Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 24. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagenersatz, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen im Doppel: Vernehmlassung, Anfrage an medizinischen Dienst, Stellungnahme des medizinischen Dienstes)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite hingewiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 24. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagenersatz, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen im Doppel: Vernehmlassung, Anfrage an medizinischen Dienst, Stellungnahme des medizinischen Dienstes) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite hingewiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6054/2016 Urteil vom 2. Februar 2017 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______, (wohnhaft in Österreich), vertreten durch MLaw Andreas Mutzner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 24. August 2016. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) am 9. März 2015 ein viertes Gesuch um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente gestellt hat, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) auf das Gesuch eingetreten ist und dieses mit Verfügung vom 24. August 2016 abgewiesen hat mit der Begründung, es liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. September 2016 angefochten und beantragt hat, die Verfügung sei aufzuheben (Antrag 1), dem Beschwerdeführer sei mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten, rückwirkend ab dem Datum seiner Gesuchstellung (Antrag 2), eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen und Beurteilungen hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers einhole (Antrag 3/ Eventualantrag), dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2016 unter Bezugnahme auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 13. Dezember 2016 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und auch der Kostenvorschuss rechtzeitig und in auferlegter Höhe geleistet worden ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Ärztin des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2016 einleitend die bisher festgestellten Leiden des Beschwerdeführers auflistet und ausführt, nach Lektüre des Dossiers sei es schwierig zu wissen, welches der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine damit verbundenen funktionellen Einschränkungen seien, dass sie ausführt, verschiedene Arztberichte enthielten sich widersprechende Angaben zur Schwere der Leiden und der Arbeitsfähigkeit und es gebe Hinweise für eine Verschlechterung der Schmerzproblematik, die sekundär zu den degenerativen Störungen posttraumatischer Natur und weiteren Problemen wie Daumen, Schulter, Zervikalwirbelsäule und Karpaltunnel seien; es bestünden aber keine neurologischen Defizite, dass sie auf die Notwendigkeit eines orthopädischen Gutachtens in der Schweiz, in Graubünden (beispielsweise B._______, C._______ oder in der Klinik D._______ in Y._______), schliesst, wo der Bewegungsapparat stufenförmig untersucht und die verschiedenen funktionellen Einschränkungen beschrieben werden könnten (B-act. 9 Beilage 2), dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 24. August 2016 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde rügte, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, und deshalb einen Eventualantrag auf Rückweisung der Sache stellte, damit die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen und Beurteilungen hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers einhole, dass damit von übereinstimmenden Anträgen der Parteien ausgegangen werden kann, dass es damit aber nicht sein Bewenden haben kann, zumal den Akten und der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes Hinweise auf ein deutlich ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom [Vorakte 163 S. 12) und eine psychische Erkrankung (reaktionäre depressive Störung, Begleitdepression als Folge des chronischen Schmerzsyndroms im Bereich Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule [vgl. Beschwerdeakten 9 Beilage 2, Vorakte 163, 203]) entnommen werden können, weshalb die beantragte orthopädische Begutachtung um die Fachdisziplinen Neurologie sowie Psychiatrie/ Psychotherapie zu ergänzen ist und die funktionellen Einschränkungen und die Restarbeitsfähigkeit interdisziplinär zu ermitteln sind (BGE 137 V 210 E. 1.2.1, Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass mit der angeordneten Begutachtung erstmals eine interdisziplinäre Prüfung der Leiden des Beschwerdeführers erfolgt und die Sachverhaltsabklärung in erster Linie auf der Stufe des Administrativverfahrens zu erfolgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.2), weshalb die Rückweisung an die Vorinstanz zur Begutachtung zulässig bleibt (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. August 2016 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 28. Oktober und 16. November 2016 (B-act. 4 und 7) geleistete Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 800.- zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der ihm erwachsenen Kosten (Dossierinstruktion und Redaktion der Beschwerdeschrift) eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagenersatz) auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Darauf hinzuweisen bleibt, dass keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Urteil des BVGer C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 24. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- (inkl. Auslagenersatz, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen im Doppel: Vernehmlassung, Anfrage an medizinischen Dienst, Stellungnahme des medizinischen Dienstes)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite hingewiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: