opencaselaw.ch

C-6126/2007

C-6126/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-10-18 · Deutsch CH

Invaliditätsbemessung

Sachverhalt

A. Am 6. August 2007 erliess die IV-Stelle Bern einen Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache von R._______ vom 18. Mai 2006 gegen ihre Verfügung vom 5. Mai 2006 abwies. In materieller Hinsicht kam die IV-Stelle Bern zum Schluss, dass trotz erfolgter Anpassungen beim Einkommensvergleich mit nunmehr 28% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege. In formeller Hinsicht hielt die IV-Stelle Bern fest, dass R._______ die Schweiz gemäss dessen Mitteilung (Eingang bei der IV-Stelle Bern: 3. Mai 2007) definitiv verlassen habe und nach Spanien zurückgekehrt sei. Neu sei daher die IV-Stelle für Versicherte im Ausland für R._______ zuständig, weshalb die Akten nach Abschluss des Einspracheverfahrens der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu übermitteln seien. Als Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern angegeben. B. Entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung erhob R._______, nunmehr vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, am 13. September 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Überweisung der Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, welche anzuweisen sei, auf die Beschwerde einzutreten. C. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. September 2007 den Eingang der Beschwerde und gab dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Hinsichtlich seiner Zuständigkeit verwies es auf einen von ihm am 29. Mai 2007 in Sachen G. gegen die IV-Stelle Bern getroffenen Entscheid (C-2892/2006), in welchem der Rahmen der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts abgesteckt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in jenem Fall fest, dass es grundsätzlich nicht zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale IV-Stellen zuständig sei. Es ist in jenem Fall indes ausnahmsweise auf die Beschwerde eingetreten, weil das Beschwerdeverfahren bereits bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen hängig war und eine Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches seine Zuständigkeit nach altem Recht bereits verneint hatte, zu einem formalistischen Leerlauf geführt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht kündigte dem Beschwerdeführer daher an, dass auf seine Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht eingetreten werde. D. Aufgrund dieser Mitteilung beantragte der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2007, es sei mit dem bernischen Verwaltungsgericht ein Meinungsaustausch über die Zuständigkeit durchzuführen und die Akten dem zuständigen Gericht weiterzuleiten.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Anordnung der IV-Stelle Bern ist zweifellos als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Vorliegend ist eine Verfügung der IV-Stelle Bern angefochten. Es ist daher zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde befugt ist.

E. 1.2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, sofern keine spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen zur Anwendung kommen (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.2.2 Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) in der Fassung gemäss Ziff. IV 2. der Änderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, knüpft die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an die Voraussetzung, dass das Anfechtungsobjekt eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht zuständig zur Beurteilung von Beschwerden, deren Anfechtungsobjekt eine Verfügung einer kantonalen IV-Stelle ist. Soll das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Instanzen beurteilen, so bedarf dies einer ausdrücklichen Grundlage in einem Bundesgesetz (Art. 33 Bst. i VVG).

E. 1.2.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bereits anfangs Mai 2007, das heisst vor dem Erlass des Einspracheentscheids vom 6. August 2007, vom Kanton Bern ins Ausland verlegt. Gemäss Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens erhalten, so dass die IV-Stelle des Kantons Bern zuständig zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids war. Über die Frage, welche Instanz zur Beurteilung einer Beschwerde gegen einen solchen Einspracheentscheid zuständig ist, sagt Art. 40 Abs. 3 IVV nichts aus.

E. 1.2.4 Die von der IV-Stelle Bern verfügte Übermittlung der Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland stellt im Übrigen sicher, dass nunmehr die in der Sache zuständige IV-Stelle materiell verfügen wird.

E. 1.2.5 Da das Bundesverwaltungsgericht damit offensichtlich nicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und es sich in dieser Frage bereits festgelegt hat (vgl. den bereits erwähnten Entscheid C- 2892/2006 vom 29. Mai 2007 in Sachen G. gegen die IV-Stelle Bern), wurde von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Aus dem gleichen Grund wird mit der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auch kein Meinungsaustausch über die Zuständigkeit (Art. 8 Abs. 2 VwVG) durchgeführt. Es war zum vornherein absehbar, dass ein vom Bundesgericht zu entscheidender negativer Kompetenzkonflikt entstünde, sofern sich die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anschliessen sollte.

E. 2 Auf die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) nicht einzutreten und die Sache zwecks Zuständigkeit an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zu überwiesen (Art. 8 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Verfahrenskosten werden gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine erhoben, da im vorliegenden Verfahren über eine Streitigkeit betreffend die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen zu entscheiden ist (vgl. die Übergangsbestimmung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004] zur Änderung des IVG, Bst. c sowie Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0, in der bis am 30. April 2007 geltenden Fassung).

E. 3.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. VwVG e contrario). Da der IV-Stelle Bern durch die Bescherdeführung keine Kosten erwachsen sind, ist auch der IV-Stelle Bern keine Parteientschädigung zuzusprechen (s. auch Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Beschwerde an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern überwiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern (Gerichtsurkunde; mit der Beschwerde vom 18. September 2007 [inkl. Beilagen]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6126/2007$ {T 0/2} Urteil vom 18. Oktober 2007 Besetzung Einzelrichter Eduard Achermann, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. Parteien R._______, ES- 15288 Siavo (La Coruña), vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, Postfach 7820, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Postfach, 3011 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Sachverhalt: A. Am 6. August 2007 erliess die IV-Stelle Bern einen Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache von R._______ vom 18. Mai 2006 gegen ihre Verfügung vom 5. Mai 2006 abwies. In materieller Hinsicht kam die IV-Stelle Bern zum Schluss, dass trotz erfolgter Anpassungen beim Einkommensvergleich mit nunmehr 28% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliege. In formeller Hinsicht hielt die IV-Stelle Bern fest, dass R._______ die Schweiz gemäss dessen Mitteilung (Eingang bei der IV-Stelle Bern: 3. Mai 2007) definitiv verlassen habe und nach Spanien zurückgekehrt sei. Neu sei daher die IV-Stelle für Versicherte im Ausland für R._______ zuständig, weshalb die Akten nach Abschluss des Einspracheverfahrens der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu übermitteln seien. Als Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern angegeben. B. Entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung erhob R._______, nunmehr vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, am 13. September 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Überweisung der Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, welche anzuweisen sei, auf die Beschwerde einzutreten. C. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. September 2007 den Eingang der Beschwerde und gab dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Hinsichtlich seiner Zuständigkeit verwies es auf einen von ihm am 29. Mai 2007 in Sachen G. gegen die IV-Stelle Bern getroffenen Entscheid (C-2892/2006), in welchem der Rahmen der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts abgesteckt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in jenem Fall fest, dass es grundsätzlich nicht zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale IV-Stellen zuständig sei. Es ist in jenem Fall indes ausnahmsweise auf die Beschwerde eingetreten, weil das Beschwerdeverfahren bereits bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen hängig war und eine Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches seine Zuständigkeit nach altem Recht bereits verneint hatte, zu einem formalistischen Leerlauf geführt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht kündigte dem Beschwerdeführer daher an, dass auf seine Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht eingetreten werde. D. Aufgrund dieser Mitteilung beantragte der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2007, es sei mit dem bernischen Verwaltungsgericht ein Meinungsaustausch über die Zuständigkeit durchzuführen und die Akten dem zuständigen Gericht weiterzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Anordnung der IV-Stelle Bern ist zweifellos als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Vorliegend ist eine Verfügung der IV-Stelle Bern angefochten. Es ist daher zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde befugt ist. 1.2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, sofern keine spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen zur Anwendung kommen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2.2 Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) in der Fassung gemäss Ziff. IV 2. der Änderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, knüpft die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an die Voraussetzung, dass das Anfechtungsobjekt eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht zuständig zur Beurteilung von Beschwerden, deren Anfechtungsobjekt eine Verfügung einer kantonalen IV-Stelle ist. Soll das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Instanzen beurteilen, so bedarf dies einer ausdrücklichen Grundlage in einem Bundesgesetz (Art. 33 Bst. i VVG). 1.2.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bereits anfangs Mai 2007, das heisst vor dem Erlass des Einspracheentscheids vom 6. August 2007, vom Kanton Bern ins Ausland verlegt. Gemäss Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens erhalten, so dass die IV-Stelle des Kantons Bern zuständig zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids war. Über die Frage, welche Instanz zur Beurteilung einer Beschwerde gegen einen solchen Einspracheentscheid zuständig ist, sagt Art. 40 Abs. 3 IVV nichts aus. 1.2.4 Die von der IV-Stelle Bern verfügte Übermittlung der Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland stellt im Übrigen sicher, dass nunmehr die in der Sache zuständige IV-Stelle materiell verfügen wird. 1.2.5 Da das Bundesverwaltungsgericht damit offensichtlich nicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und es sich in dieser Frage bereits festgelegt hat (vgl. den bereits erwähnten Entscheid C- 2892/2006 vom 29. Mai 2007 in Sachen G. gegen die IV-Stelle Bern), wurde von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Aus dem gleichen Grund wird mit der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auch kein Meinungsaustausch über die Zuständigkeit (Art. 8 Abs. 2 VwVG) durchgeführt. Es war zum vornherein absehbar, dass ein vom Bundesgericht zu entscheidender negativer Kompetenzkonflikt entstünde, sofern sich die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anschliessen sollte. 2. Auf die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) nicht einzutreten und die Sache zwecks Zuständigkeit an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zu überwiesen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Verfahrenskosten werden gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine erhoben, da im vorliegenden Verfahren über eine Streitigkeit betreffend die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen zu entscheiden ist (vgl. die Übergangsbestimmung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004] zur Änderung des IVG, Bst. c sowie Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0, in der bis am 30. April 2007 geltenden Fassung). 3.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. VwVG e contrario). Da der IV-Stelle Bern durch die Bescherdeführung keine Kosten erwachsen sind, ist auch der IV-Stelle Bern keine Parteientschädigung zuzusprechen (s. auch Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und die Beschwerde an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern überwiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern (Gerichtsurkunde; mit der Beschwerde vom 18. September 2007 [inkl. Beilagen])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: