Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
A. Am 16. Oktober 1999 reiste der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1974) ohne Visum in die Schweiz ein und hielt sich in den folgenden Monaten ohne Bewilligung hier auf. B. Am 18. Februar 2000 heiratete der Beschwerdeführer die 1969 geborene Schweizer Bürgerin B._______. Aufgrund der Eheschliessung wurde ihm am 13. März 2000 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Wegen der illegalen Einreise im Jahre 1999 und des nachfolgenden illegalen Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft [...] vom 2. Mai 2000 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde er am 22. Juni 2000 zudem von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich (heute Migrationsamt des Kantons Zürich, nachfolgend Migrationsamt) verwarnt. Am 22. März 2001 wurde dem Migrationsamt von der Einwohnerkontrolle der Stadt [...] mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe sich per 30. März 2001 in [...] angemeldet und lebe von seiner Ehefrau getrennt. C. Am 15. Januar 2002 schrieb das Bezirksgericht [...] eine Scheidungsklage der Schweizer Ehefrau als durch Rückzug erledigt ab. Die Abschreibungsverfügung hielt unter anderem fest, dass die Ehegatten vereinbart hätten, getrennt zu leben. D. Am 13. Februar 2002 beantwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers schriftlich Fragen, welche ihr das Migrationsamt am 31. Januar 2002 unterbreitet hatte. Darin hielt sie unter anderem fest, sie und ihr Ehemann lebten seit dem 30. Dezember 2000 getrennt. Als Gründe für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft führte sie finanzielle Probleme, die ständigen Abwesenheiten des Ehemannes, dessen fehlende Bereitschaft, richtig Deutsch zu lernen, sowie Probleme zwischen ihm und ihren Kindern aus erster Ehe an. Mit einer baldigen Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei nicht zu rechnen. Am 25. März 2002 beantwortete der Beschwerdeführer die gleichen Fragen des Migrationsamtes folgendermassen: Es liege keine Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft vor, vielmehr gehe es einzig darum, Abstand zu schaffen und über die eheliche Situation nachzudenken. Er wolle die eheliche Gemeinschaft so bald wie möglich wieder aufnehmen. An eine Scheidung denke er nicht, und er werde dazu auch nicht Hand bieten. Im darauffolgenden Jahr bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben im Wesentlichen (Schreiben vom 24. März 2003 an das Migrationsamt). Bezüglich der unterschiedlichen Wohnsitze führte er aus, die getrennten Wohnungen seien durch seine unregelmässigen Arbeitszeiten und das dadurch gefährdete Kindeswohl bedingt. Die ebenfalls angefragte Ehefrau hielt mit Schreiben vom 3. Juli 2003 im Wesentlichen an ihren Angaben aus dem Vorjahr fest. E. Am 14. Juli 2003 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern, da er sich in rechtmissbräuchlicher Weise auf eine nur noch formell bestehende Ehe berufe, und lud ihn ein, sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer liess sich am 15. September 2003 vernehmen. Er sei der Ansicht, die Ehe werde nach wie vor gelebt. Die getrennten Wohnungen dienten als Rückzugsmöglichkeit bei auftretenden Spannungen. F. In der Folge wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 ab. Am 23. Oktober 2003 teilte die Einwohnerkontrolle [...] dem Migrationsamt mit, der Beschwerdeführer wohne seit dem 20. Oktober 2003 wieder bei seiner Ehefrau. Am 31. Oktober 2003 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Oktober 2003. Daraufhin wurde die Stadtpolizei [...] beauftragt, die ehelichen Verhältnisse abzuklären. Aufgrund des Polizeiberichts vom 19. November 2003 hob das Migrationsamt seine Verfügung am 27. November 2003 wiedererwägungsweise auf und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, zuletzt bis zum 27. Februar 2007. G. Am 31. Mai 2005 erstattete die Ehefrau bei der Stadtpolizei [...] Selbstanzeige wegen eingegangener Scheinehe. Zur Begründung führte sie an, dass sie die vereinbarte Bezahlung nicht erhalten habe. In der Befragung erklärte sie, die Heirat sei durch eine Drittperson arrangiert worden und sie habe nie mit ihrem Ehemann zusammen gelebt. Seinerseits befragt, bestritt der Beschwerdeführer den Sachverhalt. H. Mit Urteil vom 22. März 2006 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. In diesem Verfahren machte die Ehefrau ebenfalls geltend, es habe sich um eine Scheinehe gehandelt, für die sie die versprochene Bezahlung nicht erhalten habe. I. Am 6. Februar 2007 unterbreitete das Migrationsamt den Fall der Vorinstanz zur Zustimmung. Am 25. Juni 2007 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es werde erwogen, die Zustimmung zu verweigern, da der Sachverhalt den Schluss nahelege, es habe sich um eine Scheinehe gehandelt. Der Beschwerdeführer liess sich am 23. Juli 2007 durch seinen Rechtsvertreter dazu vernehmen. Dieser wies den Vorwurf der Scheinehe zurück. Einerseits hob er das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz hervor. Andererseits bestritt der Rechtsvertreter die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Ehefrau und wies dabei zunächst auf die schwierige Persönlichkeit der Ex-Ehefrau hin, die er während der Scheidungsverhandlung erlebt habe. Zudem machte er auf die ihm durch Indiskretion bekannt gewordene Anschuldigung gegen die Ehefrau betreffend Konsum von Betäubungsmitteln aufmerksam. J. Mit Verfügung vom 9. August 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, zahlreiche Indizien deuteten darauf hin, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Scheinehe gehandelt habe, weshalb die Berufung auf diese Ehe im Aufenthaltsverfahren rechtsmissbräuchlich sei. K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. September 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 9. August 2007. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es habe sich nicht um eine Scheinehe gehandelt und eine Bezahlung sei weder vereinbart noch getätigt worden. Zudem macht er die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz auf Aussagen der Ex-Ehefrau abgestellt habe, die sich nicht in den Akten befänden. Die Ex-Ehefrau hätte in beweisrechtlich korrekter Form einvernommen werden sollen. Dies stelle eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein faires Verfahren dar. Zudem verletze der angefochtene Entscheid den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. L. Am 19. September 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich bei. M. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerdeschrift werde zwar die Scheinehe bestritten, es würden jedoch keine konkreten Gegenargumente vorgebracht. Blosse Gegenbehauptungen seien untauglich, um zu einer Neubeurteilung des Sachverhaltes zu führen. Im Weiteren wird der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen, da im Schreiben vom 25. Juni 2007, mit welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verfügung gewährt wurde, ausdrücklich auf die Aussagen der Ex-Ehefrau im Zusammenhang mit der Scheidung hingewiesen worden sei. Es hätte dem Beschwerdeführer offen gestanden, beim Bezirksgericht [...] Einsicht in die Akten zu verlangen. Mit der Vernehmlassung reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht, neben ihren eigenen Akten, auch diejenigen des Bezirksgerichts [...] betreffend das Scheidungsverfahren ein. N. Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass neben den Akten des Migrationsamtes auch diejenigen des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht [...] beigezogen würden. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, allfällige Bemerkungen zum Inhalt anzubringen. O. Am 18. August 2008 erklärt sich der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers mit dem Beizug und der Berücksichtigung der kantonalen Akten sowie der Scheidungsakten einverstanden. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung.
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Verfahren vor Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurde, ist gemäss Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar.
E. 3 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz auf Aussagen der Ex-Ehefrau abgestellt habe, welche den Akten nicht zu entnehmen gewesen seien. Die Vorinstanz führt hierzu in ihrer Vernehmlassung zutreffend aus, dass sie in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2007, mit dem sie den Beschwerdeführer zur Stellungnahme bezüglich der beabsichtigten Verweigerung der Zustimmung eingeladen hatte, ausgeführt habe, auf welche Aussagen der Ex-Ehefrau sie abstellen werde. Das Schreiben der Vorinstanz vom 25. Juni 2007 enthält folgenden Wortlaut: "Zudem hat Ihre ehemalige Frau am 18. Februar 2002 [recte: 31. Mai 2005] gegenüber der Kantonspolizei Zürich ausgesagt, für einen versprochenen Geldbetrag geheiratet zu haben. Die Ehe sei nur vorgetäuscht gewesen. [...] Ihre Frau machte vor Gericht [Scheidungsverhandlung vom 21. März 2006] erneut geltend, Sie aus finanzieller Not wegen einer versprochenen Geldzahlung geheiratet zu haben und in Wirklichkeit nie mit Ihnen zusammen gelebt zu haben." Aus diesen Sätzen geht (trotz des falschen Datums) klar hervor, auf welche Aussagen der Ehefrau die Vorinstanz sich stützen wollte. Der Beschwerdeführer hätte somit die Möglichkeit gehabt, bei den zuständigen Stellen (Migrationsamt bzw. Bezirksgericht) Einsicht in die für die Vorinstanz relevanten Akten zu verlangen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz liegt in dieser Hinsicht demnach nicht vor und die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 4.2 Zudem beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die Vorinstanz die ehemalige Ehefrau nicht selbst angehört, sondern auf die bereits vorhandenen Aussagen abgestellt habe. Sie habe damit in Bezug auf einen für den Beschwerdeführer weitreichenden Entscheid eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen.
E. 4.2.1 Die Behörde hat grundsätzlich die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 12 Bst. a - e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnis von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. dazu BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 270 mit weiteren Hinweisen). Kommt die Behörde jedoch bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).
E. 4.2.2 Im vorliegenden Verfahren kommt den Aussagen der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers eine wichtige Stellung zu. Der Rechtsvertreter bezweifelt in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2007 aufgrund seiner Begegnung mit der Ex-Ehefrau während der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren und aufgrund einer angeblichen Indiskretion im Zusammenhang mit einem möglichen Drogenproblem die Glaubwürdigkeit der Ex-Ehefrau, ohne jedoch ausdrücklich den (Beweis-)Antrag auf eine erneute Befragung zu stellen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz aufgrund der Ausführungen des Rechtsvertreters verpflichtet gewesen wäre, die Ex-Ehefrau im Rahmen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen (Art. 12 VwVG) nochmals zu befragen.
E. 4.2.3 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Die Ex-Ehefrau hat am 13. Februar 2002 und am 3. Juli 2003 gegenüber dem Migrationsamt vorgebracht, dass die Ehe gescheitert sei und keine Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestehe. Am 31. Mai 2005 hat sie gegenüber der Polizei ausgesagt, sie sei eine Scheinehe gegen Bezahlung eingegangen. Diese Aussagen hat sie anlässlich der Scheidungsverhandlung am 21. März 2006 bestätigt. Sie hat somit während vier Jahren widerspruchsfrei ausgesagt, dass die eheliche Gemeinschaft seit längerer Zeit nicht mehr bestehe. Sie änderte ihre Aussagen im Jahre 2005 dahingehend, dass sie eine Scheinehe eingegangen sei. Diese Änderung tangiert die Aussage, wonach seit dem Jahre 2001 keine eheliche Gemeinschaft mehr bestanden habe, nicht. Zudem geht weder aus dem Bericht der Stadtpolizei [...] noch den Scheidungs- oder den übrigen Akten hervor, dass die zuständigen Beamten bzw. Gerichtspersonen Bedenken bezüglich des Gesundheitszustandes der Ex-Ehefrau gehabt hätten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz aufgrund der nicht substantiierten Ausführungen des Rechtsvertreters aus dem Jahre 2007 die bereits vorliegenden Aussagen der Ex-Ehefrau aus den Jahren 2002 bis 2006 hätte anzweifeln sollen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb unbegründet.
E. 5.1 Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung des Bundesamtes für Migration (Art. 18 Abs. 3 und 4 ANAG und Art. 51 letzter Satz BVO in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535). Diese Kompetenz des Bundesamtes für Migration ist im vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe willkürlich entschieden, indem sie sich gegen den Antrag des Kantons stelle. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid, die Zustimmung zu erteilen oder nicht, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei ist (s. unten E. 6). Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge nicht weiter, und es ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Verweigerung der Zustimmung willkürlich sein sollte.
E. 6 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 185 und 131 II 339 E. 1 S. 242 f. mit Hinweisen).
E. 6.1 Aufgrund der am 18. Februar 2000 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin verfügte der Beschwerdeführer bis zu seiner Scheidung am 22. März 2006 über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG). Sollte der Beschwerdeführer jedoch vor der Scheidung einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG erworben haben, so kann er sich hierauf auch nach Beendigung der Ehe berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.4/1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen). Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was es als Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen gilt (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149), könnte dem Betroffenen die ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht vermittelnde Aufenthaltsbewilligung indessen erst recht nicht verweigert werden.
E. 6.2 Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau hat länger als fünf Jahre gedauert und er lebte während dieser Zeit stets in der Schweiz. Grundsätzlich hätte er somit einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG). Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings kein solcher Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird von dieser Bestimmung die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, bedeutet dies jedoch keineswegs, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklungen gestattet werden muss. Zu prüfen ist vielmehr, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist. Rechtsmissbrauch liegt beispielsweise vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell Bestand hat oder einzig mit dem Ziel aufrecht erhalten wird, der ausländischen Person hierzulande ein Anwesenheitsrecht zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (vgl. BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-571/2006 vom 7. November 2007 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ob eine Ehe eingegangen wurde und aufrechterhalten wird, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen, entzieht sich in den allermeisten Fällen dem direkten Beweis und kann demnach nur durch Indizien nachgewiesen werden. Solche Indizien können beispielsweise darin erblickt werden, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, weil ihr keine Aufenthaltsbewilligung erteilt bzw. eine bestehende Bewilligung nicht verlängert wurde. Weiter können die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten die Wohngemeinschaft gar nie richtig aufgenommen haben, für eine Scheinehe sprechen, ebenso wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_441/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 4.2).
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer wird von der Vorinstanz vorgeworfen, er sei die Ehe mit der Schweizerin eingegangen, um sich damit den Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Diese Einschätzung wird durch zahlreiche Indizien gestützt. So wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eheschliessung verpflichtet gewesen, die Schweiz zu verlassen, da er illegal eingereist war und sich anschliessend illegal hier aufgehalten hatte. Die Ehepartner hatten sich auch erst kurze Zeit vor der Eheschliessung kennen gelernt (vgl. z.B. die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Stadtpolizei [...] vom 19. November 2003 S. 1) und der Beschwerdeführer kannte die Lebensumstände seiner Ehefrau kaum (Stellungnahme vom 23. Juli 2007). Auch der weitere Verlauf der Ehe deutet darauf hin, dass das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers eine zentrale Rolle gespielt hat. Faktisch wurde die eheliche Gemeinschaft bereits kurze Zeit nach der Eheschliessung aufgegeben. Im Laufe des Verfahrens wurden von den beiden Ehegatten dazu sehr unterschiedliche Angaben gemacht. Fest steht, dass der Beschwerdeführer sich per 30. März 2001 bei der Einwohnerkontrolle der Stadt [...] anmeldete und angab, getrennt zu leben. Ferner schrieb das Bezirksgericht [...] am 15. Januar 2002 ein von der Ehefrau eingeleitetes Scheidungsverfahren ab, weil die Klage zurückgezogen worden war. Gleichzeitig stellte es die Trennung der Ehegatten fest. In der Hauptverhandlung des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht [...] sagten die Ehegatten am 21. März 2006 übereinstimmend aus, seit Februar 2002 getrennt zu leben. Es ist somit davon auszugehen, dass bereits im März 2001, spätestens jedoch im Februar 2002, also deutlich vor Ablauf der Fünfjahresfrist, die eheliche Gemeinschaft faktisch nicht mehr bestand. Diese wurde erst wieder aufgenommen, nachdem das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hatte: Nur vier Tage nach Erhalt der Verfügung, am 20. Oktober 2003, meldete sich der Beschwerdeführer an der Adresse der Ehefrau an. Das Migrationsamt widerrief daraufhin seine Verfügung und erteilte dem Beschwerdeführer am 27. November 2003 eine bis zum 17. Februar 2005 geltende Aufenthaltsbewilligung. Diese Umstände legen den Schluss nahe, der Beschwerdeführer habe die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin dazu benutzt, sich ein Aufenthaltsrecht zu erwerben und zu erhalten. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten wird von Art. 7 Abs. 1 ANAG nicht geschützt, so dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den aus diesem Artikel fliessenden Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung berufen kann. Weitere Anspruchsnormen aus dem Bundesrecht oder den Staatsverträgen, auf die sich der Beschwerdeführer berufen könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
E. 7 Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher von der Behörde nach freiem Ermessen zu beurteilen (Art. 4 ANAG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz in völlig freiem Entscheid die entsprechende Zustimmung verweigern durfte. Insbesondere haben die Bewilligungsbehörden die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des oder der Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei denjenigen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
E. 7.1 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehörige) eine restriktive Politik betreibt (BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, durch welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausgenommen wird, muss die ausländischen Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweisen).
E. 7.2 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzuklären, ob das private Interesse des Betroffenen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist, als die dargelegten Aspekte des öffentlichen Interesses. Was die Vornahme einer derartigen Interessenabwägung anbelangt, so kann die Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden. Dies geschieht unter Berücksichtigung folgender Umstände: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insb. wenn Kinder vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten (insb. Umstände der Auflösung der Ehe), Integrationsgrad (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-571/2006 vom 7. November 2007 E. 4.3).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer kam 1999 als 25jähriger junger Erwachsener illegal in die Schweiz. Gestützt auf die 2000 geschlossene Ehe konnte er sich in bis zum 17. Februar 2007 (Ablauf der Aufenthaltsbewilligung) rund sieben Jahre lang legal in der Schweiz aufhalten. Angesichts seines Alters, kann der Zeitraum von sieben Jahren von seinem 26. Altersjahr an in der hier vorzunehmenden Interessenabwägung nicht als besonders lang angesehen werden. So hat er doch die prägenden Jahre der Kindheit, der Jugend und des jungen Erwachsenenalters nicht in der Schweiz verbracht.
E. 7.4 Über die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz geht aus den Akten hervor, dass die eheliche Gemeinschaft nach kurzer Zeit bereits aufgelöst wurde und aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind. Bezüglich des persönlichen Umfeldes des Beschwerdeführers in der Schweiz ist den Akten nur zu entnehmen, dass offenbar eine Schwester mit ihrer Familie ebenfalls hier lebt. Es sind somit keine aussergewöhnlichen Beziehungen ersichtlich. Was die berufliche Integration des Beschwerdeführers anbelangt, so arbeitet er seit dem 15. Mai 2000 beim gleichen Arbeitgeber, zunächst als Office-Mitarbeiter, später dann als Koch. Er kommt für seinen Lebensunterhalt selber auf. Seine persönliche und berufliche Integration entspricht somit dem, was nach einer entsprechenden Aufenthaltsdauer erwartet werden kann; sie geht allerdings auch nicht darüber hinaus.
E. 7.5 Das persönlich Verhalten des Beschwerdeführers hat zu Klagen Anlass gegeben. Zunächst reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein und hielt sich hier ohne Bewilligung auf. Deswegen wurde er auch zu 3 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Zudem ist, wie bereits weiter oben ausgeführt (E. 6.3), davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe eingegangen ist, um die ausländerrechtlichen Zulassungsbestimmungen zu umgehen. Indizien dafür sind namentlich: die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt, die geringen Kenntnisse der Lebensverhältnisse der zukünftigen Ehefrau sowie die mehrfach und widerspruchsfrei geäusserte Behauptung der Ehefrau, eine Ehe gegen Bezahlung eingegangen zu sein. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese bereits von der Vorinstanz angeführten Indizien entkräften könnte. Die blosse Behauptung, dass es sich nicht um eine Scheinehe gehandelt habe, genügt dafür nicht. Auch die Hinweise des Rechtsvertreters, die Aussagen der Ex-Ehefrau seien möglicherweise nicht glaubhaft, vermögen die Indizien nicht zu entkräften, da sie durch den Akteninhalt nicht gestützt werden. Das Eingehen einer Ehe zur Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen und die damit einhergehende Täuschung der Behörden, stellen einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung ("ordre public") dar und begründen von vornherein ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse daran, die Zustimmung zur Aufenthaltsverlängerung zu verweigern (vgl. die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur "Unerwünschtheit" gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG im Zusammenhang mit Einreisesperren, so etwa das Urteil C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 3.2 und 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend fällt zudem ins Gewicht, auf welche Art der Beschwerdeführer die Behörden zu täuschen versuchte. So meldete er sich beispielsweise kurz nach Erhalt der negativen Verfügung des Migrationsamtes an der Adresse seiner Ehefrau an. Aufgrund dieses Verhaltens besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt.
E. 8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz hinter den überwiegenden öffentlichen Interessen (Schutz der öffentlichen Ordnung, restriktive Migrationspolitik) zurück zu stehen hat. Die Verfügung der Vorinstanz ist daher, soweit die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, nicht zu beanstanden.
E. 9 Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 1a und Art. 12 Abs. 3 ANAG). Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung ist damit rechtens. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-571/2006 vom 7. November 2007 E. 6 mit Hinweis). Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergeben sich Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers sprächen: Dem Vollzug stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG behauptet. Der Wegweisungsvollzug ist zweifellos auch möglich.
E. 10 Die Vorinstanz hat somit mit ihrer Verfügung weder Bundesrecht verletzt, noch bei der Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhaltes Fehler begangen oder ihren Ermessensspielraum verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 17)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. [...] sowie Akten des Bezirksgerichts [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6106/2007 {T 0/2} Urteil vom 26. September 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung. Sachverhalt: A. Am 16. Oktober 1999 reiste der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1974) ohne Visum in die Schweiz ein und hielt sich in den folgenden Monaten ohne Bewilligung hier auf. B. Am 18. Februar 2000 heiratete der Beschwerdeführer die 1969 geborene Schweizer Bürgerin B._______. Aufgrund der Eheschliessung wurde ihm am 13. März 2000 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Wegen der illegalen Einreise im Jahre 1999 und des nachfolgenden illegalen Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft [...] vom 2. Mai 2000 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde er am 22. Juni 2000 zudem von der Fremdenpolizei des Kantons Zürich (heute Migrationsamt des Kantons Zürich, nachfolgend Migrationsamt) verwarnt. Am 22. März 2001 wurde dem Migrationsamt von der Einwohnerkontrolle der Stadt [...] mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe sich per 30. März 2001 in [...] angemeldet und lebe von seiner Ehefrau getrennt. C. Am 15. Januar 2002 schrieb das Bezirksgericht [...] eine Scheidungsklage der Schweizer Ehefrau als durch Rückzug erledigt ab. Die Abschreibungsverfügung hielt unter anderem fest, dass die Ehegatten vereinbart hätten, getrennt zu leben. D. Am 13. Februar 2002 beantwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers schriftlich Fragen, welche ihr das Migrationsamt am 31. Januar 2002 unterbreitet hatte. Darin hielt sie unter anderem fest, sie und ihr Ehemann lebten seit dem 30. Dezember 2000 getrennt. Als Gründe für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft führte sie finanzielle Probleme, die ständigen Abwesenheiten des Ehemannes, dessen fehlende Bereitschaft, richtig Deutsch zu lernen, sowie Probleme zwischen ihm und ihren Kindern aus erster Ehe an. Mit einer baldigen Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei nicht zu rechnen. Am 25. März 2002 beantwortete der Beschwerdeführer die gleichen Fragen des Migrationsamtes folgendermassen: Es liege keine Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft vor, vielmehr gehe es einzig darum, Abstand zu schaffen und über die eheliche Situation nachzudenken. Er wolle die eheliche Gemeinschaft so bald wie möglich wieder aufnehmen. An eine Scheidung denke er nicht, und er werde dazu auch nicht Hand bieten. Im darauffolgenden Jahr bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben im Wesentlichen (Schreiben vom 24. März 2003 an das Migrationsamt). Bezüglich der unterschiedlichen Wohnsitze führte er aus, die getrennten Wohnungen seien durch seine unregelmässigen Arbeitszeiten und das dadurch gefährdete Kindeswohl bedingt. Die ebenfalls angefragte Ehefrau hielt mit Schreiben vom 3. Juli 2003 im Wesentlichen an ihren Angaben aus dem Vorjahr fest. E. Am 14. Juli 2003 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern, da er sich in rechtmissbräuchlicher Weise auf eine nur noch formell bestehende Ehe berufe, und lud ihn ein, sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer liess sich am 15. September 2003 vernehmen. Er sei der Ansicht, die Ehe werde nach wie vor gelebt. Die getrennten Wohnungen dienten als Rückzugsmöglichkeit bei auftretenden Spannungen. F. In der Folge wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 ab. Am 23. Oktober 2003 teilte die Einwohnerkontrolle [...] dem Migrationsamt mit, der Beschwerdeführer wohne seit dem 20. Oktober 2003 wieder bei seiner Ehefrau. Am 31. Oktober 2003 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Oktober 2003. Daraufhin wurde die Stadtpolizei [...] beauftragt, die ehelichen Verhältnisse abzuklären. Aufgrund des Polizeiberichts vom 19. November 2003 hob das Migrationsamt seine Verfügung am 27. November 2003 wiedererwägungsweise auf und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, zuletzt bis zum 27. Februar 2007. G. Am 31. Mai 2005 erstattete die Ehefrau bei der Stadtpolizei [...] Selbstanzeige wegen eingegangener Scheinehe. Zur Begründung führte sie an, dass sie die vereinbarte Bezahlung nicht erhalten habe. In der Befragung erklärte sie, die Heirat sei durch eine Drittperson arrangiert worden und sie habe nie mit ihrem Ehemann zusammen gelebt. Seinerseits befragt, bestritt der Beschwerdeführer den Sachverhalt. H. Mit Urteil vom 22. März 2006 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. In diesem Verfahren machte die Ehefrau ebenfalls geltend, es habe sich um eine Scheinehe gehandelt, für die sie die versprochene Bezahlung nicht erhalten habe. I. Am 6. Februar 2007 unterbreitete das Migrationsamt den Fall der Vorinstanz zur Zustimmung. Am 25. Juni 2007 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es werde erwogen, die Zustimmung zu verweigern, da der Sachverhalt den Schluss nahelege, es habe sich um eine Scheinehe gehandelt. Der Beschwerdeführer liess sich am 23. Juli 2007 durch seinen Rechtsvertreter dazu vernehmen. Dieser wies den Vorwurf der Scheinehe zurück. Einerseits hob er das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz hervor. Andererseits bestritt der Rechtsvertreter die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Ehefrau und wies dabei zunächst auf die schwierige Persönlichkeit der Ex-Ehefrau hin, die er während der Scheidungsverhandlung erlebt habe. Zudem machte er auf die ihm durch Indiskretion bekannt gewordene Anschuldigung gegen die Ehefrau betreffend Konsum von Betäubungsmitteln aufmerksam. J. Mit Verfügung vom 9. August 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, zahlreiche Indizien deuteten darauf hin, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Scheinehe gehandelt habe, weshalb die Berufung auf diese Ehe im Aufenthaltsverfahren rechtsmissbräuchlich sei. K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. September 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 9. August 2007. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es habe sich nicht um eine Scheinehe gehandelt und eine Bezahlung sei weder vereinbart noch getätigt worden. Zudem macht er die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz auf Aussagen der Ex-Ehefrau abgestellt habe, die sich nicht in den Akten befänden. Die Ex-Ehefrau hätte in beweisrechtlich korrekter Form einvernommen werden sollen. Dies stelle eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein faires Verfahren dar. Zudem verletze der angefochtene Entscheid den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. L. Am 19. September 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich bei. M. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerdeschrift werde zwar die Scheinehe bestritten, es würden jedoch keine konkreten Gegenargumente vorgebracht. Blosse Gegenbehauptungen seien untauglich, um zu einer Neubeurteilung des Sachverhaltes zu führen. Im Weiteren wird der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen, da im Schreiben vom 25. Juni 2007, mit welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verfügung gewährt wurde, ausdrücklich auf die Aussagen der Ex-Ehefrau im Zusammenhang mit der Scheidung hingewiesen worden sei. Es hätte dem Beschwerdeführer offen gestanden, beim Bezirksgericht [...] Einsicht in die Akten zu verlangen. Mit der Vernehmlassung reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht, neben ihren eigenen Akten, auch diejenigen des Bezirksgerichts [...] betreffend das Scheidungsverfahren ein. N. Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass neben den Akten des Migrationsamtes auch diejenigen des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht [...] beigezogen würden. Es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, allfällige Bemerkungen zum Inhalt anzubringen. O. Am 18. August 2008 erklärt sich der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers mit dem Beizug und der Berücksichtigung der kantonalen Akten sowie der Scheidungsakten einverstanden. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Verfahren vor Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurde, ist gemäss Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. 3. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 4. 4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz auf Aussagen der Ex-Ehefrau abgestellt habe, welche den Akten nicht zu entnehmen gewesen seien. Die Vorinstanz führt hierzu in ihrer Vernehmlassung zutreffend aus, dass sie in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2007, mit dem sie den Beschwerdeführer zur Stellungnahme bezüglich der beabsichtigten Verweigerung der Zustimmung eingeladen hatte, ausgeführt habe, auf welche Aussagen der Ex-Ehefrau sie abstellen werde. Das Schreiben der Vorinstanz vom 25. Juni 2007 enthält folgenden Wortlaut: "Zudem hat Ihre ehemalige Frau am 18. Februar 2002 [recte: 31. Mai 2005] gegenüber der Kantonspolizei Zürich ausgesagt, für einen versprochenen Geldbetrag geheiratet zu haben. Die Ehe sei nur vorgetäuscht gewesen. [...] Ihre Frau machte vor Gericht [Scheidungsverhandlung vom 21. März 2006] erneut geltend, Sie aus finanzieller Not wegen einer versprochenen Geldzahlung geheiratet zu haben und in Wirklichkeit nie mit Ihnen zusammen gelebt zu haben." Aus diesen Sätzen geht (trotz des falschen Datums) klar hervor, auf welche Aussagen der Ehefrau die Vorinstanz sich stützen wollte. Der Beschwerdeführer hätte somit die Möglichkeit gehabt, bei den zuständigen Stellen (Migrationsamt bzw. Bezirksgericht) Einsicht in die für die Vorinstanz relevanten Akten zu verlangen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz liegt in dieser Hinsicht demnach nicht vor und die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet. 4.2 Zudem beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die Vorinstanz die ehemalige Ehefrau nicht selbst angehört, sondern auf die bereits vorhandenen Aussagen abgestellt habe. Sie habe damit in Bezug auf einen für den Beschwerdeführer weitreichenden Entscheid eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. 4.2.1 Die Behörde hat grundsätzlich die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 12 Bst. a - e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnis von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. dazu BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 270 mit weiteren Hinweisen). Kommt die Behörde jedoch bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). 4.2.2 Im vorliegenden Verfahren kommt den Aussagen der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers eine wichtige Stellung zu. Der Rechtsvertreter bezweifelt in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2007 aufgrund seiner Begegnung mit der Ex-Ehefrau während der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren und aufgrund einer angeblichen Indiskretion im Zusammenhang mit einem möglichen Drogenproblem die Glaubwürdigkeit der Ex-Ehefrau, ohne jedoch ausdrücklich den (Beweis-)Antrag auf eine erneute Befragung zu stellen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz aufgrund der Ausführungen des Rechtsvertreters verpflichtet gewesen wäre, die Ex-Ehefrau im Rahmen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen (Art. 12 VwVG) nochmals zu befragen. 4.2.3 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Die Ex-Ehefrau hat am 13. Februar 2002 und am 3. Juli 2003 gegenüber dem Migrationsamt vorgebracht, dass die Ehe gescheitert sei und keine Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestehe. Am 31. Mai 2005 hat sie gegenüber der Polizei ausgesagt, sie sei eine Scheinehe gegen Bezahlung eingegangen. Diese Aussagen hat sie anlässlich der Scheidungsverhandlung am 21. März 2006 bestätigt. Sie hat somit während vier Jahren widerspruchsfrei ausgesagt, dass die eheliche Gemeinschaft seit längerer Zeit nicht mehr bestehe. Sie änderte ihre Aussagen im Jahre 2005 dahingehend, dass sie eine Scheinehe eingegangen sei. Diese Änderung tangiert die Aussage, wonach seit dem Jahre 2001 keine eheliche Gemeinschaft mehr bestanden habe, nicht. Zudem geht weder aus dem Bericht der Stadtpolizei [...] noch den Scheidungs- oder den übrigen Akten hervor, dass die zuständigen Beamten bzw. Gerichtspersonen Bedenken bezüglich des Gesundheitszustandes der Ex-Ehefrau gehabt hätten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz aufgrund der nicht substantiierten Ausführungen des Rechtsvertreters aus dem Jahre 2007 die bereits vorliegenden Aussagen der Ex-Ehefrau aus den Jahren 2002 bis 2006 hätte anzweifeln sollen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb unbegründet. 5. 5.1 Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und Art. 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung des Bundesamtes für Migration (Art. 18 Abs. 3 und 4 ANAG und Art. 51 letzter Satz BVO in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535). Diese Kompetenz des Bundesamtes für Migration ist im vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10). 5.2 Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe willkürlich entschieden, indem sie sich gegen den Antrag des Kantons stelle. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid, die Zustimmung zu erteilen oder nicht, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei ist (s. unten E. 6). Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge nicht weiter, und es ist auch aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Verweigerung der Zustimmung willkürlich sein sollte. 6. Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 185 und 131 II 339 E. 1 S. 242 f. mit Hinweisen). 6.1 Aufgrund der am 18. Februar 2000 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin verfügte der Beschwerdeführer bis zu seiner Scheidung am 22. März 2006 über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG). Sollte der Beschwerdeführer jedoch vor der Scheidung einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG erworben haben, so kann er sich hierauf auch nach Beendigung der Ehe berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.4/1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen). Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was es als Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen gilt (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149), könnte dem Betroffenen die ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht vermittelnde Aufenthaltsbewilligung indessen erst recht nicht verweigert werden. 6.2 Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau hat länger als fünf Jahre gedauert und er lebte während dieser Zeit stets in der Schweiz. Grundsätzlich hätte er somit einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG). Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings kein solcher Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird von dieser Bestimmung die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, bedeutet dies jedoch keineswegs, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklungen gestattet werden muss. Zu prüfen ist vielmehr, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist. Rechtsmissbrauch liegt beispielsweise vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell Bestand hat oder einzig mit dem Ziel aufrecht erhalten wird, der ausländischen Person hierzulande ein Anwesenheitsrecht zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (vgl. BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-571/2006 vom 7. November 2007 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ob eine Ehe eingegangen wurde und aufrechterhalten wird, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen, entzieht sich in den allermeisten Fällen dem direkten Beweis und kann demnach nur durch Indizien nachgewiesen werden. Solche Indizien können beispielsweise darin erblickt werden, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, weil ihr keine Aufenthaltsbewilligung erteilt bzw. eine bestehende Bewilligung nicht verlängert wurde. Weiter können die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten die Wohngemeinschaft gar nie richtig aufgenommen haben, für eine Scheinehe sprechen, ebenso wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_441/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 4.2). 6.3 Dem Beschwerdeführer wird von der Vorinstanz vorgeworfen, er sei die Ehe mit der Schweizerin eingegangen, um sich damit den Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Diese Einschätzung wird durch zahlreiche Indizien gestützt. So wäre der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eheschliessung verpflichtet gewesen, die Schweiz zu verlassen, da er illegal eingereist war und sich anschliessend illegal hier aufgehalten hatte. Die Ehepartner hatten sich auch erst kurze Zeit vor der Eheschliessung kennen gelernt (vgl. z.B. die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Stadtpolizei [...] vom 19. November 2003 S. 1) und der Beschwerdeführer kannte die Lebensumstände seiner Ehefrau kaum (Stellungnahme vom 23. Juli 2007). Auch der weitere Verlauf der Ehe deutet darauf hin, dass das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers eine zentrale Rolle gespielt hat. Faktisch wurde die eheliche Gemeinschaft bereits kurze Zeit nach der Eheschliessung aufgegeben. Im Laufe des Verfahrens wurden von den beiden Ehegatten dazu sehr unterschiedliche Angaben gemacht. Fest steht, dass der Beschwerdeführer sich per 30. März 2001 bei der Einwohnerkontrolle der Stadt [...] anmeldete und angab, getrennt zu leben. Ferner schrieb das Bezirksgericht [...] am 15. Januar 2002 ein von der Ehefrau eingeleitetes Scheidungsverfahren ab, weil die Klage zurückgezogen worden war. Gleichzeitig stellte es die Trennung der Ehegatten fest. In der Hauptverhandlung des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht [...] sagten die Ehegatten am 21. März 2006 übereinstimmend aus, seit Februar 2002 getrennt zu leben. Es ist somit davon auszugehen, dass bereits im März 2001, spätestens jedoch im Februar 2002, also deutlich vor Ablauf der Fünfjahresfrist, die eheliche Gemeinschaft faktisch nicht mehr bestand. Diese wurde erst wieder aufgenommen, nachdem das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hatte: Nur vier Tage nach Erhalt der Verfügung, am 20. Oktober 2003, meldete sich der Beschwerdeführer an der Adresse der Ehefrau an. Das Migrationsamt widerrief daraufhin seine Verfügung und erteilte dem Beschwerdeführer am 27. November 2003 eine bis zum 17. Februar 2005 geltende Aufenthaltsbewilligung. Diese Umstände legen den Schluss nahe, der Beschwerdeführer habe die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin dazu benutzt, sich ein Aufenthaltsrecht zu erwerben und zu erhalten. Dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten wird von Art. 7 Abs. 1 ANAG nicht geschützt, so dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den aus diesem Artikel fliessenden Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung berufen kann. Weitere Anspruchsnormen aus dem Bundesrecht oder den Staatsverträgen, auf die sich der Beschwerdeführer berufen könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 7. Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher von der Behörde nach freiem Ermessen zu beurteilen (Art. 4 ANAG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz in völlig freiem Entscheid die entsprechende Zustimmung verweigern durfte. Insbesondere haben die Bewilligungsbehörden die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des oder der Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei denjenigen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 7.1 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehörige) eine restriktive Politik betreibt (BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, durch welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausgenommen wird, muss die ausländischen Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweisen). 7.2 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzuklären, ob das private Interesse des Betroffenen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist, als die dargelegten Aspekte des öffentlichen Interesses. Was die Vornahme einer derartigen Interessenabwägung anbelangt, so kann die Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden. Dies geschieht unter Berücksichtigung folgender Umstände: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insb. wenn Kinder vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten (insb. Umstände der Auflösung der Ehe), Integrationsgrad (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-571/2006 vom 7. November 2007 E. 4.3). 7.3 Der Beschwerdeführer kam 1999 als 25jähriger junger Erwachsener illegal in die Schweiz. Gestützt auf die 2000 geschlossene Ehe konnte er sich in bis zum 17. Februar 2007 (Ablauf der Aufenthaltsbewilligung) rund sieben Jahre lang legal in der Schweiz aufhalten. Angesichts seines Alters, kann der Zeitraum von sieben Jahren von seinem 26. Altersjahr an in der hier vorzunehmenden Interessenabwägung nicht als besonders lang angesehen werden. So hat er doch die prägenden Jahre der Kindheit, der Jugend und des jungen Erwachsenenalters nicht in der Schweiz verbracht. 7.4 Über die persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz geht aus den Akten hervor, dass die eheliche Gemeinschaft nach kurzer Zeit bereits aufgelöst wurde und aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind. Bezüglich des persönlichen Umfeldes des Beschwerdeführers in der Schweiz ist den Akten nur zu entnehmen, dass offenbar eine Schwester mit ihrer Familie ebenfalls hier lebt. Es sind somit keine aussergewöhnlichen Beziehungen ersichtlich. Was die berufliche Integration des Beschwerdeführers anbelangt, so arbeitet er seit dem 15. Mai 2000 beim gleichen Arbeitgeber, zunächst als Office-Mitarbeiter, später dann als Koch. Er kommt für seinen Lebensunterhalt selber auf. Seine persönliche und berufliche Integration entspricht somit dem, was nach einer entsprechenden Aufenthaltsdauer erwartet werden kann; sie geht allerdings auch nicht darüber hinaus. 7.5 Das persönlich Verhalten des Beschwerdeführers hat zu Klagen Anlass gegeben. Zunächst reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein und hielt sich hier ohne Bewilligung auf. Deswegen wurde er auch zu 3 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Zudem ist, wie bereits weiter oben ausgeführt (E. 6.3), davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe eingegangen ist, um die ausländerrechtlichen Zulassungsbestimmungen zu umgehen. Indizien dafür sind namentlich: die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt, die geringen Kenntnisse der Lebensverhältnisse der zukünftigen Ehefrau sowie die mehrfach und widerspruchsfrei geäusserte Behauptung der Ehefrau, eine Ehe gegen Bezahlung eingegangen zu sein. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese bereits von der Vorinstanz angeführten Indizien entkräften könnte. Die blosse Behauptung, dass es sich nicht um eine Scheinehe gehandelt habe, genügt dafür nicht. Auch die Hinweise des Rechtsvertreters, die Aussagen der Ex-Ehefrau seien möglicherweise nicht glaubhaft, vermögen die Indizien nicht zu entkräften, da sie durch den Akteninhalt nicht gestützt werden. Das Eingehen einer Ehe zur Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen und die damit einhergehende Täuschung der Behörden, stellen einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung ("ordre public") dar und begründen von vornherein ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse daran, die Zustimmung zur Aufenthaltsverlängerung zu verweigern (vgl. die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur "Unerwünschtheit" gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG im Zusammenhang mit Einreisesperren, so etwa das Urteil C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 3.2 und 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend fällt zudem ins Gewicht, auf welche Art der Beschwerdeführer die Behörden zu täuschen versuchte. So meldete er sich beispielsweise kurz nach Erhalt der negativen Verfügung des Migrationsamtes an der Adresse seiner Ehefrau an. Aufgrund dieses Verhaltens besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt. 8. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz hinter den überwiegenden öffentlichen Interessen (Schutz der öffentlichen Ordnung, restriktive Migrationspolitik) zurück zu stehen hat. Die Verfügung der Vorinstanz ist daher, soweit die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, nicht zu beanstanden. 9. Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 1a und Art. 12 Abs. 3 ANAG). Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung ist damit rechtens. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-571/2006 vom 7. November 2007 E. 6 mit Hinweis). Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergeben sich Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers sprächen: Dem Vollzug stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen noch wird eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG behauptet. Der Wegweisungsvollzug ist zweifellos auch möglich. 10. Die Vorinstanz hat somit mit ihrer Verfügung weder Bundesrecht verletzt, noch bei der Feststellung des rechtsrelevanten Sachverhaltes Fehler begangen oder ihren Ermessensspielraum verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 17) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. [...] sowie Akten des Bezirksgerichts [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: