neuen Einspracheentscheids am 7. Februar 2013 bereits vor und steht ohnehin mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang und ist geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1), weshalb es bei der Beurteilung dieser Beschwerde ohne Weiteres zu berücksichtigen ist. Es ist damit insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Masterstudium am Ende des akademischen Jahres 2011/2012 mit einem Jahr Verzögerung erfolgreich beendet und den gesamten Studienstoff (inkl. Masterarbeit) innerhalb von drei Jahren absolviert hat. 5.7 Die Vorinstanz hat die Ausrichtung der Waisenrente für den Beschwerdeführer auf das Ende des akademischen Jahres 2010/2011 eingestellt. Dann hätte der Beschwerdeführer das Masterstudium ohne Abweichung von der Regelstudienzeit theoretisch abschliessen können. Zu diesem Zeitpunkt hat er den Studienstoff jedoch erst zu rund zwei Dritteln absolviert. Gemäss eigenen Angaben fehlten ihm zu diesem Zeitpunkt für die Beendigung des zweiten Studienjahrs bzw. des Studiums noch das Ablegen einer Prüfung sowie das Erstellen der Masterarbeit (Schreiben vom 8. August 2011 an die Vorinstanz; SAK-act. 83). Des Weiteren hat er dargelegt, dass er im Studienjahr 2010/2011 ab 15. März 2011 einen Englischkurs begonnen hat (SAK-act. 82/4). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer sodann den Nachweis erbracht, dass er das Studium im Sommer 2012 erfolgreich abgeschlossen und somit im Studienjahr 2011/2012 die fehlende Prüfung abgelegt und die Masterarbeit verfasst hat. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer das Bachelorstudium in der Regelstudienzeit von drei Jahren erfolgreich abgeschlossen und danach nahtlos das Masterstudium aufgenommen hat, ist der gesamte Studienverlauf mit dem Nachweis des Abschlusses des Masterstudiums lückenlos belegt und erscheint aufgrund der gesamten Umstände trotz der Wiederholung des letzten Studienjahrs sowie des zeitlichen Mehraufwands für die Masterarbeit als kontinuierlich und zielführend, zumal die systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel nicht zwingend die Absolvierung des Lehrgangs in der Minimalzeit voraussetzt (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2004, S. 212). 5.8 Insgesamt lässt die einmalige Wiederholung des letzten Studienjahres nicht auf mangelhafte Systematik und Ernsthaftigkeit des Studiums schliessen und eine definitive Einstellung der Waisenrente rechtfertigen. Da der Beschwerdeführer das Studium trotz der Verzögerung innert nützlicher Frist abgeschlossen hat, ist davon ausgehen, dass er bis Ende des akademischen Jahres 2011/2012 eine Ausbildung absolvierte, die systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet war und er diese Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2012 ist aufzuheben und es ist in Abänderung des neuen Einspracheentscheids vom 7. Februar 2013 festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch ab dem 1. November 2011 bis 31. Juli 2012 Anspruch auf eine ordentliche Waisenrente hat.
6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2012 wird aufgehoben.
2. In Abänderung des Einspracheentscheids vom 7. Februar 2013 wird die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer die ordentliche Waisenrente auch ab dem 1. November 2011 bis zum 31. Juli 2012 auszurichten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Notifikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: