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C-6050/2008

C-6050/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-14 · Deutsch CH

Marktüberwachung

Sachverhalt

A. Das Zollinspektorat Zürich hielt am 18. Juli 2008 eine an B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) adressierte Sen­dung an der Grenze zurück, welche 180 Tabletten des Arzneimittels M._______ (Wirkstoff W._______, 20mg/Tablette) enthielt. Als Absender war eine Postfachadresse in Port Vila, Vanuatu, angegeben. Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 orien­tierte das Zoll­in­spektorat das Schwei­ze­ri­sche Heilmittel­institut, Swiss­medic (im Folgenden: Institut oder Vorinstanz), über diese Mass­nahme. B. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 informierte das Institut den Be­schwer­de­führer, dass die Sendung zurückgehalten worden sei. Es wies darauf hin, dass die Einfuhr von in der Schweiz nicht zugelassenen, aber zulassungs­pflichtigen Arzneimitteln durch Privatpersonen nur in der für den Eigengebrauch erforderlichen kleinen Menge zulässig sei. Eine kleine Menge entspreche dem Arzneimittelbedarf für wenige Wochen (in der Grössen­ordnung eines Monats). Da das Arzneimittel M._______ in der Schweiz nicht zugelassen sei und die zurückgehaltenen 180 Tabletten keine kleine Menge darstelle, sei die vorgesehene Einfuhr nicht zulässig. Prä­parate mit dem Wirkstoff W._______ seien zudem verschreibungs­pflichtig. Angesichts der hohen Gesund­heitsgefährdung, die von der Anwendung verschreibungspflich­tiger Arzneimittel in einem nicht medi­zinischen und nicht legalen Umfeld ausgehe, sei beabsichtigt, die Vernichtung der zurückgehaltenen Sendung anzuordnen. Dem Be­schwerde­führer wurde Gelegenheit gegeben, sich zur vorgesehenen Verwaltungsmassnahme zu äussern. C. In seiner Eingabe vom 8. August 2008 stellte sich der Beschwerde­führer auf den Standpunkt, seit dem 15. März 2007 sei das Präparat O._______ mit dem Wirkstoff W._______ (20 mg) in der Schweiz zu­gelassen. M._______ sei ein Generikum von O._______, das von der renommierten Firma F._______ hergestellt werde. Es sei daher unver­ständlich, weshalb das Institut geltend mache, das einzuführende Arzneimittel sei nicht zu­gelassen. Zudem handle es sich bei 180 Tabletten um eine kleine Menge, die er als übergewichtiger Patient für den Eigenbedarf benötige. Er habe sich schon zuvor mit Erfolg einer dreimonatigen Kur mit M._______ unter­zogen und möchte nun eine Fort­setzungskur von zwei mal drei Monaten folgen lassen. Der Einkauf von 180 Tabletten M._______ im Ausland sei aus Effizienzgründen erfolgt und wesentlich billiger als der Erwerb des Prä­parates O._______ in der Schweiz. Es sei nicht nachvollzieh­bar, weshalb das Institut nur die Einfuhr für den Eigenbedarf von einem Monat zulasse. Er kenne seine medizinischen Probleme sehr genau und sei der Ansicht, die Risiken einer unbehandelten Adipositas seien höher als die Risiken, die von der Anwendung von M._______ ausgingen. Das beabsichtigte Vorgehen des Instituts sei daher unverhältnis­mässig. Der Beschwerdeführer beantragte abschliessend, die zurückge­hal­tenen 180 Tabletten seien freizugeben, eventualiter sofort 90 Tabletten und nach 90 Tagen die restlichen 90 Tabletten. D. Mit Verfügung vom 26. August 2008 ordnete das Institut - mit im Wesent­lichen gleicher Begründung wie im Vorbescheid - die Vernich­tung der zu­rückgehaltenen Waren an und auferlegte dem Beschwerde­führer eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.-. E. Gegen diese Ver­fügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Sep­tember 2008 beim Bundesverwal­tungs­gericht Beschwerde. Er be­antragte,

1. dass die zurückgehaltenen 180 Tabletten M._______ freigegeben werden, even­tuell, wenn die Tabletten bereits vernichtet oder abgelaufen sein sollten, dass das Institut Realersatz zu leisten habe,

2. dass das Institut die Verfahrenskosten zu tragen habe,

3. dass das Institut oder der Staat eine maximal mögliche Parteientschädigung auszurichten habe,

4. dass das Institut eine Genugtuung für den ungerechtfertigten impliziten Vor­wurf illegalen Verhaltens zu leisten habe,

5. dass das Institut zu unterlassen habe, den Vorwurf illegalen Verhaltens zu wieder­­holen, und

6. dass das Institut die gesetzeskonforme Definition des Eigengebrauchs rasch in einer Verordnung regle und dem Zoll bekannt gebe. Zur Begründung seiner Anträge führte der Beschwerdeführer im Wesent­lichen aus, in Folge eines schweren Unfalls sei er seit langem un­unter­brochen in medizinischer Behandlung. Er leide insbesondere unter Adi­positas, deren medikamentöse Behandlung mit E._______ wegen Neben­wirkungen habe abgebrochen werden müssen. Im Winter 2007/2008 habe er in einem Selbstversuch während drei Monaten insgesamt 90 Tabletten M._______ zu sich genommen, was sich als erfolgreich er­wiesen habe. Da­raufhin sei ihm ärztlich das Arzneimittel O._______ verschrieben worden (98 Tabletten, rep). Dieses sei aber ausserordentlich teuer, so dass er sich für den Erwerb des billigeren M._______ entschieden habe. Dieses Arz­neimittel sei von hoher Qualität, was die internationale Aner­kennung der Herstellerfirma durch ausländische Heilmittelbehörden (insb. die US-ame­ri­ka­nische Behörde Food and Drug Administration [FDA]) zeige. Bei der Wahl des Präparates habe er sich an die vom Institut vorgeschlagenen Vorsichtsmassnahmen gehalten (Leitfaden Arznei­mittel & Internet [Beschwerdebeilage 19], S. 4). Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet und gehe nicht auf seine Eingabe vom 8. Au­gust 2008 ein. Das Institut habe zudem den Sachverhalt un­vollständig ab­geklärt. Die Anordnung der Vernichtung der Arzneimittelsendung sei verfassungswidrig, indem sie die Grundrechte der Eigenverantwortung (Art. 6 der Bundesverfassung der Schweize­ri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), der Menschenwürde (Art. 7 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV), von Treu und Glauben (Art. 9 BV), des Rechts auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV), der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 2 BV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) sowie der Verfassungsmässigkeit staatlichen Handelns (Art. 35 Abs. 2 BV) verletze. Die Einschränkung dieser Grundrechte beruhe nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und sei unverhältnismässig (Art. 36 BV). Zudem widerspreche die angeordnete Vernichtung der Arzneimittel dem Zweck des Heilmittel­ge­setzes, werde doch seine Gesundheit dadurch gefährdet, dass ihm der Zugang zu einem wirksamen Medikament vereitelt werde (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG, SR 812.21]). Der Beschwerdeführer wiederholt im Weiteren, das Präparat O._______ mit dem Wirkstoff W._______ (20 mg) sei in der Schweiz zugelassen. Das vorliegend zu beurteilende, wesentlich günstigere Arzneimittel M._______ entspreche diesem und müsse daher auch als zugelassen gelten. Das Institut habe es unterlassen, das einzuführende Präparat zu analysieren. Es sei damit in keiner Weise bewiesen, dass von diesem eine hohe Ge­sundheitsgefährdung ausgehe. Dies könne keinesfalls angenommen werden, sei doch die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (Good Manu­facturing Practice; GMP) durch die Produzentin des Präparates international - insbesondere auch durch Länder der Europäischen Gemeinschaft (EU) - anerkannt. Es verletze das Übereinkommen vom 8. Oktober 1970 zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen be­treffend die Her­stel­lung pharma­zeutischer Produkte (SR 0.812.101, im Folgenden: Überein­kom­men), wenn das Institut die hohe Qualität des Präparates M._______ in Frage stelle. Es sei im Übrigen nicht belegt, dass M._______ verschrei­bungspflichtig sei. Er verfüge allerdings über ein ärzt­liches Rezept für das Präparat O._______ bzw. entsprechende Generika, dass den wieder­holten Bezug erlaube. Die angeordnete Vernichtung der Arzneimittelsendung sei unter diesen Umständen unverhältnismässig. Erneut machte der Beschwerdeführer geltend, es treffe nicht zu, dass für den Eigenbedarf nur die Einfuhr von Arzneimitteln für einen Monatsbedarf zulässig sei. Für diese Beschränkung fehle jegliche Rechtsgrundlage. Aus der parlamentarischen Diskussion im Rahmen der Revision der Ver­ordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittel­bereich (AMBV, SR 812.212.1) im Jahre 2004 ergebe sich klar, dass jede Einfuhr zum Eigengebrauch zulässig sein soll, da es darum gegangen sei, "die exorbitanten Margen der Pharmaindustrie für Private durch Generika zu senken". Die vorliegend zu beurteilende Menge von 180 Tabletten diene dem Eigenbedarf, solle doch eine Fortsetzungskur von zwei mal drei Monaten durchgeführt werden. Da er ohne Freigabe der einzuführenden Tabletten gezwungen wäre, das wesentlich teurere Präparat O._______ zu erwerben, und zudem die Gefahr bestehe, dass dieses nicht von der Krankenkasse bezahlt würde, stelle die Vernichtung der Arzneimittelsendung eine materielle Enteignung dar und führe zu einer Diskriminierung, da sich nur Reiche das Originalpräparat leisten könnten. Das Institut schütze mit ihrem Vorgehen nicht die Gesundheit, sondern die Margen der Pharma­industrie - was Art. 1 HMG verletze. Er habe das Arzneimittel M._______ aufgrund einer "sauber abgeklärte(n) Selbsthilfe" ausgewählt und sei hierauf aus ge­sundheitlichen Gründen angewiesen. F. Den mit Zwischenverfügung vom 25. September 2008 einverlangten Ver­fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- hat der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist geleistet. G. In seiner Vernehmlassung vom 25. November 2008 beantragte das Ins­titut die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es fasste vorab den Sachverhalt zusammen und setzte sich einlässlich mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinander. Es hielt im Wesent­lichen fest, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei das Präparat M._______ in der Schweiz nicht zugelassen. Aus der Zulassung des Arzneimittels O._______ könne nicht auf die Zulassung von M._______ geschlossen werden, müsse doch nach schweizerischem Recht jedes einzelne Arzneimittel zugelassen werden - und nicht nur der Wirkstoff. Die Einfuhr des Präparates M._______ durch Privat­personen zum Eigen­gebrauch sei daher ge­mäss Art. 20 Abs. 1 HMG und Art. 36 Abs. 1 AMBV nur in kleinen Mengen zulässig. Nach stän­diger Praxis der Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden gelte jene Menge als "für den Eigen­gebrauch erforderliche kleine Menge", die dem ordentlichen Medika­menten­bedarf einer Person für etwa einen Monat entspreche. Es ent­behre jeder Grundlage, wenn der Beschwerdeführer diese mehrfach gerichtlich überprüfte Praxis als gesetzeswidrig bezeichne. Die vorliegend zurückgehaltene Menge von 180 Tab­letten à 20 mg reiche gemäss der üblichen, für das Präparat O._______ zugelassenen Standarddosierung von 20 mg pro Tag für eine Behandlung von 6 Monaten. Die zulässige Ein­fuhrmenge werde da­durch bei weitem überschritten. Weiter wies das Institut darauf hin, dass das Arzneimittel O._______ nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden dürfe, weil der Wirkstoff W._______ bekanntermassen zu schwerwiegenden uner­wünsch­ten Ne­ben­wirkungen führen könne. Im Rahmen einer neuen Evaluation seien die psychiatrischen Risiken als derart gravierend beurteilt worden, dass die Zulassung des Präparates sowohl in der EU als auch in der Schweiz (auf Antrag der Zulassungsinhaberin) vor kurzem sistiert worden sei. Im Übrigen sei zu betonen, dass aus der Aner­kennung der GMP der Firma F._______ durch ausländische Inspektoren keineswegs auf eine hohe Qualität der zu beurteilenden Arzneimittel geschlossen werden könne. Auch sei nicht auszuschliessen, dass es sich vorliegend um Fälschungen handle. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, das Präparat O._______ sei ihm ärztlich zum wiederholten Bezug in Generikaausführung verschrieben worden, äussert sich das Institut kritisch. Es weist darauf hin, dass das vorgelegte Rezept von einem Arzt stamme, der 82-jährig sei und nur noch über eine sogenannte Seniorenbewilligung verfüge, die ihm erlaube, Bekannte und Verwandte zu behandeln. Darüber hinaus gebe es deut­liche Anzeichen dafür, dass es sich um eine vom Beschwerdeführer nachträglich veranlasste Gefälligkeitsverschreibung handle, sei das Re­zept doch entgegen geltendem Recht undatiert, müsse einem Arzt bekannt sein, dass für ein erst kürzlich zugelassenes Präparat aufgrund des Patentschutzes keine Generika zugelassen sein könnten, und habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zuvor bereits einen "Selbstversuch" durchgeführt. Zu betonen sei auch, dass das Rezept keineswegs die zum wiederholten Bezug des Arzneimittels berechtige: Die Angabe "Rp." bedeute "recipe" und nicht "wiederholt", was mit "rep." bezeichnet würde. Das Institut stellte darüber hinaus in Abrede, dass der Beschwerdeführer bei der Einfuhr der fraglichen Arzneimittel sämtliche Vorsichtsmass­nahmen berücksichtigt habe, wie sie im Leitfaden Arzneimittel & Internet em­pfohlen würden. Vielmehr werde in diesem ausdrücklich festgehalten, dass die Einfuhr nicht zugelassener, zulassungspflichtiger Arzneimittel nur in einer Menge zulässig sei, die dem Eigenbedarf von etwa 30 Tagen entspreche. Ergänzend wies das Institut darauf hin, dass es mangels gesetzlicher Grundlage und fehlender Möglichkeit, eine Teilumpackung nach den Regeln der GMP vorzunehmen, nicht verpflichtet werden könne, die ein­zuführenden Arzneimittel in mehreren Tranchen freizugeben. Die ange­ordnete Vernichtung der Ware sei angesichts des Gefährdungs­potenzials, das durch Ausschaltung sämtlicher im schweizerischen Recht vorge­sehenen Sicherungsmechanismen erheblich sei, verhältnismässig. Abschliessend hielt das Institut fest, die erfolgte Gebührenauflage sei rechtmässig und auf die Beschwerdeanträge 4 und 6 sei (teilweise) nicht einzutreten. H. In seiner Replik vom 15. Januar 2009 bestätigte der Beschwerdeführer sinngemäss seine Rechtsbegehren und nahm zu den Ausführungen in der Vernehmlassung Stellung. Erneut machte er geltend, es stelle eine materielle Enteignung dar und sei willkürlich, wenn das Institut ohne chemische Analyse davon ausgehe, die zurückgehaltenen Tabletten enthielten den Wirkstoff W._______. Bestünden sie nämlich nur aus Mehl, so fiele das Produkt nicht unter die Heilmittelgesetzgebung, enthielten sie dagegen diesen Wirkstoff, so müss­ten sie als zugelassen gelten. In beiden Fällen sei eine Vernichtung der Ware un­zulässig. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Zulassung des Arzneimittels O._______ in der Zwischenzeit sistiert worden sei - ent­scheidend sei der Zeitpunkt der versuchten Einfuhr der zurückgehaltenen Sendung. Die festgestellten Nebenwirkungen beträfen Depressionen beim Einsatz zur Raucherentwöhnung, was erst nach dem massgeb­lichen Zeitpunkt entdeckt worden und vorliegend irrelevant sei. Er sei Nichtraucher und habe bei andern Medikamenten mit unerwünschten Neben­wirkungen zu kämpfen gehabt. Es sei zudem rein hypothetisch und nicht zulässig, wenn das Institut die Qualität des Präparates M._______ in Zweifel ziehe, ohne die einzuführenden Tabletten analysiert zu haben. Weiter bestätigte er seine Auffassung, dass für die Bestimmung der zu­lässigen Einfuhrmenge nach dem Bedarf für den Eigengebrauch eines Monats eine gesetzliche Grundlage fehle. Diese Messgrösse lasse aus­ser Betracht, dass bei bestimmten Medikamenten der angezeigte Eigen­bedarf unter 30 Tagen liege (z.B. Grippemedikamente), bei andern da­gegen weit höher liegen könne (z.B. bei Medikamenten zur Behandlung chronischer Krankheiten). Zudem würden bestimmte Arzneimittel gar nicht in Packungen angeboten, welche bloss einen Monatsbedarf deck­ten. Die Praxis des Instituts zwinge die Patienten zu monatlichen Be­stellungen, was sehr ineffizient und für chronisch Kranke lebensgefährlich sei. Diese Praxis erweise sich als unverhältnismässig und sei gesetzes- und verfassungswidrig. Entgegen der Darstellung des Instituts werde das Produkt M._______ nicht in Vanuatu hergestellt; die Herstellerfirma F._______ mit Hauptsitz in Mumbai, Indien, betreibe in Vanuatu gar keine Produktionsstätte. Es bestehe kein Grund, an der Qualität der von der FDA-geprüften Firma F._______ herge­stellten Arzneimittel zu zweifeln. Der verschreibende Arzt habe ihm ver­sichert, dass vom Präparat M._______ kein höheres Risiko ausgehe als vom Arznei­mittel O._______. Er habe seinen Arzt auf die im Internet an­gepriesenen Generika hingewiesen, weshalb im Rezept von einer "Ge­nerika­ausführung" die Rede sei. Das Institut behaupte damit zu Unrecht, es gebe keine Generika des Arzneimittels O._______. Richtig sei aller­dings, dass das Präparat nicht zum wiederholten Bezug verschrieben worden sei (Rp. und nicht rep.). Im Übrigen sei "jedes Rezept eines Arztes eine Gefälligkeit, denn nur damit können viele Patienten zu Ihren Medikamenten kommen". Im weiteren bestand der Beschwerdeführer auf seiner Auffassung, vor der Arzneimittelbestellung alle vernünftigen Abklärungen und Vor­sichtsmass­nahmen getroffen zu haben. Die mengenmässige Grenze habe er nicht eingehalten, weil diese keine gesetzliche Grundlage habe. Er habe entgegen den Unterstellungen des Instituts nicht widerrechtlich handeln wollen. Vielmehr habe er die kostengünstigste Variante für seine Therapie ge­sucht und nicht etwa "illegale Vertriebskanäle" benutzt, wie dies das Institut darstelle. I. In seinem Schreiben vom 13. Februar 2009 verzichtete das Institut auf die Einreichung einer Duplik, so dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Februar 2009 geschlossen werden konnte. J. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel ist -soweit entscheidrelevant - in den folgenden Erwägungen näher ein­zugehen.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Angefochten ist die Verfügung des Instituts vom 26. August 2008, mit wel­cher angeordnet wurde, die an den Beschwerdeführer gerichtete, an der Grenze zurückgehaltene Sendung mit 180 Tabletten des Produktes M._______ sei zu vernichten und der Beschwerdeführer habe eine Ge­bühr von Fr. 400.- zu bezahlen.

E. 1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das Gericht insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Institut eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 HMG), die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­wal­tungs­ver­fahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundes­verwal­tungs­gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde - soweit sie sich gegen die angefochtene Verfügung richtet - zuständig. Nicht zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht dagegen zur Be­ur­teilung des Begehrens um Ausrichtung einer Genugtuung für den an­geb­lich ungerechtfertigten, impliziten Vorwurf illegalen Verhaltens (Rechtsbe­gehren 4). Schadenersatz- und allfällige Genugtuungsan­sprüche gegen den Bund und das Institut bzw. Behördenmitglieder und Be­dienstete sind nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behörden­mitglieder und Beamten (VG, SR 170.32) durch Einreichung eines entsprechenden Be­gehrens beim Eidgenössischen Finanzdepar­tement geltend zu machen. Auf das Rechtsbegehren 4 ist daher nicht ein­zutreten.

E. 1.2 Dem Antrag des Beschwerdeführers, das Institut sei anzuweisen, es zu unterlassen, den angeblich ungerechtfertigten Vorwurf illegalen Ver­haltens zu wiederholen (Rechtsbegehren 5), kommt insoweit keine selbst­ständige Bedeutung zu, als im Rahmen des Hauptbegehrens (Freigabe der zurück­gehaltenen Ware) ohnehin die Frage nach der Rechtmässigkeit des Vorgehens des Instituts zu prüfen sein wird. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar und ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass das Institut beabsichtigte, dem Beschwerdeführer in­folge des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts auch künftig un­ge­rechtfertigt illegales Verhalten vor­werfen zu wollen. Dem Beschwer­deführer fehlt es damit an einem aktuellen Rechts­schutzinteresse an der Beurteilung seines Unterlassungsantrags, so dass auf das Rechts­be­gehren 5 nicht eingetreten werden kann.

E. 1.3 Auch dem Begehren des Beschwerdeführers, das Institut habe die gesetzeskonforme Definition des Begriffs des Eigengebrauchs in einer Verordnung zu regeln und dem Zoll bekannt zu geben (Rechtsbegehren 6), kommt insoweit keine selbstständige Bedeutung zu, als damit verlangt wird, der fragliche Begriff sei gesetzeskonform auszulegen und anzu­wen­den. Dieser Aspekt wird bei der Beurteilung des Hauptbegehrens ohnehin zu prüfen sein. Soweit darüber hinaus beantragt wird, das Institut habe eine Verordnungsbestimmung zu erlassen und den Zoll zu informieren, wird der mögliche Gegenstand einer Beschwerde bei Weitem über­schrit­ten, hat sich das Bundes­verwaltungsgericht doch nur mit der Frage der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu befassen, die sich zum möglichen Erlass einer Verordnungsbestimmung und zur Infor­mation der Zollbehörden über die Definition des Begriffs des Eigengebrauchs in keiner Weise äussert. Es amtet nicht als Aufsichts­behörde über das In­stitut. Auch auf das Rechtsbegehren 6 kann daher nicht eingetreten werden.

E. 1.4 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer, der als Partei am vorinstanz­lichen Ver­fah­ren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung be­son­ders berührt und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interes­se (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Verfahrenskosten­vorschuss frist­gereicht geleistet worden ist, kann auf die frist- und form­gerecht einge­reichte Beschwerde - vorbehältlich der vorstehenden Aus­führungen - eingetreten werden.

E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We­sent­lichen nach den Vor­schriften des VwVG und des VGG, wobei das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Ver­fahrensrecht an­wendbar ist (Art. 37 und Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge­rügt wer­den, die ange­foch­tene Verfügung verletze Bundesrecht (ein­schliess­lich der Über­schrei­tung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer un­richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts oder sei unangemessen (Art. 84 Abs. 1 HMG in Verbin­dung mit Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts­anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be­gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­grün­dung be­stätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

E. 3 Umstritten ist im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen, ob die Einfuhr des an der Grenze zurückgehaltenen Produktes M._______ zulässig ist, weil es in einer für Eigengebrauch des Beschwerdeführers erforderlichen, im Sinne des Gesetzes kleinen Menge importiert werden soll und der Be­schwerdeführer über ein ärztliches Rezept für die Generikaausführung eines mit dem Präparat O._______ vergleichbaren Arzneimittels verfügt. Im Folgenden ist vorab dar­zustellen, unter welchen Voraussetzungen die Vorschriften des Heilmittel­rechts die Einfuhr von Arzneimitteln zum Eigen­gebrauch zulassen. Aufgrund dieser Grundsätze ist zu ent­scheiden, ob die zurückgewiesene Sendung den gesetzlichen Voraus­setzungen für die Einfuhr entspricht.

E. 3.1 Arzneimittel sind Produkte chemischen oder biologischen Ur­sprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Er­kennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a HMG). In verwendungsfertiger Form dürfen sie nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zu­gelassen sind - abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von Belang sind (Art. 9 HMG).

E. 3.1.1 Zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. d und f HMG). Insbesondere ist deren Einfuhr untersagt (Art. 20 Abs. 1 HMG) - soweit nicht der Bundesrat in einer Verordnung erlaubt, dass solche Arzneimittel in kleinen Mengen durch Medizinal­personen oder durch Einzelpersonen für den Eigengebrauch eingeführt werden dürfen (Art. 20 Abs. 2 HMG).

E. 3.1.2 Von dieser Rechtsetzungsdelegation hat der Bundesrat Ge­brauch gemacht und in Art. 36 Abs. 1 AMBV die Voraussetzungen umschrieben, unter denen ausnahmsweise die Einfuhr nicht zugelas­sener, zulassungs­pflichtiger Arzneimittel durch Einzelpersonen erlaubt ist. Diese Be­stimmung hat (in der heute geltenden Fassung vom 18. August 2004 [AS 2004 4037]) folgenden Wortlaut: "Eine Einzelperson darf verwendungsfertige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, in der für den Eigengebrauch er­for­der­lichen kleinen Menge einführen."

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Institut habe auf eine Analyse des einzuführenden Produktes verzichtet, so dass nicht bewiesen sei, ob dieses überhaupt den Wirkstoff W._______ enthalte. Wäre dies nicht der Fall, handelte es sich nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht um ein Arzneimittel, so dass dessen Einfuhr nicht gestützt auf das Heilmittelrecht untersagt werden könne.

E. 3.2.1 Heilmittel (Arzneimittel und Medizinprodukte) sind Produkte, die in einem medizinischen Zusammenhang bzw. Umfeld Anwen­dung finden und der Erken­nung, Ver­hütung oder Behandlung von Krank­heiten bei Men­sch und Tier dienen (vgl. E. 3.1 hiervor). Nach dem Willen des Ge­setzgebers bildet die medi­zini­sche Ver­wendung das zentrale Defini­tionselement (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1999 zu einem Bun­desgesetz über Arznei­mittel und Medizinprodukte, BBl 1999 S. 3453 ff. [im Folgenden: Bot­schaft HMG], Separatdruck S. 37). Gemäss dem Wort­laut von Art. 4 Abs. 1 Bst. a HMG sind Arzneimittel entweder zum erwähnten Zweck "bestimmt" (im Sinne einer objektiven Eignung zum vorge­se­henen Ein­satz), oder sie werden dafür "ange­prie­sen". Im euro­päischen Recht und in der diesbezüglichen Praxis (die zu berück­sichtigen sind; vgl. Bot­schaft HMG S. 35 f.) wird in diesem Zusam­men­hang einerseits der Begriff des Funktionsarzneimit­tels, andererseits des Prä­sen­tations- oder Bezeichnungsarzneimittels ver­wendet (vgl. da­zu Art. 1 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2001/83, Urteil des EuGH in der Rechts­sache 227/82, Rn. 8; Urteil des deutschen Bundesver­waltungs­ge­richts 3 C 23.06 vom 25. Juli 2007 [www.lexetius.com/ 2007,3344] mit Hin­weisen).

E. 3.2.2 Das zu beurteilende Produkt soll gemäss Anpreisung im Internet den Wirkstoff W._______ enthalten und als Arzneimittel zur Be­handlung der Adipositas indiziert sein (vgl. Beschwerdebeilage 18). Es soll damit sowohl nach der Auslobung durch die Inverkehrbringerin(-nen) als auch nach dem Verständnis der Konsumenten ohne Zweifel medizinischen Zwecken dienen und ist dazu aus objektiver Sicht, bei richtiger Zusam­mensetzung, auch geeignet. Entscheidend sind die der Produkte­infor­mation bzw. Anpreisung entsprechende Zusammensetzung und Wir­kung - und nicht etwa die in concreto zu beurteilenden, allenfalls verun­rei­nigten oder gar gefälschten Produkte. Vorliegend ergibt sich die Qualifikation der am Zoll zurückgehaltenen Produkte als Arzneimittel eindeutig aus deren Anpreisung, so dass es sich erübrigt, diese zu analysieren. Diese Arzneimittel, die unbestrittener­mas­sen in verwendungsfertiger Form vorliegen, unter­stehen damit unge­achtet ihrer tatsächlichen Zusammensetzung dem Heilmittelrecht und insbeson­dere den Vorschriften über die Einfuhr durch Privatpersonen (Art. 20 Abs. 2 HMG und Art. 36 Abs. 1 AMBV).

E. 3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die fraglichen Arznei­mittel seien als zugelassen zu qualifizieren, habe doch das Institut mit dem Präparat O._______ bereits ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff W._______ in der gleichen Dosierung zugelassen.

E. 3.3.1 Wie das Institut zu Recht betont, werden in der Schweiz gemäss Art. 10 HMG Arzneimittel zugelassen - und nicht etwa Wirkstoffe. Es muss für jedes Präparat, selbst wenn es einen bereits bekannten und in andern Arzneimitteln zugelassenen Wirkstoff enthält, belegt werden, dass die in Art. 11 HMG und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen ge­nannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Arzneimitteln mit bekannten Wirkstoffen kann sich zwar das Zulassungsgesuch unter ge­wissen Voraussetzungen auf die pharmakolo­gischen, toxikologischen und klinischen Prüfungen eines früher zugelassenen Arzneimittels abstützen (Art. 12 HMG) - immer ist aber die Qualität einzelfallweise für ein be­stimmtes Produkt zu belegen (vereinfachte Zulassung; vgl. Art. 13 und 14 der Verordnung vom 22. Juni 2006 des Schweize­rischen Heilmittelin­stituts über die ver­einfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zu­lassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren [VAZV; SR 812.212.23] in Ver­bindung mit Art. 3 der Ver­ordnung vom 9. November 2001 über die Anforde­rungen an die Zulassung von Arzneimitteln [AMZV; SR 812. 212.22]). Produkte, für welche die Übereinstimmung mit dem Heilmittel­recht nicht einzelfall­weise im Rahmen eines schweizerischen Zu­las­sungsverfahrens be­hördlich bestätigt worden ist, gelten nicht als zuge­las­sene Arzneimittel - ungeachtet dessen, ob in der Schweiz ein (ähnliches) Arznei­mittel mit dem gleichen Wirkstoff bereits zugelassen ist oder ob sie im Ausland zugelassen sind. Eine Zulassung ist grundsätzlich für sämt­liche in der Schweiz in Verkehr zu bringende Arzneimittel erforderlich (Art. 9 Abs. 1 HMG) - auch für Generika (Art. 12 ff. VAZV).

E. 3.3.2 Das vorliegend zu beurteilende Produkt wurde bisher vom Institut nicht in einem Zulassungsverfahren geprüft und ist - entgegen der Auf­fassung des Beschwerdeführers - auch nicht zugelassen. Würde das Präparat M._______ in der Schweiz zugelassen, so müsste es aufgrund seines Wirkstoffs wie das vergleichbare Präparat O._______ in die Abgabe­kategorie B (verschreibungspflichtige Arzneimittel) eingeteilt werden (vgl. Art. 24 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel [VAM, SR 812.212.21]; vgl. Beschwerdebeilage 21). Es ist es ohne Zweifel zu­lassungspflichtig, zumal auch keine Ausnahme gemäss Art. 9 Abs. 2 oder 4 HMG in Frage kommt. Es darf daher in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht und von Privat­personen nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 AMBV eingeführt werden.

E. 3.3.3 Daran ändert auch die behauptete hohe Qualität und Wirksamkeit des vorliegend zu beurteilenden Arzneimittels nichts, ebenso wenig der Umstand, dass die Herstellerin des Arzneimittel, die F._______ Ltd., Mumbai, Indien, von verschiedenen Zulassungsbehörden weltweit geprüft worden sei und über eine Herstellungsbewilligung für Arzneimittel verfüge. Die Bewilligung, Arzneimittel herzustellen, besagt nichts darüber aus, ob ein produziertes Arzneimittel in der Schweiz rechtmässig in Verkehr gebracht werden darf. Die Voraussetzungen zur gesetzeskonformen Herstellung von Arzneimittel wird in Art. 5 ff. HMG geregelt. Unter anderem muss der Hersteller den Nachweis der fachlichen und betrieblichen Voraus­set­zun­gen sowie eines geeigneten Qualitätssicherungssystem erbringen. Die Produktion muss unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Guten Herstellungspraxis erfolgen. Der Besitz einer Herstellungsbewilligung und das Befolgen der GMP-Regeln stellen zwar Voraussetzungen für die Zu­lassung eines Arzneimittels dar - längst aber nicht alle Voraus­setzungen (vgl. Art. 11 HMG sowie Art. 2 ff. AMZV). Vielmehr sind auch die produk­te­spezifischen Zulassungs­voraussetzungen einzelfallweise zu belegen. Aus diesem Grund kann auch aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Abkommen, welches die gegenseitige Anerkennung von (Betriebs-)In­spektionen regelt, nicht auf die Zulässigkeit des Inver­kehr­bringens eines bestimmten Arzneimittels in der Schweiz geschlossen wer­den. Die Bewil­ligung zum Inverkehrbringen eines Arzneimittels, die Zu­lassung, erfolgt vielmehr nach den Regeln nach Art. 9 ff. HMG (vgl. hiervor E. 3.3.1). Die Schweiz kennt keine Möglichkeit der Anerkennung einer ausländischen Arzneimittelzulassung ohne schweizerisches (allen­falls vereinfachtes) Zulassungsverfahren, geschweige denn der still­schweigenden Zulassung von Arzneimitteln, die von einem inspizierten, nach GMP-Regeln arbei­tenden Hersteller im Ausland produziert wurden.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bei der vor­liegend einzuführenden Arzneimittelmenge handle es sich um eine kleine Menge im Sinne von Art. 20 Abs. 2 HMG und Art. 36 Abs. 1 AMBV. Es sei unverhältnismässig bzw. gesetzes- und verfassungs­widrig, wenn das In­stitut in ständiger Praxis nur die Einfuhr einer Arzneimittelmenge erlaube, welche dem Eigenbedarf von etwa einem Monat entspreche.

E. 3.4.1 Weder Art. 20 Abs. 2 HMG und Art. 36 Abs. 1 AMBV legen fest, was unter einer keinen Menge zu verstehen ist. Damit obliegt die Definition dem Institut als Organ der Rechtsanwendung, wobei ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, den es pflichtgemäss, unter Berücksichti­gung des Willens des Gesetz- und Verordnungsgebers und unter Ein­hal­tung der verfassungsmässigen Vorgaben wahr­zunehmen hat. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht betont, kommt der Publikation des Instituts "Leitfaden Arzneimittel und Internet" vom März 2008 (Be­schwer­debeilage 19b) keine Gesetzeswirkung zu. Es handelt sich dabei um eine blosse Information der Öffentlichkeit (vgl. Art. 67 HMG), die allen­falls als Verwaltungsverordnung qualifiziert werden könnte, welche der Ge­währ­leistung einer einheitlichen, verhältnismässigen Verwaltungs­praxis und der Sicherstellung der willkürfrei­en und rechtsgleichen Behandlung dient (vgl. etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 123 ff.). Der Leit­faden informiert die Arzneimittelkonsumenten im Wesentlichen nur über die Rechtslage. Über den Anspruch auf ver­hältnismässige, rechtsgleiche und willkürfreie Behand­lung hinaus gewährt sie den Adressaten weder Rechte noch auferlegt sie ih­nen unmittelbar Pflichten.

E. 3.4.2 Der Gesetzgeber wollte mit der Beschränkung der ausnahms­weise zulässigen Einfuhr von Arzneimitteln zum Eigengebrauch auf eine kleine Menge sicherstellen, dass "Einzelpersonen wie beispiels­weise Touristen, welche ihre Arzneimittel für den Eigengebrauch aus ihrem Herkunftsland mitnehmen", die von ihnen benötigten Arznei­mittel auch dann einführen können, wenn sie in der Schweiz nicht zugelassen sind. "Auch im gel­ten­den Betäubungsmittelrecht ist vorgesehen, dass kranke Reisende die be­nötigten Betäubungsmittel bis zu einem Monatsbedarf ohne Bewilligung ein- und ausführen können" (Bot­schaft HMG, S. 55). Der Bundesrat hat zudem betont, der Eigengebrauch müsse im Heilmittelbe­reich "restrik­tiv ausgelegt werden, um Missbräuchen bei dieser Ausnah­me­regelung vor­zu­beugen" (Botschaft HMG, S. 55), was in den parlamentarischen De­batten unwidersprochen blieb. Ent­sprechend ging er als Verord­nungs­geber auch davon aus, die Einfuhr durch Einzelpersonen sei nur in der "für den Eigengebrauch erforderlichen (mithin sehr kleinen) Menge" zulässig (Erläuternder Bericht vom 30. Juni 2001 zum Entwurf der AMBV, S. 19). Hintergrund dieser Zurückhaltung von Gesetz- und Verordnungs­geber bildet der in Art. 1 Abs. 1 HMG festgelegte Grundsatz, wonach das Heilmittelrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten soll, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirk­same Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Dieser gesund­heits­­polizei­liche Zweck setzt eine behördliche Kontrolle der Arzneimittel voraus, die nach dem schweizerischen Recht auf dem System der einzel­fall­wei­sen behördlichen Zulassung von Präparaten beruht (Art. 8 ff. HMG). Im Sinne des Vor­sorgeprinzips ist daher möglichst zu verhindern, dass durch die schweize­rischen Zulassungsbehörden nicht geprüfte, potentiell gesund­heits­ge­fährdende Arzneimittel in der Schweiz in Verkehr kommen (vgl. zum heilmittelrechtlichen Vorsorgeprinzip etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_407/2009 vom 18. Januar 2010 E. 3.1.1; VPB 69.97 E.3.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dient die Ermöglichung der ausnahms­weisen Arzneimitteleinfuhr durch Private keineswegs der Kostensenkung im Arzneimittelbereich. Es ist nicht ersichtlich, dass dies in einer angeblichen parlamentarischen Debatte zur Revision der AMBV im Jahre 2004 festgehalten worden wäre, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift behauptet. Bei der AMBV handelt es sich um eine bundesrätliche Verordnung, die nicht das par­lamentarische Recht­setzungsverfahren durchlief.

E. 3.4.3 Unter Berücksichtigung des gesundheitspolizeilichen Zwecks der Heil­mittel­gesetzgebung hielt bereits die Eidgenössische Rekurs­kommis­sion für Heil­mittel (REKO HM) in ständiger Recht­sprechung dafür, die für den Eigengebrauch er­forder­liche Menge im Sinne von Art. 36 Abs. 1 AMBV sei relativ tief anzusetzen und es sei in Anlehnung an die be­täubungsmittelrechtlichen Bestim­mungen in der Regel von einem Medi­kamentenbedarf für etwa einen Monat auszugehen - in der für das ein­zuführende Präparat empfohlenen maxi­malen Dosierung (vgl. VPB 69.22 E. 3.1, VPB 70.20 E.3.2; vgl. auch die Entscheide der REKO HM 06.183 vom 27. Oktober 2006 E. 6, 06.155 vom 28. Februar 2006 E. 4, 05.117 vom 27. Ja­nuar 2006 E. 5.1.1, 04.091 vom 14. Juni 2005 E. 3.2.3). Diese Recht­sprechung wurde vom Bundesverwaltungs­gericht übernommen und weitergeführt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungs­gerichts [BVGer] C-3795/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.3 und C-1281/2007 vom 17. Sep­tember 2007 E. 2.2).

E. 3.4.4 Die Beschränkung der Einfuhr zulassungspflichtiger, aber nicht zu­ge­las­sener Arzneimittel zum Eigengebrauch auf die dem übli­chen Me­di­kamen­tenbedarf für etwa einen Monat entsprechende Menge hält sich an den dargestellten ge­setzlichen Rahmen. Sie ist angesichts der poten­tiel­len Gefahren, welche von nicht zugelassenen und möglicherweise unzu­reichend kontrollierten Arzneimitteln ausgehen können, durchaus erfor­derlich und angemessen (vgl. etwa Urteil des BVGer C-3795/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.3). Zudem trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die Ermöglichung der Einfuhr zulassungspflichtiger, aber nicht zugelas­sener Arzneimittel eine Ausnahme vom generellen Einfuhrverbot gemäss Art. 20 HMG darstellt und schon aus diesem Grunde restriktiv zu hand­haben ist.

E. 3.4.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann keine Rede davon sein, dass die Einfuhrbeschränkung und deren Durchsetzung der Bun­desverfassung widersprechen würde. Der Beschwerdeführer über­sieht auch hier, dass die Möglichkeit der Einfuhr durch Einzel­personen eine Ausnahme vom generellen Einfuhrverbot darstellt, das ohne Zweifel über eine klare und ausreichende gesetzliche Grundlage verfügt (Art. 20 Abs. 1 HMG e contrario). Diese formell-gesetzliche Re­gelung ist für das Bundesverwaltungsgericht massgebend und kann nicht auf ihre Ver­fas­sungsmässigkeit hin geprüft werden (Art. 190 BV). Die Lockerung dieses Verbotes für Einzelpersonen durch die Ermög­lichung der Einfuhr einer kleinen Menge und ihre Festlegung auf den Eigenbedarf von etwa einem Monat liegt im öffentlichen Interesse und ist durch­aus verhältnismässig. Soweit in diesem Zusammenhang überhaupt von einer Einschränkung der persönlichen Freiheit, der Wirtschafts­freiheit, der Eigentumsgarantie und weiterer Grundrechte gesprochen werden kann, wäre diese zulässig, beruht sie doch auf einer ausreichenden formell-gesetz­lichen Grundlage, liegt sie im öffent­lichen Interesse, ist verhältnismässig und tangiert die Grundrechte nicht in ihrem Kerngehalt (vgl. Art. 36 BV).

E. 3.4.6 Die vorliegend am Zoll zurückgehaltene, unbestrittenermassen vom Be­schwerdeführer bestellte und an diesen adressierte Arzneimittel­sendung enthält zwei Packungen à je 90 Tabletten des Arzneimittels M._______ mit dem Wirkstoff W._______ (20 mg/Tablette). Für diesen Wirkstoff wird zur Adipositasbehandlung die Dosierung von 20 mg pro Tag empfohlen (vgl. die Fachinformation zum Präparat O._______, das die gleiche Zusam­mensetzung und Dosisstärke aufweist, Vorakten p. 133). Die vorliegend zu beurteilende Arzneimittelmenge reicht damit für eine Behandlung von 180 Tagen (also ca. 6 Monaten) und liegt ohne Zweifel weit über dem Eigenbedarf für etwa einen Monat. Es handelt sich damit nicht um eine kleine Menge im Sinne von Art. 20 Abs. 1 HMG und Art. 36 Abs. 1 AMBV, so dass die versuchte Einfuhr des zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Arzneimittels unzulässig ist.

E. 3.4.7 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, eine Behandlung mit dem Wirkstoff W._______ könne nur dann erfolgreich sein, wenn sie mindestens drei Monaten dau­re. Die 30-Tage-Regel könne daher vor­liegend nicht zur An­wendung gelangen. Zwar trifft es zu, dass mit der Begrenzung der erlaubten Einfuhrmenge auf ungefähr einen Monatsbedarf Schwierigkeiten bei der Einhaltung von Abgabe- bzw. Behandlungsvorschriften entstehen können, insbesondere dann, wenn auf dem Markt nur Packungsgrössen erhältlich sind, die mehr als einen Monatsbedarf abdecken. Zudem können sich Probleme er­ge­ben, wenn aus medizinisch-therapeutischer Sicht ein Behandlungsab­bruch nach einem Monat mit inakzeptablen Gesundheitsrisiken ver­bun­den wäre. Arzneimittel mit dem Wirkstoff W._______ sind bzw. waren al­lerdings durchaus in Packungen erhältlich, die bloss (knapp) einen Mo­natsbedarf abdecken (vgl. Beschwerdebeilage 13 und 21), was zeigt, dass aus medizinischer Sicht eine derart kurze Behand­lungsdauer keineswegs besondere Risiken in sich birgt oder als unzweckmässig zu betrachten wäre. Allein schon aus diesem Grunde rechtfertigt sich vor­liegend keine Abweichung von der Begrenzung der Einfuhr auf die für den Eigenbedarf eines Monats benötigten Menge, zumal der Beschwer­de­führer zwei Packungen à je 90 Tabletten bestellt und sich bewusst nicht auf die kleinstmögliche Menge beschränkt hat. Zudem ist eine Arz­nei­mittelmenge zu beurteilen, die - selbst nach Darstellung des Beschwer­deführers - für mehr als eine "Kur" ausreicht, was keineswegs einer kleinen Menge entspricht.

E. 3.4.8 Ohne Bedeutung ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer über eine ärztliche Verschreibung für den (einmaligen) Bezug des Prä­parates O._______ in Generikaausführung verfügt. Abgesehen davon, dass die Gültigkeit dieses Rezepts - wie das Institut zu Recht fest­hält - äusserst fraglich ist, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass dem Be­schwer­deführer die Einfuhr des Arzneimittels M._______ in einer nicht kleinen Menge erlaubt wäre. Vielmehr ist zu betonen, dass das Vorliegen eines rechts­genüglichen ärztlichen Rezepts eine zusätzliche, zu den übrigen gesetzlichen hinzutretende Voraussetzung für den Erwerb eines ver­schreibungspflichtigen Arzneimittels darstellt - auch bei seinem Import aus dem Ausland. Ebenso wenig ist für die Beurteilung der Zu­läs­sigkeit der Ein­fuhr von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer in ärztlicher Be­handlung steht (vgl. zur Rezeptpflicht beim Versandhandel von Arznei­mitteln VPB 69.22 E. 3.2).

E. 3.4.9 Dem Beschwerdeführer kann zwar durchaus Glauben geschenkt werden, wenn er gel­tend macht, die fraglichen Arzneimittel für den Eigen­bedarf verwenden zu wollen, finden sich doch keinerlei Anzeichen dafür, dass er sie an Dritte weitergeben möchte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die Bestim­mung der Präparate für den Eigen­gebrauch für sich allein aber noch keineswegs die Rechtmäs­sigkeit der Einfuhr zu begründen. Zusätzlich ist vielmehr erforderlich, dass die Men­ge der ein­zuführenden Arznei­mittel als klein qualifiziert werden kann, also dem Bedarf von etwa einem Monat entspricht.

E. 3.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass grössere Men­gen des erwähnten Arzneimittels von Einzel­per­sonen auf­grund der klaren Regel von Art. 20 Abs. 1 HMG nicht in die Schweiz eingeführt werden dürfen - selbst dann nicht, wenn sie dem Eigengebrauch dienen, nicht gewerbsmässig in den Handel gebracht wer­den sollen und ein ärztliches Rezept für ein vergleichbares, zugelassenes Präparat oder ein Rezept für das in der Schweiz zugelassene ähnliche Arzneimittel vorliegt (vgl. zum Ganzen auch den Ent­scheid der REKO HM 04.075, a.a.O., E. 3.1). Die versuchte Einfuhr von zwei Packungen à je 90 Tabletten M._______, W._______ à 20 mg durch den Beschwerdeführer erweist sich demnach als rechts­widrig.

E. 4 Zu prüfen ist weiter, ob die vom Institut angeordnete Vernichtung der am Zoll zurückgehaltenen Arzneimittel rechtmässig ist. Der Beschwerdeführer erachtet die Ver­nichtung der Ware als unzulässig und verlangt deren Herausgabe. Falls nicht die gesamte Bestellung auf einmal freigegeben werden könne, habe das Institut ihm die Ware in meh­reren Tranchen herauszugeben. Er weist darauf hin, dass er durch die angeordnete Vernichtung erhebliche finanzielle Einbussen erleiden wür­de, da er einerseits die Ware trotzdem zu be­zahlen hätte und ande­rer­seits die benötigten Arzneimittel entweder zu einem höheren Preis in der Schweiz oder jeweils in einer kleinen Menge und damit zu höheren Ver­sandkosten im Ausland beziehen müsste. Weiter werde seine Gesundheit gefährdet, da ihm notwendige Arznei­mittel vorenthalten würden. Die Ver­nichtung der Ware sei grundrechtswidrig und stelle ins­besondere eine unzulässige Enteignung dar. Das Institut macht geltend, von den fraglichen Arzneimitteln gehe eine er­hebliche potentielle Gesundheitsgefahr aus, so dass deren Vernichtung nicht nur eine geeignete, sondern auch eine angemessene Massnahme darstelle. Die von Beschwerdeführer ins Feld geführten finanziellen Nach­teile vermöchten die gesundheitspolizeilichen Interes­sen an der Durch­setzung des Heilmittelrechts und an der Sicherung der öffentlichen Ge­sundheit nicht zu überwiegen.

E. 4.1 Staatliche Massnahmen bedürfen einer ausreichenden Rechts­grund­lage, wobei schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten grund­sätzlich in einem formellen Gesetz vorgesehen sein müssen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV). Sie müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Der Kerngehalt von Grundrechten ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV).

E. 4.1.1 Das Institut hat sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Heil­mittelgesetzgebung eingehalten werden. Gemäss Art. 66 Abs. 1 HMG ist es befugt, diejenigen Ver­waltungsmassnahmen zu treffen, welche zum Vollzug des Gesetzes erforderlich sind. Stellt das Institut im Rahmen der Marktüberwachung (Art. 58 HMG) oder eine Zollbehörde anlässlich der Zollabfertigung (Art. 46 AMBV) fest, dass ein eingeführtes oder einzu­füh­rendes Arzneimittel den gesetzlichen Vorschriften wider­spricht, so kann das Institut insbesondere dessen Beschlagnahmung, Ver­wahrung oder Vernichtung anordnen und allenfalls die Einfuhr ver­bieten (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. d und e HMG). Diese Bestimmungen bilden ohne Zweifel eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage für die Anord­nung von Ver­waltungsmassnahmen bei rechtswidriger Arzneimittel­einfuhr (vgl. VPB 67.93 E. 6.1). Insbesondere auch die Anordnung der Ver­nichtung von derart importierten Arz­neimitteln basiert auf einer ge­nügenden Rechts­grundlage.

E. 4.1.2 Wie bereits festgehalten wurde, dient das Heilmittelrecht dazu, die Gesundheit von Mensch und Tier dadurch zu schützen, dass nur qua­li­tativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. An staatlichen Massnahmen, die der Durchsetzung dieses ge­sundheitspolizeilichen Ziels dienen, besteht ohne Zweifel ein gewichtiges öffentliches Interesse.

E. 4.1.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass staatliche Massnahmen zur Erreichung des in öffentlichem Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich sowie angesichts des Eingriffszwecks und der Eingriffswirkung zumutbar sind (vgl. etwa Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 21 Rz. 2 ff., Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 586 ff.).

E. 4.1.3.1 Zur Sicherung des gesetzmässigen Zustandes und damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es angezeigt Mass­nah­men an­zu­ordnen, welche die illegale Einfuhr und das Inverkehrbringen nicht zulas­sungspflichtiger, aber nicht zugelassener und damit behördlich nicht ge­prüfter Arzneimittel verhindern. Die vorliegend angeordnete Vernich­tung der rechtswidrig einzu­führenden Präparate ist geeignet, dieses Ziel zu er­reichen, und somit aus dieser Sicht nicht zu beanstanden.

E. 4.1.3.2 Von der Verwendung nicht zugelassener und daher unkontrol­lierter Arzneimittel können erhebliche Gesund­heitsge­fahren ausgehen. Man­gels Durchführung eines Zulassungsverfahrens in der Schweiz kann ins­besondere die Qualität, allenfalls auch die Sicherheit und Wirksamkeit der Produkte nicht als ausreichend belegt gelten - selbst dann, wenn diese im Ausland zugelassen sein sollten, stimmen doch die schweize­rischen und die ausländischen Zulassungsanforderung nicht überein. Vorliegend kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die ein­zuführenden Arz­neimittel qualitative Mängel aufweisen, was im Lichte des Vorsorge­prin­zips nicht hinzunehmen ist (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Es steht in keiner Weise fest, dass die Produkte tatsächlich den Wirkstoff W._______ in der angegebenen Dosisstärke enthalten, dass ihre Hilfs­stoffe den Anforderun­gen genügen und keine unzulässigen Verunreini­gungen vor­handen sind. Eine potentielle Gesundheits­gefährdung ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen. Ohne Bedeutung ist auch in diesem Zusammenhang, dass das Institut von einer Analyse der Produkte ab­gesehen hat, geht von ihnen doch auch dann eine erhebliche Gefährdung aus, wenn ihre Zu­sammensetzung den Angaben entsprechen sollte. Arzneimittel zur Adi­positasbehandlung mit dem Wirkstoff W._______, wie das mit M._______ vergleichbare Präparat O._______, sind in der Schweiz als verschrei­bungs­pflichtig zu qualifizieren, da ihre Anwendung die Ge­sundheit gefährden kann und eine laufende ärztliche Kontrolle unab­dingbar ist (Art. 23 ff. HMG, Art. 24 VAM). Darüber hinaus ist zu betonen, dass sich der Wirk­stoff W._______ als potentiell derart gefährlich erwiesen hat, dass die Zulassung für das Arzneimittel O._______ im Okto­ber 2008 auf Antrag der Zulassungsinhaberin sistiert worden ist und heute in der Schweiz kein Arzneimittel mit diesem Wirkstoff im Arznei­mittel-Kompendium aufgeführt ist (vgl. http://www.kompendium.ch). Wie das Institut zu Recht betont, be­stehen damit aufgrund der fest­gestellten Nebenwirkungen ernsthafte Be­denken zur Sicherheit von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff W._______. Entgegen der Auffassung des Be­schwer­de­führers ist dieser Umstand im vorliegenden Verfahren durchaus zu berücksichtigen, auch wenn die Sis­tierung der Zulassung von O._______ erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte. In (gesund­heits­polizeilichen) Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver­waltungs­gericht besteht kein Novenverbot und ist die rechtserhebliche Gefahrenlage je­weils im Urteilszeitpunkt aufgrund des aktuellen Standes von Wissen­schaft und Forschung zu beurteilen (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Art. 32 VwVG; dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/ Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs­verfahren, Zürich 2008, Rz. 14 zu Art. 12; André Moser, op. cit., Rz. 11 zu Art. 57; Madeleine Camprubi, op. cit., Rz. 10 zu Art. 62; vgl. auch Art. 3 HMG). Die Ge­fähr­lichkeit eines Produktes entsteht nicht erst dann, wenn sie erkannt wird. Angesichts der beträchtlichen, sich allein schon aus der Ver­schreibungs­pflicht ergebenden Gesundheitsrisiken des W._______haltigen Arznei­mittels M._______ rechtfertigt sich nach Auffassung des Bundes­verwal­tungsgerichts die Vernichtung der an der Grenze zu­rück­gehaltenen Arz­neimittelsendung (vgl. Urteil des BVGer C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.3). Mildere Massnah­men - wie etwa die Rücksendung der Präparate an den Absender - sind aufgrund der konkreten Gefahrenlage nicht zielführend. Es muss verhindert werden, dass die fraglichen Arzneimittel erneut in die Schweiz gesandt und hier wieder in Verkehr gebracht werden - abge­sehen davon, dass es aus ethischer Sicht hingenommen werden kann, Personen im Ausland aufgrund eines schweizerischen behördlichen Entscheides Gesundheitsrisiken auszusetzen, die in der Schweiz erkannt und als inakzeptabel beurteilt wurden. Auch fällt eine bloss teil­weise Ver­nichtung oder Rücksendung jener Arz­neimittelmenge, welche die kleine, für den Eigengebrauch be­stimmte Men­ge übersteigt aus Gründen der Verwal­tungsökonomie ausser Betracht (vgl. Urteil des BVGer C-2524/2008 19. Januar 2009, Entscheid der REKO HM HM 0.089 vom 20. De­zember 2004 und HM 04.083 vom 6. Dezember 2004, E. 4). Das Um­packen von Arzneimittel ist nicht Aufgabe des Instituts. Da es zudem lau­fend Arzneimittelsendungen aus dem Aus­land auf ihre Rechtmässig­keit hin zu überprüfen hat, könn­te es ohne unverhältnis­mässigen Verwal­tungsaufwand nicht bei jeder Sendung die zulässige Menge aus­scheiden und freigeben. Ein der­artiges Vorgehen überstiege die Ressour­cen des Instituts bei weitem, lässt sich die für einen monat­lichen Ei­gen­gebrauch ausrei­chende Menge doch oft erst aufgrund relativ aufwändiger Re­cher­chen bestimmen. Zu beachten ist weiter, dass in der Regel ein GMP-kon­formes Umpacken der aufzu­tei­lenden Ware unab­ding­bar wäre. Hierzu verfügt das Institut weder über geeignete, inspizierte Anlagen noch über geschultes Personal und ver­ur­sachte der Beizug Dritter zu­dem un­verhältnismässig hohe Kosten. Das­selbe gilt für die vom Beschwerde­füh­rer vorgeschlagene tranchenweise Herausgabe der zurück­gehaltenen Arzneimittel, die zudem noch eine GMP-konforme Lagerung voraus­set­zen würde, was zusätz­lichen, unver­hältnismässigen Aufwand zur Folge hätte. Die angeordnete Vernichtung der Arzneimittel erscheint auch aus dieser Sicht als an­gemessen.

E. 4.1.3.3 Die zu wahrenden Interessen des Gesundheitsschutzes über­wie­gen die vom Be­schwerdeführer geltend gemachten, im Wesentlichen wirt­schaftlichen Interessen bei Weitem, bestehen diese doch in gleicher oder ähnlicher Weise immer dann, wenn wegen rechtswidriger Arznei­mitteleinfuhr Verwaltungs­massnahmen angeordnet werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, welche besonderen, un­zumutbaren wirt­schaft­lichen Nachteile der Be­schwerde­führer aufgrund der gesundheitspolizeilich motivierten Vernichtung der fraglichen Präparate erleiden könn­te (vgl. da­zu den Entscheid der REKO HM 02.002 vom 10. Oktober 2002 E. 5.b/cc). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch festzuhalten, dass er keineswegs aus gesundheitlichen Gründen auf die private Einfuhr des nicht zugelassenen Arzneimittels M._______ ange­wiesen wäre. Viel­mehr ist zu betonen, dass bei Adipositas durchaus Behandlungs­alter­nativen bestehen und in der Schweiz auch Arzneimittel zugelassen sind, die im Rahmen einer Adipositastherapie eingesetzt werden können (z.B. E._______). Zudem steht es ihm frei, bei Bedarf M._______ in zulässigen kleinen Mengen einzuführen oder durch eine Medizinalperson aufgrund einer Bewilligung gemäss Art. 36 Abs. 3 AMBV einführen zu lassen. Die vom Beschwerdeführer angerufene Freiheit der Medikamentenwahl um­fasst keineswegs einen Anspruch darauf, entgegen den gesetzlichen Be­stimmungen potentiell gefährliche, nicht zugelassene Arzneimittel in grös­seren Mengen importieren zu dürfen. Angesichts des ver­folg­ten gesund­heitspolizeilichen Ziels zu verhindern, dass zulas­sungs­pflich­tige, aber nicht zugelassene Arznei­mittel in Ver­kehr gebracht werden, greift die vom Institut angeordnete Ver­nichtung der zurückgehaltenen Arzneimittel nicht in unzumutbarer Weise in die Interessen des Beschwerdeführers ein.

E. 4.1.4 Die öffentlichen, gesundheitspolizeilichen Interessen an der Ver­hin­de­rung der Ein­fuhr und damit des Inverkehrsbringens zulassungs­pflich­tiger, aber nicht zugelassener Arznei­mittel überwiegen die privaten, ins­besondere finanziellen Interessen des Be­schwerde­führers bei weitem, so dass deren Vernichtung sich insgesamt als verhältnismässig erweist (vgl. das Urteil des BVGer C-1281/2007 vom 17. September 2007).

E. 4.1.5 Der Beschwerdeführer begründet in keiner Weise, weshalb die an­gefochtene Anordnung des Instituts einen Eingriff in den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit oder anderer Grundrechte darstellen könnte. Ein der­ar­ti­ger Eingriff ist denn auch nicht auszumachen. Es kann demnach festge­halten werden, dass der mit Vernichtung der Arzneimittel ver­bundene Grundrechtseingriff ge­rechtfertigt ist. Die auf einer genügenden Rechts­grundlage beruhende, im öffentlichen Interesse liegende und dem Grund­satz der Verhältnismässigkeit entsprechende Mass­nahme er­weist sich damit als verfassungsmässig.

E. 4.2 Die Anordnung der Vernichtung der einzuführenden Ware erscheint unter diesen Um­ständen als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden.

E. 5 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verwaltungsgebühr von Fr. 400.- auferlegt hat.

E. 5.1 Das Institut kann für seine Verwaltungstätigkeiten - insbesondere für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Erlass von Verfügungen - Ge­bühren erheben (Art. 65 Abs. 1 HMG und Art. 1 Bst. der Verordnung des Instituts vom 22. Juni 2006 über die Gebühren des Schweizerischen Heil­mittelinstitutes [SR 812.214.5, Heilmittel-Gebührenverordnung, HGebV]). Ge­mäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a HGebV muss eine Gebühr be­zahlen, wer eine Verfügung der Vorinstanz veranlasst. Verfügungen erlässt das In­sti­tut unter anderem dann, wenn es - wie vorliegend - gestützt auf Art. 66 HMG die zum Vollzug der Heilmittelgesetzgebung erforderlichen Ver­wal­tungs­massnahmen trifft.

E. 5.2 Gebühren gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a HGebV sind dem Veran­lasser aufzuerlegen. Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist ins­be­sondere derjenige, welcher durch sein Verhalten (oder durch das Ver­halten seiner Hilfspersonen) zumindest den Verdacht einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit heraufbeschwört und damit die Anordnung einer Verwal­tungsmassnahme erforderlich macht (vgl. das Urteil des BVGer C-1281/ 2007 vom 17. September 2007, E. 2.4; Entscheide der REKO HM 05.112 vom 30. Juni 2005, E. 2.2, und HM 04.083 vom 6. De­zember 2004, E. 5.1). Nach ständiger Praxis ist allerdings Voraussetzung für die Ge­büh­renpflichtigkeit eines Veranlassers, dass er nicht nur behördliches Tätig­werden, sondern die Anordnung von beson­deren, in der Regel gegen ihn selbst gerichteten Verwaltungs­mass­nahmen verursacht (vgl. etwa die Entscheide der REKO HM 05.117 vom 27. Januar 2006, E. 5.2, und HM 04.083 vom 6. Dezember 2004, E. 5.1).

E. 5.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die am Zoll zurückgehaltenen Arzneimittel bestellt und so die versuchte Einfuhr der Ware ver­ursacht hat. Ebenso steht fest, dass die Sendung an den Be­schwerdeführer adressiert war und an diesen hätte ausgeliefert werden sollen. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer ohne Zweifel als direkter Verursacher der verfügten, ihn selbst betreffenden Verwal­tungs­massnahme abgabe­pflichtig, und die Vorinstanz hat ihm zu Recht gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. c HGebV eine Verwaltungsgebühr auferlegt

E. 5.4 Die Höhe der von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Gebühr richtet sich im Wesentlichen nach dem Verwaltungsaufwand, der mit Fr. 200.-- pro Stunde zu entgelten ist (Art. 3 in Verbindung mit Ziff. V Anhang HGebV). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Vor­instanz geltend macht, dass im vorliegenden Verfahren ein Verwaltungs­aufwand von 2 Stunden angefallen sei. Die sich daraus ergebende Gebühr von Fr. 400.- ist angemessen und entspricht ohne Zweifel den Vorgaben des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips.

E. 5.5 Damit steht fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verwaltungsgebühr von Fr. 400.- auferlegt hat.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die versuchte Einfuhr von zwei Packungen des Arzneimittels M._______ (mit je 90 Tabletten à 20 mg) rechtswidrig war, weshalb das Institut zu Recht die Vernichtung der Ware angeordnet und dem Beschwer­deführer eine Verwaltungsgebühr von Fr. 400.- auferlegt hat. Die Beschwerde vom 22. November 2008 erweist sich daher als unbegründet und ist abzu­weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen und wer­den insgesamt auf Fr. 400.- fest­gelegt (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundes­verwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden dem unterliegen­den Be­schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskosten­vorschuss gleicher Höhe ver­rechnet.

E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachse­ne notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen wer­den (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Sowohl der Beschwerde­führer als unter­liegende Partei und als auch das Institut als Bundesbehörde haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Innern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Ingrid Künzli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun­des­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts­schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, bei­zulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6050/2008 Urteil vom 14. Februar 2011 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli. Parteien B._______, Beschwerdeführer, gegen Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz . Gegenstand Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. August 2008, Einfuhr von Arzneimitteln. Sachverhalt: A. Das Zollinspektorat Zürich hielt am 18. Juli 2008 eine an B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) adressierte Sen­dung an der Grenze zurück, welche 180 Tabletten des Arzneimittels M._______ (Wirkstoff W._______, 20mg/Tablette) enthielt. Als Absender war eine Postfachadresse in Port Vila, Vanuatu, angegeben. Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 orien­tierte das Zoll­in­spektorat das Schwei­ze­ri­sche Heilmittel­institut, Swiss­medic (im Folgenden: Institut oder Vorinstanz), über diese Mass­nahme. B. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 informierte das Institut den Be­schwer­de­führer, dass die Sendung zurückgehalten worden sei. Es wies darauf hin, dass die Einfuhr von in der Schweiz nicht zugelassenen, aber zulassungs­pflichtigen Arzneimitteln durch Privatpersonen nur in der für den Eigengebrauch erforderlichen kleinen Menge zulässig sei. Eine kleine Menge entspreche dem Arzneimittelbedarf für wenige Wochen (in der Grössen­ordnung eines Monats). Da das Arzneimittel M._______ in der Schweiz nicht zugelassen sei und die zurückgehaltenen 180 Tabletten keine kleine Menge darstelle, sei die vorgesehene Einfuhr nicht zulässig. Prä­parate mit dem Wirkstoff W._______ seien zudem verschreibungs­pflichtig. Angesichts der hohen Gesund­heitsgefährdung, die von der Anwendung verschreibungspflich­tiger Arzneimittel in einem nicht medi­zinischen und nicht legalen Umfeld ausgehe, sei beabsichtigt, die Vernichtung der zurückgehaltenen Sendung anzuordnen. Dem Be­schwerde­führer wurde Gelegenheit gegeben, sich zur vorgesehenen Verwaltungsmassnahme zu äussern. C. In seiner Eingabe vom 8. August 2008 stellte sich der Beschwerde­führer auf den Standpunkt, seit dem 15. März 2007 sei das Präparat O._______ mit dem Wirkstoff W._______ (20 mg) in der Schweiz zu­gelassen. M._______ sei ein Generikum von O._______, das von der renommierten Firma F._______ hergestellt werde. Es sei daher unver­ständlich, weshalb das Institut geltend mache, das einzuführende Arzneimittel sei nicht zu­gelassen. Zudem handle es sich bei 180 Tabletten um eine kleine Menge, die er als übergewichtiger Patient für den Eigenbedarf benötige. Er habe sich schon zuvor mit Erfolg einer dreimonatigen Kur mit M._______ unter­zogen und möchte nun eine Fort­setzungskur von zwei mal drei Monaten folgen lassen. Der Einkauf von 180 Tabletten M._______ im Ausland sei aus Effizienzgründen erfolgt und wesentlich billiger als der Erwerb des Prä­parates O._______ in der Schweiz. Es sei nicht nachvollzieh­bar, weshalb das Institut nur die Einfuhr für den Eigenbedarf von einem Monat zulasse. Er kenne seine medizinischen Probleme sehr genau und sei der Ansicht, die Risiken einer unbehandelten Adipositas seien höher als die Risiken, die von der Anwendung von M._______ ausgingen. Das beabsichtigte Vorgehen des Instituts sei daher unverhältnis­mässig. Der Beschwerdeführer beantragte abschliessend, die zurückge­hal­tenen 180 Tabletten seien freizugeben, eventualiter sofort 90 Tabletten und nach 90 Tagen die restlichen 90 Tabletten. D. Mit Verfügung vom 26. August 2008 ordnete das Institut - mit im Wesent­lichen gleicher Begründung wie im Vorbescheid - die Vernich­tung der zu­rückgehaltenen Waren an und auferlegte dem Beschwerde­führer eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.-. E. Gegen diese Ver­fügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Sep­tember 2008 beim Bundesverwal­tungs­gericht Beschwerde. Er be­antragte,

1. dass die zurückgehaltenen 180 Tabletten M._______ freigegeben werden, even­tuell, wenn die Tabletten bereits vernichtet oder abgelaufen sein sollten, dass das Institut Realersatz zu leisten habe,

2. dass das Institut die Verfahrenskosten zu tragen habe,

3. dass das Institut oder der Staat eine maximal mögliche Parteientschädigung auszurichten habe,

4. dass das Institut eine Genugtuung für den ungerechtfertigten impliziten Vor­wurf illegalen Verhaltens zu leisten habe,

5. dass das Institut zu unterlassen habe, den Vorwurf illegalen Verhaltens zu wieder­­holen, und

6. dass das Institut die gesetzeskonforme Definition des Eigengebrauchs rasch in einer Verordnung regle und dem Zoll bekannt gebe. Zur Begründung seiner Anträge führte der Beschwerdeführer im Wesent­lichen aus, in Folge eines schweren Unfalls sei er seit langem un­unter­brochen in medizinischer Behandlung. Er leide insbesondere unter Adi­positas, deren medikamentöse Behandlung mit E._______ wegen Neben­wirkungen habe abgebrochen werden müssen. Im Winter 2007/2008 habe er in einem Selbstversuch während drei Monaten insgesamt 90 Tabletten M._______ zu sich genommen, was sich als erfolgreich er­wiesen habe. Da­raufhin sei ihm ärztlich das Arzneimittel O._______ verschrieben worden (98 Tabletten, rep). Dieses sei aber ausserordentlich teuer, so dass er sich für den Erwerb des billigeren M._______ entschieden habe. Dieses Arz­neimittel sei von hoher Qualität, was die internationale Aner­kennung der Herstellerfirma durch ausländische Heilmittelbehörden (insb. die US-ame­ri­ka­nische Behörde Food and Drug Administration [FDA]) zeige. Bei der Wahl des Präparates habe er sich an die vom Institut vorgeschlagenen Vorsichtsmassnahmen gehalten (Leitfaden Arznei­mittel & Internet [Beschwerdebeilage 19], S. 4). Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet und gehe nicht auf seine Eingabe vom 8. Au­gust 2008 ein. Das Institut habe zudem den Sachverhalt un­vollständig ab­geklärt. Die Anordnung der Vernichtung der Arzneimittelsendung sei verfassungswidrig, indem sie die Grundrechte der Eigenverantwortung (Art. 6 der Bundesverfassung der Schweize­ri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), der Menschenwürde (Art. 7 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV), von Treu und Glauben (Art. 9 BV), des Rechts auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV), der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 2 BV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) sowie der Verfassungsmässigkeit staatlichen Handelns (Art. 35 Abs. 2 BV) verletze. Die Einschränkung dieser Grundrechte beruhe nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und sei unverhältnismässig (Art. 36 BV). Zudem widerspreche die angeordnete Vernichtung der Arzneimittel dem Zweck des Heilmittel­ge­setzes, werde doch seine Gesundheit dadurch gefährdet, dass ihm der Zugang zu einem wirksamen Medikament vereitelt werde (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG, SR 812.21]). Der Beschwerdeführer wiederholt im Weiteren, das Präparat O._______ mit dem Wirkstoff W._______ (20 mg) sei in der Schweiz zugelassen. Das vorliegend zu beurteilende, wesentlich günstigere Arzneimittel M._______ entspreche diesem und müsse daher auch als zugelassen gelten. Das Institut habe es unterlassen, das einzuführende Präparat zu analysieren. Es sei damit in keiner Weise bewiesen, dass von diesem eine hohe Ge­sundheitsgefährdung ausgehe. Dies könne keinesfalls angenommen werden, sei doch die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (Good Manu­facturing Practice; GMP) durch die Produzentin des Präparates international - insbesondere auch durch Länder der Europäischen Gemeinschaft (EU) - anerkannt. Es verletze das Übereinkommen vom 8. Oktober 1970 zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen be­treffend die Her­stel­lung pharma­zeutischer Produkte (SR 0.812.101, im Folgenden: Überein­kom­men), wenn das Institut die hohe Qualität des Präparates M._______ in Frage stelle. Es sei im Übrigen nicht belegt, dass M._______ verschrei­bungspflichtig sei. Er verfüge allerdings über ein ärzt­liches Rezept für das Präparat O._______ bzw. entsprechende Generika, dass den wieder­holten Bezug erlaube. Die angeordnete Vernichtung der Arzneimittelsendung sei unter diesen Umständen unverhältnismässig. Erneut machte der Beschwerdeführer geltend, es treffe nicht zu, dass für den Eigenbedarf nur die Einfuhr von Arzneimitteln für einen Monatsbedarf zulässig sei. Für diese Beschränkung fehle jegliche Rechtsgrundlage. Aus der parlamentarischen Diskussion im Rahmen der Revision der Ver­ordnung vom 17. Oktober 2001 über die Bewilligungen im Arzneimittel­bereich (AMBV, SR 812.212.1) im Jahre 2004 ergebe sich klar, dass jede Einfuhr zum Eigengebrauch zulässig sein soll, da es darum gegangen sei, "die exorbitanten Margen der Pharmaindustrie für Private durch Generika zu senken". Die vorliegend zu beurteilende Menge von 180 Tabletten diene dem Eigenbedarf, solle doch eine Fortsetzungskur von zwei mal drei Monaten durchgeführt werden. Da er ohne Freigabe der einzuführenden Tabletten gezwungen wäre, das wesentlich teurere Präparat O._______ zu erwerben, und zudem die Gefahr bestehe, dass dieses nicht von der Krankenkasse bezahlt würde, stelle die Vernichtung der Arzneimittelsendung eine materielle Enteignung dar und führe zu einer Diskriminierung, da sich nur Reiche das Originalpräparat leisten könnten. Das Institut schütze mit ihrem Vorgehen nicht die Gesundheit, sondern die Margen der Pharma­industrie - was Art. 1 HMG verletze. Er habe das Arzneimittel M._______ aufgrund einer "sauber abgeklärte(n) Selbsthilfe" ausgewählt und sei hierauf aus ge­sundheitlichen Gründen angewiesen. F. Den mit Zwischenverfügung vom 25. September 2008 einverlangten Ver­fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- hat der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist geleistet. G. In seiner Vernehmlassung vom 25. November 2008 beantragte das Ins­titut die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es fasste vorab den Sachverhalt zusammen und setzte sich einlässlich mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinander. Es hielt im Wesent­lichen fest, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei das Präparat M._______ in der Schweiz nicht zugelassen. Aus der Zulassung des Arzneimittels O._______ könne nicht auf die Zulassung von M._______ geschlossen werden, müsse doch nach schweizerischem Recht jedes einzelne Arzneimittel zugelassen werden - und nicht nur der Wirkstoff. Die Einfuhr des Präparates M._______ durch Privat­personen zum Eigen­gebrauch sei daher ge­mäss Art. 20 Abs. 1 HMG und Art. 36 Abs. 1 AMBV nur in kleinen Mengen zulässig. Nach stän­diger Praxis der Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden gelte jene Menge als "für den Eigen­gebrauch erforderliche kleine Menge", die dem ordentlichen Medika­menten­bedarf einer Person für etwa einen Monat entspreche. Es ent­behre jeder Grundlage, wenn der Beschwerdeführer diese mehrfach gerichtlich überprüfte Praxis als gesetzeswidrig bezeichne. Die vorliegend zurückgehaltene Menge von 180 Tab­letten à 20 mg reiche gemäss der üblichen, für das Präparat O._______ zugelassenen Standarddosierung von 20 mg pro Tag für eine Behandlung von 6 Monaten. Die zulässige Ein­fuhrmenge werde da­durch bei weitem überschritten. Weiter wies das Institut darauf hin, dass das Arzneimittel O._______ nur auf ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden dürfe, weil der Wirkstoff W._______ bekanntermassen zu schwerwiegenden uner­wünsch­ten Ne­ben­wirkungen führen könne. Im Rahmen einer neuen Evaluation seien die psychiatrischen Risiken als derart gravierend beurteilt worden, dass die Zulassung des Präparates sowohl in der EU als auch in der Schweiz (auf Antrag der Zulassungsinhaberin) vor kurzem sistiert worden sei. Im Übrigen sei zu betonen, dass aus der Aner­kennung der GMP der Firma F._______ durch ausländische Inspektoren keineswegs auf eine hohe Qualität der zu beurteilenden Arzneimittel geschlossen werden könne. Auch sei nicht auszuschliessen, dass es sich vorliegend um Fälschungen handle. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, das Präparat O._______ sei ihm ärztlich zum wiederholten Bezug in Generikaausführung verschrieben worden, äussert sich das Institut kritisch. Es weist darauf hin, dass das vorgelegte Rezept von einem Arzt stamme, der 82-jährig sei und nur noch über eine sogenannte Seniorenbewilligung verfüge, die ihm erlaube, Bekannte und Verwandte zu behandeln. Darüber hinaus gebe es deut­liche Anzeichen dafür, dass es sich um eine vom Beschwerdeführer nachträglich veranlasste Gefälligkeitsverschreibung handle, sei das Re­zept doch entgegen geltendem Recht undatiert, müsse einem Arzt bekannt sein, dass für ein erst kürzlich zugelassenes Präparat aufgrund des Patentschutzes keine Generika zugelassen sein könnten, und habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zuvor bereits einen "Selbstversuch" durchgeführt. Zu betonen sei auch, dass das Rezept keineswegs die zum wiederholten Bezug des Arzneimittels berechtige: Die Angabe "Rp." bedeute "recipe" und nicht "wiederholt", was mit "rep." bezeichnet würde. Das Institut stellte darüber hinaus in Abrede, dass der Beschwerdeführer bei der Einfuhr der fraglichen Arzneimittel sämtliche Vorsichtsmass­nahmen berücksichtigt habe, wie sie im Leitfaden Arzneimittel & Internet em­pfohlen würden. Vielmehr werde in diesem ausdrücklich festgehalten, dass die Einfuhr nicht zugelassener, zulassungspflichtiger Arzneimittel nur in einer Menge zulässig sei, die dem Eigenbedarf von etwa 30 Tagen entspreche. Ergänzend wies das Institut darauf hin, dass es mangels gesetzlicher Grundlage und fehlender Möglichkeit, eine Teilumpackung nach den Regeln der GMP vorzunehmen, nicht verpflichtet werden könne, die ein­zuführenden Arzneimittel in mehreren Tranchen freizugeben. Die ange­ordnete Vernichtung der Ware sei angesichts des Gefährdungs­potenzials, das durch Ausschaltung sämtlicher im schweizerischen Recht vorge­sehenen Sicherungsmechanismen erheblich sei, verhältnismässig. Abschliessend hielt das Institut fest, die erfolgte Gebührenauflage sei rechtmässig und auf die Beschwerdeanträge 4 und 6 sei (teilweise) nicht einzutreten. H. In seiner Replik vom 15. Januar 2009 bestätigte der Beschwerdeführer sinngemäss seine Rechtsbegehren und nahm zu den Ausführungen in der Vernehmlassung Stellung. Erneut machte er geltend, es stelle eine materielle Enteignung dar und sei willkürlich, wenn das Institut ohne chemische Analyse davon ausgehe, die zurückgehaltenen Tabletten enthielten den Wirkstoff W._______. Bestünden sie nämlich nur aus Mehl, so fiele das Produkt nicht unter die Heilmittelgesetzgebung, enthielten sie dagegen diesen Wirkstoff, so müss­ten sie als zugelassen gelten. In beiden Fällen sei eine Vernichtung der Ware un­zulässig. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Zulassung des Arzneimittels O._______ in der Zwischenzeit sistiert worden sei - ent­scheidend sei der Zeitpunkt der versuchten Einfuhr der zurückgehaltenen Sendung. Die festgestellten Nebenwirkungen beträfen Depressionen beim Einsatz zur Raucherentwöhnung, was erst nach dem massgeb­lichen Zeitpunkt entdeckt worden und vorliegend irrelevant sei. Er sei Nichtraucher und habe bei andern Medikamenten mit unerwünschten Neben­wirkungen zu kämpfen gehabt. Es sei zudem rein hypothetisch und nicht zulässig, wenn das Institut die Qualität des Präparates M._______ in Zweifel ziehe, ohne die einzuführenden Tabletten analysiert zu haben. Weiter bestätigte er seine Auffassung, dass für die Bestimmung der zu­lässigen Einfuhrmenge nach dem Bedarf für den Eigengebrauch eines Monats eine gesetzliche Grundlage fehle. Diese Messgrösse lasse aus­ser Betracht, dass bei bestimmten Medikamenten der angezeigte Eigen­bedarf unter 30 Tagen liege (z.B. Grippemedikamente), bei andern da­gegen weit höher liegen könne (z.B. bei Medikamenten zur Behandlung chronischer Krankheiten). Zudem würden bestimmte Arzneimittel gar nicht in Packungen angeboten, welche bloss einen Monatsbedarf deck­ten. Die Praxis des Instituts zwinge die Patienten zu monatlichen Be­stellungen, was sehr ineffizient und für chronisch Kranke lebensgefährlich sei. Diese Praxis erweise sich als unverhältnismässig und sei gesetzes- und verfassungswidrig. Entgegen der Darstellung des Instituts werde das Produkt M._______ nicht in Vanuatu hergestellt; die Herstellerfirma F._______ mit Hauptsitz in Mumbai, Indien, betreibe in Vanuatu gar keine Produktionsstätte. Es bestehe kein Grund, an der Qualität der von der FDA-geprüften Firma F._______ herge­stellten Arzneimittel zu zweifeln. Der verschreibende Arzt habe ihm ver­sichert, dass vom Präparat M._______ kein höheres Risiko ausgehe als vom Arznei­mittel O._______. Er habe seinen Arzt auf die im Internet an­gepriesenen Generika hingewiesen, weshalb im Rezept von einer "Ge­nerika­ausführung" die Rede sei. Das Institut behaupte damit zu Unrecht, es gebe keine Generika des Arzneimittels O._______. Richtig sei aller­dings, dass das Präparat nicht zum wiederholten Bezug verschrieben worden sei (Rp. und nicht rep.). Im Übrigen sei "jedes Rezept eines Arztes eine Gefälligkeit, denn nur damit können viele Patienten zu Ihren Medikamenten kommen". Im weiteren bestand der Beschwerdeführer auf seiner Auffassung, vor der Arzneimittelbestellung alle vernünftigen Abklärungen und Vor­sichtsmass­nahmen getroffen zu haben. Die mengenmässige Grenze habe er nicht eingehalten, weil diese keine gesetzliche Grundlage habe. Er habe entgegen den Unterstellungen des Instituts nicht widerrechtlich handeln wollen. Vielmehr habe er die kostengünstigste Variante für seine Therapie ge­sucht und nicht etwa "illegale Vertriebskanäle" benutzt, wie dies das Institut darstelle. I. In seinem Schreiben vom 13. Februar 2009 verzichtete das Institut auf die Einreichung einer Duplik, so dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Februar 2009 geschlossen werden konnte. J. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel ist -soweit entscheidrelevant - in den folgenden Erwägungen näher ein­zugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist die Verfügung des Instituts vom 26. August 2008, mit wel­cher angeordnet wurde, die an den Beschwerdeführer gerichtete, an der Grenze zurückgehaltene Sendung mit 180 Tabletten des Produktes M._______ sei zu vernichten und der Beschwerdeführer habe eine Ge­bühr von Fr. 400.- zu bezahlen. 1.1. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache richtet sich nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das Gericht insbesondere Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Institut eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 HMG), die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver­wal­tungs­ver­fahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundes­verwal­tungs­gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde - soweit sie sich gegen die angefochtene Verfügung richtet - zuständig. Nicht zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht dagegen zur Be­ur­teilung des Begehrens um Ausrichtung einer Genugtuung für den an­geb­lich ungerechtfertigten, impliziten Vorwurf illegalen Verhaltens (Rechtsbe­gehren 4). Schadenersatz- und allfällige Genugtuungsan­sprüche gegen den Bund und das Institut bzw. Behördenmitglieder und Be­dienstete sind nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behörden­mitglieder und Beamten (VG, SR 170.32) durch Einreichung eines entsprechenden Be­gehrens beim Eidgenössischen Finanzdepar­tement geltend zu machen. Auf das Rechtsbegehren 4 ist daher nicht ein­zutreten. 1.2. Dem Antrag des Beschwerdeführers, das Institut sei anzuweisen, es zu unterlassen, den angeblich ungerechtfertigten Vorwurf illegalen Ver­haltens zu wiederholen (Rechtsbegehren 5), kommt insoweit keine selbst­ständige Bedeutung zu, als im Rahmen des Hauptbegehrens (Freigabe der zurück­gehaltenen Ware) ohnehin die Frage nach der Rechtmässigkeit des Vorgehens des Instituts zu prüfen sein wird. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar und ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass das Institut beabsichtigte, dem Beschwerdeführer in­folge des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts auch künftig un­ge­rechtfertigt illegales Verhalten vor­werfen zu wollen. Dem Beschwer­deführer fehlt es damit an einem aktuellen Rechts­schutzinteresse an der Beurteilung seines Unterlassungsantrags, so dass auf das Rechts­be­gehren 5 nicht eingetreten werden kann. 1.3. Auch dem Begehren des Beschwerdeführers, das Institut habe die gesetzeskonforme Definition des Begriffs des Eigengebrauchs in einer Verordnung zu regeln und dem Zoll bekannt zu geben (Rechtsbegehren 6), kommt insoweit keine selbstständige Bedeutung zu, als damit verlangt wird, der fragliche Begriff sei gesetzeskonform auszulegen und anzu­wen­den. Dieser Aspekt wird bei der Beurteilung des Hauptbegehrens ohnehin zu prüfen sein. Soweit darüber hinaus beantragt wird, das Institut habe eine Verordnungsbestimmung zu erlassen und den Zoll zu informieren, wird der mögliche Gegenstand einer Beschwerde bei Weitem über­schrit­ten, hat sich das Bundes­verwaltungsgericht doch nur mit der Frage der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu befassen, die sich zum möglichen Erlass einer Verordnungsbestimmung und zur Infor­mation der Zollbehörden über die Definition des Begriffs des Eigengebrauchs in keiner Weise äussert. Es amtet nicht als Aufsichts­behörde über das In­stitut. Auch auf das Rechtsbegehren 6 kann daher nicht eingetreten werden. 1.4. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer, der als Partei am vorinstanz­lichen Ver­fah­ren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung be­son­ders berührt und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interes­se (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Verfahrenskosten­vorschuss frist­gereicht geleistet worden ist, kann auf die frist- und form­gerecht einge­reichte Beschwerde - vorbehältlich der vorstehenden Aus­führungen - eingetreten werden.

2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We­sent­lichen nach den Vor­schriften des VwVG und des VGG, wobei das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Ver­fahrensrecht an­wendbar ist (Art. 37 und Art. 53 Abs. 2 VGG). 2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge­rügt wer­den, die ange­foch­tene Verfügung verletze Bundesrecht (ein­schliess­lich der Über­schrei­tung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer un­richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts oder sei unangemessen (Art. 84 Abs. 1 HMG in Verbin­dung mit Art. 49 VwVG). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts­anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be­gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­grün­dung be­stätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

3. Umstritten ist im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen, ob die Einfuhr des an der Grenze zurückgehaltenen Produktes M._______ zulässig ist, weil es in einer für Eigengebrauch des Beschwerdeführers erforderlichen, im Sinne des Gesetzes kleinen Menge importiert werden soll und der Be­schwerdeführer über ein ärztliches Rezept für die Generikaausführung eines mit dem Präparat O._______ vergleichbaren Arzneimittels verfügt. Im Folgenden ist vorab dar­zustellen, unter welchen Voraussetzungen die Vorschriften des Heilmittel­rechts die Einfuhr von Arzneimitteln zum Eigen­gebrauch zulassen. Aufgrund dieser Grundsätze ist zu ent­scheiden, ob die zurückgewiesene Sendung den gesetzlichen Voraus­setzungen für die Einfuhr entspricht. 3.1. Arzneimittel sind Produkte chemischen oder biologischen Ur­sprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Er­kennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a HMG). In verwendungsfertiger Form dürfen sie nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zu­gelassen sind - abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von Belang sind (Art. 9 HMG). 3.1.1. Zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. d und f HMG). Insbesondere ist deren Einfuhr untersagt (Art. 20 Abs. 1 HMG) - soweit nicht der Bundesrat in einer Verordnung erlaubt, dass solche Arzneimittel in kleinen Mengen durch Medizinal­personen oder durch Einzelpersonen für den Eigengebrauch eingeführt werden dürfen (Art. 20 Abs. 2 HMG). 3.1.2. Von dieser Rechtsetzungsdelegation hat der Bundesrat Ge­brauch gemacht und in Art. 36 Abs. 1 AMBV die Voraussetzungen umschrieben, unter denen ausnahmsweise die Einfuhr nicht zugelas­sener, zulassungs­pflichtiger Arzneimittel durch Einzelpersonen erlaubt ist. Diese Be­stimmung hat (in der heute geltenden Fassung vom 18. August 2004 [AS 2004 4037]) folgenden Wortlaut: "Eine Einzelperson darf verwendungsfertige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, in der für den Eigengebrauch er­for­der­lichen kleinen Menge einführen." 3.2. Der Beschwerdeführer rügt, das Institut habe auf eine Analyse des einzuführenden Produktes verzichtet, so dass nicht bewiesen sei, ob dieses überhaupt den Wirkstoff W._______ enthalte. Wäre dies nicht der Fall, handelte es sich nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht um ein Arzneimittel, so dass dessen Einfuhr nicht gestützt auf das Heilmittelrecht untersagt werden könne. 3.2.1. Heilmittel (Arzneimittel und Medizinprodukte) sind Produkte, die in einem medizinischen Zusammenhang bzw. Umfeld Anwen­dung finden und der Erken­nung, Ver­hütung oder Behandlung von Krank­heiten bei Men­sch und Tier dienen (vgl. E. 3.1 hiervor). Nach dem Willen des Ge­setzgebers bildet die medi­zini­sche Ver­wendung das zentrale Defini­tionselement (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1999 zu einem Bun­desgesetz über Arznei­mittel und Medizinprodukte, BBl 1999 S. 3453 ff. [im Folgenden: Bot­schaft HMG], Separatdruck S. 37). Gemäss dem Wort­laut von Art. 4 Abs. 1 Bst. a HMG sind Arzneimittel entweder zum erwähnten Zweck "bestimmt" (im Sinne einer objektiven Eignung zum vorge­se­henen Ein­satz), oder sie werden dafür "ange­prie­sen". Im euro­päischen Recht und in der diesbezüglichen Praxis (die zu berück­sichtigen sind; vgl. Bot­schaft HMG S. 35 f.) wird in diesem Zusam­men­hang einerseits der Begriff des Funktionsarzneimit­tels, andererseits des Prä­sen­tations- oder Bezeichnungsarzneimittels ver­wendet (vgl. da­zu Art. 1 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2001/83, Urteil des EuGH in der Rechts­sache 227/82, Rn. 8; Urteil des deutschen Bundesver­waltungs­ge­richts 3 C 23.06 vom 25. Juli 2007 [www.lexetius.com/ 2007,3344] mit Hin­weisen). 3.2.2. Das zu beurteilende Produkt soll gemäss Anpreisung im Internet den Wirkstoff W._______ enthalten und als Arzneimittel zur Be­handlung der Adipositas indiziert sein (vgl. Beschwerdebeilage 18). Es soll damit sowohl nach der Auslobung durch die Inverkehrbringerin(-nen) als auch nach dem Verständnis der Konsumenten ohne Zweifel medizinischen Zwecken dienen und ist dazu aus objektiver Sicht, bei richtiger Zusam­mensetzung, auch geeignet. Entscheidend sind die der Produkte­infor­mation bzw. Anpreisung entsprechende Zusammensetzung und Wir­kung - und nicht etwa die in concreto zu beurteilenden, allenfalls verun­rei­nigten oder gar gefälschten Produkte. Vorliegend ergibt sich die Qualifikation der am Zoll zurückgehaltenen Produkte als Arzneimittel eindeutig aus deren Anpreisung, so dass es sich erübrigt, diese zu analysieren. Diese Arzneimittel, die unbestrittener­mas­sen in verwendungsfertiger Form vorliegen, unter­stehen damit unge­achtet ihrer tatsächlichen Zusammensetzung dem Heilmittelrecht und insbeson­dere den Vorschriften über die Einfuhr durch Privatpersonen (Art. 20 Abs. 2 HMG und Art. 36 Abs. 1 AMBV). 3.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die fraglichen Arznei­mittel seien als zugelassen zu qualifizieren, habe doch das Institut mit dem Präparat O._______ bereits ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff W._______ in der gleichen Dosierung zugelassen. 3.3.1. Wie das Institut zu Recht betont, werden in der Schweiz gemäss Art. 10 HMG Arzneimittel zugelassen - und nicht etwa Wirkstoffe. Es muss für jedes Präparat, selbst wenn es einen bereits bekannten und in andern Arzneimitteln zugelassenen Wirkstoff enthält, belegt werden, dass die in Art. 11 HMG und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen ge­nannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Arzneimitteln mit bekannten Wirkstoffen kann sich zwar das Zulassungsgesuch unter ge­wissen Voraussetzungen auf die pharmakolo­gischen, toxikologischen und klinischen Prüfungen eines früher zugelassenen Arzneimittels abstützen (Art. 12 HMG) - immer ist aber die Qualität einzelfallweise für ein be­stimmtes Produkt zu belegen (vereinfachte Zulassung; vgl. Art. 13 und 14 der Verordnung vom 22. Juni 2006 des Schweize­rischen Heilmittelin­stituts über die ver­einfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zu­lassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren [VAZV; SR 812.212.23] in Ver­bindung mit Art. 3 der Ver­ordnung vom 9. November 2001 über die Anforde­rungen an die Zulassung von Arzneimitteln [AMZV; SR 812. 212.22]). Produkte, für welche die Übereinstimmung mit dem Heilmittel­recht nicht einzelfall­weise im Rahmen eines schweizerischen Zu­las­sungsverfahrens be­hördlich bestätigt worden ist, gelten nicht als zuge­las­sene Arzneimittel - ungeachtet dessen, ob in der Schweiz ein (ähnliches) Arznei­mittel mit dem gleichen Wirkstoff bereits zugelassen ist oder ob sie im Ausland zugelassen sind. Eine Zulassung ist grundsätzlich für sämt­liche in der Schweiz in Verkehr zu bringende Arzneimittel erforderlich (Art. 9 Abs. 1 HMG) - auch für Generika (Art. 12 ff. VAZV). 3.3.2. Das vorliegend zu beurteilende Produkt wurde bisher vom Institut nicht in einem Zulassungsverfahren geprüft und ist - entgegen der Auf­fassung des Beschwerdeführers - auch nicht zugelassen. Würde das Präparat M._______ in der Schweiz zugelassen, so müsste es aufgrund seines Wirkstoffs wie das vergleichbare Präparat O._______ in die Abgabe­kategorie B (verschreibungspflichtige Arzneimittel) eingeteilt werden (vgl. Art. 24 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittel [VAM, SR 812.212.21]; vgl. Beschwerdebeilage 21). Es ist es ohne Zweifel zu­lassungspflichtig, zumal auch keine Ausnahme gemäss Art. 9 Abs. 2 oder 4 HMG in Frage kommt. Es darf daher in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht und von Privat­personen nur unter den Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 AMBV eingeführt werden. 3.3.3. Daran ändert auch die behauptete hohe Qualität und Wirksamkeit des vorliegend zu beurteilenden Arzneimittels nichts, ebenso wenig der Umstand, dass die Herstellerin des Arzneimittel, die F._______ Ltd., Mumbai, Indien, von verschiedenen Zulassungsbehörden weltweit geprüft worden sei und über eine Herstellungsbewilligung für Arzneimittel verfüge. Die Bewilligung, Arzneimittel herzustellen, besagt nichts darüber aus, ob ein produziertes Arzneimittel in der Schweiz rechtmässig in Verkehr gebracht werden darf. Die Voraussetzungen zur gesetzeskonformen Herstellung von Arzneimittel wird in Art. 5 ff. HMG geregelt. Unter anderem muss der Hersteller den Nachweis der fachlichen und betrieblichen Voraus­set­zun­gen sowie eines geeigneten Qualitätssicherungssystem erbringen. Die Produktion muss unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Guten Herstellungspraxis erfolgen. Der Besitz einer Herstellungsbewilligung und das Befolgen der GMP-Regeln stellen zwar Voraussetzungen für die Zu­lassung eines Arzneimittels dar - längst aber nicht alle Voraus­setzungen (vgl. Art. 11 HMG sowie Art. 2 ff. AMZV). Vielmehr sind auch die produk­te­spezifischen Zulassungs­voraussetzungen einzelfallweise zu belegen. Aus diesem Grund kann auch aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Abkommen, welches die gegenseitige Anerkennung von (Betriebs-)In­spektionen regelt, nicht auf die Zulässigkeit des Inver­kehr­bringens eines bestimmten Arzneimittels in der Schweiz geschlossen wer­den. Die Bewil­ligung zum Inverkehrbringen eines Arzneimittels, die Zu­lassung, erfolgt vielmehr nach den Regeln nach Art. 9 ff. HMG (vgl. hiervor E. 3.3.1). Die Schweiz kennt keine Möglichkeit der Anerkennung einer ausländischen Arzneimittelzulassung ohne schweizerisches (allen­falls vereinfachtes) Zulassungsverfahren, geschweige denn der still­schweigenden Zulassung von Arzneimitteln, die von einem inspizierten, nach GMP-Regeln arbei­tenden Hersteller im Ausland produziert wurden. 3.4. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bei der vor­liegend einzuführenden Arzneimittelmenge handle es sich um eine kleine Menge im Sinne von Art. 20 Abs. 2 HMG und Art. 36 Abs. 1 AMBV. Es sei unverhältnismässig bzw. gesetzes- und verfassungs­widrig, wenn das In­stitut in ständiger Praxis nur die Einfuhr einer Arzneimittelmenge erlaube, welche dem Eigenbedarf von etwa einem Monat entspreche. 3.4.1. Weder Art. 20 Abs. 2 HMG und Art. 36 Abs. 1 AMBV legen fest, was unter einer keinen Menge zu verstehen ist. Damit obliegt die Definition dem Institut als Organ der Rechtsanwendung, wobei ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, den es pflichtgemäss, unter Berücksichti­gung des Willens des Gesetz- und Verordnungsgebers und unter Ein­hal­tung der verfassungsmässigen Vorgaben wahr­zunehmen hat. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht betont, kommt der Publikation des Instituts "Leitfaden Arzneimittel und Internet" vom März 2008 (Be­schwer­debeilage 19b) keine Gesetzeswirkung zu. Es handelt sich dabei um eine blosse Information der Öffentlichkeit (vgl. Art. 67 HMG), die allen­falls als Verwaltungsverordnung qualifiziert werden könnte, welche der Ge­währ­leistung einer einheitlichen, verhältnismässigen Verwaltungs­praxis und der Sicherstellung der willkürfrei­en und rechtsgleichen Behandlung dient (vgl. etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 123 ff.). Der Leit­faden informiert die Arzneimittelkonsumenten im Wesentlichen nur über die Rechtslage. Über den Anspruch auf ver­hältnismässige, rechtsgleiche und willkürfreie Behand­lung hinaus gewährt sie den Adressaten weder Rechte noch auferlegt sie ih­nen unmittelbar Pflichten. 3.4.2. Der Gesetzgeber wollte mit der Beschränkung der ausnahms­weise zulässigen Einfuhr von Arzneimitteln zum Eigengebrauch auf eine kleine Menge sicherstellen, dass "Einzelpersonen wie beispiels­weise Touristen, welche ihre Arzneimittel für den Eigengebrauch aus ihrem Herkunftsland mitnehmen", die von ihnen benötigten Arznei­mittel auch dann einführen können, wenn sie in der Schweiz nicht zugelassen sind. "Auch im gel­ten­den Betäubungsmittelrecht ist vorgesehen, dass kranke Reisende die be­nötigten Betäubungsmittel bis zu einem Monatsbedarf ohne Bewilligung ein- und ausführen können" (Bot­schaft HMG, S. 55). Der Bundesrat hat zudem betont, der Eigengebrauch müsse im Heilmittelbe­reich "restrik­tiv ausgelegt werden, um Missbräuchen bei dieser Ausnah­me­regelung vor­zu­beugen" (Botschaft HMG, S. 55), was in den parlamentarischen De­batten unwidersprochen blieb. Ent­sprechend ging er als Verord­nungs­geber auch davon aus, die Einfuhr durch Einzelpersonen sei nur in der "für den Eigengebrauch erforderlichen (mithin sehr kleinen) Menge" zulässig (Erläuternder Bericht vom 30. Juni 2001 zum Entwurf der AMBV, S. 19). Hintergrund dieser Zurückhaltung von Gesetz- und Verordnungs­geber bildet der in Art. 1 Abs. 1 HMG festgelegte Grundsatz, wonach das Heilmittelrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten soll, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirk­same Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Dieser gesund­heits­­polizei­liche Zweck setzt eine behördliche Kontrolle der Arzneimittel voraus, die nach dem schweizerischen Recht auf dem System der einzel­fall­wei­sen behördlichen Zulassung von Präparaten beruht (Art. 8 ff. HMG). Im Sinne des Vor­sorgeprinzips ist daher möglichst zu verhindern, dass durch die schweize­rischen Zulassungsbehörden nicht geprüfte, potentiell gesund­heits­ge­fährdende Arzneimittel in der Schweiz in Verkehr kommen (vgl. zum heilmittelrechtlichen Vorsorgeprinzip etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_407/2009 vom 18. Januar 2010 E. 3.1.1; VPB 69.97 E.3.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dient die Ermöglichung der ausnahms­weisen Arzneimitteleinfuhr durch Private keineswegs der Kostensenkung im Arzneimittelbereich. Es ist nicht ersichtlich, dass dies in einer angeblichen parlamentarischen Debatte zur Revision der AMBV im Jahre 2004 festgehalten worden wäre, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift behauptet. Bei der AMBV handelt es sich um eine bundesrätliche Verordnung, die nicht das par­lamentarische Recht­setzungsverfahren durchlief. 3.4.3. Unter Berücksichtigung des gesundheitspolizeilichen Zwecks der Heil­mittel­gesetzgebung hielt bereits die Eidgenössische Rekurs­kommis­sion für Heil­mittel (REKO HM) in ständiger Recht­sprechung dafür, die für den Eigengebrauch er­forder­liche Menge im Sinne von Art. 36 Abs. 1 AMBV sei relativ tief anzusetzen und es sei in Anlehnung an die be­täubungsmittelrechtlichen Bestim­mungen in der Regel von einem Medi­kamentenbedarf für etwa einen Monat auszugehen - in der für das ein­zuführende Präparat empfohlenen maxi­malen Dosierung (vgl. VPB 69.22 E. 3.1, VPB 70.20 E.3.2; vgl. auch die Entscheide der REKO HM 06.183 vom 27. Oktober 2006 E. 6, 06.155 vom 28. Februar 2006 E. 4, 05.117 vom 27. Ja­nuar 2006 E. 5.1.1, 04.091 vom 14. Juni 2005 E. 3.2.3). Diese Recht­sprechung wurde vom Bundesverwaltungs­gericht übernommen und weitergeführt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungs­gerichts [BVGer] C-3795/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.3 und C-1281/2007 vom 17. Sep­tember 2007 E. 2.2). 3.4.4. Die Beschränkung der Einfuhr zulassungspflichtiger, aber nicht zu­ge­las­sener Arzneimittel zum Eigengebrauch auf die dem übli­chen Me­di­kamen­tenbedarf für etwa einen Monat entsprechende Menge hält sich an den dargestellten ge­setzlichen Rahmen. Sie ist angesichts der poten­tiel­len Gefahren, welche von nicht zugelassenen und möglicherweise unzu­reichend kontrollierten Arzneimitteln ausgehen können, durchaus erfor­derlich und angemessen (vgl. etwa Urteil des BVGer C-3795/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.3). Zudem trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die Ermöglichung der Einfuhr zulassungspflichtiger, aber nicht zugelas­sener Arzneimittel eine Ausnahme vom generellen Einfuhrverbot gemäss Art. 20 HMG darstellt und schon aus diesem Grunde restriktiv zu hand­haben ist. 3.4.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann keine Rede davon sein, dass die Einfuhrbeschränkung und deren Durchsetzung der Bun­desverfassung widersprechen würde. Der Beschwerdeführer über­sieht auch hier, dass die Möglichkeit der Einfuhr durch Einzel­personen eine Ausnahme vom generellen Einfuhrverbot darstellt, das ohne Zweifel über eine klare und ausreichende gesetzliche Grundlage verfügt (Art. 20 Abs. 1 HMG e contrario). Diese formell-gesetzliche Re­gelung ist für das Bundesverwaltungsgericht massgebend und kann nicht auf ihre Ver­fas­sungsmässigkeit hin geprüft werden (Art. 190 BV). Die Lockerung dieses Verbotes für Einzelpersonen durch die Ermög­lichung der Einfuhr einer kleinen Menge und ihre Festlegung auf den Eigenbedarf von etwa einem Monat liegt im öffentlichen Interesse und ist durch­aus verhältnismässig. Soweit in diesem Zusammenhang überhaupt von einer Einschränkung der persönlichen Freiheit, der Wirtschafts­freiheit, der Eigentumsgarantie und weiterer Grundrechte gesprochen werden kann, wäre diese zulässig, beruht sie doch auf einer ausreichenden formell-gesetz­lichen Grundlage, liegt sie im öffent­lichen Interesse, ist verhältnismässig und tangiert die Grundrechte nicht in ihrem Kerngehalt (vgl. Art. 36 BV). 3.4.6. Die vorliegend am Zoll zurückgehaltene, unbestrittenermassen vom Be­schwerdeführer bestellte und an diesen adressierte Arzneimittel­sendung enthält zwei Packungen à je 90 Tabletten des Arzneimittels M._______ mit dem Wirkstoff W._______ (20 mg/Tablette). Für diesen Wirkstoff wird zur Adipositasbehandlung die Dosierung von 20 mg pro Tag empfohlen (vgl. die Fachinformation zum Präparat O._______, das die gleiche Zusam­mensetzung und Dosisstärke aufweist, Vorakten p. 133). Die vorliegend zu beurteilende Arzneimittelmenge reicht damit für eine Behandlung von 180 Tagen (also ca. 6 Monaten) und liegt ohne Zweifel weit über dem Eigenbedarf für etwa einen Monat. Es handelt sich damit nicht um eine kleine Menge im Sinne von Art. 20 Abs. 1 HMG und Art. 36 Abs. 1 AMBV, so dass die versuchte Einfuhr des zulassungspflichtigen, aber nicht zugelassenen Arzneimittels unzulässig ist. 3.4.7. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, eine Behandlung mit dem Wirkstoff W._______ könne nur dann erfolgreich sein, wenn sie mindestens drei Monaten dau­re. Die 30-Tage-Regel könne daher vor­liegend nicht zur An­wendung gelangen. Zwar trifft es zu, dass mit der Begrenzung der erlaubten Einfuhrmenge auf ungefähr einen Monatsbedarf Schwierigkeiten bei der Einhaltung von Abgabe- bzw. Behandlungsvorschriften entstehen können, insbesondere dann, wenn auf dem Markt nur Packungsgrössen erhältlich sind, die mehr als einen Monatsbedarf abdecken. Zudem können sich Probleme er­ge­ben, wenn aus medizinisch-therapeutischer Sicht ein Behandlungsab­bruch nach einem Monat mit inakzeptablen Gesundheitsrisiken ver­bun­den wäre. Arzneimittel mit dem Wirkstoff W._______ sind bzw. waren al­lerdings durchaus in Packungen erhältlich, die bloss (knapp) einen Mo­natsbedarf abdecken (vgl. Beschwerdebeilage 13 und 21), was zeigt, dass aus medizinischer Sicht eine derart kurze Behand­lungsdauer keineswegs besondere Risiken in sich birgt oder als unzweckmässig zu betrachten wäre. Allein schon aus diesem Grunde rechtfertigt sich vor­liegend keine Abweichung von der Begrenzung der Einfuhr auf die für den Eigenbedarf eines Monats benötigten Menge, zumal der Beschwer­de­führer zwei Packungen à je 90 Tabletten bestellt und sich bewusst nicht auf die kleinstmögliche Menge beschränkt hat. Zudem ist eine Arz­nei­mittelmenge zu beurteilen, die - selbst nach Darstellung des Beschwer­deführers - für mehr als eine "Kur" ausreicht, was keineswegs einer kleinen Menge entspricht. 3.4.8. Ohne Bedeutung ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer über eine ärztliche Verschreibung für den (einmaligen) Bezug des Prä­parates O._______ in Generikaausführung verfügt. Abgesehen davon, dass die Gültigkeit dieses Rezepts - wie das Institut zu Recht fest­hält - äusserst fraglich ist, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass dem Be­schwer­deführer die Einfuhr des Arzneimittels M._______ in einer nicht kleinen Menge erlaubt wäre. Vielmehr ist zu betonen, dass das Vorliegen eines rechts­genüglichen ärztlichen Rezepts eine zusätzliche, zu den übrigen gesetzlichen hinzutretende Voraussetzung für den Erwerb eines ver­schreibungspflichtigen Arzneimittels darstellt - auch bei seinem Import aus dem Ausland. Ebenso wenig ist für die Beurteilung der Zu­läs­sigkeit der Ein­fuhr von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer in ärztlicher Be­handlung steht (vgl. zur Rezeptpflicht beim Versandhandel von Arznei­mitteln VPB 69.22 E. 3.2). 3.4.9. Dem Beschwerdeführer kann zwar durchaus Glauben geschenkt werden, wenn er gel­tend macht, die fraglichen Arzneimittel für den Eigen­bedarf verwenden zu wollen, finden sich doch keinerlei Anzeichen dafür, dass er sie an Dritte weitergeben möchte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die Bestim­mung der Präparate für den Eigen­gebrauch für sich allein aber noch keineswegs die Rechtmäs­sigkeit der Einfuhr zu begründen. Zusätzlich ist vielmehr erforderlich, dass die Men­ge der ein­zuführenden Arznei­mittel als klein qualifiziert werden kann, also dem Bedarf von etwa einem Monat entspricht. 3.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass grössere Men­gen des erwähnten Arzneimittels von Einzel­per­sonen auf­grund der klaren Regel von Art. 20 Abs. 1 HMG nicht in die Schweiz eingeführt werden dürfen - selbst dann nicht, wenn sie dem Eigengebrauch dienen, nicht gewerbsmässig in den Handel gebracht wer­den sollen und ein ärztliches Rezept für ein vergleichbares, zugelassenes Präparat oder ein Rezept für das in der Schweiz zugelassene ähnliche Arzneimittel vorliegt (vgl. zum Ganzen auch den Ent­scheid der REKO HM 04.075, a.a.O., E. 3.1). Die versuchte Einfuhr von zwei Packungen à je 90 Tabletten M._______, W._______ à 20 mg durch den Beschwerdeführer erweist sich demnach als rechts­widrig.

4. Zu prüfen ist weiter, ob die vom Institut angeordnete Vernichtung der am Zoll zurückgehaltenen Arzneimittel rechtmässig ist. Der Beschwerdeführer erachtet die Ver­nichtung der Ware als unzulässig und verlangt deren Herausgabe. Falls nicht die gesamte Bestellung auf einmal freigegeben werden könne, habe das Institut ihm die Ware in meh­reren Tranchen herauszugeben. Er weist darauf hin, dass er durch die angeordnete Vernichtung erhebliche finanzielle Einbussen erleiden wür­de, da er einerseits die Ware trotzdem zu be­zahlen hätte und ande­rer­seits die benötigten Arzneimittel entweder zu einem höheren Preis in der Schweiz oder jeweils in einer kleinen Menge und damit zu höheren Ver­sandkosten im Ausland beziehen müsste. Weiter werde seine Gesundheit gefährdet, da ihm notwendige Arznei­mittel vorenthalten würden. Die Ver­nichtung der Ware sei grundrechtswidrig und stelle ins­besondere eine unzulässige Enteignung dar. Das Institut macht geltend, von den fraglichen Arzneimitteln gehe eine er­hebliche potentielle Gesundheitsgefahr aus, so dass deren Vernichtung nicht nur eine geeignete, sondern auch eine angemessene Massnahme darstelle. Die von Beschwerdeführer ins Feld geführten finanziellen Nach­teile vermöchten die gesundheitspolizeilichen Interes­sen an der Durch­setzung des Heilmittelrechts und an der Sicherung der öffentlichen Ge­sundheit nicht zu überwiegen. 4.1. Staatliche Massnahmen bedürfen einer ausreichenden Rechts­grund­lage, wobei schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten grund­sätzlich in einem formellen Gesetz vorgesehen sein müssen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV). Sie müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Der Kerngehalt von Grundrechten ist unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 4.1.1. Das Institut hat sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Heil­mittelgesetzgebung eingehalten werden. Gemäss Art. 66 Abs. 1 HMG ist es befugt, diejenigen Ver­waltungsmassnahmen zu treffen, welche zum Vollzug des Gesetzes erforderlich sind. Stellt das Institut im Rahmen der Marktüberwachung (Art. 58 HMG) oder eine Zollbehörde anlässlich der Zollabfertigung (Art. 46 AMBV) fest, dass ein eingeführtes oder einzu­füh­rendes Arzneimittel den gesetzlichen Vorschriften wider­spricht, so kann das Institut insbesondere dessen Beschlagnahmung, Ver­wahrung oder Vernichtung anordnen und allenfalls die Einfuhr ver­bieten (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. d und e HMG). Diese Bestimmungen bilden ohne Zweifel eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage für die Anord­nung von Ver­waltungsmassnahmen bei rechtswidriger Arzneimittel­einfuhr (vgl. VPB 67.93 E. 6.1). Insbesondere auch die Anordnung der Ver­nichtung von derart importierten Arz­neimitteln basiert auf einer ge­nügenden Rechts­grundlage. 4.1.2. Wie bereits festgehalten wurde, dient das Heilmittelrecht dazu, die Gesundheit von Mensch und Tier dadurch zu schützen, dass nur qua­li­tativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. An staatlichen Massnahmen, die der Durchsetzung dieses ge­sundheitspolizeilichen Ziels dienen, besteht ohne Zweifel ein gewichtiges öffentliches Interesse. 4.1.3. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass staatliche Massnahmen zur Erreichung des in öffentlichem Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich sowie angesichts des Eingriffszwecks und der Eingriffswirkung zumutbar sind (vgl. etwa Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 21 Rz. 2 ff., Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 586 ff.). 4.1.3.1 Zur Sicherung des gesetzmässigen Zustandes und damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es angezeigt Mass­nah­men an­zu­ordnen, welche die illegale Einfuhr und das Inverkehrbringen nicht zulas­sungspflichtiger, aber nicht zugelassener und damit behördlich nicht ge­prüfter Arzneimittel verhindern. Die vorliegend angeordnete Vernich­tung der rechtswidrig einzu­führenden Präparate ist geeignet, dieses Ziel zu er­reichen, und somit aus dieser Sicht nicht zu beanstanden. 4.1.3.2 Von der Verwendung nicht zugelassener und daher unkontrol­lierter Arzneimittel können erhebliche Gesund­heitsge­fahren ausgehen. Man­gels Durchführung eines Zulassungsverfahrens in der Schweiz kann ins­besondere die Qualität, allenfalls auch die Sicherheit und Wirksamkeit der Produkte nicht als ausreichend belegt gelten - selbst dann, wenn diese im Ausland zugelassen sein sollten, stimmen doch die schweize­rischen und die ausländischen Zulassungsanforderung nicht überein. Vorliegend kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die ein­zuführenden Arz­neimittel qualitative Mängel aufweisen, was im Lichte des Vorsorge­prin­zips nicht hinzunehmen ist (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Es steht in keiner Weise fest, dass die Produkte tatsächlich den Wirkstoff W._______ in der angegebenen Dosisstärke enthalten, dass ihre Hilfs­stoffe den Anforderun­gen genügen und keine unzulässigen Verunreini­gungen vor­handen sind. Eine potentielle Gesundheits­gefährdung ist unter diesen Umständen nicht auszuschliessen. Ohne Bedeutung ist auch in diesem Zusammenhang, dass das Institut von einer Analyse der Produkte ab­gesehen hat, geht von ihnen doch auch dann eine erhebliche Gefährdung aus, wenn ihre Zu­sammensetzung den Angaben entsprechen sollte. Arzneimittel zur Adi­positasbehandlung mit dem Wirkstoff W._______, wie das mit M._______ vergleichbare Präparat O._______, sind in der Schweiz als verschrei­bungs­pflichtig zu qualifizieren, da ihre Anwendung die Ge­sundheit gefährden kann und eine laufende ärztliche Kontrolle unab­dingbar ist (Art. 23 ff. HMG, Art. 24 VAM). Darüber hinaus ist zu betonen, dass sich der Wirk­stoff W._______ als potentiell derart gefährlich erwiesen hat, dass die Zulassung für das Arzneimittel O._______ im Okto­ber 2008 auf Antrag der Zulassungsinhaberin sistiert worden ist und heute in der Schweiz kein Arzneimittel mit diesem Wirkstoff im Arznei­mittel-Kompendium aufgeführt ist (vgl. http://www.kompendium.ch). Wie das Institut zu Recht betont, be­stehen damit aufgrund der fest­gestellten Nebenwirkungen ernsthafte Be­denken zur Sicherheit von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff W._______. Entgegen der Auffassung des Be­schwer­de­führers ist dieser Umstand im vorliegenden Verfahren durchaus zu berücksichtigen, auch wenn die Sis­tierung der Zulassung von O._______ erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte. In (gesund­heits­polizeilichen) Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver­waltungs­gericht besteht kein Novenverbot und ist die rechtserhebliche Gefahrenlage je­weils im Urteilszeitpunkt aufgrund des aktuellen Standes von Wissen­schaft und Forschung zu beurteilen (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Art. 32 VwVG; dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/ Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs­verfahren, Zürich 2008, Rz. 14 zu Art. 12; André Moser, op. cit., Rz. 11 zu Art. 57; Madeleine Camprubi, op. cit., Rz. 10 zu Art. 62; vgl. auch Art. 3 HMG). Die Ge­fähr­lichkeit eines Produktes entsteht nicht erst dann, wenn sie erkannt wird. Angesichts der beträchtlichen, sich allein schon aus der Ver­schreibungs­pflicht ergebenden Gesundheitsrisiken des W._______haltigen Arznei­mittels M._______ rechtfertigt sich nach Auffassung des Bundes­verwal­tungsgerichts die Vernichtung der an der Grenze zu­rück­gehaltenen Arz­neimittelsendung (vgl. Urteil des BVGer C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.3). Mildere Massnah­men - wie etwa die Rücksendung der Präparate an den Absender - sind aufgrund der konkreten Gefahrenlage nicht zielführend. Es muss verhindert werden, dass die fraglichen Arzneimittel erneut in die Schweiz gesandt und hier wieder in Verkehr gebracht werden - abge­sehen davon, dass es aus ethischer Sicht hingenommen werden kann, Personen im Ausland aufgrund eines schweizerischen behördlichen Entscheides Gesundheitsrisiken auszusetzen, die in der Schweiz erkannt und als inakzeptabel beurteilt wurden. Auch fällt eine bloss teil­weise Ver­nichtung oder Rücksendung jener Arz­neimittelmenge, welche die kleine, für den Eigengebrauch be­stimmte Men­ge übersteigt aus Gründen der Verwal­tungsökonomie ausser Betracht (vgl. Urteil des BVGer C-2524/2008 19. Januar 2009, Entscheid der REKO HM HM 0.089 vom 20. De­zember 2004 und HM 04.083 vom 6. Dezember 2004, E. 4). Das Um­packen von Arzneimittel ist nicht Aufgabe des Instituts. Da es zudem lau­fend Arzneimittelsendungen aus dem Aus­land auf ihre Rechtmässig­keit hin zu überprüfen hat, könn­te es ohne unverhältnis­mässigen Verwal­tungsaufwand nicht bei jeder Sendung die zulässige Menge aus­scheiden und freigeben. Ein der­artiges Vorgehen überstiege die Ressour­cen des Instituts bei weitem, lässt sich die für einen monat­lichen Ei­gen­gebrauch ausrei­chende Menge doch oft erst aufgrund relativ aufwändiger Re­cher­chen bestimmen. Zu beachten ist weiter, dass in der Regel ein GMP-kon­formes Umpacken der aufzu­tei­lenden Ware unab­ding­bar wäre. Hierzu verfügt das Institut weder über geeignete, inspizierte Anlagen noch über geschultes Personal und ver­ur­sachte der Beizug Dritter zu­dem un­verhältnismässig hohe Kosten. Das­selbe gilt für die vom Beschwerde­füh­rer vorgeschlagene tranchenweise Herausgabe der zurück­gehaltenen Arzneimittel, die zudem noch eine GMP-konforme Lagerung voraus­set­zen würde, was zusätz­lichen, unver­hältnismässigen Aufwand zur Folge hätte. Die angeordnete Vernichtung der Arzneimittel erscheint auch aus dieser Sicht als an­gemessen. 4.1.3.3 Die zu wahrenden Interessen des Gesundheitsschutzes über­wie­gen die vom Be­schwerdeführer geltend gemachten, im Wesentlichen wirt­schaftlichen Interessen bei Weitem, bestehen diese doch in gleicher oder ähnlicher Weise immer dann, wenn wegen rechtswidriger Arznei­mitteleinfuhr Verwaltungs­massnahmen angeordnet werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, welche besonderen, un­zumutbaren wirt­schaft­lichen Nachteile der Be­schwerde­führer aufgrund der gesundheitspolizeilich motivierten Vernichtung der fraglichen Präparate erleiden könn­te (vgl. da­zu den Entscheid der REKO HM 02.002 vom 10. Oktober 2002 E. 5.b/cc). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch festzuhalten, dass er keineswegs aus gesundheitlichen Gründen auf die private Einfuhr des nicht zugelassenen Arzneimittels M._______ ange­wiesen wäre. Viel­mehr ist zu betonen, dass bei Adipositas durchaus Behandlungs­alter­nativen bestehen und in der Schweiz auch Arzneimittel zugelassen sind, die im Rahmen einer Adipositastherapie eingesetzt werden können (z.B. E._______). Zudem steht es ihm frei, bei Bedarf M._______ in zulässigen kleinen Mengen einzuführen oder durch eine Medizinalperson aufgrund einer Bewilligung gemäss Art. 36 Abs. 3 AMBV einführen zu lassen. Die vom Beschwerdeführer angerufene Freiheit der Medikamentenwahl um­fasst keineswegs einen Anspruch darauf, entgegen den gesetzlichen Be­stimmungen potentiell gefährliche, nicht zugelassene Arzneimittel in grös­seren Mengen importieren zu dürfen. Angesichts des ver­folg­ten gesund­heitspolizeilichen Ziels zu verhindern, dass zulas­sungs­pflich­tige, aber nicht zugelassene Arznei­mittel in Ver­kehr gebracht werden, greift die vom Institut angeordnete Ver­nichtung der zurückgehaltenen Arzneimittel nicht in unzumutbarer Weise in die Interessen des Beschwerdeführers ein. 4.1.4. Die öffentlichen, gesundheitspolizeilichen Interessen an der Ver­hin­de­rung der Ein­fuhr und damit des Inverkehrsbringens zulassungs­pflich­tiger, aber nicht zugelassener Arznei­mittel überwiegen die privaten, ins­besondere finanziellen Interessen des Be­schwerde­führers bei weitem, so dass deren Vernichtung sich insgesamt als verhältnismässig erweist (vgl. das Urteil des BVGer C-1281/2007 vom 17. September 2007). 4.1.5. Der Beschwerdeführer begründet in keiner Weise, weshalb die an­gefochtene Anordnung des Instituts einen Eingriff in den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit oder anderer Grundrechte darstellen könnte. Ein der­ar­ti­ger Eingriff ist denn auch nicht auszumachen. Es kann demnach festge­halten werden, dass der mit Vernichtung der Arzneimittel ver­bundene Grundrechtseingriff ge­rechtfertigt ist. Die auf einer genügenden Rechts­grundlage beruhende, im öffentlichen Interesse liegende und dem Grund­satz der Verhältnismässigkeit entsprechende Mass­nahme er­weist sich damit als verfassungsmässig. 4.2. Die Anordnung der Vernichtung der einzuführenden Ware erscheint unter diesen Um­ständen als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden.

5. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verwaltungsgebühr von Fr. 400.- auferlegt hat. 5.1. Das Institut kann für seine Verwaltungstätigkeiten - insbesondere für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Erlass von Verfügungen - Ge­bühren erheben (Art. 65 Abs. 1 HMG und Art. 1 Bst. der Verordnung des Instituts vom 22. Juni 2006 über die Gebühren des Schweizerischen Heil­mittelinstitutes [SR 812.214.5, Heilmittel-Gebührenverordnung, HGebV]). Ge­mäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a HGebV muss eine Gebühr be­zahlen, wer eine Verfügung der Vorinstanz veranlasst. Verfügungen erlässt das In­sti­tut unter anderem dann, wenn es - wie vorliegend - gestützt auf Art. 66 HMG die zum Vollzug der Heilmittelgesetzgebung erforderlichen Ver­wal­tungs­massnahmen trifft. 5.2. Gebühren gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a HGebV sind dem Veran­lasser aufzuerlegen. Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist ins­be­sondere derjenige, welcher durch sein Verhalten (oder durch das Ver­halten seiner Hilfspersonen) zumindest den Verdacht einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit heraufbeschwört und damit die Anordnung einer Verwal­tungsmassnahme erforderlich macht (vgl. das Urteil des BVGer C-1281/ 2007 vom 17. September 2007, E. 2.4; Entscheide der REKO HM 05.112 vom 30. Juni 2005, E. 2.2, und HM 04.083 vom 6. De­zember 2004, E. 5.1). Nach ständiger Praxis ist allerdings Voraussetzung für die Ge­büh­renpflichtigkeit eines Veranlassers, dass er nicht nur behördliches Tätig­werden, sondern die Anordnung von beson­deren, in der Regel gegen ihn selbst gerichteten Verwaltungs­mass­nahmen verursacht (vgl. etwa die Entscheide der REKO HM 05.117 vom 27. Januar 2006, E. 5.2, und HM 04.083 vom 6. Dezember 2004, E. 5.1). 5.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die am Zoll zurückgehaltenen Arzneimittel bestellt und so die versuchte Einfuhr der Ware ver­ursacht hat. Ebenso steht fest, dass die Sendung an den Be­schwerdeführer adressiert war und an diesen hätte ausgeliefert werden sollen. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer ohne Zweifel als direkter Verursacher der verfügten, ihn selbst betreffenden Verwal­tungs­massnahme abgabe­pflichtig, und die Vorinstanz hat ihm zu Recht gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. c HGebV eine Verwaltungsgebühr auferlegt 5.4. Die Höhe der von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Gebühr richtet sich im Wesentlichen nach dem Verwaltungsaufwand, der mit Fr. 200.-- pro Stunde zu entgelten ist (Art. 3 in Verbindung mit Ziff. V Anhang HGebV). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Vor­instanz geltend macht, dass im vorliegenden Verfahren ein Verwaltungs­aufwand von 2 Stunden angefallen sei. Die sich daraus ergebende Gebühr von Fr. 400.- ist angemessen und entspricht ohne Zweifel den Vorgaben des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips. 5.5. Damit steht fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Verwaltungsgebühr von Fr. 400.- auferlegt hat.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die versuchte Einfuhr von zwei Packungen des Arzneimittels M._______ (mit je 90 Tabletten à 20 mg) rechtswidrig war, weshalb das Institut zu Recht die Vernichtung der Ware angeordnet und dem Beschwer­deführer eine Verwaltungsgebühr von Fr. 400.- auferlegt hat. Die Beschwerde vom 22. November 2008 erweist sich daher als unbegründet und ist abzu­weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht setzen sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammen und wer­den insgesamt auf Fr. 400.- fest­gelegt (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundes­verwaltungs­gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden dem unterliegen­den Be­schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskosten­vorschuss gleicher Höhe ver­rechnet. 7.2. Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachse­ne notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen wer­den (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Sowohl der Beschwerde­führer als unter­liegende Partei und als auch das Institut als Bundesbehörde haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement des Innern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Ingrid Künzli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun­des­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts­schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, bei­zulegen (Art. 42 BGG). Versand: