Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 22. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähre und nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (mehrwertsteuerfrei) zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 22. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähre und nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (mehrwertsteuerfrei) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6107/2012 Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, vertreten durch Stephan Müller, Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Anspruch auf eine Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 22. Oktober 2012. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 das Leistungsbegehren von A._______ mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit abwies, dass A._______ (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 26. November 2012 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess und beantragte, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Angelegenheit zur Durchführung von Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei dem Beschwerdeführer eventualiter eine ganze ordentliche Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2004, subeventualiter eine ganze ausserordentliche Invalidenrente in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2010 zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte mit der Begründung, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nicht auseinandergesetzt habe, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 19. März 2013 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 5. April 2013 mit dem Antrag der Vorinstanz einverstanden erklärte, zumal dieser dem Hauptantrag in der Beschwerde entspreche, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Aus-nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2013 geltend machte, die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei berechtigt, in materieller Hinsicht habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Eintritts des Versicherungsfalls für eine Invalidenrente am 16. März 2005 länger als ein Jahr Wohnsitz in der Schweiz gehabt und er sei länger als ein Jahr mit einer Schweizerin verheiratet gewesen, weshalb zu prüfen sei, ob - unter Berücksichtigung der Beitragsdauer im Jahr 2004 sowie der infolge einer Beitragszahlung der Ehegattin anrechenbaren Beitragszeit - die Mindestbeitragsdauer von einem vollen Beitragsjahr erfüllt sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. November 2012 explizit eine mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügte und unter anderem geltend machte, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob er unter Mitberücksichtigung der Beitragszeiten der Ehefrau einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente habe, zumal er bei Eintritt des Versicherungsfalls per 14. März 2005 rund 13 Monate verheiratet gewesen sei, dass der Beschwerdeführer ferner eine ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte sowie geltend machte, die Vorinstanz habe die Begründung des Vorbescheids unbesehen und ohne Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung übernommen, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der Vorinstanz nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb), dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2012 aufzuheben, und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der am 11. Dezember 2012 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- ohne die nicht geschuldete Mehrwertsteuer (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] resp. Art. 1 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]) zulasten der IVSTA auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 22. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähre und nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (mehrwertsteuerfrei) zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: